Vorblatt
Problem:
Sowohl die Ausweitung des
Leistungsangebotes der Donau-Universität Krems und die Errichtung eines Neubaus
durch das Land Niederösterreich als auch die im neuen DUK-Gesetz 2004
vorgesehene Finanzierungsform des Bundes durch Leistungsvereinbarungen
erfordern eine Neuregelung der Erhalterverpflichtungen gemäß Art. V der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Land Niederösterreich
(BGBl. Nr. 501/1994).
Ziel:
Anpassung der bestehenden Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG zwischen Bund und Land Niederösterreich (BGBl.
Nr. 501/1994) an die im DUK-Gesetz 2004 vorgesehene neue
Finanzierungsform des Bundes durch Leistungsvereinbarungen.
Inhalt:
Neuaufteilung der Kosten zwischen Bund und
Land.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Da die vorliegende Vereinbarung auch den
Bundesgesetzgeber binden soll, ist gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG eine
Genehmigung durch den Nationalrat erforderlich.
Erläuterungen
Da die im Begutachtungsentwurf vorgesehene
Bezeichnung „Universität für Weiterbildung“ erst mit dem In-Kraft-Treten des
DUK-Gesetzes 2004 wirksam wird, wird in der vorliegenden Vereinbarung die
derzeit geltende gesetzliche Bezeichnung „Universitätszentrum für Weiterbildung
(Donau-Universität Krems)“ verwendet
Die Donau-Universität Krems hat sich seit
ihrem Bestehen sowohl hinsichtlich der Zahl der Studierenden als auch
hinsichtlich des Leistungsangebots entwickelt: Die Studierendenzahl stieg von
100 Studierenden bei Aufnahme des Studienbetriebs im Jahr 1995 auf 2665
Studierende im Wintersemester 2003/2004.
Die Notwendigkeit lebenslangen Lernens ist
unbestritten. Weiterbildung ist in einen gesellschaftlichen Kontext eingebettet
und dadurch eng mit kulturellen, ökonomischen aber auch regionalen Bedingungen
verbunden. Als Beitrag zur Schaffung eines Bildungscampus in Niederösterreich
haben sich die Erhalter der DUK auf ein mittel- bis langfristiges Planungsziel
von bis zu 3.000 Studierenden verständigt.
Die budgetären Mittel des Bundes würden das
Vorhaben dieser Ausweitung des Leistungsangebotes der Universität für
Weiterbildung Krems nur unter Einschränkung der Mittel für die bestehenden
Universitäten ermöglichen.
Der vorliegende Entwurf regelt daher
einerseits die Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Artikel V der
Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich über die Errichtung und
den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994 und schafft andererseits neue
Verpflichtungen des Landes Niederösterreich in Form der Übernahme der Kosten
für Anschaffungen und Nachschaffungen der Ausstattung des aus der Anlage
ersichtlichen Neubaues.
Die in Artikel II Z 2 genannte
Erstausstattung wurde im Einvernehmen mit der Donau-Universität Krems im Rahmen
der Genehmigung des Baubudgets des gegenständlichen Bauverfahrens definiert.
Die exakten Kosten dieser Erstausstattung werden nach Anschaffung erfasst und
bilden eine wesentliche Grundlage für den Ersatz- und Erneuerungsbedarf.
Der Ersatz- und Erneuerungsbedarf umfasst
den Ersatz der Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Lebensdauer und der normalen Abnutzung
des Wirtschaftsgutes. Forderungen diesbezüglich können bei Bedarf frühestens
2007 an das Land gerichtet werden.
Der tatsächliche Umfang der erforderlichen
Bundesmittel ergibt sich durch die für 2007 bis 2009 mit der Universität für
Weiterbildung Krems abzuschließenden Leistungsvereinbarungen, die im neuen
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geregelt sind.
Die obige Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem alle angeführten Bedingungen erfüllt sind. Geplant ist, dass der Universitätsbetrieb im Neubau der Donau-Universität Krems im Jahr 2005 aufgenommen werden kann.