386 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Präambel

Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden Gliedstaatsvereinbarung genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikel II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt. Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994 i.d.F. BGBl. I. Nr. 128/1998) errichtet. Im Sinne des Artikel V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3.000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikel V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Artikel II

Ausweitung der Landesverpflichtung

1.    Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit die EZ 355, Grundstücksnummer .367, KG Stein 12132, bilden, erweitert. Dies gilt auch für das in der Anlage dargestellte Studienzentrum für Film.

2.    In Hinblick auf Artikel I dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung (Möbel, Geräte inkl. EDV und Telefonanlagen) einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- und Passivkomponenten, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarf in technologisch jeweils aktueller Form für die in der Anlage gekennzeichneten, vom Land neu errichteten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.

3.    Das Land sorgt für den Betrieb des aus der Anlage ersichtlichen Gastronomiebereiches inkl. Selbstbedienungseinrichtungen und ist berechtigt, diesbezügliche Verträge mit Dritten abzuschließen.

Artikel III

Verpflichtungen des Bundes

1.    Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.

2.    Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikel I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.

3.    Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel IV Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel II Z.1 dieser Vereinbarung fällt.

Artikel IV

1.    Das Land ist berechtigt mit der Donau-Universität Krems nähere Regelungen über die Nutzung (z.B. Nutzung des Audimax und allgemeiner Flächen für solche Zwecke, die den Lehrbetrieb nicht einschränken) der insgesamt zur Verfügung gestellten vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten abzuschließen, die im Einklang mit den vom Land gemäß der Gliedstaatsvereinbarung und dieser Vereinbarung übernommenen Erhaltungsverpflichtungen stehen.

2.    Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.

Artikel V

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

           1. die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Artikel VI

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.

Artikel VII

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Für die Bundesregierung:

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann