377 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (202 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über
den Heimvertrag eingeführt werden (Heimvertragsgesetz – HVerG)
und
über den Antrag der Abgeordneten Dr.
Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über ein
Bundes-Heimvertragsgesetz (231/A)
Die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen
Heimträgern und Heimbewohnern sind gesetzlich nicht gesondert geregelt. Das
führt zu Vertragsgestaltungen, die es an der wünschenswerten Transparenz fehlen
lassen. Auch trägt das geltende Recht den Schutzbedürfnissen der Bewohner von
Alten- und Pflegeheimen nicht ausreichend Rechnung.
Nunmehr sollen einige Aspekte des
zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den Trägern und den Bewohnern von
Alten- und Pflegeheimen besonders geregelt werden. Dabei geht es um die
Schaffung klarer und transparenter Rechtsverhältnisse, die eine informierte
Entscheidung der Konsumenten ermöglichen sollen. Auch soll der rechtliche
Schutz der Bewohner vor benachteiligenden Vertragsgestaltungen verbessert
werden.
Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf
sollen die Träger von Alten- und Pflegeheimen verpflichtet werden, Interessenten an Heimplätzen auf deren
Verlangen vorweg die wesentlichen Informationen über ihr Leistungsspektrum zu
geben. Darüber hinaus werden für den zivilrechtlichen Heimvertrag zwingende
Inhalte vorgeschrieben. Klargestellt wird zudem, dass Mängel bei der Erbringung
einer Leistung durch den Heimträger zur Minderung des Entgelts führen können.
Dem wirtschaftlichen Schutz der Bewohner sollen gewisse Vorgaben für Kautionen
dienen. Ergänzt werden diese Regelungen durch Kündigungsbeschränkungen.
Der Antrag der Abgeordneten Dr. Johannes
Jarolim, Kolleginnen und Kollegen wurde am 24. September 2003 im Nationalrat
eingebracht und war wie folgt begründet:
„Ein weitgehend gleichlautender Antrag
wurde bereits in der XXI. Gesetzgebungsperiode von den Abgeordneten Dr. Peter
Kostelka, Dr. Jarolim und GenossInnen am 27. April 2000 in den Nationalrat eingebracht
(139/A - XXI. GP). Wenige Tage zuvor hatten der Präsident des
Pensionistenverbandes Österreichs Karl Blecha und SPÖ-Justizsprecher Hannes
Jarolim den Entwurf des Gesetzesantrages, welcher vom Innsbrucker
Universitätsprofessor Dr. Heinz Barta ausgearbeitet worden war, der
Öffentlichkeit vorgestellt.
Der Antrag
wurde im Justizausschuss von der schwarz/blauen Regierungsmehrheit auf die sprichwörtliche „lange Bank geschoben" und später einem
Unterausschuss zugewiesen, wo er aber auch materiell de facto nicht wirklich
behandelt wurde. Wertvolle Zeit zur Regelung der gegenständlichen wichtigen Materien verstrich ungenützt.
Die neuerliche Einbringung dieses Antrages
soll ein Anstoß dafür sein, dass es endlich zu tauglichen bundesgesetzlichen Regelungen zum Schutz von älteren
Menschen in Pflegeheimen kommt. Es soll bundesgesetzlich eindeutig
geregelt werden, welche Pflichten der Heimträger hat und die Auferlegung dieser
Pflicht soll garantieren, dass der Heiminsasse Anspruch auf ordnungsgemäße
Pflege, medizinische Betreuung, Rehabilitation, die Sicherung seiner
Intimsphäre etc. hat.
Zu Art. I:
Für die Regelung dieser Rechtsbeziehung
durch ein Bundesgesetz spricht eine Reihe von Gründen (dazu ausführlicher:
Barta/Ganner, Rechtspolitische und legistische Gründe für ein
bundeseinheitliches Heimvertragsgesetz (B-HeimVG), Soziale Sicherheit 2000,
Maiheft): Zunächst die kompetenzrechtliche Überlegung, dass für das Regeln der
heimvertraglichen Beziehung auch nach dem Verfassungsgerichtshof- Erkenntnis
vom 16. Oktober 1992 (VfSlg 13.237; GZ K 11 - 2191 - 53), die
Zivilrechtskompetenz des Artikels 10 Z 6 B -VG zur Verfügung steht. Aber auch
das funktionale Zusammenwirken von Bund und Ländern zum Wohle der betroffenen
Personengruppe kann dadurch gefördert werden; das betrifft etwa den schwierigen
Bereich freiheitsbeschränkender Maßnahmen, der einer einheitlichen Lösung
bedarf; und auch die Persönlichkeitsrechte und die Mitbestimmung im Heim sollen
österreichweit gesichert werden; eine einheitliche Regelung erscheint auch für
das Pflegepersonal unverzichtbar, zumal dieser Personengruppe nicht länger die
derzeit bestehende - insbesondere zivil - und strafrechtliche
Rechtsunsicherheit zugemutet werden kann.
Das legistische Instrumentarium der
Ausführungsverordnung, das mehrfach ins Gesetz eingebaut wurde,
soll auf der einen Seite das Gesetz überschaubar und „schlank" halten und
auf der anderen Seite für ein flexibles Berücksichtigen von Träger- und
Länderinteressen sorgen. Dieses Instrumentarium ermöglicht inhaltlich und
zeitlich ein realistisches Anpassen der Länderinteressen an das neue Bundesgesetz.
Das B-HeimVG will die Rechtsbeziehung zwischen
allen Arten von Heimen für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Personen
und deren Bewohnern auf eine neue feste rechtliche Grundlage stellen. Dies vor
allem dadurch, dass diese Rechtsbeziehung durch einen privatrechtlichen
Vertrag, der die Gleichheit der Vertragspartner ausdrückt, geregelt wird. Keine
Anwendung soll das Gesetz auf Krankenanstalten und Rehabilitationseinrichtungen
finden, soferne diese nicht der Betreuung alter oder pflegebedürftiger oder
behinderter Personen dienen; § l Abs 4. - Erfasst werden sollen durch das neue
Gesetz demnach alle Arten von Heimen und Trägern: private ebenso wie
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen.
Es ist auch beabsichtigt, das Gesetz - in
Bezug auf die Größe von Heimen - auf möglichst viele Heime anwenden zu können;
§ l Abs 2 sieht daher nur eine Untergrenze von drei betreuten Personen vor.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es darüber hinaus, die Interessen und
Bedürfnisse der Heimbewohner, ihre Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu
fördern.
Die in manchen Bundesländern durch
Landes-Heimgesetze geregelte Rechtstellung von Heimträgem wird durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt. Beabsichtigt ist vielmehr ein effizientes
Zusammenwirken zwischen dieser bundesgesetzlichen Regelung und bestehenden
Landes-Heimgesetzen oder sonstigen landesrechtlichen Vorschriften; § 2 Abs 2.
§ 3 stellt klar, dass privatrechtliche
Heimverträge von allen Heimträgern abzuschließen sind, gleichgültig ob es sich
um öffentliche oder private oder gemeinnützige Träger handelt. Schriftlichkeit
des Vertragsschlusses ist dabei vorgesehen; § 3 Abs 2.
Wichtiges Ziel der gesetzlichen Regelung
ist es ferner, die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Heimträgern und
Heimbewohnern klar anzuführen und insbesondere auch das zu entrichtende
Entgelt, das - bei allen Unterschieden der Höhe nach - eine beträchtliche Höhe
erreicht, nach einheitlichen Gesichtspunkten aufzuschlüsseln und transparent zu
machen. Das Gesetz ist als Schutzgesetz (nach dem Vorbild des KSchG 1979)
konzipiert, was zur Folge hat, dass abweichende Vereinbarungen zum Nachteil von
Bewohnern unwirksam sind; § 3 Abs 3.
Ursprünglich war überlegt worden, Aussagen
über den bislang gesetzlich nicht geregelten Vertragstypus Heimvertrag, in
dieses Gesetz aufzunehmen. Davon wurde aber wieder Abstand genommen, weshalb
die folgenden Ausführungen angezeigt erscheinen: Heimverträge kommen in der
Praxis in unterschiedlicher Ausgestaltung vor, nämlich als Heimwohn- und als
Heimpflegevertrag. Beide Vertragsformen unterstehen diesem Gesetz. Beide Arten
des Heimvertrags sind sogenannte Mischverträge: Beim Heimwohnvertrag überwiegt,
trotz Vorhandenseins einer Betreuungskomponente, das mietvertragliche, beim
Heimpflegevertrag ein werkvertragliches Erfolgs- oder Leistungselement. Die Qualifikation
des Heimpflegevertrags als Werkvertrag ist praktisch von Bedeutung, weil
dadurch das Herausbilden administrierbarer Leistungsstandards erleichtert wird.
§ 4 Abs l behandelt die für alte oder
pflegebedürftige oder behinderte Menschen wichtige Frage der Vertragsanbahnung
und sieht eine funktional bedeutsame Informationspflicht von Heimträgern
gegenüber ihren Vertragspartnern vor, ohne dabei die Trägerpflichten zu
überspannen. Nach dieser Bestimmung haben Heime auch Wartelisten zu führen. Ein
im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften allenfalls bestehender Abschlusszwang
wird von diesem Gesetz nicht berührt; vgl § 2 Abs 2.
Praktisch bedeutsam erscheint auch die in §
5 erstmals festgelegte Leistungsanpassungspflicht der Heime, wobei der
Leistungskatalog im Rahmen einer Ausführungsverordnung - flexibel Raum für das
Einfließen von Länderinteressen lassend - als Mindeststandard geregelt wird; §
5 Abs 2.
§ 6 betrifft die für jede Vertragsregelung
zentrale Entgeltvereinbarung und den wichtigen Mechanismus der Entgelterhöhung,
der gegenwärtig immer wieder Probleme bereitet. Hier wurde versucht, einen gerechten
Ausgleich zwischen den Interessen der Heimbewohner und Heimträger zu finden.
§ 7 geht näher auf die Grundsätze der
Leistungserbringung der Heimträger ein. Auch hier wurde ein angemessener
Interessensausgleich zwischen der Bewohner - und der Trägerseite angestrebt.
§ 8 stellt klar, dass nicht nur Heimträger,
sondern auch Heimbewohner Pflichten haben und dass schwere Verletzungen
derselben rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können; § 8 Abs 2:
Ermahnung.
§ 9 regelt erstmals den
Persönlichkeitsschutz von Heimbewohnern. Dabei wird klargestellt, dass der verfassungsrechtliche
Grundrechts- und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz (zusammen mit straf-
und verwaltungsrechtlichen Regelungen) eine Einheit bilden. Diese Bestimmung
versucht erstmals, einen "Kern" der wichtigsten Persönlichkeitsrechte
für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu schaffen, was
rechtspolitisch nötig erscheint, zumal in Österreich für die betroffene
Personengruppe derzeit kein expliziter und fasslicher Grundrechtsschutz
existiert.
§ 10 gewährt Heimbewohnern ein angemessenes
Recht auf Mitbestimmung. Dieses Instrumentarium erscheint für die Zukunft von
Bedeutung, zumal sich abzeichnet, dass sich die bedingungslose "Dulderhaltung"
alter Menschen künftig ändern wird.
Die §§ 11 bis 15 gehen auf verschiedene
Fragen der Vertragsbeendigung ein. Die Kündigung in ihren unterschiedlichen
Ausgestaltungen wird hier eingehend geregelt, wobei das Prinzip eines sozial
ausgestalteten Kündigungsschutzes zugunsten alter oder pflegebedürftiger oder
behinderter Menschen im Vordergrund steht. Auch dabei wurden ausländische
Erfahrungen berücksichtigt.
§ 16 regelt die gerichtliche und
außergerichtliche Streitbeilegung und verweist allfällige Auseinandersetzungen
in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, wobei - dieser vorgeschaltet - eine
außergerichtliche Streitbeilegung angeregt wird. Klagslegitimiert sollen die
Heimbewohner selbst und allfällige bestellte gesetzliche Vertreter, aber auch
der Österreichische Seniorenrat und die in ihm vertretenen Verbände sowie
Organisationen, die im Behindertenbeirat vertreten sind und gesetzliche
Sachwaltervereine sein. Als Vorbild für diese Lösung diente das KSchG und
dessen Rechtsschutzinstrumentarien in Form der Individual- und Verbandsklage
samt Abmahnungsverfahren.
§ 17 regelt gezielt die wichtige Frage der
Vertragsvergebührung, zumal die in der Praxis in manchen Bundesländern
anfallende hohe Vertragsvergebührung derzeit ein Grund dafür ist, keine
Heimverträge abzuschließen.
Zu Art. II:
Art. II sieht als Übergangsbestimmung in
Abs. 2 eine Anpassungspflicht für bestehende Heimverträge innerhalb eines
halben Jahres vor. Das erscheint sinnvoll, da es sich beim Heimvertrag um eine
existentielle Dauerrechtsbeziehung für alte oder pflegebedürftige oder
behinderte Personen handelt.“
Der Justizausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage und den Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Jänner 2004 in
Verhandlung genommen. Bei der Sitzung wurden Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta, Dr.
Michael Ganner, Gerda Ressl und Dr. Peter Schlaffer als ExpertInnen gehört.
An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr. Gabriela Moser, Barbara Rosenkranz, Dr.
Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits,
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie der
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer und
die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Barbara Rosenkranz einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie
folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§ 27d Abs. 3, 4 und 5 KSchG)
Die Mindestinhalte des Heimvertrags
beschränken sich nach der Regierungsvorlage auf rein verbraucherrechtliche
Belange. Diese Inhalte werden durch weitere Rechte des Heimbewohners ergänzt.
Der Träger hat auch Persönlichkeitsrechte, die in Abs. 3 des § 27d demonstrativ
in Anlehnung an § 9 des Selbstständigen Antrags 231/A für ein
„Bundes-Heimvertragsgesetz“ aufgezählt werden, zu wahren und diese Rechte im
Vertrag selbst anzuführen. Dabei handelt es sich ebenfalls um zivilrechtliche
Ansprüche im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die in § 27d Abs. 3 KSchG
aufgezählten Rechte können nur nach Maßgabe der unerlässlichen Erfordernisse
des Heimbetriebs eingeschränkt werden, etwa durch eine Besuchszeitenregelung,
die auf die Interessen der übrigen Heimbewohner Bedacht nimmt. Die Persönlichkeitsrechte
der Bewohner können – § 2 Abs. 2 KSchG – im Übrigen aber nicht vertraglich
abbedungen werden.
Zu Z 2 (§ 27e Abs. 2 KSchG)
Nach der Regierungsvorlage muss die
Ermahnung unter Beiziehung des Vertreters und der Vertrauensperson erfolgen.
Wie diese „Beiziehung“ vor sich gehen soll, wird nicht näher gesagt. Die
vorgenommene Präzisierung dieser Bestimmung soll verhindern, dass die Ermahnung
des Heimbewohners ins Leere läuft und keine rechtliche Wirkung hat, weil sich
dessen Vertreter oder Vertrauensperson an diesem Termin nicht beteiligen will
oder beteiligen kann. So könnte der Vertreter oder die Vertrauensperson bei
wörtlichem Verständnis der Regierungsvorlage die Folgen einer Ermahnung,
insbesondere die Wirksamkeit einer Kündigung (vgl. § 27i Abs. 1 Z 3 und 4),
unterlaufen, indem er der Aufforderung des Trägers, sich am Ermahnungstermin zu
beteiligen, schlicht und einfach nicht nachkommt. Damit ist aber weder dem
Träger noch der Gesamtheit der Heimbewohner gedient, in deren Interessen die
genannten Kündigungsgründe ebenfalls liegen. Daher soll der Träger verpflichtet
werden, den Vertreter und die Vertrauensperson des Heimbewohners vom
Ermahnungstermin unter Angabe des Grundes eingeschrieben zu verständigen. Dem
Vertreter und der Vertrauensperson steht es dann frei, sich am Termin zu
beteiligen. Wenn sie sich nicht beteiligen, ist die Ermahnung dennoch im Sinn
der Z 3 und 4 des § 27i Abs. 1 wirksam. Durch diese Änderung und durch die
Verpflichtung zur Ausfolgung bzw. Übersendung einer Abschrift der Ermahnung
wird der erforderliche Rechtsschutz des Heimbewohners gewahrt, auch wenn er
geistig beeinträchtigt sein sollte.
Zu Z 3 (§ 27g Abs. 1 KSchG)
Die in der Regierungsvorlage enthaltene
Höchstgrenze von 400 Euro für Kautionen bedarf in zweifacher Hinsicht einer
Korrektur: Zum einen entspricht diese Betragsgrenze bei „Selbstzahlern“, also
bei Heimbewohnern, die aus eigenen Mitteln für das Entgelt ohne eine Beihilfe
des Trägers der Sozialhilfe aufkommen, nicht ausreichend dem legitimen
Interesse des Heimträgers, allfällige Verluste von vornherein möglichst zu
begrenzen. Für solche Heimbewohner soll die Obergrenze auf denjenigen Betrag
angehoben werden, den die Parteien als monatliches Entgelt vereinbart haben.
Dieser Betrag sollte genügen, die wirtschaftlichen Risiken des Trägers zu
verringern. Zum anderen ist der Betrag von 400 Euro aber bei Heimbewohnern, bei
denen die Kosten des Heimes ganz oder teilweise vom Sozialhilfeträger geleistet
werden, zu hoch. Bei solchen Bewohnern soll die Obergrenze mit dem Betrag von
300 Euro limitiert werden. Das entspricht etwa den derzeit in Salzburg vom
Sozialhilfeträger geleisteten Kautionen.
Zu Z 4 (§ 41a Abs. 17 KSchG)
Die Änderungen im Verhältnis zur
Regierungsvorlage nehmen darauf Bedacht, dass die neuen Bestimmungen auf
„Altverträge“ dann Anwendung finden, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nach
dem In-Kraft-Treten ereignet. Damit werden nicht nur – wie in der
Regierungsvorlage vorgesehen – die Kündigungsschutzbestimmungen auch für
„Altverträge“ relevant. Vielmehr können auch die anderen Schutzbestimmungen des
Heimvertragsgesetzes auf „alte“ Vertragsverhältnisse zum Teil Anwendung finden.
So wird beispielsweise eine „Ermahnung“ künftig nach dem formalisierten
Verfahren des § 27e Abs. 2 KSchG stattzufinden haben; ebenso wird – um ein
weiteres Beispiel zu nennen – auch bei „Altverträgen“ eine Entgeltminderung im
Sinn des § 27f KSchG eintreten, wenn der Mangel nach dem 1. Juli 2004 eintritt.
Diese Übergangsvorschrift entspricht den allgemeinen Grundsätzen für die
Auswirkungen neuer gesetzlicher Regelungen auf Dauerschuldverhältnisse (vgl. Dittrich/Tades,
ABGB36 E 13 f zu § 5 ABGB mit Beispielen aus der
Rechtsprechung).“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen. Der Antrag 231/A des Abgeordneten
Dr. Johannes Jarolim fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Ferner beschloss der Justizausschuss
einstimmig folgende Feststellungen:
Zu § 27i Abs. 2 Z 3 KSchG
Der Justizausschuss hält fest, dass der
Träger im Rahmen seiner Verpflichtung, zur Vermeidung einer Kündigung zumutbare
Maßnahmen zur Abhilfe eines „unleidlichen Verhaltens“ zu setzen, im Allgemeinen
auch für eine entsprechende medizinische, psychotherapeutische oder psychologische
Behandlung des Heimbewohners, der den Betrieb schwer stört, zu sorgen hat.
Sofern trotz aller Bemühungen eine
Kündigung unumgänglich ist, hat der gemäß § 27i Abs. 3 KSchG vom Heimträger
grundsätzlich zu verständigende Träger der Sozial- und Behindertenhilfe dafür
Sorge zu tragen, dass der Heimbewohner rechtzeitig über ein adäquate
Ersatzunterbringung verfügt.
Zu § 41a Abs. 17 KSchG
Auch wenn sonst keine Rückwirkung auf
Verträge, die vor dem 1. Juli 2004 geschlossen worden sind, stattfindet, geht
der Justizausschuss doch davon aus, dass die Träger mit den Bewohnern ihre
bisherigen vertraglichen Regelungen innerhalb angemessener Zeit an die neuen
Bestimmungen anpassen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Justizausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle
1. dem
angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen,
2. diesen
Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 20.Jänner
2004
Mag.
Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau