403 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden
Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung
über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
geändert wird
Der Bund, vertreten durch die
Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung zwischen dem
Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit
Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken,
BGBl. Nr. 260/1993, wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 samt
Überschrift lautet:
„Artikel 6
Verständigung der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit
denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution
aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist
zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu
laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des
Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.“
2. Art. 8 Abs. 3
lautet:
„(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet
sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6
anzuwenden ist.“
3. Art. 9 samt
Überschrift lautet:
„Artikel 9
Verfahren bei Überboten
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von
einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen
einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-,
Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs
zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art.
3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die
Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder
Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die
Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach
dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der
zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das
Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso
ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist
eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs.
1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem
Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde
zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter
untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung
rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des
Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens
der Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer je eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.