Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch,
die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert
werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafgesetzbuches
II Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
III Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes
IV Änderungen
des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
V Änderungen
des Strafvollzugsgesetzes
VI In-Kraft-Treten
VII Übergangsbestimmung
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl.
Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XX/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20c Abs. 1 Z 1 werden
nach den Worten „kriminellen Organisation“ die Worte „oder terroristischen
Vereinigung“ eingefügt.
2. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird
das Zitat 㤤 201,
202, 205, 206, 207, 212 oder 213“ durch das
Zitat 㤤 201,
202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213“ ersetzt.
3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) In der Z 4 wird die Wendung „Menschenhandel
(§ 217)“ durch die Wendung „Menschenhandel
(§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217)“ ersetzt.
b) In der Z 4a wird die Wendung „sexueller Mißbrauch
von Unmündigen (§207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach
§ 207a Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sexueller
Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen
Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen
nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution und
pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a) “ ersetzt.
4. § 74 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Am Ende der Z 4 wird folgender Satz
angefügt:
„als Beamter gilt auch, wer nach
einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten
gleichgestellt ist;“
b) Der Punkt am Ende der Z 8 wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
„9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher
Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen
Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende
Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
10. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene
oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen
lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder
missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr
bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.“
5. § 100 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Entführung einer geisteskranken oder
wehrlosen Person
§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht
entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
6. § 101 hat zu lauten:
„§ 101.
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem
Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
7. Nach dem § 104 wird folgender
§ 104a eingefügt:
„Menschenhandel
§ 104a. (1) Wer
1. eine minderjährige Person oder
2. eine volljährige Person unter Einsatz
unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell,
durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt,
beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder
weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über
Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer
Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung
und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft
über die Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder
gefährlicher Drohung begeht.
(4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im
Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so
begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für
die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.“
8. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 werden die Worte „den Genötigten oder
einen anderen, gegen den“ durch die Worte „die genötigte oder
eine andere Person, gegen die“ ersetzt.
b) Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
„3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur
Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder
sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders
wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“
c) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen
Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die
Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung
zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen
eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung
schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person
vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders
schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.“
9. § 126c wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden in der Z 1 das
Wort „oder“ nach dem Klammerausdruck „(§126a)“
durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§126b)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
(§148a)“ eingefügt.
b) Im Abs. 1 werden nach dem Wort „veräußert“ das Wort „oder“ durch einen
Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sonst zugänglich macht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sich verschafft oder besitzt“ eingefügt.
c) Im Abs. 2 werden das Wort „oder“ nach dem Zitat „126a“ durch einen
Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „126b“ die
Wendung „oder
148a“ eingefügt.
10. Im § 147 Abs. 1 Z 1 werden nach der Wendung „eine falsche oder
verfälschte Urkunde,“ die Wortfolge „ein falsches,
verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel“ und ein Beistrich eingefügt.
11. Im § 148a entfällt nach der Wendung
„Eingabe,
Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten“ das Zitat „(§ 126a Abs. 2)“.
12. Nach dem § 193 wird folgender
§ 194 eingefügt:
„Verbotene Adoptionsvermittlung
§ 194. (1) Wer bewirkt, dass eine
zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder
einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person
zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem
Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen
die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu
bestrafen.“
13. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts
hat zu lauten:
„Strafbare Handlungen gegen die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“
14. § 201 hat zu lauten:
„§ 201.
(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur
Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur
Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber
den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
15. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „bis zu fünf Jahren“
ersetzt.
b) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur
Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber
den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
16. § 203 entfällt.
17. § 205 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Sexueller Missbrauch einer wehrlosen
oder psychisch beeinträchtigten Person
§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine
Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem
dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung
des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung
dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche
Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer
geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat
jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
18. § 207a samt Überschrift hat zu
lauten:
„Pornographische Darstellungen
Minderjähriger
§ 207a. (1) Wer eine pornographische
Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert
oder ausführt oder
3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders
schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu
bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person
(Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der
Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder
grob fahrlässig gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung
einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft
oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich
eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)
verschafft oder eine solche besitzt.
(4) Pornographische Darstellungen
Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer
geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen
Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens
mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck
vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der
unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen
Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der
Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen
Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend
Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch
verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen
losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung –
zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach
den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach
den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3
ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch
herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der
Darstellung verbunden ist.“
19. In § 208 erhält der bisherige
Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“;
folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten
Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier
Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person
hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“
20. § 212 hat zu lauten:
„§ 212. (1) Wer
1. mit einer mit ihm in absteigender Linie
verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind
oder Mündel oder
2. mit einer minderjährigen Person, die seiner
Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner
Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt
oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um
sich oder einen Dritten geschlechtlich zu
erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche
Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines
Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder
sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt
betreuten Person oder
3. als Beamter mit einer Person, die seiner
amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung
dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer
solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.“
21. In § 213 Abs. 1 werden die
Worte „zur
Unzucht“ durch die Worte „zu einer
geschlechtlichen Handlung“ sowie die Worte „einer solchen
Unzucht zuführt“ durch die Wendung „die persönliche
Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung
herbeiführt“ ersetzt.
22. § 214 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Entgeltliche Vermittlung von
Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214. (1) Wer die persönliche Annäherung einer
unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen
Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die
persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur
Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.“
23. § 215 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Zuführen zur Prostitution
§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
24. Nach dem § 215 wird folgender
§ 215a eingefügt:
„Förderung der Prostitution und
pornographischer Darbietungen Minderjähriger
§ 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag
sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder
zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen
zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige
Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung
mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil
zuzuwenden.
(2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen
Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat
das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder die Tat
einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat
gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt
mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen
losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche
Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt,
eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche
Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.“
25. § 216 hat zu lauten:
„§ 216.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der
Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der
Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist
auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die
Prostitution aufzugeben.“
26. § 217 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Grenzüberschreitender
Prostitutionshandel“
b) Im Abs. 1 wird die Wendung „der gewerbsmäßigen
Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht“ durch die
Wendung „der
Prostitution nachgehen, der Prostitution“
ersetzt.
c) Im Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßige
Unzucht treibe“ durch die Worte „der Prostitution
nachgehe“ ersetzt.
27. § 218 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Sexuelle Belästigung und öffentliche
geschlechtliche Handlungen
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet
ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine
geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur
auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.“
28. Nach dem § 224 wird folgender
§ 224a samt Überschrift eingefügt:
„Annahme, Weitergabe oder Besitz
falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224a. Wer eine falsche oder verfälschte
besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer
Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.“
29. § 227 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem
anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche
Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder
zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt
ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
(§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner
besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist,
anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft,
einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.“
30. Die Überschrift des dreizehnten
Abschnitts hat zu lauten:
„Strafbare Handlungen gegen die
Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren
Zahlungsmitteln“
31.
§ 233 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Weitergabe und Besitz nachgemachten
oder verfälschten Geldes“
b) Im Abs. 1 Z 1 werden nach der
Wortfolge „von
einem anderen übernimmt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sich sonst
verschafft“ die Wortfolge „oder besitzt“ eingefügt.
32. Nach dem § 241 werden folgende
§§ 241a bis 241g samt Überschriften eingefügt:
„Fälschung unbarer Zahlungsmittel
§ 241a. (1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz
herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht,
dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Annahme, Weitergabe oder Besitz
falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b. Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem
Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem
anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen
überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
Vorbereitung der Fälschung unbarer
Zahlungsmittel
§ 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines
unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach
seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt
ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 241d. (1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche
oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist,
durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder
Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist,
durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr
einer solchen Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung
nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht,
sie zu beseitigen.
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241e. (1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder
nicht allein verfügen darf, mit
dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im
Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares
Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder
einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu
ermöglichen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er
nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im
Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Annahme, Weitergabe oder Besitz
entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
§ 241f. Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass
er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder
mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel
(§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem
anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 241g. (1) Nach den §§ 241e und 241f ist
nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel
im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet
worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf
andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung
nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht,
sie zu beseitigen.“
33. In § 277 Abs. 1 werden die
Worte „eines
Menschenhandels (§ 217)“ durch die Worte „eines grenzüberschreitenden
Prostitutionshandels (§ 217)“ ersetzt.
34. In § 278 Abs. 2 wird das Zitat
„165,
177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ durch das Zitat
„104a,
165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen
der Strafprozessordnung
Die
Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird
nach dem Zitat „(§ 181 StGB)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“
die Wendung „und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a
Abs. 3 StGB)“ eingefügt.
2. § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:
„4. der geschlechtlichen Nötigung (§ 202
StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder
psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207
StGB),“
3. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in
diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den
die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach
§ 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen
Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über
die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem
Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher
seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.“
4. § 393 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird im ersten Satz nach
dem Wort „sind“ folgende Wendung eingefügt: “, soweit nicht nach § 38a
Abs. 2 vorzugehen ist,“
b) Im Abs. 3 haben die ersten beiden
Sätze zu lauten:
„Dem
Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von
Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei
einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von
182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind,
zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer.
Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein
anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger
für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu.“
c) Im Abs. 3 entfällt im dritten Satz die Wendung „bei der
Haftverhandlung einschreitenden“.
Artikel III
Änderungen des
Gerichtsorganisationsgesetzes
Das
Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 26 Abs. 6 und 32
Abs. 5 wird jeweils das Wort „Sittlichkeit“ durch die Worte „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.
2. § 98 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) Die §§ 26 Abs. 7 und 32
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003
treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel IV
Änderungen des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Äußerung des
Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2)“
durch die Worte „der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen
(§ 31 Abs. 1)“ ersetzt.
2. Im § 24 wird nach den Worten „zu entscheiden“ der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 2)“ angefügt.
3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Im ersten Satz werden die Worte „auszuliefernde
Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
b) Der letzte Satz hat zu lauten:
“Ist nach diesen Bestimmungen die
Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das
Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“
4. Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz
werden die Worte „auszuliefernden Person“ durch die Worte „betroffenen Person“
ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die
Worte „auszuliefernde
Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten: “Sie ist auch über
ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit
der Auslieferung zu beantragen.“
b) Im Abs. 4 hat im ersten Satz das
Wort „auszuliefernde“ zu entfallen; im
vorletzten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“
ersetzt.
c) Im Abs. 5 werden die Worte „auszuliefernde
Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt,
dass die Auslieferung zulässig sei (§ 33);“
durch die Worte „oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung
zulässig sei (§ 31);“ ersetzt.
d) Im Abs. 6 hat der erste Satz zu
lauten:
„Die betroffene Person ist jedenfalls
zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne
dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt
hat (§ 34).“
6. § 31 samt Überschrift hat zu lauten:
„Verfahren
über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum
Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über
die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach
Maßgabe des § 33 mit Beschluss.
(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher
mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der
Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur
Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich
die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die
Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines
Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die
Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der
Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen
Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden
sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
(3) Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt
§ 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass
die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss
in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41
Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person
verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch
ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der
Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann
außer in den in § 229 der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen
ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt
werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den
Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des
Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach
ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum
Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu
nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das
Recht der letzten Äußerung.
(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der
Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist
schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen,
hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.
(6) Gegen den Beschluss des
Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde
an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der
Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des
Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine
Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss
nicht mündlich verkündet, so ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der
Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem
Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz
hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz
vorzulegen.
(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat
der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz
vorzulegen.“
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden jeweils die Worte „auszuliefernde
Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; folgender zweiter Satz wird eingefügt:
„Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist
die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst.“
b) Im Abs. 2 werden die Worte „auszuliefernde
Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den
Bundesminister für Justiz wirksam“ durch das
Wort „nicht“ ersetzt.
c) Im Abs. 4 werden die Worte „auszuliefernde
Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
8. § 33 samt Überschrift hat zu lauten:
„Prüfung des Auslieferungsersuchens
durch das Gericht
§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung
ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last
gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend
verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen,
insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der
Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen
Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung
der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend
unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und
Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der
Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die
Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich
Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für
unzulässig erklärt wurde.“
b) Im Abs. 3 haben die Worte „und hat die
auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen“ sowie die Worte „unter Bedachtnahme auf § 37 Z 1 und 3“ zu entfallen.
c) Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Bundesminister für Justiz hat die
Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem
Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch
dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub
nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die
Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den
Untersuchungsrichter zu erfolgen.“
10. Im § 35 Abs. 1 hat der erste
Satz zu entfallen und sind im zweiten Satz die Worte „Diese Unterlagen“ durch die Worte „Die Auslieferungsunterlagen“ zu ersetzen.
11. Im § 37 werden die Worte „Die Übergabe ist
aufzuschieben,“ durch die Worte „Der Untersuchungsrichter
hat die Übergabe aufzuschieben,“ ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wendung „Der Gerichtshof
zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss in
nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben“ durch die
Wendung „Der
Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975)
hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss
aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden“ ersetzt.
b) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz
angefügt: „Der
Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren
Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.“
13. Im § 40 erster Satz werden die
Worte „die
§§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter
Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.“ durch die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet.“ ersetzt.
14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen,
eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren
eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“
15. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu
entfallen.
b) Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat
auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer
verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen
zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.“
c) Folgende Abs. 5 und 6 werden
angefügt:
„(5) Gegen die Beschlüsse nach Abs. 3 und
4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn
Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind
sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.“
16. Dem § 76 Abs. 9 wird folgender
Satz angefügt:
„Der Betroffene hat keinen Anspruch
auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der
Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu
gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese
Zustimmung nicht widerrufen kann.“
Artikel V
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl.
Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XX/XXXX wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte
Satz.
2. Nach dem § 11g wird folgender
§ 11h eingefügt:
„§ 11h. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl.
Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.
Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die
Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von
Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern,
soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind,
sinngemäß anzuwenden.“
3. § 15c hat zu lauten:
§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4
angeführten wie folgt zu löschen:
1. bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von
zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine
verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine
Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
2. bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;
3. bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach
§ 21 Abs. 1 StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab
dem die Unterbringung beendet wurde;
4. bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn
Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.
(2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder
Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung
noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung
erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von
Daten endet.
(3) Erst 80 Jahre nach den in den vorstehenden
Absätzen angeführten Zeitpunkten sind zu löschen:
1. Name, Vorname,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie
3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
(4) Daten von Strafgefangenen, die zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach
Beendigung der Strafhaft zu löschen.“
4. Im § 116 Abs. 7 erster Satz
wird das Zitat „§ 109 Z 2, 3 und 5“ durch das
Zitat „§ 109
Z 2 bis 5“ ersetzt.
5. Dem § 181 wird folgender
Abs. 12 angefügt:
„(12) Die §§ 6 Abs. 1, 11h, 15c und
116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel VI
In-Kraft-Treten
Die Artikel I, II und IV dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Artikel VII
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung
eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder
Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im
Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.