Vorblatt
Problem:
Österreichische Rechtslage in Bezug auf
Rückzahlung von Zuschüssen zum Karenzurlaubsgeld für alte Jahre
verfassungsrechtlich bedenklich und nur mit hohem Verwaltungsaufwand
vollziehbar;
Ziel:
Rückzahlungsverpflichtung soll erst ab dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz gelten, welches eine Informationspflicht des den
Zuschuss in Anspruch Nehmenden an den Rückzahlungsverpflichteten vorsieht.
Inhalt:
Änderung der entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen;
Alternativen:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Ca. 4 Mio. € Einnahmenausfall sowie hohes
Einsparungspotential im Bereich des Verwaltungsaufwandes;
EU-Konformität:
Gegeben;
Erläuterungen Allgemeiner Teil
Karenzurlaubszuschussgesetz,
Karenzgeldgesetz, Karenzurlaubsgeldgesetz:
Nach den Bestimmungen des
Karenzgeldgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes bzw. des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
haben allein stehende Elternteile bzw. in Gemeinschaft lebende Elternteile
einen Anspruch auf Zuschuss zum Karenzgeld bzw. zum Kinderbetreuungsgeld, wenn
bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Dieser Zuschuss soll die Kinderbetreuung
für die Bezieher kleiner Einkommen unterstützen. Überschreitet das Einkommen in
weiterer Folge bestimmte Grenzbeträge, ist der Zuschuss in Form bestimmter Prozentsätze
dieses Einkommens zurück zu zahlen. Damit wird erreicht, dass einerseits die
Bezieher kleiner Einkommen durch eine Art „Darlehen“ gefördert werden und
andererseits bei in einem in der Folge höheren Einkommen dieses „Darlehen“
rückzuzahlen ist. Im Vordergrund dieser Regelungen steht somit die soziale
Treffsicherheit. Die Rückzahlungsverpflichtung wurde im Jahre 1996 eingeführt.
Sie hatte damals unter anderem auch die Zielsetzung, sozialen Missbrauch hintan
zu halten.
Die Rückzahlungsverpflichtung soll nunmehr
gesetzlich erst ab der Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gelten, da
erst mit diesem Gesetz eine Informationspflicht des den Zuschuss in Anspruch
Nehmenden an den Rückzahlungsverpflichteten normiert wurde.
Kinderbetreuungsgeldgesetz:
Der bisherige Zuschlag von bis zu 15% auf
Rückzahlungen von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld soll entfallen.
Erläuterungen Besonderer Teil
Zu Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 (Änderung des Karenzurlaubszuschussgesetzes
– KUZuG, Änderung des Karenzgeldgesetzes – KGG, Änderung des
Karenzurlaubsgeldgesetzes - KUG):
Sowohl das Karenzurlaubszuschussgesetz als
auch das Karenzgeldgesetz sowie das Karenzurlaubsgeldgesetz sehen keine
gesetzliche Informationspflicht des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteiles
im Falle der Gewährung des Zuschusses an einen allein stehenden Elternteil vor.
Die teilweise fehlende Information der Rückzahlungsverpflichteten zum Zeitpunkt
der Gewährung des Zuschusses hat sich bei der Vollziehung der Rückzahlung
ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe als wesentlicher
Mangel herausgestellt, der zu einer ungleichen Behandlung der
Rückzahlungsverpflichteten führen würde. Angesichts verfassungsrechtlicher
Bedenken einerseits und der geringen Einnahmen aus der
Rückzahlungsverpflichtung (nach ersten Erfahrungen im Vollzug kommt es auf
Grund der Einkommensgrenzen nur bei maximal 40 % der Fälle, bei denen ein Zuschuss
gewährt wurde, zu einer tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung) sowie des
diesbezüglich hohen Verwaltungsaufwandes andererseits, wird die Rückzahlung
ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach dem
Karenzurlaubszuschussgesetz, nach dem Karenzgeldgesetz und nach dem
Karenzurlaubsgeldgesetz außer Kraft gesetzt. Bisher auf Grund dieser Gesetze
erhobene Rückzahlungen werden von den Finanzämtern wieder zurückgezahlt.
Die Rückzahlungsverpflichtung ausbezahlter
Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes) bleibt - insbesondere im Hinblick auf die dort im
§ 16 vorgesehene Informationspflicht - weiterhin aufrecht.
Zu Art. 4 (Änderung des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes-
KBGG):
Der bisherige Zuschlag von bis zu 15% auf rückzuzahlende Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld soll entfallen. Dies im Hinblick darauf, dass auch im Falle einer Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes selbst keine derartige Zuschlagsverrechnung erfolgt.