Vorblatt

Problem

Entsprechend den Leitlinien, die bereits vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen (Dezember 1994) festgelegt worden sind, ist die Europäische Union entschlossen, ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität, des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst.

Ziel

Zur Umsetzung der EU-Mittelmeerpolitik werden die Kooperationsabkommen zwischen den südlichen Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft durch neue Assoziationsabkommen ersetzt.

Inhalt

Das Abkommen schafft einen Rahmen für den bilateralen politischen Dialog, fördert die Ausweitung von Handel und Investitionen, vertieft die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und finanziellem Gebiet und stärkt die regionale Integration. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element des Abkommens dar.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Angesichts des relativ geringen Warenverkehrs zwischen Österreich und der Libanesischen Republik sind merkliche Auswirkungen nicht absehbar.

Finanzielle Auswirkungen

Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich. Das Entstehen von zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch die Leistung von Amtshilfe im Zollbereich kann nicht ausgeschlossen werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es handelt sich um ein völkerrechtliches Abkommen, dessen Regelungen die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft überschreiten und das deshalb als gemischtes Abkommen von der Europäischen Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten geschlossen wird. Von der Europäischen Gemeinschaft wird es als Assoziationsabkommen nach Art 310 EGV geschlossen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Allgemeiner Teil

Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Am 17. Juni 2002 haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Libanesische Republik in Luxemburg das Abkommen unterzeichnet. Es ersetzt das am 3. Mai 1977 unterzeichnete und am 1. November 1978 in Kraft getretene Kooperationsabkommen.

Da das neue Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

Dieses Abkommen stellt das achte in einer Reihe neuer Abkommen dieser Art mit den Mittelmeerdrittländern dar, die die Europäische Gemeinschaft zur Stärkung ihrer Mit­telmeerpolitik abgeschlossen hat, um einen Beitrag zur Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon ähnelt in Inhalt und Aufbau den anderen Assoziationsabkommen mit Ländern der Region. Durch die detaillierten Abkommensbestimmungen wird Libanon darauf vorbereitet, an der von der Europäischen Ge­meinschaft geplanten Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem mittel- und osteuropäischen Raum sowie dem Mittelmeerbereich teilzunehmen.

Wie in den Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern, wurde in die Eu­ropa-Mittelmeer-Abkommen eine vertragliche Bestimmung aufgenommen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte als ein wesentliches Element der Assoziation vorsieht. Dies entspricht einer vom Europäischen Rat im Mai 1992 verabschiedeten Entschließung.

Gegenüber dem bisherigen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge­meinschaft und der Libanesischen Republik enthält das vorliegende Abkommen im wesentlichen folgende neue Elemente, die teilweise auf Initiativen und Vorschläge der Bundes­regierung beruhen:

             - Die Institutionalisierung eines regelmäßigen politischen Dialogs auf hoher Ebene,

             - die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Libanon während eines Zeitraums von höchstens 12 Jahren im Einklang mit den WTO-Regeln,

             - die erneute Bestätigung der Libanon mit dem Kooperationsabkommen von 1977 gewährten Präferenzregelung für die Ausfuhr gewerblicher Waren in die Gemeinschaft. Im Gegenzug liberalisiert Libanon seine Einfuhrregelung für Gemeinschaftswaren so, dass die Zölle am Ende der zwölfjährigen Übergangszeit des Abkommens auf Null gesenkt sind,

             - spezifische gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

             - die Liberalisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Libanon in die Gemeinschaft mit Ausnahme einer Liste empfindlicher Erzeugnisse, für die zollfreie Kontingente gelten. Erzeugnisse aus der Gemeinschaft können zu Vorzugsbedingungen nach Libanon eingeführt werden. Neue gegenseitige Zollzugeständnisse werden von den Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens geprüft,

             - Bestimmungen über eine engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Errichtung einer regionalen Freihandelszone Europa-Mittelmeer,

             - Bestimmungen über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen sowie über Zahlungen, Wettbewerb, den Kapitalverkehr, den Schutz des geistigen Eigentums und öffentliche Aufträge,

             - Bestimmungen über die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, u.a. Bildung und Ausbildung, Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie, Umwelt, Investitionsförderung und Investitionsschutz, Normung und Konformitätsbewertung, Verkehr, Informationsgesellschaft und Telekommunikation, Energie und Tourismus,

             - Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im kulturellen Bereich, insbesondere zur weiteren gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sowie zur Inten­sivierung des gegenseitigen Kulturverständnisses,

             - Einrichtung einer Zusammenarbeit im sozialen Bereich, insbesondere durch einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen,

             - eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens. Sie dient insbesondere dazu, seine Wirt­schaft sowie Wirtschaftsinfrastruktur zu modernisieren, ferner der Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, der Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft und der Durchführung flankierender sozialpolitischer Maßnahmen,

             - Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres. Kernstück dieser Zusammenarbeit ist der Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates. Vorgesehen ist u.a., dass die Vertragspartien bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Rückübernahmeabkommen aushandeln. Weitere Felder der Kooperation sind die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Geldwäsche sowie illegaler Drogen. Die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung wurde durch einen separaten, aber im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen stehenden Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und Libanon vereinbart,

             - Einsetzung eines Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, und eines Assoziationsausschusses zur Umsetzung des Abkommens.

Das Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es verstärkt die be­stehenden guten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Libanon und festigt die 1995 mit der Erklärung von Barcelona begründete Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Hierbei wird als Grundlage der Beziehungen die Gegenseitigkeit, die Solidarität, die Partnerschaft und die Entwicklungszusammenarbeit festgeschrieben. Auch wird eine verstärkte politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen angestrebt. Die enge und umfassende Partnerschaft mit den Mittel­meerdrittstaaten ist das Gegenstück zur Integrationspolitik gegenüber den Nach­barn in Mittel- und Osteuropa und verleiht den Außenbeziehungen der Europäischen Union ihre geopolitische Geschlossenheit. Mit dem Abkommen wird eine dauerhafte Basis für die Beziehungen zu den Mittel­meerdrittländern im Zeichen der Partnerschaft und Solidarität sowie Gemeinsamkeit der Interessen festgelegt.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen der Assoziation. Die Ver­tragsparteien bestätigen die Bedeutung ihrer traditionellen Beziehungen und die Stärkung dieser Bindung, die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Frei­heit sowie die gemeinsame Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer. Als weitere wichtige Elemente der Assoziation werden der regelmäßige politische Dialog über bilaterale und internationale Fragen, die Bereitschaft der Europäischen Ge­meinschaft zur umfang­reichen Unterstützung Libanons beim Prozess der wirt­schaftlichen und sozia­len Entwicklung, der Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und anderer multilateraler Handelsübereinkünfte ergeben sowie die Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen hervorgehoben.

Zu Art. 1 und 2

Ziele der Assoziation sind:

             - ein politischer Dialog zur Entwicklung enger politischer Beziehungen,

             - den Handel und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher

und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern,

             - die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern,

             - die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, von denen sich die Ver­tragsparteien bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen sollen, wird zum we­sentlichen Be­standteil des Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze be­rechtigt in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung (sog. Suspendierungsklausel).

Zu Art. 3 bis 5

Dieser Teil des Abkommens (Politischer Dialog) enthält Vorschriften über den politischen und sicherheitspolitischen Dialog, der zur Entwick­lung einer dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur Verbesserung des gegenseitigen Ver­ständnisses und der Toleranz sowie zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit in der Mittelmeerregion beitragen soll.

Der politische Dialog soll in folgender Weise durchgeführt werden:

             - auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat,

             - auf Ebene hoher Beamter,

             - durch Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche sowie Kontakte zwischen den diplomatischen Vertretern bei internationalen Tagungen und in Drittstaaten,

             - durch alle anderen geeigneten Mittel.

Zu Art. 6

Im zweiten Teil des Abkommens (Freier Warenverkehr) werden die entsprechenden Bestimmungen des Kooperations­abkommens von 1977 übernommen. Die Europäische Gemeinschaft und Libanon errichten in einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren schrittweise eine Freihandelszone, die im Ein­klang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der Welthandelsorganisation (WTO) steht (Art. 6).

Zu Art. 7 bis 11

Die Europäische Gemeinschaft geht beim Abbau von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung (frei von mengenmäßigen Beschränkun­gen und Maßnahmen gleicher Wirkung) von dem Grundsatz der Asymmetrie aus, d.h. der Abbau der Zölle und mengenmäßigen Be­schränkungen im ge­werblichen Bereich setzt bei Libanon wesentlich später ein und endet zwölf Jahre nach Inkraft­treten des Abkommens. Der Anwendungsbereich des Zollabbaus und Abgaben gleicher Wirkung ist in Art. 7 festgelegt (Ausnahme die in Anhang 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug­nisse und Verarbeitungsprodukte).

Nach Art. 8 können libanesische gewerbliche Waren frei von Zöllen und Abgaben in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden.

In Art. 9 wird der Zeitplan für den libanesischen Abbau der Einfuhrzölle und Abgaben glei­cher Wirkung auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft festgelegt:

             - Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88% des Ausgangssatzes gesenkt, nach 6 Jahren auf 76%, nach sieben Jahren auf 64%, nach acht Jahren auf 52%, nach neun Jahren auf 40%, nach zehn Jahren auf 28% und nach elf Jahren auf 16%. Nach zwölf Jahren werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

             - Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Art. 9 Abs. 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden. Der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, darf für die betreffende Ware jedoch nicht über die vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert werden (Art. 9 Abs. 2).

Libanon kann als befristete Ausnahmeregelung Zölle für die in Art. 9 genannten Produkte bis zu 25 % des Warenwertes ein­führen, wenn bei sogenannten neuen und jungen Industrien oder bestimmten Wirtschaftszweigen, die sich in der Umstrukturierung befinden, ernsthafte soziale Schwierigkeiten entstehen. Hierbei darf der Gesamtwert der betroffenen Importe 20 % des jährlichen Durchschnitts der Gesamtimporte gewerblicher Waren aus der Gemein­schaft nicht überstei­gen. Diese Aus­nahmeregelungen gelten höchstens fünf Jahre und treten spätestens bei Ablauf der zwölfjähri­gen Übergangszeit außer Kraft (Art. 11). Zudem dürfen derartige Regelungen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Zu Art. 12 bis 17

Das Kapitel 2 (Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbei­tungserzeugnisse) enthält die Bestimmungen über den Handel mit landwirtschaftli­chen Produkten (Art. 12 bis 17) und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (Protokoll Nr. 3).

Die Europäische Gemeinschaft und Libanon nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Agrarhandels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vor (Art. 13), die im fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens geprüft wird und ab dem Beginn des sechsten Jahres angewen­det werden soll (Art. 15).

Die Europäische Gemeinschaft gewährt für die hauptsächlichen libanesischen Agrarexporte (z.B. Obst, Kartoffeln, Oliven) bei der Einfuhr Zollkonzessionen (Protokoll Nr. 1), die im we­sent­lichen aus einer Aufhebung der Zölle bzw. Zollsenkungen ohne Mengenbegrenzungen und für sensiblere Agrarprodukte im Rahmen von Zollkontingenten und Einfuhrkalendern bestehen. Libanon gewährt für bestimmte Agrarprodukte (z.B. Zuchtvieh, Rindfleisch, Milchprodukte, Gemüse) der Europäischen Gemeinschaft Präferenzen im Rahmen von Zollkontingenten (Protokoll Nr. 2).

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit zwecks Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen des Abkommens (Art. 17).

Zu Art. 18 bis 29

Das Kapitel 3 (Gemeinsame Bestimmungen) enthält allgemeine Bestimmungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des freien Warenverkehrs. Hierzu zählt z.B. das Verbot der Einführung neuer Zölle bei der Ein- und Ausfuhr oder Abgaben gleicher Wirkung sowie ein Verbot der Diskriminierung, z.B. bei der Erhebung von indirekten Steuern und Abgaben im Warenver­kehr.

Vereinbar ist das Abkommen mit der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Frei­handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen, sofern diese keine Änderung der im Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken (Art. 22).

Im Falle von Dumping im Sinne von Art. VI des GATT im Handel zwischen den Ver­tragspar­teien kann die betroffene Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken ergreifen, z.B. Antidumpingzölle einführen (Art. 23).

Außer in Dringlichkeitsfällen muss vor Einführung von Schutzmaßnahmen im Fall der Art. 25 und 26 (Schwierigkeiten der ausführenden Vertragspartei in bezug auf einen Drittstaat oder Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware) versucht werden, im Assoziationsausschuss eine Lösung zu finden. Wird in­nerhalb von 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, Art. XIX des GATT und das WTO-Überein­kommen über Schutzmaßnahmen anwenden bzw. geeig­nete Maßnahmen treffen (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2).

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen, die insbesondere aus Gründen der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung, Gesundheitsschutz und zum Schutz von nationalem Kulturgut ge­troffen werden, sind weiterhin zulässig (Art. 27).

Von besonderer handelspolitischer Bedeutung ist die Definition des Ursprungserzeugnisses (Art. 28 und Proto­koll Nr. 4). Das Abkommen enthält für die Einfuhr in die Euro­päische Gemeinschaft Vorzugsbedingungen im Zollbereich gegenüber der Einfuhr aus Drittlän­dern in bezug auf gewerb­liche Waren und eine Reihe von landwirtschaftlichen Produkten mit Ursprung in Libanon und umgekehrt. Damit diese Präferenzen nicht Drittlandswaren gewährt werden, die in den Präferenz­raum eingeführt und ohne Be- und Verarbeitung in die andere Ver­tragspartei ausgeführt werden, ist bei der Einfuhr durch einen Präferenznachweis zu belegen, dass die Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in Libanon hat. Nach den Be­stimmungen des Abkommens (Protokoll Nr. 4) hat eine Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in Libanon, wenn sie dort entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder - bei Verwendung von Drittlandsvormaterial - eine ausreichende Be- und Verarbeitung er­fahren hat. Das Ausmaß der erforderlichen Be- und Verarbeitung ist für jede Ware im einzelnen festgelegt. Vorgesehen sind technische Kriterien oder das Erfordernis eines bestimmten Wertzu­wachses oder eine Kombination der beiden Kriterien.

Die Freihandelsregelung des Abkommens unterliegt einer Prüfung des GATT/WTO. Hieraus können sich gegebenenfalls Konsequenzen für das Abkommen ergeben.

Zu Art. 30

Die Ausdehnung der Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich Niederlassungsrecht und Erbringung von Dienstleistungen auf Libanon beruht auf dem Allgemeinem Über­einkommen über den Handel mit Dienstleistungen („GATS“). Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.

Der Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine nach Art. XX des GATS erstellte Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen vorzulegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration„ im Sinne des Art. V des GATS zu prüfen. Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemeinschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verschärfen.

Zu Art. 31 bis 34

Im Rahmen dieses Abkommens ist vorbehaltlich der Art. 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Libanon oder eine Diskriminierung aufgrund der Staatsagehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder den Ort, an dem das Kapital investiert ist, nicht zulässig. Art. 32 sieht vor, dass alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr frei von allen Beschränkungen sind.

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Abkommens und sonstiger internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft und Libanons berühren die Art. 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, die Niederlassung, die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen (Art. 33). Bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder Libanons kann die Europäische Gemeinschaft oder Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Art. VIII und XIV des Übereinkommens über den IWF Beschränkungen für laufende Zahlungen einführen, so­fern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind (Art. 34).

Zu Art. 35 bis 39

Das Abkommen sieht ein Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken und die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanon vor (Art. 35 Abs. 1).

Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wettbewerbsrechts und führen einen Informationsaustausch durch (Art. 35 Abs. 2).

Wenn die Europäische Gemeinschaft oder Libanon der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise den Handel beeinträchtigt, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss geeignete Maßnahmen treffen (Art. 35 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanon formen alle staatlichen Handelsmonopole so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist (Art. 36). Vorrechte staatli­cher Unternehmen mit wirtschaftlicher Tä­tigkeit, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon verzerren und den Interessen der Vertragspartner zuwiderlaufen, werden ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkom­mens aufgehoben (Art. 37).

Art. 38 enthält Regelungen zum Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Anhang 2 schreibt vor, welchen multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum Libanons bis spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens beitreten muss. Die An­wendung dieses Artikels und des Anhangs 2 wird von den Vertragsparteien regelmäßig über­prüft. Treten im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt (Art. 38 Abs. 2)

Zu Art. 40 bis 62

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zum Ziel, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu intensivieren und die Anstrengungen Libanons im Hinblick auf seine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen (Art. 40). Die Zusam­menarbeit konzentriert sich vorrangig auf die Wirtschaftsbereiche, die die Annäherung der libanesischen Wirtschaft an die Europäische Gemeinschaft erleichtern, um zu Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Außerdem bilden der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts einen wesentlichen Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 3).

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird durch einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dia­log, durch einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch sowie durch Beratung, Vermittlung von Fach­wissen und Ausbildungsmaßnahmen sowie durch technische und administrative Hilfe bei der Aus­arbeitung von Rechtsvorschriften verwirklicht (Art. 42).

Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit sind folgende Bereiche vorgesehen:

             - Bildung und Ausbildung (Art. 43),

             - Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie (Art. 44),

             - Umwelt (Art. 45),

             - Industrielle Zusammenarbeit (Art. 46),

             - Investitionsförderung und Investitionsschutz (Art. 47),

             - Normung und Konformitätsbewertung (Art. 48),

             - Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 49),

             - Finanzdienstleistungen (Art. 50),

             - Landwirtschaft und Fischerei (Art. 51),

             - Verkehr (Art. 52),

             - Informationsgesellschaft und Telekommunikation (Art. 53),

             - Energie (Art. 54),

             - Tourismus (Art. 55),

             - Zusammenarbeit im Zollbereich  (Art. 56; Protokoll Nr. 5 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich),

             - Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Art. 57),

             - Verbraucherschutz (Art. 58),

             - Zusammenarbeit beim Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates (Art. 59),

             - Geldwäsche (Art. 60),

             - Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Art.61),

             - Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (Art. 62).

Zu Art. 63 bis 66

Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit im sozialen Bereich erforderlich sind (Art. 63). Sie führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen und ermitteln, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung sowie der sozialen Integration von Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen  legalen Wohnsitz haben. Gegenstand des Dialogs sind u.a. Fragen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer, der Migration, der illegalen Einwanderung (Art.64). Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme u.a. zur Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in benachteiligten Gebieten, zur Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Krankenversicherungssystems und zur Verbesserung des Gesundheitssystems durchgeführt (Art. 65).

Zu Art. 67

Die Kooperation im kulturellen Bereich zielt darauf ab, die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis der jeweils anderen Kultur zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (Denkmäler, Kunstwerke etc.), Austausch von Kunstausstellungen und Künstler sowie der Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen gewidmet. Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung). Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und –programme sowie der gemeinsamen Aktionen soll  der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, sowie der Erhaltung des kulturellen Erbes besondere Berücksichtigung finden.

Zu Art. 68 bis 70

Vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten und zu diesem Zweck die jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sich illegal aufhaltenden eigenen Staatsangehörigen rückübernehmen (Art. 68). Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden bilaterale Rückübernahmeabkommen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Verpflichtungen über die Rückübernahme der Angehörigen von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden (Art. 69).

Zu Art. 71 bis 73

Die finanzielle Zusammenarbeit soll zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen. Dazu werden für Libanon die erforderlichen Finanzmittel mit geeigneten Verfahren geprüft. Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Modernisierung der Wirtschaft und wirtschaftlichen Infrastruktur, die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen aus der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Libanon (Art. 71).

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesischen Regierung und anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzorganisationen, wie die Strukturpolitik Libanons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu erhöhen (Art. 72).

Bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die sich durch die An­wen­dung des Abkommens ergeben können, werden die Vertragsparteien die Entwicklung in den Handels- und Finanz­beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon im Rahmen des regelmäßi­gen wirtschaftlichen Dialogs verfolgen (Art. 73).

Zu Art. 74 bis 93

Durch das Abkommen wird ein Assoziationsrat (Art. 74 bis 76) geschaffen, der auf Ministerebene, sooft die Umstände dies erfordern, zusammen­tritt. Er überwacht die Durchführung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Der Assoziati­onsrat be­steht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission einer­seits und Mitgliedern der libanesischen Regierung andererseits. Er kann bindende Beschlüsse fassen und zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

Der Assoziationsrat wird von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der für die Umsetzung des Abkommens zuständig ist und dessen Aufgaben durch den Assoziationsrat im einzelnen be­stimmt werden (Art. 77 bis 79). Der Assoziationsrat erleichtert die Zu­sammenarbeit zwi­schen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinem libanesischen Pendant (Art. 81).

Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, sich an den Assoziationsrat zur Beilegung von Streitigkeiten zu wenden (Art. 82). Kann der Assoziationsrat die Streitigkeiten nicht durch Beschluss beenden, so können die Parteien innerhalb von zwei Monaten Schiedsrichter ernennen. Ein dritter Schiedsrichter wird vom Assoziationsrat bestellt. Die Entscheidung der Schiedsrichter ergeht mit Stimmenmehrheit und ist bindend.

In den Allgemeinen Bestimmungen (Art. 83 und 84) wird festgestellt, dass das Recht der Ver­tragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die nationale Sicherheitsinteressen und militärische Ange­le­genheiten betreffen, durch das Abkommen nicht berührt wird. Die Vertragsparteien sichern sich bei den angewandten Regelungen die Nichtdiskriminierung gegenüber Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu.

Das Abkommen wird nicht auf Vorteile ausgedehnt, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Ge­biet gewährt (Art. 85).

Im Falle von Vertragsverstößen können die Vertragsparteien nach vorheriger Konsultation des Assoziationsrates die erforderlichen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen, wobei den Maß­nahmen der Vorrang zu geben ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen (Art. 86). Nur in besonders dringenden Fällen ist die Ergreifung geeigneter Maßnahmen ohne vorheriges Konsultationsverfah­ren möglich. Die gewählten Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat (Art. 86 Abs. 3)

Die Schlussbestimmungen im Artikel 87 erklären die Anhänge 1 bis 2 und die Protokolle Nr. 1 bis 5 zu Bestandteilen des Abkommens.

Im Art. 88 werden die Vertragsparteien im Sinne des Abkommens definiert.

Art. 89 bestimmt die Gültigkeit des Abkommens auf unbegrenzte Zeit. Zusätzlich zu der Kün­digung wegen erheblicher Vertragsverletzung kann das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Im Art. 90 wird die territoriale Gültigkeit des Ab­kommens bestimmt.

Art. 92 definiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 93 sieht die Möglichkeit der (vorzeitigen) Anwendung von Bestimmungen einiger Teile des Abkommens (Interimsabkommen, insbesondere freier Warenverkehr) vor Abschluss des für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens vor.

Die Kommentierung zu den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 ist in Titel II, Kapitel 2 enthalten. Das Protokoll Nr. 4 wird in Titel II, Kapitel 3, das Protokoll Nr. 5 in Titel V mit dargestellt. Der An­hang Nr. 1 ist in Titel II, Kapitel 1, der Anhang Nr. 2 in Titel IV, Kapitel 2 kom­mentiert.

 

Zur Schlussakte:

Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkom­mens, der dazugehörigen Anhänge und Protokolle sowie gemeinsame Erklärungen der Europäi­schen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.