Vorblatt
Problem
Entsprechend den Leitlinien, die bereits
vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen
(Dezember 1994) festgelegt worden sind, ist die Europäische Union entschlossen,
ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im
Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der
Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine
schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität,
des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck
eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und
Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und
menschliche Aspekte umfasst.
Ziel
Zur Umsetzung der EU-Mittelmeerpolitik
werden die Kooperationsabkommen zwischen den südlichen
Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft durch neue
Assoziationsabkommen ersetzt.
Inhalt
Das Abkommen schafft einen Rahmen für den
bilateralen politischen Dialog, fördert die Ausweitung von Handel und
Investitionen, vertieft die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem,
kulturellem und finanziellem Gebiet und stärkt die regionale Integration. Die Achtung
der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes
Element des Abkommens dar.
Alternativen
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich
Angesichts des relativ geringen
Warenverkehrs zwischen Österreich und der Libanesischen Republik sind merkliche
Auswirkungen nicht absehbar.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Abkommen entstehen keine direkten
finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich. Das Entstehen von
zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch die Leistung von Amtshilfe im Zollbereich
kann nicht ausgeschlossen werden.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union
Es handelt sich um ein völkerrechtliches
Abkommen, dessen Regelungen die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft
überschreiten und das deshalb als gemischtes Abkommen von der Europäischen
Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten geschlossen wird. Von der Europäischen
Gemeinschaft wird es als Assoziationsabkommen nach Art 310 EGV geschlossen.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens
Sonderkundmachung
gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Allgemeiner Teil
Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und
der Libanesischen Republik andererseits ist gesetzändernd und gesetzesergänzend
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält
keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Am 17. Juni 2002 haben die Europäische
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Libanesische Republik in
Luxemburg das Abkommen unterzeichnet. Es ersetzt das am 3. Mai 1977
unterzeichnete und am 1. November 1978 in Kraft getretene Kooperationsabkommen.
Da das neue Abkommen neben Materien in
Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten
zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Genehmigung durch die
Mitgliedstaaten.
Dieses Abkommen stellt das achte in einer
Reihe neuer Abkommen dieser Art mit den Mittelmeerdrittländern dar, die die
Europäische Gemeinschaft zur Stärkung ihrer Mittelmeerpolitik abgeschlossen
hat, um einen Beitrag zur Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region
Europa-Mittelmeer zu leisten. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Libanon ähnelt in Inhalt und Aufbau den anderen Assoziationsabkommen mit
Ländern der Region. Durch die detaillierten Abkommensbestimmungen wird Libanon
darauf vorbereitet, an der von der Europäischen Gemeinschaft geplanten
Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem mittel- und
osteuropäischen Raum sowie dem Mittelmeerbereich teilzunehmen.
Wie in den Europa-Abkommen mit den mittel-
und osteuropäischen Ländern, wurde in die Europa-Mittelmeer-Abkommen eine
vertragliche Bestimmung aufgenommen, die die Wahrung der Grundsätze der
Demokratie und die Achtung der Menschenrechte als ein wesentliches Element der
Assoziation vorsieht. Dies entspricht einer vom Europäischen Rat im Mai 1992
verabschiedeten Entschließung.
Gegenüber dem bisherigen
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Libanesischen Republik enthält das vorliegende Abkommen im wesentlichen
folgende neue Elemente, die teilweise auf Initiativen und Vorschläge der Bundesregierung
beruhen:
- Die Institutionalisierung eines regelmäßigen
politischen Dialogs auf hoher Ebene,
- die schrittweise Errichtung einer
Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Libanon während
eines Zeitraums von höchstens 12 Jahren im Einklang mit den WTO-Regeln,
- die erneute Bestätigung der Libanon mit dem
Kooperationsabkommen von 1977 gewährten Präferenzregelung für die Ausfuhr
gewerblicher Waren in die Gemeinschaft. Im Gegenzug liberalisiert Libanon seine
Einfuhrregelung für Gemeinschaftswaren so, dass die Zölle am Ende der
zwölfjährigen Übergangszeit des Abkommens auf Null gesenkt sind,
- spezifische gegenseitige Zugeständnisse für
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- die Liberalisierung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse aus Libanon in die Gemeinschaft mit Ausnahme einer Liste
empfindlicher Erzeugnisse, für die zollfreie Kontingente gelten. Erzeugnisse
aus der Gemeinschaft können zu Vorzugsbedingungen nach Libanon eingeführt
werden. Neue gegenseitige Zollzugeständnisse werden von den Vertragsparteien
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens geprüft,
- Bestimmungen über eine engere regionale
Zusammenarbeit, einschließlich der Errichtung einer regionalen Freihandelszone
Europa-Mittelmeer,
- Bestimmungen über die Freizügigkeit, das
Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen sowie über
Zahlungen, Wettbewerb, den Kapitalverkehr, den Schutz des geistigen Eigentums
und öffentliche Aufträge,
- Bestimmungen über die wirtschaftliche und
finanzielle Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, u.a. Bildung
und Ausbildung, Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie,
Umwelt, Investitionsförderung und Investitionsschutz, Normung und Konformitätsbewertung,
Verkehr, Informationsgesellschaft und Telekommunikation, Energie und Tourismus,
- Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im
kulturellen Bereich, insbesondere zur weiteren gesellschaftlichen Integration
der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sowie zur Intensivierung des
gegenseitigen Kulturverständnisses,
- Einrichtung einer Zusammenarbeit im sozialen
Bereich, insbesondere durch einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen,
- eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten
Libanons als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens. Sie dient
insbesondere dazu, seine Wirtschaft sowie Wirtschaftsinfrastruktur zu
modernisieren, ferner der Förderung von Privatinvestitionen und
beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, der Berücksichtigung der Auswirkungen der
schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft
und der Durchführung flankierender sozialpolitischer Maßnahmen,
- Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich
Justiz und Inneres. Kernstück dieser Zusammenarbeit ist der Ausbau der
Institutionen und des Rechtsstaates. Vorgesehen ist u.a., dass die
Vertragspartien bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Rückübernahmeabkommen aushandeln. Weitere
Felder der Kooperation sind die Bekämpfung des organisierten Verbrechens,
Geldwäsche sowie illegaler Drogen. Die Zusammenarbeit bei der
Terrorismusbekämpfung wurde durch einen separaten, aber im Zusammenhang mit dem
Assoziationsabkommen stehenden Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und
Libanon vereinbart,
- Einsetzung eines Assoziationsrats, der die
Durchführung des Abkommens überwacht, und eines Assoziationsausschusses zur
Umsetzung des Abkommens.
Das Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit
abgeschlossen. Es verstärkt die bestehenden guten Beziehungen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Libanon und festigt die 1995 mit der Erklärung
von Barcelona begründete Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Hierbei wird als
Grundlage der Beziehungen die Gegenseitigkeit, die Solidarität, die
Partnerschaft und die Entwicklungszusammenarbeit festgeschrieben. Auch wird
eine verstärkte politische Koordinierung in bilateralen und internationalen
Fragen angestrebt. Die enge und umfassende Partnerschaft mit den Mittelmeerdrittstaaten
ist das Gegenstück zur Integrationspolitik gegenüber den Nachbarn in Mittel-
und Osteuropa und verleiht den Außenbeziehungen der Europäischen Union ihre
geopolitische Geschlossenheit. Mit dem Abkommen wird eine dauerhafte Basis für
die Beziehungen zu den Mittelmeerdrittländern im Zeichen der Partnerschaft und
Solidarität sowie Gemeinsamkeit der Interessen festgelegt.
Besonderer Teil
Zur Präambel
Die Präambel beschreibt die politischen
Grundlagen und Zielsetzungen der Assoziation. Die Vertragsparteien bestätigen
die Bedeutung ihrer traditionellen Beziehungen und die Stärkung dieser Bindung,
die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere die
Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und
der wirtschaftlichen Freiheit sowie die gemeinsame Verantwortung für
Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer. Als
weitere wichtige Elemente der Assoziation werden der regelmäßige politische
Dialog über bilaterale und internationale Fragen, die Bereitschaft der
Europäischen Gemeinschaft zur umfangreichen Unterstützung Libanons beim
Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Freihandel unter
Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen 1994 und anderer multilateraler Handelsübereinkünfte ergeben
sowie die Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen,
technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen hervorgehoben.
Zu Art. 1 und 2
Ziele der Assoziation sind:
- ein politischer Dialog zur Entwicklung enger
politischer Beziehungen,
- den Handel und die Entwicklung ausgewogener
wirtschaftlicher
und
sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
- die wirtschaftliche, soziale, kulturelle,
finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern,
- die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu
fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie
und der Achtung der Menschenrechte, von denen sich die Vertragsparteien bei
ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen sollen, wird zum wesentlichen Bestandteil
des Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen
fristlosen Kündigung (sog. Suspendierungsklausel).
Zu Art. 3 bis 5
Dieser Teil des Abkommens (Politischer
Dialog) enthält Vorschriften über den politischen und sicherheitspolitischen
Dialog, der zur Entwicklung einer dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur
Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie zu
Wohlstand, Stabilität und Sicherheit in der Mittelmeerregion beitragen soll.
Der politische Dialog soll in
folgender Weise durchgeführt werden:
- auf Ministerebene, vor allem im
Assoziationsrat,
- auf Ebene hoher Beamter,
- durch Nutzung aller diplomatischen Kanäle,
einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche sowie Kontakte zwischen den
diplomatischen Vertretern bei internationalen Tagungen und in Drittstaaten,
- durch alle anderen geeigneten Mittel.
Zu Art. 6
Im zweiten Teil des Abkommens (Freier
Warenverkehr) werden die entsprechenden Bestimmungen des Kooperationsabkommens
von 1977 übernommen. Die Europäische Gemeinschaft und Libanon errichten in
einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren schrittweise eine
Freihandelszone, die im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der
Welthandelsorganisation (WTO) steht (Art. 6).
Zu Art. 7 bis 11
Die Europäische Gemeinschaft geht beim
Abbau von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung (frei von mengenmäßigen
Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) von dem Grundsatz der Asymmetrie
aus, d.h. der Abbau der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen im gewerblichen
Bereich setzt bei Libanon wesentlich später ein und endet zwölf Jahre nach
Inkrafttreten des Abkommens. Der Anwendungsbereich des Zollabbaus und Abgaben
gleicher Wirkung ist in Art. 7 festgelegt (Ausnahme die in Anhang 1
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte).
Nach Art. 8 können libanesische
gewerbliche Waren frei von Zöllen und Abgaben in die Europäische Gemeinschaft
eingeführt werden.
In Art. 9 wird der Zeitplan für
den libanesischen Abbau der Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft festgelegt:
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88% des Ausgangssatzes gesenkt, nach 6
Jahren auf 76%, nach sieben Jahren auf 64%, nach acht Jahren auf 52%, nach neun
Jahren auf 40%, nach zehn Jahren auf 28% und nach elf Jahren auf 16%. Nach
zwölf Jahren werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
- Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten
auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Art. 9 Abs. 1 vom
Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden. Der Zeitplan, um dessen
Änderung ersucht wird, darf für die betreffende Ware jedoch nicht über die
vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert werden (Art. 9 Abs. 2).
Libanon kann als befristete
Ausnahmeregelung Zölle für die in Art. 9 genannten Produkte bis zu
25 % des Warenwertes einführen, wenn bei sogenannten neuen und jungen
Industrien oder bestimmten Wirtschaftszweigen, die sich in der Umstrukturierung
befinden, ernsthafte soziale Schwierigkeiten entstehen. Hierbei darf der
Gesamtwert der betroffenen Importe 20 % des jährlichen Durchschnitts der
Gesamtimporte gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft nicht übersteigen.
Diese Ausnahmeregelungen gelten höchstens fünf Jahre und treten spätestens bei
Ablauf der zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft (Art. 11). Zudem
dürfen derartige Regelungen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der
Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw.
Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
Zu Art. 12 bis 17
Das Kapitel 2 (Landwirtschaftliche
Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)
enthält die Bestimmungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten
(Art. 12 bis 17) und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
(Protokoll Nr. 3).
Die Europäische Gemeinschaft und Libanon
nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Agrarhandels auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit vor (Art. 13), die im fünften Jahr nach
Inkrafttreten des Abkommens geprüft wird und ab dem Beginn des sechsten Jahres
angewendet werden soll (Art. 15).
Die Europäische Gemeinschaft gewährt für
die hauptsächlichen libanesischen Agrarexporte (z.B. Obst, Kartoffeln, Oliven)
bei der Einfuhr Zollkonzessionen (Protokoll Nr. 1), die im wesentlichen
aus einer Aufhebung der Zölle bzw. Zollsenkungen ohne Mengenbegrenzungen und
für sensiblere Agrarprodukte im Rahmen von Zollkontingenten und Einfuhrkalendern
bestehen. Libanon gewährt für bestimmte Agrarprodukte (z.B. Zuchtvieh,
Rindfleisch, Milchprodukte, Gemüse) der Europäischen Gemeinschaft Präferenzen
im Rahmen von Zollkontingenten (Protokoll Nr. 2).
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur
Zusammenarbeit zwecks Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung
der Handelsbestimmungen des Abkommens (Art. 17).
Zu Art. 18 bis 29
Das Kapitel 3 (Gemeinsame Bestimmungen) enthält
allgemeine Bestimmungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des freien
Warenverkehrs. Hierzu zählt z.B. das Verbot der Einführung neuer Zölle bei der
Ein- und Ausfuhr oder Abgaben gleicher Wirkung sowie ein Verbot der
Diskriminierung, z.B. bei der Erhebung von indirekten Steuern und Abgaben im
Warenverkehr.
Vereinbar ist das Abkommen mit der
Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder
Grenzverkehrsregelungen, sofern diese keine Änderung der im Abkommen vorgesehenen
Handelsregelung bewirken (Art. 22).
Im Falle von Dumping im Sinne von
Art. VI des GATT im Handel zwischen den Vertragsparteien kann die
betroffene Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
Durchführung des Art. VI des GATT geeignete Maßnahmen gegen diese
Praktiken ergreifen, z.B. Antidumpingzölle einführen (Art. 23).
Außer in Dringlichkeitsfällen muss vor
Einführung von Schutzmaßnahmen im Fall der Art. 25 und 26 (Schwierigkeiten
der ausführenden Vertragspartei in bezug auf einen Drittstaat oder Gefahr einer
ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen
Ware) versucht werden, im Assoziationsausschuss eine Lösung zu finden. Wird innerhalb
von 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Vertragspartei,
die Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, Art. XIX des GATT und das
WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden bzw. geeignete Maßnahmen
treffen (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2).
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
oder -beschränkungen, die insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, Gesundheitsschutz und zum Schutz von nationalem Kulturgut getroffen
werden, sind weiterhin zulässig (Art. 27).
Von besonderer handelspolitischer Bedeutung
ist die Definition des Ursprungserzeugnisses (Art. 28 und Protokoll
Nr. 4). Das Abkommen enthält für die Einfuhr in die Europäische
Gemeinschaft Vorzugsbedingungen im Zollbereich gegenüber der Einfuhr aus
Drittländern in bezug auf gewerbliche Waren und eine Reihe von
landwirtschaftlichen Produkten mit Ursprung in Libanon und umgekehrt. Damit
diese Präferenzen nicht Drittlandswaren gewährt werden, die in den Präferenzraum
eingeführt und ohne Be- und Verarbeitung in die andere Vertragspartei
ausgeführt werden, ist bei der Einfuhr durch einen Präferenznachweis zu
belegen, dass die Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in
Libanon hat. Nach den Bestimmungen des Abkommens (Protokoll Nr. 4) hat
eine Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in Libanon, wenn
sie dort entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder - bei Verwendung
von Drittlandsvormaterial - eine ausreichende Be- und Verarbeitung erfahren
hat. Das Ausmaß der erforderlichen Be- und Verarbeitung ist für jede Ware im
einzelnen festgelegt. Vorgesehen sind technische Kriterien oder das Erfordernis
eines bestimmten Wertzuwachses oder eine Kombination der beiden Kriterien.
Die Freihandelsregelung des Abkommens
unterliegt einer Prüfung des GATT/WTO. Hieraus können sich gegebenenfalls
Konsequenzen für das Abkommen ergeben.
Zu Art. 30
Die Ausdehnung der Verpflichtungen der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich
Niederlassungsrecht und Erbringung von Dienstleistungen auf Libanon beruht auf
dem Allgemeinem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen („GATS“).
Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.
Der Libanon verpflichtet sich, der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine nach Art. XX des
GATS erstellte Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der
Dienstleistungen vorzulegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die
Weiterentwicklung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines
„Abkommens über wirtschaftliche Integration„ im Sinne des Art. V des GATS
zu prüfen. Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO keine Maßnahmen, die die
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
Dienstleistungserbringer der Gemeinschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des
Inkrafttretens dieses Abkommens verschärfen.
Zu Art. 31 bis 34
Im Rahmen dieses Abkommens ist
vorbehaltlich der Art. 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Libanon oder eine Diskriminierung
aufgrund der Staatsagehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen
oder den Ort, an dem das Kapital investiert ist, nicht zulässig. Art. 32
sieht vor, dass alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-,
Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr frei von allen Beschränkungen sind.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des
Abkommens und sonstiger internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft und
Libanons berühren die Art. 31 und 32 nicht die Anwendung von
Beschränkungen, die zwischen ihnen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, die
Niederlassung, die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen (Art. 33). Bei
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder Libanons kann die
Europäische Gemeinschaft oder Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und
der Art. VIII und XIV des Übereinkommens über den IWF Beschränkungen für
laufende Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind
(Art. 34).
Zu Art. 35 bis 39
Das Abkommen sieht ein Verbot
wettbewerbsbeschränkender Praktiken und die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanon vor
(Art. 35 Abs. 1).
Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug
ihres Wettbewerbsrechts und führen einen Informationsaustausch durch
(Art. 35 Abs. 2).
Wenn die Europäische Gemeinschaft oder
Libanon der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise den Handel
beeinträchtigt, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese
Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die
betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss
geeignete Maßnahmen treffen (Art. 35 Abs. 3).
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Libanon formen alle staatlichen Handelsmonopole so um, dass am Ende des fünften
Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens jede Diskriminierung in den
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist (Art. 36). Vorrechte
staatlicher Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit, die den Handel zwischen
der Gemeinschaft und Libanon verzerren und den Interessen der Vertragspartner
zuwiderlaufen, werden ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens
aufgehoben (Art. 37).
Art. 38 enthält Regelungen zum
Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Anhang 2 schreibt
vor, welchen multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem
Eigentum Libanons bis spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten
des Abkommens beitreten muss. Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 2
wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des
Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen,
so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt
(Art. 38 Abs. 2)
Zu Art. 40 bis 62
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zum
Ziel, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu
intensivieren und die Anstrengungen Libanons im Hinblick auf seine nachhaltige
wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen (Art. 40). Die
Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf die Wirtschaftsbereiche, die
die Annäherung der libanesischen Wirtschaft an die Europäische Gemeinschaft
erleichtern, um zu Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Außerdem
bilden der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts
einen wesentlichen Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 3).
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird
durch einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog, durch einen regelmäßigen
Informations- und Meinungsaustausch sowie durch Beratung, Vermittlung von Fachwissen
und Ausbildungsmaßnahmen sowie durch technische und administrative Hilfe bei
der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften verwirklicht (Art. 42).
Für die wirtschaftliche
Zusammenarbeit sind folgende Bereiche vorgesehen:
- Bildung und Ausbildung (Art. 43),
- Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und
Technologie (Art. 44),
- Umwelt (Art. 45),
- Industrielle Zusammenarbeit (Art. 46),
- Investitionsförderung und Investitionsschutz
(Art. 47),
- Normung und Konformitätsbewertung
(Art. 48),
- Angleichung der Rechtsvorschriften
(Art. 49),
- Finanzdienstleistungen (Art. 50),
- Landwirtschaft und Fischerei (Art. 51),
- Verkehr (Art. 52),
- Informationsgesellschaft und Telekommunikation
(Art. 53),
- Energie (Art. 54),
- Tourismus (Art. 55),
- Zusammenarbeit im Zollbereich (Art. 56; Protokoll Nr. 5
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich),
- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(Art. 57),
- Verbraucherschutz (Art. 58),
- Zusammenarbeit beim Ausbau der Institutionen
und des Rechtsstaates (Art. 59),
- Geldwäsche (Art. 60),
- Verhütung und Bekämpfung des organisierten
Verbrechens (Art.61),
- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler
Drogen (Art. 62).
Zu Art. 63 bis 66
Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam,
welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit im sozialen Bereich
erforderlich sind (Art. 63). Sie führen einen regelmäßigen Dialog über
soziale Fragen und ermitteln, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung sowie der sozialen Integration von
Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im
Gebiet des Gaststaates einen
legalen Wohnsitz haben. Gegenstand des Dialogs sind u.a. Fragen im
Zusammenhang mit den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer, der
Migration, der illegalen Einwanderung (Art.64). Zur Konsolidierung der
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden
Projekte und Programme u.a. zur Verbesserung der Lebensbedingungen,
insbesondere in benachteiligten Gebieten, zur Förderung der Rolle der Frau in
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Verbesserung des Systems der
sozialen Sicherheit und des Krankenversicherungssystems und zur Verbesserung
des Gesundheitssystems durchgeführt (Art. 65).
Zu Art. 67
Die Kooperation im kulturellen Bereich
zielt darauf ab, die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis der jeweils
anderen Kultur zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung
gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Erhaltung und
Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (Denkmäler, Kunstwerke
etc.), Austausch von Kunstausstellungen und Künstler sowie der Ausbildung der
im kulturellen Bereich Tätigen gewidmet. Mit der Zusammenarbeit im Bereich der
audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie
Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Ferner arbeiten die Vertragsparteien
darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern,
insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen,
Vermarktung). Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und –programme sowie
der gemeinsamen Aktionen soll der
Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, sowie der Erhaltung des kulturellen Erbes besondere
Berücksichtigung finden.
Zu Art. 68 bis 70
Vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien
bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten
und zu diesem Zweck die jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
sich illegal aufhaltenden eigenen Staatsangehörigen rückübernehmen
(Art. 68). Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden bilaterale
Rückübernahmeabkommen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten
auch Verpflichtungen über die Rückübernahme der Angehörigen von Drittstaaten,
sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Bei der
Durchführung dieser Abkommen kann Libanon geeignete finanzielle und technische
Hilfe geleistet werden (Art. 69).
Zu Art. 71 bis 73
Die finanzielle Zusammenarbeit soll zur
Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen. Dazu werden für Libanon die
erforderlichen Finanzmittel mit geeigneten Verfahren geprüft. Die finanzielle Zusammenarbeit
erstreckt sich auf die Modernisierung der Wirtschaft und wirtschaftlichen Infrastruktur,
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten
sowie die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen aus der
schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Libanon (Art. 71).
Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur
Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft
die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesischen Regierung und
anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzorganisationen, wie die
Strukturpolitik Libanons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle
Gleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der
Bevölkerung zu erhöhen (Art. 72).
Bei außerordentlichen
gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die sich durch die Anwendung
des Abkommens ergeben können, werden die Vertragsparteien die Entwicklung in
den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon im Rahmen
des regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs verfolgen (Art. 73).
Zu Art. 74 bis 93
Durch das Abkommen wird ein Assoziationsrat
(Art. 74 bis 76) geschaffen, der auf Ministerebene, sooft die Umstände
dies erfordern, zusammentritt. Er überwacht die Durchführung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen. Der Assoziationsrat besteht aus den
Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission einerseits und
Mitgliedern der libanesischen Regierung andererseits. Er kann bindende
Beschlüsse fassen und zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.
Der Assoziationsrat wird von einem
Assoziationsausschuss unterstützt, der für die Umsetzung des Abkommens
zuständig ist und dessen Aufgaben durch den Assoziationsrat im einzelnen bestimmt
werden (Art. 77 bis 79). Der Assoziationsrat erleichtert die Zusammenarbeit
zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament sowie
zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinem libanesischen Pendant
(Art. 81).
Jede der beiden Vertragsparteien hat das
Recht, sich an den Assoziationsrat zur Beilegung von Streitigkeiten zu wenden
(Art. 82). Kann der Assoziationsrat die Streitigkeiten nicht durch
Beschluss beenden, so können die Parteien innerhalb von zwei Monaten
Schiedsrichter ernennen. Ein dritter Schiedsrichter wird vom Assoziationsrat
bestellt. Die Entscheidung der Schiedsrichter ergeht mit Stimmenmehrheit und
ist bindend.
In den Allgemeinen Bestimmungen
(Art. 83 und 84) wird festgestellt, dass das Recht der Vertragsparteien,
Maßnahmen zu treffen, die nationale Sicherheitsinteressen und militärische Angelegenheiten
betreffen, durch das Abkommen nicht berührt wird. Die Vertragsparteien sichern
sich bei den angewandten Regelungen die Nichtdiskriminierung gegenüber
Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der jeweils
anderen Vertragspartei zu.
Das Abkommen wird nicht auf Vorteile
ausgedehnt, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet gewährt
(Art. 85).
Im Falle von Vertragsverstößen können die
Vertragsparteien nach vorheriger Konsultation des Assoziationsrates die
erforderlichen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen, wobei den Maßnahmen der
Vorrang zu geben ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten
beeinträchtigen (Art. 86). Nur in besonders dringenden Fällen ist die
Ergreifung geeigneter Maßnahmen ohne vorheriges Konsultationsverfahren
möglich. Die gewählten Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich
notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von
Konsultationen im Assoziationsrat (Art. 86 Abs. 3)
Die Schlussbestimmungen im Artikel 87
erklären die Anhänge 1 bis 2 und die Protokolle Nr. 1 bis 5 zu
Bestandteilen des Abkommens.
Im Art. 88 werden die Vertragsparteien
im Sinne des Abkommens definiert.
Art. 89 bestimmt die Gültigkeit des Abkommens auf unbegrenzte Zeit.
Zusätzlich zu der Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzung kann das
Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden. Im Art. 90 wird die territoriale Gültigkeit des Abkommens bestimmt.
Art. 92 definiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 93 sieht die Möglichkeit der (vorzeitigen) Anwendung von Bestimmungen
einiger Teile des Abkommens (Interimsabkommen, insbesondere freier
Warenverkehr) vor Abschluss des für das Inkrafttreten des Abkommens
erforderlichen Verfahrens vor.
Die Kommentierung zu den Protokollen
Nr. 1, 2 und 3 ist in Titel II, Kapitel 2 enthalten. Das Protokoll
Nr. 4 wird in Titel II, Kapitel 3, das Protokoll Nr. 5 in Titel V mit
dargestellt. Der Anhang Nr. 1 ist in Titel II, Kapitel 1, der Anhang
Nr. 2 in Titel IV, Kapitel 2 kommentiert.
Zur Schlussakte:
Die Schlussakte enthält die förmliche
Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkommens, der dazugehörigen
Anhänge und Protokolle sowie gemeinsame Erklärungen der Europäischen
Gemeinschaft und der Libanesischen Republik und Erklärungen der Europäischen
Gemeinschaft.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die deutschen,
dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen
Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.