407 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (25 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz) und über den Antrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform der Verfahrenshilfe im Strafprozess (228/A(E) sowie über die Bürgerinitiative betreffend „Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe für Geschädigte/Verbrechensopfer im Strafverfahren – Strafprozessreformgesetz/ Regierungsvorlage“ (3/BI) hat der Justizausschuss am 20. Feber 2004 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Mag. Edaurd Mainoni mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Diskussionen des Österreich-Konvent haben die Notwendigkeit gezeigt, die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit von Rechtsschutzbeauftragten verfassungsmäßig zu verankern. Diese Argumentation stützt sich auf Artikel 20 Abs. 1 B-VG, wonach die Organe des Bundes und der Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich sind.

Diese Auffassung wurde durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, der die den Rechtsschutzbeauftragten betreffende Bestimmung des Militärbefungnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Regelungen über den Rechtsschutzbeauftragten finden sich, abgesehen vom Militärbefugnisgesetz, auch noch im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, und zwar sowohl in der geltenden Fassung (§ 149n Abs. 4) wie auch in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes (§ 146 Abs. 4).

Wenngleich die Regelungen in den betroffenen Gesetzen nicht in allen Details vergleichbar sind, soll durch dieses Bundesverfassungsgesetz unabhängig von diesen Unterschieden die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verfassungsgesetzlich verankert werden. Damit wird der auch im internationalen Vergleich hohe Rechtsschutzstandard in den sensiblen Bereichen, in denen es zu gravierenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte kommt, noch verstärkt.

Dieses Bundesverfassungsgesetz soll aber, über die erwähnten Bereich hinaus auch für Rechtsschutzbeauftragte gelten, die in anderen Bereichen auf einfachgesetzlicher Grundlage geschaffen werden.“

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Tancsits, Mag. Gisela Wurm, Mag. Johann Maier, Dr. Christian Puswald, Dr. Peter Wittmann, Bettina Stadlbauer, Mag. Eduard Mainoni, Dr. Helene Partik-Pablé, die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer das Wort.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-02-20

                   August Wöginger    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau