414 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz
geändert werden (EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 133/2003 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. der Ausländer über eine
Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über
eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und
2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15
AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten
nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt
wurde (§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf
Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27 FrG;“
2. Im § 4b Abs. 1 zweiter Satz
lautet:
„Unter den verfügbaren Ausländern
sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber
einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines
Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische
Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen.“
3. § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ausländer, die bereits über einen
Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, sind dabei zu
bevorzugen.“
4. Im § 18 Abs. 12 wird der
Ausdruck „§ 1
Abs. 2 lit. m“ durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 2 lit. l“ ersetzt.
5. Im § 28 Abs. 1 wird der Punkt
am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen
EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a
Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro.“
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 1 Abs. 2 lit. l und
§ 18 Abs. 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch
für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber
mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“
7. Nach § 32 wird folgender § 32a
samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
zur EU-Erweiterung
§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l gilt – mit Ausnahme der
Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige
jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund
des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag),
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003,
Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen
Union beitreten, es sei denn, sie sind Ehegatten oder Kinder eines
österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des
Beitrittsvertrages dem EWR angehörte.
(2) Den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 ist vom
Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu
bestätigen, wenn sie
1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt
rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf
Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein
(§ 15) erfüllen oder
3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd
niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter
Erwerbstätigkeit verfügen.
(3) Ehegatten und Kindern (§ 1
Abs. 2 lit. l) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 ist vom Arbeitsmarktservice
das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit
diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens
18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem
1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig
von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 2 und 3 sind
vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung
der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen
erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden
Grunde.
(5) Alle auf Grund einer
Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines,
eines Niederlassungsnachweises oder einer Bestätigung gemäß Abs. 2 oder 3
beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Abs. 1 sind
auf die Bundeshöchstzahl (§ 12a) und auf die Landeshöchstzahlen
(§ 13) anzurechnen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und Kinder.
(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß
Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit
Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik
Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik
Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur
vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor,
für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im
Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte in den Anhängen
V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV)
Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig
sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11
anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht
zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden.
(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß
Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in
Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von
Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18
Abs. 12 bis 16 anzuwenden.
(8) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß
Abs. 1 als Schlüsselkräfte beschäftigen wollen, ist auf Antrag eine
Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2
Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen.
(9) EU-Bürgern gemäß Abs. 1 sowie deren
Ehegatten und Kindern erteilte Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme bleiben –
unbeschadet der Abs. 2 bis 4 – bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Geltungsdauer gültig.“
8. Dem § 34 werden folgende
Abs. 25 und 26 angefügt:
„(25) Die §§ 4 Abs. 3 Z 7, 4b,
5 Abs. 3, 18 Abs. 12, 28 Abs. 1 und 32a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in
Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April
2004 ereignen.
(26) § 32 Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juni 2004 in
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten
gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, stehen dem Arbeitsmarkt nach
Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und erfüllen daher nicht die
Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2.“
2. Dem § 79 wird folgender
Abs. 75 angefügt:
„(75) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 30. April 2004.“