Vorblatt
Problem:
Die Beitrittsakte über die Bedingungen des
Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische
Union (EU) begründenden Verträge bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Die
neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäss Artikel 128 dieses Abkommens
beizutreten.“ Dieser sieht wiederum vor, dass der EU beitretende Staaten auch
dem EWR beitreten. Dem gemäß haben die zehn EU-Beitrittskandidaten nach dem
erfolgreichen Abschluss der EU-Beitrittsverhandlungen am Europäischen Rat in
Kopenhagen die entsprechenden Beitrittsanträge zum EWR gestellt. Die
Bedingungen des EWR-Beitritts werden in einem Gemischten Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den am EWR teilnehmenden EU- und
EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und den zehn künftigen EU-MS andererseits
geregelt.
Ziel:
Anpassung des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an die durch den Beitritt der zehn neuen
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 geschaffene
Situation. Die Anpassung soll simultan mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages
erfolgen.
Inhalt:
Im Übereinkommen über die Beteiligung der
Beitrittsländer ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der
EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der
Änderungen stammt aus der EU-Beitrittsakte und wird das EWR-Abkommen
übernommen. Ferner wurden Beitragsleistungen
zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten im erweiterten
EWR festgesetzt. In untrennbarem Zusammenhang mit dem Übereinkommen, jedoch
nicht Bestandteil desselben, sind drei Nebenabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und Norwegen sowie ein Nebenabkommen der Europäischen Gemeinschaft
mit Island.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der durch das am 2. Mai 1992 in Porto
unterzeichnete EWR-Abkommen auf die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein
erstreckte Binnenmarkt wird durch die Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 zur Europäischen
Union beitretenden zehn neuen Mitgliedstaaten zu einem beinah lückenlosen
gesamteuropäischen Binnenmarkt. Da sich sowohl die Teilnahme am Binnenmarkt als
auch der Prozess der Ostöffnung aus makroökonomischer Sicht positiv auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich ausgewirkt und die
Handelsbeziehungen Österreichs zu den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten Island,
Norwegen und Liechtenstein wie auch zu den neuen EU-Mitgliedstaaten gefördert
und erleichtert haben, ist davon auszugehen, dass die Verknüpfung von EWR und
Erweiterung diesen Prozess fortsetzen und festigen wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Dieses Übereinkommen ist Teil eines
Gesamtpakets an rechtlichen Maßnahmen, mit denen das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum an die mit dem Beitritt von zehn neuen
Mitgliedstaaten geschaffene Situation angepasst wird. Da das Übereinkommen
sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch
Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als
Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch
die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung gem. Art. 49
Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen über die Beteiligung der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am
Europäischen Wirtschaftsraum ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf
daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine
verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Das Übereinkommen wurde am 14. Oktober 2003
von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den „neuen
Vertragsparteien“, i.e. die zehn mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union
beitretenden Staaten in Luxemburg, am 11. November 2003 seitens der
EFTA-Staaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet.
Da das Übereinkommen sowohl Angelegenheiten
in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der
Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und
bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der
Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Aus dem Übereinkommen entstehen keine
direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.
Rechtliche Grundlagen und Chronologie
Die Beitrittsakte über die Bedingungen des
Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische
Union (EU) begründenden Verträge bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Die
neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäss Artikel 128 dieses Abkommens
beizutreten.“ Dieser sieht wiederum vor, dass der EU beitretende Staaten auch
dem EWR beitreten.
Dem gemäß haben die zehn
EU-Beitrittskandidaten nach dem erfolgreichen Abschluss der
EU-Beitrittsverhandlungen am Europäischen Rat in Kopenhagen die entsprechenden
Beitrittsanträge zum EWR gestellt. Die Bedingungen des EWR-Beitritts werden in
einem Gemischten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den am EWR
teilnehmenden EU- und EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und den zehn künftigen
EU-MS andererseits geregelt.
Am 9. Januar 2003 wurden die Verhandlungen
zur Erweiterung des EWR eröffnet. An ihnen nahmen die drei EWR/EFTA-Staaten
Norwegen, Island und Liechtenstein
sowie die zehn künftigen Mitgliedstaaten teil. Auf EU-Seite wurden sie von der
Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der fünfzehn
Mitgliedstaaten auf Basis eines am 10. Dezember 2002 vom Rat Allgemeine
Angelegenheiten/Außenbeziehungen verabschiedeten Verhandlungsmandats geführt.
Als wesentliche Verhandlungsthemen kristallisierten sich sehr bald vier Themen
heraus: Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten zur Kohäsion, Kompensationsforderung
der EWR/EFTA-Staaten im Fischereibereich, Agrarhandel und Übergangsmaßnahmen.
Während die Verhandlungen zum Agrarbereich
und zu den Übergangsmaßnahmen keine größeren Probleme aufwarfen, traten zur
Kompensationsfrage und insbesondere zur EU-Forderung nach einem bedeutend
höheren Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten erwartungsgemäß große
Auffassungsunterschiede zwischen der EU und den EWR/EFTA-Staaten zu Tage.
Die Verhandlungen zielten von Anfang an
darauf ab, eine simultane Erweiterung der EU und des EWR zu gewährleisten, wie
dies auch in einer der Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien eigens betont
wird. Sie hätten daher bis Anfang April abgeschlossen werden sollen, um das
Übereinkommen gleichzeitig mit dem EU-Beitrittsvertrag am 16. April 2003 in
Athen unterzeichnen und anschließend von den nationalen Parlamenten
ratifizieren zu können. Der Widerstand Polens und der baltischen Staaten in der
Frage der Fischquoten verzögerte den Prozess jedoch beträchtlich.
Schließlich konnte doch ein Kompromiss
erzielt werden.
Ergebnis der Verhandlungen und Inhalt
des Übereinkommens in Grundzügen
Der Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten wird
sich um ein Vielfaches erhöhen und sich ab 1.5.2004 auf insgesamt 1,167
Milliarden € über einen Zeitraum von fünf Jahren, d.h. 233,4 Mio. € pro Jahr,
belaufen. Davon werden 600 Mio. €, d.h. jährlich 120 Mio. €, von den
EWR/EFTA-Staaten nach dem bestehenden Aufteilungsschlüssel (Norwegen 94,4%,
Island, 4,9%, Liechtenstein 0,7%) und 567 Mio. €, d.h. jährlich 113,4 Mio. €,
von Norwegen in Form eines einseitigen Aufschlags getragen. Norwegen übernimmt
damit 97,1 % des Gesamtbeitrags. Die Verwaltung und Aufteilung der Mittel
aus diesen beiden Beiträgen erfolgt separat. Während alle neuen Mitgliedstaaten
sowie Griechenland, Spanien und Portugal Nutznießer der EWR/EFTA-Beiträge sein
werden, wird der norwegische Aufschlag nur den neuen Mitgliedstaaten zukommen.
Die Mittel aus dem gemeinsamen Fonds werden
für Projekte im Bereich des Umweltschutzes, der Ressourcennutzung, der
Humanressourcen, des Gesundheitswesens, der Kinderbetreuung sowie der Pflege
des kulturellen Erbes zur Verfügung stehen. Die Mittelzuweisung aus dem
norwegischen Zuschlag betrifft Projekte, die der Implementierung des Schengen-Acquis, der Unterstützung
von nationalen Schengen-Aktionsplänen sowie der Stärkung der Rechtsprechung
dienen. Zudem kann sie gewährt werden für Umweltprojekte, regionalpolitische
Projekte und “Cross-border-activities” bzw. technische Hilfe in Bezug auf die
Umsetzung des Gemeinschaftsacquis.
Die beiden Finanzinstrumente sollen eine
Laufzeit von fünf Jahren haben. Ein Review-Prozess mit einem
Reallocation-Mechanismus ist für 2006 und 2008 vorgesehen.
Für Island und Norwegen war bei den
Verhandlungen besonders wichtig, dass sie ihren Handel mit Fischereierzeugnissen
mit den neuen Mitgliedstaaten auch nach der Erweiterung, wenn diese Staaten zur
EU-Zollunion gehören werden, fortsetzen können. Die Verhandlungen erwiesen sich
als unerwartet schwierig, zumal nach zustande gekommener Einigung mit Norwegen
und Island Polen – unterstützt von Litauen und Lettland - eine Erhöhung der Fischquoten verlangte
und damit den Gesamtabschluss blockierte. Das schließlich doch noch erreichte
Verhandlungsergebnis sieht umfangreiche EU-Höchstmengen für die betroffenen
Erzeugnisse vor (tiefgefrorener Hering, tiefgefrorene Makrelen und Garnelen),
so dass die gewachsenen Handelsströme weiterbestehen können. Davon profitiert
auch die verarbeitende Industrie in den neuen Mitgliedstaaten.
Das Verhandlungsergebnis wurde am 3. Juli
2003 in Brüssel von den drei Verhandlungsgruppen (EWR/EFTA-Staaten,
Beitrittskandidaten und Europäische Kommission für Europäische Gemeinschaft und
EU-Mitgliedstaaten) paraphiert. Es umfasst folgende fünf Rechtsinstrumente:
· Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
(Hauptabkommen)
· Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen
Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
2004-2009
· Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union
· Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union
· Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse
Diese fünf Rechtsinstrumente und die
dazugehörige Schlussakte, sind ein unauflösliches Gesamtpaket. Den
Mitgliedstaaten oblag allerdings lediglich die Unterzeichnung des erstgenannten
Vertrags, des Übereinkommens über die Beteiligung der EU-Beitrittsländer am
Europäischen Wirtschaftsraum.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel nimmt Bezug auf die
Unterzeichnung des EU-Beitrittsvertrages am 16. April 2004 in Athen und auf die
gemäß Art. 128 EWR-Abkommen gestellten Anträge der neuen Mitgliedstaaten,
Vertragsparteien des EWR-Vertrages zu werden.
Zu Art. 1:
Abs. 1 definiert im Sinne einer Begriffsbestimmung
die zehn der Europäischen Union am 1.5.2004 beitretenden Staaten (die
Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik
Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die
Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik) als
künftige, in der Terminologie des Vertragswerks „neue Vertragsparteien“.
Abs. 2 stipuliert die Verbindlichkeit
der Bestimmungen des EWR-Abkommens für die neuen Vertragsparteien unter den
gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien sowie unter
Beachtung der im vorliegenden Übereinkommen geschaffenen Anpassungen.
Abs. 3 nimmt Bezug auf die Anhänge des
Übereinkommens, welche die konkreten, meist aus der Beitrittsakte entnommenen
Rechtsakte anführen, die in das EWR-Abkommen übernommen werden sollen. Die
Anhänge werden als Bestandteil des
Abkommens qualifiziert.
Zu Art. 2:
In Abs. 1 wird die Anpassung des
Hauptteils des EWR-Abkommens vorgenommen. Geändert werden die in dessen
Art. 2 enthaltenen Legaldefinitionen durch Ergänzung der Liste der
Vertragsparteien, durch Streichung der aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten
EU-Beitritts von Finnland, Schweden und Österreich obsoleten Einordnung dieser drei Staaten auf Seiten der
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörigen EWR-Parteien Norwegen, Island und
Liechtenstein, durch Streichung der Bezugnahme auf die ehemalige „Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ sowie durch die Anfügung einer neuen
lit. d), mit einem Verweis auf den Langtitel der Beitrittsakte. Der bisher
im Art. 117 EWR-Abkommen enthaltene Verweis auf Protkoll 38, der die
Regelung der Finanzierungsmechanismen betraf, wird um den Verweis auf ein
weiteres Protokoll, 38a, erweitert. Schließlich werden die Bestimmungen hinsichtlich
des Kreises der verbindlichen Sprachfassungen um die estnische, lettische,
litauische, maltesische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und
ungarische Sprache erweitert.
Abs. 2 behandelt die Anpassung der
Protokolle zum EWR-Abkommen:
Abs. 2 lit. a) modifiziert das
Protokoll 36 über den Gemeinsamen
Parlamentarischen EWR-Ausschuss dahingehend, dass die Zahl der Mitglieder von
66 auf 24 reduziert wird.
Abs. 2 lit. b) enthält eine der wichtigsten
Bestimmungen des Übereinkommens, das neue Protokoll 38a „Über den EWR-
Finanzierungsmechanismus “ Mit dem Zugang zu einem beträchtlich größeren Binnenmarkt
wird sich auch der Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten zur Beseitigung
wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten im EWR-Raum im Vergleich zum
gegenwärtigen Finanzierungsmechanismus um ein Vielfaches erhöhen Ab 1.5.2004 sollen über einen Zeitraum
von fünf Jahren insgesamt 1,167 Milliarden €, d.h. 233,4 Mio. € pro Jahr, für
diesen Zweck bereitgestellt werden. Davon werden 600 Mio. €, d.h. jährlich 120
Mio. €, von den EWR/EFTA-Staaten nach dem bestehenden Aufteilungsschlüssel
(Norwegen 94,4%, Island, 4,9%, Liechtenstein 0,7%) und 567 Mio. €, d.h.
jährlich 113,4 Mio. €, von Norwegen in Form eines einseitigen Aufschlags
getragen. Norwegen übernimmt damit 97,1 % des Gesamtbeitrags. Die Regelung
des norwegischen Zuschlags findet sich in einem der vier Nebenabkommen,
allerdings verknüpft das Hauptübereinkommen im Abschnitt über das neue
Protokoll 38a den gemeinsamen EFTA –Finanzierungsbeitrag mit dem einseitigen
norwegischen Zuschlag.
Die Mittel aus dem gemeinsamen Fonds werden
für Projekte im Bereich des Umweltschutzes, der Ressourcennutzung, der
Humanressourcen, des Gesundheitswesens, der Kinderbetreuung sowie der Pflege
des kulturellen Erbes zur Verfügung stehen. Nutznießer der EWR/EFTA Beiträge
werden alle neuen MS sowie GR, SP und P sein. Die Zuwendung der insgesamt 600
Mio. € gliedert sich nach folgendem Schlüssel.
EMPFÄNGERSTAAT |
Anteil
am Gesamtbeitrag |
Tschechische Republik |
8,09 % |
Estland |
1,68 % |
Griechenland |
5,71 % |
Spanien |
7,64 % |
Zypern |
0,21 % |
Lettland |
3,29 % |
Litauen |
4,50 % |
Ungarn |
10,13 % |
Malta |
0,32 % |
Polen |
46,80 % |
Portugal |
5,22 % |
Slowenien |
1,02 % |
Slowakei |
5,39 % |
Die Mittelzuweisung aus dem norwegischen
Zuschlag (insgesamt 567 Mio €) betrifft Projekte, die der Implementierung des Schengen-Acquis, der Unterstützung
von nationalen Schengen-Aktionsplänen sowie der Stärkung der Rechtsprechung
dienen. Zudem kann sie gewährt werden für Umweltprojekte, regionalpolitische
Projekte und “Cross-border-activities” bzw. technische Hilfe in Bezug auf die
Umsetzung des Gemeinschaftsacquis. Sie wird nur den neuen EU-.MS zugute kommen,
die Aufteilung gliedert sich folgendermaßen:
Empfängerstaat |
Anteil
am Gesamtbeitrag |
Tschechische Republik |
11,0 % |
Estland |
4,0 % |
Zypern |
0,6 % |
Lettland |
6,0 % |
Litauen |
7,1 % |
Ungarn |
13,1 % |
Malta |
0,3 % |
Polen |
49,0 % |
Slowenien |
2,2 % |
Slowakei |
6,7 % |
Die Abwicklung der beiden Finanzstränge
soll gemeinsam erfolgen (on shop stop), die beiden Finanzinstrumente haben eine Laufzeit von 5 Jahren. Ein
Reviewprozess mit einem Reallocation-Mechanismus ist für 2006 und 2008
vorgesehen.
Abs. 2 lit c fügt ein neues Protokoll,
Protokoll 44, ein, das die Anwendung des Art. 112 des EWR-Abkommens (Schutzmaßnahmen) auf die
Fälle erweitert, die in Art. 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003
und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit
der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der
Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen
wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in
den genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ferner ist die
Binnenmarkt-Schutzklausel betreffend das im Abkommen vorgesehene allgemeine
Beschlussfassungsverfahren auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003
anzuwenden.
Zu Art. 3:
Alle Änderungen, die mit der Beitrittsakte
vom 16. April 2003 an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten
der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das
EWR-Abkommen aufgenommen.
Zu diesem Zweck ist in den Anhängen und
Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden
Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, eine Ergänzung mit
Referenz auf die Beitrittsakte vorzunehmen
In Anhang A des Übereinkommens sind die Nummern der
Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen die Ergänzung
vorzunehmen ist.
Zu Art. 4:
Art. 4 bestimmt, dass die in
Anhang B des Übereinkommens
aufgeführten Regelungen als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen
von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht
aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im
EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
Zu Art. 5:
Auslegung und Durchführung des
Übereinkommens obliegt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss, der von jeder
Vertragspartei befasst werden kann.
Zu Art. 6:
Art. 6 regelt in ausführlicher Weise
das Inkrafttreten des Übereinkommens.
Abs. 1: Dieses Übereinkommen muss von
den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Union hinterlegt.
Abs. 2: Die Simultaneität der
Erweiterungen bzw. Beitritte war von Anfang an eines der wesentlichen Ziele in
den Verhandlungen. Daher legt Art. 6 Abs. 2 fest, dass das Abkommen am selben Tag in Kraft tritt
wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden
zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern
folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
a) Abkommen
zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den
Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,
b) Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,
c) Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
d) Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich
Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Abs. 3 regelt das Inkrafttreten bei
Säumnis einer oder mehrerer Vertragsparteien: Haben nicht alle neuen
Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem
Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft,
die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat
unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls
am EWR-Abkommen vorzunehmen sind.
Zu Art. 7:
Das Übereinkommen ist in 22 Sprachen
gleichermaßen verbindlich: in dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer,
polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG A
Verzeichnis nach Art. 3 des
Übereinkommens:
Teil I: Im EWR-Abkommen genannte
Rechtsakte, die durch die Beitrittsakte geändert wurden
Teil II: Weitere Änderungen zu den Anhängen des EWR-Abkommens
ANHANG B
Verzeichnis der Anhänge des EWR-Abkommens
nach Art. 4 des Übereinkommens
Schlussakte
Die Schlussakte enthält die förmliche
Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkommens, der dazugehörigen
Anhänge sowie folgende Erklärungen:
1. Gemeinsame
Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums
2. Gemeinsame
Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
3. Gemeinsame
Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens
Zusätzlich zu diesen angenommenen
Gemeinsamen Erklärungen wurden folgende, der Schlussakte beigefügte Erklärungen
zur Kenntnis genommen:
1. Allgemeine
gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
2. Gemeinsame
Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
3. Gemeinsame
Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt
4. Erklärung
der Regierung Liechtensteins zu den bilateralen Beziehungen zur Tschechischen
Republik und zur Slowakischen Republik
5. Erklärung
der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums
Liechtensteins
6. Erklärung
der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums
Liechtensteins
7. Erklärung
Estlands, Zypern, Lettlands, Maltas und Sloweniens zu Artikel 5 des Protokolls
38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus
8. Erklärung
der Europäischen Kommission zu den Ursprungsregeln für Fisch und
Fischereierzeugnisse
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die deutschen, dänischen, englischen, estnischen,
finnischen, französischen, griechischen, isländischen, italienischen,
lettischen, litauischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen,
polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen,
spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen
dadurch kundzumachen sind, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.