Vorblatt
Problem
Entsprechend den Leitlinien, die bereits
vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen
(Dezember 1994) festgelegt worden sind, ist die Europäische Union entschlossen,
ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im
Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der
Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine
schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität,
des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck
eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und
Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und
menschliche Aspekte umfasst.
Ziel
Zur Umsetzung der EU-Mittelmeerpolitik
werden die Kooperationsabkommen zwischen den südlichen
Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft durch neue
Assoziationsabkommen ersetzt.
Inhalt
Das Abkommen schafft einen Rahmen für den
bilateralen politischen Dialog, fördert die Ausweitung von Handel und
Investitionen, vertieft die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem,
kulturellem und finanziellem Gebiet und stärkt die regionale Integration. Die Achtung
der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes
Element des Abkommens dar.
Alternativen
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich
Angesichts des relativ geringen
Warenverkehrs zwischen Österreich und Algerien sind merkliche Auswirkungen
nicht absehbar.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Abkommen entstehen keine direkten
finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich. Das Entstehen von
zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch die Leistung von Amtshilfe im Zollbereich
kann nicht ausgeschlossen werden.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union
Es handelt sich um ein völkerrechtliches
Abkommen, dessen Regelungen die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft
überschreiten und das deshalb als gemischtes Abkommen von der Europäischen
Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten geschlossen wird. Von der Europäischen
Gemeinschaft wird es als Assoziationsabkommen nach Art 310 EGV geschlossen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch
den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen
und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Am 22. April 2002 haben die Europäische
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Demokratische Volksrepublik
Algerien in Brüssel das Abkommen unterzeichnet. Es ersetzt das
Kooperationsabkommen und das Abkommen über EGKS-Erzeugnisse, die 1976
unterzeichnet wurden und noch in Kraft sind.
Da das neue Abkommen neben Materien in
Gemeinschaftskompetenz auch Bereiche regelt, für die die Mitgliedstaaten
zuständig sind (sog. Gemischtes Abkommen), bedarf es der Genehmigung durch die
Mitgliedstaaten.
Dieses Abkommen stellt das siebte in einer
Reihe neuer Abkommen dieser Art mit den Mittelmeerdrittländern dar, die die
Europäische Gemeinschaft zur Stärkung ihrer Mittelmeerpolitik abgeschlossen
hat, um einen Beitrag zur Schaffung des Friedens, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Stabilität im Mittelmeer zu leisten. Durch die detaillierten
Abkommensbestimmungen zum freien Warenverkehr wird Algerien darauf vorbereitet,
an der von der Europäischen Gemeinschaft geplanten Freihandelszone zwischen
der Europäischen Gemeinschaft, dem mittel- und osteuropäischen Raum und dem
Mittelmeerbereich teilzunehmen.
Wie in den Europa-Abkommen mit den mittel-
und osteuropäischen Ländern, wurde in die Europa-Mittelmeer-Abkommen eine
vertragliche Bestimmung aufgenommen, die die Wahrung der Grundsätze der
Demokratie und die Achtung der Menschenrechte als ein wesentliches Element der
Assoziation vorsieht. Dies entspricht einer vom Europäischen Rat im Mai 1992
verabschiedeten Entschließung.
Gegenüber dem bisherigen
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen
Volksrepublik Algerien von 1976 enthält das vorliegende Abkommen im
wesentlichen folgende neuen Elemente, die teilweise auf Initiativen und Vorschlägen
der Bundesregierung beruhen:
- Die Institutionalisierung eines regelmäßigen politischen
Dialogs auf hoher Ebene,
- die schrittweise Errichtung einer
Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien während
eines Zeitraums von höchstens 12 Jahren im Einklang mit den WTO-Regeln,
- die erneute Bestätigung der Algerien mit dem
Kooperationsabkommen von 1976 gewährten Präferenzregelung für die Ausfuhr
gewerblicher Waren in die Gemeinschaft. Im Gegenzug liberalisiert Algerien
seine Einfuhrregelung für Gemeinschaftswaren je nach Empfindlichkeit der Waren unterschiedlich
schnell,
- spezifische gegenseitige Zugeständnisse für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
und Fischereierzeugnisse. Neue gegenseitige Zollzugeständnisse werden von den
Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens geprüft,
- Bestimmungen über den freien Warenverkehr, die
Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs sowie der gewerblichen
Niederlassung, den Kapitalverkehr, die Wettbewerbsregeln, die Rechte an
geistigem Eigentum und öffentliche Aufträge,
- Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
mit dem Ziel, die Anstrengungen Algeriens hinsichtlich einer nachhaltigen
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Gegenüber dem
Kooperationsabkommen von 1976 sieht das neue Abkommen zusätzliche Bereiche vor:
Bildung und Ausbildung, Normung und Konformitätsbewertung, Angleichung der
Rechtsvorschriften, Finanzdienstleistungen, Landwirtschaft, Verkehr,
Telekommunikation, Informationstechnologie, Tourismus und Zoll,
- Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im
kulturellen Bereich, insbesondere zur weiteren gesellschaftlichen Integration
der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sowie zur Intensivierung des
gegenseitigen Kulturverständnisses,
- Einrichtung eine Zusammenarbeit im sozialen
Bereich, insbesondere durch einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen,
- eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten
Algeriens als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens. Sie dient
insbesondere dazu, seine Wirtschaft zu modernisieren sowie die Wirtschaftsinfrastruktur
zu verbessern, ferner der Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen
Tätigkeiten, der Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung
einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft und der Durchführung
flankierender sozialpolitischer Maßnahmen,
- Förderung regionaler Zusammenarbeit, um die
friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu
festigen,
- Umfassende Bestimmungen über die Zusammenarbeit
im Bereich Justiz und Inneres. Kernstück dieser Zusammenarbeit ist der Ausbau
der Institutionen und des Rechtsstaates. Vorgesehen ist u.a., dass die
Vertragsparteien bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten
und zu diesem Zweck Rückübernahmeabkommen aushandeln. Weitere Felder der
Kooperation sind die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Geldwäsche,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Drogen. Die Zusammenarbeit bei der
Terrorismusbekämpfung findet unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte
und im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats statt,
- Einsetzung eines Assoziationsrats, der die
Durchführung des Abkommens überwacht, und eines Assoziationsausschusses zur
Umsetzung des Abkommens.
Das Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit
abgeschlossen. Es verstärkt die bestehenden guten Beziehungen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Algerien und festigt die 1995 mit der Erklärung
von Barcelona begründete Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Hierbei wird als
Grundsatz der Beziehungen die Gegenseitigkeit, die Solidarität und
Partnerschaft sowie die Förderung der Integration der Mittelmeerpartner
untereinander festgeschrieben. Auch wird eine verstärkte politische
Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen angestrebt. Die enge
und umfassende Partnerschaft mit den Mittelmeerdrittstaaten ist das Gegenstück
zur Integrationspolitik gegenüber den Nachbarn in Mittel- und Osteuropa und
verleiht den Außenbeziehungen der Europäischen Union ihre geopolitische
Geschlossenheit. Mit dem Abkommen wird eine dauerhafte Basis für die
Beziehungen zu den Mittelmeerdrittländern im Zeichen der Partnerschaft und
Solidarität festgelegt.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel beschreibt die politischen
Grundlagen und Zielsetzungen der Assoziation. Die Vertragsparteien bestätigen
die Bedeutung ihrer traditionellen Beziehungen und die Stärkung dieser Bindung,
die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere die
Achtung der Menschenrechte und die Gewährleistung der politischen und
wirtschaftlichen Freiheiten sowie die Förderung regionaler Zusammenarbeit. Als
weitere wichtige Elemente der Assoziation werden der regelmäßige politische
Dialog, die politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen,
die Bereitschaft der Europäischen Gemeinschaft zur umfangreichen
Unterstützung Algeriens bei der Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem und
sozialem Gebiet, der Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die
sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben sowie die
Zusammenarbeit in wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und Umweltfragen hervorgehoben.
Zu Art. 1 und 2:
Ziele der Assoziation sind:
- ein politischer Dialog zur Entwicklung enger
politischer Beziehungen,
- Förderung des Handels sowie Gewährleistung der
Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher
und sozialer Beziehungen sowie Schaffung der Voraussetzungen für eine
schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und des
Kapitalverkehrs,
- den Austausch von Menschen zu fördern,
insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren,
- die Integration der Maghreb-Länder
untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die
Zusammenarbeit innerhalb dieser Region sowie mit der Europäischen Gemeinschaft
zu fördern,
- die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und
finanzielle Zusammenarbeit zu fördern.
- Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und
der Achtung der Menschenrechte, von denen sich die Vertragsparteien bei ihrer
Innen- und Außenpolitik leiten lassen sollen, wird zum wesentlichen Bestandteil
des Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen
fristlosen Kündigung (sog. Suspendierungsklausel).
Zu Art. 3 bis 5:
Dieser Teil des Abkommens enthält
Vorschriften über den politischen und sicherheitspolitischen Dialog, der zur
Entwicklung einer dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur Verbesserung
des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz zwischen den Kulturen sowie
zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit in der Mittelmeerregion beitragen soll.
Der politische Dialog soll in
folgender Weise durchgeführt werden:
- auf Ministerebene, vor allem im
Assoziationsrat,
- auf Ebene hoher Beamter,
- durch Nutzung aller diplomatischen Kanäle,
einschließlich geeigneter Kontakte
- in Drittstaaten,
- durch alle anderen geeigneten Mittel.
Zu Art. 6:
Im zweiten Teil des Abkommens (Freier
Warenverkehr) werden die entsprechenden Bestimmungen des Kooperationsabkommens
von 1976 übernommen. Die Europäische Gemeinschaft und Algerien errichten in
einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren schrittweise eine
Freihandelszone, die im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der
Welthandelsorganisation (WTO) steht (Art. 6).
Zu Art. 7 bis 11:
Die Europäische Gemeinschaft geht beim
Abbau von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung (frei von mengenmäßigen Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung) von dem Grundsatz der Asymmetrie aus, d.h. der
Abbau der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen im gewerblichen Bereich
setzt bei Algerien wesentlich später ein und endet zwölf Jahre nach Inkrafttreten
des Abkommens. Der Anwendungsbereich des Zollabbaus und Abgaben gleicher
Wirkung ist in Art. 7 festgelegt (Ausnahme die in Anhang 1 aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte).
Nach Art. 8 können algerische
gewerbliche Waren frei von Zöllen und Abgaben und ohne mengenmäßige
Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden.
In Art. 9 wird der Zeitplan für den
algerischen Abbau der Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft festgelegt:
- Für Ursprungswaren der Gemeinschaft des Anhangs
2 wird Algerien Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung bei Inkrafttreten
des Abkommens beseitigen.
- Auf weitere Ursprungswaren der Europäischen
Gemeinschaft beseitigt Algerien seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
nach einem gestaffelten Zeitplan, der im Anhang 3 (spätestens nach 7 Jahren)
aufgeführt ist.
Bei Waren, die nicht in den Anhängen 2 und
3 aufgeführt sind, erfolgt der Zollabbau ebenfalls schrittweise nach einem
Zeitplan, wobei spätestens nach 12 Jahren seit Inkrafttreten des Abkommens die
noch bestehenden Zölle und Abgaben beseitigt werden.
- Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten
auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Art. 9 Abs. 2 und 3 vom
Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden. Der Zeitplan, um dessen
Änderung ersucht wird, darf für die betreffende Ware jedoch nicht über die in
Art. 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert werden (Art. 9
Abs. 4).
Algerien kann als befristete Ausnahmeregelung
Zölle für die in Art. 9 genannten Produkte bis zu 25 % des
Warenwertes einführen, wenn bei sogenannten jungen Industrien oder bestimmten
Wirtschaftszweigen, die sich in der Umstrukturierung befinden, ernsthafte
soziale Schwierigkeiten entstehen. Hierbei darf der Gesamtwert der betroffenen
Importe 15 % der Gesamtimporte gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft
nicht übersteigen. Ferner muss für diese industriellen Produkte der
Gemeinschaft weiterhin eine Zollpräferenz für die Europäische Gemeinschaft gesichert
bleiben. Diese Ausnahmeregelungen gelten höchstens fünf Jahre und treten
spätestens bei Ablauf der zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft
(Art. 11).
Zu Art. 12 bis 16:
Das Kapitel 2 (Landwirtschaftliche
Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)
enthält die Bestimmungen über den Handel mit landwirtschaftlichen
Produkten (Art. 12 bis 16) und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen (Protokoll Nr. 5).
Die Europäische Gemeinschaft und Algerien
nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Agrarhandels auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit vor (Art. 13), die im fünften Jahr, in dem
das Abkommen angewandt wird, geprüft und ab dem Beginn des sechsten Jahres
angewendet werden soll (Art. 15).
Die Europäische Gemeinschaft gewährt für
die hauptsächlichen algerischen Agrarexporte (z.B. Gemüse, Kartoffeln,
Südfrüchte) bei der Einfuhr Zollkonzessionen (Protokoll Nr. 1), die im wesentlichen
aus einer Aufhebung der Zölle bzw. Zollsenkungen ohne Mengenbegrenzungen und
für sensiblere Agrarprodukte im Rahmen von Zollkontingenten und
Einfuhrkalendern bestehen. Algerien gewährt für bestimmte Agrarprodukte (z.B.
Zuchtvieh, Rindfleisch, Milchprodukte, Hülsenfrüchte) der Europäischen
Gemeinschaft Präferenzen meist im Rahmen von Zollkontingenten (Protokoll
Nr. 2).
Zu Art 17 bis 29:
Das Kapitel 3 (Gemeinsame Bestimmungen)
enthält allgemeine Bestimmungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des freien
Warenverkehrs. Hierzu zählt z.B. das Verbot der Einführung neuer Zölle bei der
Ein- und Ausfuhr und mengenmäßiger Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie ein
Verbot der Diskriminierung, z.B. bei der Erhebung von indirekten Steuern und
Abgaben im Warenverkehr. Auch wird festgelegt, dass Algerien am 1. Januar 2006
den vorläufigen Zusatzzoll auf die im Anhang 4 aufgeführten Waren beseitigt.
Vereinbar ist das Abkommen mit der
Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder
Grenzverkehrsregelungen, sofern diese keine Änderung der im Abkommen vorgesehenen
Handelsregelung bewirken (Art. 21).
Im Falle von Dumping im Sinne von
Art. VI des GATT 1994 im Handel zwischen den Vertragsparteien kann die
betroffene Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur
Durchführung des Art. VI des GATT 1994 geeignete Maßnahmen gegen diese
Praktiken ergreifen, z.B. Antidumpingzölle einführen (Art. 22).
Außer in Dringlichkeitsfällen muss vor
Einführung von Schutzmaßnahmen im Fall der Art. 24 und 25 (Schwierigkeiten
der ausführenden Vertragspartei in bezug auf einen Drittstaat oder Gefahr einer
ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen
Ware) versucht werden, im Assoziationsausschuss eine Lösung zu finden. Wird innerhalb
von 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Vertragspartei,
die Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, Art. XIX des GATT 1994 und
das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden bzw. geeignete Maßnahmen
treffen (Art. 24 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2).
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
oder -beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Gesundheitsschutz und zum Schutz von nationalem Kulturgut getroffen werden,
sind weiterhin zulässig (Art. 27).
Von besonderer handelspolitischer Bedeutung
ist die Definition des Ursprungserzeugnisses (Art. 28 und Protokoll
Nr. 6). Das Abkommen enthält für die Einfuhr in die Europäische
Gemeinschaft Vorzugsbedingungen im Zollbereich gegenüber der Einfuhr aus
Drittländern in bezug auf gewerbliche Waren und eine Reihe von
landwirtschaftlichen Produkten mit Ursprung in Algerien und umgekehrt. Damit
diese Präferenzen nicht Drittlandswaren gewährt werden, die in den Präferenzraum
eingeführt und ohne Be- und Verarbeitung in die andere Vertragspartei
ausgeführt werden, ist bei der Einfuhr durch einen Präferenznachweis zu
belegen, dass die Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in
Algerien hat. Nach den Bestimmungen des Abkommens (Protokoll Nr. 6) hat
eine Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in Algerien,
wenn sie dort entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder - bei
Verwendung von Drittlandsvormaterial - eine ausreichende Be- und Verarbeitung
erfahren hat. Das Ausmaß der erforderlichen Be- und Verarbeitung ist für jede
Ware im einzelnen festgelegt. Vorgesehen sind technische Kriterien oder das
Erfordernis eines bestimmten Wertzuwachses oder eine Kombination der beiden
Kriterien.
Die Freihandelsregelungen des Abkommens
werden im Einklang mit dem GATT bzw. der WTO getroffen. Hieraus können sich
gegebenenfalls Konsequenzen für das Abkommen ergeben.
Zu Art. 30 bis 37:
Ausdehnung der Verpflichtungen der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Allgemeinem Übereinkommen
über den Handel mit Dienstleistungen („GATS“) auf Algerien, insbesondere die
Verpflichtung, in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen
gelten, Algerien die Meistbegünstigung zu gewähren.
Algerien gewährt den
Dienstleistungserbingern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den
Art. 31 bis 33 („Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringern mit
Gesellschaften aus Drittstaaten“).
Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften
der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet Gleichbehandlung mit Gesellschaften
aus Drittstaaten. Ferner sind im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassene
Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft
niedergelassenen algerischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im
Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal in
Schlüsselpositionen zu beschäftigen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt (Art. 32 und 33).
Im Art. 34 werden im wesentlichen
Seeverkehrsdienstleistungen geregelt, bei denen die Vertragsparteien die
Niederlassung und die Geschäftstätigkeiten von Tochtergesellschaften oder
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem
Gebiet nach dem Prinzip der Meistbegünstigung gewähren. Im Bereich des
Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr
auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr
Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs
mit trockenen und flüssigen Massengütern. De Vertragsparteien gewähren den
unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen
Schiffen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen für den Zugang zu den
Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur unter Beachtung des Prinzips der
Gleichbehandlung mit ihren eigenen Schiffen.
Zur Gewährleistung einer koordinierten
Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien werden die Bedingungen
für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-,
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsvekehr gegebenenfalls in gesonderten
Übereinkünften geregelt.
Zu Art. 38 bis 40:
Art. 38 sieht vorbehaltlich des Art. 40 vor, dass alle laufenden
Zahlungen in frei konvertierbarer Währung genehmigt werden.
Auch der freie Kapitalverkehr für
Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien ist gewährleistet, ferner
die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender
Gewinne (Art. 39). Bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats
oder Algeriens kann die Europäische Gemeinschaft oder Algerien unter den
Voraussetzungen des GATT und der Art. VIII und XIV des Übereinkommens über
den IWF Beschränkungen für laufende Zahlungen einführen, sofern diese
Maßnahmen unbedingt notwendig sind (Art. 40).
Zu Artikel 41 bis 46:
Das Abkommen sieht ein Verbot von
wettbewerbsbeschränkenden Praktiken im Sinne von Art. 81 EGV und die
Ausnutzung einer Monopolstellung im Sinne von Art. 82 EGV sowie von
unzulässigen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EGV vor.
Die Vertragsparteien leisten einander bei
der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch Amtshilfe
(Art. 41 Abs. 2 und Anhang 5).
Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der
Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise den Handel beeinträchtigt,
und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise
ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene
Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss geeignete Maßnahmen
treffen (Art. 41 Abs. 3).
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Algerien formen alle staatlichen Handelsmonopole so um, dass am Ende des
fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens jede Diskriminierung in den
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist (Art. 42). Vorrechte
staatlicher Monopolbetriebe mit wirtschaftlicher Tätigkeit, die den Handel
zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragspartner
zuwiderlaufen, werden ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens
aufgehoben. Damit wird eine Diskriminierung von EU-Unternehmen hinsichtlich
der Beschaffung und Vermarktung von Produkten beseitigt (Art. 43).
Art. 44 enthält Regelungen zum Schutz der Rechte an geistigem und
gewerblichem Eigentum. Anhang 6 legt fest, welchen multilateralen
Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum Algerien und die
Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten, sofern dies noch nicht geschehen ist,
bis spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens
beitreten müssen. Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den
Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten
zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. Die Vertragsparteien setzen sich
die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge
zum Ziel (Art. 45 und 46).
Zu Art. 47 bis 66:
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zum
Ziel, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu
fördern und die Anstrengungen Algeriens im Hinblick auf seine nachhaltige
wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen (Art. 47). Die
Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf die Wirtschaftsbereiche, die
die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft
erleichtern, um zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Außerdem
soll die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander gefördert
werden (Art. 48).
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird
durch einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog, durch Informations-
und Meinungsaustausch sowie durch Beratung, Vermittlung von Fachwissen und
Ausbildungsmaßnahmen sowie durch technische und administrative Hilfe bei der
Ausarbeitung von Rechtsvorschriften verwirklicht (Art. 49).
Eine besondere Bedeutung kommt der
regionalen Zusammenarbeit zu, damit das Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf
den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der
Maghreb-Länder voll entfalten kann. Dabei werden von den Vertragspartnern Maßnahmen
mit regionaler Auswirkung, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche
Integration, Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur, Umwelt,
wissenschaftliche und technologische Forschung, Bildung und Ausbildung
unterstützt (Art. 50).
Für die wirtschaftliche
Zusammenarbeit sind folgende Bereiche vorgesehen:
- Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und
Technologie (Art. 51),
- Umwelt (Art. 52),
- Industrielle Zusammenarbeit (Art. 53),
- Investitionsförderung und Investitionsschutz
(Art. 54),
- Normung und Konformitätsbewertung
(Art. 55),
- Angleichung der Rechtsvorschriften
(Art. 56),
- Finanzdienstleistungen (Art. 57),
- Landwirtschaft und Fischerei (Art. 58),
- Verkehr (Art. 59),
- Telekommunikation und Informationsgesellschaft
(Art. 60),
- Energie und Bergbau (Art. 61),
- Tourismus und Handwerk (Art. 62),
- Zusammenarbeit im Zollbereich (Art. 63; Protokoll Nr. 7
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich),
- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(Art. 64),
- Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(Art. 65).
Zu Art. 67 bis 71:
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Algerien gewähren einander für Arbeitnehmer, die sich aus dem jeweils anderen
Partnerstaat in ihrem Hoheitsgebiet legal aufhalten und beschäftigt sind,
hinsichtlich Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen Gleichbehandlung
mit eigenen Staatsangehörigen (Art. 67).
Grundsätzlich gilt für die Vertragspartner
auch wechselseitige Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und der mit ihnen
zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
(Art. 68). Für die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates und im Hoheitsgebiet Algeriens beschäftigt sind, werden die
entsprechenden Regelungen zur sozialen Sicherheit weitgehend übernommen
(Art. 68 Abs. 5). Bilaterale Abkommen für den Sozialbereich zwischen
Algerien und den Mitgliedstaaten bleiben unberührt, soweit diese eine für die
Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelungen
enthalten (Art. 71).
Zu Artikel 72 bis 73:
Im sozialen Bereich führen die
Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog darüber, wie weitere Fortschritte
bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der sozialen
Integration der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien erzielt werden
können, die im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei einen legalen
Wohnsitz haben. Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme der Arbeits- und
Lebensbedingungen der Einwanderer, der Migration, der illegalen Einwanderung
und den Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen
beider Vertragsparteien, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und
der Beseitigung von Diskriminierung (Art. 72).
Zu Art. 74 bis 76:
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung
der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung
einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte
zur Priorität (Art. 74 Abs. 1).
Im sozialen Bereich sind Projekte und
Programme vorgesehen, die sich auf alle Gebiete von gemeinsamem Interesse
erstrecken können und die mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und den in dem
betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden
können (Art. 74 und 75)
Priorität genießen dabei folgende
Maßnahmen (Art. 74):
- Förderung der Verbesserung der
Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der
Ausbildung,
- Wiedereingliederung von Personen, die wegen
Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt
wurden,
- Förderung von Investitionen oder Gründung von
Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende
algerische Arbeitnehmer.
- Förderung der Rolle der Frau,
- Unterstützung der algerischen Programme für
Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind,
- Verbesserung des Systems der sozialen
Sicherheit und des Gesundheitswesens.
Zu Art. 77 bis 78:
Die Kooperation im kulturellen Bereich
zielt darauf ab, die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis der jeweils
anderen Kultur zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung
gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle
Medien sowie der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet. Im Bildungsbereich
wird u.a. eine Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung sowie der
erleichterte Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung
angestrebt (Art. 77 und 78).
Zu Art. 79 bis 81:
Die finanzielle Zusammenarbeit soll zur
Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen. Dazu werden für Algerien die
erforderlichen Finanzmittel mit geeigneten Verfahren bereitgestellt. Die
finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Modernisierung der Wirtschaft
und wirtschaftlichen Infrastruktur, die Förderung von Privatinvestitionen und
beschäftigungswirksamen Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Auswirkungen aus der schrittweisen Errichtung einer
Freihandelszone auf Algerien (Art. 79).
Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur
Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen
die Vertragsparteien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere
den internationalen Finanzorganisationen für die Anpassung der Instrumente zur
Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen
Wirtschaft mit dem vorrangigen Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht
wiederherzustellen (Art. 80).
Bei außerordentlichen
gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die sich durch die Anwendung
des Abkommens ergeben können, werden die Vertragsparteien die Entwicklung in
den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien im
Rahmen des regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs verfolgen (Art. 81).
Zu Art. 82 bis 91:
Kernstück dieser Zusammenarbeit ist der
Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege
sowie insgesamt die Festigung des Rechtsstaats (Art. 82).
Hinsichtlich der Freizügigkeit kommen die
Vertragsparteien überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von
Visa für Personen, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind,
vereinfacht und beschleunigt werden können (Art. 83). Vorgesehen ist
ferner, dass die Vertragsparteien bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen
Einwanderung zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Rückübernahmeabkommen
aushandeln (Art. 84). Sie kooperieren außerdem im Bereich Recht und Justiz
sowie bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche, von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, von Drogen- und Drogenabhängigkeit sowie
der Korruption (Art. 85 bis 91). Besondere Bedeutung kommt der
Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung unter Einhaltung internationaler
Übereinkünfte und im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats
zu.
Zu Art. 92 bis 110:
Durch das Abkommen wird ein Assoziationsrat
(Art. 92 bis 94) geschaffen, der einmal jährlich auf Ministerebene sowie,
wenn besondere Umstände dies erfordern, mehrmals zusammentritt. Er überwacht
die Durchführung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Der Assoziationsrat besteht
aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission einerseits
und Mitgliedern der Regierung Algeriens andererseits. Er kann bindende
Beschlüsse fassen und zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.
Der Assoziationsrat wird von einem
Assoziationsausschuss unterstützt, der für die Umsetzung des Abkommens
zuständig ist und dessen Aufgaben durch den Assoziationsrat im einzelnen bestimmt
werden (Art. 95 bis 97). Der Assoziationsrat erleichtert die Zusammenarbeit
zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen
Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinem
algerischen Pendant (Art. 99).
Jede der beiden Vertragsparteien hat das
Recht, sich an den Assoziationsrat zur Beilegung von Streitigkeiten zu wenden
(Art. 100). Kann der Assoziationsrat die Streitigkeiten nicht durch
Beschluss beenden, so können die Parteien innerhalb von zwei Monaten
Schiedsrichter ernennen. Ein dritter Schiedsrichter wird vom Assoziationsrat
bestellt. Die Entscheidung der Schiedsrichter ergeht mit Stimmenmehrheit und
ist bindend.
In den Allgemeinen Bestimmungen
(Art. 101 und 102) wird festgestellt, dass das Recht der Vertragsparteien,
Maßnahmen zu treffen, die nationale Sicherheitsinteressen und militärische Angelegenheiten
betreffen, durch das Abkommen nicht berührt wird. Die Vertragsparteien sichern
sich bei den angewandten Regelungen die Nichtdiskriminierung gegenüber
Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der jeweils
anderen Vertragspartei zu.
Das Abkommen wird nicht auf Vorteile
ausgedehnt, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet gewährt
(Art. 103).
Im Falle von Vertragsverstößen können die
Vertragsparteien nach vorheriger Konsultation des Assoziationsrates die
erforderlichen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen, wobei den Maßnahmen der
Vorrang zu geben ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten
beeinträchtigen (Art. 104). Nur in besonders dringenden Fällen ist die
Ergreifung geeigneter Maßnahmen ohne vorheriges Konsultationsverfahren
möglich. Die gewählten Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat
notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von
Konsultationen im Assoziationsrat (Art. 104 Abs. 2)
Die Schlussbestimmungen im Art. 105
erklären die Anhänge 1 bis 6 und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 zu Bestandteilen
des Abkommens.
Im Art. 106 werden die
Vertragsparteien im Sinne des Abkommens definiert.
Art. 107 bestimmt die Gültigkeit des Abkommens auf unbegrenzte Zeit.
Zusätzlich zu der Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzung kann das
Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden. Im Art. 108 wird die territoriale Gültigkeit des Abkommens bestimmt.
Art. 110 definiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die Anhänge Nr. 1 bis 3 sind in Titel
II, Kapitel 1, der Anhang Nr. 4 ist in Titel II, Kapitel 3 und die Anhänge
5-6 in Titel IV, Kapitel 2 kommentiert. Die Kommentierung zu den Protokollen
Nr. 1, 2 und 5 ist in Titel II, Kapitel 2 enthalten. Das Protokoll
Nr. 6 wird in Titel II, Kapitel 3, das Protokoll Nr. 7 in Titel V mit
dargestellt.
Zur Schlussakte:
Die Schlussakte enthält die förmliche
Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkommens, der dazugehörigen
Anhänge und Protokolle sowie Gemeinsame Erklärungen, Erklärungen der Europäischen
Gemeinschaft sowie Erklärungen Algeriens.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die deutschen,
dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen
Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.