Vorblatt
Inhalt:
Im
Regierungsprogramm 2003 wurde beschlossen, die Buchhaltungen des Bundes in
einer zentralen Buchhaltung zusammenzufassen und in eine vom Bund verschiedene
Organisation (Agentur) auszugliedern.
Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes in Form
einer Anstalt öffentlichen Rechts und die dafür nötigen Anpassungen des
Bundeshaushaltsgesetzes vor.
Alternativen:
Keine, nachdem die Bestrebungen zur
Clusterbildung nicht durchführbar waren.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der Personalstand aller Bundesbuchhaltungen
hat sich in den letzten 2 Jahren (antizipierte Einsparmaßnahmen) von ca. 1.100
auf unter 800 Vollbeschäftigte (VBÄ) reduziert. Eine weitere Reduktion bis zum
Ausgliederungsstichtag auf ca. 650 VBÄ ist zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch den Abbau von Administrationsebenen
aus über 30 Buchhaltungen, die Bündelung von administrativen Ressourcen, die
effizientere Steuerung der Personalauslastung, die bundesweite Nutzung von SAP
R/3 und der Einführung des ELAK (elektronischer Akt), kann eine optimale
Buchhaltungsstruktur geschaffen werden, die es ermöglicht, bedeutende
Synergie-Effekte und damit beträchtliche Einsparungen zu realisieren. Die
möglichen Einsparungspotenziale
sind in den Tabellen und Erläuterungen des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen
eingehend beschrieben.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im
Einklang mit einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Beschlusserfordernisse
bei der Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004
steht dem Bundesrat gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Derzeit ist gemäß § 6 BHG
grundsätzlich bei jedem anweisenden Organ eine Buchhaltung zu errichten, wobei
auch mehrere anweisende Organe eine Buchhaltung haben können. Die Einführung
der betriebswirtschaftlichen Standardsoftware SAP R/3 im Haushalts- und Rechnungswesen
des Bundes, mit einem geplanten Abschluss im Jahr 2004, die Einführung des ELAK
in den Zentralstellen sowie die Nutzung modernster Kommunikationstechniken
bieten nun die Möglichkeit bzw. die Basis für eine völlige Neuorganisation des
Rechnungswesens. Im Regierungsprogramm 2003 wurde daher die Gründung einer Buchhaltungsagentur
außerhalb der Bundesverwaltung beschlossen, um damit einen entscheidenden,
nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und
Budgeteinsparung zu leisten.
Als Oberziele für die Ausgliederung
wurden definiert:
- Flächendeckende
Bereitstellung von Buchhaltungsleistungen unter minimaler Ressourcenbelastung
und gleich bleibendem Service Level.
- Hoher Qualitätsstandard
der angebotenen Leistungen und Überprüfbarkeit der Qualität anhand festgelegter
Leistungsvereinbarungen.
- Angebot von zusätzlichen
Servicefunktionen außerhalb der definierten Kernleistungen.
Im vorliegenden Entwurf wird zur Erreichung
dieser Zielsetzungen die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes in der
Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts geregelt.
Die Agentur hat Kernleistungen (Aufgaben
gemäß Bundeshaushaltsgesetz und Bundeshaushaltsverordnung 1989) sowie
Zusatz- und Sonderleistungen (sonstige Rechungswesenleistungen im weiteren Sinn
wie z.B. Schulungen) für die Bundesverwaltung zu erbringen, es erfolgt kein
Marktauftritt.
Die Errichtung der Buchhaltungsagentur wird
zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im Sinne einer
Effizienzsteigerung für Agentur und Kunden zu optimieren. Im Zuge dieser
Optimierung erfolgt ein Redesign der Prozesse.
Es wird davon ausgegangen, dass
möglicherweise ein geringer Mehraufwand in Budgetabteilungen durch die
nunmehrige Datenerfassung sowie bei den anweisenden Organen durch den
Medienwechsel von der schriftlichen zur elektronischen Anweisung entstehen kann.
Daraus abgeleitet wird eine schlanke
Aufbauorganisation, die den definierten Zielen und Abläufen gerecht wird. Als
Standorte für die Agentur sind - neben der Zentralstelle Wien - Graz, Linz und
Innsbruck vorgesehen (Standortkonzentration mit Übergangslösungen).
Mit der Errichtung der Buchhaltungsagentur
sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die zu einer optimalen
Personalausstattung führen.
Die Agentur wird über eine Zentralstelle
mit Geschäftsführung und Support- bzw. Servicestab in Wien geführt. Management-,
Support und Serviceprozesse werden im Rahmen von Stabstellen in der
Zentralstelle wahrgenommen (insbesondere Personalverrechnung, Rechnungswesen,
Controlling, Marketing, Personalmanagement inkl. Fort- und Weiterbildung,
Beschaffung, IT-Koordination).
Die 3 vorgesehenen Außenstellen werden als
“Landesgeschäftsstellen” (Graz, Linz, Innsbruck) konzipiert und werden von
einem Geschäftsstellenleiter geführt.
Für jedes Ressort werden so genannte
„Key-Accounts“ in der Zentralstelle angesiedelt. Diese sind die zentralen
Ansprechstellen für das Ressort (= Kunden) sowie die Verbindung zu jenen
Mitarbeitern, die mit der Aufgabenerfüllung des jeweiligen Ressorts betraut
sind. Idealerweise sind dies die Leiter der bisherigen Buchhaltungen der
Zentralstellen.
Bisher wurden alle Buchhaltungsleistungen
ohne Leistungsverrechnung erbracht. Im Zuge der Ausgliederung soll durch
Implementierung einer transparenten und nachvollziehbaren Leistungsverrechnung
Kostentransparenz gewährleistet werden. Die Tarifkalkulation erfolgt auf Basis
einer geprüften Vollkostenkalkulation. Dadurch wird es möglich für jede
Leistung auf Basis definierter Verrechnungsschemata entsprechende Tarife
berechnen zu können. Den künftigen Kunden sollen damit entsprechend der konsumierten
Leistungen transparente und nachvollziehbare Tarife in Rechnung gestellt
werden.
Für das Tätigwerden der Agentur ist
gleichzeitig mit dem Gesetz zur Errichtung auch die entsprechende Anpassung des
Bundeshaushaltsgesetzes erforderlich.
Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. April
2004, die Übertragung der Beamten erfolgt entsprechend dem im BHG vorgesehenen
Stufenplan.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch den Abbau von Administrationsebenen
aus über 30 Buchhaltungen, die Bündelung von administrativen Ressourcen, die
effizientere Steuerung der Personalauslastung, die bundesweite Nutzung von SAP
R/3 und der Einführung des ELAK (elektronischer Akt), kann eine optimale
Buchhaltungsstruktur geschaffen werden, die es ermöglicht, bedeutende
Synergie-Effekte und damit beträchtliche Einsparungen zu realisieren. Die
möglichen Einsparungspotenziale sind in den folgenden Tabellen und
Erläuterungen eingehend beschrieben.
Ausgabendarstellung 2003 – 2006
Die Ausgabendarstellung für den Zeitraum
2003-2006 zeigt einen starken Rückgang der Gesamtausgaben, wobei der
Hauptanteil auf die Senkung der Personalausgaben zurückzuführen ist.
Ausgabenkategorien[1] |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Personalausgaben |
34.201.129
€ |
25.319.743
€ |
24.345.906
€ |
23.372.070
€ |
Sach- und Verwaltungsausgaben |
13.278.563
€ |
9.830.371
€ |
9.452.280
€ |
9.074.189 € |
Nominalausgaben |
1.409.443
€ |
1.043.438
€ |
1.003.305
€ |
963.173 € |
Mietausgaben |
2.470.987
€ |
1.829.318
€ |
1.758.960
€ |
1.688.602 € |
Raumausgaben |
1.007.621
€ |
745.961
€ |
717.270
€ |
688.579 € |
Gesamtausgaben exkl. Errich-tungsausgaben
und Bareinlagen |
52.367.743
€ |
38.768.830
€ |
37.277.721
€ |
35.786.612
€ |
Vorbereitung und Projekterrichtungskosten |
172.300
€ |
1.059.120
€ |
|
|
Einmalausgaben IT-Ausstattung |
|
418.318
€ |
|
|
Einmalausgaben Büro- und Geschäftsausstattung |
|
840.000
€ |
120.000
€ |
120.000 € |
Errichtungsausgaben gesamt |
172.300
€ |
2.317.438
€ |
120.000
€ |
120.000
€ |
Bareinlagen für Ausgleich RSt Sozialkapital |
|
|
12.114.000
€[2] |
|
Bareinlagen des BMF |
|
70.000 € |
|
|
Bareinlagen gesamt |
|
70.000 €
|
12.114.000
€ |
|
Gesamtausgaben inkl. Errichtungsausgaben und Bareinlagen |
52.540.043 € |
41.156.268 € |
49.511.721 € |
35.906.612 € |
Budgetwirksames Einsparungspotenzial
Aufgrund der oben genannten Synergieeffekte
und des Einsatzes modernster Technologien im Bereich der Buchhaltungsagentur
des Bundes ergibt sich beim Vergleich der Gesamtausgaben exkl. Errichtungsausgaben
und Bareinlagen ein kumuliertes Einsparungspotenzial für den Zeitraum 2004-2006
von 16,6 Mill. €. Dazu ist langfristig über den Beobachtungszeitraum hinaus mit
einer weiteren kontinuierlichen Reduktion der Personalausgaben zu rechnen.
Einsparungspotenzial |
2004 |
2005 |
2006 |
Einsparungen (kumuliert zum
Vergleichsjahr 2003) |
13.598.913
€ |
15.090.022
€ |
16.581.130
€ |
Erläuterungen zur Ausgabendarstellung
Für die Berechnungen zur Darstellung der
finanziellen Auswirkungen wurde die Kundmachung des BMF Nr. 511/2003
betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die
Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz als Grundlage herangezogen.
Wurden andere Berechnungsgrundlagen verwendet, so wird darauf in den
Erläuterungen entsprechend hingewiesen. Die Beträge in der Kundmachung
entsprechen der Wertbasis 2002.
Personalausgaben
Die Personalausgaben wurden entsprechend
der oben genannten Richtlinie berechnet und betreffen in der
Ausgabendarstellung die Buchhalter (Werte 2002). Die gewichteten,
durchschnittlichen Ausgaben (Beamte und Vertragsbedienstete) wurden ohne
Zuschläge (Pensionszuschlag bzw. Abfertigungszuschlag) berechnet. Die
gewichteten Durchschnittsausgaben für einen Buchhaltungsbediensteten betragen
38.953,45 € pro Jahr.
Personalzahlen
Es wird von folgender Personalentwicklung
für die Buchhaltungsagentur ausgegangen: Bei den angegebenen Zahlen handelt es
sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ). Es wurde mit durchschnittlichen
jährlichen Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen.
|
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Buchhalter |
878 |
650 |
625 |
600 |
Geschäftsführung und Support |
|
12 |
31 |
31 |
Sach- und Verwaltungsausgaben
Hinsichtlich der Sach- und
Verwaltungsausgaben werden für laufende Sachausgaben 12% und für Ausgaben für
übergeordnete Leitung und Querschnittsaufgaben (Verwaltungsgemeinkosten) 20%
angesetzt (Grundlage: 50. Verordnung: Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gem. § 14
Abs.5 BHG, BGBl II Nr. 50/1999). Diese pauschale Vorgehensweise musste
aufgrund mangelnden Datenmaterials bezüglich der Aufzeichnungen über Sachausgaben
in den Buchhaltungen gewählt werden, sowie wegen der nicht durchführbaren
Erfassung der Verwaltungsgemeinkosten auf den unterschiedlichen
Verwaltungsebenen.
Für die Berechnung des Sachausgaben- (12%)
und des Verwaltungsgemeinkostenzuschlags (20%) wurden – im Gegensatz zur obigen
Berechnung der Personalausgaben – die Personalkosten (inklusive Pensionssatz
der Beamten und Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete lt. Kundmachung
des BMF Nr. 511/2003) als Basis zu Grunde gelegt. Diese Berechnung
entspricht den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen
Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG.
Durchschnittskostenentwicklung (Basis
für die Berechnung der Sach- und Verwaltungsausgaben):
|
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Gewichtete Durchschnittskosten/ Jahr |
41.495.508
€ |
30.719.909
€ |
29.538.374
€ |
28.356.839
€ |
Nominalausgaben
Zur Darstellung der Nominalausgaben wird
der Richtlinie zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen von gesetzlichen
Maßnahmen, BGBl II 50/1999 idF. 511/2003, folgend ein Zuschlag auf die
Bruttobezüge (exkl. Dienstgeberbeitrag) in der Höhe von 4,5% berechnet. In den
Nominalausgaben sind insb. Transferzahlungen enthalten, wie Familienbeihilfen,
Wohnungsbeihilfen, Studienbeihilfen, Beiträge an öffentliche Rechtsträger u.ä.
Auch bei den Nominalausgaben wird ein gewichteter Durchschnittswert aus Beamten
und Vertragsbediensteten analog zur Berechnung der Personalausgaben
herangezogen. Dieser gewichtete Durchschnitt beträgt 1.605,29 € pro
Bedienstetem pro Jahr.
Mietausgaben
Grundlage für die Berechnung der
Mietausgaben sind die in der genannten Richtlinie enthaltenen Werte für
Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem Nutzungswert (lt.
Immobilien-Preisspiegel 2002 der Wirtschaftskammer Österreich) an den
entsprechenden künftigen Standorten der Buchhaltungsagentur (Schätzung der
Mitarbeiter pro Standort). Dem durchschnittlichen Raumbedarf je Mitarbeiter von
14 m2 (Bürofläche) wurden 30% für Räumlichkeiten mit sonstiger
Nutzung (Küche, WC, Gang,...) hinzugeschlagen. Somit entfallen auf jeden Mitarbeiter
18,2 m2. Die Durchschnittskosten für Miete pro Mitarbeiter belaufen sich auf
2.814,34 € inkl. USt pro Jahr.
Raumausgaben
Die Position Raumausgaben stellt in der
Ausgabendarstellung 2003-2006 eine Sammelposition dar, welche Reinigungskosten,
Betriebskosten, Instandhaltungskosten und Kosten für Energie enthält (Ausgaben
werden in dieser Kategorie den Kosten gleichgesetzt). Die Betriebskosten
entsprechen den üblichen Kosten für diese Position lt. Angebot eines
Mietobjekts. Instandhaltungs- und Energiekosten beruhen auf Erfahrungswerten in
der Bundesverwaltung. Zur Berechnung der Reinigungskosten wurden die derzeit
gültigen Ansätze der Bundesbeschaffung GmbH verwendet. Die Raumkosten/-ausgaben
betragen 1.147,63 € pro Arbeitsplatz und pro Jahr inkl. USt.
Errichtungsausgaben und Bareinlagen
Die Errichtungsausgaben beschränken sich
zum jetzigen Zeitpunkt auf die Vorbereitung und Projekterrichtungskosten, die
Einmalausgaben IT-Ausstattung und die Einmalausgaben Büro- und Geschäftsausstattung.
Als „Anstaltskapital“ (Eigenmittel) werden € 70.000 als Bareinlage in die
Agentur eingebracht. Der Ausgleich einzelner Positionen der
Personalkostenrückstellung per Einlage kann derzeit nicht exakt beziffert
werden[3]. Sämtliche Positionen der Personalkostenrückstellungen sind
entsprechend den kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten und als Bareinlage in
die Agentur einzubringen.
Vorbereitungs- und
Projekterrichtungsausgaben
Grundlagen Vorbereitung und Projekterrichtungsausgaben |
2003 |
2004 |
Auswahl Geschäftsführung |
41.800 €
|
|
Personalausgaben Geschäftsführung &
Support Agentur |
|
324.500
€ |
Miet- und Raumkosten Agentur 2004 |
|
540.000
€ |
Corporate Design |
|
25.000 €
|
Beratung (Steuerberatung, Rechtsberatung,
Unternehmens-, Organisations- und IT-Beratung, Vers.math. Gutachten) |
130.500
€ |
169.620
€ |
Gesamtausgaben
Vorbereitung/Projekterrichtung |
172.300
€ |
1.059.120
€ |
Die Auswahl der Geschäftsführung bzw.
Beratungskosten beruhen auf Erfahrungswerten bzw. konkreten Angeboten (Angaben
inkl. USt). Von den laufenden Kosten der Agentur müssen im Jahr 2004 Personalausgaben
für Geschäftsführung und Support sowie die Miet- und Raumkosten (für ein neu
anzumietendes Gebäude) als Errichtungsausgaben erfasst werden, da sie
entsprechend dem Bundesfinanzgesetz 2004 noch nicht Gegenstand der
Entgeltvereinbarungen mit den anweisenden Organen des Bundes sein werden.
Die Berechnung der Positionen
Geschäftsführung entspricht der üblichen Einstufung für diese Funktion. Die
Ausgaben für Support (Controlling, Rechnungswesen, Marketing, Assistenz etc.)
entsprechen marktüblichen Erfahrungswerten. Gerechnet wurde mit dem Einsatz
eines Geschäftsführers ab April 2004 und weiterem Support-Personal ab Juli
2004. Alle Gehaltangaben sind inklusive aller Beiträge angegeben und sind im
Rekrutierungsprozess zu verhandeln
Die Miet- und Raumkosten bzw. -ausgaben für
die Agentur 2004 beruhen auf einer Anbotsschätzung für den Standort Wien (an
den anderen Standorten können voraussichtlich bestehende Räumlichkeiten genutzt
werden). Es wird vorläufig eine Anmietung von 3.000 m2 für die ersten
drei Monate ab Inbetriebnahme der Agentur (Juli-September) und von den gesamten
6.000 m2 bis Jahresende 2004 (Oktober bis Dezember) angenommen. Die
Umfänge von kurzfristigen Überkapazitäten sind im Zuge des Verhandlungsprozesses
einer Klärung zuzuführen.
Einmalausgaben IT-Ausstattung
Bei den Einmalausgaben sind die
ELAK-Betriebs- und Softwarekosten (primär Einmalausgaben Systemintegration)
sowie die Ausgaben für Installation und Aktivierung der IT inkludiert. Ausgaben
im Bereich der IT-Ausstattung, insbesondere Ausgaben zur vollständigen Einführung
des ELAK, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht exakt berechnet werden und
beruhen auf Schätzungen nach derzeitigem Stand.
Einmalausgaben Büro- und Geschäftsausstattung
Die Einmalausgaben ergeben sich aus der
Notwendigkeit, neue Büroräumlichkeiten am Standort Wien mit Büro- und
Geschäftsausstattung auszustatten. Es wird von durchschnittlichen Ausgaben pro
Arbeitsplatz von 2.000 € exkl. USt ausgegangen (Erfahrungswert BMF). Bei der
Inbetriebnahme im Jahr 2004 wurde die Neu-Ausstattung von 350 Arbeitsplätzen
berechnet (Annahme: Ausstattung des neuen Standorts Wien). In den Folgejahren
wird mit der Neu-Ausstattung von jeweils weiteren 50 Arbeitsplätzen gerechnet.
Leistungen des BMF im Jahr 2004 an die Agentur für die Errichtungs- und
Anlaufphase
Das Anstaltskapital in Höhe von 70.000 €
wird der Agentur 2004 als Bareinlage zugeführt. Die über den Regelbetrieb der
Buchhaltung hinausgehenden Zahlungen des BMF für die Agentur im Jahr 2004 umfassen
die Errichtungsausgaben in Höhe von 2.317.438 € sowie laufende Sachaufwendungen
in Höhe von rund 200.000 € für Buchhaltungsleistungen für andere Ressorts, die
im Jahr 2004 noch nicht gesondert im Wege von Leistungsvereinbarungen
verrechnet werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Regelung der Artikel
1 und 2 des vorliegenden Entwurfs ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1
Z 4 und Z 16 B-VG sowie Art. 51 Abs. 6 B-VG.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
keine
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des
Bundes):
Zu § 1:
Durch Abs. 1 wird die
Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts ähnlich wie die
Bundesanstalt Statistik Österreich (siehe Bundesstatistikgesetz 2000)
eingerichtet. In dieser Bestimmung ist der Zweck der Buchhaltungsagentur im
Grundsatz festgelegt. Sie soll als Leitbestimmung für die Buchhaltungsagentur
gelten.
Aufgrund des Beschlusses im
Regierungsprogramm 2003 zur Gründung einer Buchhaltungsagentur außerhalb der
Bundesverwaltung wurde im Bundesministerium für Finanzen ein Ausgliederungskonzept
erarbeitet. In diesem wurde in einer Evaluierung von mehreren Organisationsformen
die Wahl schließlich auf die Rechtsformen GmbH oder Anstalt öffentlichen Rechts
eingeengt. Im Rahmen einer detaillierten Bewertung dieser beiden Rechtsformen
fiel die Entscheidung zugunsten der Anstalt öffentlichen Rechts. Maßgeblich war
insbesondere der Umstand, dass die Buchhaltungsagentur nur für den Bund tätig
werden soll.
Nach dem Standortkonzept der
Buchhaltungsagentur soll die Zentralstelle in Wien eingerichtet werden und
zentral Support- und Managementaufgaben übernehmen; in Graz, Innsbruck und Linz
soll sich je eine Landesgeschäftsstelle befinden. Dieses Landesgeschäftsstellenprinzip
ist von synergetischen Gesichtspunkten getragen (Vermeidung von Belegtransfer
quer durch das Bundesgebiet, Konzentration der Bediensteten in
Regionalschwerpunkten). Die Landesgeschäftsstellen unter Leitung eines Landesgeschäftsstellenleiters
erbringen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie die Zentralstelle, haben
jedoch keine grundsätzliche Budget- und Personalkompetenz und eine Beschaffungskompetenz
bis zu einer definierten Betragsgrenze.
Zu § 2:
In dieser Bestimmung sind die Aufgaben der
Buchhaltungsagentur durch Verweis auf das BHG umschrieben. In den Absätzen 1
und 2 werden die Kernaufgaben und die für diese geltende Betriebspflicht
festgelegt. „Auftraggeber“ sind
die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG
sowie die Rechtsträger, deren Verwaltung dem Bund obliegt. Absatz 3 ermächtigt
die Buchhaltungsagentur zur vertraglichen Übernahme von über die Kernaufgaben
hinausgehenden Aufgaben. Diese Generalklausel für die Übernahme von
Zusatzaufgaben enthält jedoch drei Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen:
es muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die Zusatzaufgaben müssen in
einem Zusammenhang mit der Haushaltsverrechnung des Bundes stehen und die
Erbringung der Kernaufgaben darf nicht durch Übernahmen von Zusatzaufgaben
gefährdet werden (vor einer solchen Übernahme ist das Einvernehmen mit der
zuständigen Fachabteilung des BMF herzustellen). Solche „sonstigen Aufgaben“,
die für die Ressorts erbracht werden könnten, sind beispielsweise: Durchführung
von Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Investitionsbeurteilungen,
Kosten-Nutzen-Rechnungen, Gesetzesfolgekostenrechnung), Expertenberatung für
Methodik und Durchführung von Bundeshaushaltsaufgaben im weiteren Sinn,
Schulung und Beratung von Mitarbeitern in anweisenden Organen, Durchführung von
Inventuren, Unterstützung im Berichtswesen und Erstellung von Sonderreports,
Förderabrechnung und Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungen,
Schnittstellenadministration, Rechnungswesen für sonstige Rechtsträger des
Bundes.
Abs. 3 eröffnet der Agentur weitere
Maßnahmen und Geschäfte, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und
nützlich erscheinen. Dies könnten etwa die Anmietung von Räumlichkeiten oder
der Erwerb von technischer Infrastruktur sein. Es wird dadurch auch die
Möglichkeit zur Errichtung von Tochtergesellschaften eröffnet, jedoch immer mit
Zusammenhang zur Haushaltsverrechnung des Bundes und unter der Voraussetzung,
dass dadurch die Erbringung der Kernaufgaben in keiner wie immer gearteten Art
und Weise gefährdet werden darf.
Zu § 3:
In dieser Bestimmung werden die Grundsätze
der Aufgabenerfüllung der Buchhaltungsagentur festgelegt. Jedenfalls hat die
Buchhaltungsagentur bei ihrer Tätigkeit zwischen den einzelnen Stellen, für die
sie tätig wird, Gleichbehandlung walten zu lassen. Im Absatz 1 wird sie daher
verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3
keinen der sie in Anspruch nehmenden Rechtsträger - sei es der Bund oder ein
von ihm verwalteter Rechtsträger - zu bevorzugen.
Da die Zentralisierung der
Buchhaltungsaufgaben einen effizienten Aktenverkehr zwischen den Bundesorganen
und der Buchhaltungsagentur erfordert und im Rahmen der elektronischen
Kommunikation mit den einzelnen Dienststellen des Bundes der reibungslose
Austausch von Geschäftsstücken, Rechnungen, Zahlungsaufträgen u.a. ermöglicht
werden muss, wird die Buchhaltungsagentur im Absatz 2 verpflichtet, ein
elektronisches Aktensystems einzuführen. Im Hinblick auf die notwendige
Kompatibilität mit dem vom Bund verwendeten System „ELAK im Bund“ wird dieses
auch von der Buchhaltungsagentur zu verwenden sein.
Zu § 3 Abs. 3: entsprechend
§ 23 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2000 (MBG), dürfen Personen, die Zugang zu militärischen
Rechtsgütern haben oder erlangen sollen, einer Verlässlichkeitsprüfung
unterzogen werden. Diese Verlässlichkeitsprüfung wird bei Mitarbeitern der
Heeresbuchverwaltung derzeit vorgenommen. Die Gründung einer
Buchhaltungsagentur bedürfte entsprechender Verlässlichkeitsprüfungen gemäß
§§ 23 und 24 MBG. Nicht ausreichend überprüfte und somit als nicht
entsprechend verlässlich eingestufte Personen dürfen keinen Zugang zu Daten des
BMLV erlangen.
Zu § 4:
Ein Grund für die Neuorganisation des
Buchhaltungswesens des Bundes war die Möglichkeit, durch vertragliche
Beziehungen zwischen Bundesorganen und Buchhaltungsagentur auf Seiten des Bundes
für ein verstärktes Kostenbewusstsein zu sorgen. Die Durchführung von
Buchhaltungsaufgaben für den Bund erfolgt daher entgeltlich, wobei der
Besteller der Leistung diese zu bezahlen haben wird.
Hinsichtlich der Pflichtaufgaben wird ein
Rahmenvertrag abzuschließen sein (§ 2). Die Entgelte für diese
Pflichtaufgaben werden durch Vertrag zwischen dem Bundesminister für Finanzen
und der Buchhaltungsagentur
geregelt. Zusatzaufgaben werden auf vertraglicher Basis zwischen dem
jeweiligen Organ des Bundes und der Buchhaltungsagentur geregelt; in dieser
Vereinbarung sind alle Details inklusive dem dafür zu leistenden Entgelt zu
regeln.
Zu § 5:
§ 5 trifft übliche Regelungen zur
Amts- bzw. Organhaftung. Da die Rechtsbeziehung zwischen dem Bund und der
Buchhaltungsagentur keine arbeitsrechtliche ist, sollen über
Rechtsstreitigkeiten nach der Organhaftpflicht zwischen diesen Rechtsträgern
nicht die Arbeits- und Sozialgerichte sondern die Zivilgerichte entscheiden
(Abs. 4).
Zu
§ 6:
§ 6 zählt
die Pflichtorgane der Buchhaltungsagentur auf.
Zu den §§ 7 bis 13:
Die Buchhaltungsagentur wird von einem
Geschäftsführer geleitet. Die näheren Regelungen orientieren sich am
Bundesstatistikgesetz. Wichtige Gründe, die zum Widerruf der Bestellung des
Geschäftsführers berechtigen, wären etwa die Nichtbefolgung einer Weisung, sonstiges
pflichtwidriges Verhalten oder auch der Verlust der körperlichen oder geistigen
Eignung. Die näheren Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers sind in einer
vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung zu regeln, in der insbesondere
Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung oder Vakanz des Geschäftsführers zu
treffen sind.
Zu den §§ 14 bis 17:
Die Kontrolle über die Geschäftsführung
kommt einem Aufsichtsrat zu. Die Kompetenzen dieses Aufsichtsrates entsprechen
denen eines Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft.
Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates im
Rahmen seiner Dienstpflicht als solches tätig, haftet es nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
Gründe, die eine Informationspflicht des
Aufsichtsrates dem Bundesminister für Finanzen gegenüber auslösen, wären etwa
für die Agentur nachteilige Handlungen durch den Geschäftsführer oder Umstände
in der Gebarung der Agentur, die erhöhten Handlungsbedarf nach sich ziehen.
Zu § 18:
Zur Beratung des Geschäftsführers der
Buchhaltungsagentur und des Bundesministers für Finanzen wird ein Beirat
eingerichtet, in dem Vertreter der haushaltsleitenden Organe entsandt sind.
Aufgabe dieses Beirates ist eine Schnittstellenfunktion zwischen der Buchhaltungsagentur
und ihren „Kunden“.
Zu § 19:
Diese Bestimmung regelt die
Aufsichtsbefugnis des Bundes über die Führung der Geschäfte der Agentur,
ausgeübt durch den Bundesminister für Finanzen. Er übernimmt die Funktion eines
„Eigentümervertreters“ wie bei einer GmbH. Dabei besteht eine strikte
Weisungsbindung des Geschäftsführers an den Bundesminister für Finanzen. Das
Aufsichtsrecht des Bundes, ausgeübt durch den Bundesminister für Finanzen soll
wie im bisherigen Umfang aufrecht erhalten bleiben und insbesondere die
Einheitlichkeit und Zweckmäßigkeit in verfahrenstechnischen und funktionellen
Angelegenheiten sowie die Ablauforganisation der Haushaltsverrechnung des
Bundes sicherstellen. Die haushaltsleitenden Organe verfügen weiterhin über
ihre vollständige „Datenhoheit“, der Bundesminister für Finanzen hat nur
Einsichtnahme in die Gebarung der Agentur. Darüber hinaus gelten die
Weisungsrechte der haushaltsleitenden und anweisenden Organe gemäß §§ 4, 5
und 67 BHG uneingeschränkt.
Zu
§ 20:
Für Beamte der Buchhaltungen wird gemäß
§ 20 des Entwurfes das “Amt der Buchhaltungsagentur“ eingerichtet. Dieses
ist Dienstbehörde, dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom
Geschäftsführer der Buchhaltungsagentur geleitet, der in dieser Funktion an die
Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
Entsprechend des aufgrund § 101 BHG zu
erlassenden „Stufenplanes“, nachdem sukzessive die Aufgaben der Buchhaltungen
auf die Buchhaltungsagentur übergehen, werden auch die Beamten sukzessive dem
Amt der Buchhaltungsagentur zugewiesen werden.
Das Amt der Buchhaltungsagentur ist
Dienstbehörde (§ 2 Abs. 2
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984).
Für Beamte des Bundes, die dem Dienststand
des Amtes der Buchhaltungsagentur angehören, und für die dienstzugeteilten
Bundesbeamten hat die Buchhaltungsagentur gemäß § 20 Abs. 5 dem Bund
den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag
zur Deckung des Pensionsaufwandes in der Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an
Aktivbezügen zu leisten.
Der Verweis im § 20 Abs. 6 auf
§ 15 Abs. 4 B-PVG soll klarstellen, dass die der Buchhaltungsagentur
zugewiesenen Beamten das Wahlrecht für den Zentralausschuss für die
Bediensteten des entsprechenden Ressorts haben.
Die besoldungsrechtliche Übergabe der
Beamten in das Amt der Buchhaltungsagentur erfolgt mit dem Status, der zum
Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale,
bisherige Buchhaltungszulagen bleiben erhalten, sodass keine Schlechterstellung
erfolgt.
Zu
§§ 21 bis 23:
Vertragsbedienstete der Buchhaltungen, die
in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden gemäß § 21 Abs. 1
ab dem Zeitpunkt nach § 101 BHG entsprechend ihrer Verwendung sukzessive
Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Das Vertragsbedienstetengesetz bleibt
aber Bestandteil ihres Dienstvertrages mit der Buchhaltungsagentur. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich ihrer Entlohnungs- und Abfertigungsansprüche.
Wird eine Dienst- oder Naturalwohnung vom
Arbeitnehmer zurückgestellt oder diesem entzogen, so steht sie wieder jenem
Bundesminister zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der
Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde, vor einer Maßnahme gemäß § 80
Abs. 9 BDG 1979 ist dieser Bundesminister zu hören.
Um eine betriebliche Arbeitnehmervertretung
in der Startphase der Buchhaltungsagentur sicherzustellen, wird der
Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen als interimistischer
Betriebsrat installiert. Er hat auch die Entsendung von Vertretern in den
Aufsichtsrat wahrzunehmen.
Die besoldungsrechtliche Übergabe der
Vertragsbediensteten in die Buchhaltungsagentur erfolgt mit dem Status, der zum
Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale,
bisherige Buchhaltungszulagen bleiben erhalten, sodass keine Schlechterstellung
erfolgt.
Zu
§§ 24 bis 25:
Diese Regelungen entsprechen denen, die bei
Ausgliederungen generell getroffen werden. Mit Errichtung der
Buchhaltungsagentur gelten für neu eintretende Arbeitnehmer die
arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und nach Abschluss eines
Kollektivvertrages auch dieser.
Für die Bediensteten gem. § 21(1) –
die Vertragsbediensteten – gilt das VB-Gesetz im Sinne eines Kollektivvertrages.
Wäre die Anwendung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen für
diese Bedienststen-Gruppe nicht ausgeschlossen, hätte diese Gruppe immer die
Möglichkeit die für sie bessere Lösung – VBG oder Kollektivvertrag – in
Anspruch zu nehmen und wären damit gegenüber den reinen kollektivvertraglich-Angestellten
deutlich und unter Umständen unsachlicherweise bevorzugt. Vereinbarungen die
für beide Gruppen Geltung erlangen sollen, sind daher auch explizit für beide
Bereiche getrennt in Kraft zu setzen.
Zu
§ 26:
Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet,
die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Verfahren für das
Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes anzuwenden. Die Auswahl/Festlegung der
IT-Systeme und Supporteinrichtungen erfolgt im Wege eines Vergabeverfahrens
oder einer In-House-Beauftragung (wie z.B. bisher der Bundesrechenzentrum
GmbH).
Im Einklang mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes und dem Bundesvergabegesetz 2002 wird im
Abs. 2 der Bundesrechenzentrum GmbH ein ausschließliches Recht für die
Erbringung von IT-Dienstleistungen („Dienstleistungsmonopol“) gegenüber der
Buchhaltungsagentur eingeräumt.
Zu
§ 27:
Aufgrund besonderer Sicherheitsbedürfnisse
und da die arbeits- und schadenersatzrechtlichen Möglichkeiten als nicht
ausreichend angesehen werden, werden Regelungen über die
Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich normiert und Strafbestimmungen für
Verstöße dagegegen vorgesehen.
Zu Art. 2 (Änderung des
Bundeshaushaltsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):
Gemäß § 4 Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sind die Buchhaltungen
ausführende Organe. Durch den vorliegenden Entwurf für ein
Buchhaltungsagenturgesetz werden die Aufgaben der Buchhaltungen auf die Buchhaltungsagentur
übertragen. Es ist daher die Buchhaltungsagentur als ausführendes Organ vorzusehen,
soweit diese Buchhaltungsaufgaben für den Bund gemäß § 2 Abs. 1 bis 3
des Buchhaltungsagenturgesetzes wahrnimmt.
Darüber hinaus gelten nach bisheriger
Rechtslage (§ 6 Abs. 4 BHG) die Zahlstellen als Teile der Buchhaltung.
Da die Zahlstellen jedoch – im Gegensatz zu den Buchhaltungen – weiterhin in
der Bundesverwaltung verbleiben und eine Zuordnung zu anderen ausführenden
Organen nicht zweckmäßig erscheint, werden die Zahlstellen als eigene
ausführende Organe festgelegt.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 6):
Da die Zahlstellen nunmehr als ausführende
Organe bestimmt werden, sind Regelungen zur Errichtung und zum Aufgabenbereich
der Zahlstellen erforderlich (§ 9a). Da auch - wie bei den anderen
ausführenden Organen - die Inanspruchnahme der Zahlstellen durch das anweisende
Organ verpflichtend sein soll, ist eine entsprechende Erweiterung des § 4
Abs. 6 erforderlich.
Zur Verpflichtung der anweisenden Organe,
die Buchhaltungsagentur für Buchhaltungsaufgaben gemäß dem BHG heranzuziehen,
siehe die Ausführungen zu den §§ 6 und 7.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 6a):
Der bisherige Einsatz der Standardsoftware
SAP R/3 im Rahmen der Haushaltsverrechnung des Bundes war nur aufgrund der
dafür vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
ergangenen Sonderbestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung 1989
(BHV), BGBl. Nr. 570/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 165/1996,
rechtlich möglich. Diese Sonderbestimmungen sahen insbesondere auch die
Möglichkeit der direkten Weitergabe von bestimmten Verrechnungsdaten durch die
anweisenden Organe ohne Mitwirkung der ausführenden Organe (Buchhaltung) an die
„Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) des Bundes vor.
Mit der Verordnungsermächtigung können
diese bisherigen Sonderbestimmungen Eingang in die BHV finden, wodurch für den
Einsatz von SAP R/3 und der damit verbundenen Datenbringung durch die anweisenden
Organe ohne Mitwirkung der Buchhaltung keine Ausnahmebestimmungen mehr
erforderlich sind.
Zu Z 4, 5 und 6 ( § 6 und
§ 7 Abs. 1 und 2):
Die organisatorischen Vorschriften
bezüglich der Errichtung von Buchhaltungen sind in Hinblick auf die Errichtung
der Buchhaltungsagentur und die Übertragung der Buchhaltungsaufgaben auf diese
hinfällig.
§ 7 Abs. 1 des Entwurfes sieht
jene Aufgaben der Buchhaltung vor, die einerseits von der Buchhaltungsagentur
verpflichtend gegenüber den anweisenden Organen zu erbringen sind. Darüber
hinaus haben sich auch die anweisenden Organe verpflichtend der Buchhaltungsagentur
für diese Aufgaben zu bedienen. Die vertragliche Beauftragung mit anderen
Aufgaben, die mit der Haushaltsverrechung des Bundes im Zusammenhang stehen,
können mit der Buchhaltungsagentur vereinbart werden.
Für die Erbringung der Pflichtaufgaben ist
der Buchhaltungsagentur ein Entgelt zu bezahlen (Beginn der Entgeltpflicht mit
1.1.2005 vorgesehen), das auf dem Grundsatz der Kostendeckung beruht. Aus
diesem Grund ist es erforderlich, die bisher von den Buchhaltungen wahrgenommenen
Aufgaben derart zu überprüfen, ob die Erbringung dieser Leistungen durch die
Buchhaltungsagentur nach wie vor erforderlich ist. Bezüglich der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs wurde der Barzahlungsverkehr von den Pflichtaufgaben
ausgenommen, da für die Durchführung der unumgänglichen Barzahlungsgeschäfte
gemäß § 9a des Entwurfes Zahlstellen eingerichtet werden. Eine
Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2 ist jedoch möglich. Bezüglich der
Innenprüfung erfolgt die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit nicht mehr
durch die ausführenden Organe, weshalb der Verweis auf § 90 entfällt.
Weiters sind von der Buchhaltungsagentur
bei der Errichtung und Auflassung von Kassen und Zahlstellen Maßnahmen zu
setzen (z.B. Anlage/Schließung von Neben-/Abrechnungskonten, Abrechnung mit
aufzulassenden Zahlstellen). Die elektronische Weitergabe der Verrechnungsdaten
aus den Kassenabrechnungen der anweisungsermächtigten Organe und der
Zahlstellenabrechnungen der Zahlstellen der anweisenden Organe an die ZEDVA
wird hier der Buchhaltung übertragen (vgl. auch § 87 neu).
Zu Z 9 (§ 8 Abs. 3 bis
5):
Wird eine Kasse aufgelassen, ist dies nicht
nur dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, sondern auch der
Buchhaltungsagentur mitzuteilen.
Bezüglich der Abwicklung des
Barzahlungsverkehrs siehe Ausführungen zu Z 11 (§ 9a).
Zu Z 10 und 11 (§ 9
Abs. 3 und § 9a):
In Hinblick darauf, dass die Zahlstellen
als eigene ausführende Organe festgelegt werden und keine Teile der Buchhaltung
mehr sind, ist es zweckmäßig, in einer eigenen Bestimmung die Errichtung und
Aufgaben sowie die bisherigen Regelungen der Zahlstellen, die weiterhin von
Bedeutung sind, zusammenzufassen. Eine Übertragung der Barzahlungsgeschäfte auf
die Buchhaltung wurde nicht als zweckmäßig angesehen, da in Zukunft nur mehr 4
Standorte für die Buchhaltung bestehen werden, weshalb die Abwicklung von
Barzahlungsgeschäften durch die Buchhaltungsagentur nicht sinnvoll ist. Um die
ordnungsgemäße Abwicklung des Barzahlungsverkehrs zu gewährleisten, ist bei
jenen anweisenden Organen, bei denen Barzahlungsgeschäfte anfallen, eine
Zahlstelle einzurichten. Organisatorisch sind die Zahlstellen den
Dienststellen, bei denen sie eingerichtet sind, zugehörig. In fachlicher
Hinsicht sind sie nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden.
Werden bei anweisungsermächtigten Organen (§ 5 Abs. 2 Z 5 BHG)
Barzahlungsgeschäfte außerhalb der Kasse vollzogen, sind ebenfalls Zahlstellen
zu errichten, die organisatorisch jedoch weiterhin als Teile der Kasse gelten.
Zu Z 12, 13 und 14 (§ 10
Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 5 Z 2
lit. a):
Diese Bestimmungen beinhalten redaktionelle
Änderungen. In § 52 Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass bei
Einlangen einer Rechnung bis spätestens zum Ablauf des Finanzjahres der
Auslaufzeitraum gewahrt bleibt, egal ob die Rechnung beim anweisenden Organ
oder in der Buchhaltungsagentur einlangt.
Zu Z 15 (§ 67
Abs. 1a):
Siehe dazu auch die Erläuterungen zu
Z 3 (§ 4 Abs. 6a).
Dadurch dass bei Einsatz von SAP R/3 im
Rahmen der Haushaltsführung des Bundes Verrechnungsdaten elektronisch entweder
an die Buchhaltung oder direkt an die ZEDVA weitergegeben werden, entfällt die
Schriftlichkeit der Anordnung.
Zu Z 16 (§ 67 Abs. 4):
Auch nach Ausgliederung der Buchhaltung
soll diese den Rechnungshof benachrichtigen, wenn ein anordnendes Organ den
Einwendungen der Buchhaltung nicht oder nicht zur Gänze Rechnung trägt. Zur
Klarstellung wird hier festgehalten, dass die Buchhaltung bzw. die Kasse dies
dem Rechnungshof mitzuteilen hat. Zusätzlich wird eine Meldepflicht an den
Bundesminister für Finanzen vorgesehen, da auch der Bundesminister für Finanzen
für die Ordnung des Rechnungswesens zuständig ist.
Zu Z 17 (§ 68
Abs. 1a):
Auch Anordnungen gemäß § 67
Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a haben die Inhalte des
Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 68 Abs. 1 zu enthalten.
Anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt jedoch eine
elektronische Unterschrift oder Signatur.
Zu Z 18 (§ 68 Abs. 3
Z 4):
In Hinblick auf § 67 Abs. 1a kann
die Bestimmung entfallen .
Zu Z 19 (§ 71 Abs. 2):
Bisher war die Eröffnung von weiteren
Sub-/Nebenkonten bei einem anweisenden Organ (siehe bisheriger letzter Satz)
nur in Ausnahmefällen zulässig. Mit dem Einsatz von SAP R/3 im Haushalts- und
Rechnungswesen des Bundes ist das Vorhandensein eines PSK-Subkontos bei jedem
anweisendes Organ für jedes Kapitel, für welches das anweisende Organ zuständig
ist, erforderlich.
Zu Z 20 (§ 71 Abs. 4):
§ 71 Abs. 4 beinhaltet bloß
redaktionelle Änderungen in Hinblick auf die Ausgliederung der Buchhaltung.
Zu Z 21 bis 23 (§ 72
Abs. 1, 4 und 5):
Die Durchführung von Barzahlungen, die
Entgegennahme und Ausfolgung von Wertsachen sowie die Aufbewahrung von
Barzahlungsmitteln, Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden
bedarf einer Beauftragung der Buchhaltungsagentur.
Zu Z 24 (§ 75 Abs. 3):
Da Anordnung auch auf elektronischem Wege
erfolgen können, wurde vom zwingenden Erfordernis der Schriftlichkeit
abgesehen.
Zu Z 25 (§ 87):
Es wird klargestellt, dass die
Kassenabrechnung der Buchhaltung vorgelegt werden muss.
Zu Z 26 und 27 (§ 90
Abs. 2 und 4):
Die Feststellung der rechnerischen
Richtigkeit soll nicht mehr von den ausführenden Organen erfolgen, sondern von
demjenigen Organ, das auch die sachliche Richtigkeit feststellt. Die bisherige
Möglichkeit, die rechnerische Richtigkeit vom ausführenden Organ feststellen zu
lassen, war schon bisher problematisch, da es im Abs. 5 heißt, dass die
sachliche und rechnerische Richtigkeit vor Erteilung der Anordnung zu
bestätigen ist.
Zu Z 28 und 29 (§ 91
Abs. 1 und § 92 Abs. 2):
Es werden redaktionelle Änderungen in
Hinblick auf die Möglichkeit der elektronischen Weitergabe von Anordnungen
vorgenommen. Weiters ist bei der Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften
die Unterscheidung von Form und Inhalt überflüssig.
Die Buchhaltungsagentur soll auch in
Zukunft die Nachprüfung der anweisenden Organe vornehmen. Ergibt die Prüfung
wesentliche Beanstandungen, haben gemäß § 92 Abs. 3 die anweisenden
Organe die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Ministerverantwortlichkeit
wird dadurch nicht berührt, da die Entscheidung, ob eine Beanstandung
tatsächlich vorliegt und welche Maßnahmen konkret gesetzt werden, beim
anweisenden Organ bzw. beim zuständigen Bundesminister verbleibt.
Zu Z 30 und 31 (§ 100
Abs. 31 und 101 Abs. 8 bis 10):
In Hinblick auf die organisatorische und
technische Komplexität der Ausgliederung der Buchhaltungsaufgaben auf die
Buchhaltungsagentur ist ein schrittweises Wirksamwerden des Gesetzesentwurfes
vorgesehen.
Zu Art. 3 (Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2004):
Die Modifizierung einer bisherigen und die
Einfügung einer neuen Überschreitungsermächtigung sowie die Einfügung neuer
Paragrafe und Voranschlagsansätze ist für die ordnungsgemäße Verrechnung der
Ausgaben und Einnahmen auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes notwendig.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 2 |
|
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes |
|
Organe der Haushaltsführung § 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe.
Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe.
Ausführende Organe sind die Buchhaltungen, die Kassen und die Wirtschaftsstell |
Organe der Haushaltsführung § 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe.
Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe.
Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur (Buchhaltungsagenturgesetz –
BHAG-G, BGBl. I Nr. XXXX), im Folgenden Buchhaltung genannt, in
Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen
und die Wirtschaftsstellen. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den
§§ 7, 9 und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe
vornehmen lassen. Davon kann in Ausnahmefällen sowie nach Herstellung des
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch
das zuständige haushaltsleitende Organ abgegangen werden, wenn dies der
Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die
Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet sind. |
(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den
§ 7 Abs. 1 und 4, sowie §§ 9, 9a und 10 genannten Aufgaben nur
durch die ausführenden Organe vornehmen lassen. |
|
(6a) Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen
Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der
technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe
im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist,
dass eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an die für die
Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische
Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) gegeben ist oder Datenverarbeitungsanlagen
zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt
werden, dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit
sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. |
(7) ... |
(7) ... |
Organisation der Buchhaltungen § 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2
Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen
Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung
dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches
die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof
zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer
Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs
mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im
Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen
haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem
Rechnungshof zu erlassen. |
Buchhaltung § 6. (1) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1,
4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß
§ 7 Abs. 1 und 4 der Buchhaltung zu bedienen. § 4 Abs. 6a
bleibt davon unberührt. |
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden,
dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar. |
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden
Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit
diesem unmittelbar. |
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die
Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für
eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen. |
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung
zu erlassen. |
(4) bis (6)... |
(4) bis (6)... |
Aufgaben der Buchhaltungen § 7. (1) Den Buchhaltungen obliegen |
Aufgaben der Buchhaltung § 7. (1) Der Buchhaltung obliegt |
1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der
Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe; |
1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der
Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom
anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a); |
2. die Überwachung der Einhaltung der
Voranschlagsbeträge; |
2.
die Überwachung der Einhaltung der
Voranschlagsbeträge; |
3. die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und
der Jahresabschlussrechnungen; |
3. die Vorbereitung der
Jahresabschlussrechnungen; |
4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(§§ 71 bis 73); |
4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(§§ 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs; |
5. die Innenprüfung (§§ 90 bis 92); |
5. die Innenprüfung (§§ 91 bis 92); |
6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen
und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit; |
6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen
und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit; |
7. die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und
der Wertsachen; |
7. die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Errichtung von Kassen und Zahlstellen; |
8. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Budgetprogrammes (§ 12), des Budgetberichtes (§ 13), an der Voranschlagserstellung
sowie am Budget- und Personalcontrolling. |
8. die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den
Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 5 sowie der Zahlstellenabrechnungen der
anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7. |
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1
genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom
anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs
herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im
Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Mit anderen als den in Abs. 1
genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung
des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G
beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese
Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in
Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der
in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. |
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom
anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln. |
|
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte
eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben
des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen;
hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des
Bundes sinngemäß anzuwenden. |
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte
eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben
des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die
einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß
anzuwenden. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
§ 8. (1) und (2) ... |
§ 8. (1) und (2) ... |
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung
einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht
zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem
Rechnungshof mitzuteilen. |
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung
einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht
zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen, dem
Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen. |
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs
außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß. |
(4) Für die Abwicklung des
Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als
Zahlstellen herangezogen werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten. |
(5) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß. |
(5) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
§ 9. (1) und (2) ... |
§ 9. (1) und (2) ... |
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom
anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln. |
|
|
Zahlstellen § 9a. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden Organe
gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, der auf das unumgängliche
Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten;
dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden Organs gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 5 außerhalb der Kasse abgewickelt wird. Die
Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei denen sie
eingerichtet sind. |
|
(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs
gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar. |
|
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom
anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln. |
|
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) ... |
(2) Den Wirtschaftstellen obliegen |
(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen |
1. die Ausführung der im § 5 Abs. 4
Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteil des beweglichen und
des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes
stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie
die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben
nicht den Buchhaltungen oder Kassen übertragen sind; |
1. die Ausführung der im § 5 Abs. 4
Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und
des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes
stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie
die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben
nicht der Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind; |
2. ... |
2. ... |
3. ... |
3. ... |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 52. (1)... |
§ 52. (1)... |
(2) Ausgaben für Schulden, die im
abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die
entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt
ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis
zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der
Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe
gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu
Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des
§ 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen
werden. |
(2) Ausgaben für Schulden, die im
abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die
entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim
anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt ist oder die bis zu
diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner
des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen
Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß
§ 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der
Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des
folgenden Finanzjahres vorgenommen werden. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
§ 63. (1) bis (4) ... |
§ 63. (1) bis (4) ... |
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf
einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger
unentgeltlich übereignen, wenn |
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf
einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger
unentgeltlich übereignen, wenn |
1. ... |
1. ... |
2. a) eine solche Übereignung infolge der
Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung
oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und |
2. a) eine solche Übereignung infolge der
Eigenart der einem Amtsorgan oder einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben
erforderlich wird und |
b) ... |
b) ... |
(6) bis (9) ... |
(6) bis (9) ... |
§ 67 (1) ... |
§ 67 (1) ... |
|
(1a) Die Schriftlichkeit einer Anordnung
entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der
technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der
elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der
Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA
weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des
§ 4 Abs. 6a von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der
elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt
werden. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) Anordnungen, die in Form und Inhalt nicht
den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende
Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das
anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur
Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung festzuhalten. Derartige Fälle
sind dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs
mitzuteilen. |
(4) Anordnungen, die nicht den Vorschriften
entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung
berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den
Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so
ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung
auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von der Buchhaltung bei
gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs, oder
von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs, dem
Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. |
§ 68. (1) ... |
§ 68. (1) ... |
|
(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden
Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit
§ 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung
direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung
des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des
Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle
der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift
oder eine Signatur. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen 1. die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5
entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist,
dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit
sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind; 2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen
ausführenden Organ übertragen wird; 3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67
Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen
Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen
eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird; |
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen 1. die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5
entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist,
dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit
sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind; 2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen
ausführenden Organ übertragen wird; 3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67
Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen
Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen
eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird. |
4. die erteilte Anordnung an das zuständige
ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder
-bereitstellung erfolgen darf. |
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§ 71. (1) ... |
§ 71. (1) ... |
(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine
Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub-
oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen
Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen
Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines
Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen
Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder
Nebenkontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur
zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen
erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des
jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. |
(2) Für jedes anweisende Organ hat der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto
des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der
Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des
Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto
des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen.
Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur
zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen
erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des
jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die Entgegennahme von Schecks und
Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen
gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer
Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist.
Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von
Forderungen ist unzulässig. |
(4) Die Entgegennahme von Schecks und
Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen
gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer
Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist.
Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die
Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig. |
(5) ... |
(5) ... |
Verwaltung der Barzahlungsmittel
und Wertsachen § 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen
dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu erteilten
Ermächtigung angenommen oder geleistet werde |
Verwaltung der Barzahlungsmittel
und Wertsachen § 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen
dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten
Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der
Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) Wertpapiere und andere Vermögensurkunden
sind vom ausführenden Organ zu verwahren. |
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(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf
das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel und
Wertsachen sind gesichert aufzubewahren. |
(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf
das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen,
Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu
verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. |
§ 75. (1) bis (2) ... |
§ 75. (1) bis (2) ... |
(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer
schriftlichen Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt
unberührt. |
(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer
Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
Kassenabrechnungen § 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5
hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und dem jeweils zuständigen
Organ zur Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten
Verrechnungskreise vorzulegen. |
Kassenabrechnungen § 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5
hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und der Buchhaltung zur
Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise
vorzulegen. |
§ 90. (1) ... |
§ 90. (1) ... |
(2) Die Feststellung der sachlichen
Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit
zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag. |
(2) Die Feststellung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände,
deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom
ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der
sachlichen Richtigkeit bestätigt wird. |
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(5) bis (8) ... |
(5) bis (8) ... |
Prüfungen im Gebarungsvollzug § 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden Anordnungen sind dahin
zu prüfen, ob diese nach Form und Inhalt den Haushaltsvorschriften und den
sonstigen Vorschriften entspr |
Prüfung im Gebarungsvollzug § 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder
im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu
prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften entsprechen. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 92. (1) ... |
§ 92. (1) ... |
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen,
ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden,
die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und nach Form und Inhalt den
Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und anderen Vermögensbestandteile
vorhanden und aufgezeichnet sind. |
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen,
ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden,
die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und
die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet
sind. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 100. (1) bis (30)... |
§ 100. (1) bis (30) ... |
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(31) § 4 Abs. 1 samt Überschrift,
§ 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1
samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5,
§ 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52
Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67
Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3,
§ 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift,
§ 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift,
§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92
Abs. 2 und § 101 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten am 1. April 2004 in
Kraft; § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3
Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
§ 101. (1) bis (7) ... |
§ 101. (1) bis (7) ... |
|
(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung
des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen zu jenem
Zeitpunkt auf die Buchhaltungsagentur über, der für das Bundesministerium für
Finanzen gemäß Abs. 10 bestimmt wird. |
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(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5
Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, anzuwenden. |
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(10) Die Zeitpunkte für das Wirksamwerden der
§ 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6
samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2
und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10
Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2
lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a
und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt
Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt
Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift,
§ 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind vom Bundesminister für
Finanzen für die einzelnen haushaltsleitenden Organe durch Verordnung festzulegen.
Zugleich ist auch festzulegen, ab welchen Zeitpunkten die § 7
Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72
Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden sind. Der
Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Neustrukturierung und der
Kapazitäten der Buchhaltungsagentur zu beachten, dass die Festlegung dieser
Zeitpunkte jeweils für den gesamten Bereich eines oder mehrerer
haushaltsleitender Organe erfolgt und die ordnungsgemäße Erfüllung der
Buchhaltungsaufgaben durch den schrittweisen Übergang dieser Aufgaben auf die
Buchhaltungsagentur in Hinblick auf die übergehenden Daten und das übergehende
Personal gewährleistet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters zu
beachten, dass die Buchhaltungsaufgaben spätestens ab 1.1.2005 von der
Buchhaltungsagentur zur Gänze wahrgenommen werden. Diese Verordnungen sind
spätestens bis 31. Dezember 2004 in Kraft zu setzen. |
[1] Details zu den Kategorien und Berechnungen der Positionen siehe
Erläuterungen zur Ausgabendarstellung.
[2] Höhe und Zeitpunkt dieser Rückstellungen für Sozialkapital sind
derzeit nicht exakt ermittelbar. Die angeführten 12,1 Mio. € stellen eine
vorläufige Schätzung dar, die im Jahr 2005 als Bareinlage durch den Bund in die
Agentur einzubringen sind.
[3] Die vorläufige Schätzung geht von einer Summe von maximal 12,114
Mio. € (Berechnung vom Juli 2003) aus.