Vorblatt
Probleme:
Im Zuge der Vorbereitung der
EU-Erweiterung haben sich die 15 derzeitigen und die neuen Mitgliedsstaaten in
den Verhandlungskapiteln „Freier Personenverkehr“ und „Freier
Dienstleistungsverkehr“ auf ein Übergangsarrangement geeinigt, demzufolge jeder
derzeitige Mitgliedsstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben soll, seine nationalen
Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt
und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von
maximal sieben Jahren für die neuen EU-Bürger beizubehalten. Gleichzeitig ist
jedoch – um den Willen zur schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes zu
unterstreichen – während der Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu
trachten, den Arbeitskräften aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang
zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Das Übergangsarrangement ist auch Bestandteil des
am 16. April 2003 von den zehn neuen Mitgliedstaaten in Athen
unterzeichneten Beitrittsvertrages, der am 1. Mai 2004 in Kraft treten
soll. Für die Republik Malta und die Republik Zypern gilt ab dem Beitritt die
EU-Freizügigkeit und EU-Dienstleistungsfreiheit.
Die Österreichische Bundesregierung hat in
ihrem Regierungsprogramm im Kapitel „Europäische Union“ unter anderem die
Umsetzung dieses Übergangsarrangements im Bereich der Freizügigkeit der
Personen und der Dienstleistungen unter Beachtung der siebenjährigen Übergangsfrist
vorgesehen.
Dementsprechend wird nun von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, während der Übergangsfrist für den
Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten (mit
Ausnahme von Zypern und Malta) weiterhin die nationalen und die sich aus
bilateralen Abkommen ergebenden Regeln anzuwenden. Dasselbe gilt für die
vorübergehende Beschäftigung von Arbeitskräften, die von Unternehmen mit Sitz
in den neuen EU-Mitgliedstaaten zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
in bestimmten Sektoren in das Bundesgebiet entsandt werden.
Das Übergangsarrangement sieht aber
gleichzeitig vor, dass jenen neuen EU-Bürgern, die zum Zeitpunkt des Beitritts
oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen
mindestens zwölf Monate in Österreich legal zum Arbeitsmarkt zugelassen waren,
freier Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden muss. Dieses Recht kommt auch
Ehegatten und Kindern solcher EU-Bürger zu, wenn sie mit diesen zum Zeitpunkt
des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich haben. Ziehen sie erst
nach dem Beitritt zu, müssen sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens 18 Monaten einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Darüber hinaus ist Österreich auf Grund
des Beitrittsvertrages verpflichtet, Arbeitskräfte aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten – unbeschadet der Weiteranwendung der nationalen
Zulassungsregeln – gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten beim Zugang zum
Arbeitsmarkt zu bevorzugen (sog. Gemeinschaftspräferenz).
Um bei der Anwendung des
Übergangsarrangements auch die notwendige Kontrolle und Rechtssicherheit am
Arbeitsmarkt wahren sowie nicht zuletzt seine Funktionsweise und die
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt evaluieren zu können, sind bestimmte
Anpassungen und Übergangsbestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
und im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erforderlich.
Außerdem kommen nach dem Ablauf der im
EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsfrist am
31. Mai 2004 Schweizer und ihre Familienangehörigen in den Genuss der
EU-Freizügigkeit und Schweizer Unternehmen in den Genuss der
EU-Dienstleistungsfreiheit. Dementsprechend ist im AuslBG deren Gleichstellung
mit den Bürgern bzw. Unternehmen der derzeitigen EU-Mitgliedstaaten vorzusehen.
Ziele:
– Anpassung
des AuslBG und AlVG an das Übergangsarrangement und Schaffung entsprechender
Übergangsbestimmungen
– Umsetzung der vollen EU-Freizügigkeit
für Schweizer und ihre Familienangehörigen sowie der EU-Dienstleistungsfreiheit
für Schweizer Unternehmen nach Ablauf der Übergangsfrist im
EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen mit 1. Juni 2004.
Inhalt:
– Klarstellung,
dass neue EU-Bürger für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements nicht
vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und
deren (Neu-)Zulassung weiterhin nach den Regeln des AuslBG erfolgt;
– Schaffung einer Bestätigung für neue
EU-Bürger, deren Ehegatten und Kindern, mit dem das Recht auf freien
Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements dokumentiert
wird;
– Schaffung
eines Verwaltungsstraftatbestandes für die Beschäftigung neuer EU-Bürger ohne
Bestätigung;
– Klarstellung,
dass rechtmäßig beschäftigte und arbeitslose neue EU-Bürger weiterhin auf die
Bundeshöchstzahl und auf die Landeshöchstzahlen angerechnet werden;
– Klarstellung,
dass in den Dienstleistungssektoren, wo nach dem Übergangsarrangement Einschränkungen
der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, die Regeln
für die Betriebsentsendung uneingeschränkt weiter gelten, und in
den liberalisierten Dienstleistungssektoren die für EU-Unternehmen geltenden
Sonderregeln (EU-Entsendebestätigung) zur Anwendung kommen;
– Wegfall
der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung für neue EU-Bürger als Folge der Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit; Präzisierung der erforderlichen Aufenthaltstitel für
Drittstaatsangehörige;
– Verankerung
des Vorranges von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bei der
Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen (sog. Gemeinschaftspräferenz);
– Schaffung
eines Ausnahmetatbestandes für Schweizer und ihre Familienangehörigen sowie
Ausdehnung der für EU-Unternehmen geltenden Sonderregeln
(EU-Entsendebestätigung) auf Schweizer Unternehmen;
– Klarstellungen
im AlVG hinsichtlich der Verfügbarkeit von Saisoniers am Arbeitsmarkt;
– Die
Zulassung neuer EU-Bürger als Schlüsselkräfte ist an den Umstand, dass diese
Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit haben, anzupassen.
Alternativen:
Völlige Öffnung des Arbeitsmarktes für
neue EU-Bürger ab 1. Mai 2004
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Eine völlige Öffnung der Arbeitsmärkte zum
Zeitpunkt des Beitritts hätte weitreichende negative Auswirkungen auf den
österreichischen Arbeitsmarkt. Durch das Übergangsarrangement behält Österreich
weitgehend seinen Handlungsspielraum hinsichtlich der Zulassung von
Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und kann somit negativen
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort gegensteuern.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit den vorgesehenen Übergangsregelungen
sind keine zusätzlichen Kosten verbunden, da die Beibehaltung der
Bewilligungspflicht bzw. Verpflichtung zur Einholung einer Bestätigung für die
neuen EU-Bürger aufkommensneutral ist.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Änderungsvorschläge setzen die
Übergangsbestimmungen zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag mit den
zehn neuen Mitgliedstaaten um.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Im Zuge der Vorbereitung der
EU-Erweiterung haben sich die 15 derzeitigen und die neuen Mitgliedsstaaten in
den Verhandlungskapiteln „Freier Personenverkehr“ und „Freier
Dienstleistungsverkehr“ auf ein Übergangsarrangement geeinigt, demzufolge jeder
derzeitige Mitgliedsstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben soll, seine nationalen
Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt
und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von
maximal sieben Jahren für die neuen EU-Bürger beizubehalten. Gleichzeitig ist
jedoch – um den Willen zur schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes zu
unterstreichen – während der Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten,
den Arbeitskräften aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum
Arbeitsmarkt zu gewähren. Das Übergangsarrangement ist auch Bestandteil des am
16. April 2003 von den zehn neuen Mitgliedstaaten in Athen unterzeichneten
Beitrittsvertrages, der am 1. Mai 2004 in Kraft treten soll. Für die
Republik Malta und die Republik Zypern gilt ab dem Beitritt die
EU-Freizügigkeit und EU-Dienstleistungsfreiheit.
Die Österreichische Bundesregierung hat in
ihrem Regierungsprogramm im Kapitel „Europäische Union“ unter anderem die
Umsetzung dieses Übergangsarrangements im Bereich der Freizügigkeit der
Personen und der Dienstleistungen unter Beachtung der siebenjährigen Übergangsfrist
vorgesehen.
Dementsprechend wird nun von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, während der Übergangsfrist für den
Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten (mit
Ausnahme von Zypern und Malta) weiterhin die nationalen und die sich aus
bilateralen Abkommen ergebenden Regeln anzuwenden. Dasselbe gilt für die vorübergehende
Beschäftigung von Arbeitskräften, die von Unternehmen mit Sitz in den neuen
EU-Mitgliedstaaten zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in
bestimmten Sektoren in das Bundesgebiet entsandt werden.
Das Übergangsarrangement sieht aber
gleichzeitig vor, dass jenen neuen EU-Bürgern, die zum Zeitpunkt des Beitritts
oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen
mindestens zwölf Monate in Österreich legal zum Arbeitsmarkt zugelassen waren,
freier Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden muss. Dieses Recht kommt auch
Ehegatten und Kindern solcher EU-Bürger zu, wenn sie mit diesen zum Zeitpunkt
des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich haben. Ziehen sie erst
nach dem Beitritt zu, müssen sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens 18 Monaten einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Darüber hinaus ist Österreich auf Grund
des Beitrittsvertrages verpflichtet, Arbeitskräfte aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten – unbeschadet der Weiteranwendung der nationalen
Zulassungsregeln – gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten beim Zugang zum
Arbeitsmarkt zu bevorzugen (sog. Gemeinschaftspräferenz).
Um bei der Anwendung des
Übergangsarrangements auch die notwendige Kontrolle und Rechtssicherheit am
Arbeitsmarkt wahren sowie nicht zuletzt seine Funktionsweise und die
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt evaluieren zu können, sind bestimmte
Anpassungen und Übergangsbestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
und im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erforderlich.
– Klarstellung,
dass neue EU-Bürger für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements nicht
vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und
deren (Neu-)Zulassung weiterhin nach den Regeln des AuslBG erfolgt;
– Schaffung einer Bestätigung für neue
EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder, mit dem das Recht auf freien
Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements dokumentiert
wird;
– Schaffung
eines Verwaltungsstraftatbestandes für die Beschäftigung neuer EU-Bürger mit
freiem Arbeitsmarktzugang, aber ohne Bestätigung;
– Klarstellung,
dass rechtmäßig beschäftigte und arbeitslose neue EU-Bürger weiterhin auf die
Bundeshöchstzahl und auf die Landeshöchstzahlen angerechnet werden;
– Klarstellung,
dass in den Dienstleistungssektoren, wo nach dem Übergangsarrangement Einschränkungen
der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, die Regeln
für die Betriebsentsendung uneingeschränkt weiter gelten, und in
den liberalisierten Dienstleistungssektoren die für EU-Unternehmen geltenden
Sonderregeln (EU-Entsendebestätigung) zur Anwendung kommen;
– Wegfall
der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung für neue EU-Bürger als Folge der Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit; Präzisierung der erforderlichen Aufenthaltstitel für
Drittstaatsangehörige;
– Verankerung
des Vorranges von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bei der
Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen (sog. Gemeinschaftspräferenz);
– Schaffung
eines Ausnahmetatbestandes für Schweizer und ihre Familienangehörigen sowie
Ausdehnung der für EU-Unternehmen geltenden Sonderregeln
(EU-Entsendebestätigung) auf Schweizer Unternehmen;
– Klarstellungen
im AlVG hinsichtlich der Verfügbarkeit von Saisoniers am Arbeitsmarkt;
– Die
Zulassung neuer EU-Bürger als Schlüsselkräfte ist an den Umstand, dass diese
Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit haben, anzupassen.
Außerdem kommen nach dem Ablauf der im
EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsfrist am
31. Mai 2004 Schweizer und ihre Familienangehörigen in den Genuss der
EU-Freizügigkeit und Schweizer Unternehmen in den Genuss der
EU-Dienstleistungsfreiheit. Dementsprechend ist im
Ausländerbeschäftigungsgesetz deren Gleichstellung mit den EU-Bürgern bzw.
Unternehmen der derzeitigen EU-Mitgliedstaaten vorzusehen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen
sich die vorliegenden Änderungen des AuslBG auf die Art. 10 Abs. 1
Z 11 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Zu Art. 1 Z 1 (§ 4
Abs. 3 Z 7):
Die geltende
Regelung über die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Beschäftigungsbewilligung ist an den Umstand anzupassen, dass neue
EU-Bürger ab dem Beitritt auf Grund § 46 FrG Sichtvermerks - und
Niederlassungsfreiheit genießen und dementsprechend keinen Aufenthaltstitel
mehr benötigen. Zudem werden die für eine Beschäftigungsbewilligung
erforderlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige präzisiert. In
Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen
für die Aufnahme von Asylbewerber in den Mitgliedstaaten wird außerdem
festgelegt, dass vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbern während der
ersten drei Monate ihres Aufenthaltes keine Beschäftigungsbewilligung erteilt
werden darf.
Zu Art. 1 Z 2 und 3
(§§ 4b Abs. 1 und 5 Abs. 3):
Die im Beitrittsvertrag verankerte
Verpflichtung, neue EU-Bürger bei der Neuzulassung zum Arbeitsmarkt gegenüber
Drittstaatsangehörigen zu bevorzugen (Gemeinschaftspräferenz), kann im
geltenden Zulassungsverfahren und im Zuge der gebotenen Arbeitsmarktprüfung an
sich ausreichend erfüllt werden. Dennoch ist es arbeitsmarktpolitisch sinnvoll,
dieses Vorrangprinzip bei der konkreten Arbeitsmarktprüfung (§ 4b) im
normalen Zulassungsverfahren und für die befristete Zulassung von Ausländern im
Rahmen von Sonderkontingenten (§ 5) ergänzend ausdrücklich vorzusehen.
Zu
Art. 1 Z 4 (§ 18 Abs. 12):
Hier wird ein Redaktionsversehen aus einer
früheren Novelle beseitigt.
Zu
Art. 1 Z 5 (§ 28 Abs. 1 Z 6):
Arbeitgeber, die neue EU-Bürger, deren
Ehegatten und Kinder mit Freizügigkeitsrecht ohne Vorliegen einer Bestätigung
beschäftigen, sollen wegen Verletzung einer Ordnungswidrigkeit bestraft werden
können. Es wird jedoch klargestellt, dass neue EU-Bürger, die kein Freizügigkeitsrecht
haben, nur auf Grund einer sonstigen Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt
werden dürfen und das Nichtvorliegen einer solchen Berechtigung die Sanktion
einer illegalen Beschäftigung nach sich zieht.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 32 Abs. 9):
Mit dieser Regelung wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass nach Ablauf der im
EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsfrist ab
1. Juni 2004 Schweizer und ihre Familienangehörigen – gleich welcher
Staatsangehörigkeit – dieselben Rechte wie derzeitige EU-Bürger haben. Sie
sollen daher – wie diese – vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sein.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 32a):
Zu Abs. 1: Für die Anwendung des
Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit muss – allem voran –
gesetzlich klargestellt werden, dass neue EU-Bürger sowie deren Ehegatten und
Kinder nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und grundsätzlich
nur nach den Regeln des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen werden können.
Staatsangehörige der Republik Malta und Zypern sind vom Übergangsarrangement
ausgenommen. Für sie gilt ab dem Beitritt die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Zu Abs. 2 bis 4:
Neuen EU-Bürgern, die am Tag des
Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind
und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt
zugelassen waren, muss auf Grund des
Beitrittsvertrages freier Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden. Auch
Ehegatten und Kindern neuer EU-Bürger kommt dieses Recht - unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit – zu, wenn sie mit der freien Zugang zum Arbeitsmarkt
genießenden Bezugsperson zum Zeitpunkt des Beitritts oder, sofern sie erst
später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Ab
dem 1. Mai 2006 erhalten sie dieses Recht sofort.
Nach geltendem Recht (§ 24 FrG)
können selbständig erwerbstätige neue EU-Bürger, die seit fünf Jahren dauernd
im Bundesgebiet niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen
verfügen, einen Niederlassungsnachweis erhalten, der ihnen freien Zugang zum
Arbeitsmarkt gewährt. Da ihnen nach dem Beitritt ein solches Dokument nicht
mehr ausgestellt wird (Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit), wären sie
unzulässigerweise schlechter gestellt als vor dem Beitritt. Um dies zu vermeiden,
soll ihnen als Ersatz für den Niederlassungsnachweis ebenfalls eine Bestätigung
für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt werden können. Zudem
erscheint es sinnvoll, auch jenen neuen EU-Bürgern eine Bestätigung
auszustellen, die ohnedies Anspruch auf einen Befreiungsschein und damit
ebenfalls freien Arbeitsmarktzugang hätten.
Das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang
soll vom Arbeitsmarktservice bestätigt werden, um eine unbefugte
Inanspruchnahme (bei Nichterfüllung der Voraussetzungen) zu vermeiden und
gleichzeitig dem Arbeitgeber Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der
Beschäftigung zu verschaffen. Die Arbeitsaufnahme soll nur mit dieser
Bestätigung zulässig sein. Sie muss vor der Arbeitsaufnahme beim
Arbeitsmarktservice eingeholt werden. Eine vorübergehende Beschäftigung als
Betriebsentsandter zur Erbringung von Dienstleistungen oder eine Beschäftigung
als Au-pair-Kraft, Ferialpraktikant oder Volontär gilt nicht als Zulassung zum
regulären Arbeitsmarkt und kann daher nicht für den Erwerb des freien
Arbeitsmarktzuganges herangezogen werden. Das Recht geht bei freiwilligem
Verlassen des österreichischen Arbeitsmarktes, d.h. bei Ausreise aus dem
Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde, wieder verloren.
Zu Abs. 5: Auch während der Anwendung
des Übergangsarrangements ist es zulässig, alle rechtmäßig beschäftigten und
arbeitslos gemeldeten neuen EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder auf die
Ausländerhöchstzahlen anzurechnen, zumal sie – im Gegensatz zu den anderen
EU-Bürgern – weiterhin dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegen. Dies gilt
auch für auf Grund von Grenzgänger- und Praktikantenabkommen beschäftigte neue
EU-Bürger. Ihre quantitative Erfassung ist auch notwendig, um einen Überblick
über die Anzahl der neu zugelassenen und der bereits freien Zugang zum
Arbeitsmarkt genießenden Arbeitskräfte aus den neuen Mitgliedstaaten zu haben,
die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt analysieren und den im
Übergangsarrangement vorgesehenen Überprüfungsmechanismus nach zwei bzw. fünf
Jahren nach dem Beitritt auch tatsächlich anwenden zu können.
Zu Abs. 6: Auch die Entsendung von Arbeitskräften in jenen
Dienstleistungssektoren, für die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
zulässig sind, soll dem Übergangsarrangement unterliegen. Es handelt sich dabei
um folgende Sektoren:
– Gärtnerische
Dienstleistungen gemäß europäischem NACE- Code 01.41;
– Be- und Verarbeitung von
Natursteinen a.n.g. (anderweitig nicht genannt) gemäß europäischem
NACE-
Code 26.7;
– Herstellung
von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen gemäß europäischem NACE- Code
28.11;
– Baugewerbe
einschließlich verwandter Wirtschaftszweige gemäß europäischen NACE- Codes
45.1
bis
4 und die im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Tätigkeiten;
– Schutzdienste
gemäß europäischem NACE- Code 74.60;
– Reinigung
von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln gemäß europäischem NACE- Code
74.70;
– Hauskrankenpflege
gemäß europäischem NACE- Code 85.14;
– Sozialwesen
a.n.g. (anderweitig nicht genannt) gemäß europäischem NACE- Code 85.32.
In diesen geschützten Sektoren soll die
Beschäftigung neuer EU-Bürger, die von Unternehmen mit Betriebssitz in einem
neuen EU-Mitgliedstaat (ausgenommen Malta und Zypern) zur Erbringung von Dienstleistungen
nach Österreich entsandt werden, weiterhin nur auf Grund einer
Entsendebewilligung zulässig sein, die vom inländischen Vertragspartner
einzuholen ist. In den liberalisierten Sektoren ist für die Entsendung aus
neuen Mitgliedstaaten eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.
Zu Abs. 7: Zur Vermeidung einer
unzulässigen Schlechterstellung von Unternehmen aus neuen Mitgliedstaaten
gegenüber Unternehmen aus den „alten“ Mitgliedstaaten sind für Unternehmen mit
Sitz in einem alten Mitgliedstaat in allen Dienstleistungssektoren weiterhin
EU-Entsendebestätigungen für die Beschäftigung neuer EU-Bürger vorgesehen.
Zu Abs. 8: Im geltenden Zulassungsverfahren erhalten Schlüsselkräfte auf der
Grundlage eines positiven Gutachtens des Arbeitsmarktservices eine
Niederlassungsbewilligung, die sie gleichzeitig – und ohne ein zusätzliches
arbeitsmarktbehördliches Dokument – zur Aufnahme ihrer Schlüsselkrafttätigkeit
bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Nachdem Arbeitskräfte aus den
neuen EU-Mitgliedstaaten ab In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages generell
keine Niederlassungsbewilligung mehr erhalten, ist auch dieses Verfahren für
sie nicht mehr anwendbar. Um nun Schlüsselkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten
nach Maßgabe des EU-Übergangsarrangements – ohne Einführung eines neuen
Verfahrens oder einer neuen Bewilligungsform – weiterhin zulassen zu können,
erscheint es zweckmäßig, auf die bestehende Form der Zulassung über eine
Beschäftigungsbewilligung zurückzugreifen und dafür dieselben Bewilligungsvoraussetzungen
wie im geltenden Schlüsselkraftverfahren vorzusehen. Im Ergebnis wird damit
lediglich das positive arbeitsmarktpolitische Gutachten, im geltenden Verfahren
das Hauptkriterium für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, durch
eine Beschäftigungsbewilligung ersetzt.
Zu Abs. 9: Diese Regelung stellt klar, dass neue
EU-Bürger mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, die über eine sonstige
Berechtigung nach dem AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis,
Befreiungsschein) verfügen, keine Bestätigung gemäß Abs. 2 oder 3 einholen
müssen, wenn die ihnen erteilte Berechtigung ohnehin eine Beschäftigung
zulässt.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 34 Abs. 25 und 26):
Hierbei handelt es sich um die den
Legistischen Richtlinien 1990 entsprechenden Bestimmungen über das
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Zu Art. 2 (Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes):
Zu Art. 2 Z 1 (§ 7
Abs. 6):
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll
klar gestellt werden, dass ausländische Arbeitskräfte, die aufgrund von
Saisonkontingenten gemäß § 5 AuslBG nur für die Dauer einer
Saisonbeschäftigung befristet zum Arbeitsmarkt zugelassen werden, nach Beendigung der Beschäftigung dem
Arbeitsmarkt nicht weiter zur Verfügung stehen. Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für Arbeitskräfte, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen (dazu gehört
auch der EU-Beitrittsvertrag) die Voraussetzungen für den freien Zugang zum
Arbeitsmarkt erfüllen. Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften zielt darauf
ab, einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential
nicht befriedigt werden kann, vorübergehend abzudecken. Solche Arbeitskräfte
sollen nach dem Zweck der Regelung nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt
integriert werden und erfüllen daher auch nicht die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Inland. Die
in Österreich erworbenen Versicherungszeiten können jedoch nach Wegfall der Beschränkungen
auf Grund des Saisonierstatus innerhalb der für die Beurteilung der
Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist berücksichtigt werden. Außerdem sind sie
im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen bzw. auf Grund der Verordnung (EG)
1408/71 für eine Leistungsbeurteilung im Heimatstaat heranzuziehen.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 79
Abs. 75):
Hierbei handelt es sich um die den Legistischen
Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das Inkrafttreten der geänderten
Bestimmungen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
Artikel 1
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Abschnitt II B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l
l i g u n g Voraussetzungen § 4. (1)
bis (2) ... |
Abschnitt II B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l
l i g u n g Voraussetzungen § 4. (1)
bis (2) ... |
|
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf
weiters nur erteilt werden, wenn |
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf
weiters nur erteilt werden, wenn |
|
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
|
7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997
ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach
diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5
des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf
jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des
Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des
§ 27 des Fremdengesetzes 1997; |
7. der Ausländer über eine
Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über
eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2
und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 15 AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit
drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht
eingestellt wurde (§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß
§ 29 FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines
Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des
§ 27 FrG; |
|
8. bis l6. ... |
8. bis l6. ... |
|
(6) bis (11) ... |
(6) bis (11) ... |
|
Prüfung der Arbeitsmarktlage |
Prüfung der Arbeitsmarktlage |
|
§ 4b.
(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom
beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein
am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und
fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen
Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit
Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer
Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises
sowie türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das
im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in
den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu
legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche
Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. |
§ 4b.
(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom
beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein
am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und
fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen
Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit
Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer
Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines
Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und
türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag
auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den
betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen.
Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung
oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. |
|
(2) … |
(2) … |
|
Kontingente für die befristete
Zulassung von Ausländern |
Kontingente für die befristete
Zulassung von Ausländern |
|
§ 5. (1) bis (2) … |
§ 5. (1) bis (2) … |
|
(3) Im Rahmen der
gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen |
(3) Im Rahmen der
gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen |
|
1. für befristet beschäftigte Ausländer mit
einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und |
1. für befristet beschäftigte Ausländer mit
einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und |
|
2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von
höchstens sechs Wochen |
2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von
höchstens sechs Wochen |
|
erteilt
werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind dabei
zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen,
dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Z 1 um höchstens
sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers
weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer
durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung
für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der
letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden. |
erteilt
werden. Ausländer, die bereits über einen
Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, sind dabei zu
bevorzugen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass
Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Z 1 um höchstens sechs
Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des
Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im
Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung
für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der
letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden. |
|
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
|
Abschnitt IV |
Abschnitt IV |
|
B e t r i e b s e n t s a n d t e A u
s l ä n d e r |
B e t r i e
b s e n t s a n d t e A u s l ä n d e r |
|
Voraussetzungen für die
Beschäftigung; Entsendebewilligung |
Voraussetzungen für die
Beschäftigung; Entsendebewilligung |
|
§ 18.
(1) bis (11) … |
§ 18.
(1) bis (11) … |
|
(12) Die
Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m
erfasst sind und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im
Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung
einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der
Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung
(EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der
EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die
Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht gegeben,
gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
(12) Die
Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. l
erfasst sind und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im
Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung
einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der
Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung
(EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der
EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die Voraussetzungen
für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht gegeben, gelten die
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
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(13) bis (16) … |
(13) bis (16) … |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 28. (1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
§ 28. (1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
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1. bis 5. …. |
1. bis 5. …. |
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6. wer entgegen dem
§ 32 Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung
gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500
Euro. |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Abschnitt VIII |
Abschnitt VIII |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 32. (1) bis (8) … |
§ 32. (1) bis (8) … |
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(9) § 1 Abs. 2 lit. l und
§ 18 Abs. 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch
für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für
Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. |
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Übergangsbestimmungen zur
EU-Erweiterung |
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§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l gilt – mit Ausnahme der
Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für
Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom
23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom
23. September 2003, der Europäischen Union beitreten, es sei denn, sie
sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des
Beitrittsvertrages dem EWR angehörte. |
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(2) Den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 ist vom
Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu
bestätigen, wenn sie 1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt
rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens
zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2. die Voraussetzungen für einen
Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder 3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd
niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter
Erwerbstätigkeit verfügen. |
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(3) Ehegatten und Kindern (§ 1
Abs. 2 lit. l) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 ist vom
Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu
bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später
nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im
Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern
die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet
auszustellen. |
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(4) Bestätigungen gemäß Abs. 2 und 3
sind vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine
Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die
Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur
vorübergehenden Grunde. |
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(5) Alle auf Grund einer
Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines,
eines Niederlassungsnachweises oder einer Bestätigung gemäß Abs. 2 oder
3 beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Abs. 1
sind auf die Bundeshöchstzahl (§ 12a) und auf die Landeshöchstzahlen
(§ 13) anzurechnen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und Kinder. |
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(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern
gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber
mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in
der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in
der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen
Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem
Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum
Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der
Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X
sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden,
ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor,
in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 bis 16
anzuwenden. |
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(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern
gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht
in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von
Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18
Abs. 12 bis 16 anzuwenden. |
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(8) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß
Abs. 1 als Schlüsselkräfte beschäftigen wollen, ist auf Antrag eine
Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2
Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b
vorliegen. |
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(9) EU-Bürgern gemäß Abs. 1 sowie deren
Ehegatten und Kindern erteilte Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme bleiben –
unbeschadet des Abs. 2 bis 4 – bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Geltungsdauer gültig. |
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Wirksamkeitsbeginn |
Wirksamkeitsbeginn |
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§ 34. (1) bis (24) … |
§ 34. (1) bis (24) … |
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(25) Die §§ 4 Abs. 3 Z 7, 4b, 5
Abs. 3, 18 Abs. 12, 28 Abs. 1 und 32a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft
und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2004 ereignen. |
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(26) § 32 Abs. 9 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft. |
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Artikel 2
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer |
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer |
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, |
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, |
2. die Anwartschaft erfüllt und |
2. die Anwartschaft erfüllt und |
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. |
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. |
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur
Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und
arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12)
ist. |
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur
Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und
arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12)
ist. |
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und
darf eine Person, |
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und
darf eine Person, |
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf
dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und
kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren
versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, |
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf
dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und
kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren
versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, |
2. die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine
unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und |
2. die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine
unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und |
3. die nicht den Tatbestand des § 34
Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I
Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt. |
3. die nicht den Tatbestand des § 34
Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I
Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt. |
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit
ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen
Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300
Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und
die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben. |
(4) Von der Voraussetzung der
Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen
(§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt
haben. |
(5) Während des Bezuges von
Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur
dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten
Einrichtung betreut wird. |
(5) Während des Bezuges von
Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur
dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer
geeigneten Einrichtung betreut wird. |
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(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten
gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, stehen dem Arbeitsmarkt
nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und erfüllen daher
nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2. |
§ 79. (1) bis (74) … . |
§ 79. (1) bis (74) … . |
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(75) § 7 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in
Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 30. April 2004. |