Vorblatt

Inhalt:

Im Regierungsprogramm 2003 wurde beschlossen, die Buchhaltungen des Bundes in einer zentralen Buchhaltung zusammenzufassen und in eine vom Bund verschiedene Organisation (Agentur) auszugliedern.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes in Form einer Anstalt öffentlichen Rechts und die dafür nötigen Anpassungen des Bundeshaushaltsgesetzes vor.

Alternativen:

Keine, nachdem die Bestrebungen zur Clusterbildung nicht durchführbar waren.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Personalstand aller Bundesbuchhaltungen hat sich in den letzten 2 Jahren (antizipierte Einsparmaßnahmen) von ca. 1.100 auf unter 800 Vollbeschäftigte (VBÄ) reduziert. Eine weitere Reduktion bis zum Ausgliederungsstichtag auf ca. 650 VBÄ ist zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Abbau von Administrationsebenen aus über 30 Buchhaltungen, die Bündelung von administrativen Ressourcen, die effizientere Steuerung der Personalauslastung, die bundesweite Nutzung von SAP R/3 und der Einführung des ELAK (elektronischer Akt), kann eine optimale Buchhaltungsstruktur geschaffen werden, die es ermöglicht, bedeutende Synergie-Effekte und damit beträchtliche Einsparungen zu realisieren. Die möglichen  Einsparungspotenziale sind in den Tabellen und Erläuterungen des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen eingehend beschrieben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Beschlusserfordernisse

bei der Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004 steht dem Bundesrat gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit ist gemäß § 6 BHG grundsätzlich bei jedem anweisenden Organ eine Buchhaltung zu errichten, wobei auch mehrere anweisende Organe eine Buchhaltung haben können. Die Einführung der betriebswirtschaftlichen Standardsoftware SAP R/3 im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes, mit einem geplanten Abschluss im Jahr 2004, die Einführung des ELAK in den Zentralstellen sowie die Nutzung modernster Kommunikationstechniken bieten nun die Möglichkeit bzw. die Basis für eine völlige Neuorganisation des Rechnungswesens. Im Regierungsprogramm 2003 wurde daher die Gründung einer Buchhaltungsagentur außerhalb der Bundesverwaltung beschlossen, um damit einen entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung zu leisten.

Als Oberziele für die Ausgliederung wurden definiert:

                         - Flächendeckende Bereitstellung von Buchhaltungsleistungen unter minimaler Ressourcenbelastung und gleich bleibendem Service Level.

                         - Hoher Qualitätsstandard der angebotenen Leistungen und Überprüfbarkeit der Qualität anhand festgelegter Leistungsvereinbarungen.

                         - Angebot von zusätzlichen Servicefunktionen außerhalb der definierten Kernleistungen.

Im vorliegenden Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts geregelt.

Die Agentur hat Kernleistungen (Aufgaben gemäß Bundeshaushaltsgesetz und Bundeshaushaltsverordnung 1989) sowie Zusatz- und Sonderleistungen (sonstige Rechungswesenleistungen im weiteren Sinn wie z.B. Schulungen) für die Bundesverwaltung zu erbringen, es erfolgt kein Marktauftritt.

Die Errichtung der Buchhaltungsagentur wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im Sinne einer Effizienzsteigerung für Agentur und Kunden zu optimieren. Im Zuge dieser Optimierung erfolgt ein Redesign der Prozesse.

Es wird davon ausgegangen, dass möglicherweise ein geringer Mehraufwand in Budgetabteilungen durch die nunmehrige Datenerfassung sowie bei den anweisenden Organen durch den Medienwechsel von der schriftlichen zur elektronischen Anweisung entstehen kann.

Daraus abgeleitet wird eine schlanke Aufbauorganisation, die den definierten Zielen und Abläufen gerecht wird. Als Standorte für die Agentur sind - neben der Zentralstelle Wien - Graz, Linz und Innsbruck vorgesehen (Standortkonzentration mit Übergangslösungen).

Mit der Errichtung der Buchhaltungsagentur sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die zu einer optimalen Personalausstattung führen.

Die Agentur wird über eine Zentralstelle mit Geschäftsführung und Support- bzw. Servicestab in Wien geführt. Management-, Support und Serviceprozesse werden im Rahmen von Stabstellen in der Zentralstelle wahrgenommen (insbesondere Personalverrechnung, Rechnungswesen, Controlling, Marketing, Personalmanagement inkl. Fort- und Weiterbildung, Beschaffung, IT-Koordination).

Die 3 vorgesehenen Außenstellen werden als “Landesgeschäftsstellen” (Graz, Linz, Innsbruck) konzipiert und werden von einem Geschäftsstellenleiter geführt.

Für jedes Ressort werden so genannte „Key-Accounts“ in der Zentralstelle angesiedelt. Diese sind die zentralen Ansprechstellen für das Ressort (= Kunden) sowie die Verbindung zu jenen Mitarbeitern, die mit der Aufgabenerfüllung des jeweiligen Ressorts betraut sind. Idealerweise sind dies die Leiter der bisherigen Buchhaltungen der Zentralstellen.

Bisher wurden alle Buchhaltungsleistungen ohne Leistungsverrechnung erbracht. Im Zuge der Ausgliederung soll durch Implementierung einer transparenten und nachvollziehbaren Leistungsverrechnung Kostentransparenz gewährleistet werden. Die Tarifkalkulation erfolgt auf Basis einer geprüften Vollkostenkalkulation. Dadurch wird es möglich für jede Leistung auf Basis definierter Verrechnungsschemata entsprechende Tarife berechnen zu können. Den künftigen Kunden sollen damit entsprechend der konsumierten Leistungen transparente und nachvollziehbare Tarife in Rechnung gestellt werden.

Für das Tätigwerden der Agentur ist gleichzeitig mit dem Gesetz zur Errichtung auch die entsprechende Anpassung des Bundeshaushaltsgesetzes erforderlich.

Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. April 2004, die Übertragung der Beamten erfolgt entsprechend dem im BHG vorgesehenen Stufenplan.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Abbau von Administrationsebenen aus über 30 Buchhaltungen, die Bündelung von administrativen Ressourcen, die effizientere Steuerung der Personalauslastung, die bundesweite Nutzung von SAP R/3 und der Einführung des ELAK (elektronischer Akt), kann eine optimale Buchhaltungsstruktur geschaffen werden, die es ermöglicht, bedeutende Synergie-Effekte und damit beträchtliche Einsparungen zu realisieren. Die möglichen Einsparungspotenziale sind in den folgenden Tabellen und Erläuterungen eingehend beschrieben.

Ausgabendarstellung 2003 – 2006

Die Ausgabendarstellung für den Zeitraum 2003-2006 zeigt einen starken Rückgang der Gesamtausgaben, wobei der Hauptanteil auf die Senkung der Personalausgaben zurückzuführen ist.

Ausgabenkategorien[1]

2003

2004

2005

2006

Personalausgaben

34.201.129 €

25.319.743 €

24.345.906 €

          23.372.070 €

Sach- und Verwaltungsausgaben

13.278.563 €

9.830.371 €

9.452.280 €

            9.074.189 €

Nominalausgaben

1.409.443 €

1.043.438 €

1.003.305 €

               963.173 €

Mietausgaben

2.470.987 €

1.829.318 €

1.758.960 €

            1.688.602 €

Raumausgaben

1.007.621 €

745.961 €

717.270 €

               688.579 €

Gesamtausgaben exkl. Errich-tungsausgaben und Bareinlagen

52.367.743 €

38.768.830 €

37.277.721 €

35.786.612 €

Vorbereitung und Projekterrichtungskosten

172.300 €

1.059.120 €

 

 

Einmalausgaben IT-Ausstattung

 

418.318 €

 

 

Einmalausgaben Büro- und Geschäftsausstattung

 

840.000 €

120.000 €

               120.000 €

Errichtungsausgaben gesamt

172.300 €

2.317.438 €

120.000 €

120.000 €

Bareinlagen für Ausgleich RSt Sozialkapital

 

 

12.114.000 €[2]

 

Bareinlagen des BMF

 

 70.000 €

 

 

Bareinlagen gesamt

 

70.000 €

12.114.000 €

 

Gesamtausgaben inkl. Errichtungsausgaben

und Bareinlagen

 52.540.043 €

 41.156.268 €

 49.511.721 €

 35.906.612 €

Budgetwirksames Einsparungspotenzial

Aufgrund der oben genannten Synergieeffekte und des Einsatzes modernster Technologien im Bereich der Buchhaltungsagentur des Bundes ergibt sich beim Vergleich der Gesamtausgaben exkl. Errichtungsausgaben und Bareinlagen ein kumuliertes Einsparungspotenzial für den Zeitraum 2004-2006 von 16,6 Mill. €. Dazu ist langfristig über den Beobachtungszeitraum hinaus mit einer weiteren kontinuierlichen Reduktion der Personalausgaben zu rechnen.

Einsparungspotenzial

2004

2005

2006

Einsparungen (kumuliert zum Vergleichsjahr 2003)

13.598.913 €

15.090.022 €

16.581.130 €

Erläuterungen zur Ausgabendarstellung

Für die Berechnungen zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen wurde die Kundmachung des BMF Nr. 511/2003 betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz als Grundlage herangezogen. Wurden andere Berechnungsgrundlagen verwendet, so wird darauf in den Erläuterungen entsprechend hingewiesen. Die Beträge in der Kundmachung entsprechen der Wertbasis 2002.

Personalausgaben

Die Personalausgaben wurden entsprechend der oben genannten Richtlinie berechnet und betreffen in der Ausgabendarstellung die Buchhalter (Werte 2002). Die gewichteten, durchschnittlichen Ausgaben (Beamte und Vertragsbedienstete) wurden ohne Zuschläge (Pensionszuschlag bzw. Abfertigungszuschlag) berechnet. Die gewichteten Durchschnittsausgaben für einen Buchhaltungsbediensteten betragen 38.953,45 € pro Jahr.

Personalzahlen

Es wird von folgender Personalentwicklung für die Buchhaltungsagentur ausgegangen: Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ). Es wurde mit durchschnittlichen jährlichen Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen.

 

2003

2004

2005

2006

Buchhalter

878

650

625

600

Geschäftsführung und Support

 

12

31

31

Sach- und Verwaltungsausgaben

Hinsichtlich der Sach- und Verwaltungsausgaben werden für laufende Sachausgaben 12% und für Ausgaben für übergeordnete Leitung und Querschnittsaufgaben (Verwaltungsgemeinkosten) 20% angesetzt (Grundlage: 50. Verordnung: Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gem. § 14 Abs.5 BHG, BGBl II Nr. 50/1999). Diese pauschale Vorgehensweise musste aufgrund mangelnden Datenmaterials bezüglich der Aufzeichnungen über Sachausgaben in den Buchhaltungen gewählt werden, sowie wegen der nicht durchführbaren Erfassung der Verwaltungsgemeinkosten auf den unterschiedlichen Verwaltungsebenen.

Für die Berechnung des Sachausgaben- (12%) und des Verwaltungsgemeinkostenzuschlags (20%) wurden – im Gegensatz zur obigen Berechnung der Personalausgaben – die Personalkosten (inklusive Pensionssatz der Beamten und Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete lt. Kundmachung des BMF Nr. 511/2003) als Basis zu Grunde gelegt. Diese Berechnung entspricht den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG.

Durchschnittskostenentwicklung (Basis für die Berechnung der Sach- und Verwaltungsausgaben):

 

2003

2004

2005

2006

Gewichtete Durchschnittskosten/ Jahr

41.495.508 €

30.719.909 €

29.538.374 €

28.356.839 €

Nominalausgaben

Zur Darstellung der Nominalausgaben wird der Richtlinie zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen von gesetzlichen Maßnahmen, BGBl II 50/1999 idF. 511/2003, folgend ein Zuschlag auf die Bruttobezüge (exkl. Dienstgeberbeitrag) in der Höhe von 4,5% berechnet. In den Nominalausgaben sind insb. Transferzahlungen enthalten, wie Familienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, Studienbeihilfen, Beiträge an öffentliche Rechtsträger u.ä. Auch bei den Nominalausgaben wird ein gewichteter Durchschnittswert aus Beamten und Vertragsbediensteten analog zur Berechnung der Personalausgaben herangezogen. Dieser gewichtete Durchschnitt beträgt 1.605,29 € pro Bedienstetem pro Jahr.

Mietausgaben

Grundlage für die Berechnung der Mietausgaben sind die in der genannten Richtlinie enthaltenen Werte für Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem Nutzungswert (lt. Immobilien-Preisspiegel 2002 der Wirtschaftskammer Österreich) an den entsprechenden künftigen Standorten der Buchhaltungsagentur (Schätzung der Mitarbeiter pro Standort). Dem durchschnittlichen Raumbedarf je Mitarbeiter von 14 m2 (Bürofläche) wurden 30% für Räumlichkeiten mit sonstiger Nutzung (Küche, WC, Gang,...) hinzugeschlagen. Somit entfallen auf jeden Mitarbeiter 18,2 m2. Die Durchschnittskosten für Miete pro Mitarbeiter belaufen sich auf 2.814,34 € inkl. USt pro Jahr.

Raumausgaben

Die Position Raumausgaben stellt in der Ausgabendarstellung 2003-2006 eine Sammelposition dar, welche Reinigungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und Kosten für Energie enthält (Ausgaben werden in dieser Kategorie den Kosten gleichgesetzt). Die Betriebskosten entsprechen den üblichen Kosten für diese Position lt. Angebot eines Mietobjekts. Instandhaltungs- und Energiekosten beruhen auf Erfahrungswerten in der Bundesverwaltung. Zur Berechnung der Reinigungskosten wurden die derzeit gültigen Ansätze der Bundesbeschaffung GmbH verwendet. Die Raumkosten/-ausgaben betragen 1.147,63 € pro Arbeitsplatz und pro Jahr inkl. USt.

Errichtungsausgaben und Bareinlagen

Die Errichtungsausgaben beschränken sich zum jetzigen Zeitpunkt auf die Vorbereitung und Projekterrichtungskosten, die Einmalausgaben IT-Ausstattung und die Einmalausgaben Büro- und Geschäftsausstattung. Als „Anstaltskapital“ (Eigenmittel) werden € 70.000 als Bareinlage in die Agentur eingebracht. Der Ausgleich einzelner Positionen der Personalkostenrückstellung per Einlage kann derzeit nicht exakt beziffert werden[3]. Sämtliche Positionen der Personalkostenrückstellungen sind entsprechend den kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten und als Bareinlage in die Agentur einzubringen.

Vorbereitungs- und Projekterrichtungsausgaben

Grundlagen Vorbereitung und

Projekterrichtungsausgaben

2003

2004

Auswahl Geschäftsführung

41.800 €

 

Personalausgaben Geschäftsführung & Support Agentur

 

324.500 €

Miet- und Raumkosten Agentur 2004

 

540.000 €

Corporate Design

 

25.000 €

Beratung (Steuerberatung, Rechtsberatung, Unternehmens-, Organisations- und IT-Beratung, Vers.math. Gutachten)

130.500 €

169.620 €

Gesamtausgaben Vorbereitung/Projekterrichtung

172.300 €

1.059.120 €

Die Auswahl der Geschäftsführung bzw. Beratungskosten beruhen auf Erfahrungswerten bzw. konkreten Angeboten (Angaben inkl. USt). Von den laufenden Kosten der Agentur müssen im Jahr 2004 Personalausgaben für Geschäftsführung und Support sowie die Miet- und Raumkosten (für ein neu anzumietendes Gebäude) als Errichtungsausgaben erfasst werden, da sie entsprechend dem Bundesfinanzgesetz 2004 noch nicht Gegenstand der Entgeltvereinbarungen mit den anweisenden Organen des Bundes sein werden.

Die Berechnung der Positionen Geschäftsführung entspricht der üblichen Einstufung für diese Funktion. Die Ausgaben für Support (Controlling, Rechnungswesen, Marketing, Assistenz etc.) entsprechen marktüblichen Erfahrungswerten. Gerechnet wurde mit dem Einsatz eines Geschäftsführers ab April 2004 und weiterem Support-Personal ab Juli 2004. Alle Gehaltangaben sind inklusive aller Beiträge angegeben und sind im Rekrutierungsprozess zu verhandeln

Die Miet- und Raumkosten bzw. -ausgaben für die Agentur 2004 beruhen auf einer Anbotsschätzung für den Standort Wien (an den anderen Standorten können voraussichtlich bestehende Räumlichkeiten genutzt werden). Es wird vorläufig eine Anmietung von 3.000 m2 für die ersten drei Monate ab Inbetriebnahme der Agentur (Juli-September) und von den gesamten 6.000 m2 bis Jahresende 2004 (Oktober bis Dezember) angenommen. Die Umfänge von kurzfristigen Überkapazitäten sind im Zuge des Verhandlungsprozesses einer Klärung zuzuführen.

Einmalausgaben IT-Ausstattung

Bei den Einmalausgaben sind die ELAK-Betriebs- und Softwarekosten (primär Einmalausgaben Systemintegration) sowie die Ausgaben für Installation und Aktivierung der IT inkludiert. Ausgaben im Bereich der IT-Ausstattung, insbesondere Ausgaben zur vollständigen Einführung des ELAK, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht exakt berechnet werden und beruhen auf Schätzungen nach derzeitigem Stand.

Einmalausgaben Büro- und Geschäftsausstattung

Die Einmalausgaben ergeben sich aus der Notwendigkeit, neue Büroräumlichkeiten am Standort Wien mit Büro- und Geschäftsausstattung auszustatten. Es wird von durchschnittlichen Ausgaben pro Arbeitsplatz von 2.000 € exkl. USt ausgegangen (Erfahrungswert BMF). Bei der Inbetriebnahme im Jahr 2004 wurde die Neu-Ausstattung von 350 Arbeitsplätzen berechnet (Annahme: Ausstattung des neuen Standorts Wien). In den Folgejahren wird mit der Neu-Ausstattung von jeweils weiteren 50 Arbeitsplätzen gerechnet.

Leistungen des BMF im Jahr 2004 an die Agentur für die Errichtungs- und Anlaufphase

Das Anstaltskapital in Höhe von 70.000 € wird der Agentur 2004 als Bareinlage zugeführt. Die über den Regelbetrieb der Buchhaltung hinausgehenden Zahlungen des BMF für die Agentur im Jahr 2004 umfassen die Errichtungsausgaben in Höhe von 2.317.438 € sowie laufende Sachaufwendungen in Höhe von rund 200.000 € für Buchhaltungsleistungen für andere Ressorts, die im Jahr 2004 noch nicht gesondert im Wege von Leistungsvereinbarungen verrechnet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Regelung der Artikel 1 und 2 des vorliegenden Entwurfs ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 und Z 16 B-VG sowie Art. 51 Abs. 6 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes):

Zu § 1:

Durch Abs. 1 wird die Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts ähnlich wie die Bundesanstalt Statistik Österreich (siehe Bundesstatistikgesetz 2000) eingerichtet. In dieser Bestimmung ist der Zweck der Buchhaltungsagentur im Grundsatz festgelegt. Sie soll als Leitbestimmung für die Buchhaltungsagentur gelten.

Aufgrund des Beschlusses im Regierungsprogramm 2003 zur Gründung einer Buchhaltungsagentur außerhalb der Bundesverwaltung wurde im Bundesministerium für Finanzen ein Ausgliederungskonzept erarbeitet. In diesem wurde in einer Evaluierung von mehreren Organisationsformen die Wahl schließlich auf die Rechtsformen GmbH oder Anstalt öffentlichen Rechts eingeengt. Im Rahmen einer detaillierten Bewertung dieser beiden Rechtsformen fiel die Entscheidung zugunsten der Anstalt öffentlichen Rechts. Maßgeblich war insbesondere der Umstand, dass die Buchhaltungsagentur nur für den Bund tätig werden soll.

Nach dem Standortkonzept der Buchhaltungsagentur soll die Zentralstelle in Wien eingerichtet werden und zentral Support- und Managementaufgaben übernehmen; in Graz, Innsbruck und Linz soll sich je eine Landesgeschäftsstelle befinden. Dieses Landesgeschäftsstellenprinzip ist von synergetischen Gesichtspunkten getragen (Vermeidung von Belegtransfer quer durch das Bundesgebiet, Konzentration der Bediensteten in Regionalschwerpunkten). Die Landesgeschäftsstellen unter Leitung eines Landesgeschäftsstellenleiters erbringen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie die Zentralstelle, haben jedoch keine grundsätzliche Budget- und Personalkompetenz und eine Beschaffungskompetenz bis zu einer definierten Betragsgrenze.

Zu § 2:

In dieser Bestimmung sind die Aufgaben der Buchhaltungsagentur durch Verweis auf das BHG umschrieben. In den Absätzen 1 und 2 werden die Kernaufgaben und die für diese geltende Betriebspflicht festgelegt.  „Auftraggeber“ sind die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG sowie die Rechtsträger, deren Verwaltung dem Bund obliegt. Absatz 3 ermächtigt die Buchhaltungsagentur zur vertraglichen Übernahme von über die Kernaufgaben hinausgehenden Aufgaben. Diese Generalklausel für die Übernahme von Zusatzaufgaben enthält jedoch drei Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen: es muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die Zusatzaufgaben müssen in einem Zusammenhang mit der Haushaltsverrechnung des Bundes stehen und die Erbringung der Kernaufgaben darf nicht durch Übernahmen von Zusatzaufgaben gefährdet werden (vor einer solchen Übernahme ist das Einvernehmen mit der zuständigen Fachabteilung des BMF herzustellen). Solche „sonstigen Aufgaben“, die für die Ressorts erbracht werden könnten, sind beispielsweise: Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Investitionsbeurteilungen, Kosten-Nutzen-Rechnungen, Gesetzesfolgekostenrechnung), Expertenberatung für Methodik und Durchführung von Bundeshaushaltsaufgaben im weiteren Sinn, Schulung und Beratung von Mitarbeitern in anweisenden Organen, Durchführung von Inventuren, Unterstützung im Berichtswesen und Erstellung von Sonderreports, Förderabrechnung und Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungen, Schnittstellenadministration, Rechnungswesen für sonstige Rechtsträger des Bundes.

Abs. 3 eröffnet der Agentur weitere Maßnahmen und Geschäfte, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dies könnten etwa die Anmietung von Räumlichkeiten oder der Erwerb von technischer Infrastruktur sein. Es wird dadurch auch die Möglichkeit zur Errichtung von Tochtergesellschaften eröffnet, jedoch immer mit Zusammenhang zur Haushaltsverrechnung des Bundes und unter der Voraussetzung, dass dadurch die Erbringung der Kernaufgaben in keiner wie immer gearteten Art und Weise gefährdet werden darf.

Zu § 3:

In dieser Bestimmung werden die Grundsätze der Aufgabenerfüllung der Buchhaltungsagentur festgelegt. Jedenfalls hat die Buchhaltungsagentur bei ihrer Tätigkeit zwischen den einzelnen Stellen, für die sie tätig wird, Gleichbehandlung walten zu lassen. Im Absatz 1 wird sie daher verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3 keinen der sie in Anspruch nehmenden Rechtsträger - sei es der Bund oder ein von ihm verwalteter Rechtsträger - zu bevorzugen.

Da die Zentralisierung der Buchhaltungsaufgaben einen effizienten Aktenverkehr zwischen den Bundesorganen und der Buchhaltungsagentur erfordert und im Rahmen der elektronischen Kommunikation mit den einzelnen Dienststellen des Bundes der reibungslose Austausch von Geschäftsstücken, Rechnungen, Zahlungsaufträgen u.a. ermöglicht werden muss, wird die Buchhaltungsagentur im Absatz 2 verpflichtet, ein elektronisches Aktensystems einzuführen. Im Hinblick auf die notwendige Kompatibilität mit dem vom Bund verwendeten System „ELAK im Bund“ wird dieses auch von der Buchhaltungsagentur zu verwenden sein.

Zu § 3 Abs. 3: entsprechend § 23 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000 (MBG), dürfen Personen, die Zugang zu militärischen Rechtsgütern haben oder erlangen sollen, einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Diese Verlässlichkeitsprüfung wird bei Mitarbeitern der Heeresbuchverwaltung derzeit vorgenommen. Die Gründung einer Buchhaltungsagentur bedürfte entsprechender Verlässlichkeitsprüfungen gemäß §§ 23 und 24 MBG. Nicht ausreichend überprüfte und somit als nicht entsprechend verlässlich eingestufte Personen dürfen keinen Zugang zu Daten des BMLV erlangen.

Zu § 4:

Ein Grund für die Neuorganisation des Buchhaltungswesens des Bundes war die Möglichkeit, durch vertragliche Beziehungen zwischen Bundesorganen und Buchhaltungsagentur auf Seiten des Bundes für ein verstärktes Kostenbewusstsein zu sorgen. Die Durchführung von Buchhaltungsaufgaben für den Bund erfolgt daher entgeltlich, wobei der Besteller der Leistung diese zu bezahlen haben wird.

Hinsichtlich der Pflichtaufgaben wird ein Rahmenvertrag abzuschließen sein (§ 2). Die Entgelte für diese Pflichtaufgaben werden durch Vertrag zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Buchhaltungsagentur  geregelt. Zusatzaufgaben werden auf vertraglicher Basis zwischen dem jeweiligen Organ des Bundes und der Buchhaltungsagentur geregelt; in dieser Vereinbarung sind alle Details inklusive dem dafür zu leistenden Entgelt zu regeln.

Zu § 5:

§ 5 trifft übliche Regelungen zur Amts- bzw. Organhaftung. Da die Rechtsbeziehung zwischen dem Bund und der Buchhaltungsagentur keine arbeitsrechtliche ist, sollen über Rechtsstreitigkeiten nach der Organhaftpflicht zwischen diesen Rechtsträgern nicht die Arbeits- und Sozialgerichte sondern die Zivilgerichte entscheiden (Abs. 4).

Zu § 6:

§ 6 zählt die Pflichtorgane der Buchhaltungsagentur auf.

Zu den §§ 7 bis 13:

Die Buchhaltungsagentur wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die näheren Regelungen orientieren sich am Bundesstatistikgesetz. Wichtige Gründe, die zum Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers berechtigen, wären etwa die Nichtbefolgung einer Weisung, sonstiges pflichtwidriges Verhalten oder auch der Verlust der körperlichen oder geistigen Eignung. Die näheren Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers sind in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung zu regeln, in der insbesondere Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung oder Vakanz des Geschäftsführers zu treffen sind.

Zu den §§ 14 bis 17:

Die Kontrolle über die Geschäftsführung kommt einem Aufsichtsrat zu. Die Kompetenzen dieses Aufsichtsrates entsprechen denen eines Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft.

Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates im Rahmen seiner Dienstpflicht als solches tätig, haftet es nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

Gründe, die eine Informationspflicht des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Finanzen gegenüber auslösen, wären etwa für die Agentur nachteilige Handlungen durch den Geschäftsführer oder Umstände in der Gebarung der Agentur, die erhöhten Handlungsbedarf nach sich ziehen.

Zu § 18:

Zur Beratung des Geschäftsführers der Buchhaltungsagentur und des Bundesministers für Finanzen wird ein Beirat eingerichtet, in dem Vertreter der haushaltsleitenden Organe entsandt sind. Aufgabe dieses Beirates ist eine Schnittstellenfunktion zwischen der Buchhaltungsagentur und ihren „Kunden“.

Zu § 19:

Diese Bestimmung regelt die Aufsichtsbefugnis des Bundes über die Führung der Geschäfte der Agentur, ausgeübt durch den Bundesminister für Finanzen. Er übernimmt die Funktion eines „Eigentümervertreters“ wie bei einer GmbH. Dabei besteht eine strikte Weisungsbindung des Geschäftsführers an den Bundesminister für Finanzen. Das Aufsichtsrecht des Bundes, ausgeübt durch den Bundesminister für Finanzen soll wie im bisherigen Umfang aufrecht erhalten bleiben und insbesondere die Einheitlichkeit und Zweckmäßigkeit in verfahrenstechnischen und funktionellen Angelegenheiten sowie die Ablauforganisation der Haushaltsverrechnung des Bundes sicherstellen. Die haushaltsleitenden Organe verfügen weiterhin über ihre vollständige „Datenhoheit“, der Bundesminister für Finanzen hat nur Einsichtnahme in die Gebarung der Agentur. Darüber hinaus gelten die Weisungsrechte der haushaltsleitenden und anweisenden Organe gemäß §§ 4, 5 und 67 BHG uneingeschränkt.

Zu § 20:

Für Beamte der Buchhaltungen wird gemäß § 20 des Entwurfes das “Amt der Buchhaltungsagentur“ eingerichtet. Dieses ist Dienstbehörde, dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Buchhaltungsagentur geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

Entsprechend des aufgrund § 101 BHG zu erlassenden „Stufenplanes“, nachdem sukzessive die Aufgaben der Buchhaltungen auf die Buchhaltungsagentur übergehen, werden auch die Beamten sukzessive dem Amt der Buchhaltungsagentur zugewiesen werden.

Das Amt der Buchhaltungsagentur ist Dienstbehörde (§ 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984).

Für Beamte des Bundes, die dem Dienststand des Amtes der Buchhaltungsagentur angehören, und für die dienstzugeteilten Bundesbeamten hat die Buchhaltungsagentur gemäß § 20 Abs. 5 dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten.

Der Verweis im § 20 Abs. 6 auf § 15 Abs. 4 B-PVG soll klarstellen, dass die der Buchhaltungsagentur zugewiesenen Beamten das Wahlrecht für den Zentralausschuss für die Bediensteten des entsprechenden Ressorts haben.

Die besoldungsrechtliche Übergabe der Beamten in das Amt der Buchhaltungsagentur erfolgt mit dem Status, der zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale, bisherige Buchhaltungszulagen bleiben erhalten, sodass keine Schlechterstellung erfolgt.

Zu §§ 21 bis 23:

Vertragsbedienstete der Buchhaltungen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden gemäß § 21 Abs. 1 ab dem Zeitpunkt nach § 101 BHG entsprechend ihrer Verwendung sukzessive Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Das Vertragsbedienstetengesetz bleibt aber Bestandteil ihres Dienstvertrages mit der Buchhaltungsagentur. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Entlohnungs- und Abfertigungsansprüche.

Wird eine Dienst- oder Naturalwohnung vom Arbeitnehmer zurückgestellt oder diesem entzogen, so steht sie wieder jenem Bundesminister zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde, vor einer Maßnahme gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 ist dieser Bundesminister zu hören.

Um eine betriebliche Arbeitnehmervertretung in der Startphase der Buchhaltungsagentur sicherzustellen, wird der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen als interimistischer Betriebsrat installiert. Er hat auch die Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat wahrzunehmen.

Die besoldungsrechtliche Übergabe der Vertragsbediensteten in die Buchhaltungsagentur erfolgt mit dem Status, der zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale, bisherige Buchhaltungszulagen bleiben erhalten, sodass keine Schlechterstellung erfolgt.

Zu §§ 24 bis 25:

Diese Regelungen entsprechen denen, die bei Ausgliederungen generell getroffen werden. Mit Errichtung der Buchhaltungsagentur gelten für neu eintretende Arbeitnehmer die arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und nach Abschluss eines Kollektivvertrages auch dieser.

Für die Bediensteten gem. § 21(1) – die Vertragsbediensteten – gilt das VB-Gesetz im Sinne eines Kollektivvertrages. Wäre die Anwendung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen für diese Bedienststen-Gruppe nicht ausgeschlossen, hätte diese Gruppe immer die Möglichkeit die für sie bessere Lösung – VBG oder Kollektivvertrag – in Anspruch zu nehmen und wären damit gegenüber den reinen kollektivvertraglich-Angestellten deutlich und unter Umständen unsachlicherweise bevorzugt. Vereinbarungen die für beide Gruppen Geltung erlangen sollen, sind daher auch explizit für beide Bereiche getrennt in Kraft zu setzen.

Zu § 26:

Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes anzuwenden. Die Auswahl/Festlegung der IT-Systeme und Supporteinrichtungen erfolgt im Wege eines Vergabeverfahrens oder einer In-House-Beauftragung (wie z.B. bisher der Bundesrechenzentrum GmbH).

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Bundesvergabegesetz 2002 wird im Abs. 2 der Bundesrechenzentrum GmbH ein ausschließliches Recht für die Erbringung von IT-Dienstleistungen („Dienstleistungsmonopol“) gegenüber der Buchhaltungsagentur eingeräumt.

Zu § 27:

Aufgrund besonderer Sicherheitsbedürfnisse und da die arbeits- und schadenersatzrechtlichen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, werden Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich normiert und Strafbestimmungen für Verstöße dagegegen vorgesehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sind die Buchhaltungen ausführende Organe. Durch den vorliegenden Entwurf für ein Buchhaltungsagenturgesetz werden die Aufgaben der Buchhaltungen auf die Buchhaltungsagentur übertragen. Es ist daher die Buchhaltungsagentur als ausführendes Organ vorzusehen, soweit diese Buchhaltungsaufgaben für den Bund gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes wahrnimmt.

Darüber hinaus gelten nach bisheriger Rechtslage (§ 6 Abs. 4 BHG) die Zahlstellen als Teile der Buchhaltung. Da die Zahlstellen jedoch – im Gegensatz zu den Buchhaltungen – weiterhin in der Bundesverwaltung verbleiben und eine Zuordnung zu anderen ausführenden Organen nicht zweckmäßig erscheint, werden die Zahlstellen als eigene ausführende Organe festgelegt.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 6):

Da die Zahlstellen nunmehr als ausführende Organe bestimmt werden, sind Regelungen zur Errichtung und zum Aufgabenbereich der Zahlstellen erforderlich (§ 9a). Da auch - wie bei den anderen ausführenden Organen - die Inanspruchnahme der Zahlstellen durch das anweisende Organ verpflichtend sein soll, ist eine entsprechende Erweiterung des § 4 Abs. 6 erforderlich.

Zur Verpflichtung der anweisenden Organe, die Buchhaltungsagentur für Buchhaltungsaufgaben gemäß dem BHG heranzuziehen, siehe die Ausführungen zu den §§ 6 und 7.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 6a):

Der bisherige Einsatz der Standardsoftware SAP R/3 im Rahmen der Haushaltsverrechnung des Bundes war nur aufgrund der dafür vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ergangenen Sonderbestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV), BGBl. Nr. 570/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 165/1996, rechtlich möglich. Diese Sonderbestimmungen sahen insbesondere auch die Möglichkeit der direkten Weitergabe von bestimmten Verrechnungsdaten durch die anweisenden Organe ohne Mitwirkung der ausführenden Organe (Buchhaltung) an die „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) des Bundes vor.

Mit der Verordnungsermächtigung können diese bisherigen Sonderbestimmungen Eingang in die BHV finden, wodurch für den Einsatz von SAP R/3 und der damit verbundenen Datenbringung durch die anweisenden Organe ohne Mitwirkung der Buchhaltung keine Ausnahmebestimmungen mehr erforderlich sind.

Zu Z 4, 5 und 6 ( § 6 und § 7 Abs. 1 und 2):

Die organisatorischen Vorschriften bezüglich der Errichtung von Buchhaltungen sind in Hinblick auf die Errichtung der Buchhaltungsagentur und die Übertragung der Buchhaltungsaufgaben auf diese hinfällig.

§ 7 Abs. 1 des Entwurfes sieht jene Aufgaben der Buchhaltung vor, die einerseits von der Buchhaltungsagentur verpflichtend gegenüber den anweisenden Organen zu erbringen sind. Darüber hinaus haben sich auch die anweisenden Organe verpflichtend der Buchhaltungsagentur für diese Aufgaben zu bedienen. Die vertragliche Beauftragung mit anderen Aufgaben, die mit der Haushaltsverrechung des Bundes im Zusammenhang stehen, können mit der Buchhaltungsagentur vereinbart werden.

Für die Erbringung der Pflichtaufgaben ist der Buchhaltungsagentur ein Entgelt zu bezahlen (Beginn der Entgeltpflicht mit 1.1.2005 vorgesehen), das auf dem Grundsatz der Kostendeckung beruht. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die bisher von den Buchhaltungen wahrgenommenen Aufgaben derart zu überprüfen, ob die Erbringung dieser Leistungen durch die Buchhaltungsagentur nach wie vor erforderlich ist. Bezüglich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs wurde der Barzahlungsverkehr von den Pflichtaufgaben ausgenommen, da für die Durchführung der unumgänglichen Barzahlungsgeschäfte gemäß § 9a des Entwurfes Zahlstellen eingerichtet werden. Eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2 ist jedoch möglich. Bezüglich der Innenprüfung erfolgt die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit nicht mehr durch die ausführenden Organe, weshalb der Verweis auf § 90 entfällt.

Weiters sind von der Buchhaltungsagentur bei der Errichtung und Auflassung von Kassen und Zahlstellen Maßnahmen zu setzen (z.B. Anlage/Schließung von Neben-/Abrechnungskonten, Abrechnung mit aufzulassenden Zahlstellen). Die elektronische Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechnungen der anweisungsermächtigten Organe und der Zahlstellenabrechnungen der Zahlstellen der anweisenden Organe an die ZEDVA wird hier der Buchhaltung übertragen (vgl. auch § 87 neu).

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 3 bis 5):

Wird eine Kasse aufgelassen, ist dies nicht nur dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, sondern auch der Buchhaltungsagentur mitzuteilen.

Bezüglich der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs siehe Ausführungen zu Z 11 (§ 9a).

Zu Z 10 und 11 (§ 9 Abs. 3 und § 9a):

In Hinblick darauf, dass die Zahlstellen als eigene ausführende Organe festgelegt werden und keine Teile der Buchhaltung mehr sind, ist es zweckmäßig, in einer eigenen Bestimmung die Errichtung und Aufgaben sowie die bisherigen Regelungen der Zahlstellen, die weiterhin von Bedeutung sind, zusammenzufassen. Eine Übertragung der Barzahlungsgeschäfte auf die Buchhaltung wurde nicht als zweckmäßig angesehen, da in Zukunft nur mehr 4 Standorte für die Buchhaltung bestehen werden, weshalb die Abwicklung von Barzahlungsgeschäften durch die Buchhaltungsagentur nicht sinnvoll ist. Um die ordnungsgemäße Abwicklung des Barzahlungsverkehrs zu gewährleisten, ist bei jenen anweisenden Organen, bei denen Barzahlungsgeschäfte anfallen, eine Zahlstelle einzurichten. Organisatorisch sind die Zahlstellen den Dienststellen, bei denen sie eingerichtet sind, zugehörig. In fachlicher Hinsicht sind sie nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden. Werden bei anweisungsermächtigten Organen (§ 5 Abs. 2 Z 5 BHG) Barzahlungsgeschäfte außerhalb der Kasse vollzogen, sind ebenfalls Zahlstellen zu errichten, die organisatorisch jedoch weiterhin als Teile der Kasse gelten.

Zu Z 12, 13 und 14 (§ 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a):

Diese Bestimmungen beinhalten redaktionelle Änderungen. In § 52 Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass bei Einlangen einer Rechnung bis spätestens zum Ablauf des Finanzjahres der Auslaufzeitraum gewahrt bleibt, egal ob die Rechnung beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltungsagentur einlangt.

Zu Z 15 (§ 67 Abs. 1a):

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 3 (§ 4 Abs. 6a).

Dadurch dass bei Einsatz von SAP R/3 im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes Verrechnungsdaten elektronisch entweder an die Buchhaltung oder direkt an die ZEDVA weitergegeben werden, entfällt die Schriftlichkeit der Anordnung.

Zu Z 16 (§ 67 Abs. 4):

Auch nach Ausgliederung der Buchhaltung soll diese den Rechnungshof benachrichtigen, wenn ein anordnendes Organ den Einwendungen der Buchhaltung nicht oder nicht zur Gänze Rechnung trägt. Zur Klarstellung wird hier festgehalten, dass die Buchhaltung bzw. die Kasse dies dem Rechnungshof mitzuteilen hat. Zusätzlich wird eine Meldepflicht an den Bundesminister für Finanzen vorgesehen, da auch der Bundesminister für Finanzen für die Ordnung des Rechnungswesens zuständig ist.

Zu Z 17 (§ 68 Abs. 1a):

Auch Anordnungen gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a haben die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 68 Abs. 1 zu enthalten. Anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt jedoch eine elektronische Unterschrift oder Signatur.

Zu Z 18 (§ 68 Abs. 3 Z 4):

In Hinblick auf § 67 Abs. 1a kann die Bestimmung entfallen .

Zu Z 19 (§ 71 Abs. 2):

Bisher war die Eröffnung von weiteren Sub-/Nebenkonten bei einem anweisenden Organ (siehe bisheriger letzter Satz) nur in Ausnahmefällen zulässig. Mit dem Einsatz von SAP R/3 im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist das Vorhandensein eines PSK-Subkontos bei jedem anweisendes Organ für jedes Kapitel, für welches das anweisende Organ zuständig ist, erforderlich.

Zu Z 20 (§ 71 Abs. 4):

§ 71 Abs. 4 beinhaltet bloß redaktionelle Änderungen in Hinblick auf die Ausgliederung der Buchhaltung.

Zu Z 21 bis 23 (§ 72 Abs. 1, 4 und 5):

Die Durchführung von Barzahlungen, die Entgegennahme und Ausfolgung von Wertsachen sowie die Aufbewahrung von Barzahlungsmitteln, Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden bedarf einer Beauftragung der Buchhaltungsagentur.

Zu Z 24 (§ 75 Abs. 3):

Da Anordnung auch auf elektronischem Wege erfolgen können, wurde vom zwingenden Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen.

Zu Z 25 (§ 87):

Es wird klargestellt, dass die Kassenabrechnung der Buchhaltung vorgelegt werden muss.

Zu Z 26 und 27 (§ 90 Abs. 2 und 4):

Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit soll nicht mehr von den ausführenden Organen erfolgen, sondern von demjenigen Organ, das auch die sachliche Richtigkeit feststellt. Die bisherige Möglichkeit, die rechnerische Richtigkeit vom ausführenden Organ feststellen zu lassen, war schon bisher problematisch, da es im Abs. 5 heißt, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen ist.

Zu Z 28 und 29 (§ 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 2):

Es werden redaktionelle Änderungen in Hinblick auf die Möglichkeit der elektronischen Weitergabe von Anordnungen vorgenommen. Weiters ist bei der Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften die Unterscheidung von Form und Inhalt überflüssig.

Die Buchhaltungsagentur soll auch in Zukunft die Nachprüfung der anweisenden Organe vornehmen. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, haben gemäß § 92 Abs. 3 die anweisenden Organe die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Ministerverantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt, da die Entscheidung, ob eine Beanstandung tatsächlich vorliegt und welche Maßnahmen konkret gesetzt werden, beim anweisenden Organ bzw. beim zuständigen Bundesminister verbleibt.

Zu Z 30 und 31 (§ 100 Abs. 31 und 101 Abs. 8 bis 10):

In Hinblick auf die organisatorische und technische Komplexität der Ausgliederung der Buchhaltungsaufgaben auf die Buchhaltungsagentur ist ein schrittweises Wirksamwerden des Gesetzesentwurfes vorgesehen.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004):

Die Modifizierung einer bisherigen und die Einfügung einer neuen Überschreitungsermächtigung sowie die Einfügung neuer Paragrafe und Voranschlagsansätze ist für die ordnungsgemäße Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes notwendig.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Organe der Haushaltsführung

§ 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungen, die Kassen und die Wirtschaftsstell

Organe der Haushaltsführung

§ 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, BGBl. I Nr. XXXX), im Folgenden Buchhaltung genannt, in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen und die Wirtschaftsstellen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 7, 9 und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen. Davon kann in Ausnahmefällen sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch das zuständige haushaltsleitende Organ abgegangen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet sind.

(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den § 7 Abs. 1 und 4, sowie §§ 9, 9a und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.

 

(6a) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) gegeben ist oder Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden, dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.

(7) ...

(7) ...

Organisation der Buchhaltungen

§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.

Buchhaltung

§ 6. (1) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 der Buchhaltung zu bedienen. § 4 Abs. 6a bleibt davon unberührt.

(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.

(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.

(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

(4) bis (6)...

(4) bis (6)...

Aufgaben der Buchhaltungen

§ 7. (1) Den Buchhaltungen obliegen

Aufgaben der Buchhaltung

§ 7. (1) Der Buchhaltung obliegt

           1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;

           1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a);

           2. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;

           2. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;

           3. die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlussrechnungen;

           3. die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;

           4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);

           4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;

           5. die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);

           5. die Innenprüfung (§§ 91 bis 92);

           6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;

           6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;

           7. die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;

           7. die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Kassen und Zahlstellen;

           8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12), des Budgetberichtes (§ 13), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget- und Personalcontrolling.

           8. die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7.

(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Mit anderen als den in Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.

 

(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.

(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.

(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen.

(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten.

(5) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.

 

 

Zahlstellen

§ 9a. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten; dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 außerhalb der Kasse abgewickelt wird. Die Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.

 

(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar.

 

(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.

 

(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Den Wirtschaftstellen obliegen

(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen

           1. die Ausführung der im § 5 Abs. 4 Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteil des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht den Buchhaltungen oder Kassen übertragen sind;

           1. die Ausführung der im § 5 Abs. 4 Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind;

           2. ...

           2. ...

           3. ...

           3. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 52. (1)...

§ 52. (1)...

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 63. (1) bis (4) ...

§ 63. (1) bis (4) ...

(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn

(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn

           1. ...

           1. ...

           2. a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und

           2. a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan oder einem Organ einer  betriebsähnlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben erforderlich wird und

               b) ...

               b) ...

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

§ 67 (1) ...

§ 67 (1) ...

 

(1a) Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des § 4 Abs. 6a von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Anordnungen, die in Form und Inhalt nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung festzuhalten. Derartige Fälle sind dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs mitzuteilen.

(4) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von der Buchhaltung bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs, oder von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs, dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

§ 68. (1) ...

§ 68. (1) ...

 

(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

           1. die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

           2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

           3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird;

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

           1. die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

           2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

           3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird.

           4. die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.

 

§ 71. (1) ...

§ 71. (1) ...

(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder Nebenkontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(2) Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) ...

(3) ...

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) ...

(5) ...

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werde

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.

 

(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel und Wertsachen sind gesichert aufzubewahren.

(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 75. (1) bis (2) ...

§ 75. (1) bis (2) ...

(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer schriftlichen Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.

(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Kassenabrechnungen

§ 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und dem jeweils zuständigen Organ zur Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise vorzulegen.

Kassenabrechnungen

§ 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und der Buchhaltung zur Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise vorzulegen.

§ 90. (1) ...

§ 90. (1) ...

(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.

(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.

(3) ...

(3) ...

(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.

 

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

Prüfungen im Gebarungsvollzug

§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese nach Form und Inhalt den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften entspr

Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften entsprechen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 92. (1) ...

§ 92. (1) ...

(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und anderen Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.

(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 100. (1) bis (30)...

§ 100. (1) bis (30) ...

 

(31) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten am 1. April 2004 in Kraft; § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

§ 101. (1) bis (7) ...

§ 101. (1) bis (7) ...

 

(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen zu jenem Zeitpunkt auf die Buchhaltungsagentur über, der für das Bundesministerium für Finanzen gemäß Abs. 10 bestimmt wird.

 

(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, anzuwenden.

 

(10) Die Zeitpunkte für das Wirksamwerden der § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind vom Bundesminister für Finanzen für die einzelnen haushaltsleitenden Organe durch Verordnung festzulegen. Zugleich ist auch festzulegen, ab welchen Zeitpunkten die § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden sind. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Neustrukturierung und der Kapazitäten der Buchhaltungsagentur zu beachten, dass die Festlegung dieser Zeitpunkte jeweils für den gesamten Bereich eines oder mehrerer haushaltsleitender Organe erfolgt und die ordnungsgemäße Erfüllung der Buchhaltungsaufgaben durch den schrittweisen Übergang dieser Aufgaben auf die Buchhaltungsagentur in Hinblick auf die übergehenden Daten und das übergehende Personal gewährleistet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters zu beachten, dass die Buchhaltungsaufgaben spätestens ab 1.1.2005 von der Buchhaltungsagentur zur Gänze wahrgenommen werden. Diese Verordnungen sind spätestens bis 31. Dezember 2004 in Kraft zu setzen.

 



[1] Details zu den Kategorien und Berechnungen der Positionen siehe Erläuterungen zur Ausgabendarstellung.

[2] Höhe und Zeitpunkt dieser Rückstellungen für Sozialkapital sind derzeit nicht exakt ermittelbar. Die angeführten 12,1 Mio. € stellen eine vorläufige Schätzung dar, die im Jahr 2005 als Bareinlage durch den Bund in die Agentur einzubringen sind.

[3] Die vorläufige Schätzung geht von einer Summe von maximal 12,114 Mio. € (Berechnung vom Juli 2003) aus.