407 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Justizausschusses
über den Entwurf eines
Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von
Rechtsschutzbeauftragten verankert wird
Im Zuge seiner Beratungen über die
Regierungsvorlage (25 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz) und über
den Antrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Reform der Verfahrenshilfe im Strafprozess (228/A(E) sowie über die
Bürgerinitiative betreffend „Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe für
Geschädigte/Verbrechensopfer im Strafverfahren – Strafprozessreformgesetz/
Regierungsvorlage“ (3/BI) hat der Justizausschuss am 20. Feber 2004 auf Antrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und
Mag. Edaurd Mainoni mit Stimmenmehrheit beschlossen,
dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen
Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert
wird, zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Die Diskussionen des Österreich-Konvent
haben die Notwendigkeit gezeigt, die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit von
Rechtsschutzbeauftragten verfassungsmäßig zu verankern. Diese Argumentation
stützt sich auf Artikel 20 Abs. 1 B-VG, wonach die Organe des Bundes und der
Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt, an die Weisungen
der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit
verantwortlich sind.
Diese Auffassung wurde durch den
Verfassungsgerichtshof bestätigt, der die den Rechtsschutzbeauftragten
betreffende Bestimmung des Militärbefungnisgesetzes als verfassungswidrig
aufgehoben hat.
Regelungen über den
Rechtsschutzbeauftragten finden sich, abgesehen vom Militärbefugnisgesetz, auch
noch im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, und zwar
sowohl in der geltenden Fassung (§ 149n Abs. 4) wie auch in der Fassung des
Strafprozessreformgesetzes (§ 146 Abs. 4).
Wenngleich die Regelungen in den
betroffenen Gesetzen nicht in allen Details vergleichbar sind, soll durch
dieses Bundesverfassungsgesetz unabhängig von diesen Unterschieden die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten
verfassungsgesetzlich verankert werden. Damit wird der auch im internationalen
Vergleich hohe Rechtsschutzstandard in den sensiblen Bereichen, in denen es zu
gravierenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte kommt, noch verstärkt.
Dieses Bundesverfassungsgesetz soll aber,
über die erwähnten Bereich hinaus auch für Rechtsschutzbeauftragte gelten, die
in anderen Bereichen auf einfachgesetzlicher Grundlage geschaffen werden.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten
Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter
Tancsits, Mag. Gisela Wurm, Mag.
Johann Maier, Dr. Christian Puswald,
Dr. Peter Wittmann, Bettina Stadlbauer,
Mag. Eduard Mainoni, Dr. Helene Partik-Pablé,
die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer
das Wort.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter August Wöginger gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Justizausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-02-20
August
Wöginger Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau