393 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (355 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert
wird
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 64/2003) geändert wird, sieht eine Neuregelung der
Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft von den
Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen
ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung
beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni
2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl.
Nr. L 152 vom 20.06.2003 S. 82). Die Gebühr für die
Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Visa der Kategorien A, B und C wird
demgemäss mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis
spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des
Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen
Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von
Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten,
vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visumgebühren zu einer erhöhten
Antragsstellung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (und in der Folge
zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.
Zudem hat sich die bisherige
Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 12, der eine verpflichtende Einhebung
der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen.
Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur
möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die
Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich
eingeschränkt war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der
Gebühren in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender
Konvertibilität der Landeswährung dazu
beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht
der vorliegende Entwurf im neuen § 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die
den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der
Landeswährung erlauben soll.
Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand
der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie
für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung
ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit
Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht.
§ 17 wird noch ein sechster Absatz
angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der
geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Februar 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Ausschussobmann,
Abgeordneter Peter Schieder, sowie die
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf
(355 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 02 12
Johann
Ledolter Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann