Minderheitsbericht

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Gisela Wurm, Bettina Stadlbauer, Mag. Johann Maier, Rudolf Parnigoni

zum Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz) (25 d.B.)

und den Antrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform der Verfahrenshilfe im Strafprozess (228 A/(E))

sowie über die Bürgerinitiative betreffend „Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe für Geschädigte/Verbrechensopfer im Strafverfahren – Strafprozessreformgesetz/Regierungs-vorlage“ (3/BI)

1. Kurzdarstellung

Die vorliegende Reform des strafprozessualen Vorverfahrens wird von der SPÖ mit guten Gründen abgelehnt. Die ursprüngliche Grundkonzeption über die rechtliche Gesamtverantwortung des Staatsanwaltes für den gesamten Zeitraum des Vorverfahrens ist positiv zu beurteilen, ÖVP und FPÖ haben in den letzten Jahren aber permanent Verschlechterungen für die Rechtsstaatlichkeit, die Praktikabilität und den Rechtsschutz herbei verhandelt. Die parlamentarischen Beratungen unter Vorsitz von ÖVP-Justizsprecherin Dr. Fekter waren – bei aller Anerkennung der vielfach ausgezeichneten Darlegungen von hochqualifizierten ExpertInnen im Unterausschuss – höchst mangelhaft. Die Verlagerung der Weisungsspitze gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden vom Bundesminister für Justiz hin zu einem Bundesstaatsanwalt oder einem „neuen Generalprokurator“ wurde von ÖVP und FPÖ abgelehnt ebenso wie die verfassungsrechtliche Verankerung der staatsanwaltschaftlichen Behörden als Organe der Rechtspflege. Die absehbare absolut unzureichende personelle und materielle Ausstattung der für die Reform zuständigen Behörden macht darüber hinaus eine erfolgreiche Reform kaum durchführbar. Die Stellung des Staatsanwaltes ist zu schwach, jene der Kriminalpolizei zu stark und die des Untersuchungsrichters für „glamouröse Fälle“ in jeder Hinsicht inkonsequent. Die Rechte des Beschuldigten/des potentiell Unschuldigen und des Verteidigers sind absolut unzureichend. Beim Opferschutz ist man auf halben Wege stecken geblieben und die Privatbeteiligtenrechte/Opferrechte wurden nicht erfüllt. Zudem scheint die Vorlage verfassungswidrig.

2. Ursprüngliche Grundkonzeption positiv

Unbestritten, am wenigsten von der SPÖ in Zweifel gezogen ist die Tatsache, dass die geltende Strafprozessordnung (StPO), die seit ihrer Wiederverlautbarung im Jahr 1975 zwar mehrfach novelliert wurde, deren ursprüngliche auf das Jahr 1873 zurückgehende Struktur aber im wesentlichen erhalten geblieben ist, einer grundlegenden und umfassenden Reform bedarf.

In diesem Sinn hat die SPÖ 1998 den vom damaligen Justizminister Dr. Nikolaus Michalek vorgelegten „Diskussionsentwurf zur Reform des strafprozessualen Vorverfahrens“ in den Grundzügen begrüßt, wenn auch auf einen sicher noch bestehenden Diskussionsbedarf über wichtige Teilbereiche des Vorschlages hingewiesen wurde.

Im „Positionspapier zu einem Justizprogramm der SPÖ“ aus dem Jänner 2000 bekennt sich die SPÖ dazu „das Vorverfahren grundsätzlich neu zu regeln“.

Folgende Eckpunkte waren nach diesem Programm für eine grundlegende StPO-Reform wesentlich:

Rechtliche Gesamtverantwortung der Staatsanwaltschaft für den gesamten Zeitraum des Vorverfahrens; Abschaffung der richterlichen Voruntersuchung und weitestgehende Ersetzung der richterlichen durch die staatsanwaltschaftlichen Erhebungen; die Sicherheitsbehörden sollen nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich zuständig sein, weitgehend selbständig im Vorverfahren zu agieren, selbstverständlich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft; die Festsetzung von Verständigungspflichten der Sicherheitsbehörde gegenüber der Staatsanwaltschaft in wichtigen Fällen.......; die Verfahrensrechte des Beschuldigten im Vorverfahren sollen wesentlich verbessert werden, insbesondere durch den Ausbau der Informationsrechte, der Belehrungsrechte, der Verteidigungsrechte, des Rechtes auf Akteneinsicht sowie das Beweisantragsrecht. Grundsätzlich sollte die Beteiligung der VerteidigerInnen an Beschuldigtenvernehmungen vorgesehen sein...; die Rechtstellung des Opfers im Vorverfahren wäre deutlich zu stärken,....“

Ein grundlegend neues StPO-Vorverfahren müsste der Entwicklung Rechnung tragen, dass sich die Staatsanwaltschaft funktionell von einer selektierenden und antragstellenden Behörde hin zu einer z.B. im Rahmen der Diversion sanktionierenden und künftig wohl auch verstärkt koordinierenden und die Polizei kontrollierende Behörde entwickelt (siehe dazu auch „Positionspapier zur staatsrechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft in Österreich, Dezember 2003, Vereinigung österreichischer Staatsanwälte). Für diese grundsätzlich zu begrüßende neue Stellung der Staatsanwälte wären allerdings flankierende Maßnehmen betreffend die Einfügung der Staatsanwaltschaften in unsere Rechts- und Verfassungsordnung unabdingbar: Die Weisungsspitze gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden sollte vom Bundesminister für Justiz zu einem anderen Organ, am besten auf einen neu zu schaffenden unabhängigen und selbst weisungsfreien Bundesstaatsanwalt übertragen werden, welcher vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit zu wählen wäre. Weiters sollen die Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege in der Bundesverfassung verankert werden.

3. Parlamentarische Beratungen mangelhaft

Die Vorlagen betreffend die Strafprozessreform wurden vom Justizausschuss einem Unterausschuss zugewiesen, welcher zwischen dem 8. April 2003 und dem 17. Februar 2004 sieben Sitzungen abhielt, wobei de facto nur an fünf Sitzungen tatsächlich ausführlich Gelegenheit war, Expertenmeinungen zu hören bzw. zu diskutieren.

Die Zusammensetzung des Unterausschusses erfolgte zwischen allen vier Parlamentsfraktionen einvernehmlich und die ExpertInnen des Ausschusses repräsentierten höchstes fachliches Niveau.

Es muss aber auch festgestellt werden, dass die Arbeitsweise im Unterausschuss – vor allem ist dies der Vorsitzenden ÖVP-Abgeordneter Dr. Maria-Theresia Fekter anzulasten – Anlass zu berechtigter Kritik bietet:

Eine „Jahrhundertreform,“ wie das Gesetzesvorhaben häufig bezeichnet wurde, was es aber letztlich nicht wurde, hätte auch bei professionellerer Vorsitzführung nur schwer ausreichend in fünf Sitzungen behandelt werden können.

Obwohl ursprünglich davon die Rede war, dass zumindest bis in das Frühjahr 2004 hinein verhandelt werden soll, wurde von den Regierungsparteien ÖVP und FPÖ plötzlich angesichts von bevorstehenden Landtagswahlen (am 7. März 2004) ohne sachliche Rechtfertigung das Vorhaben durchgezogen, vor dem genannten Termin alle Beschlüsse betreffend die Strafprozessreform unter Dach und Fach zu haben.

Häufig wurde den ExpertInnen bzw. den Abgeordneten des Unterausschusses umfangreiche Gesetzesmaterialien erst äußerst knapp vor der Ausschusssitzung übermittelt, sodass ein ausreichend intensives Studium der Materialien nur äußerst schwer, manchmal auch gar nicht möglich war.

Während bei der Generaldebatte wenigstens ein einigermaßen ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde, blieb nahezu überhaupt keine Zeit für eine dringend notwendige Spezialdebatte. Außerordentlich wichtige einzelne Bestimmungen des Gesetzesvorhabens wurden so bei weitem nicht im erforderlichen Ausmaß diskutiert.

Zeitgleich mit der StPO-Reform steht im Innenausschuss des Nationalrates die Polizeireform zur Debatte. Obwohl es wesentliche inhaltliche Verknüpfungen zwischen der Polizeireform und der StPO-Reform gäbe, wurden von den Regierungsparteien ÖVP und FPÖ ein inhaltlicher Zusammenhang geleugnet und somit im Unterausschuss nicht behandelt (siehe dazu auch 6.).

Auch wesentliche verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der zu behandelten Materie, insbesondere die Frage der Weisungsspitze gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden und die verfassungsrechtliche Verankerung der Staatsanwälte in der Bundesverfassung wurden nicht im erforderlichen Ausmaß behandelt.

Für die SPÖ liegen aufgrund der nur beispielsweise dargelegten Umstände ausreichend Gründe vor, im Plenum des Nationalrates einen Rückverweisungsantrag gem. §53 Abs. 6 Ziffer 2 GOG betreffend die StPO-Reform zu stellen.

4. Bundesstaatsanwalt als Weisungsspitze erforderlich

Die ursprünglich geplante Strafprozessreform sollte dem Staatsanwalt eine starke Stellung im strafprozessualen Vorverfahren einräumen, es sollte dieser die rechtliche Gesamtverantwortung für den gesamten Zeitraum des Vorverfahrens tragen. Damit verknüpft sollte – wie bereits erwähnt – unabdingbar sein, den staatsanwaltschaftlichen Behörden eine neue unabhängige Weisungsspitze zu geben. In zahlreichen Ländern Europas unterstehen die Staatsanwälte nicht dem Justizminister. Reformen der letzten Jahre (z.B. die Einführung der Diversion) aber noch mehr die neue Stellung des Staatsanwaltes im Vorverfahren sollten auch in Österreich zu einem Umdenken führen.

Die SPÖ-Fraktion hat diesen Gedanken bereits im Jahr 2000 Rechnung getragen und einen Antrag auf eine diesbezügliche Verfassungsänderung eingebracht. Eine von der SPÖ-Fraktion im Jänner 2001 im Parlament veranstaltete Enquete mit zahlreichen höchstqualifizierten ExpertInnen und JuristInnen aus ganz Österreich brachte als Ergebnis, dass viele Stimmen für die Übertragung der Weisungsspitze gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden entweder auf den Generalprokurator eintreten, der damit aber eine grundsätzlich neue Funktion inne hätte, oder eben auf einen neu zu schaffenden Bundesstaatsanwalt.

Auch in dieser Gesetzgebungsperiode wurde von den Abgeordneten Dr. Jarolim, Dr. Wittmann und GenossInnen ein Antrag (126/A XXII. NR) „betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird“ eingebracht.

Eine Kernbestimmung dieses Antrages, nämlich ein neuer Artikel 92 a B-VG sollte demnach lauten:

„Artikel 92a. (1) Die öffentliche Anklage wird von den bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden ernannten und ständig tätigen Staatsanwälten wahrgenommen. Sie sind Organe der Rechtspflege.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden unterstehen dem Bundesstaatsanwalt. Diese ist unabhängig und weisungsfrei.

(3) Der Bundesstaatsanwalt wird aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Dem Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Der Hauptausschuss hat eine öffentliche Anhörung durchzuführen, an der Vertreter der Richter und Staatsanwälte zu beteiligen sind. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(5) Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Bundesstaatsanwalt die Befugnisse nach Artikel 52 mit Ausnahme der Befugnis, in Entschliessungen Wünsche über die Ausübung der Vollziehung Auskunft zu geben, und Artikel 53 zu.

(6) Der Bundesstaatsanwalt ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.“

Eine ernsthafte Debatte über eine derartige Neuregelung der Weisungsspitze wurde bisher von den Regierungsparteien FPÖ und ÖVP – sowohl im Rahmen des Unterausschusses als auch im Verfassungsausschuss – abgelehnt. Es sei klargestellt, dass es bei dem dargestellten Vorschlag um die Unabhängigkeit der Weisungsspitze geht, nicht aber um eine Weisungsfreiheit der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Organe. Selbstverständlich sollen nach Ansicht der SPÖ der behördeninterne Weisungszusammenhang im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Organe aufrecht erhalten bleiben. Bei maximaler Transparenz der Weisungen – wie auch vom Europarat gefordert - scheint es nicht erforderlich, die sogenannte „negative Weisung“ (die auf Verfahrenseinstellung zielende Weisung) abzuschaffen.

5. Absolut unzureichende personelle und materielle Ausstattung:

Eine Grundvoraussetzung für das Gelingen der Strafprozessreform wäre gewesen, dass es ausreichend Personal dafür gibt, das in der Lage ist, die Ziele der Reform umzusetzen. Nach den derzeit gegebenen budgetären Rahmenbedingungen spricht leider vieles dafür, dass schon aufgrund des Personalmangels es zu keiner Verbesserung der Rechtsqualität, eher zu einer Verschlechterung kommen wird. Denn auch von den Befürworten des Strafprozessreformgesetz wird zugestanden, dass beim gegenwärtig bzw. künftig zu erwartenden Personalstand die Reform nicht machbar wäre.

Selbst nach der Regierungsvorlage gibt es durch die Strafprozessreform einen Mehrbedarf von 90 Staatsanwälten, die Entlastung durch Untersuchungsrichter beträgt nur 20, die Entlastung durch Bezirksanwälte 5 Dienstposten, zusätzliche werden 50 nichtrichterliche Bedienstete als Mehrbedarf gerechnet, was insgesamt 115 zusätzliche Dienstposten bedeutet.

Die Vereinigung der Staatsanwälte spricht aber davon, dass in Wirklichkeit rund das Doppelte des Mehrbedarfes nötig sein würde. Dies scheint angesichts des oft herangezogenen Vergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland, wo ein ähnliches Vorverfahren besteht, realistisch. Die Bundesrepublik Deutschland und Österreich weisen eine ähnliche Kriminalitätsstruktur auf, die Einwohnerzahlen verhalten sich etwa10:1, während sich bei der Anzahl der Staatsanwälte ein Verhältnis von mehr als 25:1 ergibt.

Es erfolgte von den Regierungsparteien im Rahmen des Unterausschusses keine ausreichende Klarstellung über die Finanzierung der Strafprozessreform.

6. Vollkommen unausgegoren und widersprüchlich: Die Stellung des Staatsanwaltes, der Kriminalpolizei und des Untersuchungsrichters

Bei den Überlegungen über eine grundlegende Reform des strafprozessualen Vorverfahrens war von Anfang an der Kernpunkt, dass die rechtliche Gesamtverantwortung der Staatsanwaltschaft für den gesamten Zeitraum des Vorverfahrens gilt und die richterliche Voruntersuchung abgeschafft wird. Insofern ist es in höchstem Maße inkonsequent, dass in der Letztfassung der Vorlage nunmehr unter anderem aufgrund des Druckes der FPÖ-Justizsprecherin und ehemaligen Untersuchungsrichterin Dr. Helene Partik-Pablé von diesem Grundsatz in unsachlicher Weise abgegangen wird. In sogenannten „glamourösen“ Fällen – dann, wenn wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht – hat der Staatsanwalt eine gerichtliche Beweisaufnahme zu beantragen und dann ermittelt erst wieder der Ermittlungsrichter. Wenn die rechtliche Gesamtverantwortung der Staatsanwaltschaft positiv zu beurteilen ist, dann sollte dies auch dann der Fall sein, wenn eine privilegierte Personenschicht – die glamourösen Fälle – von Ermittlungen betroffen ist.

Eine erhebliche Schwächung der Vorverfahrensreform droht durch die vom Innenminister geplante Polizeireform (Stichwort „Team 04“). Die Umsetzung dieser Pläne würde eine erhebliche Schwächung der Stellung des Staatsanwaltes bedeuten, da an die Seite des Staatsanwaltes als Träger der Leitungsbefugnis und der Sicherheitsbehörde als Fachaufsicht noch ein weiterer Handelnder durchgehend dazukommen würde: Der Landespolizeikommandant als Dienstaufsicht. Jeder Praktiker mit Erfahrung weiß, dass ein Auseinanderklaffen von Fach- und Dienstaufsicht zu Reibungsverlusten bei der Aufgabenerfüllung führen muss. Das Projekt „Team 04“ ist deshalb insgesamt ein Unsicherheitsfaktor für die Vorverfahrensreform, dessen Auswirkungen wohl erst abgesehen werden können, wenn ein Gesetzestext zur Verfügung steht. Die Weigerung der Regierungsparteien, die Beratungen über die beiden Themen zu verknüpfen, ist demnach als absolut kontraproduktiv einzuschätzen.

Den ursprünglichen Zielsetzungen zu widerlaufend ist auch die Tatsache, dass die Rolle der Kriminalpolizei gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu stark festgelegt wurde. Gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurf wurden die polizeilichen Ermittlungsbefugnisse erheblich ausgebaut und es gibt mehrere Bestimmungen, in denen das autonome kriminalpolizeiliche Handeln zu weit ausgestaltet ist.

7. Rechte des Beschuldigten / des potentiell Unschuldigen und des Verteidigers absolut unzureichend

Das wichtigste Recht des Beschuldigten ist das auf Akteneinsicht. Aber die Akteneinsicht kann nach § 51 Abs. 2 StPRG beschränkt werden, wenn zu befürchten ist, „dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre“. Dass der Beschuldigte und sein Verteidiger keine volle Akteneinsicht erhalten, wenn zu befürchten ist, der Beschuldigte werde sich einer drohenden Verhaftung oder einer laufenden Telefonüberwachung entziehen, sich mit Zeugen oder Nichtbeschuldigten verabreden, leuchtet ein. Aber der Text des § 51 Abs 2 StPRG erlaubt die Beschränkung der Akteneinsicht nicht nur in diesen, sondern in allen Fällen, in denen Polizei oder Staatsanwalt um die Ermittlungen „fürchten“. Und dafür gibt es keinen sachlichen Grund. In Haftfällen ist die Beschränkung der Akteneinsicht nach der Rechtsprechung des EGMR unzulässig. § 51 Abs. 2 StPRG lässt das aber nur für die Zeit nach Verhängung der Untersuchungshaft gelten. In Österreich kann es bis zu vier Tage dauern, bis der Festgenommene endlich einen Richter zu sehen bekommt, der über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidet. Den Beschuldigten so lange auch noch durch Beschränkung der Akteneinsicht an der Verteidigung zu hindern, widerspricht Art 5 Abs. 4, Art 6 Abs 3 litc MRK.

Weiters hat der Beschuldigte das Recht Beweisanträge zu stellen. Aber die Aufnahme der verlangten Beweise kann der Hauptverhandlung vorbehalten werden (§ 55 Abs 3 StPRG). Das ist eine Einladung zu einseitigen Ermittlungen: Die Kriminalpolizei kann sich auf die Aufnahme der belastenden Beweise beschränken nach dem Motto „wenn der Beschuldigte unschuldig ist, wird sich das in der Hauptverhandlung schon zeigen“. Durch die Hauptverhandlung aber wird der Beschuldigte immer geschädigt: Selbst wenn er dort freigesprochen wird, muss er sich seinen Verteidiger selbst bezahlen.

Wenn der Beschuldigte festgenommen wird, gehört er nach altem österreichischen Gewohnheitsrecht 48 Stunden der Polizei. Daran hält das StPRG fest: Der Beschuldigte darf jetzt zwar in diesen 48 Stunden Kontakt mit einem Verteidiger haben, aber die Polizei darf diesen Kontakt auf eine allgemeine Rechtsauskunft beschränken. „wenn dies erforderlich scheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden“ (§59 Abs 1StPRG). Das gilt ohne Rücksicht auf die Art der Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ohne Rücksicht auf den angenommenen Haftgrund, selbst in unbedeutenden Fällen.

Das widerspricht dem Art 6 Abs 3 lit c MRK, der dem Beschuldigten das Recht auf den Beistand eines Verteidigers einräumt: Eine Rechtsauskunft, die der Verteidiger gibt, ohne mit dem Beschuldigten über die Besonderheiten gerade seines Falles sprechen zu können, ist kein Beistand. Das widerspricht dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung: Wie kann das Gespräch des festgenommenen Beschuldigten mit dem Verteidiger „die Ermittlungen beeinträchtigen“? Und warum soll ein Beschuldigter in Haft sich weniger wirksam verteidigen können als ein Beschuldigter auf freiem Fuß?

Die Gespräche des Beschuldigten mit dem Verteidiger können, wenn der Beschuldigte wegen Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr in Haft ist, überwacht werden, wenn „auf Grund besonderer schwerwiegender Umstände zu befürchten ist, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte“. Die Überwachung kann zwei Monate dauern (§ 59 Abs 2 StPRG). Wie kann das Gespräch des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen? Nur wenn man unterstellt, dass Beschuldigte ihre Verteidiger zu Verdunkelungsversuchen anstiften und Verteidiger sich dafür hergeben. Für diese Unterstellung fehlt jeder sachliche Grund. So wurde die Überwachung der Verteidigergespräche in der BRD schon 1964 abgeschafft

Nach § 60 StPRG kann der Verteidiger ausgeschlossen werden, unter anderem dann, wenn gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung „anhängig“ ist. Nun beginnt ein Strafverfahren schon dann, wenn die Polizei die Ermittlungen aufnimmt (§ 1 Abs 2 StPRG). So könnte die Polizei gegen den Verteidiger  wegen Begünstigung zu ermitteln beginnen, und dann bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als den Verteidiger auszuschließen.

Ein Verteidiger kostet Geld. Der arme Beschuldigte erhält Verfahrenshilfe: Es wird ihm ein Verteidiger beigegeben, den er nicht bezahlen muss, den er sich aber auch nicht aussuchen kann (§ 61 Abs 2 StPRG). Dieser Verteidiger bekommt für seine Arbeit kein Entgelt. Der Bund gilt die Leistungen der Verfahrenshelfer durch einen Pauschbetrag an die Rechtsanwaltskammern ab, die ihn für Pensionszahlungen verwenden.

Der gut verdienende Beschuldigte kann sich einen Anwalt aussuchen, der sich für ihn einsetzt; der arme Beschuldigte kann nur darauf hoffen, einen einigermaßen fähigen und pflichtbewussten Anwalt zu bekommen. Alle Rechtsanwälte haben viel zu tun, und keiner kann es sich leisten, zahlende Klienten zu vernachlässigen! Die Aussichten, verurteilt zu werden, sind für den armen Beschuldigten größer als für den reichen.

§ 104 StPRG erwähnt den Augenschein nicht, er bleibt der Polizei überlassen, der Verteidiger hat kein Recht auf Anwesenheit. Ermittlungsfehler bei einem Augenschein sind später vielfach nicht mehr gutzumachen. Fehlurteile, die Aufsehen erregten, belegen das.

Wer Opfer einer Verhaftung, Hausdurchsuchung usw geworden ist, die nicht durch einen richterlichen Befehl gedeckt ist, kann sich heute bei dem UVS beschweren (Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG) und, wenn er dort nicht Recht bekommt, sich an den VfGH wenden. Das StPRG setzt an Stelle dieser Beschwerde einen Einspruch, über den ein Einzelrichter entscheidet, dessen Beschluss beim OLG angefochten werden kann (§ 106 StPRG). Das ist eine wesentliche Verschlechterung. Auch das BMJ hielt früher eine Änderung des Art 129 B-VG für nötig (Erläuterungen zum Entwurf eines StPRG, 16); jetzt wird § 106 StPRG mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das ist eine wesentliche Schlechterstellung des Bürgers. (siehe dazu auch Punkt 10)

Nach § 132 StPRG kann die Kriminalpolizei auf Anordnung des Staatsanwalts „zur Aufklärung eines Verbrechens“ u.a. verdächtige und unverdächtige Personen veranlassen, zB Suchtgift zu besorgen und einem Lockspitzel zu übergeben. Dann wird der Hereingelegte festgenommen und für die Übergabe des Suchtgifts an den Lockspitzel nach dem SuchtmittelG bestraft; nach dem Verbrechen, dessen Aufklärung das Scheingeschäft angeblich dienen soll, fragt dann niemand mehr.

Gewiss soll die Polizei das Recht und die Möglichkeit haben, effizient nach Tätern zu fahnden. Aber hier wird der Polizei etwas ganz anderes erlaubt, nämlich Personen, denen sie misstraut, zu Tätern zu machen. Das ist indiskutabel, unfair und widerspricht Art 6 Abs 1 MRK: Scheingeschäfte müssten vom Richter angeordnet werden, das Gesetz müsste vorsehen, dass niemand für Verhaltensweisen bestraft werden kann, die er auf Veranlassung der Polizei begangen hat.

Nach § 172 Abs 1, 3 StPRG hat die Kriminalpolizei den Festgenommenen „längstens“ bzw „spätestens“ binnen 48 Stunden in die Justizanstalt einzuliefern. Nach § 174 Abs 1 StPRG hat ihn der Richter dann „unverzüglich“ zu vernehmen und „längstens“ binnen 48 Stunden zu entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen, oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird. Das gilt ohne Unterschied für Terroristen und Ladendiebe, die der gewerbsmäßigen Begehung verdächtigt werden. Das widerspricht Art 5 Abs 3 MRK. Dort wird verlangt, dass der Festgenommene unverzüglich einem Richter vorgeführt wird, damit dieser unverzüglich über die Fortsetzung der Haft entscheidet. Zweimal 48 Stunden kann man nicht mehr als „unverzüglich“ ansehen – zumal der Beschuldigte in diesen zweimal 48 Stunden durch die Beschränkung der Verteidigergespräche (s.o.) und durch Beschränkung der Akteneinsicht (s.o.) in der Verteidigung empfindlich beschränkt werden kann.

Die Regierungsvorlage versprach dem Beschuldigten im § 6 ein faires Verfahren. Von Fairness ist dort jetzt nicht mehr die Rede. Mit Recht: Dieses Verfahren kann man wirklich nicht mehr als „fair“ ansehen.

8. Mangelnder Opferschutz

Von den Regierungsparteien ist während der Debatte über die Strafprozessreform ein hohes Erwartungspotential für eine tatsächlich weitgehende Verbesserung des Opferschutzes aufgebaut worden. Letztendlich hat die Regierungsparteien gerade auf diesem so wichtigen Gebiet der Mut verlassen und außerordentlich wichtige Forderungen für einen besseren Opferschutz bleiben auf der Strecke.

Es ist sehr bedauerlich, dass die lange fällige Verbesserung der Verbrechensopfer im Strafprozess letztendlich auf halbem Weg stecken geblieben ist. Insbesondere wurde zwei ganz wesentlichen von den österreichischen Opferschutz- und Opferhilfe-Einrichtungen immer wieder an den Gesetzgeber herangetragenen Forderungen nicht Rechnung getragen:

(1).Wie bei der geltenden StPO sieht auch die nunmehr beschlossene Fassung der neuen StPO vor, dass nur Angehörige, Unmündige und Sexualopfer eine abgesonderte kontradiktorische Einvernahme beantragen können, um der unmittelbaren Konfrontation mit dem Täter zu entgehen. Es ist wirklich nicht einzusehen, warum traumatisierten Opfern von Gewalttaten ohne sexuellem Zusammenhang, also Opfern von gefährlichen Drohungen, Nötigungen, Erpressungen und Raubüberfällen nicht ebenfalls die unmittelbare Konfrontation mit dem Verdächtigen erspart werden kann. Wer jemals die großen Ängste erlebt hat, die etwa eine alleinstehende ältere Person, die Opfer eines Handtaschenraubes, eines typischen Falls der Großstadtkriminalität, miterlebt hat, das nun ein bis zwei Meter entfernt von der Person, die sie überfallen hat, aussagen muss und dadurch nochmals traumatisiert wird, kann nicht verstehen, warum die Regierungsparteien es ablehnen, auch dieser Personengruppe, die durch die Begegnung mit dem Verdächtigen erheblichen emotionalen Belastungen ausgesetzt wäre, das Antragsrecht nach § 165 Abs 4 einzuräumen. Die abgesonderte kontradiktorische Einvernahme und die Verbindung mittels Videoübertragung in den Verhandlungssaal hat sich technisch bewährt, sichert die Unmittelbarkeit und durch die Ausdehnung auf alle anderen Gewaltopfer würden auch keinerlei Mehrkosten erwachsen.

§ 165 Abs 4 sollte demnach lauten:

„(4)Einen Zeugen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen in § 156 Abs 1 Z 1 u. 2 erwähnten Zeugen sowie Opfer, die durch eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt worden sein könnte, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen.“

In diesem Ausmaß wäre auch § 156 Abs 1 Z 2 zu ergänzen, um allen Personen, die bereits einmal kontradiktorisch schonend einvernommen wurden ein Aussagebefreiungsrecht zu garantieren.

Außerdem müsste sichergestellt werden, dass ein Verbrechensopfer, das bereits einmal kontradiktorisch einvernommen wurde, kein zweites Mal vernommen werden muss, wobei nur die Fälle ausgenommen werden könnten, in denen eine solche zweite Einvernahme wegen gewichtiger  neuer seit der ersten Einvernahme hervorgekommener Fakten zwingend notwendig erscheint. Auch die zweite Einvernahme müsste dann zwingend kontradiktorisch erfolgen, was ebenfalls im § 156 festzulegen wäre.

(2) Die neue StPO sieht eine Reihe von Rechten des Beschuldigten und Privatbeteiligten vor, ohne diese Rechte allerdings hinreichend abzusichern. Während im Vorverfahren wenigstens noch die Möglichkeit einer nicht aufschiebenden Beschwerde besteht, ist das im ursprünglichen Entwurf des BMJ noch vorgeschlagene Recht des Privatbeteiligten, gegen ein freisprechendes Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, wenn ein berechtigter Antrag des Privatbeteiligten unerledigt geblieben ist, nunmehr wieder gestrichen. Damit ist die rechtswidrige Nichterledigung von Beweisanträgen des Privatbeteiligten künftig ebenso sanktionslos wie etwa die rechtswidrige Verweigerung der abgesonderten kontradiktorischen Einvernahme in den Fällen, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Damit sind viele dem Verbrechensopfer durch die StPO nunmehr eingeräumten Rechte letztlich Makulatur. Verbrechensopfer müssen sich verhöhnt vorkommen, wenn man ihnen einerseits zwar Rechte einräumt, Ihnen aber keine Möglichkeit gibt, diese Rechte dann auch durchzusetzen.

Auf einen weiteren Punkt sei noch kurz hingewiesen: Das Opfer muss nun nur mehr vom Verfahrensfortgang informiert werden. In der Regierungsvorlage war noch vorgesehen, dass dem Opfer auch die Anklageschrift übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung sollte nach Ansicht der unterzeichneten Abgeordneten in § 66 Abs. 1 normiert werden.

9. Privatbeteiligtenrechte / Opferrechte nicht erfüllt

Im Zuge der Debatte über das strafprozessuale Vorverfahren ist von den Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim, Mag. Gisela Wurm und GenossInnen ein Entschliessungsantrag „betreffend Verbesserung der Stellung der Privatbeteiligten in der StPO“ in die Debatte eingebracht worden und hätte auch im Unterausschuss diskutiert werden sollen. Trotz der hohen Aktualität dieses Themas (Stichwort: „Strafprozess zur Katastrophe von Kaprun“) schienen die Regierungsparteien nicht wirklich an einer solchen Debatte interessiert zu sein. Besonders bedauerlich ist, dass die Forderung, eine Unterbrechung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei einem Privatbeteiligtenanschluss in der Strafprozessordnung vorzusehen, nicht erfüllt wurde. Nach geltender Rechtslage unterbricht der Anschluss des Opfers als Beteiligter im Strafprozess die Verjährung nicht

ÖVP und FPÖ haben die Chance, eine dringend notwendige Verbesserung der Stellung des Opfers als Privatbeteiligter in der StPO herbeizuführen, vorsätzlich ungenützt gelassen.

10. Verfassungswidrigkeiten

Es ist hier nicht der Platz, auf alle potentiellen Verfassungswidrigkeiten des Gesetzesvorschlages in der Fassung des Ausschussberichtes im Detail einzugehen. Grundsätzlich müsste jede Passage, wo ein Spannungsverhältnis bzw. ein Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskommission mit Grund vermutet wird, natürlich auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen sein. (siehe dazu auch die Ausführungen zu Punkt 7).

Zwei Themenkomplexe, die jüngst auch öffentlich stark diskutiert wurden, seien hier aber doch kurz angerissen:

In der APA-Meldung 131 vom 19. Februar 2004 wird über eine Stellungnahme des hochrenommierten Verfassungsrechtlers DDr. Heinz Mayer zur neuen Strafprozessordnung berichtet:

„Mayer sieht durch die neue Strafprozessordnung die verfassungsrechtlich garantierte Gewaltenteilung verletzt, wonach die Justiz ’in allen Instanzen’  von der Verwaltung zu trennen ist(Artikel 94). Hintergrund: Über Beschwerden gegen die Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsorganes Staatsanwalt soll laut neuer Strafprozessordnung ein Einzelrichter (also ein Justizorgan) entscheiden und nicht der für Verwaltungsangelegenheiten zuständige Unabhängige Verwaltungssenat (UVS).

‚Es gibt gute Argumente, dass das vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hält’, meint Mayer. Ähnlich sehen die Sache die Opposition und der Innsbrucker Strafrechtler Christian Bertel, die von ‚glattem Verfassungsbruch’ sprechen. Schließlich sei der UVS laut Verfassung (Art. 129a) für alle Beschwerden gegen ein Verwaltungsorgan zuständig....“

Des weiteren sind die Unterzeichner dieses Berichtes der Auffassung, dass § 123 StPRG (Körperliche Untersuchung) auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollte.

Abschließend sei festgestellt: Justizminister Dr. Böhmdorfer hat von seinem Vorgänger umfangreiche Vorarbeiten auf hohem Niveau für eine große StPO-Vorverfahrensreform übernommen, die bildlich gesprochen als „Rohdiamant“ bezeichnet werden können. Dieser Rohdiamant wurde nicht zu einem Feindiamanten weiterentwickelt, sondern der Justizminister hat es zugelassen, dass unter Federführung der Vorsitzenden des Unterausschusses Dr. Fekter das geplante Reformwerk verunstaltet und der Rohdiamant quasi zerschlagen wurde.