Bundesgesetz, mit dem im
Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden
(Heimvertragsgesetz – HVerG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 27a werden folgende
§§ 27b bis 27i samt Überschriften eingefügt:
„Verträge zwischen Heimträgern und
-bewohnern
§ 27b. (1) Die §§ 27b bis 27i regeln bestimmte Aspekte
zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von
Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen
aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über die dauernde oder auch
nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen
(Heimverträge). Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von
Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf Verträge über die
Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und
stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind diese
Bestimmungen nicht anzuwenden.
(2) Heimverträge im Sinn des Abs. 1 unterliegen
nicht der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 des Gebührengesetzes,
BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.
Informationspflicht
§ 27c. Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen
kann, auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie
die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu
informieren. Er hat in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo diese
Informationen angefordert werden können.
Inhalt und Form des Heimvertrags
§ 27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest
Angaben zu enthalten über
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der
Vertragsteile;
2. die Dauer des Vertragsverhältnisses;
3. die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der
Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen),
deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume;
4. die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;
5. die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung,
wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines
Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen
Angelegenheiten;
6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts sowie
eine Aufschlüsselung des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung und
Grundbetreuung, für besondere Pflegeleistungen und für zusätzliche Leistungen
sowie
7. die Vorgangsweise des Heimträgers bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Sofern und soweit der Heimträger solche
Leistungen erbringt, vermittelt oder verlangt, hat der Heimvertrag zudem
Angaben zu enthalten über
1. die besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa
Diätkostangebote;
2. die Art und das Ausmaß der besonderen
Pflegeleistungen;
3. die medizinischen und therapeutischen
Leistungen, wie etwa die Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen
Therapeuten und Sozialarbeitern, sowie die Ausstattung für die Erbringung
solcher Leistungen;
4. die sonstigen Dienstleistungen, die von dritten
Personen erbracht werden;
5. die soziale und kulturelle Betreuung der
Heimbewohner, wie etwa Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen,
und
6. die vom Heimbewohner zu erlegende Kaution.
Wenn und soweit der Heimträger
solche Leistungen nicht erbringt, vermittelt oder verlangt, hat er darauf im
Heimvertrag hinzuweisen.
(3) Der Heimvertrag hat ferner insbesondere
Feststellungen hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners
zu enthalten:
1. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
auf anständige Begegnung, auf Selbstbestimmung sowie auf Achtung der Privat-
und Intimsphäre,
2. Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses,
3. Recht auf politische und religiöse
Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung
von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der
Heimbewohner,
4. Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch
durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern,
5. Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des
Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der
politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses,
6. Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung,
auf freie Arzt- und Therapiewahl und auf eine adäquate Schmerzbehandlung sowie
7. Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene
Einrichtungsgegenstände.
(4) Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind
einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
(5) Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des
Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber
spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten.
Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson
(§ 27e Abs. 1) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel
der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.
Vertrauensperson
§ 27e. (1) Der Heimbewohner hat das Recht, dem
Träger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Sofern der Bewohner
nichts anderes bestimmt, hat sich der Heimträger in wichtigen zivilrechtlichen
Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson zu wenden.
(2) Wenn ein Heimbewohner seine Pflichten aus
dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend gestört
hat, hat ihn der Träger zu ermahnen und auf die möglichen Folgen der
Fortsetzung seines Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des Heimbewohners und
dessen Vertrauensperson sind zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit
eingeschriebenem Brief zu laden. Der Träger hat dem Heimbewohner, dessen
Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung
auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.
Entgeltminderung
§ 27f. Bei Mängeln der Leistungen des
Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des
Mangels. Gleiches gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer
Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.
Kautionen und unzulässige
Vereinbarungen
§ 27g. (1) Sofern der Heimträger vom Heimbewohner
eine Kaution verlangt, darf deren Höhe das Entgelt für einen Monat, bei einem
Heimbewohner, bei dem das Entgelt ganz oder teilweise vom Träger der
Sozialhilfe geleistet wird, aber den Betrag von 300 Euro nicht
übersteigen. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der
Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kaution zu bestätigen.
(2) Der Heimträger darf eine vom Bewohner
erlegte Kaution nur zur Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- oder
Bereicherungsansprüchen gegen den Bewohner verwenden. Er hat die Kaution auf
ein von ihm gesondert anzulegendes Treuhandkonto einzuzahlen. Die Kaution geht
nicht in das Eigentum des Heimträgers über.
(3) Wenn der Heimträger die Kaution in Anspruch
nehmen will, muss er den Heimbewohner, dessen Vertreter und die
Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen.
(4) Soweit der Heimträger die Kaution nicht in
Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses,
zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von
ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, dem Heimbewohner oder dessen
Rechtsnachfolger erstatten.
(5) Vertragsbestimmungen, nach denen der
Heimbewohner dem Heimträger oder einem anderen etwas ohne gleichwertige
Gegenleistung zu leisten hat oder nach denen Sachen des Heimbewohners nach der
Beendigung des Vertragsverhältnisses in unangemessen kurzer Frist verfallen,
sind nicht verbindlich.
Kündigung durch Heimbewohner,
Todesfall
§ 27h. (1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich
der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund - jederzeit unter Einhaltung
einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Der
Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson
unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
(2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des
Heimbewohners aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des
Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten.
Kündigung durch Heimträger
§ 27i. (1) Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen
Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 aber einer Frist von drei
Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heimes eingestellt oder
wesentlich eingeschränkt wird;
2. der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich
so verändert hat, dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und
Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können;
3. der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer
Ermahnung des Trägers (§ 27e Abs. 2) und trotz der von diesem dagegen
ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört,
dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim
nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der
Fälligkeit erfolgten Ermahnung (§ 27e Abs. 2) mit der Zahlung des
Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.
(2) Ist in einem auf eine Kündigung nach
Abs. 1 Z 4 gestützten gerichtlichen Räumungsstreit die Höhe des
geschuldeten Betrags strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der
mündlichen Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Abs. 1
Z 4 gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14 Tagen
nach Rechtskraft dieses Beschlusses entrichtet wird. Der Heimbewohner hat
jedoch dem Träger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine
Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug
verschuldet hat.
(3) Der Heimträger hat im Fall der Kündigung
des Vertragsverhältnisses zugleich mit der Kündigung den örtlich zuständigen
Träger der Sozial- und Behindertenhilfe davon zu verständigen, sofern der Heimbewohner
dem nicht widerspricht. Andere gesetzliche oder vertragliche
Verständigungspflichten bleiben unberührt.“
2. In § 28a wird nach dem Abs. 1
folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein
Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit
Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die
allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.“
3. Dem § 41 a wird folgender Absatz
angefügt:
„(17) Die §§ 27b bis 27i, 28a und 42 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Juli
2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem
Zeitpunkt verwirklicht werden.“
4. In § 42 wird nach dem Wort „sind“ der Ausdruck „hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,“ eingefügt.