Vorblatt
Probleme:
Universitätslehrgänge an der
Donau-Universität Krems sind nach den Bestimmungen des
Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen (§ 4 des DUK-Gesetzes). Ab dem
Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Universitäts-Studiengesetzes an den
Universitäten mit 1. Jänner 2004 gäbe es an den Universitäten und an der
Donau-Universität Krems kein einheitliches Studienrecht mehr.
Es bestehen Defizite in der
Personalstruktur. Da an der Donau-Universität Krems nach der geltenden
Rechtslage keine Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und
-professoren durchgeführt werden können, ist eine Aufstockung von
höchstqualifiziertem wissenschaftlichem Personal kaum möglich.
Die Organisationsstruktur ist gesetzlich
vorgegeben.
Ziele:
Für die Universität für Weiterbildung Krems
sollen die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen gelten wie für alle anderen
bundesgesetzlich errichteten Universitäten. Dies bedeutet:
- Einheitliches
Studienrecht für die Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung
Krems und an den im Universitätsgesetz 2002 eingerichteten Universitäten;
- Erreichung
einer den universitären Ansprüchen genügenden kritischen Masse durch Vermehrung
des in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems
stehenden wissenschaftlichen Personals, insbesondere durch die Einrichtung von
Professuren;
- autonome
Gestaltung der Binnenorganisation;
- im
Hinblick auf die dynamische Verweisung auf das Universitätsgesetz 2002
Einführung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Universität
für Weiterbildung Krems nach der Neugestaltung der entsprechenden Bestimmung im
Universitätsgesetz 2002.
Inhalt:
Realisierung der angeführten Ziele durch
Anwendung des Universitätsgesetzes 2002 auf die Universität für
Weiterbildung Krems nach Maßgabe der in den §§ 4 bis 10 getroffenen
Sonderbestimmungen. Diese betreffen im Wesentlichen die gemeinsame Erhaltung
der Universität durch Bund und Land Niederösterreich und das auf
Universitätslehrgänge für Weiterbildung eingeschränkte Studienangebot.
Alternativen:
Keine Alternative besteht zur Angleichung
des Studienrechtes; die Beibehaltung der bisherigen weitgehend gesetzlich
festgelegten Organisationsstruktur würde de facto einen Rückschritt der
universitären Entwicklung bedeuten.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgeschlagenen Regelungen haben keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung.
Durch Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Universität kann vor allem die angewandte Forschung im Zusammenwirken
mit den Unternehmen der Region innovative und wirtschaftliche Impulse bewirken.
Finanzielle Auswirkungen:
Implementierungskosten ca. € 270.000,--
Auswirkungen
auf andere Gebietskörperschaften:
Unmittelbare Auswirkungen für das Land
Niederösterreich resultieren nicht aus dem vorliegenden Gesetzentwurf, sondern
aus der aktuellen Vereinbarung des Bundes mit dem Land Niederösterreich, BGBl.
Nr. 501/1994 und der gleichzeitig eingebrachten Regierungsvorlage für eine
neue Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land
Niederösterreich (XXX der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXII. GP).
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Besondere Beschlusserfordernisse im
Gesetzgebungsverfahren sind nicht gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Mit Bundesgesetz vom 8. April 1994, BGBl.
Nr. 269/1994, wurde in Krems das Universitätszentrum für Weiterbildung mit
der Bezeichnung Donau-Universität Krems als juristische Person des öffentlichen
Rechts bundesgesetzlich errichtet. Die Erhaltung der Donau-Universität Krems
erfolgt entsprechend der gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossenen Vereinbarung,
BGBl. Nr. 501/1994, gemeinsam durch den Bund und das Land
Niederösterreich.
Der Donau-Universität Krems oblag seit
ihrer Gründung die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihr
übertragenen Bereichen. Der Wirkungsbereich ihrer Studien ist auf
Universitätslehrgänge beschränkt, wobei auf die Studierenden und die Studien an
der Donau-Universität Krems das Universitäts-Studiengesetz anzuwenden ist.
Mit dem Wirksamwerden des
Universitätsgesetzes 2002, das allen anderen bundesgesetzlich errichteten
österreichischen Universitäten die volle Rechtsfähigkeit einräumt, sollte auch
die Organisation der Donau-Universität Krems in weitgehender Entsprechung mit
dem neuen Universitätsgesetz 2002 geregelt werden. Der Entscheidung, die
Strukturen der Donau-Universität Krems jenen des Universitätsgesetzes 2002
anzupassen, sind die Erstellung eines Entwicklungskonzeptes für die
Donau-Universität Krems und ein Gutachten darüber durch eine internationale
Expertengruppe vorangegangen. Die Sonderbestimmungen für die Donau-Universität
Krems, welche künftig den gesetzlichen Namen „Universität für Weiterbildung
Krems“ führen wird, resultieren im Wesentlichen aus dem eingeschränkten
Studienangebot, der Bipolarität der Erhaltung und der bisher unterschiedlichen
Personalstruktur an der Donau-Universität Krems gegenüber den anderen
Universitäten. Da an der Donau-Universität Krems bisher keine Berufungen zu
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchgeführt werden
durften, würde mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der
Zusammensetzung bestimmter Kollegialorgane ein Mangel an
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bestehen. Die daher
erforderlichen Sonderregelungen wurden unter Wahrung der Autonomie der
Universität vorgenommen. Habilitationen dürfen an der Donau-Universität Krems
auch künftig nicht durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit vorliegendem Bundesgesetz wird eine dem
Universitätsgesetz 2002 vergleichbare Struktur an der Donau-Universität
Krems anwendbar gemacht. Daraus erwachsen folgende durch das Globalbudget gedeckten
Implementierungskosten für die Berufungskommission (Honorare, Reise- und
Aufenthaltskosten für fünf Mitglieder und zwei Gutachterinnen oder Gutachter je
Berufung, Reise- und Aufenthaltskosten für Bewerberinnen und Bewerber in der
Endauswahl, Ausschreibungskosten): € 270.000,--
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich
§ 9 und § 13 Abs. 3 und 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Zu
§ 1:
Das vorliegende Gesetz
(DUK-Gesetz 2004) tritt an die Stelle des aus dem Jahr 1994 stammenden
DUK-Gesetzes und gilt ebenso wie das DUK-Gesetz ausschließlich für das Universitätszentrum
für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems“. Daher wurde
auch der Kurztitel dieses neuen Gesetzes, ergänzt um die Jahreszahl der
Erlassung, beibehalten. Eine Änderung der bisherigen Rechtsform der
Donau-Universität Krems als juristische Person des öffentlichen Rechts tritt
dadurch nicht ein.
Zu
§ 2:
Seit Bestehen der Donau-Universität Krems
bestand Klarstellungsbedarf bezüglich ihrer Einordnung in die österreichische
Bildungslandschaft. Durch den neuen gesetzlichen Namen, der der Terminologie
des Universitätsgesetzes 2002 angepasst ist, soll zweifelsfrei zum
Ausdruck kommen, dass sie eine Universität entsprechend den Anforderungen des
Universitätsgesetzes 2002 ist und die angebotenen Studien Universitätslehrgänge
sind. Ergänzend zur gesetzlichen Benennung kann die bisherige Kurzbezeichnung
„Donau-Universität Krems“ verwendet werden.
Zu § 3:
Die Gründe für die umfassende Anwendung des
I. bis V. Teiles des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und
ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) auf Organisation und Studien der
Donau-Universität Krems sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen beschrieben.
Zwar erfolgte mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004
(zu G 359/2002) die Aufhebung des § 13 Abs. 1, 2 und 9
Universitätsgesetz 2002, nach der Neugestaltung der Bestimmungen über die
Leistungsvereinbarungen wird § 13 leg. cit. auch für die Universität für
Weiterbildung anwendbar sein. Der VI. Teil des Universitätsgesetzes 2002
ist nicht anzuwenden, da die Donau-Universität Krems keine Mietrechte innehat.
Der VII. Teil des Universitätsgesetzes 2002 (Wissenschaftsrat) gilt für
den gesamten Bereich des österreichischen Universitäts- und
Wissenschaftssystems. Die Übergangsbestimmungen des VIII. Teiles des Universitätsgesetzes 2002
sind nicht anzuwenden, das vorliegende Gesetz enthält daher eigene Übergangsbestimmungen.
Die Anwendung des
Universitätsgesetzes 2002 umfasst auch die Ermächtigung der
Bundesministerin oder des Bundesministers zur Erlassung der im
Universitätsgesetz 2002 vorgesehenen Verordnungen, sofern für die
Donau-Universität Krems keine Sonderbestimmungen getroffen sind. Gemäß § 3
bestehen Verordnungsermächtigungen somit im Zusammenhang mit den §§ 8, 12
Abs. 9, 13 Abs. 6, 16 Abs. 2, 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 61
Abs. 3 und 69 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002. Kein
Regelungsbedarf aufgrund der in diesem Gesetz getroffenen Sonderbestimmungen
besteht für die Verordnungen gemäß den §§ 63 Abs. 3 Z 4, 65
Abs. 4, 91 Abs. 4, 92 Abs. 9 und 120 Abs. 6 des
Universitätsgesetzes 2002.
Zu
§ 4 und § 5:
Wie bisher ist das Studienangebot an der
Donau-Universität Krems auf Universitätslehrgänge für Weiterbildung
eingeschränkt. Das Universitätsgesetz 2002, welches nunmehr an der
Donau-Universität Krems anzuwenden ist, überlässt die Gestaltung der
außerordentlichen Studien weitgehend der Universität. Im Sinne des § 3
Z 7 des Universitätsgesetzes 2002 ist nationale und internationale
Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zu unterstützen. In der Weiterbildung
bestehen wie bisher insbesondere folgende Formen der Kooperation mit anderen
Universitäten:
1. Einrichtung
eines Universitätslehrganges gemeinsam mit einer anderen Universität und
2. Anerkennung
von Prüfungen auf Antrag der außerordentlichen Studierenden, soweit sie den im
Curriculum für den Universitätslehrgang vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig
sind.
Darüber hinaus liegt es im Rahmen der
Vollrechtsfähigkeit, im organisierten Verbund mit anderen Universitäten
Universitätslehrgänge und andere Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten.
Da die Donau-Universität Krems in
Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig ist,
kann die Lehrtätigkeit ohne gesetzliche Ermächtigung nicht außerhalb des
österreichischen Staatsgebietes vorgenommen werden. Mit Abs. 4 der
vorliegenden Bestimmung wird die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland auf
Basis des Art. 9 Abs. 2 B-VG ermöglicht, soweit sie völkerrechtlich
zulässig ist und nicht in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingreift. In
der Regel werden das Anbieten und die Ausübung von Lehrtätigkeit im Ausland in
Kooperation mit ausländischen Universitäten erfolgen.
Entsprechend dem § 7 Abs. 1
Universitätsgesetz 2002 besteht der Wirkungsbereich der Donau-Universität
Krems zunächst im bisherigen Umfang. Gemäß § 7 Abs. 3
Universitätsgesetz 2002 sind Änderungen des Wirkungsbereiches im Wege von
Leistungsvereinbarungen möglich. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5 würde in
Form einer Klarstellung der gemeinsamen Trägerschaft von Bund und Land Niederösterreich
gemäß § 10 Abs. 1 Rechnung getragen werden.
An der Donau-Universität Krems wird auch
künftig kein Habilitationsverfahren durchgeführt. § 103 des
Universitätsgesetzes 2002 ist daher an der Donau-Universität Krems nicht
anzuwenden.
Das Vorschlagsrecht des Landes
Niederösterreich hinsichtlich eines Mitglieds des Universitätsrats entspricht
der gemeinsamen Erhalterschaft für die Donau-Universität Krems gemäß § 10
Abs. 1. Auch nach der bisherigen Rechtslage ist die Niederösterreichische
Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 DUK-Gesetz berechtigt,
Mitglieder für das Kuratorium der Donau-Universität Krems zu nominieren.
Zu
§ 6 und § 7:
Die Donau-Universität Krems hatte bisher
kein Recht, Berufungen von Professorinnen und Professoren durchzuführen.
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anderer Universitäten
wurden daher auch in ein Dienstverhältnis zur Donau-Universität Krems
aufgenommen. Es gibt aber nur wenige Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die in einem Dienstverhältnis
gemäß dem Angestelltengesetz zur Donau-Universität Krems stehen und im Sinne
des § 13 Abs. 2 Z 1 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes künftig
organisationsrechtlich auch als Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren der Donau-Universität Krems gelten. Es wird daher auch
nach vollem Wirksamwerden dieses Gesetzes in jenen Kollegialorganen ein Mangel
bzw. ein Bedarf an Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren
bestehen, in denen die Mitwirkung auf den Fachbereich bezogen ist. Bei der
erforderlichen Ergänzung solcher Kollegialorgane wurde darauf Bedacht genommen,
dass die Autonomie der Universität nicht eingeschränkt wird.
Zu
§ 6:
Gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des
Universitätsgesetzes 2002 sind für die Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge
entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen. Da es, wie schon oben
ausgeführt, an der Donau-Universität Krems vorerst nicht genügend
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gibt, ist es sinnvoll,
dass Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anderer Universitäten,
die an der Donau-Universität Krems im Rahmen eines Werkvertrags an Lehrgängen
tätig waren, auch bei der Gestaltung der Curricula mitwirken können.
Zu
§ 7:
Das Berufungsverfahren für
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist im § 98 des Universitätsgesetzes 2002
geregelt. Gemäß § 98 Abs. 3 des zitierten Gesetzes haben die im Senat
vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren auf
Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des
Fachbereiches die Gutachterinnen und Gutachter zu bestellen. Wenngleich mit dem
vorliegenden Gesetz im § 14 die Möglichkeit eröffnet wird, während der
Implementierungsphase Berufungsverfahren durchzuführen, bedeutet dies noch
nicht, dass mit vollem Wirksamwerden dieses Gesetzes auch eine ausreichende
Zahl von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen
Fachbereiches zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, soll das Rektorat
Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten
für den Fachbereich aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften beiziehen können. Damit soll ein qualitäts- und wissenschaftsgeleitetes
Berufungsverfahren gesichert werden.
Zu
§ 8:
Nach dieser Bestimmung werden die
Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden nicht von der gesetzlichen
Vertretung der Studierenden gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 idgF
entsandt, sondern in Wahlversammlungen dieser Personengruppe gewählt. Diese
Sonderregelung ist deshalb geboten, weil gemäß § 35 Abs. 1 des
Hochschülerschaftsgesetzes 1998, in der geltenden Fassung, nur die
ordentlichen Studierenden aktiv wahlberechtigt sind, wogegen der Donau-Universität
Krems nur außerordentliche Studierende angehören.
Aus mehreren Gründen, wie zum Beispiel
wegen kürzerer Studiendauer und der Berufstätigkeit der Studierenden, war die
Wahlbeteiligung insbesondere in der Gruppe der Studierenden sehr gering bzw. für
das bisher geltende Quorum nicht ausreichend. Es ist daher für eine
gesetzmäßige Konstituierung der Kollegialorgane Vorsorge zu treffen. Eine
gesetzmäßige Konstituierung der Kollegialorgane ist durch die Säumnisregelung
des § 20 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 gesichert. Für die
Sicherung des fristgerechten Ablaufes der Implementierungsphase trifft
§ 12 Abs. 16 des Entwurfs Vorsorge.
Zu § 9:
Aus dieser Bestimmung resultiert, dass die
Donau-Universität Krems dem Dachverband der Universitäten gemäß § 108
Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nicht angehört und der gemäß
§ 108 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 vom Dachverband
abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
im Dachverband zusammengefassten Universitäten an der Donau-Universität Krems
nicht gilt. Die Donau-Universität Krems hat jedoch die Möglichkeit, sich mit
Zustimmung der Arbeitnehmerseite dem vom Dachverband abgeschlossenen
Kollektivvertrag zu unterwerfen oder einen eigenen Kollektivvertrag abzuschließen.
Da an der Donau-Universität Krems schon
bisher das Arbeitsverfassungsgesetz anzuwenden war, besteht bereits ein
Betriebsrat, der im Gegensatz zu der entsprechenden Bestimmung im
Universitätsgesetz 2002 auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sowohl
das wissenschaftliche und künstlerische als auch das allgemeine
Universitätspersonal vertritt.
Zu § 10:
Die Vereinbarung des Bundes mit dem Land
Niederösterreich über die gemeinsame Erhaltung der Donau-Universität Krems
durch Bund und Land wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Gemäß Art. V
dieser gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossenen Vereinbarung einigten sich Bund
und Land über eine Ausweitung des Leistungsangebotes. Diese Erweiterung der
Vereinbarung trat mit 12. Juni 2002 in Kraft. Mit dem vorliegenden
Gesetz soll eine neuerliche Vereinbarung zwischen Bund und Land
Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG über eine mittel- bzw. langfristige
Ausweitung des Leistungsangebotes der Donau-Universität Krems in Kraft treten.
An der Donau-Universität Krems wird ein
großer Teil des Budgets von der Universität selbst erwirtschaftet. Eine erhöhte
Solidarität bei der Verfügung über diese Geldmittel war daher schon bisher
geboten.
Die Donau-Universität Krems war schon
bisher eine voll rechtsfähige Universität; eine Teilrechtsfähigkeit ihrer
Organisationseinheiten bestand nicht. Die von Universitätsangehörigen
eingeworbenen Mittel flossen daher immer der Donau-Universität Krems als Ganzes
zu. Gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist künftig jede
Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit berechtigt, im Namen der
Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel zu akquirieren,
wobei die eingeworbenen Geldmittel der Universität zufließen, soweit keine
besondere Zweckwidmung vorliegt. Dies wird z.B. bei Schenkungen oder
Förderungen zum Tragen kommen.
Da das Lehrangebot der Donau-Universität
Krems auch künftig auf Universitätslehrgänge für Weiterbildung eingeschränkt
sein wird, ist das gesamte Lehrangebot wie bisher kostendeckend zu führen,
wobei das Kostendeckungsprinzip für die angebotenen Studien weiterhin auf die
Gesamtheit des Angebotes anzuwenden ist. Eine Anwendung des
Kostendeckungsprinzips für jeden einzelnen Lehrgang würde die budgetäre
Beweglichkeit der Universität unverhältnismäßig einschränken.
Zu
§ 11:
Für die Zusammensetzung des
Gründungskonvents ist § 120 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002
beispielgebend. An der Donau-Universität Krems stehen jedoch bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht genügend Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 zur Verfügung.
An der Donau-Universität Krems gehören daher der in Z 1 genannten Gruppe
die Leiterinnen und Leiter der fünf eingerichteten Abteilungen an, welche die
ergänzend erforderliche Anzahl an Professorinnen und Professoren aus einem
Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften kooptieren. Diese
Regelung gewährleistet das erforderliche wissenschaftliche Niveau und die
Vertretung aller an der Donau-Universität Krems eingerichteter Fachbereiche.
Als Ersatzmitglieder dieser Personengruppe sind nur die
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren wählbar, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis nach
Angestelltengesetz oder in einem Dienstverhältnis aufgrund eines freien
Dienstvertrages zur Donau-Universität Krems stehen, das zumindest dem halben Ausmaß
einer Vollbeschäftigung entspricht.
Zu
§ 12:
Die für die einzelnen
Implementierungsschritte vorgesehenen Fristen werden entsprechend den Fristen
des Universitätsgesetzes 2002 abgestuft gestaltet.
Da die Donau-Universität Krems eine
vergleichsweise kleine Universität mit eingeschränktem Lehrangebot und knappen
Personalressourcen ist, werden der erste Senat mit 12 Mitgliedern und der erste
Universitätsrat mit 5 Mitgliedern festgelegt.
Das Vorschlagsrecht des Landes
Niederösterreich hinsichtlich eines Mitglieds des Universitätsrats entspricht
der gemeinsamen Erhalterschaft für die Universität für Weiterbildung Krems
gemäß § 10 Abs. 1. Auch nach der bisherigen Rechtslage ist das Land
NÖ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 DUK-Gesetz berechtigt, drei Mitglieder
für das Kuratorium der Donau-Universität Krems zu nominieren.
Die Funktionsperiode des Präsidenten endet
bereits mit der Konstituierung des Rektorates am 1. Februar 2005. Die
anderen aufgrund des DUK-Gesetzes bestellten Organe üben ihre Funktion bis zum
vollen Wirksamwerden des neuen Gesetzes aus.
Zu
§ 13:
Im Gegensatz zu den im
Universitätsgesetz 2002 genannten Universitäten gibt es an der
Donau-Universität Krems seit ihrer Errichtung keine Bundesdienstverhältnisse.
Wird in dieser Bestimmung von einem Dienstverhältnis oder
Werkvertragsverhältnis gesprochen, ist dieser Begriff im Sinne des § 24
des DUK-Gesetzes zu verstehen, da es sich hier um die Überleitung der Angehörigen
der Donau-Universität Krems bei In-Kraft-Treten des Gesetzes handelt. Gemäß der
zitierten Bestimmung ist auf Dienstverhältnisse das Angestelltengesetz
anzuwenden.
An der Donau-Universität Krems sind jedoch
auch Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aufgrund eines
freien Dienstvertrages tätig. Es können aber nur solche
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die bei In-Kraft-Treten
des Gesetzes in einem Dienstverhältnis gemäß Angestelltengesetz zur
Donau-Universität Krems stehen, künftig der Gruppe der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des § 94
Abs. 2 Z 1 und § 97 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 angehören. Es sind dies jene Personen, die sich
einem Berufungsverfahren mit positivem Abschluss gestellt haben und in einer
festen Bindung zur Donau-Universität Krems stehen.
Mit diesem Bundesgesetz tritt kein Wechsel
in der Rechtsperson der Donau-Universität Krems ein, daher sind auch kein
Dienstgeberwechsel und kein Betriebsübergang damit verbunden. Die
Donau-Universität Krems setzt daher als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten
des Universitätszentrums für Weiterbildung fort. Befristungen von Dienst- oder
Werkvertragsverhältnissen bleiben unberührt.
Zu
§ 14:
Ein besonderer Regelungsbedarf ergab sich
bei der Übernahme der Organisation des Universitätsgesetzes 2002 durch die
Tatsache, dass die Donau-Universität Krems bislang nicht das Recht hatte,
Berufungen von Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren
durchzuführen, und dass auch nach Überleitung im Sinne des § 13
Abs. 2 Z 1 nicht genügend Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
zur Ausübung der für diese Gruppe vorgesehenen Funktionen vorhanden sein
werden. Für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Donau-Universität Krems (§ 13 Abs. 2 Z 2) kann
es aber kein automatisches upgrading geben. Es ist daher erforderlich, vor dem
vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren mittels einer eigens dafür einzurichtenden
Berufungskommission zu berufen. Unabdingbar für die Akzeptanz der zu Berufenden
und für das Ansehen der Donau-Universität Krems in der scientific community ist
eine höchstqualifizierte Berufungskommission. Dies soll durch die Einbindung
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewährleistet werden. Als
Grundlage für die Ausschreibung der Stellen dient das Entwicklungskonzept der
Donau-Universität Krems vom März 2001 - das in Kooperation mit einer
Expertinnen- und Expertengruppe erarbeitet wurde -, soweit diese Vorhaben den
neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Zu
§ 15:
Der II. Teil des
Universitätsgesetzes 2002 (Studienrecht) soll an der Donau Universität
Krems am 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Bis zum vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes werden die Lehrgangsbeiträge von dem nach den Bestimmungen des DUK-Gesetzes zuständigen Organ festgelegt; dieses Organ ist gemäß § 21 Abs. 3 Z 5 des zitierten Gesetzes die Abteilungsversammlung.