Vorblatt

Problem:

Die Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische Union (EU) begründenden Verträge bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäss Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten.“ Dieser sieht wiederum vor, dass der EU beitretende Staaten auch dem EWR beitreten. Dem gemäß haben die zehn EU-Beitrittskandidaten nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Beitrittsverhandlungen am Europäischen Rat in Kopenhagen die entsprechenden Beitrittsanträge zum EWR gestellt. Die Bedingungen des EWR-Beitritts werden in einem Gemischten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den am EWR teilnehmenden EU- und EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und den zehn künftigen EU-MS andererseits geregelt.

Ziel:

Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an die durch den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 geschaffene Situation. Die Anpassung soll simultan mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgen.

Inhalt:

Im Übereinkommen über die Beteiligung der Beitrittsländer ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus der EU-Beitrittsakte und wird das EWR-Abkommen übernommen.  Ferner wurden Beitragsleistungen zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten im erweiterten EWR festgesetzt. In untrennbarem Zusammenhang mit dem Übereinkommen, jedoch nicht Bestandteil desselben, sind drei Nebenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen sowie ein Nebenabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Island.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete EWR-Abkommen auf die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein erstreckte Binnenmarkt wird durch die Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 zur Europäischen Union beitretenden zehn neuen Mitgliedstaaten zu einem beinah lückenlosen gesamteuropäischen Binnenmarkt. Da sich sowohl die Teilnahme am Binnenmarkt als auch der Prozess der Ostöffnung aus makroökonomischer Sicht positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich ausgewirkt und die Handelsbeziehungen Österreichs zu den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein wie auch zu den neuen EU-Mitgliedstaaten gefördert und erleichtert haben, ist davon auszugehen, dass die Verknüpfung von EWR und Erweiterung diesen Prozess fortsetzen und festigen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine                                                                   

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieses Übereinkommen ist Teil eines Gesamtpakets an rechtlichen Maßnahmen, mit denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an die mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten geschaffene Situation angepasst wird. Da das Übereinkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Übereinkommen wurde am 14. Oktober 2003 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den „neuen Vertragsparteien“, i.e. die zehn mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Staaten in Luxemburg, am 11. November 2003 seitens der EFTA-Staaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet.

Da das Übereinkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Aus dem Übereinkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Rechtliche Grundlagen und Chronologie

Die Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische Union (EU) begründenden Verträge bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäss Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten.“ Dieser sieht wiederum vor, dass der EU beitretende Staaten auch dem EWR beitreten.

Dem gemäß haben die zehn EU-Beitrittskandidaten nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Beitrittsverhandlungen am Europäischen Rat in Kopenhagen die entsprechenden Beitrittsanträge zum EWR gestellt. Die Bedingungen des EWR-Beitritts werden in einem Gemischten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den am EWR teilnehmenden EU- und EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und den zehn künftigen EU-MS andererseits geregelt.

Am 9. Januar 2003 wurden die Verhandlungen zur Erweiterung des EWR eröffnet. An ihnen nahmen die drei EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und  Liechtenstein sowie die zehn künftigen Mitgliedstaaten teil. Auf EU-Seite wurden sie von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der fünfzehn Mitgliedstaaten auf Basis eines am 10. Dezember 2002 vom Rat Allgemeine Angelegenheiten/Außenbeziehungen verabschiedeten Verhandlungsmandats geführt. Als wesentliche Verhandlungsthemen kristallisierten sich sehr bald vier Themen heraus: Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten zur Kohäsion, Kompensationsforderung der EWR/EFTA-Staaten im Fischereibereich, Agrarhandel und Übergangsmaßnahmen.

Während die Verhandlungen zum Agrarbereich und zu den Übergangsmaßnahmen keine größeren Probleme aufwarfen, traten zur Kompensationsfrage und insbesondere zur EU-Forderung nach einem bedeutend höheren Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten erwartungsgemäß große Auffassungsunterschiede zwischen der EU und den EWR/EFTA-Staaten zu Tage.

Die Verhandlungen zielten von Anfang an darauf ab, eine simultane Erweiterung der EU und des EWR zu gewährleisten, wie dies auch in einer der Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien eigens betont wird. Sie hätten daher bis Anfang April abgeschlossen werden sollen, um das Übereinkommen gleichzeitig mit dem EU-Beitrittsvertrag am 16. April 2003 in Athen unterzeichnen und anschließend von den nationalen Parlamenten ratifizieren zu können. Der Widerstand Polens und der baltischen Staaten in der Frage der Fischquoten verzögerte den Prozess jedoch beträchtlich.

Schließlich konnte doch ein Kompromiss erzielt werden.

Ergebnis der Verhandlungen und Inhalt des Übereinkommens in Grundzügen

Der Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten wird sich um ein Vielfaches erhöhen und sich ab 1.5.2004 auf insgesamt 1,167 Milliarden € über einen Zeitraum von fünf Jahren, d.h. 233,4 Mio. € pro Jahr, belaufen. Davon werden 600 Mio. €, d.h. jährlich 120 Mio. €, von den EWR/EFTA-Staaten nach dem bestehenden Aufteilungsschlüssel (Norwegen 94,4%, Island, 4,9%, Liechtenstein 0,7%) und 567 Mio. €, d.h. jährlich 113,4 Mio. €, von Norwegen in Form eines einseitigen Aufschlags getragen. Norwegen übernimmt damit 97,1 % des Gesamtbeitrags. Die Verwaltung und Aufteilung der Mittel aus diesen beiden Beiträgen erfolgt separat. Während alle neuen Mitgliedstaaten sowie Griechenland, Spanien und Portugal Nutznießer der EWR/EFTA-Beiträge sein werden, wird der norwegische Aufschlag nur den neuen Mitgliedstaaten zukommen.

Die Mittel aus dem gemeinsamen Fonds werden für Projekte im Bereich des Umweltschutzes, der Ressourcennutzung, der Humanressourcen, des Gesundheitswesens, der Kinderbetreuung sowie der Pflege des kulturellen Erbes zur Verfügung stehen. Die Mittelzuweisung aus dem norwegischen Zuschlag betrifft Projekte, die der Implementierung  des Schengen-Acquis, der Unterstützung von nationalen Schengen-Aktionsplänen sowie der Stärkung der Rechtsprechung dienen. Zudem kann sie gewährt werden für Umweltprojekte, regionalpolitische Projekte und “Cross-border-activities” bzw. technische Hilfe in Bezug auf die Umsetzung des Gemeinschaftsacquis.

Die beiden Finanzinstrumente sollen eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Ein Review-Prozess mit einem Reallocation-Mechanismus ist für 2006 und 2008 vorgesehen.

Für Island und Norwegen war bei den Verhandlungen besonders wichtig, dass sie ihren Handel mit Fischereierzeugnissen mit den neuen Mitgliedstaaten auch nach der Erweiterung, wenn diese Staaten zur EU-Zollunion gehören werden, fortsetzen können. Die Verhandlungen erwiesen sich als unerwartet schwierig, zumal nach zustande gekommener Einigung mit Norwegen und Island Polen – unterstützt von Litauen und Lettland -  eine Erhöhung der Fischquoten verlangte und damit den Gesamtabschluss blockierte. Das schließlich doch noch erreichte Verhandlungsergebnis sieht umfangreiche EU-Höchstmengen für die betroffenen Erzeugnisse vor (tiefgefrorener Hering, tiefgefrorene Makrelen und Garnelen), so dass die gewachsenen Handelsströme weiterbestehen können. Davon profitiert auch die verarbeitende Industrie in den neuen Mitgliedstaaten.

Das Verhandlungsergebnis wurde am 3. Juli 2003 in Brüssel von den drei Verhandlungsgruppen (EWR/EFTA-Staaten, Beitrittskandidaten und Europäische Kommission für Europäische Gemeinschaft und EU-Mitgliedstaaten) paraphiert. Es umfasst folgende fünf Rechtsinstrumente:

·       Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (Hauptabkommen)

·       Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009

·       Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

·       Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

·       Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Diese fünf Rechtsinstrumente und die dazugehörige Schlussakte, sind ein unauflösliches Gesamtpaket. Den Mitgliedstaaten oblag allerdings lediglich die Unterzeichnung des erstgenannten Vertrags, des Übereinkommens über die Beteiligung der EU-Beitrittsländer am Europäischen Wirtschaftsraum.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf die Unterzeichnung des EU-Beitrittsvertrages am 16. April 2004 in Athen und auf die gemäß Art. 128 EWR-Abkommen gestellten Anträge der neuen Mitgliedstaaten, Vertragsparteien des EWR-Vertrages zu werden.

Zu Art. 1:

Abs. 1 definiert im Sinne einer Begriffsbestimmung die zehn der Europäischen Union am 1.5.2004 beitretenden Staaten (die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik) als künftige, in der Terminologie des Vertragswerks „neue Vertragsparteien“.

Abs. 2 stipuliert die Verbindlichkeit der Bestimmungen des EWR-Abkommens für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien sowie unter Beachtung der im vorliegenden Übereinkommen geschaffenen Anpassungen.

Abs. 3 nimmt Bezug auf die Anhänge des Übereinkommens, welche die konkreten, meist aus der Beitrittsakte entnommenen Rechtsakte anführen, die in das EWR-Abkommen übernommen werden sollen. Die Anhänge werden als  Bestandteil des Abkommens qualifiziert.

Zu Art. 2:

In Abs. 1 wird die Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens vorgenommen. Geändert werden die in dessen Art. 2 enthaltenen Legaldefinitionen durch Ergänzung der Liste der Vertragsparteien, durch Streichung der aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten EU-Beitritts von Finnland, Schweden und Österreich  obsoleten Einordnung dieser drei Staaten auf Seiten der nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörigen EWR-Parteien Norwegen, Island und Liechtenstein, durch Streichung der Bezugnahme auf die ehemalige „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ sowie durch die Anfügung einer neuen lit. d), mit einem Verweis auf den Langtitel der Beitrittsakte. Der bisher im Art. 117 EWR-Abkommen enthaltene Verweis auf Protkoll 38, der die Regelung der Finanzierungsmechanismen betraf, wird um den Verweis auf ein weiteres Protokoll, 38a, erweitert. Schließlich werden die Bestimmungen hinsichtlich des Kreises der verbindlichen Sprachfassungen um die estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprache erweitert.

Abs. 2 behandelt die Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen:

Abs. 2 lit. a) modifiziert das Protokoll 36 über den  Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuss dahingehend, dass die Zahl der Mitglieder von 66 auf 24 reduziert wird.

Abs. 2 lit. b)  enthält eine der wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens, das neue Protokoll 38a „Über den EWR- Finanzierungsmechanismus “ Mit dem Zugang zu einem beträchtlich größeren Binnenmarkt wird sich auch der Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten zur Beseitigung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten im EWR-Raum im Vergleich zum gegenwärtigen Finanzierungsmechanismus um ein Vielfaches erhöhen  Ab 1.5.2004 sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 1,167 Milliarden €, d.h. 233,4 Mio. € pro Jahr, für diesen Zweck bereitgestellt werden. Davon werden 600 Mio. €, d.h. jährlich 120 Mio. €, von den EWR/EFTA-Staaten nach dem bestehenden Aufteilungsschlüssel (Norwegen 94,4%, Island, 4,9%, Liechtenstein 0,7%) und 567 Mio. €, d.h. jährlich 113,4 Mio. €, von Norwegen in Form eines einseitigen Aufschlags getragen. Norwegen übernimmt damit 97,1 % des Gesamtbeitrags. Die Regelung des norwegischen Zuschlags findet sich in einem der vier Nebenabkommen, allerdings verknüpft das Hauptübereinkommen im Abschnitt über das neue Protokoll 38a den gemeinsamen EFTA –Finanzierungsbeitrag mit dem einseitigen norwegischen Zuschlag.

Die Mittel aus dem gemeinsamen Fonds werden für Projekte im Bereich des Umweltschutzes, der Ressourcennutzung, der Humanressourcen, des Gesundheitswesens, der Kinderbetreuung sowie der Pflege des kulturellen Erbes zur Verfügung stehen. Nutznießer der EWR/EFTA Beiträge werden alle neuen MS sowie GR, SP und P sein. Die Zuwendung der insgesamt 600 Mio. € gliedert sich nach folgendem Schlüssel.

EMPFÄNGERSTAAT

Anteil am Gesamtbeitrag

Tschechische Republik

8,09 %

Estland

1,68 %

Griechenland

5,71 %

Spanien

7,64 %

Zypern

0,21 %

Lettland

3,29 %

Litauen

4,50 %

Ungarn

10,13 %

Malta

0,32 %

Polen

46,80 %

Portugal

5,22 %

Slowenien

1,02 %

Slowakei

5,39 %

Die Mittelzuweisung aus dem norwegischen Zuschlag (insgesamt 567 Mio €) betrifft Projekte, die der Implementierung  des Schengen-Acquis, der Unterstützung von nationalen Schengen-Aktionsplänen sowie der Stärkung der Rechtsprechung dienen. Zudem kann sie gewährt werden für Umweltprojekte, regionalpolitische Projekte und “Cross-border-activities” bzw. technische Hilfe in Bezug auf die Umsetzung des Gemeinschaftsacquis. Sie wird nur den neuen EU-.MS zugute kommen, die Aufteilung gliedert sich folgendermaßen:

Empfängerstaat

Anteil am Gesamtbeitrag

Tschechische Republik

11,0 %

Estland

4,0 %

Zypern

0,6 %

Lettland

6,0 %

Litauen

7,1 %

Ungarn

13,1 %

Malta

0,3 %

Polen

49,0 %

Slowenien

2,2 %

Slowakei

6,7 %

Die Abwicklung der beiden Finanzstränge soll gemeinsam erfolgen (on shop stop), die beiden Finanzinstrumente haben  eine Laufzeit von 5 Jahren. Ein Reviewprozess mit einem Reallocation-Mechanismus ist für 2006 und 2008 vorgesehen.

Abs. 2 lit c fügt ein neues Protokoll, Protokoll 44, ein, das die Anwendung des Art. 112 des  EWR-Abkommens (Schutzmaßnahmen) auf die Fälle erweitert, die in Art. 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesund­heitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ferner ist die Binnenmarkt-Schutzklausel betreffend das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 anzuwenden.

Zu Art. 3:

Alle Änderungen, die mit der Beitrittsakte vom 16. April 2003 an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Zu diesem Zweck ist in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genom­men wird, eine Ergänzung mit Referenz auf die Beitrittsakte vorzunehmen

In Anhang A des  Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen die Ergänzung vorzunehmen ist.

Zu Art. 4:

Art. 4 bestimmt, dass die in Anhang B des  Übereinkommens aufgeführten Regelungen als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitritts­akte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Zu Art. 5:

Auslegung und Durchführung des Übereinkommens obliegt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss, der von jeder Vertragspartei befasst werden kann.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt in ausführlicher Weise das Inkrafttreten des Übereinkommens.

Abs. 1: Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Ver­tragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Abs. 2: Die Simultaneität der Erweiterungen bzw. Beitritte war von Anfang an eines der wesentlichen Ziele in den Verhandlungen. Daher legt Art. 6 Abs. 2 fest, dass das  Abkommen am selben Tag in Kraft tritt wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

a)     Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,

b)       Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,

c)       Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und

d)     Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Abs. 3 regelt das Inkrafttreten bei Säumnis einer oder mehrerer Vertragsparteien: Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungs­urkunde zu diesem Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vor­zunehmen sind.

Zu Art. 7:

Das Übereinkommen ist in 22 Sprachen gleichermaßen verbindlich: in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG A

Verzeichnis nach Art. 3 des Übereinkommens:

Teil I: Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, die durch die Beitrittsakte geändert wurden

Teil II:  Weitere Änderungen zu den Anhängen des EWR-Abkommens

ANHANG B

Verzeichnis der Anhänge des EWR-Abkommens nach Art. 4 des Übereinkommens

Schlussakte

Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkom­mens, der dazugehörigen Anhänge sowie folgende Erklärungen:

1.      Gemeinsame Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums

2.      Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum

3.      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens

Zusätzlich zu diesen angenommenen Gemeinsamen Erklärungen wurden folgende, der Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.      Allgemeine gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten

2.      Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

3.      Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt

4.      Erklärung der Regierung Liechtensteins zu den bilateralen Beziehungen zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik

5.      Erklärung der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins

6.      Erklärung der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins

7.      Erklärung Estlands, Zypern, Lettlands, Maltas und Sloweniens zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus

8.      Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeugnisse


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die deutschen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, isländischen, italienischen, lettischen, litauischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.