Vorblatt
Probleme:
Neue und veränderte Erscheinungsformen der
gewerblich-organisierten Kriminalität im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich
erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen auch auf nationaler Ebene,
um das der Zollverwaltung auch in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde
zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinderung, Ermittlung und
Aufklärung von Straftaten im Bereich der organisierten Zoll- und
Verbrauchsteuerkriminalität zu verbessern und neu zu gestalten. Auf das Ausmaß
des internationalen Betruges im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich wird auch in
den Jahresberichten „Schutz der finanziellen Interessen - Betrugsbekämpfung“
der Europäischen Kommission hingewiesen.
In Rahmen dieser Novelle ist auch der mit
der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003,
vorgenommenen Übertragung der Zuständigkeit für die Zollwache vom
Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Inneres Rechnung zu
tragen.
Ziele:
Im Bereich der Dritten Säule der
Europäischen Union wurde das Neapel II-Übereinkommen vom 18. Dezember 1997
abgeschlossen (siehe § 4 Abs. 2 Z 17 des Entwurfes), das für den
Bereich der Zollzuwiderhandlungen im weitesten Sinn besondere Formen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einführt wie Nacheile, Observation,
kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung und die Bildung gemeinsamer
Ermittlungsteams. Die vorliegende Novelle soll im Wege der Schaffung
entsprechender nationaler Vorschriften und von Durchführungsbestimmungen im
ZollR-DG die Voraussetzungen schaffen, dass das Instrumentarium des Neapel
II-Übereinkommens nach seiner noch vorzunehmenden Ratifikation nicht nur im
polizeilichen Bereich, soweit die Angelegenheiten des Übereinkommens in den
Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsverwaltung fallen, sondern auch im Zoll-
und Verbrauchsteuerbereich angewendet werden kann.
Die Novelle soll auch den zwischenzeitig
erfolgten Rechtsentwicklungen im Amtshilfebereich Rechnung tragen.
Im ZollR-DG sind die notwendigen
legistischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Übertragung der Zollwache in den
Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu treffen. Das Prokuraturgesetz
berücksichtigt organisatorische Änderungen.
Inhalt:
Es werden Bestimmungen geschaffen
betreffend die Observation einschließlich der Verwendung technischer
Hilfsmittel, das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen
Charakter, die kontrollierte Lieferung und die Ermittlung von Daten mit
Bildaufzeichnungsgeräten. Diese besonderen Maßnahmen sind jeweils an bestimmte
Tatbestandsqualifikationen in rechtlicher Hinsicht geknüpft wie das Vorliegen
einer schwerwiegenden Straftat oder bei der Ermittlung von Daten mit
Bildaufzeichnungsgeräten teilweise auf bestimmte örtliche Anwendungsbereiche
beschränkt.
Im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen
über die Amtshilfe ausgenommen die Vollstreckungshilfe werden auch die
besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Neapel
II-Übereinkommens in das ZollR-DG eingeführt und Rechtsgrundlagen für die kontrollierte
Lieferung, die grenzüberschreitende Observation, das grenzüberschreitende
Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die
Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geschaffen. Dieser Abschnitt enthält
nunmehr auch eine Regelung über Verbindungsbeamte sowie eine
Rechtsschutzbestimmung.
Weiters werden alle die ausschließlich die
Zollwache betreffenden Bestimmungen entweder aufgehoben oder im Hinblick auf
den Umstand, dass die Kompetenzen und Befugnisse hinkünftig ausschließlich von
zivilen Zollorganen wahrgenommen werden, angepasst.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
In Folge eines Anwachsens des
Amtshilfeverkehrs durch die Ratifikation des Neapel II-Übereinkommens, die etwa
zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgen wird, kann es zu einer nicht genau abschätzbaren,
aber begrenzten Erhöhung des Personal- und Sachaufwandes kommen, der vermehrte
Einnahmen im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich einschließlich von Geldstrafen
nach dem Finanzstrafgesetz gegenüber stehen. Allerdings dürfte die Erweiterung
der Europäischen Union dazu führen, dass der Amtshilfeverkehr im Zollbereich
insgesamt zurückgeht. Durch Übertritt von bis zu 900 Zollwacheangehörigen in
das Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bereich des Bundesministeriums
für Finanzen sind Einsparungen beim Personalaufwand zu erwarten, die aber nicht
berechenbar sind, da sie jeweils individuell davon abhängen, welche
Arbeitsplatzwertigkeit jeder im BMF verbleibende Zollwachebedienstete hat und
welcher neue Arbeitsplatz mit welcher Wertigkeit jedem einzelnen nach dem 1.
Mai 2004, dem Zeitpunkt der Osterweiterung, zugewiesen werden wird.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Novelle ist konform zum
EU-Übereinkommen Neapel II und enthält darüber hinaus Durchführungsregelungen
zu jenen Bestimmungen des Neapel II-Übereinkommens, die unter dem Vorbehalt des
nationalen Rechts stehen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahren:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
1. Ausgangslage
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der
österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Die Amtshilfe basiert
innerhalb der EU auf Rechtsinstrumenten, die sowohl im vergemeinschafteten
Bereich der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung als auch im Bereich der
Zusammenarbeit nach Titel VI des Amsterdamer Vertrages „Bestimmungen über die
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ in den letzten
Jahren neu gefasst wurden. Im EG-Bereich gilt die Verordnung (EG)
Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung und im Bereich der Dritten
Säule des EUV wurde das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, das so genannte Neapel II-Übereinkommen
fertiggestellt, das nunmehr zu ratifizieren ist (ABlEG C 24 vom
23.1.1998, S.02). Die Regelungen des Titels IV des Neapel
II-Übereinkommens über die besonderen Formen der Zusammenarbeit sind in bestimmter
Hinsicht ergänzungsbedürftig, weil sie unter dem Vorbehalt der näheren
Ausgestaltung durch das nationale Recht stehen. Diese Regelungen sollen nunmehr
soweit als nötig getroffen werden, wobei sie in die bereits im Bereich des
Strafrechts bestehenden Regelungen einzupassen sind. Die Erstellung eines
Vortrages an den Ministerrat betreffend die Ratifikation des Neapel
II-Übereinkommens wird etwa zeitgleich mit der Einbringung dieser Novelle
erfolgen, weil erst dann absehbar ist, welche Erklärungen zu Artikel 21 und 23
des Übereinkommens abgegeben werden.
Die durch das Neapel II-Übereinkommen im
Zollbereich neu eingeführten Rechtsinstitute der Nacheile, der
grenzüberschreitenden Observation und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis
auf einen amtlichen Charakter sowie die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams
sind sowohl als innerstaatliche Befugnis als auch als Form der
grenzüberschreitenden internationalen Zollzusammenarbeit zu regeln, wobei der
Einsatz dieser Instrumente an die Gefahr eines Finanzvergehens geknüpft wird,
wobei ein strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Einholen
von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter ist daran geknüpft,
ob die Gefahr eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens nach § 38
FinStrG vorliegt. Im Gegenzug muss auch das Einschreiten ausländischer
Zollorgane im Inland geregelt und eine gesonderte Rechtschutzbestimmung geschaffen
werden.
Die Regelungen betreffend die Observation
und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter
orientieren sich an den bereits im Sicherheitspolizeigesetz bestehenden
Bestimmungen.
Eine weitere Form der internationalen Zollzusammenarbeit
ist die Entsendung von Verbindungsbeamten, die erstmals geregelt wird. Zur kostengünstigeren
Gestaltung wird auch analog dem skandinavischem System eine
Kooperationsmöglichkeit geschaffen.
Zusätzlich soll der Abschnitt G,
Unterabschnitte 1 und 2, betreffend die Amtshilfe neu gefasst und neu
strukturiert werden, wobei einerseits Anpassungen an die EU/EG-Rechtslagen
erfolgen und andererseits manche als entbehrlich einzustufende Regelungen
beseitigt werden.
Österreich hat sich im Rahmen der bei der
OECD angesiedelten und von den G7-Staaten eingerichteten Arbeitsgruppe
„Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)“ verpflichtet, bei der
Bekämpfung der Geldwäsche mitzuwirken. Eine Umsetzung der konkreten Empfehlung
Nr. 22 der FATF, Bargeldtransporte und Inhaberwertpapiere beim
Grenzübertritt zu kontrollieren, ist allerdings bis heute nicht erfolgt. Auch
die Empfehlung Nr. 26 des Aktionsplans des Europäischen Rates von
Amsterdam zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABlEG 97/C 251/01,
sieht vor „zu verhindern, dass eine übermäßige Verwendung von Barzahlungen und
Bargeldumtausch durch natürliche und juristische Personen dazu dient, die
Umwandlung von Erträgen aus Straftaten in andere Vermögenswerte zu verschleiern.“
Anlässlich von Zollkontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr haben
Zollorgane wiederholt festgestellt, dass größere Bargeldbeträge durch Personen
beim Grenzübertritt mitgeführt werden.
Daher wird für Zollorgane eine
Kontrollbefugnis im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr in Form eines
Befragungsrechtes sowie von Auskunftsverpflichtungen der Befragten eingeführt,
die auch für die gemäss § 15a ZollR-DG eingebundenen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt. Diese Kontrollbefugnis hat zum Ziel, den
Transfer von Gewinnen aus Vergehen oder Verbrechen über die nationalen Grenzen
aufzudecken. Die zollrechtliche Bargeldkontrolle tritt ergänzend zu den
Bestimmungen des Strafrechtes hinzu, da dort die Geldwäsche erst im Zeitpunkt
des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf bekämpft wird.
Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle
2003 werden die Zollwache als Wachkörper mit dem Ziel der Schaffung eines
einheitlichen Sicherheitswachkörpers und insgesamt 1030 Beamte in den Bereich
des Bundesministeriums für Inneres übertragen. Im Bundesministerium für
Finanzen wird es ab diesem Zeitpunkt keinen Wachkörper im Sinne des
Art. 78d B-VG mehr geben. Daher sind jene Bestimmungen, die ausschließlich
auf die Zollwache abstellen, aufzuheben und Regelungen zu treffen für jene
Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die hinkünftig Aufgaben in
Verbindung mit besonderen Eingriffsbefugnissen und besonderen
Gefährdungspotentialen ausüben. Für diese Organe wird eine Bewaffnung im Rahmen
der geltenden Bestimmungen vorgesehen, die schon bisher nicht auf
Exekutivbeamte abgestellt haben, denn der § 14 ZollR-DG hat schon bisher
rechtlich ermöglicht, Zollorgane, die nicht dem Wachkörper Zollwache angehören,
bei potentieller Gefährdung im Dienst mit Waffen auszustatten. Davon konnte
jedoch aufgrund des Verfügbarkeit eigener bewaffneter Organe der Zollwache im
Zugriffsbereich der Zollverwaltung bisher Abstand genommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
In Folge eines Anwachsens des
Amtshilfeverkehrs und der Anwendung der besonderen Formen der Zusammenarbeit
des Neapel II-Übereinkommens einschließlich der Durchführung von Observationen
kann es zu einer nicht genau abschätzbaren, aber begrenzten Erhöhung des
Sachaufwandes im Bereich der Zollbehörden kommen. Diesen Kosten werden zwar
wesentliche, aber vorweg nicht bezifferbare Einnahmenerhöhungen im Zoll- und
Verbrauchsteuerbereich einschließlich von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz
gegenüber stehen. Die Erweiterung der Europäischen Union wird aber insgesamt
dazu führen, dass eher mit einem Rückgang des Amtshilfeverkehrs im Zollbereich
zu rechnen ist.
Der zusätzliche Sachaufwand wird
inbesonders im Bereich von bestehenden Observationseinheiten durch die
Abgeltung der Reisegebühren entstehen. Allfälliger Personalbedarf wird durch
Planstellenverlagerungen aufzufangen sein. Beim Sachaufwand ergibt sich
überdies ein Mehraufwand bei der Anschaffung von Ausrüstung für Observationen
und der Ausstattung von Observationsfahrzeugen, der zukünftig durch
Umschichtungen abzudecken ist, sofern nicht weitere EU-Kofinanzierungen des
nunmehrigen Amtes für Betrugsbekämpfung den Sachaufwand abdecken (der
österreichische Anteil ist der Personalaufwand).
Jeder im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen verbleibende Zollwachebedienstete wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit
einem Arbeitsplatz im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes („A-Schema“)
betraut. In besoldungsrechtlicher Hinsicht ist auf diese Bediensteten
§ 113g Gehaltsgesetz anzuwenden: Durch die Gewährung einer
ruhegenussfähigen Ergänzungszulage sowie eines Differenzausgleichs wird der
Unterschied zwischen dem bisherigen Bezug als Zollwachebediensteter und dem der
jeweiligen Verwendung im A-Schema entsprechenden Bezug ausgeglichen.
Vorrückungen („Biennalsprünge“) erfolgen erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem
sich die beiden Gehaltskurven schneiden. Es ist im vorhinein nicht absehbar,
welche Zollwachebediensteten mit welchen Arbeitsplatzwertigkeiten im
Bundesministerium für Finanzen verbleiben und mit welchen Arbeitsplätzen der
Verwendungsgruppen A2 oder A3 sie hinkünftig betraut werden. Die Kosten, die
dem Grunde nach schon durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 und die
Einfügung des § 113g in das Gehaltsgesetz ausgelöst wurden, sind somit
nicht berechenbar. Da die Kompetenzen und Befugnisse der Zollverwaltung von der
Überführung der Zollwache in das Bundesministerium für Inneres unberührt
bleiben, werden die neuen Arbeitsplätze generell mit den bisherigen
Tätigkeiten, von Einzelfällen abgesehen, vergleichbar sein.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 2 und Z 5 BVG.
Besonderer Teil
Zu Art.I
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2
Ziffer 14):
Der Begriff der Zollzuwiderhandlung wurde
mit EU-Beitritt im ZollR-DG eingeführt und definiert, wobei lediglich auf den
Umfang der damals geltenden EG-Amtshilfeverordnung 1468/1981 betreffend die
Zoll- und Agrarregelung abgestellt wurde. Die nunmehr geltende Verordnung
515/97 spricht in diesem Fall von Handlungen und Vorgängen, die der Zoll- und
Agrarregelung zuwiderlaufen und das Neapel II-Übereinkommen definiert
„Zuwiderhandlung“ als Verstoß gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften.
Es war daher das Bedürfnis gegeben, den Begriff so zu definieren, dass er nicht
nur das Zollrecht im engeren Sinn, sondern auch den Verbrauchsteuerbereich und
die Ausfuhrerstattung im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation, wo für die
Ausfuhr von Agrarwaren seitens der EU finanzielle Exportstützungen erfolgen,
abdeckt. Das Einschreiten von Zollorganen und die Anwendung besonderer
Befugnisse wird daran geknüpft, ob bestimmte Zollzuwiderhandlungen vorliegen
bzw. vorbereitet werden, wobei im Einzelfall der Einsatz von schwerwiegenden
Maßnahmen auch von einer bestimmten Schwere dieser Zollzuwiderhandlung abhängig
gemacht wird, wobei es sich um eine Zollmaterie im engeren Sinn handeln muss.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2
Ziffern 15, 16 und 17):
Mit Ziffer 14 wird eine Definition der
Betrugsbekämpfung eingefügt, weil dies eine zentrale Aufgabe einer Zollverwaltung
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Die Definition lehnt sich an
Artikel 280 EGV an und verwendet die Begriffe der Amtshilfeverordnung 515/97
und des Übereinkommens Neapel II. Im Rahmen der Betrugsbekämpfung der
Zollverwaltung erfolgen auch die Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen
die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Bestimmungen. Der dritte Satz
stellt klar, dass bestehende Zuständigkeiten insbesondere des
Bundesministeriums für Inneres im Bereich der verwaltungsstrafrechtlichen oder
strafrechtlichen Verfolgung nicht berührt werden.
Der Begriff der Vorbereitung einer
Zollzuwiderhandlung wird deshalb definiert, um genau zu determinieren, wann ein
Einsatz des schwerwiegenden Rechtsinstitutes der Observation gemäß § 7
Abs. 3 allenfalls auch in Verbindung mit Artikel 21 des Neapel
II-Übereinkommens in Frage kommen kann. Dabei handelt es sich um Fälle der
Zoll- oder Steueraussetzung oder der vorläufigen gänzlichen oder teilweisen
Nichterhebung von Eingangsabgaben.
Die Ziffer 17 enthält die genaue rechtliche
Bezeichnung des Neapel II-Übereinkommens.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1):
Absatz 1 bringt eine Aufzählung jener
Geschäfte der österreichischen Zollverwaltung, die entweder zum Kernbereich
gehören und/oder in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt haben oder
der Zollverwaltung ausdrücklich nach dem ZollR-DG oder anderen Gesetzen zur
Vollziehung zugewiesen sind. In diese Aufzählung wird die Betrugsbekämpfung als
eine der Hauptaufgaben einer Zollverwaltung in der Europäischen Union
eingefügt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der ganze Absatz aufgenommen.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3):
Der neue Absatz 3 verankert die in
verschiedenen EG-Verordnungen normierte Risikoanalyse auch im ZollR-DG
generell. Ohne Risikoanalyse, die die Möglichkeit schafft, risikoorientiert und
selektiv zu kontrollieren, wäre eine sinnvolle Kontrolle des im letzten
Jahrzehnt enorm gestiegenen Personen- und Warenverkehrs heutzutage gar nicht
mehr möglich. Gleichzeitig ermöglicht es diese Arbeitsmethode, in dem Bereich
des unverdächtigen Reise- und Wirtschaftsverkehrs von Kontrollen abzusehen.
Eine systematische Gesamtbetrachtung von Daten erfolgt insofern, als der
bereits vorhandene Datenbestand der abgegebenen Zollanmeldungen jeweils nach
bestimmten Risikokriterien untersucht wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung
orientiert sich auch an dem noch nicht ratifizierten Abkommens von 1999 zur Änderung
des internationalen Übereinkommens der Weltzollorganisation zur Vereinfachung
und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1972 (nicht kundgemacht).
Zu Z 5 (§ 7):
Die Überschrift vor § 7 trägt nunmehr
der Erweiterung der Regelungsgegenstände in den §§ 7 und 8 Rechnung.
Zu Abs. 1:
Den Anregungen des Datenschutzrates
folgend, wird die bestehende und nicht den Begriffen des DSG 2000
entsprechende Bestimmung ersetzt und nunmehr die generelle Ermächtigung für die
Zollbehörden normiert, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.
Zu Abs. 2:
Der Absatz 2 gibt abgesehen von zwei
kleinen Begriffsadaptionen inhaltlich den § 29 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes-SPG
wieder und führt die dort aufgestellten Verhältnismäßigkeitsgrundsätze auch für
den Bereich des Einsatzes besonderer Eingriffsrechte der Absätze 3, 4 und 5
Buchstabe c im Zollbereich ein. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit kann und
soll auch dazu führen, dass ein Eingriff zu unterbleiben hat, auch wenn dadurch
ein Finanzvergehen nicht verhindert wird. Somit ist unter den zielführenden
Befugnissen die angemessenste, nach Möglichkeit gegen den Täter gerichtete, im
Verhältnis zum bewirkten Schaden am besten vertretbare und am flexibelsten
handhabbare Befugnis so kurz wie möglich einzusetzen. Im Zweifelsfall sind
aber, um dem Übermaßverbot gerecht zu werden, weniger in Persönlichkeitsrechte
eingreifenden Maßnahmen zu setzen.
Zu Abs. 3:
Diese Bestimmung ähnelt dem § 54
Abs. 2 des SPG mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Regelung des
ZollR-DG den Verkehr mit legalen Waren, die auch ordnungsgemäß der Zollbehörde
erklärt oder angemeldet wurden, einbezieht, um den abgabenrechtlichen Bedürfnissen
gerecht zu werden. Darüber hinaus wird abweichend vom SPG der Einsatz
technischer Observationshilfsmittel ausdrücklich im Gesetz geregelt. Da der
Einsatz von technischen Hilfsmitteln zur Peilung immer in Absprache und soweit
möglich mit Hilfe des Bundesministeriums für Inneres erfolgen soll, wurde auf
die Mitwirkung dieses Ministeriums abgestellt.
Eine Abweichung vom SPG ergibt sich aus
rechtssystematischen Gründen, indem statt der Verwendung der Begriffe „Abwehr
gefährlicher Angriffe“ auf die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen abzustellen
ist. Eine Observation ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen
handelt, die den Tatbestand eines Finanzvergehens darstellen. Eine Observation
ist daher zum Beispiel zulässig, wenn es sich um den Transport von legalen
Waren in Tarnladungen (z. B. Zigaretten deklariert als oder umgeben von
Styropor oder Zahnstochern) sowie um den Transport von verbotenen oder
beschränkten Waren handelt. In diesen Fällen liegt zumindest schon ein
strafbarer Versuch vor.
Der Absatz 3 sieht vor, dass darüber hinaus
eine Observation auch während der Vorbereitung solcher Handlungen unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist. Werden Waren,
die sich nicht im freien Verkehr befinden, innerhalb der Gemeinschaft
transportiert, dann gibt es zwar entsprechende Verständigungsvorschriften
gegenüber den zuständigen Zoll- und Verbrauchsteuerbehörden, aber selbst wenn
den Behörden (inländischen, ausländischen oder dem Amt für Betrugsbekämpfung
der Europäischen Kommission) bekannt ist, dass die Waren am Zielort bei der
zuständigen Behörde nicht einlangen werden, so liegt bis zur Ausführung der
Zollzuwiderhandlung kein strafbarer Versuch vor, weil in diesen Verfahren
(Zollverfahren, Verbrauchsteuerverfahren) jederzeit Richtungsänderungen
zulässig sind. Ein praktischer Anwendungsfall ist, dass Zigaretten von einer
dubiosen Firma bei einem Zollamt an der tschechischen Grenze in der Einfuhr
angemeldet und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben oder zumindest ohne
Entrichtung der Verbrauchsteuern im Transit nach Südspanien transportiert
werden sollen, von wo aus eine Ausfuhr nach Afrika erfolgen soll. Dieses
Beispiel betrifft eine Route, auf der schon sehr viele Sendungen verschwunden
sind. Ohne die Zulässigkeit der Observation könnte in diesem Beispiel - legaler
Transport von legalen hochsteuerbaren Waren - die Behörde nur untätig zuwarten,
ob dieser Transport dann in Südspanien einlangt oder nicht. Daher soll nach
diesen Bestimmungen eine Observation in bestimmten Fällen auch schon bei
Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung ermöglicht werden, obwohl es sich hier
immer noch um ein laufendes Abgabenverfahren handelt und noch kein
strafrechtlich relevanter Versuch vorliegen kann. Zur Höhe der Abgaben ist
auszuführen, dass auf der Ladung eines mit Zigaretten beladenen
40 Tonnen-LKW österreichische Abgaben in der Höhe von nahezu 2 Millionen Euro
lasten.
Der Begriff der Beförderungsmittel im Sinn
des Zollrechts ergibt sich aus dem Artikel 670 lit. c in Verbindung mit
den Artikeln 717 bis 729 der ZK-DVO (§ 1 Absatz 2 Ziffer 2 ZollR-DG).
Eine Observation unter Anwendung
technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln muss an erheblich
strengere Voraussetzungen geknüpft werden, und zwar an die Wertgrenze des
Finanzstrafgesetzes für gerichtlich strafbare Handlungen in Verbindung mit dem
Vorliegen des Tatbestandes des § 38 Abs. 1 (Vorliegen
erschwerender Umstände wie gewerbsmäßige Begehung oder Schmuggel als Mitglied
einer Bande).
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung ermöglicht die kurze Zeit
dauernde Ermittlung personenbezogener Daten ohne Hinweis auf eine amtliche
Identität, was auch für Abfragen im Internet ohne Verwendung der amtlichen
Internet-Kennung (z.B. bmf.gv.at) gilt. Es muss sich um Zollzuwiderhandlungen
in Verbindung mit gerichtlich strafbaren Finanzvergehen nach § 38
Abs. 1 FinStrG handeln, die ansonsten nicht verhindert werden könnten.
Zu Abs. 5:
Die Möglichkeit der Überwachung des
grenzüberschreitenden Güterverkehrs an Verkehrswegen in Grenznähe mittels
Bildaufzeichnung trägt den Auswirkungen der Abschaffung der
Binnengrenzkontrollen Rechnung und soll Feststellungen ermöglichen, welche
Schiffe (auf der Donau), Lastkraftwagen und Eisenbahnzüge eine Grenze des
Anwendungsgebietes überschritten haben. Im Hinblick auf die Liberalisierung des
Eisenbahnverkehrs und die für Eisenbahnunternehmen im Zollkodex vorgesehenen
Verfahrenserleichterungen werden auch die grenzüberschreitenden Schienenwege
aufgenommen. Da es sich um die Ermittlung personenbezogener Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 handelt, war eine gesetzliche Grundlage
anzustreben.
Außerdem wird eine bestehende Situation
legalisiert, dass nämlich vielfach Einfahrten und Ausfahrten bei Amtsplätzen
und Abfertigungsanlagen von Zollämtern, bei Zolllagern und Lagern der ÖBB oder
Lagern von Luftfrachtunternehmen oder auch Einfahrtsstrecken in Häfen entweder
von den Zollbehörden selbst oder z. B. von den Schifffahrtsbehörden oder
Lagerhaltern mit einem bildgebenden Verfahren überwacht werden, was sowohl im
Auftrag der Zollverwaltung geschehen kann als auch im eigenen Interesse, wobei
der Zollverwaltung dann ein Zugriff gestattet wird. Mit derartigen Systemen
soll eine unkontrollierte Entfernung von Waren und Transportmitteln ohne
Zollkontrolle oder Zollabfertigung vom Amtsplatz, aus einem Lager oder von
einem Grenzübergang verhindert werden, Schadenersatzleistungen der Lagerhalter
einschließlich der Entrichtung von Abgaben für verschwundene Waren vermieden
und Personalkosten gesenkt werden, da diese Systeme es ermöglichen, von der
stationären Überwachung durch einen dort eingesetzten Beamten oder
Privatangestellten abzusehen. Obwohl auch bei diesen Orten primär Beförderungsmittel
aufgezeichnet werden, handelt es sich um Daten, durch die Betroffene bestimmbar
sein werden.
Die Ermittlung personenbezogener Daten mit
Bildaufzeichnungsgeräten außerhalb der in den Buchstaben a) und b) genannten
Örtlichkeiten ist an die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 3 zur Durchführung
einer Observation geknüpft. Die Ermittlung personenbezogener Daten mit
Bildaufzeichnungsgeräten ohne Kenntnis des Betroffenen ist an die
Voraussetzungen des Absatzes 4 und des § 149d Abs. 2 StPO geknüpft.
Die letzten 3 Sätze regeln die Dauer einer
Bildspeicherung insofern, als eine Speicherung von über 48 Stunden nur bei
Verdacht und weiteren Schritten der Behörde solange als notwendig erfolgen
darf, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Die Zeitdauer
von 48 Stunden wurde deshalb gewählt, um den Sonntag zu überbrücken. In den in
den Buchstaben a) und b) genannten Fällen ist die Überwachung auf geeignete
Weise kund zu machen. Dies kann beispielsweise durch Anbringen einer Tafel
(„Videoüberwachung“) bei Zollamtseinfahrten oder durch Verständigung des
Betreibers eines Verkehrsweges (ÖBB) erfolgen.
Zu Abs. 6:
Den Zollbehörden soll zur Erfüllung ihrer
Aufgaben der Zugang zu den Stammdaten (Name, Anschrift und Telefonnummer einer
Person) ermöglicht werden. Die Übermittlung der Stammdaten stellt keinen
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Die Bestimmung ist teilweise dem
§ 53a SPG nachgebildet, bleibt aber inhaltlich dahinter zurück. Darüber hinausgehende
Maßnahmen bleiben dem finanzstrafrechtlichen Verfahren vorbehalten.
Die Erfüllung dieser Ermittlungspflicht
wird die Betreiber der öffentlichen Kommunikationsdienste und die Erbringer von
Universaldiensten nur mit geringfügigen Kosten belasten. Eine Vorhaltepflicht
muss nicht normiert werden, da sie in ausreichendem Umfang bereits gemäss
§ 94 Abs. 1 TKG 2003 besteht.
Zu Z 6 (§ 8):
Die Absätze 1 und 3 enthalten nahezu
unverändert die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 7, nur der Kreis der
beteiligten Personen wurde an Artikel 78 Abs. 2 ZK angelehnt. Im neuen
Absatz 2 wird nunmehr eine ausdrückliche Verständigungspflicht der
Sicherheitsbehörden normiert, wenn die Zollbehörden im Rahmen von Ermittlungen
feststellen, dass auch sicherheitsbehördlich relevante, gerichtlich strafbare
Tatbestände vorliegen, was auch für § 115 Abs. 3 und 4 gilt. Die
Absätze 4, 5 und 6 wurden dem § 62 Abs. 1, 2 und 3 des
Sicherheitspolizeigesetzes nachgebildet und korrespondieren mit § 26
Abs. 2 Ziffer 4 und 5 des Datenschutzgesetzes 2000. § 26
Abs. 2 des DSG 2000 sieht vor, dass eine Auskunft nicht erteilt
werden muss, soweit etwa überwiegend öffentliche Interessen vorliegen wie
wichtige oder finanzielle Interessen der Republik Österreich oder der
Europäischen Union. Ohne eine derartige Bestimmung könnte der Fall eintreten,
dass z. B. die österreichische Zollverwaltung von dem Amt für Betrugsbekämpfung
der Europäischen Kommission erhaltene sensible Daten dann auf Anfrage des
Betroffenen bekanntgegeben werden müsste. Dies soll mit der vorgeschlagenen
Bestimmung insofern hintangehalten werden, dass es zu standardisierten
Auskünften, die keiner Begründung bedürfen, kommt. Außerdem wird die Kontrolle
durch die Datenschutzkommission und das besondere Beschwerdeverfahren vor
dieser vorgesehen.
Zu Z 7 (§ 14 Abs. 4):
Zollwachebeamte, die im Bundesministerium
für Finanzen verbleiben, werden mit ihrer Zustimmung in das Schema des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes überführt. Hinsichtlich der Aufgabenstellung
und der Befugnisse bei finanzstrafbehördlichen Ermittlungen und Außendienstamtshandlungen
tritt für die in diesem Bereich eingesetzten Bediensteten keine Änderung ein.
Es wird daher die bestehende Regelung des § 14 Absätze 1 bis 3
beibehalten. Die Bewaffnung begründet sich in der besonderen Gefährdung bei
finanzstrafrechtlichen Ermittlungen, die nicht vorhersehbar ist und deren
Vorliegen gerade bei Ermittlung von schweren Finanzvergehen des § 38
FinStrG immer anzunehmen ist.
Ab 1. Mai 2004 wird im Bundesministerium
für Finanzen kein Wachkörper mehr bestehen. Daher wird die Regelung, dass
Zollorgane bei schwereren strafbaren Handlungen für die Sicherheitsbehörde einschreiten
und dabei die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ausüben, ersatzlos aufgehoben. Hauptmerkmal für einen Wachkörper ist neben der
Uniformierung und Bewaffnung das Vorliegen einer Formation. Da somit die
Voraussetzungen des Art. 78d B-VG für einen Wachkörper nicht mehr
vorliegen werden, wird das Bundesministerium für Finanzen durch entsprechende
organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Formationsbegriff nicht
erfüllt wird. So werden alle in den im vorigen Absatz angesprochenen Bereichen
tätigen und mit Schusswaffen ausgestatteten Zollbeamten unter ziviler Leitung
stehen, die wie bisher unbewaffnet sein wird. Eine Uniformierung wird ebenfalls
nicht erfolgen.
Zu Z 8, 9 und 10 (§ 15 und
§ 15a):
Der bisherige § 15 mit der Überschrift
„Zollwache“ wird aufgehoben und der bisherige § 15a wird zu § 15
umnummeriert.
Der neu eingeführte § 15a regelt die
Mitwirkung der Organe der der öffentlichen Sicherheit an der Vollziehung der
Einfuhrbeschränkung von Tabakwaren während der für die zum 1. Mai 2004 der
Europäischen Union beitretenden Staaten anlässlich der Vornahme der
sicherheitsbehördlichen Grenzkontrolle an der zukünftigen EU-Binnengrenze.
Dabei handelt es sich um die Entgegennahme von Anmeldungen der Einfuhr von
Waren in einer die Beschränkungen nach § 29a des Tabaksteuergesetzes in
der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 übersteigenden Menge sowie um
eine Eilbefugnis zur Sicherstellung und Beschlagnahme von bei der
Grenzkontrolle festgestellten Tabakwaren. Zu betonen ist, dass schon aus
EU-rechtlichen Gründen keine systematischen Kontrollen der Einhaltung dieser
Beschränkungen, auch nicht durch Organe der Grenzkontrolle, erfolgen dürfen. Im
wesentlichen sind folgende Übergangsfristen festgelegt (Auszug aus dem
Tabaksteuergesetz): Tschechische Republik und Slowenien bis 31.12.2007, Slowakische
Republik und Ungarn bis 31.12.2008. Sollten diese Staaten schon vor diesen
Zeitpunkten die in der EU vorgesehenen Mindeststeuersätze bei der Tabaksteuer
einführen, so werden die Übergangsfristen früher beendet werden.
Zu Z 11 (§ 16 Abs. 3):
Der neue Absatz 3 tritt an die Stelle des
früheren § 8 und regelt, dass anstelle der mobilen Überwachungsgruppen der
Zollwache hinkünftig Kontrollen außerhalb der Amtsplätze von Zollämtern durch
Organe der Zollämter vorgenommen werden, wobei auch die Einhaltung der für die
Zeit der Übergangsfristen im Tabaksteuerbereich weiter bestehenden
Beschränkungen bei der Einfuhr von Tabakwaren zu kontrollieren ist.
Zu Z 12 (§§ 17a, 17b und
17c):
Die Regelung des § 17a entspricht
nahezu wortgleich dem Artikel 7 der Verordnung (EG) 515/97 sowie dem Artikel 11
des Neapel II-Übereinkommens. Die besondere Form der zollamtlichen Überwachung
ergibt sich aus Gründen der Betrugsbekämpfung außerhalb der im § 17
geregelten zwingenden Formen der zollamtlichen Überwachung und war bisher
überhaupt nicht im ZollR-DG geregelt, sondern nur in manchen bilateralen
Amtshilfeabkommen. Sie umfasst eine zeitlich nicht permanente Überwachung durch
einzelne Kontrollhandlungen und erlaubt Registrierungen und verdeckte
Kontrollen zum Beispiel beim Passieren eines Grenzzollamtes, wenn ein Kraftfahrzeug
mit eingebautem Versteck avisiert wird, das für einen künftigen Schmuggel
benutzt werden könnte. Im übrigen wird sich die besondere Form der Überwachung
auch auf das periodische Einholen von Auskünften in bestimmten Fällen
beschränken; alle weitergehenden und zeitlich permanenten Überwachungsmaßnahmen
würden eine Observation im Sinne des § 7 darstellen.
Der Absatz 2 regelt das Institut der
kontrollierten Lieferung. Für eine erfolgreiche Betrugsbekämpfung ist es oft
unbefriedigend, lediglich den Fahrer oder den Kurier einer Sendung als
Ausführenden einer Zollzuwiderhandlung festzustellen, aber nicht den
Auftraggeber und Empfänger. Im Verkehr mit verbotenen oder beschränkten Waren
muss die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Im Verkehr mit
hochsteuerbaren Waren darf durch das vorläufige Nichterheben nicht die Gefahr
von Abgabenausfällen eintreten; kann dies nicht garantiert werden, so hat eine
kontrollierte Lieferung zu unterbleiben. Des weiteren wird geregelt, dass
entsprechend § 23 Abs. 2 SPG kontrollierte Lieferungen nur dann
durchgeführt werden dürfen, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen und allfälliger
Schadenersatz gewährleistet werden kann. Zollrechtlich gilt die Fiktion des
§ 62 Abs. 3 Ziffer 3 ZollR-DG, dass sich die von einer kontrollierten
Lieferung betroffenen Waren im Versandverfahren befinden. Außerdem wird
geregelt, dass zollrechtlich eine kontrollierte Lieferung auch dann zulässig
ist, wenn eine andere zuständige Behörde diese genehmigt oder durchführt.
§ 17b Absatz 1 legt fest, dass die
zollrechtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs innerhalb
des Anwendungsgebietes (§ 3 ZollR-DG) im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen
der Zollaufsicht (§ 22 ZollR-DG) und daher im Zusammenhang mit der
Ausübung dieser Befugnisse hinsichtlich von Personen, Beförderungsmitteln,
Behältnissen und Waren erfolgt. Als gleichgestellte Zahlungsmittel werden
Inhaberpapiere im Sinn des § 367 des Handelsgesetzbuches, sowie Gold und
andere Edelmetalle definiert.
Absatz 2 normiert ein Befragungsrecht für
die Zollorgane und die Auskunftspflichten der befragten Personen im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Bargeldkontrolle. Die Reisenden
können befragt werden, ob sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel in
Höhe von 15.000 Euro oder mehr mit sich führen und können, im Falle der
Bejahung, zusätzlich nach der Herkunft, dem wirtschaftlich Berechtigten und dem
Verwendungszweck befragt werden.
§ 17c Absatz 1 normiert die Befugnis
einer vorläufigen Sicherstellung durch Zollorgane bei Gefahr in Verzug für
Zwecke der Beweissicherung. Besteht der hinreichender Verdacht, dass Bargeld
oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden,
kommt die allgemeine Bestimmung des § 84 Abs. 1 StPO zur
Anwendung.Eine Zwischenschaltung der zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß
§ 6 SPG erübrigt sich. Das zeitliche Höchstmaß der Sicherstellung wird mit
sechs Monaten begrenzt; jede gerichtliche Entscheidung beendet sie schon
früher.
Absatz 2 regelt die Weitergabe
personenbezogener Daten an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde sowie
an die beim BM für Inneres eingerichtete zentrale Geldwäschemeldestelle (EDOK).
Die Datenweitergabe ist aber nur zulässig, sofern diese für die gesetzliche
Aufgabenerfüllung dieser Behörden von Nöten ist.
Zu Z 13 (§ 29 Abs. 3):
Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit
werden allgemein die Befugnisse der Zollämter und Zollorgane zum Einschreiten
in Fällen geregelt, in denen andere Behörden zuständig sind. Erste Maßnahme hat
die Verständigung der zuständigen Behörde zu sein. Neben den beweissichernden
oder unaufschiebbaren Maßnahmen ist bei Gefahr im Verzug auch eine
Beschlagnahme der Ware möglich. Die bisher in Absatz 4 geregelte
Zwischenschaltung der Finanzstrafbehörde war entbehrlich.
Zu Z 14 (§ 24 Abs. 3):
Verschiedene Fälle in jüngster
Vergangenheit haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der
nachträglichen Beibringung von Vornachweisen eine unbefriedigende Rechtslage
auf nationaler bzw. internationaler Ebene vorliegt. Im Rechtsschutzinteresse
des österreichischen Ausführers wird auf nationaler Ebene die Erlassung eines
Bescheides vorgesehen, um dem Ausführer bei Vorliegen eines negativen
Prüfungsergebnisses die Möglichkeit der Überprüfung der behördlichen
Feststellungen im Rechtsmittelverfahren zu geben.
Zu Z 15 (§ 45 Abs. 3):
Im Zuge der organisatorischen Umstellung
der Zollverwaltung (siehe § 14 Abs. 3 des AVOG in der Fassung des BGBl. I Nr.
124/2003) wird auf den Begriff „Zollstellen“ umgestellt.
Zu Z 16 (§ 72 Abs. 3
und 5):
In Folge der organisatorischen Umstellung
auf Wirtschaftsräume (siehe § 14 Abs. 3 AVOG in der Fassung des
BGBl. I Nr. 124/2003) ist dieser Absatz entbehrlich.
Zu Z 17 und 18 (Abschnitt G):
Dieser Abschnitt über die Amtshilfe
ausgenommen Unterabschnitt 3 betreffend die Vollstreckungshilfe war wie bereits
ausgeführt im Lichte der Rechtsentwicklungen auf der EU/EG-Ebene völlig zu
überarbeiten, was sich auch in der inhaltlich erweiterten Fassung der
Überschrift niederschlägt. Gleichzeitig wird auch eine Straffung durchgeführt,
um trotz einiger neu zu regelnder Angelegenheiten die bisherige Gliederung und
Nummerierung weitgehend beibehalten zu können.
Innerhalb der Europäischen Union
erfolgt die Zollzusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe insbesondere nach folgenden
Rechtsinstrumenten (siehe dazu den geltenden § 109 Abs. 1 der aber
nicht normativ war, weil er nur auf EG-Recht verwiesen hat):
a) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom
13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung, ABlEG
Nr. L 82 vom 23.3.97, S.1 (Verordnung 515/97),
b) Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und
Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967, BGBl III
Nr. 98/1999 (so genanntes Übereinkommen von Neapel 1967),
c) Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des
Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit
der Zollverwaltungen, ABlEG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 02 und
BGBl III XX/2004 (Neapel II-Übereinkommen),
d) nach dem EG-Amtshilfegesetz, BGBl
Nr. 1994/657, zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie
Nr. 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 (hinsichtlich Verbrauchsteuern),
e) nach bestehenden bilateralen Amtshilfeabkommen;
sofern diese weitergehende Bestimmungen enthalten, bleiben die Verpflichtungen
daraus unberührt.
Daneben gibt es Amtshilfebestimmungen im
weitesten Sinn (sonstige Verwaltungszusammenarbeit in Form der bloßen
Auskunftserteilung) im Zollkodex, im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
EG/EFTA und nach den EG-Verbrauchsteuerrichtlinien, die aber keine
Ermittlungshilfe im Sinn des ZollR-DG betreffen.
Gegenüber Drittstaaten erfolgt die
Amtshilfe aufgrund von bilateralen Abkommen, aufgrund der EG-Amtshilfeabkommen
oder aufgrund von den den Europa-, Assoziations- Partnerschafts- oder
Wirtschafts- und Handelsabkommen der EG sowie den Zollunionsverträgen der EG
mit der Türkei, mit Andorra und mit San Marino angeschlossenen
Amtshilfeprotokollen. Amtshilfe kann auch auf Grundlage von Rechtsakten des
Weltzollrates nach den Bestimmungen des Unterabschnittes 1 geleistet werden.
Daneben gibt es noch gesonderte
Rechtsgrundlagen in einschlägigen EG-Abkommen und EG-Verordnungen für Amtshilfe
im Bereich Warenursprung und Zollpräferenzen betreffend die Verifizierung von
Nachweisen.
Zu Unterabschnitt 1:
Dieser Abschnitt enthält alle für die
Ermittlungshilfe geltenden Bestimmungen, die dann anzuwenden sind, wenn es
keine völkerrechtliche Grundlage gibt. Sofern unmittelbar anwendbare
EG/EU-Rechtsgrundlagen oder bilaterale Staatsverträge bestehen, so richtet sich
die Amtshilfe nach den dort vorgesehenen Bestimmungen.
Zu § 109:
Absatz 1 ermächtigt die Zollbehörden zur
Amtshilfe sowohl als ersuchende Behörde als auch als ersuchte Behörde, wobei
die Amtshilfe aufgrund von EG-Vorschriften, völkerrechtlicher Verpflichtungen
und aufgrund von Gegenseitigkeit geleistet werden kann. Die Dienststellen der
Europäischen Kommission und die Weltzollorganisation sowie für Verbrauchsteuern
zuständige ausländische Abgabenverwaltungen werden ausländischen Zollbehörden
gleichgestellt. Amtshilfe kann auch ohne Ersuchen, also spontan, in den im
§ 111 Abs. 4 angeführten Fällen geleistet werden.
Der Absatz 2 entspricht dem bisherigen
Absatz 2, wobei die Wortfolge „der Vollzug von Strafen“ herausgenommen wird.
Dies war im Unterabschnitt „Ermittlungshilfe“ unsystematisch und widersprach
auch dem geltenden § 118 (Vollstreckungshilfe).
Der Absatz 3 entspricht dem § 1
Abs. 3 des PolKG, wobei allerdings auf Artikel 3 Abs. 2 des
Neapel II-Übereinkommens hinzuweisen ist, nach dem in bestimmten Fällen der
zuständigen Justizbehörde ein Wahlrecht zusteht, Informationen auf dem
Amtshilfeweg einzuholen. Im Rahmen des Ermittlungsauftrages nach § 197
FinStrG kann jedenfalls wie bisher der Amtshilfeweg ebenso in Anspruch genommen
werden.
Zu § 110:
Der Bundesminister für Finanzen wird als
zuständige Behörde für die Leistung von Ermittlungsamtshilfe bestimmt. Die
behördlichen Zuständigkeiten waren bisher für den EU/EG-Bereich im § 109
Absatz 2 und für die Drittstaaten im § 113 Abs. 5 geregelt. Alle
neueren EU/EG-Rechtsakte im Zollbereich sehen nunmehr den Verkehr über eine
Zentralstelle vor, um den Informationsaustausch besser zu koordinieren und
Doppelgleisigkeiten sowie Kommunikationsirrwege zu vermeiden. Ebenso wird aus
dem gleichen Grund EU-weit in den neueren bilateralen Amtshilfeabkommen mit
Drittstaaten der Kommunikationsweg über eine zentrale Stelle gewählt. Auch das
Neapel II-Übereinkommen sieht in seinem Artikel 5 die Benennung einer zentralen
Koordinierungsstelle für den gesamten Amtshilfeverkehr in der nationalen Zollverwaltung
vor. Demgemäß soll die Amtshilfe zentral über das Bundesministerium für
Finanzen laufen, wobei doch für bestimmte Fälle Ausnahmen vorgesehen werden,
weil ein direkter Informationsaustausch zwischen benachbarten Behörden auf
gleicher Hierarchieebene und bei Gefahr in Verzug weitaus sinnvoller ist als
über eine zentrale Stelle. Im Sinne einer vereinfachten Kommunikation mit der
Europäischen Kommission, insbesondere dem Amt für Betrugsbekämpfung, aber auch
ausländischen Zollverwaltungen kann nach Ziffer 3 der Informationsaustausch
direkt erfolgen, indem das Bundesministerium bestimmte Behörden im Einzelfall
dazu ausdrücklich ermächtigt. Dabei werden vor allem Zweckmäßigkeitsüberlegungen
anzustellen sein, um die Zentralstelle zu entlasten.
Unabhängig davon kann eine nachgeordnete
Behörde beauftragt werden, im Namen und als Organ des Bundesministeriums ein
ausländisches Ersuchen zu beantworten. Da die beauftragte Behörde nicht in
eigener Zuständigkeit tätig wird, bedarf dieser Fall keiner ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung.
Zu § 111:
Die Absätze 1 und 2 entsprechen den
bisherigen Absätzen 1 und 2.
Absatz 3 legt fest, welche von einer
ausländischen Zollverwaltung gestellten Bedingungen anlässlich der Gewährung
von Amtshilfe einzuhalten sind.
Der Absatz 4 wurde aus systematischen
Gründen aus dem bisherigen § 113 herausgenommen und führt näher aus, was
Gegenstand einer spontanen Amtshilfe sein kann.
Zu § 112:
§ 112 wurde wesentlich gestrafft und
mit den bisherigen §§ 114, 115 und 116 zusammengeführt.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz
2, wobei der bisherige § 110 Abs. 3 aus systematischen Gründen
angefügt wurde.
Absatz 2 Ziffern 1 und 2 entsprechen bis
auf die Zitierung nach dem neuen DSG 2000 dem bisherigen Absatz 3 Ziffer 1
und 2.
Absatz 2 Ziffer 3 passt die Kostenregelung
der Realität und auch den bestehenden internationalen und bilateralen
Vereinbarungen an, nach denen mit Ausnahme für Zeugen und Sachverständige keine
Kosten verrechnet werden.
Absatz 3 legt datenschutzrechtliche
Bedingungen für die Gewährung von Amtshilfe fest. Diese entsprechen dem
neuesten Standard im EU Bereich und sollen ein gewisses Datenschutzniveau in
Richtung von Drittstaaten weiter transportieren.
Absatz 4 stellt die Überlassung von
Gegenständen nunmehr in das Ermessen, sodass alle Bestimmungen über Fälle, in
denen nicht übersendet werden darf, entbehrlich werden. Vom Ermessen wird nur
insoweit Gebrauch gemacht werden, als eine Übersendung des Gegenstandes nicht
untunlich ist, weil er z. B. in bestimmten Verfahren benötigt wird.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen
§ 115.
Zu § 113:
Der § 113 hat bisher schon eine
Abgrenzung getroffen, welches Verfahrensrecht anzuwenden ist. Nunmehr ist auf
die im Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von
Amsterdam bestehende Abgrenzung zwischen der Ersten Säule (gemeinsame Zoll- und
Agrarregelung sowie die harmonisierten Verbrauchsteuern) und der Dritten Säule
(strafrechtliche Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen) abzustellen.
Absatz 1 folgt der im Artikel 1 Absatz 1
des Neapel II-Übereinkommens konkret getroffenen Abgrenzung zwischen dem
Zollwesen der Ersten und der Dritten Säule, wobei die Formulierung des Artikels
23 Absatz 2 der EG-Verordnung 515/97 verwendet wird. Wenn die Amtshilfe aufgrund
der EG-Verordnung 515/97 erfolgt, so sind immer die Vorschriften des Zollrechts
anzuwenden. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil es
für den Betroffenen von großer Bedeutung ist, ob er einem Abgabenverfahren, wo
eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht, unterworfen oder als Zeuge
oder Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren vernommen wird.
Bei Amtshilfeersuchen nach dem Neapel
II-Übereinkommen ist zu unterscheiden, ob es eine Zuwiderhandlung gegen nationale
oder gemeinschaftliche Zollvorschriften betrifft oder die bloße Vollziehung
einer sogenannten nationalen Zollvorschrift. Gleiches gilt bei den sonstigen
völkerrechtlichen Vereinbarungen, wo der Inhalt des Ersuchens für die
Entscheidung, welches Verfahren anzuwenden ist, maßgeblich sein wird. Bei
Amtshilfe aufgrund von EG-Amtshilfeabkommen oder aufgrund von allgemeinen
EG-Abkommen angeschlossenen Amtshilfeprotokollen ist zwar die Berufung auf
diese Rechtsgrundlage ein Indiz für die Anwendung des Abgabenrechts, weil diese
EG-Amtshilfeabkommen und Amtshilfeprotokolle zumeist auf die erste Säule
beschränkt sind, aber eine abschließende Entscheidung über das anzuwendende
Verfahrensrecht ist nach dem Inhalt des Ersuchens zu treffen, um nicht ein
Rechtsschutzinteresse des Betroffenen zu verletzen.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen den
bisherigen Absätzen 2 und 4 des § 113.
Der Absatz 4 erlaubt den Verkehr mit
e-mail, der heutzutage selbstverständlich geworden ist.
Zu Unterabschnitt 2:
In diesem Bereich werden die besonderen
Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Titels IV des Neapel
II-Übereinkommens national umgesetzt. Der Unterabschnitt 2 regelt zunächst
generell das Einschreiten von österreichischen Zollorganen im Ausland und auch
das Einschreiten von ausländischen Zollorganen im Bundesgebiet und trifft im
§ 115 dann nähere Bestimmungen zu den einzelnen Formen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Weiters enthält dieser Unterabschnitt
eine Regelung betreffend Verbindungsbeamte und den Rechtschutz.
Zu § 114:
§ 114 orientiert sich an §§ 14
und 15 des PolKG und trifft in Absatz 1 eine Grundsatzregelung für ein
Einschreiten von Zollorganen im Ausland bzw. von ausländischen Zollorganen in
Österreich. Primär erfolgt ein derartiges Einschreiten zum Zweck und im Rahmen
der Betrugsbekämpfung. Die Voraussetzungen ergeben sich sowohl aus den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch aus den Bestimmungen der
völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Absatz 2 trifft eine Vorschrift über die
Zurechenbarkeit von Amtshandlungen und enthält auch eine Bestimmung über Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn diese nach § 15a des ZollR-DG
tätig werden.
Absatz 3 normiert, dass die Eingriffe in
Rechte Betroffener von Zollorganen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sie
sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Gebietsstaates
zulässig sind.
Absatz 4 bindet die Handlungen der
Zollorgane im Ausland zusätzlich noch an die Anordnungen einer zuständigen
ausländischen Behörde; dies kann eine Zollbehörde oder auch eine Justizbehörde
oder Polizeibehörde sein.
Zu § 114a:
Die ersten drei Absätze entsprechen dem
§ 16 des PolKG.
Absatz 1 trifft die Grundsatzregelung, dass
Organe ausländischer Zollverwaltungen, sofern es völkerrechtlich vorgesehen
ist, auch im Bundesgebiet einschreiten können.
Absatz 2 trifft eine Grundregel, dass zu
prüfen ist, dass nach Möglichkeit ein Einschreiten ausländischer Organe erst
dann zur Anwendung kommt, wenn die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen nicht
mehr genügt. Dabei soll zunächst geprüft werden, ob ein Einschreiten von Organen
ausländischer Zollverwaltungen auch durch ein Einschreiten von österreichischen
Zollorganen ersetzt werden kann.
Absatz 3 trifft noch eine Regelung
betreffend das Mitführen von Dienstwaffen durch Organe ausländischer
Zollverwaltungen.
Absatz 4 legt über die Bestimmungen des
PolKG hinaus ausdrücklich fest, dass ausländischen Organen im Einzelfall noch
zusätzliche Anordnungen seitens der jeweils zuständigen inländischen Behörden
gegeben werden können.
Zu § 115:
§ 115 Absatz 1 und Absatz 2 regeln die
grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung, wobei es sich Ermittlungen im
Zusammenhang mit auslieferungsfähigen Straftaten handeln muss. Voraussetzung
für eine kontrollierte Lieferung ist bei Verbotswaren der Aufschub oder
Verzicht auf den inländischen Strafanspruch und bei legalen Waren der Aufschub
oder Verzicht auf den inländischen Abgabenanspruch. In bestimmten Fällen können
beide Ansprüche zusammentreffen, vor allem dann, wenn sich legale Waren im
illegalen Verkehr befinden. Kontrollierte Lieferungen sollen grundsätzlich nur
dann gemacht werden, wenn seitens der kooperierenden ausländischen Behörde
sichergestellt werden kann, dass ausstehende Abgaben erhoben und gegebene Strafansprüche
durchgesetzt werden können.
Absatz 2 legt fest, dass sich die
Durchführung der kontrollierten Lieferung gegenüber Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach dem Neapel II-Übereinkommen richtet, wozu aber im
§ 17a Abs. 2 eine nationale Durchführungsregelung geschaffen wird.
Gegenüber Drittstaaten ist nach § 17a Abs. 2 vorzugehen, soweit
völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.
Absatz 3 verweist auf die entsprechenden
Bestimmungen des Neapel II-Übereinkommens betreffend die Durchführung grenzüberschreitender
Observationen. Wie bereits ausgeführt, steht Neapel II hinsichtlich der
Observation unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts, sodass auch bei
grenzüberschreitenden Observationen nach § 7 Abs. 3 vorzugehen ist.
Gegenüber Drittstaaten soll nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen
§ 7 Abs. 3 anwendbar sein, wobei eine Observation bei der
inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Grenze zu
beginnen und zu beenden ist. Diese Vorschrift ist deshalb erforderlich, weil
vielfach Grenzstellen nicht direkt bei der Staatsgrenze, sondern üblicherweise
einige Meter von der Grenze entfernt liegen. Eine geregelte Übergabe von
Observationen im Niemandsland direkt auf der Staatsgrenze erscheint nicht
machbar, weil dies zu auffällig wäre.
Absatz 4 trifft eine Regelung bezüglich der
Anwendung des Artikels 23 des Neapel II-Übereinkommens und verweist
innerstaatlich auf die Bedingungen des § 7 Abs. 4 bezüglich des
Einschreitens von Zollorganen im Ausland, dass sie, sofern völkerrechtlich
zulässig, auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf
einen amtlichen Charakter einholen können.
Absatz 5 regelt über § 112 Abs. 5
hinausgehend den Informationsaustausch mit Angehörigen ausländischer
Zollverwaltung, die vorübergehend aus besonderem Anlass zu Ermittlungen in
konkreten Fällen im Inland tätig werden. Hier wird die Ermächtigung gegeben,
Informationen im Inland bei den Zollbehörden zu beschaffen bzw. Informationen
auszutauschen. Eine aktive Mitarbeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens
wird erlaubt, aber Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dürfen nicht
selbständig ausgeführt werden. Umgekehrt besteht kein Grund, warum ausländische
Beamte etwa beim Abladen von Waren von einem Lastkraftwagen nicht mithelfen sollten.
Absatz 6 trifft eine Regelung für die
Tätigkeit ausländischer Verbindungsbeamter. Darüber können auch besondere
Vereinbarungen getroffen werden, wie es für den EU-Bereich Art. 6 des
Neapel II-Übereinkommens vorsieht.
Absatz 7 sieht den Bundesminister für
Finanzen als zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem
Artikel vor und korrespondiert mit Artikel 5 des Neapel II-Übereinkommens, nach
dem eine zentrale Koordinierungsstelle vorgesehen ist.
Zu § 115a:
Infolge der zunehmenden wirtschaftlichen
Verflechtung gehen viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu über,
Verbindungsbeamte sowohl untereinander auszutauschen als auch in Drittländer zu
entsenden. Diese Möglichkeit wird nunmehr auch für den Bundesminister für
Finanzen in Absatz 1 geschaffen. Schon aus Kostengründen wird die Entsendung
des Verbindungsbeamten nur in einen Staat und für eine Region erfolgen, wo der
Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet
und diesem Gebiet eine Entsendung sinnvoll macht. Da die Entsendung eines
Beamten ins Ausland auch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten berührt,
ist mit diesem das Einvernehmen herzustellen.
Absatz 2 regelt eine Form der Kooperation,
die unter den skandinavischen Staaten schon seit Jahrzehnten üblich ist und
seit kurzem auch auf EU-Ebene hinsichtlich von Drittstaaten angeregt wird, wie
dem Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame
Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten entsandt sind, ABlEG Nr. L67/27 vom 12.3.2003,
entnommen werden kann. Es kann ein Beamter eines Landes als Verbindungsbeamter
entsendet werden, aber dann für mehrere Verwaltungen oder auch für mehrere
Staaten tätig sein. Schon aus Kostengründen soll diese Möglichkeit auch für die
österreichische Zollverwaltung gesetzlich vorgesehen werden, wobei sich das
Bundesministerium für Inneres als logischer Partner anbietet.
Zu § 116:
Diese Bestimmung ist dem § 17 des
PolKG mit dem Unterschied nachgebildet, dass kein Grund gesehen wird,
juristischen Personen einen Rechtschutz zu verweigern.
Absatz 1 sieht auch für Beschwerden von
Personen, die durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten
verletzt sind oder sein könnten, die Anwendung der allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen
der §§ 85a bis 85f des ZollR-DG vor, wobei örtlich das Zollamt zuständig ist, von dessen Bereich aus
die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
Die Zollämter erkennen außerdem nach dem
Auffangtatbestand des Absatz 2 über die Beschwerden von Personen, die
behaupten, die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen in ihren
Rechten verletzt worden zu sein.
Absatz 3 legt eine Zuständigkeit des
Zollamtes Wien fest, wenn sich nach den Absätzen 1 und 2 keine zuständige
Behörde ergeben hat und knüpft die Zuständigkeit an den Ort des Einschreitens,
was auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund
vorgesehen wird.
Absatz 4 schließt die Berufung auf
ausländisches Recht bei Fällen einer Beschwerde nach den Absätzen 1 oder 2 aus.
Aus Gründen des Rechtschutzinteresses der Betroffenen wird eine einheitliche
Beschwerdemöglichkeit vorgesehen und nicht darauf abgestellt, ob die Maßnahme
aus einem Abgabenverfahren oder einem Finanzstrafverfahren herrührt, was
zumindest für den unbeteiligten in seinem Recht verletzten Dritten niemals
erkennbar wäre. Somit ist die Anwendung von § 152 FinStrG bei im Ausland
gesetzten Maßnahmen ausgeschlossen.
Zu Z 19 und 20 (§ 120):
Absatz (1k) regelt, dass Bestimmungen in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung der Zollwache zum 1. Mai 2004 in
Kraft bzw. außer Kraft treten.
Absatz 8 trifft eine Regelung hinsichtlich
jener bundesgesetzlichen Vorschriften, in denen auf die Zollwache Bezug genommen
wird und die in der Zwischenzeit nicht geändert werden konnten. Dabei sind zwei
Fälle zu unterscheiden, und zwar jene, in denen sich Aufgaben oder Rechte auf
die Zollwacheorgane bezogen haben, hinkünftig aber die unmittelbar den
Zollämtern zugeordneten Zollorgane diese Aufgaben wahrnehmen sollen oder die
Rechte in Anspruch nehmen können, was mit einer Generalklausel aufgefangen
wird, sowie jene ausdrücklich genannten Gesetzesbestimmungen, die nicht für die
Zollverwaltung und die Zollämter gelten sollen. Dabei handelt es sich um
kraftfahrrechtliche Mitwirkungsbefugnisse, das Bundesstrassen-Mautgesetz, das
Bundespersonalvertretungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz und
das Bundesministeriengesetz; letzteres wird zur Vermeidung von Missverständnissen
ausdrücklich genannt. Hinsichtlich der die Zollwache betreffenden dienst- und
gehaltsrechtlichen Bestimmungen im weitesten Sinn hat das Bundeskanzleramt eine
Änderung mit Wirkung vom 1. Mai 2004 bereits in Aussicht gestellt.
Zu Art. II Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1 (§ 48b):
Die Verletzung der Auskunftspflicht bei der
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs nach §§ 17b und 17c
ZollR-DG ist unter keinen der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes subsumierbar.
Es soll daher im § 48b Abs. 1 FinStrG ein entsprechender Tatbestand
geschaffen werden. Abs. 2 sieht für die Zuwiderhandlung eine
Strafandrohung von höchstens 10.000 Euro bei Vorsatz und höchstens
5.000 Euro bei Fahrlässigkeit vor.
Zu Z 2 (§ 146 Abs. 1):
Werden Verbrauchsteuern hinterzogen
unterliegen die Tatgegenstände samt Umschließungen gemäß den §§ 17
Abs. 2 lit. a und 33 Abs. 5 dem Verfall. Da gemäß § 146
Abs. 2 lit. b vereinfachte Strafverfügungen auch bei Hinterziehung
von Verbrauchsteuern zulässig sind, soll in solchen Strafverfügungen auch auf
den Verfall erkannt werden können. Dementsprechend ist in die Zitierung der auf
den Verfall bezugnehmenden Rechtsvorschriften auch § 33 aufzunehmen.
Zu Art. III Änderung des
Grenzkontrollgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§§ 9 und 18):
Da die Zollwache in das Bundesministerium
für Inneres überführt wird, sind alle Absätze, die eine Übertragung der
sicherheitsbehördlichen Grenzkontrolle regeln, mit Wirkung vom 1. Mai 2004
entbehrlich.
Zu Art. IV Änderung des
Finanzprokuraturgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§ 3 und 14):
Als Folge der Umstellung auf
Wirtschaftsräume waren die Zuständigkeitsregelungen in § 3 Abs. 1 mit
Wirkung vom 1. Mai 2004 neu zu fassen.
Zu Art. V Änderung des
Punzierungsgesetzes 2000
Zu Z 1 bis 7 (§§ 20, 21 und
33):
Die vorliegende Novelle des
Punzierungsgesetzes beinhaltet lediglich technischen Anpassungen an die mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, vorgesehenen
Änderungen in der Finanz- und Zollverwaltung. Die bisherigen Standorte der
Punzierungskontrollorgane werden beibehalten, das Edelmetallkontrolllabor
bleibt der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) zugeordnet und auch die
Zuständigkeit zur Einhebung der Punzierungskontrollgebühr bleibt aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf die bisherigen Standorte beschränkt.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Zu Art. I |
§ 4 Abs. 2 Ziffer 14: „14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen
dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns
und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.“ |
1. § 4 Abs. 2 Ziffer 14 wird wie
folgt geändert: „14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen
dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den
Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes
Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen
Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung. |
§ 4 (1) Ziffern 1 bis 14: ... |
2. In § 4 Abs. 2 werden folgende Ziffern
15, 16 und 17 angefügt: „15. „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur
Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur
Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung
und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden
Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung
bleiben unberührt. 16. „Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen
Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder
Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten
gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem
Verfahren zu entziehen. 17. „Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des
Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über
gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABlEG
Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01 |
§ 6 Abs. 1: „§ 6.
(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere - die Vollziehung des Zollrechts, - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktodnungsorganisation
einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig
sind, - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften, - die Vollziehng der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, - die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“ (2) .. |
3. § 6 Absatz 1 lautet: „§ 6.
(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere - die Vollziehung des Zollrechts, - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation
einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig
sind, - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften, - die Erhebung des Altlastenbeitrages, - die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen
im Sinn des § 29, - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben. |
|
4. Im § 6 wird nach dem Absatz 2
folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für
Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse
der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen,
um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind,
um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten |
Der § 7 samt Überschrift: „Automationsunterstützte
Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten § 7. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes
personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten
und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des
Bundes sowie mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und
Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten, der Personenverwaltung und der Zuweisung
von Dienstkleidung, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen
Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten
Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedene
Aufgabenbereichen, zu bedienen. (2) Die Zollbehörden haben die ihnen im
Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit,
Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am
betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben 1. den zur Verfolgung von Verletzungen von
Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder
über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen
Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind, 2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen,
die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebenen
Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen
wären, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage
im Zollverfahren geben, 3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen,
die in anderen als den von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für
Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstige Leistungen im Bereich
landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die
Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörde oder Einrichtungen erforderlich sind. wenn die Empfänger der Daten sich
diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur
mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung
kann auch automationsunterstützt erfolgen. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist
weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung
stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine
Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur
Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des
Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.“ |
5. Der § 7 samt Überschrift lautet: „Datenermittlung,
Mitteilungspflichten § 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und
verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund
gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei
Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. (2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen
Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu
haben die Zollbehörden und die Zollorgane a) von mehreren zielführenden
Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am
wenigsten beeinträchtigt; b) darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die
Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die
Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; c) darauf Bedacht zu nehmen, dass der
angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten
Finanzvergehen steht; d) auch während der Ausübung von Befugnissen der
Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen Bedacht zu nehmen; e) die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und
4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt,
dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. (3) Die Zollbehörden sind ermächtigt,
personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen
oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung
zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn
ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich
erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach
§ 38 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die
Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres,
technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen. (4) Darüber hinaus ist das Einholen von
Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden
abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn
sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG
gefährdet oder erheblich erschwert werden würde oder dies nach der Lage des
Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Abs. 2) geboten ist, um die Aufdeckung des Finanzvergehens zu
ermöglichen. (5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht
im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener
Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen a) an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in
Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln; b) auf Amtsplätzen von Zollstellen, in
Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen,
wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen
Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und
Waren; c) außerhalb der genannten Örtlichkeiten
hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren nur dann, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation gegeben sind; unter der
Voraussetzung des Abs. 4 und des § 149d Abs. 2 StPO kann sie
auch ohne Kenntnis der Betroffenen erfolgen. Eine über den Zeitraum von 48 Stunden
hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer
Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind
jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung
einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden.
Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von
Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es
einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. (6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den
Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte
3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3
Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und
Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche
Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen
Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft
unverzüglich zu erteilen |
§ 8: „Mobile Einheiten § 8. Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von
Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten
einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten
Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile
Einheit eingerichtet ist.“ |
6. Die Überschrift zu § 8 wird
aufgehoben und § 8 lautet: „§ 8.
(1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis
gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und
Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben: 1. den zur Verfolgung von Verletzungen von
Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder
über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen
Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind, 2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen,
die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene
Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen
wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der
Unterlage im Zollverfahren geben, 3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen,
die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben,
Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich
landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die
Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich
sind, wenn der Empfänger der Daten sich
diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder
nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung
kann auch automationsunterstützt erfolgen. (2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen
der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung
zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes
ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 84 der Strafprozessordnung
bleibt unberührt. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist
weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung
stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine
Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur
Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des
Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird. (4) Das Auskunftsrecht von Betroffenen
richtet sich nach § 26 des Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl I
Nr. 165/1999. (5) In Fällen, in denen die Behörde keine
Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen des Betroffenen um
die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den
Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG gefährden
oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine
der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser
Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach
§ 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der
Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4 DSG. (6) In jenen Fällen, in denen die Behörde
über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft
erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit
dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht
unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar. |
§ 14 Abs. 4: „(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des
Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekG) bei Wahrnehmung der ihnen sonst
obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die
keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen,
wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die
Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den
getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und
beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen
hat die Zollorgane, insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten
(§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen |
7. § 14 Absatz 4 entfällt mit Ablauf
des 30. April 2004. |
„Zollwache § 15. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper
des Bundes. (2) Der Zollwache obliegt die Überwachung der
Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze. Bei
dieser Überwachung ersetzte Amtshandlungen von Zollwachorganen sind dem
Hauptzollamt zuzurechnen, in deren Bereich die Zollwachabteilung errichtet
ist. (3) Zollwacheorgane können auch als Organe
der Zollbehörden herangezogen werden; dabei haben sie die den Zollorganen
nach dem Zollrecht zukommenden Befugnisse und Pflichten wahrzunehmen. (4) Für die Organisation und den
Inspizierungsdienst der Zollwache sind im Bundesministerium für Finanzen und
bei den Finanzlandesdirektionen Angehörige der Zollwache heranzuziehen. Innerhalb
des Bereiches einer Finanzlandesdirektion können aufgrund örtlcher
Erfordernisse Außenstellen (Abschnittsinspektorate) errichtet werden, denen
der Einsatz der Zollwache für Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 in
den ihnen zugewiesenen Gebietsteilen obliegt. Für die Wahrnehmung der
Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 sind Zollwachabteilungen
einzurichten und ihnen entsprechende Gebietsteile zuzuweisen.“ |
8. Der § 15 samt Überschrift „Zollwache“ entfällt mit Ablauf des 30. April 2004. |
§ 15a: „§ 15a (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei
der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt,
hinsichtlich von Ware, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht
werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen;
sie gelten dabei als Organe des zuständigen Hauptzollamtes. (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht
mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung
zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu
setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht
abgewartet werden kann. (3) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene
Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen
oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle
eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für
den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der
Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben. (4) Durch die Befugnis nach Abs. 1 bis 3
bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von
getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in
Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene
Personen sind ihr zu übergeben. (5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß
Art. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der
Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen,
wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von
Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige
Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges
Einschreiten erforderlich macht. (6) Im Absatz 3 genannte entsprechend
geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können von der
Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung
erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes
als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von
Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden
Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. (7) Die nach den vorstehenden Absätzen als
Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht
oder nach dem Finanzstrafgesetz. (8) Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben
überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien
festzuhalten, wenn keine Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle
ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
10. Nach § 15 wird folgender § 15a
eingefügt: „§ 15a.
Während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den
zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten
eingeräumt wurden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen
gemäß § 29a Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung
des BGBl. I Nr. 124/2003 entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei
Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die
nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe
des zuständigen Zollamtes.“ |
§ 16 Abs.1 und 2: |
11. § 16 Absatz 3 lautet: |
§ 16. (1) ... (2) ... |
„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen
Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der
Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern
durchzuführen. |
§ 17: |
12. Nach § 17 werden folgende
§§ 17a bis 17c samt Überschrift eingefügt: |
§ 17. ... |
„§ 17a.
(1) Eine zollamtliche Überwachung kann darüber hinaus angeordnet und
durchgeführt werden hinsichtlich 1. Personen, bei denen aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzuwiderhandlung im Anwendungsgebiet
vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran beteiligt sind, 2. Orten, an denen Warenlager unter Umständen
eingerichtet werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie
Vorgängen dienen, die den von den Zollbehörden zu vollziehenden Aufgaben
zuwiderlaufen, 3. Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird,
dass sie Vorgängen dienen können, die Zollzuwiderhandlungen darstellen, 4. Beförderungsmittel, bei denen begründeter
Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgängen benutzt werden, die
Zollzuwiderhandlungen darstellen. Eine zollamtliche Überwachung im
Sinn dieser Bestimmung darf nur dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn
es sich um Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14) handelt. (2) Von Maßnahmen zur Verhinderung von
einzelnen Zollzuwiderhandlungen kann Abstand genommen werden, wenn anzunehmen
ist, dass dadurch gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen oder sonstige
gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Waren im Sinn des § 111 Abs. 4 Z 4 aufgeklärt werden
können (Kontrollierte Lieferung). Voraussetzung ist, dass dadurch keine
Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen
wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird.
Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung
freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt,
entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die
Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch Zollbehörden sind, dass ein
Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die
Erhebung von Abgaben verursacht wird. Eine kontrollierte Lieferung ist
darüber hinaus zollrechtlich zulässig, wenn sie von anderen zuständigen
Behörden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Absprache mit der
Zollbehörde genehmigt und durchgeführt wird.“ |
|
Überwachung des
grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs |
|
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen
der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht
werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere
Edelmetalle. (2) Auf Verlangen der Zollorgane haben
Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im
Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist
auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren
Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben. § 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass
Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche
verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das
Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der
Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu
berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach
den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen
Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung
sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer
Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das
Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung
rechtskräftig entschieden hat. (2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der
Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das,
durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die
Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die
Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und
an die Geldwäschemeldestelle weitergeben, soweit dies zur Erfüllung deren
gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. |
§ 29 Abs. 3 und 4: |
13. Im § 29 werden die Absätze 3 und
4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt: |
„(3) Zur Verhinderung einer unzulässigen
Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu
beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. (4) Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane
sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur
Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub
duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur
Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständig Zollbehörde zu verständigen,
die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder
Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind.
Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden
bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des
Warenverkehrs bleiben unberührt. |
„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils
zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden
und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des
Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie
bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4
ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit
der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und
Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.“ |
§ 24 Abs. 3: |
14. § 24 Abs. 3 lautet: |
„(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der
betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von
Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse
für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der
Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder
ausgestellt. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen,
zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von
zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.“ |
„(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der
betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von
Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse
für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der
Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder
ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.“ |
§ 45 Abs. 3 dritter Satz zweiter Halbsatz: |
15. In § 45 Abs. 3 lautet der zweite
Halbsatz des dritten Satzes: |
„diese Kundmachungen sind bei allen
Finanzlandesdirektionen und Zollstellen, ausgenommen Zollposten, während der
Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.“ |
„diese Kundmachungen sind bei allen
Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffenltichen
Einsicht aufzulegen.“ |
§ 72 Abs. 3 und 5: |
16. § 72 Abs. 3 und 5 entfallen
und Abs. 4 wird zu Abs. 3 umbenannt. |
„§ 72.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die
Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die
erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den
Zollschuldner zu bestimmen. (4) ... (5) Abweichend von Abs. 3 ist in den
Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das
Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes
nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende
Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen
und für die Einhebung der Abgaben zuständig. |
|
Die Überschrift des Abschnittes G lautet: „ABSCHNITT G Zwischenstaatliche Amtshilfe“ |
17. Die Überschrift des Abschnittes G
lautet: „ABSCHNITT G Internationale Zollzusammenarbeit und
zwischenstaatliche Amtshilfe |
Die §§ 109 bis 116 samt Überschriften
lauten: „Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe gegenüber
Mitgliedstaaten |
18. Die §§ 109 bis 116 samt
Überschriften lauten: „Unterabschnitt 1 Ermittlungshilfe Anwendungsbereich |
§ 109. (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen
Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten a) der Erhebung von Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben, b) der Erstattung oder Verfügung von Abgaben
oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder c) der Verbote und Beschränkungen des
Warenverkehrs richtet sich nach der Verordnung
(EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige
Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordungsgemäße
Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten, ABlEG
Nr. L 144 vom 2.6.1981, S.1, oder nach einer an deren Stelle
tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung). (2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels
2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Hauptzollämter. Zuständige
Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der
Bundesminister für Finanzen. (3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe
erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist,
die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. (4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten
Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der
Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen. (5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten
der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber
der Kommission nach dem Unterschnitt 2. (6) Weitgehende Bestimmungen
völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen
Mitgliedstaaten bleiben unberührt. |
§ 109. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen
übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische
Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren 1. aufgrund unmittelbar anwendbarer
EG-Vorschriften oder 2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen
oder 3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen
dieses Unterabschnittes. Den ausländischen Zollbehörden
sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung
von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten
tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung
eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl
Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters
jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten
vollziehen. Die Leistung von Amtshilfe kann
nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen
(spontane Mitteilung). (2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und
Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme
von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur
nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet
werden. (3) Die Leistung und die Erwirkung von
Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl
Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben
unberührt. |
Unterschnitt 2 |
|
Ermittlungshilfe gegenüber
Drittstaaten |
Zuständigkeit |
§ 110. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen
übertragenen Aufgaben a) im Bereich der Zollregelung und der
Agrarregelung und b) im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen diese
Regelungen ausländische Zollbehörden um
Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen
Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend
Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen
Organisation gleichgestellt. (2) Der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen,
Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe
ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismittel ist zulässig, jedoch darf der
beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 114 der ausländischen
Zollbehörde übersendet werden. (3) Der Umstand, daß Daten
automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe
nicht entgegen. (4) Weitgehende Bestimmungen
völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit Drittstaaten bleiben
unberührt. |
§ 110. Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister
für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung
von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig 1. gegenüber gleichrangigen Behörden von
Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen, 2. bei Gefahr im Verzug, 3. auf Ermächtigung des Bundesministers für
Finanzen in besonderen Einzelfällen, In den Fällen der Z 2 und 3
ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen. |
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Ersuchen um Amtshilfe, spontane
Amtshilfe |
§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur
gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen. (2) In einem Ersuchen an eine ausländische
Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht
entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen. (3) Bedingungen, die eine ausländische
Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind
einzuhalten. |
§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur
gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen. (2) In einem Ersuchen an eine ausländische
Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht
entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen. (3) Wenn eine ausländische Zollbehörde
anlässlich der Gewährung von Amtshilfe Bedingungen hinsichtlich der
Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten
bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten. (4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht
werden über 1. neue oder besonders gefährliche Methoden zur
Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften; 2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder
Behältnissen; 3. Verfälschung oder Nachahmung von im
Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen; 4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre
wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen
der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im
Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche
Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter. |
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Erledigung von Amtshilfeersuchen |
§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im § 113
Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt
werden. (2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe
nur gewährt werde, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche
Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung,
insbesondere von Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. (3) Einer ausländischen Zollbehörde darf
Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß 1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der
Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes)
nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das
die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren, für
das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind,
zugänglich machen und im übrigen geheimgehalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister
für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen
Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im
Hinblick auf seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische
Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist; 2. die ausländische Zollbehörde einem
gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die
Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird, 3. die ausländische Zollbehörde die aus der
Hilfeleistung erwachsenden Kosten ( § 116) ersetzt. |
§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden,
soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs
sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von
Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt
werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden
sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO)
stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. (2) Einer ausländischen Zollbehörde darf
Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass 1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der
Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 des DSG)
nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das
die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind,
zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister
für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung
im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die
wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im
Interesse der Republik Österreich gelegen ist; 2. die ausländische Zollbehörde einem
gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die
Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird; und 3. die ausländische Zollbehörde die aus Leistung
von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen
einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das
Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt. (3) Überdies muss gewährleistet sein dass die
ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich
löscht, wenn 1. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, 2. die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die
übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder 3. die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für
die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein
denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu
anderen Zwecken zu verwenden. Weiters muss gewährleistet sein,
dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer
österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der
betroffenen Daten gibt. (4) Gegenstände können übersendet werden,
wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und
sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen,
Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig
in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit
möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die
Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht
mehr benötigt werden. (5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen
und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet
ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der
Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die
Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von
ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen
und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten,
wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese
Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren
mitwirken. |
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Verfahren bei der Amtshilfe |
§ 113. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen
gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe a die
Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten
des § 110 Abs. 1 Buchstabe b die Vorschriften für das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. (2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer
bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise
kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen
Verfahrensrechtes vereinbar ist. (3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht
werden über 1. neue oder besondere gefährliche Methoden zur
Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften; 2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder
Behältnissen; 3. Verfälschungen oder Nachahmung von im
Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen; 4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre
wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen
der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im
Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen,
Kunstgegenständen oder Archivalien. (4) Hat eine am Verfahren beteiligte Person
ihren normalen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so
ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung
der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im
Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische
Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen
ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre. (5) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den
Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die
ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den
Bundesminister für Finanzen zu senden sind. |
§ 113. (1) Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen
gelten in Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung,
Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts,
in Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die
Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. (2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer
bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise
kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen
Verfahrensrechtes vereinbar ist. (3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person
ihren gewöhnlchen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet,
so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die
beabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche
Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche,
humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im
Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die
Anhörung in Frage gestellt wäre. (4) Der Amtshilfeverkehr kann auch in
elektronischer Form erfolgen. |
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Unterabschnitt 2 Besondere Formen der
Zollzusammenarbeit Einschreiten auf fremdem
Hoheitsgebiet |
§ 114. (1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte
dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden,
daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu
besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher
Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde. (2) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen
nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich
zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann
verzichtet werden, wen diese nicht mehr benötigt werde. (3) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen
so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. |
§ 114. (1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane
im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre
Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für
ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer
grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen
nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften. (2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland,
soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt,
ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt
sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jenem
Zollamt zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde. (3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen
von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach
österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane
einschreiten, zulässig sind. (4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine
Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde
widersprechen. |
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Einschreiten von Organen
ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet |
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§ 114a. (1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet
einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist. |
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(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113)
ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der
Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden
darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer
Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine
Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht
kommt. |
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(3) Im Falle des Einschreitens der Organe
ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den
Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des
Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden. |
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(4) Für das Einschreiten der ausländischen
Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche
Anordnungen getroffen werden. |
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Weitere Formen der
Zollzusammenarbeit |
§ 115. Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen
durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig.
Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltungen
des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an
Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen
und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die
Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen
Behandlung des Falles oder zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens
erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder
durch Fragen am Verfahren mitwirken. |
§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag
der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die
auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von
Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf
die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen
ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt
(grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung). (2) Die Durchführung kontrollierter
Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich
nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommen in Verbindung mit § 17a
Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher
Vereinbarungen anwendbar. (3) Bei Durchführung von
grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung
mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7
Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der
inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der
Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf. (4) Sofern es nach völkerrechtlichen
Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens,
zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4
Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf
einen amtlichen Charakter einholen. (5) Angehörige ausländischer
Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von
konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und
abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind
berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu
beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens
darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams
eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens
anzuwenden. (6) Wenn Angehörige ausländischer
Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so
richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel
II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen
nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen
Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden. (7) Zuständige Behörde für die Bewilligung
von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen. |
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Entsendung von Verbindungsbeamten,
Kooperationsvereinbarung |
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§ 115a. (1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse
der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte
in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und
illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der
der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor
Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen. |
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(2) Durch Vereinbarung mit dem
Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in
ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen
tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt. |
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Besonderer Rechtsschutz |
§ 116. Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für
Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen
oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der
ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die
Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen,
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. |
§ 116. (1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten
der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden
die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das
Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben. (2) Die Zollämter erkennen außerdem über
Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen
ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu
sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes
Beschwerderecht besteht. (3) Ist das Einschreiten der Organe der
ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst
keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine
Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund. (4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer
Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht beru |
|
19. In § 120 wird folgender Absatz
(1k) eingefügt: |
§ 120. (1)
... (1a)
... (1b)
... (1c)
... (1d)
... (1e)
... (1f) ... (1g)
... (1h)
... (1i) ... (1j)
... |
„(1k) § 6 Abs. 1, § 8,
§ 14 Abs. 1 und 2, § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Aufhebung
der §§ 14 Abs. 4, 15 und 72 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“ |
§ 120 Abs. 1 bis 7: |
20. In § 120 wird folgender Absatz 8
eingefügt: |
(1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... |
„(8) Bezugnahmen in anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder
auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die
Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung.
Dies gilt jedoch nicht für: - Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 - § 123 Abs. 2a KFG, - § 10 Abs. 1 Z 4
Containersicherheitsgesetz, - § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz - Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl.Nr.
177/1992 - Bundes-Personalvertretungsgesetz.“ |
|
Zu Art II |
|
1. Nach § 48a wird folgender
§ 48b samt Überschrift eingefügt: |
|
„Verletzung der Auskunftspflicht im
Bargeldverkehr § 48b. (1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht
sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht. (2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet,
deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung 5.000 Euro beträgt |
§ 146 Abs. 1: „§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g
können die Zollämter bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines
Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der
§§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von
1 450 Euro verhängen und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46
vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen
diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung
darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in
Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig
sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden
erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.“ |
2. In § 146 Abs. 1 tritt an
Stelle der Zitierung „§§ 35, 37, 44 und 46“ die Zitierung „§§ 33, 35, 37, 44 und 46“. |
|
3. In § 265 wird nach Abs. 1d als Abs. 1e
eingefügt: |
|
„§ 48b und § 146 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“ |
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Zu Art III |
§ 9 Abs. 1 bis 7: (1) ... (2) ... |
1. § 9 Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben; die Absätze 6 und
7 werden zu den Absätzen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 umbenannt. |
(3) Der Bundesminister für Inneres kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen,
daß in bestimmten Grenzkontrollbereichen von Zollorganen Exekutivdienst zur
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für die
Behörde zu versehen ist; hierbei kann auch eine Beschränkung auf bestimmte
sachliche oder örtliche Bereiche sowie auf bestimmte Zeiten vorgenommen
werden. Den Zollorganen kommt bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes die Stellung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. |
|
(4) Unbeschadet des Abs. 3 haben
Zollorgane innerhalb des Grenzkontrollbereiches die keinen Aufschub duldenden
Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr in Verzug
das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht
abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene
Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in
Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr
zu übergeben. (5) Soweit all diese Organe (Abs. 1 bis
4) im Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde an der Vollziehung des § 16 mitwirken, schreiten
sie als deren Organe ein. (6) Wenn ein Grenzkontrollbereich im
örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister
für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und
kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur
Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer
Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich
zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den
Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle
kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier
Wochen auszuhängen. (7) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des
örtlichen Wirkungsbereiches der zuständige Behörde aus eigener Macht
überschreiten. Sie werden hierbei als Organe der örtlich zuständigen Behörde
täti |
|
§ 18: |
2. Dem § 18 wird folgender Absatz
(1b) angefügt: |
(1) ... (1a) ... (2)
... (3)
... |
„(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4
und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“ |
|
Zu Art IV |
§ 3 Abs. 1: „(1) Zur Sicherung und Einbringung von
Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen
Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung
der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht
besteht.“ |
1. Im §3 Abs. 1 tritt an die Stelle
des Wortes „und die Hauptzollämter“ die Wortfolge „sowie das Zollamt Wien für
die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Zollamt
Klagenfurt für das Bundesland Kärnten, das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,
das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg, das Zollamt Graz für das
Bundesland Steiermark, das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol und das
Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg“. |
§ 14 Abs. 1 bis 4: |
2. Im § 14 wird folgender Abs. 5
eingefügt: |
(1) ... (2) ... (3) ... (4) ... |
„(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“ |
|
Zu Art V |
§ 20 Abs. 4: (1) ... (2) ... (3) ... „(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf
des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins
Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die
Erhebung der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in
deren Bereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der
Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das
Hauptzollamt Innsbruck zuständig.“ |
1. In § 20 Abs. 4 2. Satz wird
die Wortfolge „dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „dem Zollamt gemäß Abs. 9, in
dessen Zuständigkeitsbereich“ ersetzt. |
|
2. In § 20 Abs. 4 3. Satz und in
§ 20 Abs. 5 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt. |
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die
Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtend Betrag
selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge
unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.“ |
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die
Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu
erfassen |
(6) ... (7) ... (8) .. |
|
|
3. Dem § 20 wird folgender
Abs. 9 angefügt: |
|
„(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig
sind 1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien,
Niederösterreich und Burgenland, 2. das Zollamt Linz für das Bundesland
Oberösterreich, 3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland
Salzburg, 4. das Zollamt Graz für das Bundesland
Steiermark, 5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland
Kärnten, 6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland
Tirol, 7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland
Vorarlberg |
§ 21Abs. 1 Z 1 lautet: |
4. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird
das Wort „Hauptzollämtern“ durch die Wortfolge „Zollämtern Wien,
Linz, Salzburg und Graz“ ersetzt. |
Zuständigkeit |
Zuständigkeit |
„§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter
Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben zu bedienen: 1. der Punzierungskontrollorgane bei den
Hauptzollämtern; |
„§ 21.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter
Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben zu bedienen: 1. der Punzierungskontrollorgane bei den
Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz; |
§ 21 Abs. 1 Z. 2: |
5. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird
die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Technischen Untersuchungsanstalt der
Abgabenverwaltung des Bundes (TUA)“ ersetzt: |
„2. des Edelmetallkontrolllabors bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.“ |
„2. des Edelmetallkontrolllabors bei der
Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA). |
§ 21 Abs. 2: |
6. In § 21 Abs. 2 wird die
Wortfolge „von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten
Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „vom jeweils
zuständigen Zollamt“ ersetzt: |
„(2) Die Fachaufsicht über die
Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem
Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der
dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.“ |
„(2) Die Fachaufsicht über die
Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem
Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind vom
jeweils zuständigen Zollamt zu tragen |
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7. § 33 erhält die Bezeichnung
§ 33 Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt: |
§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. |
,,(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie
§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.'' |