394 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (344 der
Beilagen): Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen
Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
Das Rahmenabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art.
50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Der Abschluss des Rahmenabkommen zwischen
der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist notwendig, da
die Slowakei anlässlich der Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(Madrider Übereinkommen; BGBl. Nr. 52/1983) gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses
Rahmenübereinkommens erklärt hat, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen abhängig gemacht wird (vgl. BGBl. III Nr. 90/2000).
Österreichischerseits steht die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Madrider Übereinkommen unter
keinem derartigen Vorbehalt. Um die österreichischen Gebietskörperschaften aber
auch gegenüber slowakischen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen,
Vereinbarungen auf der Grundlage des Madrider Übereinkommens treffen zu können,
soll das vorliegende bilaterale Rahmenabkommen geschlossen werden.
Einen Parallelfall stellt das
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (BGBl.
Nr. 421/1995) dar, da Italien eine ähnliche Erklärung wie später die Slowakei
abgegeben hat (BGBl. Nr. 388/1985).
In Österreich wäre auf Grund der den
Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer Privatrechtsfähigkeit
zustehenden Möglichkeiten ein derartiges bilaterales Rahmenabkommen nicht erforderlich.
Ein erster slowakischer Entwurf für ein
derartiges bilaterales Abkommen wurde Österreich im August 1999 übergeben,
anschließend wurden schriftliche Stellungnahmen ausgetauscht und unter
Einbindung u.a. aller betroffenen Bundesministerien und der Bundesländer
Burgenland, Niederösterreich und Wien ein österreichischer Gegenentwurf
erstellt. Bei Expertengesprächen, die am 11. März 2003 unter Leitung von LegRat
Mag. Kilzer in Pressburg stattfanden, konnte der Text des Rahmenabkommens
schließlich im Sinne der österreichischen Vorstellungen finalisiert werden.
Bei der Ausarbeitung des Rahmenabkommens
wurden auch die dem Madrider Übereinkommen angeschlossenen Mustervereinbarungen
herangezogen, wobei es aber ein österreichisches Anliegen war, im Rahmenabkommen
– auch hier dem Vorbild des Rahmenabkommens mit Italien folgend - keine eigene
gemischte Kommission für die bilaterale grenzüberschreitende Zusammenarbeit
vorzusehen.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am
12. Februar 2004 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages
zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend
determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
(344 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2004 02 12
Ing.
Hermann Schultes. Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann