Vorblatt

Problem:

Sowohl die Ausweitung des Leistungsangebotes der Donau-Universität Krems und die Errichtung eines Neubaus durch das Land Niederösterreich als auch die im neuen DUK-Gesetz 2004 vorgesehene Finanzierungsform des Bundes durch Leistungsvereinbarungen erfordern eine Neuregelung der Erhalterverpflichtungen gemäß Art. V der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Land Niederösterreich (BGBl. Nr. 501/1994).

Ziel:

Anpassung der bestehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen Bund und Land Niederösterreich (BGBl. Nr. 501/1994) an die im DUK-Gesetz 2004 vorgesehene neue Finanzierungsform des Bundes durch Leistungsvereinbarungen.

Inhalt:

Neuaufteilung der Kosten zwischen Bund und Land.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da die vorliegende Vereinbarung auch den Bundesgesetzgeber binden soll, ist gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG eine Genehmigung durch den Nationalrat erforderlich.


Erläuterungen

Da die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Bezeichnung „Universität für Weiterbildung“ erst mit dem In-Kraft-Treten des DUK-Gesetzes 2004 wirksam wird, wird in der vorliegenden Vereinbarung die derzeit geltende gesetzliche Bezeichnung „Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems)“ verwendet

Die Donau-Universität Krems hat sich seit ihrem Bestehen sowohl hinsichtlich der Zahl der Studierenden als auch hinsichtlich des Leistungsangebots entwickelt: Die Studierendenzahl stieg von 100 Studierenden bei Aufnahme des Studienbetriebs im Jahr 1995 auf 2665 Studierende im Wintersemester 2003/2004.

Die Notwendigkeit lebenslangen Lernens ist unbestritten. Weiterbildung ist in einen gesellschaftlichen Kontext eingebettet und dadurch eng mit kulturellen, ökonomischen aber auch regionalen Bedingungen verbunden. Als Beitrag zur Schaffung eines Bildungscampus in Niederösterreich haben sich die Erhalter der DUK auf ein mittel- bis langfristiges Planungsziel von bis zu 3.000 Studierenden verständigt.

Die budgetären Mittel des Bundes würden das Vorhaben dieser Ausweitung des Leistungsangebotes der Universität für Weiterbildung Krems nur unter Einschränkung der Mittel für die bestehenden Universitäten ermöglichen.

Der vorliegende Entwurf regelt daher einerseits die Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Artikel V der Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994 und schafft andererseits neue Verpflichtungen des Landes Niederösterreich in Form der Übernahme der Kosten für Anschaffungen und Nachschaffungen der Ausstattung des aus der Anlage ersichtlichen Neubaues.

Die in Artikel II Z 2 genannte Erstausstattung wurde im Einvernehmen mit der Donau-Universität Krems im Rahmen der Genehmigung des Baubudgets des gegenständlichen Bauverfahrens definiert. Die exakten Kosten dieser Erstausstattung werden nach Anschaffung erfasst und bilden eine wesentliche Grundlage für den Ersatz- und Erneuerungsbedarf.

Der Ersatz- und Erneuerungsbedarf umfasst den Ersatz der Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Lebensdauer und der normalen Abnutzung des Wirtschaftsgutes. Forderungen diesbezüglich können bei Bedarf frühestens 2007 an das Land gerichtet werden.

Der tatsächliche Umfang der erforderlichen Bundesmittel ergibt sich durch die für 2007 bis 2009 mit der Universität für Weiterbildung Krems abzuschließenden Leistungsvereinbarungen, die im neuen Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geregelt sind.

Die obige Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem alle angeführten Bedingungen erfüllt sind. Geplant ist, dass der Universitätsbetrieb im Neubau der Donau-Universität Krems im Jahr 2005 aufgenommen werden kann.