381 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes
(Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushalts-gesetz
und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz
über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes
Artikel 2 Änderung
des Bundeshaushaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2004
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz
– BHAG-G)
1. Abschnitt
Errichtung
§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz
(BHG), BGBl. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen
Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in
Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem
Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
§ 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden,
darüber hinaus sind einzutragen:
1. Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des
Anstaltszweckes;
2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und
der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer
Vertretungsbefugnis;
3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des
Aufsichtsrates;
4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses
sowie der Abschlussstichtag.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das
Kalenderjahr.
2. Abschnitt
Aufgaben,
Pflichten
Aufgaben
§ 2. (1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung
des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1,
4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom
Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der
Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur
ist insoweit ausführendes Organ gemäß § 4 Abs. 1 BHG.
(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und
4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der
Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und
Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür
zu leistende Entgelt festgelegt werden.
(3) Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer
Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung
des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes
notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften
und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger
als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4
BHG) ist jedoch unzulässig.
(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur
aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Grundsätze
bei der Aufgabenerfüllung
§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund
verwalteten Rechtsträger (7 Abs. 4 BHG) gleich zu behandeln.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches
Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen
Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches
Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von
Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.
(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die
Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder
berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit
dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der
Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für
Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder
entsprechende Kontrollmechanismen.
Entgeltlichkeit
der Leistungen
§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer
transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der
Kostendeckung festzulegen.
(3) Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2
Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß
§ 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(4) Die Vereinbarung mit der
Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 hat für den Bund
dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung
sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer
Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
(5) Die Entgelte für Leistungen der
Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das
die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.
(6) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf
Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur
im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine
Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von
bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines
Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
(7) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß
§ 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1
ist unzulässig.
3. Abschnitt
Haftung
Haftung
§ 5. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur
oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur auf Grund dieses
Gesetzes in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft
zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der
Buchhaltungsagentur und die Buchhaltungsagentur ihrerseits demjenigen, den sie
für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden
(§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem
Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung).
Die Buchhaltungsagentur und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem
Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß
Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der Buchhaltungsagentur in vollem
Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern
der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der
Buchhaltungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(3) Hat die Buchhaltungsagentur gemäß
Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der
§§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von
demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz
zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen
von der Verschwiegenheitspflicht befreit. In Fällen, die besonderem Geheimhaltungsschutz
unterliegen wie insbesondere die innere oder militärische Sicherheit
betreffend, ist vor der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht das
Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.
(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der
Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der
Buchhaltungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft
unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Buchhaltungsagentur dem Bund nach den
Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der
Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die
zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit
sind.
(5) Hat die Buchhaltungsagentur
Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie
berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3
des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu
verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des
Tages, an dem die Buchhaltungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund
anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem
Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der
Verschwiegenheitspflicht befreit.
4. Abschnitt
Organisation
Organe
§ 6. Die Organe der Buchhaltungsagentur sind:
1. Geschäftsführer;
2. Aufsichtsrat;
3. Beirat.
Bestellung,
Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers
§ 7. (1) Für die
Buchhaltungsagentur ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von
Prokuristen durch den Geschäftsführer ist zulässig und bedarf der Zustimmung
durch den Aufsichtsrat.
(2) Auf die
Bestellung des Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz,
BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Er ist durch den Bundesminister für
Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung
zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden
Verträgen durch den Bundesminister für Finanzen aus wichtigen Gründen jederzeit
widerrufen werden.
(4) Geht ein
Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis
mit der Buchhaltungsagentur ein, so ist er für die Dauer seines
Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung eines
Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(5) Der
Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der
Buchhaltungsagentur aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem
Bundesminister für Finanzen erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor,
kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der
Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der
Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(6) Der
Bundesminister für Finanzen kann ein Mitglied des Aufsichtsrates für den
Zeitraum einer Vakanz der Funktion des Geschäftsführers (Abs. 3 und 4) mit
der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen
Geschäftsführers beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des
Aufsichtsrates seine Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied nicht ausüben.
Aufgaben des Geschäftsführers
§ 8. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der
Buchhaltungsagentur. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(2) Der
Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der
Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche
verjähren in fünf Jahren.
(3) Der
Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes
Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur
entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 2 und
Abs. 3 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Es ist eine
Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf.
Diese hat insbesondere vorzusehen:
1. Festlegung und Änderung der inneren
Organisation der Buchhaltungsagentur;
2. Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle
und den Außenstellen;
3. Regelungen für die Vertretung des
Geschäftsführers;
4. Durchführung von Personalmaßnahmen bei
leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
5. Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich
der Leiter der Außenstellen;
6. Festlegung von Personalentwicklungs- und
Ausbildungsplänen.
(5) Der
Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein
Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan
sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende
Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem
Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Ein ehemaliger
Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf
Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der
Buchhaltungsagentur zu geben.
Budget
§ 9. (1) Der Geschäftsführer hat jährlich bis
Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den
Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2) Die Jahresbudgets
sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen
Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der
Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für
den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die
Finanzierung zu enthalten.
(3) Für das erste
Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Finanzen ein provisorisches
Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß
§ 8 Abs. 5.
Berichtspflichten des
Geschäftsführers
§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat dem
Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der
Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die
künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer
Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat er dem Aufsichtsrat, mindestens
vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur
im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen
Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über
Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher
Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht
und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des
Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied
auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten,
im Falle der Mündlichkeit ist ein schriftlicher Bericht dem Aufsichtsrat
nachzureichen.
Planungs- und Berichtssystem
§ 11. (1) Der Geschäftsführer hat für die
Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung
seiner Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines
Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2) Im Geschäftsführungskonzept
gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in
den gemäß § 10 Abs. 1 vom Geschäftsführer dem Aufsichtsrat zu
erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie
im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2
Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Vertretung der Buchhaltungsagentur
§ 12. (1) Die Buchhaltungsagentur wird in allen
Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Die Buchhaltungsagentur
wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt
und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen
der Buchhaltungsagentur geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben,
dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Buchhaltungsagentur geschlossen
werden sollte. Der Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates
ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur
gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.
(2) Der
Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, alle
Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen
Anordnung des Aufsichtsrates oder des Bundesministers für Finanzen für den
Umfang seiner Befugnis, die Buchhaltungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.
(3) Gegen dritte
Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch
keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die
Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt
oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen
Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrates für
einzelne Geschäfte gefordert wird.
(4) Der
Geschäftsführer sowie das Erlöschen oder eine Änderung seiner
Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung
ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form
beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen
oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder
des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet
werden. Ein neuer Geschäftsführer hat seine Unterschrift vor dem Gericht zu
zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person
als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer
Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem
bekannt war.
(5) Die Zeichnung von
Willenserklärungen für die Buchhaltungsagentur geschieht in der Weise, dass die
Zeichnenden zu dem Namen der Buchhaltungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen.
Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz
beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die
Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.
(6) Die Abgabe einer
Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die
Buchhaltungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu
zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
Jahresabschluss, Lagebericht
§ 13. Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis
243 des Handelsgesetzbuches sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der
Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte
Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen
(§ 98 Abs. 2 Z.5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.
Aufsichtsrat
§ 14. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt
zusammen:
1. drei Mitglieder werden vom Bundesminister für
Finanzen bestellt,
2. je ein Mitglied wird entsandt vom:
a) Bundeskanzler,
b) Bundesminister
für Landesverteidigung,
c) Bundesminister
für Inneres,
d) Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
e) Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
f) Bundesminister
für Justiz
3. zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von
Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.
4. Bei der erstmaligen Entsendung in den
Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten
Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2
Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den
Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.
(2) Die Mitglieder
des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die
Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die
Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu
bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der
Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf
der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine
Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist
zulässig.
(3) Die in
Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf
der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer
Funktion abzuberufen, wenn
1. das Mitglied dies beantragt;
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner
Pflichten schuldig macht;
3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder
geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4) Der Vorsitzende
des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder
gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
(5) Außer im Fall der
Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mit
der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende
Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
(6) Der
Geschäftsführer hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des
Aufsichtsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Der Aufsichtsrat
kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem
Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes
Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen,
die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und dem Geschäftsführer betreffen.
(8) Der Aufsichtsrat
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für
Finanzen bedarf.
(9) Die Mitglieder
des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende
Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
(10) Die im
§ 8 Abs. 2 für den Geschäftsführer getroffenen Anordnungen
finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des
Aufsichtsrates zugleich mit dem Geschäftsführer zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 15. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im
Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich
stattzufinden.
(2) Der Aufsichtsrat
wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax,
oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und
der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer
Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied
des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich
einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung
stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern
oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter
Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(4) An den Sitzungen
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur der Geschäftsführer und die
Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen. Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme
an den Sitzungen berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der
Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur
Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich
mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist
jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(5) Ein Mitglied des
Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei
einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz
zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der
Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(7) Über die
Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen
hat.
Beschlüsse des Aufsichtsrates
§ 16. (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) In dringenden
Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem
elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer
Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des
Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von
mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses
Verfahren widerspricht.
(4) Im
Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle
Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom
Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die
Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht
zulässig.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
§ 17. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber
verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des
Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.
(2) Der Aufsichtsrat
kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der
Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht,
jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Geschäftsführer
die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn
insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines
anderen Mitglieds verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat
kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände,
namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und
prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben
besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Der Aufsichtsrat
hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren,
wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.
(5) Dem Aufsichtsrat
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Prüfung des vom Geschäftsführer erstellten
Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren
Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;
2. Prüfung der Kalkulation der Entgelte für
Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 und Empfehlung bezüglich deren
Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;
3. Erstattung von Vorschlägen an den
Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des
Jahresabschlusses;
4. Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den
Bundesminister für Finanzen;
5. Beschlussfassung über den Vorschlag an den
Bundesminister für Finanzen zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes
und zur Entlastung des Geschäftsführers.
6. Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;
7. Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und
Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;
8. Genehmigung der Kollektivverträge und von
Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;
9. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den
Geschäftsführer, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3
insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die
Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen
festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
10. Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch den
Geschäftsführer;
11. Beschlussfassung über die Antragstellung an den
Bundesminister für Finanzen zur Abberufung des Geschäftsführers mit zwei
Drittel Mehrheit;
12. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung
von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
13. Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien
für den Geschäftsführer und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und
Pensionszusagen an leitende Angestellte;
14. Beschlussfassung über die Antragstellung an den
Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates;
15. Vertretung der Buchhaltungsagentur beim
Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer;
16. Vertretung der Buchhaltungsagentur in
Rechtstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer.
(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß
Abs. 5 Z 2 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in
welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der
Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese
Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass
gegeben haben.
(7) Die Mitglieder
des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber
dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über
die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Beirat
§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller
haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 BHG). Jedes haushaltsleitende
Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen
ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes
kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates
entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden
Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und
erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der
Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss
mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Der Beirat hat
insbesondere die Aufgaben:
1. Unterstützung eines regelmäßigen
wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den
Nutzern;
2. Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die
Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
3. Erörterung fachlicher Themen und
Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.
(3) Empfehlungen
gemäß Abs. 2 Z 2 können an den Geschäftsführer oder den
Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht
des Bundes
§ 19. (1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des
Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem
Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von
Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur
der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem
Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2) Der
Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht
Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen.
Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die
vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem
angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und
in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3) Dem
Bundesminister für Finanzen obliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
2. die Entlastung des Geschäftsführers sowie des
Aufsichtsrates;
3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates;
4. die Bestellung des Abschlussprüfers des
Jahresabschlusses;
5. Beschlussfassung betreffend die Verwendung des
Bilanzgewinnes oder -verlustes;
6. die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes
und des Jahresbudgets.
6. Abschnitt
Überleitung
der Buchhaltungsbediensteten
Beamte
§ 20. (1) Für Beamte
gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet.
Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet
und wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser
Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(2) Beamte des
Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt, der sich aus § 101 Abs. 10
BHG, BGBl. I Nr.xx/xxxx, ergibt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des
§ 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6
Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen,
zur Dienstleistung zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die
Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Buchhaltungsagentur
zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift,
BGBl. Nr. 133/1955, sind für auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Die
Verwendung der Beamten, die der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung
zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Buchhaltungsagentur
zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(3) Beamte gemäß
Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des
für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer
auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihren Austritt aus dem
Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden
Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur
zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden
Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle
zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer
§ 21 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Für Beamte gemäß
Abs. 2 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten
gemäß Abs. 2 hat die Buchhaltungsagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes
an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein
Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge
sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer
künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß
§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der
Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an die Buchhaltungsagentur geleistete besondere
Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den
Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG sind durch die
Buchhaltungsagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Buchhaltungsagentur
an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Auf die Beamten
gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.
(7) Den Beamten gemäß
Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden
Rechte gewahrt.
(8) Für die zur
Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des
Dienststellenausschusses wahr, ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis
zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für
Finanzen.
(9) Bis zum 30. Juni
2006 können weitere Beamte dem Amt der Buchhaltungagentur zur Dienstleistung
zugewiesen werden. Für diese werden die für Beamte geltenden Bestimmungen des
6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Dienstzuweisung wirksam.
Vertragsbedienstete
§ 21. (1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem
Zeitpunkt, der sich aus § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I
Nr. xx/xxxx ergibt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6
Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm
§ 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur
Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer
der Buchhaltungsagentur. Die Buchhaltungsagentur setzt die Rechte und Pflichten
des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die
Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach
§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmer
gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden
des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder
einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft
zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1
weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur nach den für
Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht
im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen
Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle
zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3) Die Arbeitnehmer
gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein
Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der
§§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß
Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung
wieder jenem Ressort zur Verfügung aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer
der Agentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des
§ 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister
für Finanzen wahr.
(4) Wechseln die
Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur
Buchhaltungsagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie
so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur ein
solches zum Bund gewesen wäre.
(5) Anwartschaften
auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1
werden von der Buchhaltungsagentur übernommen.
(6) Für die
Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1
hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt,
der sich am Tag vor dem Eintritt der Buchhaltungsagentur in den Dienstvertrag
aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen
besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit
und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
(7) Den Arbeitnehmern
gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten
regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.
(8) Bis zur
Konstituierung des zu wählenden Betriebrates fungiert der
Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als Vertretung der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur.
Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu
tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens 6 Monate nach dem letzten
sich aus § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. xx/xxxx,
ergebenden Termin seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(9) Für weitere Vertragsbedienstete des Bundes,
die bis 30. Juni 2006 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur
wechseln, werden die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des 6.
Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Aufnahme in ein
Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wirksam.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 22. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten,
die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der
Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft
auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 23. Auf die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur ist
das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß
anzuwenden.
7. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Abgabenbefreiung
§ 24. (1) Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten
abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die
Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den
Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die im Verfahren
nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den
Stempelgebühren befreit.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 25. (1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber
für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften
kollektivvertragsfähig.
(2) Der
Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss
eines Kollektivvertrages für ab dem xx. xxxx 200x in ein Arbeitsverhältnis zur
Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx. xxxx.200x
abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags erfolgt nach
Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Kollektivverträge
und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21
Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Auf nach ihrer
Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur
finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen
Rechtsvorschriften Anwendung.
Erbringung von Leistungen für die
Buchhaltungsagentur
§ 26. (1) Die Buchhaltungsagentur hat für die
Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des
Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und
Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für
IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten
hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die
Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
(3) Die
Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß
Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und
vertreten zu lassen.
Verschwiegenheitspflicht, Strafbestimmung
§ 27. (1) 1) Die Arbeitnehmer der
Buchhaltungsagentur sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung
oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann,
dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen
haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wer entgegen
dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine ihm anvertraute oder zugänglich
gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die umfassende
Landesverteidigung oder die auswärtigen Beziehungen zu beeinträchtigen, ist,
sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer die Tat
begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem
anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer durch die Tat
eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen
§ 28. Von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle
Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die
Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so
vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils
geltende Fassung. Dies gilt nicht für die Verweisungen auf das BHG in den
§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs.1.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 30. Bei den in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit
xx.xxxx.xxxx in Kraft.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster
Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3
zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 und
des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 2
der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für
Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz;
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Artikel 2
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl.
Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Organe der Haushaltsführung
§ 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende
Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden
Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur
(Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, BGBl. I Nr. XXXX), im Folgenden
Buchhaltung genannt, in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2
Abs. 1 bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen und die
Wirtschaftsstellen.“
2. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den
§ 7 Abs. 1 und 4, sowie §§ 9, 9a und 10 genannten Aufgaben nur
durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.“
3. Im § 4 wird nach Abs. 6
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen
Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der
technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im
Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass
eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an die für die Haushaltsführung
des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA)
gegeben ist oder Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von
Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden, dies der
Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die
Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
„Buchhaltung
§ 6. (1) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4,
6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß § 7
Abs. 1 und 4 der Buchhaltung zu bedienen. § 4 Abs. 6a bleibt
davon unberührt.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden
Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem
unmittelbar.
(3 Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu
erlassen.“
5. § 7 Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Aufgaben der Buchhaltung
§ 7. (1) Der Buchhaltung obliegt
1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der
Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom
anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a);
2.
die Überwachung der Einhaltung der
Voranschlagsbeträge;
3. die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71
bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
5. die Innenprüfung (§§ 91 bis 92);
6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen
und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
7.
die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
8. die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den
Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5
sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß § 5
Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7.“
6. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit anderen als den in Abs. 1
genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung
des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G
beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese
Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang
stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 1
genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.“
7. § 7 Abs. 3 entfällt.
8. § 7 Abs. 4 lautet:
„Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte
eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des
Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen
Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.“
9. § 8 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu
prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft
dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister
für Finanzen, dem Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs
außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen
werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten.
(5) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
10. § 9 Abs. 3 entfällt.
11. Nach § 9 wird folgender § 9a
samt Überschrift eingefügt:
„Zahlstellen
§ 9a. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden
Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, der auf das
unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen
zu errichten; dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden
Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 außerhalb der Kasse abgewickelt
wird. Die Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei
denen sie eingerichtet sind.
(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs
gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom
anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
12. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Ausführung der im § 5 Abs. 4
Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des
unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden
fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und
Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der
Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind;“
13. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen
Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine
Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ
oder in der Buchhaltung eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt
worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu
Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.
Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die
Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach
Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen
werden.“
14. § 63 Abs. 5 Z 2
lit. a lautet:
„2. a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart
der einem Amtsorgan oder einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben
erforderlich wird und“
15. Im § 67 wird nach Abs. 1
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Schriftlichkeit einer Anordnung
entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen
Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung
direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung
des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung
des § 4 Abs. 6a von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der
elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.“
16. § 67 Abs. 4 lautet:
„(4) Anordnungen, die nicht den Vorschriften
entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die
Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ
den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung,
so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen
Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von
der Buchhaltung bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden
Organs, oder von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs,
dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.“
17. Im § 68 wird nach Abs. 1
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden
Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im
Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung
der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so
haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten
tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.“
18. Im § 68 Abs. 3 wird nach
Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, Z 4 entfällt.
19. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jedes anweisende Organ hat der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des
Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der
Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes
dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes
bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung
eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es
die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der
Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen
haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.“
20. § 71 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Entgegennahme von Schecks und
Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen
gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung
gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die
Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung
zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.“
21. § 72 Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Verwaltung der Barzahlungsmittel und
Wertsachen
§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von
Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu
erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der
Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.“
22. § 72 Abs. 4 entfällt.
23. § 72 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf
das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel,
Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden
Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
24. § 75 Abs. 3 lautet:
„(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer
Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.“
25. § 87 samt Überschrift lautet:
„Kassenabrechnungen
§ 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5
hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und der Buchhaltung zur
Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise
vorzulegen.“
26. § 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Feststellung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren
Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.“
27. § 90 Abs. 4 entfällt.
28. § 91 Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im
Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu
prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen vom jeweils
zuständigen anweisenden Organ erteilten Vorschriften entsprechen.“
29. § 92 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob
der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die
Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die
Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.“
30. Dem § 100 wird folgender
Abs. 31 angefügt:
„(31) § 4 Abs. 1 samt Überschrift,
§ 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1
samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5,
§ 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52
Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a
und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2
und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75
Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91
Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8
bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten
am 1. April 2004 in Kraft; § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3,
§ 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
31. Im § 101 werden folgende
Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung
des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen zu jenem
Zeitpunkt auf die Buchhaltungsagentur über, der für das Bundesministerium für
Finanzen gemäß Abs. 10 bestimmt wird.
(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5
Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, anzuwenden.
(10) Die Zeitpunkte für das Wirksamwerden der
§ 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6
samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2
und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10
Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2
lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und
3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt
Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt
Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift,
§ 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 sind vom Bundesminister für Finanzen für die einzelnen
haushaltsleitenden Organe durch Verordnung festzulegen. Zugleich ist auch
festzulegen, ab welchen Zeitpunkten die § 7 Abs. 3, § 9
Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90
Abs. 4 nicht mehr anzuwenden sind. Der Bundesminister für Finanzen hat
nach Maßgabe der Neustrukturierung und der Kapazitäten der Buchhaltungsagentur
zu beachten, dass die Festlegung dieser Zeitpunkte jeweils für den gesamten
Bereich eines oder mehrerer haushaltsleitender Organe erfolgt und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Buchhaltungsaufgaben durch den schrittweisen Übergang dieser
Aufgaben auf die Buchhaltungsagentur in Hinblick auf die übergehenden Daten und
das übergehende Personal gewährleistet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat
weiters zu beachten, dass die Buchhaltungsaufgaben spätestens ab 1.1.2005 von
der Buchhaltungsagentur zur Gänze wahrgenommen werden. Diese Verordnungen sind
spätestens bis 31. Dezember 2004 in Kraft zu setzen.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2004
Das Bundesfinanzgesetz 2004,
BGBl. I Nr. 41/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2004):
1. Artikel VI Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von
Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere auf Grund des
Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen
Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden
kann;“
2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt
nach der Z 42 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 43
angefügt:
„43. beim Voranschlagsansatz 1/50158 bis zu einem
Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des
Buchhaltungsagenturgesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden
eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50148:
„1/50158/43 Buchhaltungsagentur des Bundes“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/50858:
„1/5086 Amt
der Buchhaltungsagentur:
1/50860/43 Personalausgaben
1/50867 Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)
22
43
1/50868/43 Aufwendungen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/50854:
„2/5086 Amt
der Buchhaltungsagentur:
2/50864/43 Erfolgswirksame Einnahmen“