Vorblatt
Problem:
Aufgrund der von Bund und den Ländern
gemeinsam durchgeführten Abwicklung der Fluchtbewegungen der neunziger Jahre
und der daraus gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass eine Vereinheitlichung
der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um
eine möglichst einheitliche Versorgung der Menschen sowie Klarheit und
Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und unter Vermeidung
regionaler Überbelastungen eine Verteilung der Menschen im Bundesgebiet zu
erreichen.
Darüber hinaus war eine Regelung der
Kostenteilung zwischen Bund und Länder für die Fälle der Schubhaft zur
Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung der Asylbehörden gemäß der
§§ 4 bis 6 AsylG nach der AsylG-Novelle 2003 zu treffen.
Ziele der Gesetzesinitiative:
Vereinheitlichung der vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Bund und Ländern. Mit
Verwirklichung dieses Modells können Doppelgleisigkeiten und Parallelstrukturen
vermieden werden und es kann auf regional bedingte Kostenentwicklungen und
Gegebenheiten flexibel reagiert werden.
Inhalt:
Schaffung eines Grundversorgungsmodells für
hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Die in der Vereinbarung umschriebene
Zielgruppe wird österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen versorgt.
Aufteilung der Kostentragung nach einem Kostenschlüssel 60 zu 40 für Bund und
Länder.
Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern
bei Schubhaftfällen, die zur Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung
einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 des AsylG nach der AsylG-Nov 2003
erfolgt.
Alternativen:
Beibehaltung der gegenwärtigen Situation.
EU-Konformität:
Der Abschluss der Art. 15a B-VG
Vereinbarung ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
keine
Auswirkungen auf den
Beschäftigungsstandort Österreich:
Dieses Modell der Zusammenarbeit von Bund
und Ländern zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremder
leistet einen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfnisse der Zielgruppe und
trägt zur Vermeidung von Schwarzarbeit und Kriminalität bei.
Kosten:
Anmerkungen zur Berechnung
Beiliegende Kalkulation wurde unter
folgenden Parametern erstellt:
Bei der Begutachtung des Entwurfes zu
Art. 15a B-VG-Vereinbarung wurde eine Kalkulation für 10.000 täglich zu
betreuenden Personen vorgenommen. Unter Berücksichtigung der geplanten und noch
nicht in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen betreffend die Durchführung der Krankenversicherung für die gem.
§ 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen würden sich die
Grundversorgungskosten von € 81,249.800,-- auf € 79,434.200,-- reduzieren.
Ausgehend von der oa. Kalkulation sowie auf
Grund der vorliegenden Erfahrungswerte wurde nunmehr eine Berechnung für
täglich durchschnittlich 16.000 zu betreuende Fremde vorgenommen. Hierbei würden
sich die Grundversorgungskosten bezogen auf 1 Jahr auf
€ 125,675.660,-- belaufen.
Auf Grund der Tatsache, dass im
gegenständlichen Fall eine Vielzahl von externen Faktoren wirken, sind die
Gesamtkosten daher ständigen Schwankungen unterworfen.
Zudem geht das BM.I nach Inkrafttreten der
AsylG-Novelle 2003 von einer maßgeblichen Verfahrensbeschleunigung aus; das
Ausmaß der dadurch bewirkten Kostenminimierung im Grundversorgungsbereich kann
derzeit nicht seriös abgeschätzt werden.
Bei der nun vorliegenden Kalkulation wurden
auch die Schubhaftkosten für die Zielgruppe gem. Art. 2, Abs. 1
Ziffer 5, berücksichtigt (Ausgangsbasis: 2002, hochgerechnet für 2003). Die zur
AsylG-Novelle 2003 getroffenen obigen Ausführungen treffen für diesen Bereich
analog zu.
Grundversorgung für 16.000 AW und
Schubhaftkosten ausgehend vom Erfolg 2002
I) Kosten geteilt zw. Bund und Länder
Kostenart |
Gesamt |
Länder (40 %) |
Bund (60 %) |
Grundversorgung |
125.675.660,00 |
50.270.264,00 |
75.405.396,00 |
EDV-Kosten |
180.080,00 |
72.032,00 |
108.048,00 |
Schubhaftkosten u Gelind. Mittel |
4.284.997,09 |
1.713.998,84 |
2.570.998,25 |
SUMME |
130.140.737,09 |
52.056.294,84 |
78.084.442,25 |
II) Kosten des Bundes
EDV-Schulungskosten (auf Basis
Nebentätigkeit) *) |
508,00 |
Personalkosten |
703.627,00 |
Vorl. Gesamtkosten für den Bund |
78.788.577,25 |
Die weiteren Kosten der Länder sind ho.
nicht bekannt.
Kalkulation - Grundversorgungskosten für
16.000 Personen |
|||||||
|
A) Unterbringung in organisierter
Unterkunft (70%) |
11.200 |
Personen |
|
|||
|
|
monatlich/ |
Gesamtkosten Monat |
Gesamtkosten Jahr |
|||
* |
Unterkunft und Verpflegung (€
17,--/Person/Tag) |
510,00 |
5.712.000,00 |
68.544.000,00 |
|||
* |
Taschengeld (€ 40,--/Person/Monat) |
40,00 |
448.000,00 |
5.376.000,00 |
|||
** |
Krankenversicherung (€ 1,91/Person/Tag
bzw. € 57,27/Mon lt. Entwurf der VO über die Durchführung der KV) |
57,27 |
641.424,00 |
7.697.088,00 |
|||
* |
Freizeitaktivität |
10,00 |
112.000,00 |
1.344.000,00 |
|||
|
B) Unterbringung in individueller
Unterkunft (30%) |
|
|
|
|||
|
1) Einzelperson (60%) |
2.880 |
Personen |
|
|||
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|
monatlich/ |
Gesamtkosten
Monat |
Gesamtkosten Jahr |
|||
* |
Verpflegung (Erwachsener / Jugendlicher /
unbegl. Minderjähriger) |
180,00 |
518.400,00 |
6.220.800,00 |
|||
* |
Unterkunft (Miete) |
110,00 |
316.800,00 |
3.801.600,00 |
|||
** |
Krankenversicherung (€ 1,91/Person/Tag
bzw. € 57,27/Mon lt. Entwurf der VO über die Durchführung der KV) |
57,27 |
164.937,60 |
1.979.251,20 |
|||
* |
Freizeitaktivität (vorgesehen nur in
organisierten Quartieren) |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|||
|
2) Familien (30% = 640 Familien á
durchschn. 2 Erwachsene, 1 Kind) |
1.920 |
Personen |
|
|||
|
|
monatlich/ |
Gesamtkosten
Monat |
Gesamtkosten Jahr |
|||
* |
Verpflegung (2 Erwachsene á € 180,-- + 1
Kind á € 80,--) |
440,00 |
281.600,00 |
3.379.200,00 |
|||
* |
Unterkunft (Miete, max. € 220,--/Familie) |
220,00 |
140.800,00 |
1.689.600,00 |
|||
** |
Krankenversicherung (€ 1,91/Person/Tag
bzw. € 57,27/Mon lt. Entwurf der VO über die Durchführung der KV) |
57,27 |
109.958,40 |
1.319.500,80 |
|||
* |
Freizeitaktivität (vorgesehen nur in
organisierten Quartieren) |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|||
|
C) Zusätzliche Betreuungskosten
für ca. 6 % unbegl. Minderjährige (zu A und B1) |
1.000 |
unbegl. Minderjährige |
||||
|
|
monatlich |
Gesamtkosten
Monat |
Gesamtkosten Jahr |
|||
* |
in Wohngruppen (Betreuungssschlüssel
1:10, € 75,--++/Person/Tag inkl. € 17,-- gem. A) |
|
|
|
|||
|
€ 58,-- x 30 Tage
für 50 Minderjährige* |
87.000,00 |
87.000,00 |
1.044.000,00 |
|||
* |
in Wohnheimen (Betreuungssschlüssel 1:15,
€ 60,--++/Person/Tag inkl. € 17,-- gem. A) |
|
|
|
|||
|
€ 43,-- x 30 Tage
für 400 Minderjährige* |
516.000,00 |
516.000,00 |
6.192.000,00 |
|||
* |
in betreutem Wohnen (Betreuungsschlüssel
1:20, € 37,--/Person/Tag inkl. € 17,-- gem. A) |
|
|
|
|||
|
€ 20,-- x 30 Tage
für 550 Minderjährige* |
330.000,00 |
330.000,00 |
3.960.000,00 |
|||
|
|
D) Schülerbeförderungskosten |
ca. 4.800 |
Schulkinder |
||||||||||||||
|
** |
Schülerbeförderungskosten (~ 30 %
der Gesamtzahl sind Schulpflichtige á € 36,--/Monat) |
172.800,00 |
172.800,00 |
1.728.000,00 |
|||||||||||||
|
|
E) Sonderkosten für Pflegebedürftige |
ca. 24 |
Personen/Jahr |
||||||||||||||
|
* |
Sonderunterbringung für Pflegebedürftige
(~ 24 Personen fluktuierend) |
2.480,00 |
59.520,00 |
714.240,00 |
|||||||||||||
|
|
F) Einmalige Kosten gem. Art. 9 des
Gesetzesentwurfes |
||||||||||||||||
|
** |
Kosten für die Rückkehrberatung (15
Betreuer österreichweit à € 2.000,--/monatl. x 1,5 Gehaltsnebenkosten +
12 % Sachaufwand für 12 Monate |
|
|
604.800,00 |
|||||||||||||
|
** |
Rückreisekosten (einmalig/Person €
500,--, Annahme von ca. 500 rückkehrwilligen Personen) |
|
|
250.000,00 |
|||||||||||||
|
* |
Überbrückungshilfe bei Rückkehr
(einmalig/Person € 370,--, Annahme von ca. 500 rückkehrwilligen Pers.) |
|
|
185.000,00 |
|||||||||||||
|
* |
Deutschkurse (200 Einheiten á €
3,63/unbegleitetem Minderjährigem für 1000 gem. C) |
|
|
726.000,00 |
|||||||||||||
|
** |
Schul- und Ausbildungskosten für ca. 500
unbegl. Minderj. - (Hauptschulabschluss: € 600,--/Schuljahr/Pers.) |
|
|
300.000,00 |
|||||||||||||
|
** |
Berufsvorbereitungsaktivitäten (WIFI-,
BFI-, und VHS-Kurse) fallen nicht an, da nach dem HS-Abschluss grundsätzlich
eine Lehre oder weiterbildende Schule besucht wird. |
|
|
0,00 |
|||||||||||||
|
* |
Schulbedarf (~30 % sind Schüler =
4800 Personen, € 200,--/Schüler/Jahr) |
|
|
960.000,00 |
|||||||||||||
|
* |
Bekleidungshilfe (einmalig €
150,--/Person) |
|
|
2.400.000,00 |
|||||||||||||
|
G) Sonstige Kosten gem. Art. 6 des
Gesetzesentwurfes |
|||||||||||||||||
** |
Transportkosten bei Überstellungen und
behördlichen Ladungen (~ € 54,--/Person/Jahr) |
4,50 |
72.000,00 |
864.000,00 |
||||||||||||||
** |
Begräbniskosten bzw. Rückführungskosten
(~ 15 Todesfälle/Jahr á € 1.300,--/Todesfall) |
|
|
19.500,00 |
||||||||||||||
** |
Medizinische Untersuchungen bei der
Erstaufnahme (€ 3.000,-- prakt. Arzt, € 2.500,--
Lungenfacharzt/Monat) |
|
5.500,00 |
66.000,00 |
||||||||||||||
** |
durch die Krankenversicherung nicht
abgedeckte Leistungen (ausgehend vom Budgeterfolg 2002) |
|
|
42.000,00 |
||||||||||||||
** |
Entschädigung für freiwillige
Hilfstätigkeiten (ausgehend vom Budgeterfolg 2002 für die Betreuungsstellen) |
|
|
479.000,00 |
||||||||||||||
** |
Information, Beratung und soziale
Betreuung (ca. 16.000 betreute
Personen aufgeteilt nach dem Betreuungssschlüssel von 1:170 = 94 Betreuer à €
2.000,--/monatl. x 1,5 Gehaltsnebenkosten + 12 % Sachaufwand für 12 Monate,
exkl. Dolmetscherkosten) |
|
|
3.790.080,00 |
||||||||||||||
** |
Dolmetscherkosten sind nicht bezifferbar,
da keine Vergleichwerte vorhanden sind und der Bedarf an Dolmetschern von den
Sprachkenntnisssen der Betreuer abhängig ist. |
nicht bezifferbar |
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|
Gesamtkosten Grundversorgung |
125.675.660,00 |
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|
davon entfallen auf |
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|
den Bund |
die Länder |
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|
(60%) |
(40%) |
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|
75.405.396,00 |
50.270.264,00 |
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EDV-Kosten |
||||||||||||||||||
(Betreuungsinformationssystem im
Gesetzentwurf vorgesehen) |
||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
Einmalige Kosten (Teilung zu 60% BM.I,
40% Länder) |
||||||||||||||||||
Entwicklungskosten für die
WEB-Applikation als Oracle-DB (einschließlich Installation des Programmes auf
einem Server des BM.I und Erstanlegung der Benutzer) |
€
180.080,-- |
|||||||||||||||||
Kosten für die Hardware (BM.I-Server) |
dzt. unbekannt *) |
|||||||||||||||||
Kosten für eine ggf. erforderliche
Erweiterung der Applikation |
abhängig vom Umfang |
|||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||
*) Die Kosten richten sich nach den
technischen Erfordernissen für die Applikation |
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|
|
|
||||||||||||||||
Laufende Kosten (Kosten jeweils zu
eigenen Lasten) |
||||||||||||||||||
Hardwarebetreuung und Benutzerverwaltung
innerhalb des BM.I |
dzt. unbekannt |
|||||||||||||||||
Benutzerverwaltung bei den Ländern und
den Gebietskörperschaften |
dzt. unbekannt |
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Kostenteilung: |
Bund 60% |
Länder 40 % |
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€ 108.048,-- |
€ 72.032,-- |
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EDV-Schulungskosten (auf Basis
Nebentätigkeit) |
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Schulungsbedarf für 12 Mitarbeiter,
Schulung in eigenen Räumen |
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2 Kurse zu je 5 Stunden à 6 Teilnehmer |
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2 Trainer à € 25,4 = € 50,8 |
€
508,-- |
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Schulungsunterlagen |
vernachlässigbare Größe |
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Anmerkung: |
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Personalkosten |
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Bewertung |
Anzahl |
Jahreskosten *) |
Summe |
|
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A1 |
1 |
€ 82.586,-- |
€ 82.586,-- |
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A2 |
9 |
€ 52.280,-- |
€ 470.520,-- |
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||||||||||||||
A3 |
2 |
€ 37.566,-- |
€ 75.132,-- |
|
||||||||||||||
+ 12 % Amtssachaufwand je VBÄ |
€ 75.389,-- |
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||||||||||||||||
~ Jahressumme |
€ 703.627,-- |
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||||||||||||||
*) Jahreskosten gem. Verord. d. BMF
betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen
Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl 362/2002, vom 27.9.2002. |
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Anmerkung: Für die Umsetzung des
Grundversorgungsmodells werden 12 Personen benötigt, unter der Annahme, dass
nur EINE Erstaufnahmestelle errichtet wird. |
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Aufgrund der gemeinsamen Abwicklung der
Fluchtbewegungen seit Beginn der neunziger Jahre durch Bund und Länder und der
daraus gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass eine Vereinheitlichung der
Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um
einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und
Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und andererseits eine
Verteilung der Personen im Bundesgebiet zur erreichen, die regionale
Überbelastungen vermeidet. Auch kommt es zu einer Aufteilung der
Schubhaftkosten, wenn die Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer
Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 Asylgesetz idF BGBl I
Nr. 101/2003 erfolgt.
Zu diesem Zweck schließen Bund und Länder
eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, mit der die Grundversorgung
hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Asylwerber, Vertriebene und andere aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Menschen,
Asylberechtigte in den ersten vier Monaten) nach einheitlichen Grundsätzen
normiert wird; hiebei wird auf die europarechtlichen Regelungen Bedacht
genommen. Des Weiteren wird der Bereich der oben genannten Schubhaftkosten
ebenfalls in die Kostenteilung mit einbezogen; in Schubhaft angehaltenen
Fremden ist keine Grundversorgung im Rahmen dieser Vereinbarung zu gewähren,
sie erhalten zum Beispiel kein Taschengeld. Die Versorgung im Rahmen der
Anhaltung ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, lediglich die Kosten der
Schubhaft sollen aufgeteilt werden.
Zweck dieses Modells ist die gemeinsame
Sorge für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach österreichweit einheitlichen
Standards durch eine Grundversorgung, solange sich diese Menschen zumindest
geduldet in Österreich aufhalten. Dies schließt auch eine gezielte
Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung ein.
Ein weiteres Ziel dieser Zusammenarbeit
zwischen Bund und Ländern ist es, Betreuungsmaßnahmen, asylrechtliche und
fremdenpolizeiliche Aufgaben für denselben Personenkreis zu optimieren.
Die Vereinbarung schafft keinen
Rechtsanspruch für Dritte, sondern regelt die Aufgabenaufteilung zwischen Bund
und Ländern. Diese Vereinbarung ist einerseits vom partnerschaftlichen Geist
getragen und soll andererseits die Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern
aufteilen. Auch werden die Kosten für die gesamte Gruppe von unterstützten
Fremden sowie die Kosten der Schubhaft, die die Fremdenpolizeibehörde zur
Sicherung einer Ausweisung auf Grund einer Entscheidung der Asylbehörde gemäß
den §§ 4 bis 6 des Asylgesetzes nach der Asylgesetznovelle 2003 trifft, im
Verhältnis sechs zu vier zwischen Bund und den Ländern, sowie zwischen den
Ländern im Verhältnis der Wohnbevölkerung der Länder zueinander aufgeteilt.
Mit Wirksamkeit der gegenständlichen
Vereinbarung werden die Verordnungen, mit denen Aufgaben der Bundesbetreuung
den Landeshauptmännern von Kärnten, Tirol und Vorarlberg (BGBl
Nr. 71/1993), dem Landeshauptmann von Wien (BGBl Nr. 412/1992) und
dem Landeshauptmann von Burgenland (BGBl Nr. 411/1992) übertragen worden
sind, aufzuheben sein. Rechtzeitig vor dem 5. Februar 2005 werden die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Betreuung von
Fremden der Zielgruppe – unter Bedachtnahme auf die einschlägigen,
umzusetzenden europarechtlichen Normen – anzupassen sein.
Bei diesen Maßnahmen und der Umsetzung der
Vereinbarung werden der Bund und die Länder partnerschaftlich vorgehen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1
Die Zielbestimmung normiert in Abs. 1
die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Ein wesentliches
Element dieser Vereinheitlichung ist die Betonung der partnerschaftlichen
Durchführung durch Bund und Länder. Abs. 2 normiert die Bedachtnahme auf
den europäischen Kontext und nimmt Bezug auf die am 6. 2. 2003 kundgemachte
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten. Ein
weiteres wesentliches Ziel ist die Errichtung und Betreibung eines
Betreuungsinformationssystems, das als Informationsverbundsystem geführt werden
wird. Abs. 4 legt fest, in welchem Verhältnis die Fremden durch die Länder
betreut werden. Die durch die Vereinbarung begünstigten Fremden werden unter
Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern
betreut. Erste Basis für diese Berechnungen ist das Ergebnis der Volkszählung
2001. Abs. 5 stellt klar, dass durch diese Vereinbarung kein
Rechtsanspruch für begünstigte Fremde entsteht, da diese Vereinbarung lediglich
das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander
normiert.
Zu Art. 2
Abs. 1 definiert die Zielgruppe der zu
betreuenden Fremden eigenständig und legt diese als einen größeren
Personenkreis als den im Bundesbetreuungsgesetz, BGBl Nr. 405/1991 idF BGBl I
Nr. 101/2003, fest. Die Grundvoraussetzung ist die Hilfs- und
Schutzbedürftigkeit. In Abs. 1 wird definiert, dass hilfsbedürftig ist,
wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht aus Eigenem beschaffen kann und auch
sonst nicht ausreichend unterstützt wird (z.B. von Angehörigen oder von
Einrichtungen). Darüber hinaus ist
es jedoch - um zur Begünstigtengruppe gezählt zu werden - erforderlich auch
schutzbedürftig zu sein. Die Z 1 bis 6 des Abs. 1 legen fest, wer
schutzbedürftig ist. Z 1 enthält die Personengruppe der Asylwerber im
laufenden Verfahren, Z 2 sind Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach
rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens, die nicht abschiebbar
sind. Hier ist an Fremde gedacht, die entweder einen Asylausschlussgrund
gesetzt haben und denen deshalb auch trotz Refoulementschutz keine befristete
Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG erteilt wird oder Fremde, die
nicht abgeschoben werden können, weil etwa nicht bekannt ist, aus welchem
Herkunftsstaat sie stammen. Gemäß Z 3 sind darüber hinaus Fremde erfasst,
die ein befristetes Aufenthaltsrecht aufgrund Refoulementschutzes gemäß der
§§ 8 iVm 15 AsylG oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
(§ 10 Abs. 4 FrG) haben oder Vertriebene nach einer Verordnung gemäß § 29
FrG sind. Z 4 soll all jenen Fremden die Grundversorgung zukommen lassen,
die - ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu haben - aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind. Hier ist etwa an Fremde zu
denken, die einen faktischen Abschiebschutz genießen, weil ihre
Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. In Z 5 werden Fremde, die sich auf
Grund einer Entscheidung der Asylbehörden nach den §§ 4 bis 6 AsylG in
Schubhaft oder im gelinderen
Mittel befinden, in die Vereinbarung aufgenommen, obwohl diesen Menschen keine
Grundversorgung im Rahmen der Vereinbarung zu gewähren ist, sondern bereits auf
Grund der aufrechten In-Gewahrsamnahme von der anhaltenden Gebietskörperschaft
zu versorgen sind. Bei dieser Zielgruppe wird eine Kostenteilung der
Schubhaftkosten – und damit indirekt auch der Lebenshaltungskosten –
vereinbart.
In Z 6 werden Asylberechtigte in die
Gruppe der schutzbedürftigen Fremden für die Dauer von vier Monaten nach der
Asylgewährung aufgenommen.
Abs. 2 normiert, dass Fremde, die
angehalten werden, keine darüber hinausgehende Grundversorgung erhalten.
Trotzdem sind die Schubhaftkosten für Fremde, die unter Abs. 1 Z 5
fallen, zwischen den Vertragspartnern zu teilen.
Abs. 3 legt fest, dass die
Unterstützung jedenfalls mit Verlassen des Bundesgebietes eingestellt wird. Ist
Österreich zur Zurücknahme des Fremden durch internationale Normen verpflichtet
(Stichwort: Dublin - Verfahren), lebt die Grundversorgung nach Rückstellung
wieder auf.
Abs. 4 normiert die Möglichkeit der
Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung, wenn der Fremde wegen einer
gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlußgrund
gemäß § 13 AsylG darstellen kann (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen
eines besonders schweren Verbrechens).
Durch die abschließende Festlegung der
Zielgruppe ist klargestellt, dass Asylberechtigte nach Ablauf von vier Monaten
oder Fremde mit Einreise- oder Aufenthaltstitel nicht in die Gruppe gemäß
Art. 2 fallen.
Zu Art. 3
Da Bund und Länder diese Vereinbarung
schließen, um die Aufgaben, die entweder dem Bund oder den Ländern zukommen,
genau festzulegen, befassen sich die Art. 3 und 4 mit den Aufgaben des
Bundes und der Länder.
Der Bund wird auch in Zukunft
Betreuungseinrichtungen, das sind Betreuungsstellen und Erstaufnahmestellen für
Asylwerber, führen (siehe § 37b AsylG), vor der Neuerrichtung oder
Schließung von Betreuungsstellen wird mit dem betroffenen Bundesland das
Einvernehmen hergestellt.
Gemäß Abs. 2 richtet der Bund eine
Koordinationsstelle zur Führung der in Art. 3 genannten Aufgaben ein. Diese
Koordinationsstelle hat für die dieser Vereinbarung entsprechende Aufteilung
von Asylwerbern auf die Bundesländer zu sorgen, organisiert die nötigen Transporte,
führt die notwendigen administrativen Schritte im Rahmen der
Krankenversicherung für vom Bund betreute Fremde durch, führt die für eine
vierteljährliche Verrechnung nötigen Aufzeichnungen und erstellt eine
Übersicht, um die Verrechnung durchzuführen.
Um den Ländern die Entscheidung über eine
allfällige Entlassung von betreuten Asylwerbern aus der Betreuung zu
ermöglichen, müssen sie über getroffene asylverfahrensrelevante Verfügungen
rechtzeitig informiert werden, daher wird der Bund zur Weitergabe dieser
Informationen in Abs. 3 verpflichtet.
Der Bund sorgt vor, dass im Falle eines
Unterbringungsengpasses in den Ländern weitere Unterbringungsmöglichkeiten
vorhanden sind; dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn Österreich Ziel
einer Massenfluchtbewegung wird.
Abs. 5 normiert, zur Erfüllung welcher
Aufgaben sich der Bund Privater und juristischer Personen bedienen kann; das
sind die Unterbringung von Asylwerbern in Betreuungsstellen, die Organisation
und die Durchführung von Transporten, die administrativen Tätigkeiten im Rahmen
der Krankenversicherung und die Durchführung von Rückkehrprogrammen. Die
Koordinierung von Rückkehrprogrammen hat die Koordinierungsstelle selbst
vorzunehmen.
Zu Art. 4
Art. 4 ist die spiegelbildliche
Bestimmung zu Art. 3 und normiert die Verpflichtungen der Länder. Die
Länder versorgen die von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber und
entscheiden über die Aufnahme aller anderen Fremden – ausgenommen solcher, die
in Schubhaft angehalten werden oder jener, die sich im gelinderen Mittel
befinden – die der Zielgruppe unterfallen, in die Betreuung. Die Länder
entscheiden ebenfalls über die Entlassung eines betreuten Fremden; ein
Asylwerber wird allerdings nur im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt aus der
Betreuung entlassen, da sich gezeigt hat, dass durch eine Entlassung aus der
Betreuung die Führung des Asylverfahrens mitunter erheblich erschwert werden
kann. Darüber hinaus schaffen und erhalten die Länder die zur Versorgung der
Fremden erforderliche Infrastruktur und erledigen die administrativen
Tätigkeiten, um Fremde, die sich in ihrer Obhut befinden, entsprechend
krankenzuversichern.
Darüber hinaus speisen die Länder - ebenso
wie der Bund - das Informationsverbundsystem mit den relevanten Daten, also vor
allem mit der Auslastung der Kapazitäten der Länder. Die aktuellen Daten müssen
zwar nicht sofort, etwa bei Freiwerden von Betreuungseinrichtungen in den
Nachtstunden, aber doch ehest möglich – also jedenfalls am nächsten Werktag –
zur Verfügung gestellt werden, um der Koordinationsstelle die Erfüllung ihrer
Aufgaben zu ermöglichen.
Des Weiteren unterstützen die Länder das
Bundesasylamt nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten (siehe etwa § 23
Abs 6 AsylG) bei der Führung der Asylverfahren, in dem sie etwa für die
Zustellung von Ladungen oder Entscheidungen in ihren Unterkünften sorgen oder
den Asylwerber über seine Termine
bei der Asylbehörde informieren und ihn daran auch erinnern.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es
notwendig (vgl. § 31 AsylG), dass die Länder der Koordinationsstelle
mitteilen, wenn sich ein Fremder dem Asylverfahren entzogen hat, da die Länder
über die Unterkunftgeber als erste über diese Information verfügen.
Die Länder können sich (ebenso wie der
Bund: siehe Art. 3 Abs. 5) bei der Versorgung Privater bedienen
(Abs. 2). Abs. 3 normiert, dass die Länder - bei einer
unverhältnismäßigen Mehrbelastung einzelner Länder - im Einvernehmen mit der
Koordinationsstelle die Verlegung einzelner Fremder in ein anderes Bundesland
veranlassen können.
Zu Art. 5
Der in Art. 5 normierte
Koordinationsrat, der sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt,
soll gewährleisten, dass auftretende Probleme partnerschaftlich (siehe auch
Art. 1 Abs. 1) gelöst werden. Der Koordinationsrat kann von jedem
Mitglied einberufen werden und soll auch dem Informationsaustausch dienen. Im
Koordinationsrat werden auch Auslegungsunterschiede dieser Vereinbarung oder
Vollzugsprobleme im partnerschaftlichen Geist dieser Vereinbarung gelöst
werden. Des Weiteren hat sich dieses Gremium der Kostenverrechnung und der
Analyse dieser zu widmen.
Der Koordinationsrat ist als Anwender
dieser Vereinbarung auch berufen, Anpassungen der Kostensätze vorzuschlagen,
die Umsetzung der Vereinbarung zu analysieren und – auch auf Grund der Analyse
ergebende – notwendige Änderungen vorzuschlagen.
Zu Art. 6
Art. 6 Abs. 1 normiert, welche
Leistungen in welcher Form von der Grundversorgung umfasst sind. Es sind dies
unter anderem die Unterbringung unter Beachtung der Familieneinheit (d.h.
Familien sollen die Möglichkeit erhalten, gemeinsam untergebracht zu werden);
die Versorgung mit angemessener Verpflegung (dies unter Berücksichtigung
allfälliger religiöser Bedürfnisse oder Anforderungen); Sach- oder
Geldleistungen für die notwendige Bekleidung; die Gewährung eines Taschengeldes
für Fremde, die in organisierten Unterkünften untergebracht sind und für
unbegleitete minderjährige Fremde; darüber hinaus eine medizinische
Untersuchung bei Bedarf oder nach Maßgabe der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;
die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der
Krankenversicherungsbeiträge und allenfalls Gewährung darüber hinausgehender
Leistungen (Einzelfallprüfung); Maßnahmen für pflegebedürftige Personen. Es
werden auch die für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten übernommen
werden.
Sollten die Bedürfnisse des Fremden
teilweise durch Dritte gedeckt werden, kann die Grundversorgung auch durch
Teilleistungen gewährt werden (Abs. 2).
Gefährden Fremde die Aufrechterhaltung der
Ordnung in einer Unterkunft, kann die gewährte Versorgung eingeschränkt werden.
Dies kann im Extremfall bis zur Einstellung der Grundversorgung gehen, dies
allerdings mit der Maßgabe, dass die medizinische Notversorgung des Fremden
nicht gefährdet werden darf (Abs. 3 und 4).
Abs. 5 normiert, dass die Fremden -
wie bisher auch - zu freiwilligen Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Betreuung stehen, herangezogen werden können (z.B. Küche,
Garten usw); die Bestimmungen des § 7 Bundesbetreuungsgesetz werden von
dieser Vereinbarung nicht berührt, da hier nur Hilfstätigkeiten im Rahmen der
Unterbringung geregelt werden.
Zu Art. 7
Unbegleitete Minderjährige bedürfen einer
über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung. Sie sollen durch Maßnahmen zur
Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt werden, um sie somit psychisch zu
festigen. Diese Maßnahmen sollen den Aufbau einer Vertrauensbasis fördern.
Diese Minderjährigen sollen – ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend –
untergebracht werden. Es kann sich hierbei um eine Unterbringung in einer
Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten
Unterkunft, in betreutem Wohnen oder um individuelle Unterbringung handeln.
Abs. 2 normiert, welche Art der
Unterkunft für welche Jugendlichen geeignet erscheint. In Abs. 3 werden
die über die Grundversorgung des Art. 6 hinausgehenden Betreuungsmaßnahmen
festgelegt, die auch in einer Abklärung der Zukunftsperspektiven und
gegebenenfalls in der Erarbeitung eines Integrationsplanes (inkl. Maßnahmen zur
Qualifizierung) bestehen kann. Ziel solcher Maßnahmen ist die Selbsterhaltungsfähigkeit
der Jugendlichen.
Zu Art. 8
Art. 8 normiert Sonderbestimmungen im
Falle von Massenfluchtbewegungen und soll ein flexibles und rasches Reagieren
der Vertragspartner auf solche Ausnahmesituationen unterstützen. In diesem Fall
kommen der Koordinationsstelle des Bundes (Art. 3) zusätzliche Aufgaben
zu, um die geeignet erscheinenden Maßnahmen partnerschaftlich und rasch
durchführen zu können; dabei hat die Koordinationsstelle den Koordinationsrat
um Unterstützung zu ersuchen.
Wenn auf Grund der großen Anzahl
hilfesuchender Fremder eine Gewährung der gesamten Grundversorgung für alle
Hilfesuchenden – aus welchem Grund auch immer – nicht sofort möglich ist, so
erscheint es sinnvoll, zuerst bei allen Betroffenen die Grundbedürfnisse zu
befriedigen, bevor eine Vollversorgung hergestellt wird. Mit Abs. 4 wird
diese Möglichkeit eröffnet.
Zu Art. 9
Bund und Länder sind übereingekommen,
Kostenhöchstsätze für einzelnen Leistungen der Grundversorgung (Art. 6, 7
und 8) festzulegen. Diese sind in Art. 9 normiert. Die Kostenhöchstsätze
verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben und sind in den Punkten 1
bis 7 und 11 bis 14 in Höchstbeträgen angegeben. Eine Änderung dieser Beträge
bedarf einer einvernehmlichen Abänderung der Vereinbarung. Die Kosten für die
Krankenversicherung entsprechen den Kosten der einschlägigen sozialrechtlichen
Regeln und verweisen auf diese. Bei der Rückreise wird Bezug auf die
Kostenhöchstsätze der – in der Praxis auch für die Rückreise meist in Anspruch
genommenen – Internationalen Organisation für Migration (IOM) genommen, die
Höchstkosten für den Vollzug der Schubhaft richten sich nach § 10 Abs 2
FrG-DV; es versteht sich von selbst, dass diese Kosten nur schlagend werden,
soweit sie nicht vom Fremden, der im Besitz der nötigen Barmittel ist, selbst
getragen werden können.
Organisierte Unterkünfte sind einerseits
Unterkünfte, wo den betreuten Personen Vollversorgung in herbergsartigen
Unterkünften gewährt wird und andererseits Unterkünfte, wo unter Anleitung
Unterkunft und Versorgungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Andere
Unterkünfte sind individuelle Unterkünfte.
Zu Art. 10
Art. 10 normiert den
Kostenaufteilungsschlüssel, der in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten
mit sechs zu vier (60% Bund, 40% Länder) und normiert darüber hinaus die Art
und Weise der Verrechnung (Abs. 1, 3, 4 und 5). Ausgenommen sind Kosten
für die Unterbringung von Asylwerbern, wenn deren Verfahren länger dauert als
in Art. 11 für die Grundversorgung vorgesehen ist. Von der Kostenteilung
ebenfalls umfasst sind die Kosten der in Art. 2 Abs. 1 Z 5
genannten Fremden.
Abs. 3 regelt, bis zu welchem
Zeitpunkt die Vertragspartner untereinander abrechnen sollen.
Abs. 4 regelt, dass der Bund einem
Land erwachsende Kosten bevorschussen kann, diese Bevorschussung ist mit der
nächsten Abrechnung gegenzurechnen.
Die Abs. 5 und 6 regeln, dass die
Vertragspartner einander die für die Abrechnung relevanten Daten zur Verfügung
stellen und dass sie die näheren Durchführungsbestimmungen über die Abrechnung
einvernehmlich festlegen.
Zu Art. 11
Art. 11 begrenzt den Zeitraum, während
dessen die Kosten der Grundversorgung für einen Asylwerber geteilt werden. Es
wird davon ausgegangen, dass die Asylbehörden – in einer Gesamtbetrachtung der
beiden Instanzen gesehen – die Frist nach § 73 AVG einhalten. Daher sind
die Grundversorgungskosten von Asylwerbern, die nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung
einen Asylantrag stellen, für die Dauer des Verfahrens, längstens jedoch für 12
Monate ab Einbringen des Antrags, zwischen Bund und Ländern zu teilen. Nach
dieser Frist trägt der Bund die Kosten alleine.
Die Absätze 2 und 3 regeln die „Deckelung“
der Kosten bei laufenden Verfahren und gehen von den selben Grundsätzen aus –
Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Asylverfahren, am 1. Mai
2004 in erster Instanz anhängig sind sind 12 Monate, von Asylwerbern, deren
Verfahren in 2. Instanz anhängig sind, 6 Monate im Sinne von Art. 10 zu
teilen, danach hat der Bund die Kosten alleine zu tragen.
Gemäß Abs 4 hat der Bund die Kosten der
Versorgung von Asylwerbern, deren Verfahren länger als in den Abs. 1 bis 3
normiert wurde, dauert, bis zur rechtskräftigen Entscheidung alleine zu tragen.
Eine rechtskräftige Entscheidung ist entweder die Entscheidung des
Bundesasylamtes, gegen die kein wirksames Rechtsmittel ergriffen wurde oder die
Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates. Nach einer rechtskräftigen
Entscheidung werden die Kosten zwischen den Vertragspartnern wieder gemäß
Art. 10 geteilt.
Zu Art 12
In Abs. 1 und 2 wird normiert, dass
ein Vertragspartner, wenn er durch einseitige – nicht einvernehmlich
vorgenommene – legistische Maßnahmen eine faktische finanzielle
Kostenverschiebung zu Lasten eines anderen Vertragspartners vornimmt, und sich
eine solche legistische Maßnahme speziell, das heißt zum überwiegendsten Teil
auf den Regelungsbereich der vorliegenden Vereinbarung bezieht, dem bzw den
anderen Vertragspartner bzw Vertragspartnern vollen Kostenersatz, also das
Ausmaß der Erhöhung der Kosten wie sie vor der legistischen Maßnahme angefallen
sind, zu leisten hat.
Eine faktische finanzielle
Kostenverschiebung liegt vor, wenn ein Vertragspartner die Kosten für die
Gewährung der Grundversorgung erhöht und die Erhöhung zwar von allen Partnern –
dem Kostenteilungsschlüssel entsprechend – getragen werden muss, der die
Erhöhung verantwortende Partner jedoch alleine die durch die legistische Maßnahme
erzielten zusätzlichen Einnahmen lukriert.
Die Formulierung „mit speziellem Bezug auf
den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung"
stellt klar, dass von dieser Kostenersatzregelung solche legistischen Maßnahmen
nicht erfasst werden, die Kostenerhöhungen bzw Kostenverschiebungen
implizieren, die nicht überwiegend auf die Zielgruppe bzw die
Grundversorgungselemente der gegenständlichen Vereinbarung wirken, sondern
diese lediglich unter anderem erfassen; so soll zum Beispiel eine allgemeine
Beitragssatzerhöhung im Bereich der Krankenversicherung, allgemeine
Steuersatzerhöhungen sowie solche Kostenverschiebungen, die im Zuge von
allgemeinen Systemumstellungen eintreten, von Art 12 nicht erfasst werden.
Abs. 3 sieht vor, dass auch bei an
sich gegebener Kostenersatzpflicht die Vertragspartner übereinkommen können,
von dieser abzusehen.
Abs. 4 regelt die Abwicklung und
Kostenteilung im Bereich der Schülerfreifahrt; dies soll nur bis zur
angestrebten Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.
376/1967 idgF, gelten.
Zu Art 13
Art. 13 normiert den Datenaustausch
zwischen Bund und Ländern.
Zu Art. 14
Diese Norm dient der sprachlichen
Gleichstellung von Frau und Mann in der Vereinbarung.
Zu Art. 15
Art. 14 regelt den Geltungsbereich und
die Kündigungsmodalitäten dieser Vereinbarung.
Zu Art 16
Abs. 1 normiert, dass der Bund
Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren – das wird vor allem die
Umsetzung der Asylgesetznovelle 2003 sein – und zur Aufenthaltsbeendigung von
Fremden ohne Aufenthaltstitel – hier ist die Fremdenpolizei gefordert – zu
setzen hat, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
Abs. 2 normiert die Verpflichtung der Vertragspartner, mit In-Kraft-Treten der Verordnung die dann zu versorgenden Personen in die Grundversorgung aufzunehmen.