394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (344 der Beilagen): Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften

Das Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Der Abschluss des Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist notwendig, da die Slowakei anlässlich der Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Madrider Übereinkommen; BGBl. Nr. 52/1983) gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Rahmenübereinkommens erklärt hat, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird (vgl. BGBl. III Nr. 90/2000).

Österreichischerseits steht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Madrider Übereinkommen unter keinem derartigen Vorbehalt. Um die österreichischen Gebietskörperschaften aber auch gegenüber slowakischen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen, Vereinbarungen auf der Grundlage des Madrider Übereinkommens treffen zu können, soll das vorliegende bilaterale Rahmenabkommen geschlossen werden.

Einen Parallelfall stellt das Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 421/1995) dar, da Italien eine ähnliche Erklärung wie später die Slowakei abgegeben hat (BGBl. Nr. 388/1985).

In Österreich wäre auf Grund der den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer Privatrechtsfähigkeit zustehenden Möglichkeiten ein derartiges bilaterales Rahmenabkommen nicht erforderlich. 

Ein erster slowakischer Entwurf für ein derartiges bilaterales Abkommen wurde Österreich im August 1999 übergeben, anschließend wurden schriftliche Stellungnahmen ausgetauscht und unter Einbindung u.a. aller betroffenen Bundesministerien und der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien ein österreichischer Gegenentwurf erstellt. Bei Expertengesprächen, die am 11. März 2003 unter Leitung von LegRat Mag. Kilzer in Pressburg stattfanden, konnte der Text des Rahmenabkommens schließlich im Sinne der österreichischen Vorstellungen finalisiert werden.

Bei der Ausarbeitung des Rahmenabkommens wurden auch die dem Madrider Übereinkommen angeschlossenen Mustervereinbarungen herangezogen, wobei es aber ein österreichisches Anliegen war, im Rahmenabkommen – auch hier dem Vorbild des Rahmenabkommens mit Italien folgend - keine eigene gemischte Kommission für die bilaterale grenzüberschreitende Zusammenarbeit vorzusehen. 

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. Februar 2004 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (344 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2004 02 12

Ing. Hermann Schultes.     Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann