VORBLATT

Probleme:

1.      Die Dienstnehmerschutzbestimmungen im Landeslehrerbereich entsprechen nicht den einschlägigen EG-Richtlinien.

2.      Derzeit können Leiterstellen nicht an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer verliehen werden.

Ziele und Inhalte:

1.      Anpassung des Landeslehrer-Dienstrechtgesetzes 1984 an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes bezüglich Dienstnehmerschutz und Anwendbarmachung dieser LDG-Bestimmungen auch auf die Landesvertragslehrer im Landesvertragslehrergesetz 1966.

2.      Schaffung der Möglichkeit, dass auch provisorisch pragmatisierten Landeslehrern Leiterstellen verliehen  werden können.

Alternativen:

Punkt 1): keine; Punkt 2): Beibehaltung der bisherigen Rechtslage

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Punkt  1): keine;

Punkt 2): vakante Leiterstellen können schneller nachbesetzt werden, wenn kein Bewerber im  definitiven Dienstverhältnis zur Verfügung steht  (Problem stellt sich vor allem an kleinen Schulen im ländlichen Raum)

Finanzielle Auswirkungen:

Punkt 1): Kosten im Bereich der Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte und medizinischen Untersuchungen; gegebenenfalls Kosten durch eine allfällig notwendige Adaptierung von Gebäuden;

Punkt 2): keine

EU-Konformität:

Durch Punkt 1) werden EG-Richtlinien umgesetzt; Punkt 2) ist EU-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf hinsichtlich der Bestimmung des § 113d Abs. 5 und des § 113e Abs. 6 erhöhter Beschlusserfordernisse.

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Aufgrund des EWR-Abkommens und des EU-Beitritts ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorschriften auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutzes zu ändern. Ein Gegenstand der vorliegenden Novelle ist somit die Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien über den Dienstnehmerschutz im Landeslehrerbereich.

Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99 (Europäische Kommission gegen die Republik Österreich) folgendes entschieden:

“Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen“.

Bei der Richtlinie 89/391/EWG handelt es sich um die Rahmenrichtlinie, auf deren Grundlage u.a. die Richtlinie 90/679/EWG erlassen worden ist und diese wiederum ihrerseits die Grundlage für die Richtlinie 95/30/EG darstellt. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, wurde mit BGBl. I Nr. 96/2000 für das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 vorgenommen und so für  die Landeslehrer anwendbar gemacht.

Dieser eingefügte Arbeitnehmerschutz betraf allerdings nur den engen Bereich der biologischen Arbeitsstoffe und nicht den Arbeitnehmerschutz zur Gänze.

Aus diesem Grund stellte die Europäische Kommission fest, dass die anderen  Arbeitnehmerschutz – Richtlinien noch nicht bzw. nicht ausreichend  umgesetzt wurden, und hat  aus diesem Grund sechs Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Die einzelnen Richtlinien stellen klar, dass es sich dabei um Mindestvorschriften handelt. In den Richtlinien wird ausdrücklich betont, dass sie keine mög­liche Einschränkung des bereits erzielten Schutzes rechtfertigen können, und dass die Mit­gliedstaaten verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.

Generell ist anzumerken, dass die Richtlinien für private und öffentliche Tätigkeitsbereiche gleichermaßen gelten. Der Entwurf verfolgt insgesamt jene Ziele, die auch dem ArbeitnehmerInnenschutz zu Grunde liegen, nämlich durch vorbeugenden Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung zu ermöglichen.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden. Zentraler Ansatzpunkt für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist die Ebene der Dienststellen. Die Schutzvorschriften müssen die Rahmenbedingungen und die Mindest­anforderungen für die Schutzmaßnahmen vorgeben, die Umsetzung und die Anpassung an die konkreten Verhältnisse in den Dienststellen muss aber unter der Verantwortung der jeweils zuständigen Organe erfolgen. Der vorliegende Entwurf geht – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der angeführten Richtlinien – von einer stärkeren Verantwortlichkeit des Dienst­gebers und von seiner Verpflichtung zur Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeits­bedingungen aus.

Arbeitgeber sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesund­heitsschutz am Arbeitsplatz zunehmend auf die Beratung und Unterstützung durch inner­betriebliche oder externe Fachleute angewiesen. Diesem Grundsatz entsprechend legt die Richtlinie 89/391 die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bestellung von Arbeitnehmern mit besonderer Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz oder zur Beiziehung externer Personen oder Dienste fest.

Von zentraler Bedeutung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Ebene der Dienststellen ist die Einbeziehung der Bediensteten, insbesondere bei der Erfassung der Belastungen und der Umsetzung der Schutzvorschriften in konkrete dienststellenspezifische Maßnahmen und Programme. Die Rahmenrichtlinie 89/391 betont die Notwendigkeit, den Dialog und die aus­gewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. ihren Ver­tretern/Vertreterinnen durch geeignete Verfahren und Instrumente auszuweiten. Damit die Arbeitnehmer ihrer wichtigen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheits­schutzes nachkommen können, müssen sie umfassend informiert und unterwiesen werden. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Zusammenarbeit aller mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzaufgaben auf Dienststellenebene betrauter Personen und ihre Kooperation mit den Bediensteten oder den Personalvertretungsorganen.

Der größte Teil der im vorliegenden Entwurf geregelten Dienstnehmerschutzmaßnahmen wird primär an Berufsschulen Anwendung finden, wo hingegen allgemeinbildende Pflichtschulen nur zum geringeren Teil betroffen sein werden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – genauso wie im B-BSG - Räumlichkeiten und Flächen, die der Unterrichtserteilung oder dem Aufenthalt der Benutzer dienen, von den Bestimmungen der Richtlinie 89/654 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten ausgenommen sind.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat mit seinem Schreiben vom 24. Jänner 2003 (GZ BKA.VV.97/2149/001-V/A/8/2003) festgehalten, dass die Umsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet des (technischen) Arbeitnehmerschutzes für den Bereich des LDG 1984 auf den Kompetenztatbestand des Art. 14 Abs. 2 B-VG zu stützen ist, da es sich dabei um die Materie „Dienstrecht“ handelt.

Im Interesse einer einheitlichen Regelung des Dienstnehmerschutzes in den Ländern unter Einbeziehung der Landeslehrer erscheint es sinnvoll, eine weitgehend gleichförmige Vorgangsweise aller Länder herbeizuführen. Es sind grundsätzlich die in den Richtlinien enthaltenen Mindestvorschriften umzusetzen. Als Regelungstechnik wurde die Anwendbarmachung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) (mit den notwendigen Maßgaben) im LDG gewählt.

Durch die Ausnahmebestimmungen des § 113 wurde aber in mehreren Bereichen von der in diesen Fällen hohen Regelungsdichte des B-BSG Abstand genommen, um mit dem zwingenden Gemeinschaftsrecht das Auslangen zu finden. Hiebei handelt es sich vor allem um die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 B-BSG) und von Präventivfachkräften (7. Abschnitt B-BSG). Diese Regelungen wurden statt dessen im LDG selbst getroffen und stellen Mindesterfordernisse dar. Nähere Bestimmungen hiezu können von den Ländern als Ausführungsgesetze erlassen werden. Die Grundlage hiefür stellt Art. 14 Abs. 2 B-VG dar, wonach die Landesgesetzgebung ermächtigt werden kann, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung der Richtlinien im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 die Regelungstechnik der Anwendbarmachung des B-BSG gewählt.

Generell kann davon ausgegangen werden, dass das B-BSG durch die vielen Normierungen und der starken Inpflichtnahme des Dienstgebers den bestmöglichsten Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet. Daher soll  rechtstechnisch durch Verweis auf das B-BSG sichergestellt werden, dass in den Ländern eine so weitgehend einheitliche Vorgehensweise vorgenommen wird, dass sie den Vollzug der angedrohten Sanktion aus dem oben zitierten Urteil  verhindern kann.

Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 113a des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des  LDG in Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht. Den Ländern wird aber durch § 112 Abs. 2 (im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 2 B-BSG) die Möglichkeit eröffnet, auch abweichende Regelungen zu treffen (etwa durch Anwendbarmachung der diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bedienstetenschutzgesetzes). In der anwendbar gemachten Bestimmung des § 87 Abs. 2 B-BSG ist nämlich vorgesehen, dass in den Verordnungen Abweichungen von den im 1. bis 6 Abschnitt (des B-BSG) festgelegten Anforderungen geregelt werden können, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind. Durch § 112 Abs. 2 sind die Länder überdies ermächtigt, unter den selben Bedingungen auch von den in § 113a als Bundesgesetze anwendbar gemachten Verordnungen der Bundesregierung sowie von künftig (nach dem Inkrafttreten des 10. Abschnittes) von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG abzuweichen, wobei der Mindeststandard der EG-Richtlinien eingehalten werden muss.

Die vom Dienstgeber zu veranlassenden Maßnahmen auf personeller Ebene beinhalten vordringlich das Einrichten von Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräften, das Zusammenwirken mit den Einrichtungen auf Landesebene, die zur Überprüfung und Einhaltung der Schutzbestimmungen berufen sind, und mit Arbeitsmedizinern.

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 richtet sich an den Adressatenkreis der (pragmatisierten) Landeslehrer und enthält Verpflichtungen der Länder als Dienstgeber. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf sämtliche Maßnahmen des Dienstnehmerschutzes. Wo etwa bauliche Adaptierungen erforderlich werden (sollten), wäre seitens der Länder dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen von den Gemeinden,  sofern sie Schulerhalter sind, durchgeführt werden.

Die Richtlinien sind selbstverständlich auch für die Landesvertragslehrer umzusetzen; die entsprechenden Bestimmungen des LDG sollen daher im Landesvertragslehrergesetz 1966 anwendbar gemacht werden.

Auf Grund der Regelungstechnik (weitgehende Anwendbarmachung des B-BSG) erübrigt sich eine nochmalige Aufstellung der damit umgesetzten Richtlinien; insoweit im LDG selbst Richtlinien umgesetzt werden, wird auf diese dazu jeweils im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Weiters soll in Hinkunft auch ermöglicht werden, Leiterstellen an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer zu verleihen. Für Vertragslehrer besteht auf Grund der letzten Novelle des Landesvertragslehrergesetzes 1966 bereits die Möglichkeit, sich um Leiterstellen zu bewerben. Damit soll vor allem vermieden werden, dass Leiterstellen vakant bleiben, weil sich kein Lehrer im definitiven Dienstverhältnis bewirbt (dieses Problem besteht vor allem an kleinen Schulen im ländlichen Raum).

Kosten:

Hinsichtlich der Gebäude wird bemerkt, dass das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bei der Erlassung des B-BSG davon ausgegangen ist, dass die Schulen auf dem baulich letzten Stand sind, sodass hier keine nennenswerten Kosten für bauliche Adaptierungen anfallen können, da ja bereits bisher zwingende Dienstnehmerschutzvorschriften einzuhalten waren. Tatsächlich haben die Erfahrungen aus dem B-BSG gezeigt, dass im Bereich der Bundesschulen kein besonderer Anpassungsbedarf gegeben ist. Inwieweit dies wegen der einzuhaltenden Schulerhaltungsvorschriften sowie Dienstnehmerschutzvorschriften der einzelnen Länder für das Nichtlehrerpersonal (z.B. die Schulwarte) auch auf die Pflichtschulen zutrifft, ist von Bundesseite nicht einschätzbar.

Für den Bereich der externen Unterstützung durch sicherheitstechnische bzw. arbeitsme­dizinischen Zentren ergaben sich auf Grund der für den Bereich der Bundesschulen erhobenen Kosten eine Kenngröße von € 29,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die Leistung der arbeits­medizinischen Zentren und ein Betrag von € 19,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die durch sicherheitstechnische Zentren zu erbringenden Leistungen.         

Ebenso wie bezüglich des Einsatzes von Präventivfachkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Gesundheitsüberwachung wird das Ausmaß der Kosten jedoch nicht unwesentlich davon abhängen, in welcher Art und Weise die Länder von der durch den anwendbar gemachten § 87 Abs. 2 B-BSG eingeräumten Möglichkeit zu Abweichungen durch Verordnung Gebrauch machen.

Anzumerken ist weiters, dass für die Tätigkeiten von Bundeslehrern als Sicherheitsvertrauenspersonen oder Sicherheitsfachkräfte keine Einrechnung in die Lehrverpflichtung erfolgt. Als Sicherheitsfachkräfte werden beim Bund ausschließlich externe Dienste in Anspruch genommen und aus dem Titel „Sachaufwand“ abgegolten.

Die Kosten der Umsetzung der oben genannten Bestimmungen tragen die Länder bzw. Gemeinden, da es sich nicht um Kosten der Lehrerbesoldung gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 bzw. § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, handelt. Grundsätzlich wird hiezu festgestellt, dass auf  der Nutzenseite erhebliche Einsparungen durch die sichere Ausgestaltung der Arbeitsplätze stehen, dies zu einer  Verringerung der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten, zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas insgesamt sowie zu Einsparungen für die Kranken- und Unfallversicherungsträger führt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Bei den Bestimmungen des § 113d Abs. 5 und des § 113e Abs. 6 handelt es sich um Verfassungsbestimmungen, die vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

zu Z 1 (§ 26a Abs. 3a LDG 1984):

In Hinkunft soll es möglich sein, Leiterstellen auch an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer zu verleihen. Für Vertragslehrer besteht auf Grund der letzten Novelle des Landesvertragslehrergesetzes 1966 bereits die Möglichkeit, sich um Leiterstellen zu bewerben. Durch diese Maßnahmen soll vor allem vermieden werden, dass Leiterstellen vakant bleiben, weil sich kein Lehrer im definitiven Dienstverhältnis bewirbt (dieses Problem besteht vor allem an kleinen Schulen im ländlichen Raum).

Der Abs. 3a stellt bezüglich der Besetzung von Leiterstellen eine lex-specialis-Bestimmung zu § 26 Abs. 1 dar, wonach schulfeste Stellen (dies sind unter anderem Leiterstellen) nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden dürfen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis auf eine Leiterstelle zu ernennen und sie nicht nur damit zu betrauen. Dies gilt auch für Vertragslehrer, die nach ihrer anschließenden Pragmatisierung für die Definitivstellung zunächst eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis zurückzulegen haben (§ 10 Abs. 1 und 2).

Diese Maßnahme ist im Hinblick auf die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung vertretbar, da sie nur für den jeweils Erstgereihten („Besten“) eines Bewerbungsverfahrens zum Tragen kommen kann und überdies die Ernennung zu Schulleitern gemäß § 26a Abs. 2 zunächst nur für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam ist und eine „Verlängerung“ nur bei Bewährung erfolgt.

zu Z 2 (10. Abschnitt):

zu § 111 LDG 1984:

Durch diese Bestimmung soll programmatisch der wesentliche Inhalt des Dienstnehmerschutzes im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dargestellt werden.

zu § 112 LDG 1984:

Als Regelungstechnik wurde in dieser Bestimmung die grundsätzliche Anwendbarmachung des B-BSG mit einer Reihe von Maßgaben sowie einigen Ausnahmen (§ 113) gewählt. Da das B-BSG den bestmöglichen Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet, war diese Variante die zielführendste, um Arbeitnehmerschutzbestimmungen in das LDG zu integrieren.

An die Stelle der für die Bundesdienststellen zuständigen Organe der Arbeitsinspektion treten jene Kontrollorgane, die die Länder zur Überwachung der Einhaltung des Dienstnehmerschutzes (der Landeslehrer) berufen (Z 4). Solche Kontrollorgane müssen auf Grund von Art. 4 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie 89/391 eingerichtet werden.

Z 5 stellt klar, dass hinsichtlich der Vollziehung an die Stelle der obersten Bundesorgane jene Organe der Länder treten, die auf Grund der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hiezu berufen sind. Dies gilt sowohl für die Vollziehung im Einzelfall als auch für die Erlassung von Durchführungsverordnungen gemäß § 112 Abs. 2.

Die Begriffe „Dienststelle“ und „Zentralstelle“ wurden in Z 6 und 7 neu definiert. Grund hiefür ist, dass es sich nach diesem Gesetz bei einer „Dienststelle“ immer um eine öffentliche Pflichtschule handelt und die „Zentralstelle“ jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4  lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist.

Durch Abs. 2 werden die Länder ermächtigt, Durchführungsverordnungen zum 10. Abschnitt zu erlassen, die (auf Grund der Anwendbarmachung des § 87 Abs. 2 B-BSG) Abweichungen von den Bestimmungen des 1. bis 6. Abschnittes des B‑BSG ermöglichen sowie die in 113a angeführten Verordnungen der Bundesregierung ersetzen können. Auch wird es den Ländern ermöglicht, Regelungen zu Bereichen des 1. bis 6. Abschnittes des B‑BSG zu treffen, die derzeit noch nicht von Verordnungen der Bundesregierung erfasst sind.

Hiedurch soll unter anderem vermieden werden, dass Durchführungsbestimmungen, die vom Gemeinschaftsrecht nicht zwingend gefordert werden, für Landeslehrer anders geregelt werden (müssen) als für andere Landesbedienstete (etwa die Schulwarte) – siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Bei der Erlassung sämtlicher Verordnungen der Länder sind die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 B-BSG einzuhalten, wobei der Mindeststandard der EG-Richtlinien keinesfalls unterlaufen werden darf.

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 richtet sich an den Adressatenkreis der (pragmatisierten) Landeslehrer und enthält Verpflichtungen der Länder als Dienstgeber. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf sämtliche Maßnahmen des Dienstnehmerschutzes. Wo etwa bauliche Adaptierungen erforderlich werden (sollten), wäre seitens der Länder dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen von den Gemeinden, sofern sie Schulerhalter sind, durchgeführt werden.

zu § 113 LDG 1984:

Diese Regelung sieht die Ausnahmen von der Anwendbarmachung des B-BSG vor. Es handelt sich dabei um die Begriffsbestimmungen „Dienstgeber“ und „Dienststellen“ des Bundes, wo die Anwendbarmachung entsprechende Maßgaben erfordert (§ 2 Abs. 2 und 3 B-BSG). Weiters wurden folgende Bestimmungen des B‑BSG ausgenommen:

§ 3 Abs. 5 (Regelung für die Abwesenheit des Dienststellenleiters), § 10 (Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen; siehe hiezu § 113d), § 18 Z 3 (Verordnungsermächtigung zu § 10 Abs. 1 – Mindestzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen; siehe hiezu § 113d Abs. 5 LDG 1984) sowie Abschnitt 7 (Präventivdienste; siehe dazu §§ 113e – 113g). Diese Bestimmungen setzen nicht zwingendes Gemeinschaftsrecht um bzw. setzen dieses „überschießend“, d.h. über den Regelungsinhalt der EG-Richtlinien hinausgehend, um.

Für den Bereich „(Pflicht)schulen“ sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 (besondere staatliche Tätigkeiten wie etwa Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Katastrophenschutz o.ä. sowie Beschäftigung von Bediensteten im Ausland), § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4  (örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate, Überprüfung  der Einhaltung des Dienstnehmerschutzes im Bereich der Landesverteidigung und in Auslandsdienststellen), § 91 Abs. 4 (Beanstandungen, die in den Bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen), § 92 (Berichte der Arbeitsinspektorate), § 107 (Inkrafttreten des B-BSG) und § 108 (Vollziehung des B‑BSG) nicht relevant und werden daher ebenfalls ausgenommen.

§ 11 Abs. 2, der die Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben  im Rang einer Verfassungsbestimmung normiert, wurde nicht anwendbar gemacht, weil andernfalls die Novellierungsanordnung für den gesamten 10. Abschnitt als Verfassungsbestimmung hätte bezeichnet werden müssen. Daher wurde die Formulierung des § 11 Abs. 2 wortgleich als Verfassungsbestimmung in den § 113d aufgenommen.

Die Regelungsinhalte des Abschnittes 9 betreffen frühere Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzes, die übergangsweise noch angewendet werden sollen. Diese haben jedoch überwiegend für die Länder nicht gegolten und es erscheint daher nicht zumutbar, auch diese Bestimmungen anwendbar zu machen.

zu § 113a LDG 1984:

Die auf  Grund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 113d des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des LDG in Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht. Nicht übernommen wurden dabei die Verordnung der Bundesregierung  über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (BGBl. II Nr. 239/2002), da die Bestimmungen des B-BSG über die Präventionszeiten (Mindesteinsatzzeiten) der Präventivdienste nicht anwendbar gemacht werden, und die Verordnung der Bundesregierung  über die Sicherheitsvertrauenspersonen (BGBl. II Nr. 14/2000), für die das selbe gilt.

Diese (zum Bundesgesetz erhobenen) Verordnungen der Bundesregierung gelten so lange, bis die Länder selbst auf Grund von § 112 Abs. 2 Verordnungen erlassen, die sich damit vom jeweiligen inhaltlichen Regelungsbereich her decken. Mit dem Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung eines Landes tritt die jeweilige Verordnung der Bundesregierung dann zeitgleich ausser Kraft. Die künftig (nach dem Inkrafttreten des 10. Abschnittes) von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen können für den Bereich des LDG nicht mehr wirksam werden.

zu § 113b LDG 1984:

Artikel 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie 89/391 verlangt, dass einem Arbeitnehmer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlässt, kein Nachteil entstehen darf und er gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützt werden muss. Um diese Forde­rung zu erfüllen, wird im Gesetz ein Benachteiligungsverbot für den Bediensteten, der bei Gefahr seinen Arbeitsplatz verlässt, festgeschrieben.

Für den Bereich der Lehrer ergibt sich allerdings die besondere Verantwortlichkeit der Aufsichtsführung über die Schüler. Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlassens des Arbeitsplatzes sind daher alle Aufsichtspflichten zu erfüllen.

Das Benachteiligungsverbot sowie der Schutz vor disziplinärer Verantwortung und der Kündigungs- und Entlassungsschutz sind dann nicht gegeben, wenn der Bedienstete bei der Gefahrenbekämpfung grob fahrlässig gehandelt hat.

zu § 113c LDG 1984:

Ob eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt oder nicht, ist insbesondere an den zu § 96 Abs. 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) entwickelten Auslegungsgrundsätzen und der Entscheidnungspraxis der Einigungsämter bzw. Arbeits- und Sozialgerichte zu messen.

zu § 113d LDG 1984:

Die Bestimmungen in § 10 des B-BSG über die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gehen  teilweise über das zwingende Gemeinschaftsrecht hinaus. Um nicht „überschießende“ Bestimmungen zu schaffen, werden dessen einschlägige Bestimmungen daher von der Anwendbarmachung ausgenommen (§ 113) und die Regelung unmittelbar im LDG getroffen.

Die Rahmenrichtlinie 89/391 sieht „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz“ vor und definiert diese als „jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten“ (Art. 3 lit. c). Da diese Bestimmung impliziert, dass diese Arbeitnehmervertreter (als „Sonderform“ der Personalvertretung) der Berufsgruppe der betreffenden Arbeitnehmer angehören müssen, sind die entsprechenden Regelungen des LDG nur auf Landeslehrer anzuwenden.

In § 113d werden nur die Maßnahmen zur Umsetzung des zwingenden Gemeinschaftsrechtes getroffen. Darüber hinaus wird die Landesgesetzgebung auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14 Abs. 2 B-VG ermächtigt, hinsichtlich der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung, der Bestellung für die zur Dienststelle gehörenden Arbeitsstätten, der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Funktion besteht nicht.

§ 11 (2) B-BSG, der die Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Rang einer Verfassungsbestimmung normiert, wurde in § 113 ausgenommen, weil andernfalls die Novellierungsanordnung für den gesamten 10. Abschnitt als Verfassungsbestimmung hätte bezeichnet werden müssen. Dafür wurde die Formulierung des § 11 Abs. 2 B-BSG wortgleich als Verfassungsbestimmung in den § 113d (als Abs. 5) aufgenommen.

zu den §§ 113e – 113g LDG 1984:

Die umfassenden Regelungen des B-BSG in dessen 7. Abschnitt „Präventivdienste“ gehen ebenfalls teilweise über das zwingende Gemeinschaftsrecht hinaus. Zur Vermeidung „überschießender“ Bestimmungen werden dessen einschlägige Bestimmungen daher – ebenso wie bei den Sicherheitsvertrauenspersonen – von der Anwendbarmachung ausgenommen und die Regelung im LDG selbst getroffen.

zu § 113e LDG 1984:

Nach Art. 7 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391 benennt der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. Betrieb beauftragt. Diese müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel verfügen (Art. 7 Abs. 5 leg. cit.). Aus der allgemeinen Zielsetzung der Rahmenrichtlinie sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Einzelrichtlinien (Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer) erschließt sich, dass der Arbeitgeber damit zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung verpflichtet ist. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich auf geeignete eigene Arbeitnehmer zurückzugreifen. Stehen solche nicht zur Verfügung, so sind außerbetriebliche Fachleute heranzuziehen (Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie).

Diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben soll nun § 113e Rechnung tragen. Abs. 1 erster Satz entspricht dabei dem Art. 7 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, der zweite Satz dem Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. Die Abs. 2 bis 6 enthalten nähere Bestimmungen über die Heranziehung und die Qualifikation der Präventivfachkräfte. So wird zunächst festgelegt, dass, soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, der Dienstgeber seiner Verpflichtung zur Einrichtung der geforderten sicherheitstechnischen Betreuung entweder durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nachkommen kann. Analog dazu kann der Dienstgeber auch zum Zweck der Einrichtung der notwendigen arbeitsmedizinischen Betreuung entweder auf geeignete Bedienstete oder externe Arbeitsmediziner bzw. ein arbeitsmedizinisches Zentrum zurückgreifen.

Nach Art. 7 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie müssen Präventivfachkräfte (benannte Arbeitnehmer oder hinzugezogene außerbetriebliche Fachleute) über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt festzulegen, welche Fähigkeiten und Eignungen zur Ausübung einer derartigen Tätigkeit erforderlich sind (Art. 7 Abs. 8 der Rahmenrichtlinie). Dem entsprechend wird die Absolvierung einer nach § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung als Voraussetzung für die Bestellung zur Sicherheitsfachkraft festgelegt. Inhalt, Umfang, Qualitätskriterien und Ablauf dieser Fachausbildung, ihre Anerkennung und die Zulassung hiezu werden in Durchführung des § 74 ASchG durch die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Erfordernis ersetzt werden (siehe Abs. 4 und 5). Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Zentren wird an § 75 ASchG angeknüpft. Die Voraussetzungen für die Leitung und den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums, insbesondere dessen personelle, räumliche und fachliche Ausstattung, werden in Durchführung des § 75 ASchG durch die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren geregelt. In gleicher Weise wird hinsichtlich der heranzuziehenden Arbeitsmediziner bestimmt, dass nur Ärzte mit einer anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung die Funktion einer arbeitsmedizinischen Präventivfachkraft ausüben dürfen. Inhalt, Umfang und Ablauf dieser Fachausbildung sowie die Zulassung hiezu werden durch die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten geregelt. Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Zentren wird an § 80 ASchG angeknüpft. Die Voraussetzungen für die Leitung und den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums, insbesondere dessen personelle, räumliche und fachliche Ausstattung werden in Durchführung des § 80 ASchG durch die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren geregelt.

Das ASchG sieht (seit seiner Novellierung durch das Arbeitnehmerschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 159/2001) vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Viertels der dort vorgeschriebenen Mindestpräventionszeit auch sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere Arbeitspsychologen in die präventivdienstliche Betreuung einbeziehen kann, was eine nach der jeweiligen betrieblichen Situation maßgeschneiderte präventivdienstliche Vorsorge gewährleisten soll (vgl. § 82a ASchG und die RV 742 BlgNR XXI. GP). Im Interesse einer je nach Belastungs- und Gefährdungslage zweckmäßigen interdisziplinären Ergänzung und Optimierung der sicherheits- und arbeitsmedizinischen Betreuung soll auch für den Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzlich die Dienste derartiger Fachleute in Anspruch zu nehmen (Abs. 8).

Gemäß Abs. 9 hat der Dienstgeber die Präventivfachkräfte im notwendigen Ausmaß zu informieren und ihnen die zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlichen fachlichen und personellen Mittel bereitzustellen. Die Bestimmung entspricht damit dem Art. 7 Abs. 4 und 5 und dem Art. 10 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie.

Der Abs. 10 enthält in Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie Sonderbestimmungen für den Fall, dass der Dienstgeber eigene Bedienstete zu Präventivfachkräften bestellt.

zu § 113f  LDG 1984:

Die Aufgaben der Präventivfachkräfte werden im Abs. 1 allgemein umschrieben. Die Präventivfachkräfte sind Fachleute des Dienstgebers, die ihn beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Bedienstetenschutzes unterstützen sollen. Daneben sollen sie aber auch zur fachkundigen Beratung der Bediensteten und ihrer Vertreter herangezogen werden. Die Beratung, die Information und die Unterweisung der Bediensteten soll dazu beitragen, dass die Bediensteten in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu erfüllen und auf eine Verbesserung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. e und f der Rahmenrichtlinie).

Voraussetzung für eine funktionierende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist eine entsprechende Dokumentation, die im Übrigen auch im Interesse der Präventivfachkräfte unerlässlich scheint. Der Abs. 2 sieht daher zwingend die Führung von Aufzeichnungen vor. Die Abs. 3 und 4 regeln die Aufgaben der Präventivfachkräfte beim Feststellen von Missständen und von ernster oder unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten.

zu § 113g LDG 1984:

Damit wird die Landesgesetzgebung auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f nähere Bestimmungen hinsichtlich einer allfälligen Präventionszeit (Mindesteinsatzzeit) der Präventivfachkräfte, deren Aufzeichnungen und Berichte, deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber, Abberufung, Zusammenarbeit der Präventivfachkräfte und Personalvertretungsorgane, Meldung von Missständen, der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese, das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte sowie der allfälligen Fortbildung eigener Präventivfachkräfte zu erlassen.

zu Z 3 (§ 123g LDG 1984):

Die Inkrafttretensbestimmung zu den beiden im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des § 113d Abs. 5 (Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben) und des § 113e Abs. 6 (Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde) muss ebenfalls auf Verfassungsstufe erlassen werden.

zu Artikel 2:

zu § 2 Abs. 2 lit. m) LVG 1966:

Die EU-Dienstnehmerschutz-Richtlinien sind selbstverständlich auch für die Landesvertragslehrer umzusetzen; die entsprechenden Bestimmungen des LDG (dessen 10. Abschnitt) sollen daher im Landesvertragslehrergesetz 1966 anwendbar gemacht werden.

Hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen und der Inkraftretensbestimmungen siehe die Erläuterungen zu § 123 LDG 1984.


Textgegenüberstellung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 26a.

§ 26a.

(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

 

10. Abschnitt

SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER

§ 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.

       (2)           Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedacht zu nehmen.

10. Abschnitt

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.

§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70 /1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass

           1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;

           2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

           3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

           4. an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;

           5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;

           6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,

           7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;

           8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;

           9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;

         10. betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

 (2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.

§ 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat im Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, die für die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der §§ 111 und 112 erforderlich sind.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den §§ 111 und 112 obliegt den landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden.

§ 113. § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4,  § 91 Abs. 4, § 92 , § 107 und § 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des  7. und des 9.  Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

 

§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Landeslehrer“ und „Dienstbehörden“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

           2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG

§ 113a.  Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1.  Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

           2.  Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

           3.  Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003,

           4.  Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,  BGBl. II Nr. 15/2000,

           5.  Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit,  BGBl. II Nr. 453/1999,

           6.  Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,  BGBl. II Nr. 452/1999,

           7.  Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,  BGBl. II Nr. 414/1999, sowie die

 

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe,  BGBl. II Nr. 415/1999.

 

Zulässiges Verhalten bei Gefahr                  

§ 113b. Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und

           1. den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbe­sondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und

           2. der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,

darf deshalb weder im Zusammen­hang mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungs­feststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zustän­digen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig

 

Kontrollmaßnahmen

§ 113c.  Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig

 

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 113d.  (1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.

 

(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(4) Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammen­hang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungs­feststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt  werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich

           1. der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,

           2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,

           3. deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,

           4. der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen

Ausführungsbestimmungen zu erlassen

 

Bestellung von Präventivfachkräften

§ 113e.  (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicher­heitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Ver­fügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Ver­antwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

           1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruch­nahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheits­technischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutz­ge­setzes, BGBl.Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheits­technischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.

(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen wer­den, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachaus­bil­dung nachweisen.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.

 

           1. im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;

           2. ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.

(6) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

           1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruch­nahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundes­ministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundes­minister für Gesundheit und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert habe

 

 (8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeits­medizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeits­medizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.

(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten

           1. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa­tio­nen und Unterlagen und

           2. das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfach­kräften selbst beigestellt werden,

zur Verfügung zu stellen.

(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwen­det, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwen­det werden, dürfen deshalb weder im Zusammen­hang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungs­feststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt  werden.

 

§ 113f. (1) Die Präventivfachkräfte haben

           1. den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrau­enspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeits­bedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschenge­rechten Arbeitsgestal-tung zu beraten und

           2. den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf die­sen Gebieten zu unterstützen.

 

 (2) Die Präventivfachkräfte sowie die in § 113e Abs. 8 genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die ge­leistete Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Er­gebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsver­trauenspersonen mitzuteilen.

(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufga­ben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauens­personen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzu­schlagen

 

§ 113g. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f  hinsichtlich

           1. einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,

           2. deren Aufzeichnungen und Berichte,

           3. deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,

           4. der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8  und Personalvertretungsorganen,

           5. der Meldung von Missständen,

           6. der Abberufung von Präventivfachkräften,

 

           7. der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,

           8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie

           9. der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte

Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 123.

§ 123.     

(xx) § 26a Abs. 3a und Abschnitt 10 samt Überschrift mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(xx) (Verfassungsbestimmung) § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft

Landesvertragslehrergesetz 1966

§ 2.

§ 2.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden

§ 6.

§ 6.

(xx) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(xx) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft