380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (18 der Beilagen): Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Das vorliegende Fakultativprotokoll zielt insbesondere auf die Ausdehnung der im ursprünglichen Übereinkommen beinhalteten Schutzbestimmungen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie ab. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs einschließlich der Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen, der Prostitution oder pornographischen Darbietungen und Darstellungen, zu schützen sowie den Verkauf und den Handel von Kindern zu einem beliebigen Zweck zu verhindern.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine   verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt werden.

Der Staatsvertrag ist in arabisch, chinesisch, englisch, französisch, russisch und spanisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat daher vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seinen Sitzungen am 11. Dezember 2003 und am 20. Jänner 2004 in Verhandlung genommen.

In der Sitzung am 11. Dezember 2003 wurde folgende ExpertInnen gehört: Robert Altenburger, Univ.-Prof. Dr. Ernst Berger, Dr. Helmut Graupner und Univ.-Lektorin Prof. Dr. Rotraud A. Perner.

An den Debatten beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Barbara Prammer, Dr. Gertrude Brinek, Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits, Mag. Johann Maier, Mag. Gisela Wurm, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Eduard Mainoni, Dr. Christian Puswald, Detlev Neudeck und Mag. Karin Hakl sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen. Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (18 der Beilagen)  wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in  arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für  auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Wien, 2004 01 20

Mag. Dr. Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau