Vorblatt
Problem:
Die Europäische Kommission
(Generaldirektion Wettbewerb) beurteilt die zeitlich und betraglich unbegrenzte
Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der
Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen als eine bestehende
staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG, die mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Ziel:
Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen
Rechtslage.
Inhalt:
– Abschaffung
der solidarischen Haftung der Länder für die Verbindlichkeiten der
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der
pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der
Gemeindesparkassen.
– Neuregelung
der Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken (früher: Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939).
– Anpassung
des Gesetzes vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
(RGBl. Nr. 213/1905) an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse.
Alternative:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Gesetzesänderung hat keine unmittelbare
Beschäftigungsrelevanz. Die Unterlassung der Rechtsänderung würde zu einem
langwierigen, unabsehbaren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof führen
und wäre mit Sicherheit nachteilig für den österreichischen Wirtschaftsstandort.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt
der Gebietskörperschaften (Länder/Gemeinden) sind für die Zukunft insofern zu
erwarten, dass deren solidarische Haftung/pauschale Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten
der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der
Gemeindesparkassen beseitigt wird.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der
Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich
vom 1. April 2003 betreffend die Abschaffung der pauschalen
Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken
und der Gemeindesparkassen sowie des Vorschlages der Europäischen Kommission
vom 30. April 2003, C(2003)1329fin, für zweckdienliche Maßnahmen
(Staatliche Beihilfe E 8/2002 – Österreich).
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Durch diesen Gesetzentwurf werden die
Verständigung zwischen der Europäischen Kommission (Kommissar für den
Wettbewerb: Monti) und der Republik Österreich (Bundesminister für Finanzen:
Grasser) vom 1. April 2003 betreffend die Abschaffung der pauschalen
Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der
Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen sowie der Vorschlag der
Europäischen Kommission vom 30. April 2003, C(2003)1329fin, für
zweckdienliche Maßnahmen (Staatliche Beihilfe E 8/2002 – Österreich) in
innerstaatliches Recht umgesetzt.
In der Verständigung vom 1. April 2003
heißt es unter Punkt 2.1. betreffend die Selbstverpflichtung der Republik
Österreich zur Umsetzung:
„Österreich sagt verbindlich zu, dass
(i) Österreich der Kommission bis
spätestens 31.10.2003 Entwürfe der Vorschläge für die Verabschiedung der
notwendigen rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten
Grundsätzen [1.1. Die Ausfallshaftung zugunsten der Landeshypothekenbanken und
Sparkassen wird ersatzlos abgeschafft. 1.2. In allen Gesetzen und sonstigen
Regelwerken über Landeshypothekenbanken und Sparkassen in Österreich sind
ausdrückliche Änderungen im Einklang mit 1.1. vorzunehmen.] zur Prüfung übermittelt,
(ii) die Behörden der zuständigen
Gebietskörperschaften spätestens zum 31.12.2003 ihren jeweiligen
Gesetzgebungsorganen Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen
rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten Grundsätzen
unterbreiten, und
(iii) alle notwendigen rechtlichen
Maßnahmen spätestens zum 30.9.2004 endgültig verabschiedet werden.“
In der Verständigung vom 1. April 2003
wurde Österreich von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Wettbewerb)
eine vierjährige Übergangsfrist für die Beseitigung der pauschalen
Ausfallshaftung zugestanden. Damit erhielt Österreich in seinem
Beihilfeverfahren (E 8/2002) einen gleich langen Übergangszeitraum
eingeräumt wie Deutschland (E 10/2000) und Frankreich (CDC IXIS) in deren
Beihilfeverfahren.
Im Vorschlag der Europäischen Kommission
vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen lauten die Punkte 7 und 8 wie
folgt:
„7. Übergangsregelung
Am 2. April 2003 bestehende
Verbindlichkeiten sind bis zum Ende ihrer Laufzeit durch die Ausfallshaftung
gedeckt. Die Übergangszeit läuft bis zum 1. April 2007. Während dieser
Frist kann die Ausfallshaftung für neu eingegangene Verbindlichkeiten
aufrechterhalten bleiben, sofern die Laufzeit dieser Verbindlichkeiten nicht
über den 30. September 2017 hinausgeht.
8. Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen
(i) Die Republik Österreich ergreift alle
nötigen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die
Ausfallshaftung für Landeshypothekenbanken und Sparkassen abzuschaffen.
(ii) Alle derartigen Beihilfen werden
entsprechend der unter [Pkt.] 7 genannten Übergangsregelung beseitigt.
iii) Sämtliche Maßnahmen der Republik
Österreich zur Umsetzung dieses Vorschlags werden ausdrücklich schriftlich in
einer veröffentlichten, rechtsverbindlichen und von Funktion und Rang her
geeigneten Vorschrift niedergelegt, die in rechtlicher wie finanztechnischer Hinsicht
einer einheitlichen Auslegung offen steht und damit unvereinbare Texte oder
Verlautbarungen ausgeschlossen oder unwirksam werden.
(iv) Die Republik Österreich übermittelt
der Kommission bis 31. Oktober 2003 die Entwürfe der nötigen rechtlichen
Maßnahmen zur Abschaffung der Beihilferegelung.
(v) Die österreichischen Behörden der
zuständigen Gebietskörperschaften unterbreiten den jeweiligen
Gesetzgebungsorganen spätestens am 31. Dezember 2003 Vorschläge für die
Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen, um alle österreichischen
Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften für Landeshypothekenbanken und
Sparkassen ausdrücklich zu ändern.
(vi) Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen
werden spätestens zum 30. September 2004 endgültig verabschiedet. Jede
Nicht‑Einhaltung dieser Entscheidung seitens öffentlich‑rechtlicher
Körperschaften und der betroffenen Kreditinstitute hat die Rechtsfolge, dass
das in der Ausfallshaftung enthaltene [Beihilfeelement] mit Wirkung ab
1.10.2004 als Neubeihilfe behandelt [wird].“
Im Zuge der
Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom
30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen werden auch die bisherige
Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken (Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939) sowie das Gesetz
vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
(RGBl. Nr. 213/1905) an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse
angepasst.
Kraft
Rechtsüberleitung im Jahre 1945 steht die Kundmachung des Reichsstatthalters in
Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen
Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939
bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, im Rang eines Bundesgesetzes.
Diese Kundmachung ist auf Grund des § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
– 1. BRBG (BGBl. I Nr. 191/1999) weiterhin in Geltung, weil sie
ausdrücklich im Anhang des 1. BRBG unter der systematischen Zahl 37.02.11a
angeführt wird.
Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über die
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
(Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG) wird die Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939 (samt Anlage: Rahmensatzung) ausdrücklich außer
Kraft gesetzt. Es ist deshalb ein neues Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle
der österreichischen Landes-Hypothekenbanken zu schaffen, weil die Inhalte der
Art. I bis VI der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 im Wesentlichen
durch Zeitablauf obsolet geworden sind. Die in der Anlage der Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939 enthaltene, auf Gesetzesstufe stehende Rahmensatzung
stammt noch aus einer Zeit zentralistischer staatlicher Wirtschaftslenkung und
entspricht daher vielfach nicht mehr den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens. Die Satzungsverantwortung obliegt zukünftig der
Pfandbriefstelle, damit diese schnell und flexibel auf neue wirtschaftliche
oder sonstige Verhältnisse reagieren kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt
der Gebietskörperschaften (Länder/Gemeinden) sind durch den Wegfall der
solidarischen Haftung/pauschalen Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten der
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der
Gemeindesparkassen insoweit möglich, als sich die Haftung der Länder/Gemeinden
gemäß festgelegtem Zeitplan verringert.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes für die
Gesetzgebung und die Vollziehung auf diesem Gebiet beruht auf Art. 10
Abs. 1 Z 5 B‑VG.
EU-Konformität:
Die EU-Konformität ergibt sich aus der
Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom
30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel I:
Bundesgesetz
über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
Zu
§ 1:
In dieser
Bestimmung ist die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken geregelt. Die Pfandbriefstelle ist gleichzeitig eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein öffentlich-rechtliches
Kreditinstitut (vgl. zur Aufsicht auch die Ausführungen zu § 6). Die
Pfandbriefstelle ist – wie
schon bisher – gemäß
§ 103 Z 5 BWG zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt. Die
Adaptierung des früheren Art. IV der Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939 betreffend die Errichtungsanordnung für die
Pfandbriefstelle an die heutigen Rechtsverhältnisse erfolgt in den Abs. 1
und 5 (z.B. Anführung der derzeitigen Bezeichnungen der
Gründungsmitgliedsinstitute). Die Aussage im bisherigen Art. VI der Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939, dass die Pfandbriefstelle dem Pfandbriefgesetz
unterliegt, findet sich nunmehr im Abs. 4. Die im Pfandbriefgesetz und im
Bankwesengesetz geregelten behördlichen Aufgaben und Befugnisse zur Wahrnehmung
der Bankenaufsicht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 2
Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, zugewiesen. Alle bankaufsichtlichen
Befugnisse der FMA über das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut bleiben durch
das PfBrStG unberührt.
Zu
§ 2:
Abs. 1: Die Haftung zur ungeteilten
Hand der Mitgliedsinstitute bleibt weiterhin aufrecht (vgl. früherer § 2
der Rahmensatzung). Keine Haftung der Gewährträger (nach Abs. 2) besteht
für alle ab dem 3. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten, deren
Laufzeiten über den 30. September 2017 hinausgehen, oder für alle nach dem
1. April 2007 eingegangenen Verbindlichkeiten. In der Praxis gibt es im Einzelfall
Emissionen der Pfandbriefstelle, an denen nicht alle, sondern nur eine näher
bestimmte Anzahl von Mitgliedsinstituten teilnehmen. In den
Emissionsbedingungen, die den Gläubigern vor der Zeichnung der
Schuldverschreibungen auf Grund der Veröffentlichung bekannt sind, sind die im
Einzelfall jeweils haftenden Mitgliedsinstitute anzuführen, womit dem
Gläubigerschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Abs. 2 enthält eine
Stufenregelung für das Auslaufen der solidarischen Haftung der Bundesländer für
die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle: Für die bis zum 2. April 2003
(= Tag nach Abschluss der Verständigung zwischen der Europäischen
Kommission und der Republik Österreich) entstandenen Verbindlichkeiten besteht
die solidarische Haftung ohne jede (zeitliche und betragliche) Beschränkung bis
zum Ende der vereinbarten Laufzeiten. Für ab dem 3. April 2003 bis zum
(einschließlich) 1. April 2007 (= 4jähriger Übergangszeitraum)
eingegangene Verbindlichkeiten gibt es die solidarische Haftung nur noch unter
der Voraussetzung, dass die vereinbarten Laufzeiten nicht über den
30. September 2017 hinausgehen. Mit anderen Worten: Die solidarische
Haftung besteht in der Übergangsphase dann nicht mehr, wenn die vereinbarten
Laufzeiten der während des Übergangszeitraumes entstandenen Verbindlichkeiten
über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April
2007 eingegangenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger
mehr. Die jährliche Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, der von der Haftung
der Bundesländer erfasst ist, erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes. Der
haftungsrechtliche Prüfbericht dient dem Informationsbedürfnis der Bundesländer
nach Umfang und Wahrscheinlichkeit eines Haftungsfalles.
Wie bereits im Allgemeinen Teil der
Erläuterungen dargelegt, erhielt die Republik Österreich in seinem
Beihilfeverfahren (E 8/2002) – wie Deutschland (E 10/2000) und Frankreich (CDC IXIS) in deren Beihilfeverfahren
– einen vierjährigen Übergangszeitraum eingeräumt (vgl.
den im Allgemeinen Teil zitierten Pkt. 7 – Übergangsregelung – des Vorschlages
der Europäischen Kommission vom 30. April 2003 für zweckdienliche
Maßnahmen). Die Vorgaben der Europäischen Kommission im genannten Vorschlag vom
30. April 2003 (vierjähriger Übergangszeitraum; Stichtag:
30. September 2017) tragen gemeinschaftsrechtlich dem Gläubigerschutz
ausreichend Rechnung. Österreich ist auf Grund der Annahme des Vorschlages der
Europäischen Kommission vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen
europarechtlich verpflichtet, die Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage
gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission vorzunehmen (vgl. Art. 19
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März
1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags,
ABl. L 83/1 vom 27.3.1999). Aus innerstaatlicher Sicht erweist sich auch
unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes die Beseitigung der bisher
gleichheitswidrigen Begünstigung von Gläubigern solcher Kreditinstitute, die
eine Haftung eines Gewährträgers haben, im Vergleich zu jenen Gläubigern von
Kreditinstituten, bei denen keine derartige Haftung besteht, als geradezu
notwendig. Diese „besonderen Umstände“ im Sinne der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH 13.3.2003, G 334/02-10 und
VfSlg. 12.322/1990) rechtfertigen jedenfalls eine allfällige Rückwirkung
der gesetzlichen Bestimmungen.
Des Weiteren werden in der Praxis von der
Pfandbriefstelle in der Übergangszeit (= 3. April 2003 bis 1. April
2007) keine Schuldverschreibungen an institutionelle Investoren ausgegeben, die
über den Stichtag 30. September 2017 hinausgehen. Bei den von der
Ausfallshaftung betroffenen Gemeindesparkassen waren Vertreter des
Sparkassenverbandes seitens der Republik Österreich stets in die Verhandlungen
in Brüssel mit einbezogen und über den Ausgang des Beihilfeverfahrens
unterrichtet. Es ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleiter der
betroffenen Gemeindesparkassen, dass die Bankkunden seit 1. April 2003
über die Abschaffung der pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden für die
Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen und über die von der Europäischen
Kommission gesetzten Übergangsfristen in geeigneter Art und Weise nachweislich
in Kenntnis gesetzt werden.
Zu
§ 3:
Abs. 1: Die
Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder orientiert sich am § 39
Abs. 1 BWG. Auf Grund des Abs. 2 entsprechen die Vorstandsmitglieder
den „Geschäftsleitern“ im Sinne des § 2 Z 1 lit. a BWG. Jede
Beendigung (also auch eine Mandatsniederlegung durch das Vorstandsmitglied und
nicht nur die Abberufung) eines Vorstandsmandats ist dem Bundesminister für
Finanzen anzuzeigen. Die Anzeigepflichten der Pfandbriefstelle an die FMA über
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10
und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern sowie über jede Änderung in der
Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1
Z 6 bis 11 und 13 (Hauptberuflichkeit) BWG ergeben sich aus § 73
Abs. 1 Z 2 und 3 BWG.
Zu
§ 4:
Abs. 1: Der
Verwaltungsrat ist neben dem Vorstand (§ 3) das weitere Organ der
Pfandbriefstelle. Abs. 2: Jedem Mitgliedsinstitut steht das
Entsendungsrecht für ein Mitglied zu, welches sich vertreten lassen kann.
Abs. 3: Die Ausführung der konkreteren Regelungen bleiben der Satzung
überlassen. Es ist auch jede Beendigung (vgl. zur Beendigung die Ausführungen
zu § 3) eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des
Stellvertreters dem Bundesminister für Finanzen und der FMA anzuzeigen.
Abs. 4 Z 7: Die Anzeigepflichten der
Pfandbriefstelle an die FMA nach den für Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften
(vgl. die Ausführungen zu § 3) bleiben hiervon unberührt. Abs. 4
Z 11: Die Satzungsautonomie obliegt dem Verwaltungsrat als
Vertretungsorgan der Mitgliedsinstitute. Abs. 6: Abgesehen von der Festlegung von besonderen Anwesenheits- und
Beschlusserfordernissen werden hinsichtlich der inneren Ordnung des
Verwaltungsrates keine weiteren Bestimmungen festgelegt.
Zu
§ 5:
Gemäß Abs. 1
obliegt die Aufstellung der Satzung nunmehr dem Vorstand der Pfandbriefstelle. Die Vorbereitung von Satzungsänderungen durch den Vorstand bedarf
keiner gesetzlichen Regelung. Der Verwaltungsrat kann auch ohne Antrag des Vorstands Satzungsänderungen
beschließen (§ 4 Abs. 4 Z 11). Die Satzung und jede
Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates sowie der Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen in dessen Eigenschaft als Aufsichtsorgan über
die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Die Anzeigepflicht
der Pfandbriefstelle an die FMA über jede Satzungsänderung ergibt sich aus
§ 73 Abs. 1 Z 1 BWG. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung über den Inhalt der
Satzung. Die in der Anlage der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939
enthaltene, auf Gesetzesstufe stehende Rahmensatzung stammt noch aus einer Zeit
zentralistischer staatlicher Wirtschaftslenkung und ist schon aus diesem Grund
mit den heutigen Wirtschaftsgegebenheiten in Einklang zu bringen. Durch die
ausdrückliche Außer-Kraft-Setzung der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939
wird die Satzungsverantwortung in den autonomen Bereich der Pfandbriefstelle
überführt. D.h., dass in Zukunft die Aufstellung der Satzung und jede
Satzungsänderung der Pfandbriefstelle im eigenen Verantwortungsbereich obliegt.
Mit der Übertragung der Satzungsverantwortung auf die Pfandbriefstelle ist für
diese auch eine größere Flexibilität hinsichtlich einer schnelleren
Anpassungsmöglichkeit an neue wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse
gegeben.
Zu
§ 6:
Abs. 1: Die
Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen über die Pfandbriefstelle ist
aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, weil es sich bei ihr um eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die FMA ist zur Wahrnehmung der
Bankenaufsicht über die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut
zuständig. Die Bestellung eines Staatskommissärs und dessen Stellvertreters
durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt gemäß § 76 Abs. 1 BWG.
Abs. 2: Die Rechte der FMA gemäß § 7a BWG (freiwillige Liquidation
von Kreditinstituten; diese Bestimmung tritt am 5.5.2004 in Kraft) –
insbesondere das Stellungnahmerecht und das Recht zur Erhebung von Nichtigkeitsklagen
– bleiben hiervon unberührt. Abs. 3: Als öffentliches Interesse ist
beispielsweise die Vermeidung der Schädigung von Gläubigern der Pfandbriefstelle
anzusehen.
Zu
§ 7:
Klarstellung,
dass die bisher der Pfandbriefstelle erteilten Bewilligungen (vgl. z.B.
BMF-Bescheid vom 23.9.1987, GZ 27 0300/11-V/B/87) sowie die geltende
Satzung – abgesehen von der Abänderung durch § 2 (Haftung) – der Pfandbriefstelle
weiter aufrecht sind.
Zu
§ 8:
Die Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939 wird durch das neue Bundesgesetz ausdrücklich
außer Kraft gesetzt (siehe auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil).
Zu
Artikel II:
Änderung
des Sparkassengesetzes
Zu § 2
Abs. 1:
Diese Bestimmung enthält eine
Stufenregelung für das Auslaufen der pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden
für die Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen: Für die bis zum 2. April
2003 (= Tag nach Abschluss der Verständigung zwischen der Europäischen Kommission
und der Republik Österreich) entstandenen Verbindlichkeiten besteht die
Ausfallshaftung ohne jede (zeitliche und betragliche) Beschränkung bis zum Ende
der vereinbarten Laufzeiten. Für ab dem 3. April 2003 bis zum
(einschließlich) 1. April 2007 (= 4jähriger Übergangszeitraum)
eingegangene Verbindlichkeiten gibt es die Ausfallshaftung nur noch unter der
Voraussetzung, dass die vereinbarten Laufzeiten nicht über den
30. September 2017 hinausgehen. Mit anderen Worten: Die Ausfallshaftung
besteht in der Übergangsphase dann nicht mehr, wenn die vereinbarten Laufzeiten
der während des Übergangszeitraumes entstandenen Verbindlichkeiten über den
30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007
eingegangenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n) mehr. Die
jährliche Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, der von der Haftung
der Gemeinde(n) erfasst ist, erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes. Der
haftungsrechtliche Prüfbericht dient dem Informationsbedürfnis der Gemeinde(n)
nach Umfang und Wahrscheinlichkeit eines Haftungsfalles. Im Übrigen siehe die
Ausführungen zu Art. I § 2.
Zu
§ 24 Abs. 2 Z 3:
Technische Anpassung auf Grund des neuen
§ 2 Abs. 1.
Zu
Artikel III:
Änderung
des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
Zu § 1
Abs. 2:
Die Änderung des § 1 Abs. 2
bezweckt einerseits – analog zum Hypothekenbankgesetz und zum Pfandbriefgesetz
– die geographische Ausweitung der deckungsstockfähigen Vermögensgegenstände
auf den EWR und die Schweiz und andererseits die Ermöglichung von Absicherungsgeschäften
hinsichtlich des Zins- und Währungsrisikos für die im Deckungsstock
befindlichen Vermögenswerte.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
|
Artikel II |
||
Änderung des Sparkassengesetzes |
||
§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde
(Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als
Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB;
mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei
Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1
Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde (Haftungsgemeinde) im
Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen
Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf
die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung
der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß
§ 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a. |
§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum
2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als
Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB;
mehrere Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Für alle nach
dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen
Verbindlichkeiten haftet die Gemeinde nur dann als Ausfallsbürge im Falle der
Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten
nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem
1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n)
mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfassten
Verbindlichkeiten ist von der Gemeindesparkasse jährlich zum Bilanzstichtag
zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe
darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle
Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen
werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst
einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die
erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser
Aufstellung, das in der Gemeindesparkasse zur Verfügung stehende Vermögen zur
Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der
Inanspruchnahme der Gemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu
prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen
Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Gemeindesparkasse
gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu übermitteln.
Der Vorstand der Gemeindesparkasse hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
(den) Gemeinde(n) und der FMA vorzulegen. Bei Zahlungsunfähigkeit einer
Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die
Haftung der Gemeinde im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder
ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft
eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen
Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden
Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß
Abs. 2a. |
|
§ 24. (1) ... (2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind: 1. ... 2. ... 3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a; 4. ... ... |
§ 24. (1) ... (2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind: 1. ... 2. ... 3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und
2a; 4. ... ... |
|
Artikel III |
||
Änderung des Gesetzes betreffend
fundierte Bankschuldverschreibungen |
||
§ 1. (1) ... (2) Zur vorzugsweisen Deckung solcher
Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengelder
ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in
einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn für sie ein Zahlungs- und
Bürgschaftsversprechen des Staates, eines der (im Reichsrate vertretenen
Königreiche und) Länder oder einer inländischen, zur Einhebung von Umlagen
berechtigten öffentlichen Körperschaft besteht. (3) ... |
§ 1. (1) ... (2) Zur vorzugsweisen Deckung solcher
Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengelder ungeeignete
Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem
öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn sie gegen eine inländische
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie
gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche
die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20 % festgelegt
haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschafen die volle
Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur
Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes
– im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes
zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. (3) ... |
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