Vorblatt
Inhalt:
Mit der
vorliegenden Vereinbarung soll die "Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß § 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den
Verkehr mit Baugrundstücken", BGBl. Nr. 260/1993, an die Änderungen der
Exekutionsordnung, die durch die EO-Novelle 2000 (BGBl. I Nr. 59/2000) erfolgt
sind, angepasst werden.
Alternativen:
Die Änderungen sind durch die EO-Novelle
2000 vorgegeben. Alternativen bestehen nicht.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Da durch die Änderung der Vereinbarung bloß
bereits in Kraft getretene Änderungen der Exekutionsordnung nachvollzogen
werden, ist mit keinen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu
rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit dem Wegfall der Zustellung bestimmter
Gerichtsbeschlüsse an die Behörde werden die damit verbundenen Zustellkosten
eingespart.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Änderungen fallen
nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992
wurde der Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken in die
Landeskompetenz übertragen. Gleichzeitig wurde in Art. II dieser Novelle
festgelegt, dass Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkungen
für den Verkehr mit diesen Grundstücken erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a) über die Festlegung von bundesweit
einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu
regelnden Angelegenheiten des Grundstückverkehrs in Kraft gesetzt werden. Diese
Vereinbarung soll nach Art. II Abs. 2 dieser B-VG -Novelle auch für den
Ausländergrundverkehr und den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken relevant sein, indem die Landesgesetze binnen 2 Jahren an diese
Vereinbarung anzupassen waren. Die in Art. II genannte Vereinbarung wurde im
BGBl. Nr. 260/1993 verlautbart und trat am 17. April 1993 in Kraft.
Einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung
sind mit der Exekutionsordnung in der Fassung der EO-Novelle 2000 (BGBl. I Nr.
59/2000) nicht mehr in Einklang zu bringen und sollen mit dem vorliegendem
Entwurf angepasst werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit dem Wegfall der Zustellung bestimmter
Gerichtsbeschlüsse an die Behörde werden die damit verbundenen Zustellkosten
eingespart.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (Art. 6):
Seit der
EO-Novelle 2000 wird der Termin für die Befundaufnahme und die Beschreibung der
Liegenschaft vom Sachverständigen bestimmt. Die Zustellung eines Beschlusses,
mit dem die Schätzung anberaumt wird, an die Behörde kann daher entfallen. Analog
zu § 141 Abs. 3 EO ist stattdessen die Behörde zur Befundaufnahme und
Beschreibung der Liegenschaft zu laden.
Mit der
EO-Novelle 2000 ist weiters die Zustellung des Versteigerungsedikts an eine
Reihe von öffentlichen Stellen entfallen, weil die Versteigerung ohnehin in der
Ediktsdatei bekannt gemacht wird. Parallel dazu soll auch die Zustellung des
Versteigerungsedikts an die Behörde unterbleiben, zumal diese ohnehin durch
Zustellung der Exekutionsbewilligung vom Zwangsversteigerungsverfahren in Kenntnis
gesetzt ist und sich jederzeit durch Einsichtnahme in die im Internet abrufbare
Ediktsdatei über das Verfahren informieren kann.
Zu
Art. 1 Z 2 (Art. 8):
Durch die EO-Novelle 2000 ist in § 151 Abs.
1 EO der zweite Halbsatz entfallen, sodass der Verweis (bislang „§ 151
Abs. 1 erster Halbsatz“) richtig zu stellen ist.
Zu Art. 1
Z 3 (Art. 9):
Der zuvor in § 200 Z 1 EO vorgesehene
Übernahmsantrag ist mit der EO-Novelle 2000 entfallen. Daher sind jene
Passagen, die auf einen solchen „Übernahmsantrag“ bzw den „Übernehmer“ Bezug
nehmen, zu streichen.
Zu Art. II und III:
Die Bestimmungen über das In-Kraft-Treten
und die Hinterlegung entsprechen jenen, die in der ursprünglichen Vereinbarung
enthalten sind. Es ist zweckmäßig, die Änderungsvereinbarung bei derselben
Stelle zu hinterlegen, bei der auch die Stamm-Vereinbarung hinterlegt ist. Neben
den Vertragspartnern soll auch der Verbindungsstelle der Bundesländer eine
beglaubigte Abschrift übermittelt werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
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Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG |
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Artikel 6 Verständigung der Behörde Das
Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung
bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt
wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; diese ist auch
vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1
zu verständigen. |
Artikel 6 Verständigung der Behörde Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit
denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben
oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur
Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu
laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des
Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen |
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Artikel 8 Erneute Versteigerung (1) ... |
Artikel 8 Erneute Versteigerung (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Bei der
erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs.
1 erster Halbsatz EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist. |
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot
stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.“ |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
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Artikel 9 Verfahren
bei Überboten und Übernahmsanträgen |
Artikel 9 Verfahren bei Überboten |
(1) Vor der
Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über
einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter
beziehungsweise Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden
Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder
Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu
beantragen, das Überbot beziehungsweise den Übernahmsantrag anzuzeigen oder
aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen. |
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von
einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen
einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die
Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung
seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine
Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen. |
(2) Entscheidet die
Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Überbieter beziehungsweise
Übernehmer keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die
Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht
innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der
Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine
Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot
beziehungsweise den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter beziehungsweise Übernehmer
innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3
Abs. 1 Z 4 vorlegt. |
(2) Entscheidet die Behörde, dass die
Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder
Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die
Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach
dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der
zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das
Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1
festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt. |
(3) Wird ein Antrag
oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise
erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten
Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der
Erwerb durch den Überbieter beziehungsweise Übernehmer untersagt wird, und
wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das
Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen beziehungsweise den Übernahmsantrag
abzuweisen. |
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach
Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem
Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der
Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den
Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die
Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot
zurückzuweisen. |