Bundesgesetz, mit
dem ein E‑Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das
Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das
Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über Regelungen zur
Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen
(E-Government-Gesetz
– E‑GovG)
Inhaltsverzeichnis |
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
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2. Abschnitt |
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§ 2. |
Begriffsbestimmungen |
§ 3. |
Identität und Authentizität |
§ 4. |
Die Funktion „Bürgerkarte“ |
§ 5. |
Bürgerkarte und Stellvertretung |
§ 6. |
Stammzahl |
§ 7. |
Stammzahlenregisterbehörde |
§ 8. |
Eindeutige Identifikation in
Datenanwendungen |
§ 9. |
Bereichsspezifisches
Personenkennzeichen |
§ 10. |
Erzeugung bereichsspezifischer
Personenkennzeichen |
§ 11. |
Offenlegung bereichsspezifischer
Personenkennzeichen in Mitteilungen |
§ 12. |
Schutz der Stammzahl natürlicher
Personen |
§ 13. |
Weitere Garantien zum Schutz von
Personenkennzeichen |
3. Abschnitt |
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§ 14. |
Wirtschaftsbereichsspezifische
Personenkennzeichen |
§ 15. |
Garantien zum Schutz der Stammzahl
und der Personenkennzeichen |
4. Abschnitt |
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§ 16. |
für Daten über selbständige
wirtschaftliche Tätigkeiten |
§ 17. |
für Personenstands- und
Staatsbürgerschaftsdaten |
§ 18. |
für sonstige Daten |
5. Abschnitt |
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§ 19. |
Amtssignatur |
§ 20. |
Beweiskraft von Ausdrucken |
§ 21. |
Vorlage elektronischer Akten |
6. Abschnitt |
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§ 22. |
Unzulässige Verwendung von Stammzahlen,
bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen |
7. Abschnitt |
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§ 23. |
Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 24. |
In‑Kraft-Treten |
§ 25. |
Übergangsbestimmungen |
§ 26. |
Erlassung und In‑Kraft-Treten von
Verordnungen |
§ 27. |
Verweisungen |
§ 28. |
Vollziehung |
1. Abschnitt
Gegenstand
und Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher
elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen
Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen
Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten
Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in
Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes
besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo
nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses
Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche
Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch
unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass
internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des
barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.
2. Abschnitt
Identifikation und Authentifizierung im
elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit
von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet
sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind
insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die
Firma oder (alpha)numerische Bezeichnungen;
2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der
Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale,
wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
3. „Wiederholungsidentität“: die Bezeichnung von
Betroffenen (Z 7) in der Weise, dass zwar nicht ihre eindeutige Identität,
aber ihre Wiedererkennung im Hinblick auf ein früheres Ereignis, wie etwa ein
früher gestelltes Anbringen, gesichert ist;
4. „Identifikation“: den Vorgang, der zum Nachweis
bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
5. „Authentizität“: die Echtheit einer
Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr
tatsächlicher Urheber ist;
6. „Authentifizierung“: den Vorgang, der zum
Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
7. „Betroffener“: jede natürliche Person,
juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei
ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität
zukommt;
8. „Stammzahl“: eine zur Identifikation von
natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Betroffenen herangezogene
Zahl, die demjenigen, der identifiziert werden soll, eindeutig zugeordnet ist
und hinsichtlich natürlicher Personen auch als Ausgangspunkt für die Ableitung
von (wirtschafts)bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§§ 9 und 14)
benützt wird;
9 „Stammzahlenregister“: ein Register, das die
für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen
enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im
Bedarfsfall besitzt;
10. „Bürgerkarte“: die unabhängig von der Umsetzung
auf unterschiedlichen technischen Komponenten gebildete logische Einheit, die
eine elektronische Signatur mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2)
und den zugehörigen Sicherheitsdaten und –funktionen sowie mit allenfalls
vorhandenen Vollmachtsdaten verbindet.
Identität
und Authentizität
§ 3. (1) Im elektronischen Verkehr mit
Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen
Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an
welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1
Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige
Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines
Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer
Form erbracht werden. Ist nur der Nachweis der Wiederholungsidentität möglich,
darf Zugriff nur auf jene personenbezogenen Daten des Einschreiters gewährt
werden, die er selbst unter dieser Identität zur Verfügung gestellt hat.
(2) Im Übrigen darf
eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern
des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem
überwiegenden berechtigten Interesse des Auftraggebers geboten ist,
insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer
ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Die
Funktion „Bürgerkarte“
§ 4. (1) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität
eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten
Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs
eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet
hat.
(2) Die eindeutige Identifikation einer
natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, wird in ihrer
Bürgerkarte durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde
(§ 7) wird elektronisch signiert bestätigt, dass der in der Bürgerkarte
als Inhaberin bezeichneten natürlichen Person eine bestimmte Stammzahl
zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist. Hinsichtlich des
Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.
(3) Die Eintragung der Personenbindung in der
Bürgerkarte erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder in ihrem Auftrag
durch andere Behörden oder sonstige geeignete Stellen, die in der gemäß
Abs. 5 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind. Die Eignung ist
nach dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung und der zu ihrer
Nutzung notwendigen Fachkenntnisse sowie der Verlässlichkeit im Hinblick auf
die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
(4) Die Authentizität eines mit Hilfe der
Bürgerkarte gestellten Anbringens wird durch die in der Bürgerkarte enthaltene
elektronische Signatur nachgewiesen.
(5) Die näheren Regelungen
zu den Abs. 1 bis 4 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des
Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen
Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und
die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund,
anzuhören.
Bürgerkarte
und Stellvertretung
§ 5. (1) Soll die Bürgerkarte für vertretungsweise Anbringen verwendet
werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die
Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht dadurch, dass die
Stammzahlenregisterbehörde
1. bei Nachweis eines aufrechten
Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag
des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses
mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte
des Vertreters einträgt oder
2. in den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung,
in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, auf der
Bürgerkarte des Vertreters die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung
elektronisch nachprüfbar anmerkt. Die elektronische Identifikation des Vertretenen
erfolgt diesfalls gemäß § 10 Abs. 2.
(2) § 4 Abs. 3 gilt für die nach dem
Abs. 1 notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.
(3) Soweit bei Gemeinden oder
Bezirksverwaltungsbehörden diese Dienstleistung eingerichtet ist, können bei
diesen Behörden unabhängig von ihrer sachlichen und organisatorischen
Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren
Verlangen Anträge in bürgerkartentauglichen Verfahren stellen. Der Antrag wird
mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gefertigt, die elektronische
Identifikation des Betroffenen im Antrag erfolgt gemäß § 10 Abs. 2.
Die generelle Befugnis des Organwalters zur Antragstellung für Betroffene muss
aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen; der konkrete Auftrag
seitens des Betroffenen ist durch die Beurkundung der bei der Behörde
aufzubewahrenden Kopie des Antrags als Niederschrift gemäß § 14 AVG zu
dokumentieren.
Stammzahl
§ 6. (1) In der Bürgerkarte erfolgt die eindeutige Identifikation von
Betroffenen durch ihre Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen
Melderegister einzutragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker
Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1
des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen
natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister
(Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der
ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verwendung von Daten des Zentralen
Melderegisters im Sinne des § 16a des Meldegesetzes 1991.
(3) Für juristische Personen und sonstige
Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, ist als Stammzahl die
Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes,
BGBl. Nr. 10/1991) bzw. die ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3 des
Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) bzw. die im
Ergänzungsregister (Abs. 4) vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.
(4) Betroffene, die weder im Melderegister noch
im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren
Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des
Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7)
für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität in das
Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen
Personen der Nachweis jener Daten, die den Identitätsdaten im Sinne des
§ 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 entsprechen, bei anderen
Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer
rechtsgültigen Bezeichnung. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach
natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. In dem die sonstigen
Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters kann auch die Erteilung
von Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis
von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister im Inland und im Ausland
erbracht werden kann und welche Stellen zur Eintragung der Personenbindung in
die Bürgerkarte ermächtigt sind, ist in der gemäß § 4 Abs. 5 zu
erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung ist
weiters zu regeln, inwieweit ein Kostenersatz für die Befassung der
Stammzahlenregisterbehörde und der von ihm beauftragten Stellen für Zwecke des
Identitätsnachweises im Zusammenhang mit der Eintragung im Ergänzungsregister sowie
für Zwecke der Eintragung von Hinweisen auf die Stellvertretung zu leisten ist;
die Gebietskörperschaften sind vom Kostenersatz jedenfalls auszunehmen.
(5) Zum bloßen Nachweis der
Wiederholungsidentität kann der Betroffene auch ohne Nachweis der nach Abs. 3
geforderten Daten auf seinen Antrag von der Stammzahlenregisterbehörde mit
einer Ersatz-Stammzahl ausgestattet werden. Diese ist aufgrund von Daten des
Betroffenen zu bilden, die in ihrer Summe ‑ wie etwa Name und Geburtsdatum
und Geburtsort oder Seriennummer eines Zertifikats ‑ eine hinreichende
Unterscheidbarkeit erwarten lassen; sie muss als Ersatz-Stammzahl erkennbar
sein.
(6) Die von der Stammzahlenregisterbehörde
verwendeten mathematischen Verfahren zur Bildung der Stammzahlen (starkes
Verschlüsselungsverfahren bei natürlichen Personen) und Ersatz-Stammzahlen
(Hash-Wert über die Merkmale und zusätzlich starke Verschlüsselung bei
natürlichen Personen) werden durch die Stammzahlenregisterbehörde festgelegt
und ‑ mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel ‑ im
Internet veröffentlicht.
Stammzahlenregisterbehörde
§ 7. (1) Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission, die
diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters wahrnimmt.
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde bedient sich
bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von
Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 9 und 10 geregelten
Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, soweit
natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen
hinsichtlich aller anderen Betroffenen. Die näheren Regelungen über die sich
daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzkommission als
Registerbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw. dem
Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister werden durch Verordnung des
Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen geregelt.
Eindeutige
Identifikation in Datenanwendungen
§ 8. In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs
darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende Identifikation von
Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des
bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§ 9) dargestellt werden. Für
Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen
Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
Bereichsspezifisches
Personenkennzeichen
§ 9. (1) Das bereichsspezifische
Personenkennzeichen wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen
natürlichen Person gebildet. Die
Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich
beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in
der das Personenkennzeichen verwendet werden soll (bereichsspezifisches
Personenkennzeichen, bPK). Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem
bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich – soweit sie nicht unter
§ 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt – aus ihrer
Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und
Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.
(2) Die Abgrenzung der staatlichen
Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bereichsspezifischen
Personenkennzeichen so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in
ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare
Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb
desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser
Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung
oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere
vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten
mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die
Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und ‑ mit
Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel ‑ im Internet
veröffentlicht.
Erzeugung
bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 10. (1) Das
bereichsspezifische Personenkennzeichen eines Betroffenen wird durch Einsatz
der Bürgerkarte in solchen elektronischen Verfahren erzeugt, für die ein
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung
eingerichtet hat.
(2) Die Erzeugung von bereichsspezifischen
Personenkennzeichen ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der
Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, falls eine eindeutige
Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von
Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene
Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder
übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere auch die Amtshilfe,
die Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines
berufsmäßigen Parteienvertreters vor einer Behörde. Bei der Anforderung von
bPKs aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen
ist (Fremd-bPKs), dürfen nur Personenkennzeichen zur Verfügung gestellt werden,
die nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 verschlüsselt sind.
(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu
erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im
Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von
bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu regeln.
Offenlegung
bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen
§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind
bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht anzuführen. Die Erleichterung der
Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über
denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl,
zu bewerkstelligen.
Schutz
der Stammzahl natürlicher Personen
§ 12. (1) Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die
Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit
besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:
1. Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl
natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der
Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur
Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.
2. Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen
natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd
gespeichert.
3. Die Verwendung der Stammzahl natürlicher
Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der
Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.
4. Für die Errechnung eines wbPK (§ 14) darf
der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des
privaten Bereichs durchgeführt werden.
(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung
eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens darf nur erfolgen:
1. unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz
seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der
Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder
2.
ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die
Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10 und 13
Abs. 2.
Weitere
Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen
§ 13. (1) Bereichsspezifische Personenkennzeichen sind durch
nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im
Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für
bereichsspezifische Personenkennzeichen, die ausschließlich im Zusammenhang mit
der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.
(2) Ist es zum Zweck
der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2
zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bereichsspezifisches
Personenkennzeichen anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein Fremd-bPK
handelt ‑ das ist ein bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde
nicht zur Vollziehung berufen ist ‑ von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu
stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
1. nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen
Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden
darf (Abs. 3), und
2. durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem
Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das
bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.
(3) Bereichsspezifische Personenkennzeichen
dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden,
wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die
Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen
Verordnung zuzurechnen ist.
3. Abschnitt
Verwendung
der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich
Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen
§ 14. (1) Für die Identifikation von natürlichen Personen im
elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5
Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte eine spezifische
Ableitung aus dem Hashwert gebildet werden, der aus der Stammzahl des
Betroffenen und der Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung erzeugt
wird (wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen, wbPK). Voraussetzung
hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz
der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine
Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das wbPK zur Verfügung
gestellt wird.
(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen
nur solche wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen speichern und
benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet
wurden.
Garantien
zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen
§ 15. (1) Die Erzeugung eines wirtschaftsbereichsspezifischen
Personenkennzeichens darf ausschließlich unter Mitwirkung des Betroffenen mit
Hilfe der Bürgerkarte erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische
Auslösen dieser Funktion jeweils entsprechend unterrichtet sein muss.
(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem
Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase
des Errechnungsvorgangs für das wbPK zur Verfügung gestellt werden. Die
elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten
Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister
nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.
4. Abschnitt
Elektronischer
Datennachweis
für Daten über selbständige
wirtschaftliche Tätigkeiten
§ 16. (1) Der
elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch
Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt
werden.
(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten Daten in Verfahren
vor einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom
Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch
signierten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Auftraggeber
im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die
amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.
für Personenstands- und
Staatsbürgerschaftsdaten
§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im
Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur
Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden
Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen
Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen
Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese
Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt
werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch
Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
(2) Soweit andere Behörden die Richtigkeit
eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist,
in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die
Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche
Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale
Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege
des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.
(3) Die Betroffenen
können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch
machen, indem sie
1. in Verfahren, in welchen die Vorlage von
Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, der Beschaffung
der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder
2. eine mit Amtssignatur (§ 19)
elektronisch signierte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern,
in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt
ist.
für sonstige Daten
§ 18. Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen
bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits-
bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im
Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten,
dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im
Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur
amtswegigen Datenermittlung vorliegt.
5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur
§ 19. (1) Die
Amtssignatur ist eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes,
deren Besonderheit durch ein entsprechendes
Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur
dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer
Behörde. Sie darf daher ausschließlich von Behörden unter den näheren
Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der
Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Darstellung der Amtssignatur
in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine
Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht
hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die Seriennummer sowie
der Name und das Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters und der
eigentliche Signaturwert anzugeben. Die Signaturprüfung muss über die Rückführung
der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt,
möglich sein. Jene zusätzlichen Informationen, die für die Wiederherstellung
des elektronischen Dokuments aus der Ansicht notwendig sind, hat der Aussteller des Dokuments ebenfalls im Internet gesichert zu
veröffentlichen.
Beweiskraft
von Ausdrucken
§ 20. Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben
die Vermutung der Echtheit für
sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die
Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch
Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft
der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet
enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische
Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind.
Vorlage
elektronischer Akten
§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt
werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt
wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies
gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten
Aktenbearbeitungs- und –verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem
Standardformat erfolgen.
(2) Als Standardformate gelten jene
elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte
während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik
jeweils bestmöglich gewährleisten.
(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt
vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von
Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie
nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die
Bestimmungen des Abschnitts III des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß
mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der
Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen
Personenkennzeichen oder Amtssignaturen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
1. sich die Stammzahl einer natürlichen Person
oder deren bereichsspezifisches Personenkennzeichen entgegen den Bestimmungen
des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige
Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
2. ein wirtschaftsbereichsspezifisches
Personenkennzeichen eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert
oder benützt oder
3. anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die
mit der eigenen Stammzahl gebildeten wirtschaftsbereichsspezifischen
Personenkennzeichen in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur
Verfügung stellt oder
4. ein wirtschaftsbereichsspezifisches
Personenkennzeichen dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten
Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
5. eine Amtssignatur entgegen
§ 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen
(§§ 10, 17 und 18 VStG 1991), die mit einer Verwaltungsübertretung
gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach
Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden
ist.
7. Abschnitt
Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 23. Soweit in diesem Artikel auf natürliche
Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
In‑Kraft-Treten
§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts
mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion
dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit sicheren Signaturen
auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen,
die im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch
wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung
von Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur genügen und nicht
notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die
sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das
Vorliegen einer Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch
Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt.
(2) In jenen Fällen,
in welchen in einfachen Gesetzen die Verwendung einer sicheren elektronischen
Signatur im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich
verlangt wird, gilt diese Voraussetzung bis zum Ende der in Abs. 1
genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer Verwaltungssignatur als
erfüllt.
Erlassung und In‑Kraft-Treten von Verordnungen
§ 26. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an
erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
Verweisungen
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 5 der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen
Bundesministern,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen
betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt,
3. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der
Bundeskanzler,
4. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 letzter
Satz und des § 17 der Bundesminister für Inneres,
5. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister
für Finanzen,
6. im
übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen
obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 13
Abs. 1 lautet:
„(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen,
Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den
Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich
oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich
eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die
Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig
von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen
Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt
jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die
Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen,
unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag
an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer
nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des
Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.“
2. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die schriftliche
Ausführung eines mündlichen Anbringens kann wegen inhaltlicher Unklarheit oder
auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich
erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist
aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig
erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der
Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde,
wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises
aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu
setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.“
3. § 13
Abs. 4a wird aufgehoben.
4. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die
Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr
bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während
der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen
offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die
Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig
eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem
Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den
Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der
Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.“
5. § 13
Abs. 9 wird aufgehoben.
6. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch
den Leiter der Amtshandlung.“
7. Der erste Satz des § 14 Abs. 5 lautet:
„Die Niederschrift ist von
den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu
bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als
20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch
erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann.“
8. § 14
Abs. 8 wird aufgehoben.
9. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche
Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und
Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich
Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind,
wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift
gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des
Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden
(§ 18 Abs. 2).“
10. § 17
Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Nach
Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im
Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten
oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E‑GovG,
BGBl. I Nr. xxx/2003) des Einsichtswerbers und die Authentizität
(§ 2 Z 5 E‑GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen
wurden.“
11. § 18 samt Überschrift lautet:
„Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat sich bei der
Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und
kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.
(2) Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen ist
im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere
hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber
Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch
eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu
beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.
(3) Mitteilungen an
Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen) sind,
soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form
vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer
Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in
der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den
Beteiligten empfangen werden können.
(4) Externe
Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften
ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre
Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die
Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des
Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden
eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung
ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung
einer Beglaubigung durch die Kanzlei.
(5) Für Bescheide
gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
12. § 33
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine
diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur
nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der
Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem
tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf
einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist
von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.“
13. § 42
Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Wurde eine
mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in
den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat
dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie
nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während
der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist
nicht anwendbar.“
14. Dem § 82 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1
letzter Satz, § 18 samt Überschrift, § 33 Abs. 3 sowie § 42
Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich
tritt § 13 Abs. 4a und 9 sowie § 14 Abs. 8, in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(14) Die elektronische Beurkundung interner
Erledigungen darf bis zum
31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die
elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und
organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die
Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der
Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des
genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007
bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch
signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich,
mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf
nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.“
Artikel 3
Änderung des
Zustellgesetzes
Das
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel
lautet:
„Bundesgesetz
über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)“
2. Die §§ 1 bis 7 samt Überschriften werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung
der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu
übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von
Dokumenten ausländischer Behörden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der
Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren
Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
2. „Dokument“ („Sendung“): eine Aufzeichnung,
unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche
schriftliche Erledigung;
3. „Adresse“: die für die Erreichbarkeit des
Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;
4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 5)
oder elektronische Zustelladresse (Z 6);
5. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige
Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder
auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich
einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung
in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
6. „elektronische Zustelladresse“: eine vom
Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom
Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene
andere elektronische Adresse;
7. „elektronisches Aktensystem“: ein durchgehend
elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;
8. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 18/1998);
9. „Zustelldienst“: die Post und andere
Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997
im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch
Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst
zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.
Zustellorgane
§ 3. (1) Mit der Zustellung dürfen, sofern die
Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer
Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und
Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.
(2) Die mit der
Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich
herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der
Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt
werden soll.
Bestimmung
der Zustelladresse
§ 4. (1) Soweit gesetzlich nicht die Zustellung
an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf einem Empfänger an jede
Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen.
Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis
vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet werden, die einem
elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben wurde.
(2) Bei der
Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den
konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von
behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der
elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.
(3) Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden,
von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist,
oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit
hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen
offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger
diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt
gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden
Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der
Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an
die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(4) Mangels einer Zustelladresse darf – unbeschadet der Möglichkeit
einer Zustellung nach § 8 – dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden,
an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 25 erfolgen.
(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse
darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird,
wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch
unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt § 24. Dieser gilt hinsichtlich
der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger
im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur
zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des
Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation
in geeigneter Form nachgewiesen hat.
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument
zuzustellen ist. Sie hat – soweit dies notwendig ist – in geeigneter Form zu
bestimmen:
1. den Empfänger, dessen Identität möglichst
eindeutig zu bezeichnen ist,
2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die
Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch
nehmen kann,
3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis
zu erfolgen hat,
4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen
(§ 21) vorzunehmen ist,
5. die für die Zustellung sonst, insbesondere
gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,
6. die Art oder das
technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon
allein aus der Zustelladresse ergibt.
Mehrmalige
Zustellung
§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die
neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. (1) Unterlaufen im
Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt
dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2) Der
Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist
ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.“
3. § 8a wird aufgehoben.
4. § 9 samt Überschrift lautet:
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften
nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere
natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts
und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur
Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen
Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht
nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person,
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft,
wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit
Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt
nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch
Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des
Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein
Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
(4) Haben mehrere
Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt
mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die
Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder
hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung
als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen
von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle
genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.“
5. Die Überschrift des Abschnitts II
lautet:
„Zustellung an eine Abgabestelle“
6. § 13 Abs. 5 und 6, § 17a
und § 26a werden aufgehoben.
7. Die §§ 26 und 27 samt Überschrift
lauten:
„Zustellung
ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne
Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für
die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt
oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag
nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die
Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit
von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle
folgenden Tag wirksam.
„Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare
§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung,
soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über
1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente
und
2. die Formulare für Zustellvorgänge
zu erlassen.“
8. Der bisherige Abschnitt III erhält
die Bezeichnung „Abschnitt IV“.
9. Die bisherigen §§ 28, 29 und 30
erhalten die Bezeichnungen „§ 38“, „§ 39“ und „§ 40“.
10. Nach § 27 wird folgender neuer
Abschnitt III eingefügt:
„ABSCHNITT III
Elektronische Zustellung
Aufgaben
eines elektronischen Zustelldienstes
§ 28. (1) Ein elektronischer Zustelldienst muss
jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher
geregelten Form erbringen:
1. die Führung eines Verzeichnisses jener
Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an
sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente
zustellt;
2. das Betreiben einer technischen Einrichtung für
die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
3. die Ersichtlichmachung von länger dauernden
Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten
elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach § 32 Abs. 1
angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;
4. die Versendung der Verständigung an den
Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur
Abholung bereit liegt;
5.
die verschlüsselte Aufbewahrung und
Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür
notwendigen Angaben gemacht hat;
6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur
identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;
7. die Führung von Aufzeichnungen über den
Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;
8. die Vorlage des Zustellnachweises an die
Behörde;
9. Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei
technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen
Einrichtung zu schaffen;
10. gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des
Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen
elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu
übermitteln.
(2) Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere
die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in
den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für
die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die
Verteilerleistung (§ 30 Abs. 1) zu denselben Bedingungen wie für die
Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.
Zulassung als elektronischer Zustelldienst
§ 29. (1) Soweit eine Behörde nicht selbst die
Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher
Zustelldienst) und dies dem Bundeskanzler bekannt gibt, dürfen Leistungen nach
§ 28 Abs. 1 nur von Einrichtungen erbracht werden, die durch Bescheid
des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassen wurden, nachdem
sie die notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und
rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf
die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihnen zu erbringenden Leistungen dargetan
haben. Falls erforderlich können zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen im Bescheid Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Der Bundeskanzler veröffentlicht im Internet die Liste der ihm gemeldeten und
der von ihm zugelassenen Zustelldienste einschließlich der bei der Zulassung
gemachten Auflagen und Bedingungen.
(2) Die
Zulassung nach Abs. 1 ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn feststeht,
dass
1. eine der für die Erteilung der Zulassung
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erbracht wird; oder
2. ein ursprünglicher oder noch fortdauernder
Mangel nachträglich hervorgekommen ist, der der Zulassung entgegengestanden
wäre, und nicht behoben werden kann oder innerhalb gesetzter Frist nicht
behoben wurde; oder
3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den
Bundeskanzler innerhalb angemessener Frist nicht behoben wurden; oder
4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt; oder
5. der Betrieb des Zustelldienstes nicht innerhalb
eines Jahres nach rechtskräftiger Zulassung aufgenommen oder die Ausübung für
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wird.
Nähere
Umstände der Leistungserbringung
§ 30. (1) Den gemäß § 29 zugelassenen
Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in § 28 Abs. 1
Z 1 bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den
Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht
dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung
(Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Z 2) und der
Verrechnungsleistung (Z 3) zugeschlagen wurde. Die Ausschreibung ist so zu
gestalten, dass der Zuschlagsempfänger verpflichtet wird
1. neben der Zustellung von Dokumenten an seine
eigenen Kunden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9
(Zustellleistung) auch
2. die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an
andere zugelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden
(Verteilerleistung) als Leistung zu erbringen und
3. an andere zugelassene Zustelldienste das von
der Behörde für eine Zustellung zu bezahlende Entgelt weiterzugeben, sofern
diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der
weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden durchzuführen
(Verrechnungsleistung).
(2) Ausschreibungen nach Abs. 1 haben eine Zuschlagserteilung jeweils
nur für einen beschränkten Zeitraum vorzusehen.
(3) Die
Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung der Aufgaben
nach § 28 verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4
DSG 2000. Sie haben alle ihnen über ihre Kunden zur Kenntnis gelangenden
Daten ausschließlich für Zwecke der Zustellung zu verwenden, soweit keine
besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden bestehen. Diese
Vereinbarungen dürfen keine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt
zuzustellender Dokumente vorsehen. Der Abschluss eines Vertrages über die
Zustellleistung darf nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an
Dritte abhängig gemacht oder inhaltlich beeinflusst werden.
(4) Zustelldienste
dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen dahingehend
vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten.
Angehörige einer solchen Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den
gemäß § 28 Abs. 1 angebotenen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen
werden. Die Geschäftsbedingungen dürfen keine Einschränkungen hinsichtlich der
Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente enthalten. Die
Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes sind mit dem Antrag auf Zulassung
vorzulegen und bei Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und
Eignung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und sicheren Erbringung der
Zustellleistung im Zulassungsbescheid zu genehmigen.
(5) Die von einem Zustelldienst gemäß § 28
zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem
jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen
Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.
Aufsicht
§ 31. (1) Die nach § 29
zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den
Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde
berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und
sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre
Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.
(3) Wurden aufgrund
eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung
binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche
Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung
der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen
Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß § 28
Abs. 1 nicht gewährleistet ist. Wird den Anordnungen der Aufsichtsbehörde
nicht fristgerecht entsprochen, ist die Zulassung als Zustelldienst mit
Bescheid zu widerrufen.
Anmeldung
§ 32. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet
ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur
elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden
Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:
1. Name bzw. Bezeichnung,
2. das zu seiner eindeutigen Identifikation im
Bereich „Zustellwesen“ notwendige bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK
gemäß § 9 E-GovG) bzw. für nicht-natürliche Personen ihre Stammzahl
(§ 6 E-GovG),
3. die zur inhaltlichen Verschlüsselung von
zuzustellenden Dokumenten notwendigen Angaben, wenn sie vom Anmelder zur
Verfügung gestellt werden und
4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen,
wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein
muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische
Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere
elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als
Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde,
die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese
Adressen zu versenden.
Die Ermittlung weiterer Daten ist zulässig, soweit sie für die technische
Abwicklung der Zustellleistung und für die Erbringung und Verrechnung von
Zusatzleistungen notwendig sind.
(2) Die Verantwortung
dafür, dass die in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend
richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen
dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich,
dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung
finden.
Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes
§ 33. (1) Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung
beauftragt die Behörde den gemäß § 30 Abs. 1 für die
Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem
elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche
Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine
inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln.
Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument,
wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur
weiteren Veranlassung zu übergeben.
(2) Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich
für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von
namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten
Angemeldeten zu beschränken. Es ist insbesondere unzulässig,
Querschnittsabfragen nach allen Angemeldeten, die ein oder mehrere bestimmte
Merkmale erfüllen, durchzuführen.
(3) Hat sich ein
Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, so kann die
Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments
beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen
Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.
Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis
§ 34. (1) Der Zustelldienst, bei dem der
Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne
unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische
Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung
von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim
Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, so ist die
Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen
vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt
der erstmaligen Versendung einer Verständigung.
(2) Die elektronische
Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:
1. das Datum der Absendung der elektronischen
Verständigung,
2. die elektronische Adresse, unter der das
zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,
3. das Ende der Abholfrist,
4. das Erfordernis einer Signierung bei der
Abholung (§ 35) zum Zweck des Nachweises der Zustellung und
5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts
der Wirkungen der Zustellung, insbesondere hinsichtlich des Beginns des Laufes
von Rechtsmittelfristen.
Die
Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, die Anforderungen an
die elektronischen Verständigungsformulare näher zu regeln.
(3) Verzeichnet die
technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb
der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, so wird die
elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der
nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so wird dem Adressaten an die dem
Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in
Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die
Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die
Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.
(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten
mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der
Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass
die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen
länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die
Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5) Falls der
Empfänger das zuzustellende Dokument innerhalb offener Frist nicht abgeholt
hat, ist die Behörde hievon unverzüglich nach Ablauf der Frist zu verständigen.
Das bereitgehaltene Dokument ist im Fall der Abholung oder auch des erfolglosen
Ablaufs der Abholfrist durch zwei weitere Wochen hindurch in der technischen
Einrichtung zu speichern, worauf es zu löschen ist.
Abholung
und Zustellnachweis
§ 35. (1) Die elektronische Abholung des bereitgehaltenen Dokuments ist
nur einem Betroffenen zu ermöglichen, der sich als Empfänger bei der Abholung
mit Hilfe der Bürgerkarte eindeutig identifiziert und authentifiziert hat.
(2) Hat die Behörde
die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet, so wird dieser
Nachweis durch die elektronische Signatur des Empfängers beim Abholvorgang
erbracht. An die Stelle der sicheren elektronischen Signatur darf aufgrund
besonderer Vereinbarung mit dem Zustelldienst eine an die Verwendung sicherer
Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur treten. Der Zugriff auf das
in der technischen Einrichtung hinterlegte Dokument ist dem Betroffenen erst
nach Einlangen dieses Nachweises beim Zustelldienst zu ermöglichen.
(3) Der Zustelldienst hat die eingegangenen
Zustellnachweise zu protokollieren und die Information über die erfolgreiche
Zustellung an die Auftrag gebende Behörde weiterzuleiten.
Elektronische
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 36. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem
Zustelldienst angemeldete elektronische Adresse keines Nachweises bedarf, gilt
§ 34 mit der Maßgabe, dass
1. die in Abs. 3 vorgesehene
nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn,
dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,
2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen
Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts
wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung
von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.
Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung
§ 37. Soweit die für das Verfahren geltenden
Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach
den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die elektronische Zustellung
der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.“
11. § 39
lautet:
„§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.
12. Dem nunmehrigen § 40 werden
folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt
Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27
samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen
Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x
treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13
Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung, außer Kraft.
(5) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von
den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am
29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden,
weitergeführt werden.
(6) Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes
für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die
in § 30 Abs. 1 vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei
Jahren nach dem in Abs. 4
bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während
dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der
Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt;
weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des
§ 30 Abs. 3 bis 5 näher zu regeln.“
Artikel 4
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 10 lautet:
„§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in
den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen
Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen, Eingaben und
Beilagen jedoch nur dann, wenn sie nicht elektronisch unter Verwendung der
Bürgerkartenfunktion eingebracht wurden.“
2. Dem § 37
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. März 2004 in
Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG),
BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Anstelle einer Anmeldung gem. Abs. 1
kann anlässlich der Anzeige der Geburt gem. § 18 Personenstandsgesetz ‑ PStG,
BGBl. Nr. 60/1983, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten
Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor
Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für
die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister
für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen.
Absatz 4 sowie § 4a gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des
Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.“
2. § 11
Abs. 1 lautet:
„(1) Evidenzstellen gemäß § 51
StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der
Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem
Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu
übermitteln.“
3. Nach
§ 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG
haben Änderungen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts von Menschen, die
im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines
Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.“
4. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1) Das zentrale Melderegister ist insofern
ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener
Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt
werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen
sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das
wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 des E‑Government-Gesetzes),
Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle
im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein wbPK
zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch
seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des wbPK zur
Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem
Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt
werden.“
5. § 16a
Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären
im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf
deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu
eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen
Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im
Datenfernverkehr ermitteln können.“
6. In § 16a
Abs. 5 wird der Beistrich nach dem Wort „benötigen“
durch einen Punkt ersetzt und der restliche Satzteil entfällt.
7. Nach
§ 16a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte
Abfrageberechtigung darf im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten
eigenen Zwecke in Anspruch genommen werden; die bloße Weitergabe von im Wege
dieser Abfrageberechtigung ermittelten Meldedaten an Dritte ist kein eigener
Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die für die Erteilung der Berechtigung
notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Berechtigte dies
unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.“
8. In § 16a
Abs. 7 lautet Z 2:
„2. die Abfrageberechtigung gemäß § 22
Abs. 1 rechtskräftig entzogen wurde, “
9. In § 18
Abs. 1 wird vor dem Wort „bestimmbarer“ das
Wort „eindeutig“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
10. Dem
§ 18 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem
Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I
Nr. xxx/200x) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8
festzulegen.“
11. In § 22
Abs. 1 wird die bisherig Z 7 gestrichen und es werden folgende
Bestimmungen an Z 6 angefügt:
„7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung
nach § 12 Abs. 2 verstößt oder
8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit
Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8
kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der
Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens
sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den
Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“
12. § 22
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 17
Abs. 4 nicht erfüllt oder“
13. Dem
§ 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a
Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in
der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x treten
mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5,
11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung
des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/200x treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 66, wird wie folgt geändert:
1. An § 18
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im
Rechtsverkehr nach außen zu führen.“
2. § 19
lautet:
„Verwendung
der Daten des Zentralen Vereinsregisters
§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR
überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der
gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine
vorgesehen ist; § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäß.
(1a) Die Vereinsbehörden dürfen die im
Zentralen Vereinsregister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte
daraus erteilen. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß,
wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines
Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie
Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen
Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung
einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten
Daten ‑ ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 ‑
bestimmter Vereine im Datenfernverkehr ermitteln können.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die
gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16
Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder
seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß
§ 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen
(Online-Einzelabfrage).
(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs
des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in
Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten im Hinblick auf die für die
jeweilige Datenverwendung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom
Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das
Verwenden von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass
seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird,
wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach
Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die
Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der
Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte
Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit
tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit
im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt
zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen
werden und
7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis
6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(5) Eine auf Antrag eröffnete
Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für
Inneres zu unterbinden, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die
Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
1a. die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken
als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verwendet werden,
2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß
Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.“
3. Dem § 31
Z 4 wird folgende lit. e angefügt:
„e) die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3
letzter Satz verwendet oder“
4. Dem § 33
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 19 in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 18 Abs. 3 und 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft.“