VORBLATT
Probleme:
1. Die
Dienstnehmerschutzbestimmungen im Landeslehrerbereich entsprechen nicht den
einschlägigen EG-Richtlinien.
2. Derzeit
können Leiterstellen nicht an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer
verliehen werden.
Ziele und
Inhalte:
1. Anpassung
des Landeslehrer-Dienstrechtgesetzes 1984 an die Erfordernisse des
Gemeinschaftsrechtes bezüglich Dienstnehmerschutz und Anwendbarmachung dieser
LDG-Bestimmungen auch auf die Landesvertragslehrer im
Landesvertragslehrergesetz 1966.
2. Schaffung
der Möglichkeit, dass auch provisorisch pragmatisierten Landeslehrern
Leiterstellen verliehen werden
können.
Alternativen:
Punkt 1):
keine; Punkt 2): Beibehaltung der bisherigen Rechtslage
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Punkt
1): keine;
Punkt 2): vakante Leiterstellen können
schneller nachbesetzt werden, wenn kein Bewerber im definitiven Dienstverhältnis zur Verfügung steht (Problem stellt sich vor allem an
kleinen Schulen im ländlichen Raum)
Finanzielle
Auswirkungen:
Punkt 1): Kosten im Bereich der
Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte und medizinischen Untersuchungen;
gegebenenfalls Kosten durch eine allfällig notwendige Adaptierung von Gebäuden;
Punkt 2): keine
EU-Konformität:
Durch Punkt 1) werden EG-Richtlinien
umgesetzt; Punkt 2) ist EU-konform.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf hinsichtlich der Bestimmung
des § 113d Abs. 5 und des § 113e Abs. 6 erhöhter
Beschlusserfordernisse.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Aufgrund des EWR-Abkommens und des EU-Beitritts
ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorschriften auf dem Gebiet des technischen
und arbeitshygienischen Bedienstetenschutzes zu ändern. Ein Gegenstand der
vorliegenden Novelle ist somit die Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien
über den Dienstnehmerschutz im Landeslehrerbereich.
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2001 in der
Rechtssache C-473/99 (Europäische Kommission gegen die Republik Österreich)
folgendes entschieden:
“Die Republik Österreich hat dadurch gegen
ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995
zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den
technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen“.
Bei der Richtlinie 89/391/EWG handelt es
sich um die Rahmenrichtlinie, auf deren Grundlage u.a. die Richtlinie
90/679/EWG erlassen worden ist und diese wiederum ihrerseits die Grundlage für
die Richtlinie 95/30/EG darstellt. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie
95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, wurde mit
BGBl. I Nr. 96/2000 für das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984
vorgenommen und so für die
Landeslehrer anwendbar gemacht.
Dieser eingefügte Arbeitnehmerschutz betraf
allerdings nur den engen Bereich der biologischen Arbeitsstoffe und nicht den
Arbeitnehmerschutz zur Gänze.
Aus diesem Grund stellte die Europäische
Kommission fest, dass die anderen
Arbeitnehmerschutz – Richtlinien noch nicht bzw. nicht ausreichend umgesetzt wurden, und hat aus diesem Grund sechs Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet.
Die einzelnen Richtlinien stellen klar,
dass es sich dabei um Mindestvorschriften handelt. In den Richtlinien wird
ausdrücklich betont, dass sie keine mögliche Einschränkung des bereits
erzielten Schutzes rechtfertigen können, und dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.
Generell ist anzumerken, dass die
Richtlinien für private und öffentliche Tätigkeitsbereiche gleichermaßen
gelten. Der Entwurf verfolgt insgesamt jene Ziele, die auch dem
ArbeitnehmerInnenschutz zu Grunde liegen, nämlich durch vorbeugenden
Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige
arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein
Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche
Beeinträchtigung zu ermöglichen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in
alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden. Zentraler
Ansatzpunkt für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist die Ebene der
Dienststellen. Die Schutzvorschriften müssen die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen
für die Schutzmaßnahmen vorgeben, die Umsetzung und die Anpassung an die
konkreten Verhältnisse in den Dienststellen muss aber unter der Verantwortung
der jeweils zuständigen Organe erfolgen. Der vorliegende Entwurf geht – in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der angeführten Richtlinien – von einer
stärkeren Verantwortlichkeit des Dienstgebers und von seiner Verpflichtung zur
Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aus.
Arbeitgeber sind bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunehmend
auf die Beratung und Unterstützung durch innerbetriebliche oder externe Fachleute
angewiesen. Diesem Grundsatz entsprechend legt die Richtlinie 89/391 die
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bestellung von Arbeitnehmern mit besonderer
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz oder zur Beiziehung
externer Personen oder Dienste fest.
Von zentraler Bedeutung für Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Ebene der Dienststellen ist die Einbeziehung der
Bediensteten, insbesondere bei der Erfassung der Belastungen und der Umsetzung
der Schutzvorschriften in konkrete dienststellenspezifische Maßnahmen und
Programme. Die Rahmenrichtlinie 89/391 betont die Notwendigkeit, den Dialog und
die ausgewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern
bzw. ihren Vertretern/Vertreterinnen durch geeignete Verfahren und Instrumente
auszuweiten. Damit die Arbeitnehmer ihrer wichtigen Funktion auf dem Gebiet der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachkommen können, müssen sie umfassend
informiert und unterwiesen werden. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die
Zusammenarbeit aller mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzaufgaben auf
Dienststellenebene betrauter Personen und ihre Kooperation mit den Bediensteten
oder den Personalvertretungsorganen.
Der größte Teil der im vorliegenden Entwurf
geregelten Dienstnehmerschutzmaßnahmen wird primär an Berufsschulen Anwendung
finden, wo hingegen allgemeinbildende Pflichtschulen nur zum geringeren Teil
betroffen sein werden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass – genauso wie im B-BSG - Räumlichkeiten und Flächen, die der
Unterrichtserteilung oder dem Aufenthalt der Benutzer dienen, von den
Bestimmungen der Richtlinie 89/654 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten ausgenommen sind.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat
mit seinem Schreiben vom 24. Jänner 2003
(GZ BKA.VV.97/2149/001-V/A/8/2003) festgehalten, dass die Umsetzung von
Richtlinien auf dem Gebiet des (technischen) Arbeitnehmerschutzes für den
Bereich des LDG 1984 auf den Kompetenztatbestand des Art. 14
Abs. 2 B-VG zu stützen ist, da es sich dabei um die Materie „Dienstrecht“
handelt.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung
des Dienstnehmerschutzes in den Ländern unter Einbeziehung der Landeslehrer
erscheint es sinnvoll, eine weitgehend gleichförmige Vorgangsweise aller Länder
herbeizuführen. Es sind grundsätzlich die in den Richtlinien enthaltenen
Mindestvorschriften umzusetzen. Als Regelungstechnik wurde die Anwendbarmachung
des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) (mit den notwendigen Maßgaben) im
LDG gewählt.
Durch die Ausnahmebestimmungen des
§ 113 wurde aber in mehreren Bereichen von der in diesen Fällen hohen
Regelungsdichte des B-BSG Abstand genommen, um mit dem zwingenden
Gemeinschaftsrecht das Auslangen zu finden. Hiebei handelt es sich vor allem um
die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 B-BSG) und von
Präventivfachkräften (7. Abschnitt B-BSG). Diese Regelungen wurden statt dessen
im LDG selbst getroffen und stellen Mindesterfordernisse dar. Nähere
Bestimmungen hiezu können von den Ländern als Ausführungsgesetze erlassen
werden. Die Grundlage hiefür stellt Art. 14 Abs. 2 B-VG dar, wonach
die Landesgesetzgebung ermächtigt werden kann, zu genau zu bezeichnenden
einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung der Richtlinien im Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 die
Regelungstechnik der Anwendbarmachung des B-BSG gewählt.
Generell kann davon ausgegangen werden,
dass das B-BSG durch die vielen Normierungen und der starken Inpflichtnahme des
Dienstgebers den bestmöglichsten Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene
beinhaltet. Daher soll
rechtstechnisch durch Verweis auf das B-BSG sichergestellt werden, dass
in den Ländern eine so weitgehend einheitliche Vorgehensweise vorgenommen wird,
dass sie den Vollzug der angedrohten Sanktion aus dem oben zitierten
Urteil verhindern kann.
Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit
erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 113a des
vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich
des LDG in Gesetzesrang erhoben
und somit unmittelbar anwendbar gemacht. Den Ländern wird aber durch § 112
Abs. 2 (im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 2 B-BSG) die Möglichkeit
eröffnet, auch abweichende Regelungen zu treffen (etwa durch Anwendbarmachung
der diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bedienstetenschutzgesetzes).
In der anwendbar gemachten Bestimmung des § 87 Abs. 2 B-BSG ist
nämlich vorgesehen, dass in den Verordnungen Abweichungen von den im 1. bis 6
Abschnitt (des B-BSG) festgelegten Anforderungen geregelt werden können, wenn
diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind. Durch § 112 Abs. 2
sind die Länder überdies ermächtigt, unter den selben Bedingungen auch von den
in § 113a als Bundesgesetze anwendbar gemachten Verordnungen der
Bundesregierung sowie von künftig (nach dem Inkrafttreten des 10. Abschnittes)
von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des
B-BSG abzuweichen, wobei der Mindeststandard der EG-Richtlinien eingehalten
werden muss.
Die vom Dienstgeber zu veranlassenden
Maßnahmen auf personeller Ebene beinhalten vordringlich das Einrichten von
Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräften, das Zusammenwirken mit den
Einrichtungen auf Landesebene, die zur Überprüfung und Einhaltung der
Schutzbestimmungen berufen sind, und mit Arbeitsmedizinern.
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984
richtet sich an den Adressatenkreis der (pragmatisierten) Landeslehrer und
enthält Verpflichtungen der Länder als Dienstgeber. Diese Verpflichtungen
erstrecken sich auf sämtliche Maßnahmen des Dienstnehmerschutzes. Wo etwa bauliche
Adaptierungen erforderlich werden (sollten), wäre seitens der Länder dafür
Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen von den Gemeinden, sofern sie Schulerhalter sind,
durchgeführt werden.
Die Richtlinien sind selbstverständlich
auch für die Landesvertragslehrer umzusetzen; die entsprechenden Bestimmungen
des LDG sollen daher im Landesvertragslehrergesetz 1966 anwendbar gemacht
werden.
Auf Grund der Regelungstechnik (weitgehende
Anwendbarmachung des B-BSG) erübrigt sich eine nochmalige Aufstellung der damit
umgesetzten Richtlinien; insoweit im LDG selbst Richtlinien umgesetzt werden,
wird auf diese dazu jeweils im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Weiters soll in Hinkunft auch ermöglicht
werden, Leiterstellen an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer zu verleihen.
Für Vertragslehrer besteht auf Grund der letzten Novelle des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 bereits die Möglichkeit, sich um
Leiterstellen zu bewerben. Damit soll vor allem vermieden werden, dass
Leiterstellen vakant bleiben, weil sich kein Lehrer im definitiven
Dienstverhältnis bewirbt (dieses Problem besteht vor allem an kleinen Schulen
im ländlichen Raum).
Kosten:
Hinsichtlich der Gebäude wird bemerkt, dass
das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bei der Erlassung des
B-BSG davon ausgegangen ist, dass die Schulen auf dem baulich letzten Stand
sind, sodass hier keine nennenswerten Kosten für bauliche Adaptierungen
anfallen können, da ja bereits bisher zwingende Dienstnehmerschutzvorschriften
einzuhalten waren. Tatsächlich haben die Erfahrungen aus dem B-BSG gezeigt,
dass im Bereich der Bundesschulen kein besonderer Anpassungsbedarf gegeben ist.
Inwieweit dies wegen der einzuhaltenden Schulerhaltungsvorschriften sowie
Dienstnehmerschutzvorschriften der einzelnen Länder für das Nichtlehrerpersonal
(z.B. die Schulwarte) auch auf die Pflichtschulen zutrifft, ist von Bundesseite
nicht einschätzbar.
Für den Bereich der externen Unterstützung
durch sicherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinischen Zentren ergaben sich auf
Grund der für den Bereich der Bundesschulen erhobenen Kosten eine Kenngröße von
€ 29,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die Leistung der arbeitsmedizinischen
Zentren und ein Betrag von € 19,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die durch
sicherheitstechnische Zentren zu erbringenden Leistungen.
Ebenso wie bezüglich des Einsatzes von
Präventivfachkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der
Gesundheitsüberwachung wird das Ausmaß der Kosten jedoch nicht unwesentlich
davon abhängen, in welcher Art und Weise die Länder von der durch den anwendbar
gemachten § 87 Abs. 2 B-BSG eingeräumten Möglichkeit zu Abweichungen
durch Verordnung Gebrauch machen.
Anzumerken ist weiters, dass für die
Tätigkeiten von Bundeslehrern als Sicherheitsvertrauenspersonen oder
Sicherheitsfachkräfte keine Einrechnung in die Lehrverpflichtung erfolgt. Als
Sicherheitsfachkräfte werden beim Bund ausschließlich externe Dienste in
Anspruch genommen und aus dem Titel „Sachaufwand“ abgegolten.
Die Kosten der Umsetzung der oben genannten
Bestimmungen tragen die Länder bzw. Gemeinden, da es sich nicht um Kosten der
Lehrerbesoldung gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 215/1962 bzw. § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 3/2001, handelt. Grundsätzlich wird hiezu festgestellt,
dass auf der Nutzenseite
erhebliche Einsparungen durch die sichere Ausgestaltung der Arbeitsplätze
stehen, dies zu einer Verringerung
der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten, zu einer Verbesserung des
Arbeitsklimas insgesamt sowie zu Einsparungen für die Kranken- und
Unfallversicherungsträger führt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Bei den Bestimmungen des § 113d
Abs. 5 und des § 113e Abs. 6 handelt es sich um Verfassungsbestimmungen,
die vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden können.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1:
zu Z 1 (§ 26a Abs. 3a
LDG 1984):
In Hinkunft soll es möglich sein,
Leiterstellen auch an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer zu verleihen.
Für Vertragslehrer besteht auf Grund der letzten Novelle des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 bereits die Möglichkeit, sich um
Leiterstellen zu bewerben. Durch diese Maßnahmen soll vor allem vermieden
werden, dass Leiterstellen vakant bleiben, weil sich kein Lehrer im definitiven
Dienstverhältnis bewirbt (dieses Problem besteht vor allem an kleinen Schulen
im ländlichen Raum).
Der Abs. 3a stellt bezüglich der
Besetzung von Leiterstellen eine lex-specialis-Bestimmung zu § 26
Abs. 1 dar, wonach schulfeste Stellen (dies sind unter anderem
Leiterstellen) nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen
werden dürfen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch Landeslehrer im
provisorischen Dienstverhältnis auf eine Leiterstelle zu ernennen und sie nicht
nur damit zu betrauen. Dies gilt auch für Vertragslehrer, die nach ihrer
anschließenden Pragmatisierung für die Definitivstellung zunächst eine
Dienstzeit von mindestens vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis
zurückzulegen haben (§ 10 Abs. 1 und 2).
Diese Maßnahme ist im Hinblick auf die
fachliche Qualifikation und Berufserfahrung vertretbar, da sie nur für den
jeweils Erstgereihten („Besten“) eines Bewerbungsverfahrens zum Tragen kommen
kann und überdies die Ernennung zu Schulleitern gemäß § 26a Abs. 2
zunächst nur für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam ist und eine
„Verlängerung“ nur bei Bewährung erfolgt.
zu Z 2 (10. Abschnitt):
zu § 111 LDG 1984:
Durch diese Bestimmung soll programmatisch
der wesentliche Inhalt des Dienstnehmerschutzes im Sinne der Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei
der Arbeit dargestellt werden.
zu § 112 LDG 1984:
Als Regelungstechnik wurde in dieser
Bestimmung die grundsätzliche Anwendbarmachung des B-BSG mit einer Reihe von
Maßgaben sowie einigen Ausnahmen (§ 113) gewählt. Da das B-BSG den bestmöglichen
Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet, war diese Variante
die zielführendste, um Arbeitnehmerschutzbestimmungen in das LDG zu
integrieren.
An die Stelle der für die
Bundesdienststellen zuständigen Organe der Arbeitsinspektion treten jene Kontrollorgane,
die die Länder zur Überwachung der Einhaltung des Dienstnehmerschutzes (der
Landeslehrer) berufen (Z 4). Solche Kontrollorgane müssen auf Grund von
Art. 4 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie 89/391 eingerichtet werden.
Z 5 stellt klar, dass hinsichtlich der
Vollziehung an die Stelle der obersten Bundesorgane jene Organe der Länder
treten, die auf Grund der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hiezu
berufen sind. Dies gilt sowohl für die Vollziehung im Einzelfall als auch für
die Erlassung von Durchführungsverordnungen gemäß § 112 Abs. 2.
Die Begriffe „Dienststelle“ und
„Zentralstelle“ wurden in Z 6 und 7 neu definiert. Grund hiefür ist, dass
es sich nach diesem Gesetz bei einer „Dienststelle“ immer um eine öffentliche
Pflichtschule handelt und die „Zentralstelle“ jeweils jene Behörde ist, die
durch die gemäß Art. 14 Abs. 4
lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit
berufen ist.
Durch Abs. 2 werden die Länder
ermächtigt, Durchführungsverordnungen zum 10. Abschnitt zu erlassen, die (auf
Grund der Anwendbarmachung des § 87 Abs. 2 B-BSG) Abweichungen von
den Bestimmungen des 1. bis 6. Abschnittes des B‑BSG ermöglichen sowie die in
113a angeführten Verordnungen der Bundesregierung ersetzen können. Auch wird es
den Ländern ermöglicht, Regelungen zu Bereichen des 1. bis 6. Abschnittes des B‑BSG
zu treffen, die derzeit noch nicht von Verordnungen der Bundesregierung erfasst
sind.
Hiedurch soll unter anderem vermieden
werden, dass Durchführungsbestimmungen, die vom Gemeinschaftsrecht nicht
zwingend gefordert werden, für Landeslehrer anders geregelt werden (müssen) als
für andere Landesbedienstete (etwa die Schulwarte) – siehe den Allgemeinen Teil
der Erläuterungen.
Bei der Erlassung sämtlicher Verordnungen
der Länder sind die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 B-BSG
einzuhalten, wobei der Mindeststandard der EG-Richtlinien keinesfalls
unterlaufen werden darf.
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 richtet sich an den Adressatenkreis
der (pragmatisierten) Landeslehrer und enthält Verpflichtungen der Länder als
Dienstgeber. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf sämtliche Maßnahmen des
Dienstnehmerschutzes. Wo etwa bauliche Adaptierungen erforderlich werden
(sollten), wäre seitens der Länder dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen
von den Gemeinden, sofern sie Schulerhalter sind, durchgeführt werden.
zu § 113 LDG 1984:
Diese Regelung sieht die Ausnahmen von der Anwendbarmachung des B-BSG
vor. Es handelt sich dabei um die Begriffsbestimmungen „Dienstgeber“ und
„Dienststellen“ des Bundes, wo die Anwendbarmachung entsprechende Maßgaben
erfordert (§ 2 Abs. 2 und 3 B-BSG). Weiters wurden folgende Bestimmungen
des B‑BSG ausgenommen:
§ 3 Abs. 5 (Regelung für die
Abwesenheit des Dienststellenleiters), § 10 (Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen;
siehe hiezu § 113d), § 18 Z 3 (Verordnungsermächtigung zu
§ 10 Abs. 1 – Mindestzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen; siehe
hiezu § 113d Abs. 5 LDG 1984) sowie Abschnitt 7 (Präventivdienste;
siehe dazu §§ 113e – 113g). Diese Bestimmungen setzen nicht zwingendes
Gemeinschaftsrecht um bzw. setzen dieses „überschießend“, d.h. über den
Regelungsinhalt der EG-Richtlinien hinausgehend, um.
Für den Bereich „(Pflicht)schulen“ sind die
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 (besondere staatliche Tätigkeiten
wie etwa Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung,
Katastrophenschutz o.ä. sowie Beschäftigung von Bediensteten im Ausland),
§ 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 (örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate,
Überprüfung der Einhaltung des
Dienstnehmerschutzes im Bereich der Landesverteidigung und in
Auslandsdienststellen), § 91 Abs. 4 (Beanstandungen, die in den
Bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen), § 92
(Berichte der Arbeitsinspektorate), § 107 (Inkrafttreten des B-BSG) und
§ 108 (Vollziehung des B‑BSG) nicht relevant und werden daher ebenfalls
ausgenommen.
§ 11 Abs. 2, der die
Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Rang einer Verfassungsbestimmung
normiert, wurde nicht anwendbar gemacht, weil andernfalls die
Novellierungsanordnung für den gesamten 10. Abschnitt als Verfassungsbestimmung
hätte bezeichnet werden müssen. Daher wurde die Formulierung des § 11
Abs. 2 wortgleich als Verfassungsbestimmung in den § 113d
aufgenommen.
Die Regelungsinhalte des Abschnittes 9
betreffen frühere Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzes, die
übergangsweise noch angewendet werden sollen. Diese haben jedoch überwiegend
für die Länder nicht gegolten und es erscheint daher nicht zumutbar, auch diese
Bestimmungen anwendbar zu machen.
zu § 113a LDG 1984:
Die auf Grund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen
werden in der Bestimmung des § 113d des vorliegenden Gesetzesentwurfes
einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des LDG in Gesetzesrang erhoben
und somit unmittelbar anwendbar gemacht. Nicht übernommen wurden dabei die
Verordnung der Bundesregierung
über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen
(BGBl. II Nr. 239/2002), da die Bestimmungen des B-BSG über die
Präventionszeiten (Mindesteinsatzzeiten) der Präventivdienste nicht anwendbar
gemacht werden, und die Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
(BGBl. II Nr. 14/2000), für die das selbe gilt.
Diese (zum Bundesgesetz erhobenen)
Verordnungen der Bundesregierung gelten so lange, bis die Länder selbst auf
Grund von § 112 Abs. 2 Verordnungen erlassen, die sich damit vom
jeweiligen inhaltlichen Regelungsbereich her decken. Mit dem Inkrafttreten
einer Durchführungsverordnung eines Landes tritt die jeweilige Verordnung der
Bundesregierung dann zeitgleich ausser Kraft. Die künftig (nach dem Inkrafttreten
des 10. Abschnittes) von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen können für
den Bereich des LDG nicht mehr wirksam werden.
zu § 113b LDG 1984:
Artikel 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie
89/391 verlangt, dass einem Arbeitnehmer, der bei ernster und unmittelbarer
Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlässt, kein
Nachteil entstehen darf und er gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten
Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützt werden
muss. Um diese Forderung zu erfüllen, wird im Gesetz ein Benachteiligungsverbot
für den Bediensteten, der bei Gefahr seinen Arbeitsplatz verlässt, festgeschrieben.
Für den Bereich der Lehrer ergibt sich
allerdings die besondere Verantwortlichkeit der Aufsichtsführung über die
Schüler. Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlassens des
Arbeitsplatzes sind daher alle Aufsichtspflichten zu erfüllen.
Das Benachteiligungsverbot sowie der Schutz
vor disziplinärer Verantwortung und der Kündigungs- und Entlassungsschutz sind
dann nicht gegeben, wenn der Bedienstete bei der Gefahrenbekämpfung grob
fahrlässig gehandelt hat.
zu § 113c LDG 1984:
Ob eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde
berührt oder nicht, ist insbesondere an den zu § 96 Abs. 1 Z 3
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) entwickelten Auslegungsgrundsätzen und der
Entscheidnungspraxis der Einigungsämter bzw. Arbeits- und Sozialgerichte zu messen.
zu § 113d LDG 1984:
Die Bestimmungen in § 10 des B-BSG
über die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gehen teilweise über das zwingende Gemeinschaftsrecht
hinaus. Um nicht „überschießende“ Bestimmungen zu schaffen, werden dessen
einschlägige Bestimmungen daher von der Anwendbarmachung ausgenommen
(§ 113) und die Regelung unmittelbar im LDG getroffen.
Die Rahmenrichtlinie 89/391 sieht
„Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und
beim Gesundheitsschutz“ vor und definiert diese als „jede Person, die gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt
wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten“ (Art. 3 lit. c). Da
diese Bestimmung impliziert, dass diese Arbeitnehmervertreter (als „Sonderform“
der Personalvertretung) der Berufsgruppe der betreffenden Arbeitnehmer
angehören müssen, sind die entsprechenden Regelungen des LDG nur auf
Landeslehrer anzuwenden.
In § 113d werden nur die Maßnahmen zur
Umsetzung des zwingenden Gemeinschaftsrechtes getroffen. Darüber hinaus wird
die Landesgesetzgebung auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14
Abs. 2 B-VG ermächtigt, hinsichtlich der Anzahl der
Sicherheitsvertrauenspersonen, der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren
Bestellung, der Bestellung für die zur Dienststelle gehörenden Arbeitsstätten,
der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der
Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Eine
Verpflichtung zur Übernahme der Funktion besteht nicht.
§ 11 (2) B-BSG, der die
Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben
im Rang einer Verfassungsbestimmung normiert, wurde in § 113 ausgenommen,
weil andernfalls die Novellierungsanordnung für den gesamten 10. Abschnitt als
Verfassungsbestimmung hätte bezeichnet werden müssen. Dafür wurde die
Formulierung des § 11 Abs. 2 B-BSG wortgleich als Verfassungsbestimmung
in den § 113d (als Abs. 5) aufgenommen.
zu den §§ 113e – 113g
LDG 1984:
Die umfassenden Regelungen des B-BSG in
dessen 7. Abschnitt „Präventivdienste“ gehen ebenfalls teilweise über das
zwingende Gemeinschaftsrecht hinaus. Zur Vermeidung „überschießender“ Bestimmungen
werden dessen einschlägige Bestimmungen daher – ebenso wie bei den
Sicherheitsvertrauenspersonen – von der Anwendbarmachung ausgenommen und die
Regelung im LDG selbst getroffen.
zu § 113e LDG 1984:
Nach Art. 7 Abs. 1 der
Rahmenrichtlinie 89/391 benennt der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer,
die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren
im Unternehmen bzw. Betrieb beauftragt. Diese müssen über die erforderlichen
Fähigkeiten und Mittel verfügen (Art. 7 Abs. 5 leg. cit.). Aus der
allgemeinen Zielsetzung der Rahmenrichtlinie sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen
Einzelrichtlinien (Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz der Gesundheit
der Arbeitnehmer) erschließt sich, dass der Arbeitgeber damit zur Einrichtung
einer angemessenen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung
verpflichtet ist. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich auf geeignete eigene
Arbeitnehmer zurückzugreifen. Stehen solche nicht zur Verfügung, so sind außerbetriebliche
Fachleute heranzuziehen (Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie).
Diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
soll nun § 113e Rechnung tragen. Abs. 1 erster Satz entspricht dabei
dem Art. 7 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, der zweite Satz dem
Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. Die Abs. 2 bis 6 enthalten
nähere Bestimmungen über die Heranziehung und die Qualifikation der
Präventivfachkräfte. So wird zunächst festgelegt, dass, soweit geeignete
Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, der Dienstgeber seiner Verpflichtung
zur Einrichtung der geforderten sicherheitstechnischen Betreuung entweder durch
Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen
Zentrums nachkommen kann. Analog dazu kann der Dienstgeber auch zum Zweck der
Einrichtung der notwendigen arbeitsmedizinischen Betreuung entweder auf
geeignete Bedienstete oder externe Arbeitsmediziner bzw. ein
arbeitsmedizinisches Zentrum zurückgreifen.
Nach Art. 7 Abs. 5 der
Rahmenrichtlinie müssen Präventivfachkräfte (benannte Arbeitnehmer oder hinzugezogene
außerbetriebliche Fachleute) über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten
verfügen, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt festzulegen, welche Fähigkeiten
und Eignungen zur Ausübung einer derartigen Tätigkeit erforderlich sind
(Art. 7 Abs. 8 der Rahmenrichtlinie). Dem entsprechend wird die Absolvierung
einer nach § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung als Voraussetzung für die
Bestellung zur Sicherheitsfachkraft festgelegt. Inhalt, Umfang, Qualitätskriterien
und Ablauf dieser Fachausbildung, ihre Anerkennung und die Zulassung hiezu
werden in Durchführung des § 74 ASchG durch die Verordnung über die
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte geregelt. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann dieses Erfordernis ersetzt werden (siehe Abs. 4 und
5). Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Zentren wird an § 75 ASchG
angeknüpft. Die Voraussetzungen für die Leitung und den Betrieb eines
sicherheitstechnischen Zentrums, insbesondere dessen personelle, räumliche und
fachliche Ausstattung, werden in Durchführung des § 75 ASchG durch die
Verordnung über sicherheitstechnische Zentren geregelt. In gleicher Weise wird
hinsichtlich der heranzuziehenden Arbeitsmediziner bestimmt, dass nur Ärzte mit
einer anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung die Funktion einer
arbeitsmedizinischen Präventivfachkraft ausüben dürfen. Inhalt, Umfang und
Ablauf dieser Fachausbildung sowie die Zulassung hiezu werden durch die
Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten geregelt.
Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Zentren wird an § 80 ASchG
angeknüpft. Die Voraussetzungen für die Leitung und den Betrieb eines
arbeitsmedizinischen Zentrums, insbesondere dessen personelle, räumliche und
fachliche Ausstattung werden in Durchführung des § 80 ASchG durch die
Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren geregelt.
Das ASchG sieht (seit seiner Novellierung
durch das Arbeitnehmerschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 159/2001) vor,
dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Viertels der dort vorgeschriebenen Mindestpräventionszeit
auch sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere
Arbeitspsychologen in die präventivdienstliche Betreuung einbeziehen kann, was
eine nach der jeweiligen betrieblichen Situation maßgeschneiderte
präventivdienstliche Vorsorge gewährleisten soll (vgl. § 82a ASchG und die
RV 742 BlgNR XXI. GP). Im Interesse einer je nach Belastungs- und
Gefährdungslage zweckmäßigen interdisziplinären Ergänzung und Optimierung der
sicherheits- und arbeitsmedizinischen Betreuung soll auch für den Bereich der
Landes- und Gemeindeverwaltung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden,
zusätzlich die Dienste derartiger Fachleute in Anspruch zu nehmen
(Abs. 8).
Gemäß Abs. 9 hat der Dienstgeber die Präventivfachkräfte
im notwendigen Ausmaß zu informieren und ihnen die zur sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlichen fachlichen und personellen
Mittel bereitzustellen. Die Bestimmung entspricht damit dem Art. 7 Abs. 4
und 5 und dem Art. 10 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie.
Der Abs. 10 enthält in Umsetzung des
Art. 7 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie Sonderbestimmungen für den Fall,
dass der Dienstgeber eigene Bedienstete zu Präventivfachkräften bestellt.
zu § 113f LDG 1984:
Die Aufgaben der Präventivfachkräfte werden
im Abs. 1 allgemein umschrieben. Die Präventivfachkräfte sind Fachleute
des Dienstgebers, die ihn beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben im
Bereich des Bedienstetenschutzes unterstützen sollen. Daneben sollen sie aber auch
zur fachkundigen Beratung der Bediensteten und ihrer Vertreter herangezogen
werden. Die Beratung, die Information und die Unterweisung der Bediensteten
soll dazu beitragen, dass die Bediensteten in die Lage versetzt werden, ihre
Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu erfüllen
und auf eine Verbesserung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen
hinzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. e und f der Rahmenrichtlinie).
Voraussetzung für eine funktionierende
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist eine entsprechende
Dokumentation, die im Übrigen auch im Interesse der Präventivfachkräfte
unerlässlich scheint. Der Abs. 2 sieht daher zwingend die Führung von
Aufzeichnungen vor. Die Abs. 3 und 4 regeln die Aufgaben der
Präventivfachkräfte beim Feststellen von Missständen und von ernster oder unmittelbarer
Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten.
zu § 113g LDG 1984:
Damit wird die Landesgesetzgebung auf Grund
der Kompetenzbestimmung des Art. 14 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zu den
§§ 113e und 113f nähere Bestimmungen hinsichtlich einer allfälligen
Präventionszeit (Mindesteinsatzzeit) der Präventivfachkräfte, deren
Aufzeichnungen und Berichte, deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
Abberufung, Zusammenarbeit der Präventivfachkräfte und Personalvertretungsorgane,
Meldung von Missständen, der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen
und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese, das
notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte sowie der
allfälligen Fortbildung eigener Präventivfachkräfte zu erlassen.
zu Z 3 (§ 123g
LDG 1984):
Die Inkrafttretensbestimmung zu den beiden
im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des § 113d Abs. 5 (Weisungsfreiheit
der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben) und des
§ 113e Abs. 6 (Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung
ihrer Fachkunde) muss ebenfalls auf Verfassungsstufe erlassen werden.
zu Artikel 2:
zu § 2 Abs. 2 lit. m)
LVG 1966:
Die EU-Dienstnehmerschutz-Richtlinien sind
selbstverständlich auch für die Landesvertragslehrer umzusetzen; die
entsprechenden Bestimmungen des LDG (dessen 10. Abschnitt) sollen daher im
Landesvertragslehrergesetz 1966 anwendbar gemacht werden.
Hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen
und der Inkraftretensbestimmungen siehe die Erläuterungen zu § 123
LDG 1984.
Textgegenüberstellung
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 26a. … |
§ 26a. … (3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist
das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und
Besetzungsverfahren auf Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen
Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle
erfüllen, verliehen werden können. |
10. Abschnitt SCHUTZ DES
LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER § 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen
Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das
Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit. (2) Bei
Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender
Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses
Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das
weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend
Bedacht zu nehmen. |
10. Abschnitt SICHERHEIT
UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER § 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie
den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der
dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum
Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen
Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter
Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer
geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen. |
§ 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit der Landeslehrer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von
beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder
sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen
Erfordernissen ergeben oder die durch das Geschlecht der Landeslehrer
gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Insbesondere sind auch
Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen. |
§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I
Nr. 70 /1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten
Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung,
dass 1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene
Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen
Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht; 2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der
Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt; 3. an die Stelle des Begriffes
„Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang tritt; 4. an die Stelle der „Organe der
Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung
der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen
zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten; 5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6
obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde tritt; 6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes
zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt, 7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes
alle öffentlichen Pflichtschulen sind; 8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes
jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4
lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit
berufen ist; 9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die
Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind; 10. betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden
der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
|
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem
Abschnitt steht den Ländern zu. |
§ 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat im Rahmen
der Schulerhaltungsvorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, die für die
Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der §§ 111 und 112
erforderlich sind. (2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
zu den §§ 111 und 112 obliegt den landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden. |
§ 113. § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3
Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92 , § 107 und
§ 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des 7. und des 9.
Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden . |
§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung
der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der
Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
(Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II
Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Begriffe
„Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Landeslehrer“ und
„Dienstbehörden“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten
und 2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die
Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff
„Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen“
tritt. (2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf
die in Abs. 1 angeführte Fassung. |
Verordnungen zum 1. bis 6.
Abschnitt des B-BSG § 113a. Bis zur Erlassung
von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten
gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als
Bundesgesetze: 1. Verordnung der Bundesregierung über den
Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln,
BGBl. II Nr. 392/2002, 2. Verordnung der Bundesregierung, mit der
Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt
werden, BGBl. II Nr. 352/2002, 3. Verordnung der Bundesregierung über
Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe,
BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003, 4. Verordnung der Bundesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,
BGBl. II Nr. 15/2000, 5. Verordnung der Bundesregierung über den
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999, 6. Verordnung der Bundesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 452/1999, 7. Verordnung der Bundesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl. II Nr. 414/1999, sowie die |
|
8. Verordnung der Bundesregierung über den
Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999. |
|
Zulässiges Verhalten bei Gefahr § 113b. Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für
Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und 1. den keine mit spezifischen staatlichen
Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in
Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen
besonderen Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder
Gefahrenabwehr treffen und 2. der weiters die ihm nach den schulrechtlichen
Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat, darf deshalb weder im Zusammenhang
mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung,
der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch
disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche
gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der
zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der
Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei
denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig |
|
Kontrollmaßnahmen § 113c. Die Einführung und
Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die
Menschenwürde berühren, ist unzulässig |
|
Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen § 113d. (1) Der Dienstgeber
hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. |
|
(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass
den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht.
Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die
Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen. (3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese
Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 B-BSG gilt
auch für Sicherheitsvertrauenspersonen. (4) Landeslehrer, die als
Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im
Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung,
der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch
disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. (5) (Verfassungsbestimmung) Die
Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt
geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. (6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt,
hinsichtlich 1. der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, 2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei
deren Bestellung, 3. deren Bestellung für einzelne zur
Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen, 4. der Bestellungsdauer und der erforderlichen
Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen |
|
Bestellung von Präventivfachkräften § 113e. (1) Der Dienstgeber
hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle
eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur
Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit
für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte
und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet. (2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung
zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu
erfüllen 1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter
(eigene Sicherheitsfachkräfte) oder, 2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen,
durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen
Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl.Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der
aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist. (3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur
Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form
einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung
nachweisen. (4) Landeslehrer, die vor dem 1. September
2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes
bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig
waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als
Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und
einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei
Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen. |
|
1. im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse
besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der
Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren; 2. ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre
Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie
entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die
Bedienstetenschutzvorschriften besitzen. (5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die
ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen,
wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes
beschäftigt sind. (6) (Verfassungsbestimmung)
Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. (7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung
zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen 1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter
(eigene Arbeitsmediziner) oder, 2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen,
durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen
Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der
aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist. Als Arbeitsmediziner dürfen nur
Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in
seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister
für Gesundheit und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert
habe |
|
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten
kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs-
und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und
Arbeitspsychologen hinzuziehen. (9) Der Dienstgeber hat den
Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten 1. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen und 2. das notwendige Hilfspersonal und die
erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den
Präventivfachkräften selbst beigestellt werden, zur Verfügung zu stellen. (10) Werden
Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die
Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet
werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis -
insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und
dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung
gezogen oder gekündigt werden. |
|
§ 113f. (1) Die Präventivfachkräfte haben 1. den Dienstgeber, die Bediensteten, die
Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung
auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die
Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten
Arbeitsgestal-tung zu beraten und 2. den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner
Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. |
|
(2) Die Präventivfachkräfte sowie die in § 113e
Abs. 8 genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete
Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu
führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen
und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen
ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. (3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch
dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der
den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der
Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen
mitzuteilen. (4) Stellen Präventivfachkräfte bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die
Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie
unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach
landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den
Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten
jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren
und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen |
|
§ 113g. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und
113f hinsichtlich 1. einer allfälligen Präventionszeit der
Präventivfachkräfte, 2. deren Aufzeichnungen und Berichte, 3. deren Einbeziehung und Information durch den
Dienstgeber, 4. der Zusammenarbeit zwischen
Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß
§ 113e Abs. 8 und
Personalvertretungsorganen, 5. der Meldung von Missständen, 6. der Abberufung von Präventivfachkräften, |
|
7. der allfälligen Einrichtung von
Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von
Vertretern in diese, 8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für
Sicherheitsfachkräfte sowie 9. der allfälligen Fortbildung der eigenen
Präventivfachkräfte Ausführungsbestimmungen zu erlassen. |
§ 123. … |
§ 123. … (xx) § 26a Abs. 3a und Abschnitt 10
samt Überschrift mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004
treten mit 1. September 2004 in Kraft. (xx) (Verfassungsbestimmung)
§ 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 treten mit 1. September 2004
in Kraft |
Landesvertragslehrergesetz 1966
§ 2. … |
§ 2. … (4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens
und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d
Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden. (5) (Verfassungsbestimmung)
Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der
Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der
Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde
ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
anzuwenden |
§ 6. … |
§ 6. … (xx) § 2 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in
Kraft. (xx) (Verfassungsbestimmung) § 2
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft |