Vorblatt

Probleme:

Neue und veränderte Erscheinungsformen der gewerblich-organisierten Kriminalität im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen auch auf nationaler Ebene, um das der Zollverwaltung auch in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinderung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten im Bereich der organisierten Zoll- und Verbrauchsteuerkriminalität zu verbessern und neu zu gestalten. Auf das Ausmaß des internationalen Betruges im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich wird auch in den Jahresberichten „Schutz der finanziellen Interessen - Betrugsbekämpfung“ der Europäischen Kommission hingewiesen.

In Rahmen dieser Novelle ist auch der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, vorgenommenen Übertragung der Zuständigkeit für die Zollwache vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Inneres Rechnung zu tragen.

Ziele:

Im Bereich der Dritten Säule der Europäischen Union wurde das Neapel II-Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 abgeschlossen (siehe § 4 Abs. 2 Z 17 des Entwurfes), das für den Bereich der Zollzuwiderhandlungen im weitesten Sinn besondere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einführt wie Nacheile, Observation, kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung und die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams. Die vorliegende Novelle soll im Wege der Schaffung entsprechender nationaler Vorschriften und von Durchführungsbestimmungen im ZollR-DG die Voraussetzungen schaffen, dass das Instrumentarium des Neapel II-Übereinkommens nach seiner noch vorzunehmenden Ratifikation nicht nur im polizeilichen Bereich, soweit die Angelegenheiten des Übereinkommens in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsverwaltung fallen, sondern auch im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich angewendet werden kann.

Die Novelle soll auch den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im Amtshilfebereich Rechnung tragen.

Im ZollR-DG sind die notwendigen legistischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Übertragung der Zollwache in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu treffen. Das Prokuraturgesetz berücksichtigt organisatorische Änderungen.

Inhalt:

Es werden Bestimmungen geschaffen betreffend die Observation einschließlich der Verwendung technischer Hilfsmittel, das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter, die kontrollierte Lieferung und die Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten. Diese besonderen Maßnahmen sind jeweils an bestimmte Tatbestandsqualifikationen in rechtlicher Hinsicht geknüpft wie das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat oder bei der Ermittlung von Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten teilweise auf bestimmte örtliche Anwendungsbereiche beschränkt.

Im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen über die Amtshilfe ausgenommen die Vollstreckungshilfe werden auch die besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Neapel II-Übereinkommens in das ZollR-DG eingeführt und Rechtsgrundlagen für die kontrollierte Lieferung, die grenzüberschreitende Observation, das grenzüberschreitende Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geschaffen. Dieser Abschnitt enthält nunmehr auch eine Regelung über Verbindungsbeamte sowie eine Rechtsschutzbestimmung.

Weiters werden alle die ausschließlich die Zollwache betreffenden Bestimmungen entweder aufgehoben oder im Hinblick auf den Umstand, dass die Kompetenzen und Befugnisse hinkünftig ausschließlich von zivilen Zollorganen wahrgenommen werden, angepasst.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

In Folge eines Anwachsens des Amtshilfeverkehrs durch die Ratifikation des Neapel II-Übereinkommens, die etwa zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgen wird, kann  es zu einer nicht genau abschätzbaren, aber begrenzten Erhöhung des Personal- und Sachaufwandes kommen, der vermehrte Einnahmen im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich einschließlich von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz gegenüber stehen. Allerdings dürfte die Erweiterung der Europäischen Union dazu führen, dass der Amtshilfeverkehr im Zollbereich insgesamt zurückgeht. Durch Übertritt von bis zu 900 Zollwacheangehörigen in das Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen sind Einsparungen beim Personalaufwand zu erwarten, die aber nicht berechenbar sind, da sie jeweils individuell davon abhängen, welche Arbeitsplatzwertigkeit jeder im BMF verbleibende Zollwachebedienstete hat und welcher neue Arbeitsplatz mit welcher Wertigkeit jedem einzelnen nach dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt der Osterweiterung, zugewiesen werden wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle ist konform zum EU-Übereinkommen Neapel II und enthält darüber hinaus Durchführungsregelungen zu jenen Bestimmungen des Neapel II-Übereinkommens, die unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts stehen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahren:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

           1. Ausgangslage

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Die Amtshilfe basiert innerhalb der EU auf Rechtsinstrumenten, die sowohl im vergemeinschafteten Bereich der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung als auch im Bereich der Zusammenarbeit nach Titel VI des Amsterdamer Vertrages „Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ in den letzten Jahren neu gefasst wurden. Im EG-Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung und im Bereich der Dritten Säule des EUV wurde das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, das so genannte Neapel II-Übereinkommen fertiggestellt, das nunmehr zu ratifizieren ist (ABlEG C 24 vom 23.1.1998, S.02). Die Regelungen des Titels IV des Neapel II-Übereinkommens über die besonderen Formen der Zusammenarbeit sind in bestimmter Hinsicht ergänzungsbedürftig, weil sie unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch das nationale Recht stehen. Diese Regelungen sollen nunmehr soweit als nötig getroffen werden, wobei sie in die bereits im Bereich des Strafrechts bestehenden Regelungen einzupassen sind. Die Erstellung eines Vortrages an den Ministerrat betreffend die Ratifikation des Neapel II-Übereinkommens wird etwa zeitgleich mit der Einbringung dieser Novelle erfolgen, weil erst dann absehbar ist, welche Erklärungen zu Artikel 21 und 23 des Übereinkommens abgegeben werden.

Die durch das Neapel II-Übereinkommen im Zollbereich neu eingeführten Rechtsinstitute der Nacheile, der grenzüberschreitenden Observation und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter sowie die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams sind sowohl als innerstaatliche Befugnis als auch als Form der grenzüberschreitenden internationalen Zollzusammenarbeit zu regeln, wobei der Einsatz dieser Instrumente an die Gefahr eines Finanzvergehens geknüpft wird, wobei ein strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter ist daran geknüpft, ob die Gefahr eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens nach § 38 FinStrG vorliegt. Im Gegenzug muss auch das Einschreiten ausländischer Zollorgane im Inland geregelt und eine gesonderte Rechtschutzbestimmung geschaffen werden.

Die Regelungen betreffend die Observation und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter orientieren sich an den bereits im Sicherheitspolizeigesetz bestehenden Bestimmungen.

Eine weitere Form der internationalen Zollzusammenarbeit ist die Entsendung von Verbindungsbeamten, die erstmals geregelt wird. Zur kostengünstigeren Gestaltung wird auch analog dem skandinavischem System eine Kooperationsmöglichkeit geschaffen.

Zusätzlich soll der Abschnitt G, Unterabschnitte 1 und 2, betreffend die Amtshilfe neu gefasst und neu strukturiert werden, wobei einerseits Anpassungen an die EU/EG-Rechtslagen erfolgen und andererseits manche als entbehrlich einzustufende Regelungen beseitigt werden.

Österreich hat sich im Rahmen der bei der OECD angesiedelten und von den G7-Staaten eingerichteten Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)“ verpflichtet, bei der Bekämpfung der Geldwäsche mitzuwirken. Eine Umsetzung der konkreten Empfehlung Nr. 22 der FATF, Bargeldtransporte und Inhaberwertpapiere beim Grenzübertritt zu kontrollieren, ist allerdings bis heute nicht erfolgt. Auch die Empfehlung Nr. 26 des Aktionsplans des Europäischen Rates von Amsterdam zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABlEG 97/C 251/01, sieht vor „zu verhindern, dass eine übermäßige Verwendung von Barzahlungen und Bargeldumtausch durch natürliche und juristische Personen dazu dient, die Umwandlung von Erträgen aus Straftaten in andere Vermögenswerte zu verschleiern.“ Anlässlich von Zollkontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr haben Zollorgane wiederholt festgestellt, dass größere Bargeldbeträge durch Personen beim Grenzübertritt mitgeführt werden.

Daher wird für Zollorgane eine Kontrollbefugnis im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr in Form eines Befragungsrechtes sowie von Auskunftsverpflichtungen der Befragten eingeführt, die auch für die gemäss § 15a ZollR-DG eingebundenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt. Diese Kontrollbefugnis hat zum Ziel, den Transfer von Gewinnen aus Vergehen oder Verbrechen über die nationalen Grenzen aufzudecken. Die zollrechtliche Bargeldkontrolle tritt ergänzend zu den Bestimmungen des Strafrechtes hinzu, da dort die Geldwäsche erst im Zeitpunkt des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf bekämpft wird.

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 werden die Zollwache als Wachkörper mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Sicherheitswachkörpers und insgesamt 1030 Beamte in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres übertragen. Im Bundesministerium für Finanzen wird es ab diesem Zeitpunkt keinen Wachkörper im Sinne des Art. 78d B-VG mehr geben. Daher sind jene Bestimmungen, die ausschließlich auf die Zollwache abstellen, aufzuheben und Regelungen zu treffen für jene Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die hinkünftig Aufgaben in Verbindung mit besonderen Eingriffsbefugnissen und besonderen Gefährdungspotentialen ausüben. Für diese Organe wird eine Bewaffnung im Rahmen der geltenden Bestimmungen vorgesehen, die schon bisher nicht auf Exekutivbeamte abgestellt haben, denn der § 14 ZollR-DG hat schon bisher rechtlich ermöglicht, Zollorgane, die nicht dem Wachkörper Zollwache angehören, bei potentieller Gefährdung im Dienst mit Waffen auszustatten. Davon konnte jedoch aufgrund des Verfügbarkeit eigener bewaffneter Organe der Zollwache im Zugriffsbereich der Zollverwaltung bisher Abstand genommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

In Folge eines Anwachsens des Amtshilfeverkehrs und der Anwendung der besonderen Formen der Zusammenarbeit des Neapel II-Übereinkommens einschließlich der Durchführung von Observationen kann es zu einer nicht genau abschätzbaren, aber begrenzten Erhöhung des Sachaufwandes im Bereich der Zollbehörden kommen. Diesen Kosten werden zwar wesentliche, aber vorweg nicht bezifferbare Einnahmenerhöhungen im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich einschließlich von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz gegenüber stehen. Die Erweiterung der Europäischen Union wird aber insgesamt dazu führen, dass eher mit einem Rückgang des Amtshilfeverkehrs im Zollbereich zu rechnen ist.

Der zusätzliche Sachaufwand wird inbesonders im Bereich von bestehenden Observationseinheiten durch die Abgeltung der Reisegebühren entstehen. Allfälliger Personalbedarf wird durch Planstellenverlagerungen aufzufangen sein. Beim Sachaufwand ergibt sich überdies ein Mehraufwand bei der Anschaffung von Ausrüstung für Observationen und der Ausstattung von Observationsfahrzeugen, der zukünftig durch Umschichtungen abzudecken ist, sofern nicht weitere EU-Kofinanzierungen des nunmehrigen Amtes für Betrugsbekämpfung den Sachaufwand abdecken (der österreichische Anteil ist der Personalaufwand).

Jeder im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen verbleibende Zollwachebedienstete wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit einem Arbeitsplatz im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes („A-Schema“) betraut. In besoldungsrechtlicher Hinsicht ist auf diese Bediensteten § 113g Gehaltsgesetz anzuwenden: Durch die Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage sowie eines Differenzausgleichs wird der Unterschied zwischen dem bisherigen Bezug als Zollwachebediensteter und dem der jeweiligen Verwendung im A-Schema entsprechenden Bezug ausgeglichen. Vorrückungen („Biennalsprünge“) erfolgen erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem sich die beiden Gehaltskurven schneiden. Es ist im vorhinein nicht absehbar, welche Zollwachebediensteten mit welchen Arbeitsplatzwertigkeiten im Bundesministerium für Finanzen verbleiben und mit welchen Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen A2 oder A3 sie hinkünftig betraut werden. Die Kosten, die dem Grunde nach schon durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 und die Einfügung des § 113g in das Gehaltsgesetz ausgelöst wurden, sind somit nicht berechenbar. Da die Kompetenzen und Befugnisse der Zollverwaltung von der Überführung der Zollwache in das Bundesministerium für Inneres unberührt bleiben, werden die neuen Arbeitsplätze generell mit den bisherigen Tätigkeiten, von Einzelfällen abgesehen, vergleichbar sein.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 und Z 5 BVG.

Besonderer Teil

Zu Art.I

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Ziffer 14):

Der Begriff der Zollzuwiderhandlung wurde mit EU-Beitritt im ZollR-DG eingeführt und definiert, wobei lediglich auf den Umfang der damals geltenden EG-Amtshilfeverordnung 1468/1981 betreffend die Zoll- und Agrarregelung abgestellt wurde. Die nunmehr geltende Verordnung 515/97 spricht in diesem Fall von Handlungen und Vorgängen, die der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufen und das Neapel II-Übereinkommen definiert „Zuwiderhandlung“ als Verstoß gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften. Es war daher das Bedürfnis gegeben, den Begriff so zu definieren, dass er nicht nur das Zollrecht im engeren Sinn, sondern auch den Verbrauchsteuerbereich und die Ausfuhrerstattung im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation, wo für die Ausfuhr von Agrarwaren seitens der EU finanzielle Exportstützungen erfolgen, abdeckt. Das Einschreiten von Zollorganen und die Anwendung besonderer Befugnisse wird daran geknüpft, ob bestimmte Zollzuwiderhandlungen vorliegen bzw. vorbereitet werden, wobei im Einzelfall der Einsatz von schwerwiegenden Maßnahmen auch von einer bestimmten Schwere dieser Zollzuwiderhandlung abhängig gemacht wird, wobei es sich um eine Zollmaterie im engeren Sinn handeln muss.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 Ziffern 15, 16 und 17):

Mit Ziffer 14 wird eine Definition der Betrugsbekämpfung eingefügt, weil dies eine zentrale Aufgabe einer Zollverwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Die Definition lehnt sich an Artikel 280 EGV an und verwendet die Begriffe der Amtshilfeverordnung 515/97 und des Übereinkommens Neapel II. Im Rahmen der Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung erfolgen auch die Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Bestimmungen. Der dritte Satz stellt klar, dass bestehende Zuständigkeiten insbesondere des Bundesministeriums für Inneres im Bereich der verwaltungsstrafrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung nicht berührt werden.

Der Begriff der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung wird deshalb definiert, um genau zu determinieren, wann ein Einsatz des schwerwiegenden Rechtsinstitutes der Observation gemäß § 7 Abs. 3 allenfalls auch in Verbindung mit Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Frage kommen kann. Dabei handelt es sich um Fälle der Zoll- oder Steueraussetzung oder der vorläufigen gänzlichen oder teilweisen Nichterhebung von Eingangsabgaben.

Die Ziffer 17 enthält die genaue rechtliche Bezeichnung des Neapel II-Übereinkommens.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1):

Absatz 1 bringt eine Aufzählung jener Geschäfte der österreichischen Zollverwaltung, die entweder zum Kernbereich gehören und/oder in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt haben oder der Zollverwaltung ausdrücklich nach dem ZollR-DG oder anderen Gesetzen zur Vollziehung zugewiesen sind. In diese Aufzählung wird die Betrugsbekämpfung als eine der Hauptaufgaben einer Zollverwaltung in der Europäischen Union eingefügt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der ganze Absatz aufgenommen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3):

Der neue Absatz 3 verankert die in verschiedenen EG-Verordnungen normierte Risikoanalyse auch im ZollR-DG generell. Ohne Risikoanalyse, die die Möglichkeit schafft, risikoorientiert und selektiv zu kontrollieren, wäre eine sinnvolle Kontrolle des im letzten Jahrzehnt enorm gestiegenen Personen- und Warenverkehrs heutzutage gar nicht mehr möglich. Gleichzeitig ermöglicht es diese Arbeitsmethode, in dem Bereich des unverdächtigen Reise- und Wirtschaftsverkehrs von Kontrollen abzusehen. Eine systematische Gesamtbetrachtung von Daten erfolgt insofern, als der bereits vorhandene Datenbestand der abgegebenen Zollanmeldungen jeweils nach bestimmten Risikokriterien untersucht wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung orientiert sich auch an dem noch nicht ratifizierten Abkommens von 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens der Weltzollorganisation zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1972 (nicht kundgemacht).

Zu Z 5 (§ 7):

Die Überschrift vor § 7 trägt nunmehr der Erweiterung der Regelungsgegenstände in den §§ 7 und 8 Rechnung.

Zu Abs. 1:

Den Anregungen des Datenschutzrates folgend, wird die bestehende und nicht den Begriffen des DSG 2000 entsprechende Bestimmung ersetzt und nunmehr die generelle Ermächtigung für die Zollbehörden normiert, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

Zu Abs. 2:

Der Absatz 2 gibt abgesehen von zwei kleinen Begriffsadaptionen inhaltlich den § 29 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes-SPG wieder und führt die dort aufgestellten Verhältnismäßigkeitsgrundsätze auch für den Bereich des Einsatzes besonderer Eingriffsrechte der Absätze 3, 4 und 5 Buchstabe c im Zollbereich ein. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit kann und soll auch dazu führen, dass ein Eingriff zu unterbleiben hat, auch wenn dadurch ein Finanzvergehen nicht verhindert wird. Somit ist unter den zielführenden Befugnissen die angemessenste, nach Möglichkeit gegen den Täter gerichtete, im Verhältnis zum bewirkten Schaden am besten vertretbare und am flexibelsten handhabbare Befugnis so kurz wie möglich einzusetzen. Im Zweifelsfall sind aber, um dem Übermaßverbot gerecht zu werden, weniger in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Maßnahmen zu setzen.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung ähnelt dem § 54 Abs. 2 des SPG mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Regelung des ZollR-DG den Verkehr mit legalen Waren, die auch ordnungsgemäß der Zollbehörde erklärt oder angemeldet wurden, einbezieht, um den abgabenrechtlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Darüber hinaus wird abweichend vom SPG der Einsatz technischer Observationshilfsmittel ausdrücklich im Gesetz geregelt. Da der Einsatz von technischen Hilfsmitteln zur Peilung immer in Absprache und soweit möglich mit Hilfe des Bundesministeriums für Inneres erfolgen soll, wurde auf die Mitwirkung dieses Ministeriums abgestellt.

Eine Abweichung vom SPG ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen, indem statt der Verwendung der Begriffe „Abwehr gefährlicher Angriffe“ auf die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen abzustellen ist. Eine Observation ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen handelt, die den Tatbestand eines Finanzvergehens darstellen. Eine Observation ist daher zum Beispiel zulässig, wenn es sich um den Transport von legalen Waren in Tarnladungen (z. B. Zigaretten deklariert als oder umgeben von Styropor oder Zahnstochern) sowie um den Transport von verbotenen oder beschränkten Waren handelt. In diesen Fällen liegt zumindest schon ein strafbarer Versuch vor.

Der Absatz 3 sieht vor, dass darüber hinaus eine Observation auch während der Vorbereitung solcher Handlungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist. Werden Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden, innerhalb der Gemeinschaft transportiert, dann gibt es zwar entsprechende Verständigungsvorschriften gegenüber den zuständigen Zoll- und Verbrauchsteuerbehörden, aber selbst wenn den Behörden (inländischen, ausländischen oder dem Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission) bekannt ist, dass die Waren am Zielort bei der zuständigen Behörde nicht einlangen werden, so liegt bis zur Ausführung der Zollzuwiderhandlung kein strafbarer Versuch vor, weil in diesen Verfahren (Zollverfahren, Verbrauchsteuerverfahren) jederzeit Richtungsänderungen zulässig sind. Ein praktischer Anwendungsfall ist, dass Zigaretten von einer dubiosen Firma bei einem Zollamt an der tschechischen Grenze in der Einfuhr angemeldet und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben oder zumindest ohne Entrichtung der Verbrauchsteuern im Transit nach Südspanien transportiert werden sollen, von wo aus eine Ausfuhr nach Afrika erfolgen soll. Dieses Beispiel betrifft eine Route, auf der schon sehr viele Sendungen verschwunden sind. Ohne die Zulässigkeit der Observation könnte in diesem Beispiel - legaler Transport von legalen hochsteuerbaren Waren - die Behörde nur untätig zuwarten, ob dieser Transport dann in Südspanien einlangt oder nicht. Daher soll nach diesen Bestimmungen eine Observation in bestimmten Fällen auch schon bei Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung ermöglicht werden, obwohl es sich hier immer noch um ein laufendes Abgabenverfahren handelt und noch kein strafrechtlich relevanter Versuch vorliegen kann. Zur Höhe der Abgaben ist auszuführen, dass auf der Ladung eines mit Zigaretten beladenen 40 Tonnen-LKW österreichische Abgaben in der Höhe von nahezu 2 Millionen Euro lasten.

Der Begriff der Beförderungsmittel im Sinn des Zollrechts ergibt sich aus dem Artikel 670 lit. c in Verbindung mit den Artikeln 717 bis 729 der ZK-DVO (§ 1 Absatz 2 Ziffer 2 ZollR-DG).

Eine Observation unter Anwendung technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln muss an erheblich strengere Voraussetzungen geknüpft werden, und zwar an die Wertgrenze des Finanzstrafgesetzes für gerichtlich strafbare Handlungen in Verbindung mit dem Vorliegen des Tatbestandes des § 38 Abs. 1 (Vorliegen erschwerender Umstände wie gewerbsmäßige Begehung oder Schmuggel als Mitglied einer Bande).

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung ermöglicht die kurze Zeit dauernde Ermittlung personenbezogener Daten ohne Hinweis auf eine amtliche Identität, was auch für Abfragen im Internet ohne Verwendung der amtlichen Internet-Kennung (z.B. bmf.gv.at) gilt. Es muss sich um Zollzuwiderhandlungen in Verbindung mit gerichtlich strafbaren Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG handeln, die ansonsten nicht verhindert werden könnten.

Zu Abs. 5:

Die Möglichkeit der Überwachung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs an Verkehrswegen in Grenznähe mittels Bildaufzeichnung trägt den Auswirkungen der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen Rechnung und soll Feststellungen ermöglichen, welche Schiffe (auf der Donau), Lastkraftwagen und Eisenbahnzüge eine Grenze des Anwendungsgebietes überschritten haben. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs und die für Eisenbahnunternehmen im Zollkodex vorgesehenen Verfahrenserleichterungen werden auch die grenzüberschreitenden Schienenwege aufgenommen. Da es sich um die Ermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 handelt, war eine gesetzliche Grundlage anzustreben.

Außerdem wird eine bestehende Situation legalisiert, dass nämlich vielfach Einfahrten und Ausfahrten bei Amtsplätzen und Abfertigungsanlagen von Zollämtern, bei Zolllagern und Lagern der ÖBB oder Lagern von Luftfrachtunternehmen oder auch Einfahrtsstrecken in Häfen entweder von den Zollbehörden selbst oder z. B. von den Schifffahrtsbehörden oder Lagerhaltern mit einem bildgebenden Verfahren überwacht werden, was sowohl im Auftrag der Zollverwaltung geschehen kann als auch im eigenen Interesse, wobei der Zollverwaltung dann ein Zugriff gestattet wird. Mit derartigen Systemen soll eine unkontrollierte Entfernung von Waren und Transportmitteln ohne Zollkontrolle oder Zollabfertigung vom Amtsplatz, aus einem Lager oder von einem Grenzübergang verhindert werden, Schadenersatzleistungen der Lagerhalter einschließlich der Entrichtung von Abgaben für verschwundene Waren vermieden und Personalkosten gesenkt werden, da diese Systeme es ermöglichen, von der stationären Überwachung durch einen dort eingesetzten Beamten oder Privatangestellten abzusehen. Obwohl auch bei diesen Orten primär Beförderungsmittel aufgezeichnet werden, handelt es sich um Daten, durch die Betroffene bestimmbar sein werden.

Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten außerhalb der in den Buchstaben a) und b) genannten Örtlichkeiten ist an die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 3 zur Durchführung einer Observation geknüpft. Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten ohne Kenntnis des Betroffenen ist an die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des § 149d Abs. 2 StPO geknüpft.

Die letzten 3 Sätze regeln die Dauer einer Bildspeicherung insofern, als eine Speicherung von über 48 Stunden nur bei Verdacht und weiteren Schritten der Behörde solange als notwendig erfolgen darf, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Die Zeitdauer von 48 Stunden wurde deshalb gewählt, um den Sonntag zu überbrücken. In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen ist die Überwachung auf geeignete Weise kund zu machen. Dies kann beispielsweise durch Anbringen einer Tafel („Videoüberwachung“) bei Zollamtseinfahrten oder durch Verständigung des Betreibers eines Verkehrsweges (ÖBB) erfolgen.

Zu Abs. 6:

Den Zollbehörden soll zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugang zu den Stammdaten (Name, Anschrift und Telefonnummer einer Person) ermöglicht werden. Die Übermittlung der Stammdaten stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Die Bestimmung ist teilweise dem § 53a SPG nachgebildet, bleibt aber inhaltlich dahinter zurück. Darüber hinausgehende Maßnahmen bleiben dem finanzstrafrechtlichen Verfahren vorbehalten.

Die Erfüllung dieser Ermittlungspflicht wird die Betreiber der öffentlichen Kommunikationsdienste und die Erbringer von Universaldiensten nur mit geringfügigen Kosten belasten. Eine Vorhaltepflicht muss nicht normiert werden, da sie in ausreichendem Umfang bereits gemäss § 94 Abs. 1 TKG 2003 besteht.

Zu Z 6 (§ 8):

Die Absätze 1 und 3 enthalten nahezu unverändert die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 7, nur der Kreis der beteiligten Personen wurde an Artikel 78 Abs. 2 ZK angelehnt. Im neuen Absatz 2 wird nunmehr eine ausdrückliche Verständigungspflicht der Sicherheitsbehörden normiert, wenn die Zollbehörden im Rahmen von Ermittlungen feststellen, dass auch sicherheitsbehördlich relevante, gerichtlich strafbare Tatbestände vorliegen, was auch für § 115 Abs. 3 und 4 gilt. Die Absätze 4, 5 und 6 wurden dem § 62 Abs. 1, 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes nachgebildet und korrespondieren mit § 26 Abs. 2 Ziffer 4 und 5 des Datenschutzgesetzes 2000. § 26 Abs. 2 des DSG 2000 sieht vor, dass eine Auskunft nicht erteilt werden muss, soweit etwa überwiegend öffentliche Interessen vorliegen wie wichtige oder finanzielle Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union. Ohne eine derartige Bestimmung könnte der Fall eintreten, dass z. B. die österreichische Zollverwaltung von dem Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission erhaltene sensible Daten dann auf Anfrage des Betroffenen bekanntgegeben werden müsste. Dies soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung insofern hintangehalten werden, dass es zu standardisierten Auskünften, die keiner Begründung bedürfen, kommt. Außerdem wird die Kontrolle durch die Datenschutzkommission und das besondere Beschwerdeverfahren vor dieser vorgesehen.

Zu Z 7 (§ 14 Abs. 4):

Zollwachebeamte, die im Bundesministerium für Finanzen verbleiben, werden mit ihrer Zustimmung in das Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überführt. Hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Befugnisse bei finanzstrafbehördlichen Ermittlungen und Außendienstamtshandlungen tritt für die in diesem Bereich eingesetzten Bediensteten keine Änderung ein. Es wird daher die bestehende Regelung des § 14 Absätze 1 bis 3 beibehalten. Die Bewaffnung begründet sich in der besonderen Gefährdung bei finanzstrafrechtlichen Ermittlungen, die nicht vorhersehbar ist und deren Vorliegen gerade bei Ermittlung von schweren Finanzvergehen des § 38 FinStrG immer anzunehmen ist.

Ab 1. Mai 2004 wird im Bundesministerium für Finanzen kein Wachkörper mehr bestehen. Daher wird die Regelung, dass Zollorgane bei schwereren strafbaren Handlungen für die Sicherheitsbehörde einschreiten und dabei die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausüben, ersatzlos aufgehoben. Hauptmerkmal für einen Wachkörper ist neben der Uniformierung und Bewaffnung das Vorliegen einer Formation. Da somit die Voraussetzungen des Art. 78d B-VG für einen Wachkörper nicht mehr vorliegen werden, wird das Bundesministerium für Finanzen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Formationsbegriff nicht erfüllt wird. So werden alle in den im vorigen Absatz angesprochenen Bereichen tätigen und mit Schusswaffen ausgestatteten Zollbeamten unter ziviler Leitung stehen, die wie bisher unbewaffnet sein wird. Eine Uniformierung wird ebenfalls nicht erfolgen.

Zu Z 8, 9 und 10 (§ 15 und § 15a):

Der bisherige § 15 mit der Überschrift „Zollwache“ wird aufgehoben und der bisherige § 15a wird zu § 15 umnummeriert.

Der neu eingeführte § 15a regelt die Mitwirkung der Organe der der öffentlichen Sicherheit an der Vollziehung der Einfuhrbeschränkung von Tabakwaren während der für die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Staaten anlässlich der Vornahme der sicherheitsbehördlichen Grenzkontrolle an der zukünftigen EU-Binnengrenze. Dabei handelt es sich um die Entgegennahme von Anmeldungen der Einfuhr von Waren in einer die Beschränkungen nach § 29a des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 übersteigenden Menge sowie um eine Eilbefugnis zur Sicherstellung und Beschlagnahme von bei der Grenzkontrolle festgestellten Tabakwaren. Zu betonen ist, dass schon aus EU-rechtlichen Gründen keine systematischen Kontrollen der Einhaltung dieser Beschränkungen, auch nicht durch Organe der Grenzkontrolle, erfolgen dürfen. Im wesentlichen sind folgende Übergangsfristen festgelegt (Auszug aus dem Tabaksteuergesetz): Tschechische Republik und Slowenien bis 31.12.2007, Slowakische Republik und Ungarn bis 31.12.2008. Sollten diese Staaten schon vor diesen Zeitpunkten die in der EU vorgesehenen Mindeststeuersätze bei der Tabaksteuer einführen, so werden die Übergangsfristen früher beendet werden.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 3):

Der neue Absatz 3 tritt an die Stelle des früheren § 8 und regelt, dass anstelle der mobilen Überwachungsgruppen der Zollwache hinkünftig Kontrollen außerhalb der Amtsplätze von Zollämtern durch Organe der Zollämter vorgenommen werden, wobei auch die Einhaltung der für die Zeit der Übergangsfristen im Tabaksteuerbereich weiter bestehenden Beschränkungen bei der Einfuhr von Tabakwaren zu kontrollieren ist.

Zu Z 12 (§§ 17a, 17b und 17c):

Die Regelung des § 17a entspricht nahezu wortgleich dem Artikel 7 der Verordnung (EG) 515/97 sowie dem Artikel 11 des Neapel II-Übereinkommens. Die besondere Form der zollamtlichen Überwachung ergibt sich aus Gründen der Betrugsbekämpfung außerhalb der im § 17 geregelten zwingenden Formen der zollamtlichen Überwachung und war bisher überhaupt nicht im ZollR-DG geregelt, sondern nur in manchen bilateralen Amtshilfeabkommen. Sie umfasst eine zeitlich nicht permanente Überwachung durch einzelne Kontrollhandlungen und erlaubt Registrierungen und verdeckte Kontrollen zum Beispiel beim Passieren eines Grenzzollamtes, wenn ein Kraftfahrzeug mit eingebautem Versteck avisiert wird, das für einen künftigen Schmuggel benutzt werden könnte. Im übrigen wird sich die besondere Form der Überwachung auch auf das periodische Einholen von Auskünften in bestimmten Fällen beschränken; alle weitergehenden und zeitlich permanenten Überwachungsmaßnahmen würden eine Observation im Sinne des § 7 darstellen.

Der Absatz 2 regelt das Institut der kontrollierten Lieferung. Für eine erfolgreiche Betrugsbekämpfung ist es oft unbefriedigend, lediglich den Fahrer oder den Kurier einer Sendung als Ausführenden einer Zollzuwiderhandlung festzustellen, aber nicht den Auftraggeber und Empfänger. Im Verkehr mit verbotenen oder beschränkten Waren muss die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Im Verkehr mit hochsteuerbaren Waren darf durch das vorläufige Nichterheben nicht die Gefahr von Abgabenausfällen eintreten; kann dies nicht garantiert werden, so hat eine kontrollierte Lieferung zu unterbleiben. Des weiteren wird geregelt, dass entsprechend § 23 Abs. 2 SPG kontrollierte Lieferungen nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen und allfälliger Schadenersatz gewährleistet werden kann. Zollrechtlich gilt die Fiktion des § 62 Abs. 3 Ziffer 3 ZollR-DG, dass sich die von einer kontrollierten Lieferung betroffenen Waren im Versandverfahren befinden. Außerdem wird geregelt, dass zollrechtlich eine kontrollierte Lieferung auch dann zulässig ist, wenn eine andere zuständige Behörde diese genehmigt oder durchführt.

§ 17b Absatz 1 legt fest, dass die zollrechtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs innerhalb des Anwendungsgebietes (§ 3 ZollR-DG) im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht (§ 22 ZollR-DG) und daher im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Befugnisse hinsichtlich von Personen, Beförderungsmitteln, Behältnissen und Waren erfolgt. Als gleichgestellte Zahlungsmittel werden Inhaberpapiere im Sinn des § 367 des Handelsgesetzbuches, sowie Gold und andere Edelmetalle definiert.

Absatz 2 normiert ein Befragungsrecht für die Zollorgane und die Auskunftspflichten der befragten Personen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Bargeldkontrolle. Die Reisenden können befragt werden, ob sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel in Höhe von 15.000 Euro oder mehr mit sich führen und können, im Falle der Bejahung, zusätzlich nach der Herkunft, dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck befragt werden.

§ 17c Absatz 1 normiert die Befugnis einer vorläufigen Sicherstellung durch Zollorgane bei Gefahr in Verzug für Zwecke der Beweissicherung. Besteht der hinreichender Verdacht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, kommt die allgemeine Bestimmung des § 84 Abs. 1 StPO zur Anwendung.Eine Zwischenschaltung der zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß § 6 SPG erübrigt sich. Das zeitliche Höchstmaß der Sicherstellung wird mit sechs Monaten begrenzt; jede gerichtliche Entscheidung beendet sie schon früher.

Absatz 2 regelt die Weitergabe personenbezogener Daten an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde sowie an die beim BM für Inneres eingerichtete zentrale Geldwäschemeldestelle (EDOK). Die Datenweitergabe ist aber nur zulässig, sofern diese für die gesetzliche Aufgabenerfüllung dieser Behörden von Nöten ist.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 3):

Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit werden allgemein die Befugnisse der Zollämter und Zollorgane zum Einschreiten in Fällen geregelt, in denen andere Behörden zuständig sind. Erste Maßnahme hat die Verständigung der zuständigen Behörde zu sein. Neben den beweissichernden oder unaufschiebbaren Maßnahmen ist bei Gefahr im Verzug auch eine Beschlagnahme der Ware möglich. Die bisher in Absatz 4 geregelte Zwischenschaltung der Finanzstrafbehörde war entbehrlich.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 3):

Verschiedene Fälle in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der nachträglichen Beibringung von Vornachweisen eine unbefriedigende Rechtslage auf nationaler bzw. internationaler Ebene vorliegt. Im Rechtsschutzinteresse des österreichischen Ausführers wird auf nationaler Ebene die Erlassung eines Bescheides vorgesehen, um dem Ausführer bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses die Möglichkeit der Überprüfung der behördlichen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren zu geben.

Zu Z 15 (§ 45 Abs. 3):

Im Zuge der organisatorischen Umstellung der Zollverwaltung (siehe § 14 Abs. 3 des AVOG in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003) wird auf den Begriff „Zollstellen“ umgestellt.

Zu Z 16 (§ 72 Abs. 3 und 5):

In Folge der organisatorischen Umstellung auf Wirtschaftsräume (siehe § 14 Abs. 3 AVOG in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003) ist dieser Absatz entbehrlich.

Zu Z 17 und 18 (Abschnitt G):

Dieser Abschnitt über die Amtshilfe ausgenommen Unterabschnitt 3 betreffend die Vollstreckungshilfe war wie bereits ausgeführt im Lichte der Rechtsentwicklungen auf der EU/EG-Ebene völlig zu überarbeiten, was sich auch in der inhaltlich erweiterten Fassung der Überschrift niederschlägt. Gleichzeitig wird auch eine Straffung durchgeführt, um trotz einiger neu zu regelnder Angelegenheiten die bisherige Gliederung und Nummerierung weitgehend beibehalten zu können.

Innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Zollzusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe insbesondere nach folgenden Rechtsinstrumenten (siehe dazu den geltenden § 109 Abs. 1 der aber nicht normativ war, weil er nur auf EG-Recht verwiesen hat):

                a) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung, ABlEG Nr. L 82 vom 23.3.97, S.1 (Verordnung 515/97),

               b) Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967, BGBl III Nr. 98/1999 (so genanntes Übereinkommen von Neapel 1967),

                c) Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABlEG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 02 und BGBl III XX/2004 (Neapel II-Übereinkommen),

               d) nach dem EG-Amtshilfegesetz, BGBl Nr. 1994/657, zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie Nr. 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 (hinsichtlich Verbrauchsteuern),

                e) nach bestehenden bilateralen Amtshilfeabkommen; sofern diese weitergehende Bestimmungen enthalten, bleiben die Verpflichtungen daraus unberührt.

Daneben gibt es Amtshilfebestimmungen im weitesten Sinn (sonstige Verwaltungszusammenarbeit in Form der bloßen Auskunftserteilung) im Zollkodex, im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren EG/EFTA und nach den EG-Verbrauchsteuerrichtlinien, die aber keine Ermittlungshilfe im Sinn des ZollR-DG betreffen.

Gegenüber Drittstaaten erfolgt die Amtshilfe aufgrund von bilateralen Abkommen, aufgrund der EG-Amtshilfeabkommen oder aufgrund von den den Europa-, Assoziations- Partnerschafts- oder Wirtschafts- und Handelsabkommen der EG sowie den Zollunionsverträgen der EG mit der Türkei, mit Andorra und mit San Marino angeschlossenen Amtshilfeprotokollen. Amtshilfe kann auch auf Grundlage von Rechtsakten des Weltzollrates nach den Bestimmungen des Unterabschnittes 1 geleistet werden.

Daneben gibt es noch gesonderte Rechtsgrundlagen in einschlägigen EG-Abkommen und EG-Verordnungen für Amtshilfe im Bereich Warenursprung und Zollpräferenzen betreffend die Verifizierung von Nachweisen.

Zu Unterabschnitt 1:

Dieser Abschnitt enthält alle für die Ermittlungshilfe geltenden Bestimmungen, die dann anzuwenden sind, wenn es keine völkerrechtliche Grundlage gibt. Sofern unmittelbar anwendbare EG/EU-Rechtsgrundlagen oder bilaterale Staatsverträge bestehen, so richtet sich die Amtshilfe nach den dort vorgesehenen Bestimmungen.

Zu § 109:

Absatz 1 ermächtigt die Zollbehörden zur Amtshilfe sowohl als ersuchende Behörde als auch als ersuchte Behörde, wobei die Amtshilfe aufgrund von EG-Vorschriften, völkerrechtlicher Verpflichtungen und aufgrund von Gegenseitigkeit geleistet werden kann. Die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Weltzollorganisation sowie für Verbrauchsteuern zuständige ausländische Abgabenverwaltungen werden ausländischen Zollbehörden gleichgestellt. Amtshilfe kann auch ohne Ersuchen, also spontan, in den im § 111 Abs. 4 angeführten Fällen geleistet werden.

Der Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2, wobei die Wortfolge „der Vollzug von Strafen“ herausgenommen wird. Dies war im Unterabschnitt „Ermittlungshilfe“ unsystematisch und widersprach auch dem geltenden § 118 (Vollstreckungshilfe).

Der Absatz 3 entspricht dem § 1 Abs. 3 des PolKG, wobei allerdings auf Artikel 3 Abs. 2 des Neapel II-Übereinkommens hinzuweisen ist, nach dem in bestimmten Fällen der zuständigen Justizbehörde ein Wahlrecht zusteht, Informationen auf dem Amtshilfeweg einzuholen. Im Rahmen des Ermittlungsauftrages nach § 197 FinStrG kann jedenfalls wie bisher der Amtshilfeweg ebenso in Anspruch genommen werden.

Zu § 110:

Der Bundesminister für Finanzen wird als zuständige Behörde für die Leistung von Ermittlungsamtshilfe bestimmt. Die behördlichen Zuständigkeiten waren bisher für den EU/EG-Bereich im § 109 Absatz 2 und für die Drittstaaten im § 113 Abs. 5 geregelt. Alle neueren EU/EG-Rechtsakte im Zollbereich sehen nunmehr den Verkehr über eine Zentralstelle vor, um den Informationsaustausch besser zu koordinieren und Doppelgleisigkeiten sowie Kommunikationsirrwege zu vermeiden. Ebenso wird aus dem gleichen Grund EU-weit in den neueren bilateralen Amtshilfeabkommen mit Drittstaaten der Kommunikationsweg über eine zentrale Stelle gewählt. Auch das Neapel II-Übereinkommen sieht in seinem Artikel 5 die Benennung einer zentralen Koordinierungsstelle für den gesamten Amtshilfeverkehr in der nationalen Zollverwaltung vor. Demgemäß soll die Amtshilfe zentral über das Bundesministerium für Finanzen laufen, wobei doch für bestimmte Fälle Ausnahmen vorgesehen werden, weil ein direkter Informationsaustausch zwischen benachbarten Behörden auf gleicher Hierarchieebene und bei Gefahr in Verzug weitaus sinnvoller ist als über eine zentrale Stelle. Im Sinne einer vereinfachten Kommunikation mit der Europäischen Kommission, insbesondere dem Amt für Betrugsbekämpfung, aber auch ausländischen Zollverwaltungen kann nach Ziffer 3 der Informationsaustausch direkt erfolgen, indem das Bundesministerium bestimmte Behörden im Einzelfall dazu ausdrücklich ermächtigt. Dabei werden vor allem Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen sein, um die Zentralstelle zu entlasten.

Unabhängig davon kann eine nachgeordnete Behörde beauftragt werden, im Namen und als Organ des Bundesministeriums ein ausländisches Ersuchen zu beantworten. Da die beauftragte Behörde nicht in eigener Zuständigkeit tätig wird, bedarf dieser Fall keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Zu § 111:

Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2.

Absatz 3 legt fest, welche von einer ausländischen Zollverwaltung gestellten Bedingungen anlässlich der Gewährung von Amtshilfe einzuhalten sind.

Der Absatz 4 wurde aus systematischen Gründen aus dem bisherigen § 113 herausgenommen und führt näher aus, was Gegenstand einer spontanen Amtshilfe sein kann.

Zu § 112:

§ 112 wurde wesentlich gestrafft und mit den bisherigen §§ 114, 115 und 116 zusammengeführt.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 2, wobei der bisherige § 110 Abs. 3 aus systematischen Gründen angefügt wurde.

Absatz 2 Ziffern 1 und 2 entsprechen bis auf die Zitierung nach dem neuen DSG 2000 dem bisherigen Absatz 3 Ziffer 1 und 2.

Absatz 2 Ziffer 3 passt die Kostenregelung der Realität und auch den bestehenden internationalen und bilateralen Vereinbarungen an, nach denen mit Ausnahme für Zeugen und Sachverständige keine Kosten verrechnet werden.

Absatz 3 legt datenschutzrechtliche Bedingungen für die Gewährung von Amtshilfe fest. Diese entsprechen dem neuesten Standard im EU Bereich und sollen ein gewisses Datenschutzniveau in Richtung von Drittstaaten weiter transportieren.

Absatz 4 stellt die Überlassung von Gegenständen nunmehr in das Ermessen, sodass alle Bestimmungen über Fälle, in denen nicht übersendet werden darf, entbehrlich werden. Vom Ermessen wird nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als eine Übersendung des Gegenstandes nicht untunlich ist, weil er z. B. in bestimmten Verfahren benötigt wird.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 115.

Zu § 113:

Der § 113 hat bisher schon eine Abgrenzung getroffen, welches Verfahrensrecht anzuwenden ist. Nunmehr ist auf die im Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam bestehende Abgrenzung zwischen der Ersten Säule (gemeinsame Zoll- und Agrarregelung sowie die harmonisierten Verbrauchsteuern) und der Dritten Säule (strafrechtliche Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen) abzustellen.

Absatz 1 folgt der im Artikel 1 Absatz 1 des Neapel II-Übereinkommens konkret getroffenen Abgrenzung zwischen dem Zollwesen der Ersten und der Dritten Säule, wobei die Formulierung des Artikels 23 Absatz 2 der EG-Verordnung 515/97 verwendet wird. Wenn die Amtshilfe aufgrund der EG-Verordnung 515/97 erfolgt, so sind immer die Vorschriften des Zollrechts anzuwenden. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil es für den Betroffenen von großer Bedeutung ist, ob er einem Abgabenverfahren, wo eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht, unterworfen oder als Zeuge oder Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren vernommen wird.

Bei Amtshilfeersuchen nach dem Neapel II-Übereinkommen ist zu unterscheiden, ob es eine Zuwiderhandlung gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften betrifft oder die bloße Vollziehung einer sogenannten nationalen Zollvorschrift. Gleiches gilt bei den sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen, wo der Inhalt des Ersuchens für die Entscheidung, welches Verfahren anzuwenden ist, maßgeblich sein wird. Bei Amtshilfe aufgrund von EG-Amtshilfeabkommen oder aufgrund von allgemeinen EG-Abkommen angeschlossenen Amtshilfeprotokollen ist zwar die Berufung auf diese Rechtsgrundlage ein Indiz für die Anwendung des Abgabenrechts, weil diese EG-Amtshilfeabkommen und Amtshilfeprotokolle zumeist auf die erste Säule beschränkt sind, aber eine abschließende Entscheidung über das anzuwendende Verfahrensrecht ist nach dem Inhalt des Ersuchens zu treffen, um nicht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen zu verletzen.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 4 des § 113.

Der Absatz 4 erlaubt den Verkehr mit e-mail, der heutzutage selbstverständlich geworden ist.

Zu Unterabschnitt 2:

In diesem Bereich werden die besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Titels IV des Neapel II-Übereinkommens national umgesetzt. Der Unterabschnitt 2 regelt zunächst generell das Einschreiten von österreichischen Zollorganen im Ausland und auch das Einschreiten von ausländischen Zollorganen im Bundesgebiet und trifft im § 115 dann nähere Bestimmungen zu den einzelnen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Weiters enthält dieser Unterabschnitt eine Regelung betreffend Verbindungsbeamte und den Rechtschutz.

Zu § 114:

§ 114 orientiert sich an §§ 14 und 15 des PolKG und trifft in Absatz 1 eine Grundsatzregelung für ein Einschreiten von Zollorganen im Ausland bzw. von ausländischen Zollorganen in Österreich. Primär erfolgt ein derartiges Einschreiten zum Zweck und im Rahmen der Betrugsbekämpfung. Die Voraussetzungen ergeben sich sowohl aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch aus den Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarungen.

Absatz 2 trifft eine Vorschrift über die Zurechenbarkeit von Amtshandlungen und enthält auch eine Bestimmung über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn diese nach § 15a des ZollR-DG tätig werden.

Absatz 3 normiert, dass die Eingriffe in Rechte Betroffener von Zollorganen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Gebietsstaates zulässig sind.

Absatz 4 bindet die Handlungen der Zollorgane im Ausland zusätzlich noch an die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde; dies kann eine Zollbehörde oder auch eine Justizbehörde oder Polizeibehörde sein.

Zu § 114a:

Die ersten drei Absätze entsprechen dem § 16 des PolKG.

Absatz 1 trifft die Grundsatzregelung, dass Organe ausländischer Zollverwaltungen, sofern es völkerrechtlich vorgesehen ist, auch im Bundesgebiet einschreiten können.

Absatz 2 trifft eine Grundregel, dass zu prüfen ist, dass nach Möglichkeit ein Einschreiten ausländischer Organe erst dann zur Anwendung kommt, wenn die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen nicht mehr genügt. Dabei soll zunächst geprüft werden, ob ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen auch durch ein Einschreiten von österreichischen Zollorganen ersetzt werden kann.

Absatz 3 trifft noch eine Regelung betreffend das Mitführen von Dienstwaffen durch Organe ausländischer Zollverwaltungen.

Absatz 4 legt über die Bestimmungen des PolKG hinaus ausdrücklich fest, dass ausländischen Organen im Einzelfall noch zusätzliche Anordnungen seitens der jeweils zuständigen inländischen Behörden gegeben werden können.

Zu § 115:

§ 115 Absatz 1 und Absatz 2 regeln die grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung, wobei es sich Ermittlungen im Zusammenhang mit auslieferungsfähigen Straftaten handeln muss. Voraussetzung für eine kontrollierte Lieferung ist bei Verbotswaren der Aufschub oder Verzicht auf den inländischen Strafanspruch und bei legalen Waren der Aufschub oder Verzicht auf den inländischen Abgabenanspruch. In bestimmten Fällen können beide Ansprüche zusammentreffen, vor allem dann, wenn sich legale Waren im illegalen Verkehr befinden. Kontrollierte Lieferungen sollen grundsätzlich nur dann gemacht werden, wenn seitens der kooperierenden ausländischen Behörde sichergestellt werden kann, dass ausstehende Abgaben erhoben und gegebene Strafansprüche durchgesetzt werden können.

Absatz 2 legt fest, dass sich die Durchführung der kontrollierten Lieferung gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Neapel II-Übereinkommen richtet, wozu aber im § 17a Abs. 2 eine nationale Durchführungsregelung geschaffen wird. Gegenüber Drittstaaten ist nach § 17a Abs. 2 vorzugehen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.

Absatz 3 verweist auf die entsprechenden Bestimmungen des Neapel II-Übereinkommens betreffend die Durchführung grenzüberschreitender Observationen. Wie bereits ausgeführt, steht Neapel II hinsichtlich der Observation unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts, sodass auch bei grenzüberschreitenden Observationen nach § 7 Abs. 3 vorzugehen ist. Gegenüber Drittstaaten soll nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen § 7 Abs. 3 anwendbar sein, wobei eine Observation bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Grenze zu beginnen und zu beenden ist. Diese Vorschrift ist deshalb erforderlich, weil vielfach Grenzstellen nicht direkt bei der Staatsgrenze, sondern üblicherweise einige Meter von der Grenze entfernt liegen. Eine geregelte Übergabe von Observationen im Niemandsland direkt auf der Staatsgrenze erscheint nicht machbar, weil dies zu auffällig wäre.

Absatz 4 trifft eine Regelung bezüglich der Anwendung des Artikels 23 des Neapel II-Übereinkommens und verweist innerstaatlich auf die Bedingungen des § 7 Abs. 4 bezüglich des Einschreitens von Zollorganen im Ausland, dass sie, sofern völkerrechtlich zulässig, auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen können.

Absatz 5 regelt über § 112 Abs. 5 hinausgehend den Informationsaustausch mit Angehörigen ausländischer Zollverwaltung, die vorübergehend aus besonderem Anlass zu Ermittlungen in konkreten Fällen im Inland tätig werden. Hier wird die Ermächtigung gegeben, Informationen im Inland bei den Zollbehörden zu beschaffen bzw. Informationen auszutauschen. Eine aktive Mitarbeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens wird erlaubt, aber Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dürfen nicht selbständig ausgeführt werden. Umgekehrt besteht kein Grund, warum ausländische Beamte etwa beim Abladen von Waren von einem Lastkraftwagen nicht mithelfen sollten.

Absatz 6 trifft eine Regelung für die Tätigkeit ausländischer Verbindungsbeamter. Darüber können auch besondere Vereinbarungen getroffen werden, wie es für den EU-Bereich Art. 6 des Neapel II-Übereinkommens vorsieht.

Absatz 7 sieht den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel vor und korrespondiert mit Artikel 5 des Neapel II-Übereinkommens, nach dem eine zentrale Koordinierungsstelle vorgesehen ist.

Zu § 115a:

Infolge der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung gehen viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu über, Verbindungsbeamte sowohl untereinander auszutauschen als auch in Drittländer zu entsenden. Diese Möglichkeit wird nunmehr auch für den Bundesminister für Finanzen in Absatz 1 geschaffen. Schon aus Kostengründen wird die Entsendung des Verbindungsbeamten nur in einen Staat und für eine Region erfolgen, wo der Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und diesem Gebiet eine Entsendung sinnvoll macht. Da die Entsendung eines Beamten ins Ausland auch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten berührt, ist mit diesem das Einvernehmen herzustellen.

Absatz 2 regelt eine Form der Kooperation, die unter den skandinavischen Staaten schon seit Jahrzehnten üblich ist und seit kurzem auch auf EU-Ebene hinsichtlich von Drittstaaten angeregt wird, wie dem Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind, ABlEG Nr. L67/27 vom 12.3.2003, entnommen werden kann. Es kann ein Beamter eines Landes als Verbindungsbeamter entsendet werden, aber dann für mehrere Verwaltungen oder auch für mehrere Staaten tätig sein. Schon aus Kostengründen soll diese Möglichkeit auch für die österreichische Zollverwaltung gesetzlich vorgesehen werden, wobei sich das Bundesministerium für Inneres als logischer Partner anbietet.

Zu § 116:

Diese Bestimmung ist dem § 17 des PolKG mit dem Unterschied nachgebildet, dass kein Grund gesehen wird, juristischen Personen einen Rechtschutz zu verweigern.

Absatz 1 sieht auch für Beschwerden von Personen, die durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt sind oder sein könnten, die Anwendung der allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen der §§ 85a bis 85f des ZollR-DG vor, wobei örtlich das Zollamt  zuständig ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

Die Zollämter erkennen außerdem nach dem Auffangtatbestand des Absatz 2 über die Beschwerden von Personen, die behaupten, die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Absatz 3 legt eine Zuständigkeit des Zollamtes Wien fest, wenn sich nach den Absätzen 1 und 2 keine zuständige Behörde ergeben hat und knüpft die Zuständigkeit an den Ort des Einschreitens, was auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund vorgesehen wird.

Absatz 4 schließt die Berufung auf ausländisches Recht bei Fällen einer Beschwerde nach den Absätzen 1 oder 2 aus. Aus Gründen des Rechtschutzinteresses der Betroffenen wird eine einheitliche Beschwerdemöglichkeit vorgesehen und nicht darauf abgestellt, ob die Maßnahme aus einem Abgabenverfahren oder einem Finanzstrafverfahren herrührt, was zumindest für den unbeteiligten in seinem Recht verletzten Dritten niemals erkennbar wäre. Somit ist die Anwendung von § 152 FinStrG bei im Ausland gesetzten Maßnahmen ausgeschlossen.

Zu Z 19 und 20 (§ 120):

Absatz (1k) regelt, dass Bestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung der Zollwache zum 1. Mai 2004 in Kraft bzw. außer Kraft treten.

Absatz 8 trifft eine Regelung hinsichtlich jener bundesgesetzlichen Vorschriften, in denen auf die Zollwache Bezug genommen wird und die in der Zwischenzeit nicht geändert werden konnten. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, und zwar jene, in denen sich Aufgaben oder Rechte auf die Zollwacheorgane bezogen haben, hinkünftig aber die unmittelbar den Zollämtern zugeordneten Zollorgane diese Aufgaben wahrnehmen sollen oder die Rechte in Anspruch nehmen können, was mit einer Generalklausel aufgefangen wird, sowie jene ausdrücklich genannten Gesetzesbestimmungen, die nicht für die Zollverwaltung und die Zollämter gelten sollen. Dabei handelt es sich um kraftfahrrechtliche Mitwirkungsbefugnisse, das Bundesstrassen-Mautgesetz, das Bundespersonalvertretungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz und das Bundesministeriengesetz; letzteres wird zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich genannt. Hinsichtlich der die Zollwache betreffenden dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen im weitesten Sinn hat das Bundeskanzleramt eine Änderung mit Wirkung vom 1. Mai 2004 bereits in Aussicht gestellt.

Zu Art. II Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 (§ 48b):

Die Verletzung der Auskunftspflicht bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs nach §§ 17b und 17c ZollR-DG ist unter keinen der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes subsumierbar. Es soll daher im § 48b Abs. 1 FinStrG ein entsprechender Tatbestand geschaffen werden. Abs. 2 sieht für die Zuwiderhandlung eine Strafandrohung von höchstens 10.000 Euro bei Vorsatz und höchstens 5.000 Euro bei Fahrlässigkeit vor.

Zu Z 2 (§ 146 Abs. 1):

Werden Verbrauchsteuern hinterzogen unterliegen die Tatgegenstände samt Umschließungen gemäß den §§ 17 Abs. 2 lit. a und 33 Abs. 5 dem Verfall. Da gemäß § 146 Abs. 2 lit. b vereinfachte Strafverfügungen auch bei Hinterziehung von Verbrauchsteuern zulässig sind, soll in solchen Strafverfügungen auch auf den Verfall erkannt werden können. Dementsprechend ist in die Zitierung der auf den Verfall bezugnehmenden Rechtsvorschriften auch § 33 aufzunehmen.

Zu Art. III Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§§ 9 und 18):

Da die Zollwache in das Bundesministerium für Inneres überführt wird, sind alle Absätze, die eine Übertragung der sicherheitsbehördlichen Grenzkontrolle regeln, mit Wirkung vom 1. Mai 2004 entbehrlich.

Zu Art. IV Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 3 und 14):

Als Folge der Umstellung auf Wirtschaftsräume waren die Zuständigkeitsregelungen in § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 neu zu fassen.

Zu Art. V Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Zu Z 1 bis 7 (§§ 20, 21 und 33):

Die vorliegende Novelle des Punzierungsgesetzes beinhaltet lediglich technischen Anpassungen an die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, vorgesehenen Änderungen in der Finanz- und Zollverwaltung. Die bisherigen Standorte der Punzierungskontrollorgane werden beibehalten, das Edelmetallkontrolllabor bleibt der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) zugeordnet und auch die Zuständigkeit zur Einhebung der Punzierungskontrollgebühr bleibt aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die bisherigen Standorte beschränkt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Zu Art. I

§ 4 Abs. 2 Ziffer 14:

       „14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.“

1. § 4 Abs. 2 Ziffer 14 wird wie folgt geändert:

            „14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.

§ 4 (1) Ziffern 1 bis 14:

...

2. In § 4 Abs. 2 werden folgende Ziffern 15, 16 und 17 angefügt:

       „15. „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.

         16. „Vorbereitung“ die Beförderung von  richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.

         17. „Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABlEG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01

§ 6 Abs. 1:

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

                         - die Vollziehung des Zollrechts,

                         - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktodnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

                         - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

                         - die Vollziehng der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

                         - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

                         - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

                         - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

(2) ..

3. § 6 Absatz 1 lautet:

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

                                  - die Vollziehung des Zollrechts,

                                  - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

                                  - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

                                  - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

                                  - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

                                  - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

                                  - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

                                  - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

                                  - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.

 

4. Im § 6 wird nach dem Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten

Der § 7 samt Überschrift:

„Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes sowie mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten, der Personenverwaltung und der Zuweisung von Dienstkleidung, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedene Aufgabenbereichen, zu bedienen.

(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben

           1. den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,

           2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebenen Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,

           3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als den von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstige Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörde oder Einrichtungen erforderlich sind.

wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

5. Der § 7 samt Überschrift lautet:

„Datenermittlung, Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.

(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane

                a) von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

               b) darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

                c) darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;

               d) auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

                e) die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.

(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde oder dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, um die Aufdeckung des Finanzvergehens zu ermöglichen.

(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen

                a) an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;

               b) auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;

                c) außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation gegeben sind; unter der Voraussetzung des Abs. 4 und des § 149d Abs. 2 StPO kann sie auch ohne Kenntnis der Betroffenen erfolgen.

Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.

(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen

§ 8:

Mobile Einheiten

§ 8. Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.“

6. Die Überschrift zu § 8 wird aufgehoben und § 8 lautet:

§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben:

           1. den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,

           2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,

           3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,

wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 84 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Auskunftsrecht von Betroffenen richtet sich nach § 26 des Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999.

(5) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4 DSG.

(6) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.

§ 14 Abs. 4:

„(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekG) bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zollorgane, insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten (§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen

7. § 14 Absatz 4 entfällt mit Ablauf des 30. April 2004.

„Zollwache

§ 15. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.

(2) Der Zollwache obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze. Bei dieser Überwachung ersetzte Amtshandlungen von Zollwachorganen sind dem Hauptzollamt zuzurechnen, in deren Bereich die Zollwachabteilung errichtet ist.

(3) Zollwacheorgane können auch als Organe der Zollbehörden herangezogen werden; dabei haben sie die den Zollorganen nach dem Zollrecht zukommenden Befugnisse und Pflichten wahrzunehmen.

(4) Für die Organisation und den Inspizierungsdienst der Zollwache sind im Bundesministerium für Finanzen und bei den Finanzlandesdirektionen Angehörige der Zollwache heranzuziehen. Innerhalb des Bereiches einer Finanzlandesdirektion können aufgrund örtlcher Erfordernisse Außenstellen (Abschnittsinspektorate) errichtet werden, denen der Einsatz der Zollwache für Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 in den ihnen zugewiesenen Gebietsteilen obliegt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 sind Zollwachabteilungen einzurichten und ihnen entsprechende Gebietsteile zuzuweisen.“

8. Der § 15 samt Überschrift „Zollwache“ entfällt mit Ablauf des 30. April 2004.

§ 15a:

„§ 15a (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Ware, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Hauptzollamtes.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

(4) Durch die Befugnis nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.

(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Art. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.

(6) Im Absatz 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können von der Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.

(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn keine Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. Während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß § 29a Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.“

§ 16 Abs.1 und 2:

11. § 16 Absatz 3 lautet:

§ 16. (1) ...

(2) ...

„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.

§ 17:

12. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c samt Überschrift eingefügt:

§ 17. ...

§ 17a. (1) Eine zollamtliche Überwachung kann darüber hinaus angeordnet und durchgeführt werden hinsichtlich

           1. Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzuwiderhandlung im Anwendungsgebiet vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran beteiligt sind,

           2. Orten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Vorgängen dienen, die den von den Zollbehörden zu vollziehenden Aufgaben zuwiderlaufen,

           3. Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgängen dienen können, die Zollzuwiderhandlungen darstellen,

           4. Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgängen benutzt werden, die Zollzuwiderhandlungen darstellen.

Eine zollamtliche Überwachung im Sinn dieser Bestimmung darf nur dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14) handelt.

(2) Von Maßnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen kann Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen oder sonstige gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren im Sinn des § 111 Abs. 4 Z 4 aufgeklärt werden können (Kontrollierte Lieferung). Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch Zollbehörden sind, dass ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die Erhebung von Abgaben verursacht wird. Eine kontrollierte Lieferung ist darüber hinaus zollrechtlich zulässig, wenn sie von anderen zuständigen Behörden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Absprache mit der Zollbehörde genehmigt und durchgeführt wird.“

 

Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

 

§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weitergeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

§ 29 Abs. 3 und 4:

13. Im § 29 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(4) Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständig Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.

„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.“

§ 24 Abs. 3:

14. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.“

„(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.“

§ 45 Abs. 3 dritter Satz zweiter Halbsatz:

15. In § 45 Abs. 3 lautet der zweite Halbsatz des dritten Satzes:

„diese Kundmachungen sind bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollstellen, ausgenommen Zollposten, während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

„diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffenltichen Einsicht aufzulegen.“

§ 72 Abs. 3 und 5:

16. § 72 Abs. 3 und 5 entfallen und Abs. 4 wird zu Abs. 3 umbenannt.

§ 72. (3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

(4) ...

(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.

 

Die Überschrift des Abschnittes G lautet:

„ABSCHNITT G

Zwischenstaatliche Amtshilfe“

17. Die Überschrift des Abschnittes G lautet:

„ABSCHNITT G

Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Die §§ 109 bis 116 samt Überschriften lauten:

„Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe gegenüber Mitgliedstaaten

18. Die §§ 109 bis 116 samt Überschriften lauten:

„Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe

Anwendungsbereich

§ 109. (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten

                a) der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,

               b) der Erstattung oder Verfügung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder

                c) der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs

richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten, ABlEG Nr. L 144 vom 2.6.1981, S.1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).

(2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Hauptzollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.

(3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

(4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.

(5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterschnitt 2.

(6) Weitgehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.

§ 109. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

           1. aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften oder

           2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder

           3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.

Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).

(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Unterschnitt 2

 

Ermittlungshilfe gegenüber Drittstaaten

Zuständigkeit

§ 110. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben

                a) im Bereich der Zollregelung und der Agrarregelung und

               b) im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen

ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.

(2) Der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismittel ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 114 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(3) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

(4) Weitgehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit Drittstaaten bleiben unberührt.

§ 110. Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

           1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,

           2. bei Gefahr im Verzug,

           3. auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen,

In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe

§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Wenn eine ausländische Zollbehörde anlässlich der Gewährung von Amtshilfe Bedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

           1. neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;

           2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

           3. Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

           4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.

 

Erledigung von Amtshilfeersuchen

§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im § 113 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.

(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werde, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von  Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.

(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß

           1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimgehalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;

           2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird,

           3. die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten ( § 116) ersetzt.

§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

(2) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass

           1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 des DSG) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;

           2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird; und

           3. die ausländische Zollbehörde die aus Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt.

(3) Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn

           1. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

           2. die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder

           3. die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.

Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.

(4) Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

(5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.

 

Verfahren bei der Amtshilfe

§ 113. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe a die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe b die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

           1. neue oder besondere gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;

           2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

           3. Verfälschungen oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

           4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.

(4) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren normalen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(5) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.

§ 113. (1) Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts, in Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren gewöhnlchen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die beabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(4) Der Amtshilfeverkehr kann auch in elektronischer Form erfolgen.

 

Unterabschnitt 2

Besondere Formen der Zollzusammenarbeit

Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 114. (1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.

(2) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wen diese nicht mehr benötigt werde.

(3) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

§ 114. (1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jenem Zollamt zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde.

(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.

(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

 

Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet

 

§ 114a. (1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.

 

(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.

 

(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

 

(4) Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.

 

Weitere Formen der Zollzusammenarbeit

§ 115. Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltungen des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Behandlung des Falles oder zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.

§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).

(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommen in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.

(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.

(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.

(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden.

(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.

(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.

 

Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung

 

§ 115a. (1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.

 

(2) Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.

 

Besonderer Rechtsschutz

§ 116. Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 116. (1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Die Zollämter erkennen außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht beru

 

19. In § 120 wird folgender Absatz (1k) eingefügt:

§ 120. (1) ...

           (1a) ...

           (1b) ...

           (1c) ...

           (1d) ...

           (1e) ...

           (1f) ...

           (1g) ...

           (1h) ...

           (1i) ...

           (1j) ...

„(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15 und 72 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“

§ 120 Abs. 1 bis 7:

20. In § 120 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

„(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:

                         - Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

                         - § 123 Abs. 2a KFG,

                         - § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,

                         - § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz

                         - Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl.Nr. 177/1992

                         - Bundes-Personalvertretungsgesetz.“

 

Zu Art II

 

1. Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:

 

„Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

§ 48b. (1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt

§ 146 Abs. 1:

§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g können die Zollämter bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro verhängen und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.“

2. In § 146 Abs. 1 tritt an Stelle der Zitierung „§§ 35, 37, 44 und 46“ die Zitierung „§§ 33, 35, 37, 44 und 46“.

 

3. In § 265 wird nach Abs. 1d als Abs. 1e eingefügt:

 

„§ 48b und § 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

 

Zu Art III

§ 9 Abs. 1 bis 7:

(1) ...

(2) ...

1. § 9 Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben; die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 umbenannt.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß in bestimmten Grenzkontrollbereichen von Zollorganen Exekutivdienst zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für die Behörde zu versehen ist; hierbei kann auch eine Beschränkung auf bestimmte sachliche oder örtliche Bereiche sowie auf bestimmte Zeiten vorgenommen werden. Den Zollorganen kommt bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes die Stellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

 

(4) Unbeschadet des Abs. 3 haben Zollorgane innerhalb des Grenzkontrollbereiches die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr in Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben.

(5) Soweit all diese Organe (Abs. 1 bis 4) im Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde an der Vollziehung des § 16 mitwirken, schreiten sie als deren Organe ein.

(6) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständige Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hierbei als Organe der örtlich zuständigen Behörde täti

 

§ 18:

2. Dem § 18 wird folgender Absatz (1b) angefügt:

(1) ...

(1a) ...

(2)  ...

(3)  ...

„(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“

 

Zu Art IV

§ 3 Abs. 1:

„(1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.“

1. Im §3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „und die Hauptzollämter“ die Wortfolge „sowie das Zollamt Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten, das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich, das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg, das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark, das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol und das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.

§ 14 Abs. 1 bis 4:

2. Im § 14 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

„(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

 

Zu Art V

§ 20 Abs. 4:

(1) ...

(2) ...

(3) ...

„(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.“

1. In § 20 Abs. 4 2. Satz wird die Wortfolge „dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.

 

2. In § 20 Abs. 4 3. Satz und in § 20 Abs. 5 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtend Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.“

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen

(6) ...

(7) ...

(8) ..

 

 

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

„(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind

           1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,

           3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,

           4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

           5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

           6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,

           7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg

§ 21Abs. 1 Z 1 lautet:

4. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Hauptzollämtern“ durch die Wortfolge „Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz“ ersetzt.

Zuständigkeit

Zuständigkeit

„§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane bei den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz;

§ 21 Abs. 1 Z. 2:

5. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Technischen Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA)“ ersetzt:

         „2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.“

         „2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA).

§ 21 Abs. 2:

6. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „vom jeweils zuständigen Zollamt“ ersetzt:

„(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.“

„(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind vom jeweils zuständigen Zollamt zu tragen

 

7. § 33 erhält die Bezeichnung § 33 Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

,,(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.''