Vorblatt
Problem:
Durch die Richtlinie 2003/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom
15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054), wurden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Erreichung eines voll funktionsfähigen
Elektrizitätsbinnenmarktes Regelungen zu erlassen, die einen
nichtdiskriminierenden Netzzugang zu angemessenen Preisen gewährleisten.
Das österreichische Elektrizitätsrecht hat
die nunmehr auf Grund dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen weitgehend
vorweggenommen, sodass sich ein tatsächlicher Anpassungsbedarf des
Elektriziätswirtschafts- und -organisationsgesetzes an die geänderten
gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen nur bezüglich der rechtlichen und
organisatorischen Entflechtung von Verteilernetzbetreibern ergibt, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören.
Ziel:
Anpassung der innerstaatlichen
Rechtsordnung an die Richtlinie 2003/54/EG im Rahmen der durch die
Bundesverfassung für das Elektrizitätswesen vorgegebenen Kompetenzverteilung
(Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG).
Inhalt:
Die in der Richtlinie enthaltenen
Bestimmungen über die Entflechtung, die die Betreiber von Verteilernetzen zu
erfüllen haben, sollen als Konzessionsvoraussetzungen verankert werden.
Bestehende vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen werden im Rahmen einer
Übergangsbestimmung verpflichtet, Maßnahmen der organisatorischen Entflechtung
zu treffen.
Alternativen:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Änderungen haben keine
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere
Gebietskörperschaften.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054).
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1.
Änderungen der Rahmenbedingungen im EU-Bereich
Durch die Richtlinie 2003/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15. 7.
2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, wurde ein weiterer wesentlicher Schritt
zur Vollendung eines voll funktionsfähigen Elektrizitätsbinnenmarktes gesetzt.
Bei der Ausgestaltung der Änderungen
gegenüber der Richtlinie 96/92/EG ist die Europäische Union davon ausgegangen,
dass die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und
wettbewerbsorientierten Binnenmarkt unter anderem mit dem Netzzugang, der
Tarifierung und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen
Mitgliedstaaten zusammenhingen und ein funktionierender Wettbewerb
voraussetzte, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu
angemessenen Preisen gewährleistet sei. Dabei sei ein nichtdiskriminierender
Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter
Bedeutung.
Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es,
die Mitgliedstaaten zu veranlassen, jene Instrumente in den nationalen
Rechtsordnungen zu verankern, die zur Erreichung eines nichtdiskriminerenden
Netzzugangs aller Marktteilnehmer erforderlich sind. Um einen effizienten und
nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, sieht die Richtlinie vor,
dass die Übertragungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche Rechtspersonen
betrieben werden. Dabei muss jedoch zwischen einer rechtlichen Trennung und der
Entflechtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Der
Unterschied zwischen rechtlicher Trennung des Netzbetriebs und Entflechtung in
Bezug auf die Eigentumsverhältnisse wird in der Richtlinie mehrfach
angesprochen. Aus den Erwägungsgründen kann durchaus gefolgert werden, dass es
den Intentionen der Richtlinie entspricht, dass der mit der Entflechtung
verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen
Nutzen steht (Erwägungsgrund 8).
Die in der Richtlinie vorgesehene Trennung
bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten. Jedoch ist
ein nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische
Maßnahmen zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sicher zu
stellen.
Neben der rechtlichen Trennung des
Netzbetriebs von den übrigen Funktionen vertikal integrierter Unternehmen ist
in der Richtlinie auch der regulierte Netzzugang als weiteres Instrument zur
Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs der Marktteilnehmer zum
Netz verankert, der in der Verpflichtung der Mitgliedstaten besteht durch
geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Tarife für den Netzzugang
transparent und nichtdiskriminierend sind und unterschiedslos für alle
Netzbenutzer gelten.
Einen weiteren Schwerpunkt der Richtlinie
bildet die obligatorische Verankerung von Regulierungsbehörden, die über
bestimmte Mindestzuständigkeiten zu verfügen haben. Sie sollen insbesondere
befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife
für die Übertragung und Verteilung festzulegen oder zu genehmigen. Dabei ist
sicher zu stellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung
nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Weiters haben die
Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Haushalts-Kunden und
Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten
Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen
haben. Zur Gewährleistung dieser Grundversorgung haben die Mitgliedstaaten den
Verteilerunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, Kunden zu Allgemeinen
Tarifpreisen und Bedingungen an ihr Netz anzuschließen und sicher zu stellen,
dass Verträge mit Haushaltskunden bestimmte Mindestkriterien erfüllen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt der
Richtlinie besteht in der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicher zu stellen,
dass den Kunden ein bestimmtes Mindestmaß an Information über die zur Stromerzeugung
eingesetzten Primärenergiequellen zur Verfügung gestellt wird.
Im Interesse der Versorgungssicherheit sind
neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- oder Nachfragesteuerungsmaßnahmen über
ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges
Verfahren bereitzustellen und zu treffen.
In Bezug auf Versorgungssicherheit ist
schließlich die Einrichtung eines Monitorings vorgesehen, das auch den
Regulierungsbehörden übertragen werden kann. Dieses Monitoring betrifft
insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen
Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau
befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der
Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur
Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
2.
Anpassungsbedarf
Das österreichische Elektrizitätsrecht hat
die in der Richtlinie neu vorgesehenen Änderungen im Wesentlichen weitgehend
vorweggenommen, sodass der bestehende Anpassungsbedarf des
Elektriziätswirtschafts- und -organisationsgesetzes an die geänderten
gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen gering ist.
So wurde etwa bereits in der Stammfassung
des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 143/1998, das nunmehr obligatorisch vorgesehene System des regulierten
Netzzugangs verankert. Durch die Verankerung der Genehmigungspflicht für die
Allgemeinen Bedingungen der Verteilernetzbetreiber sowie die Bestimmung der
Systemnutzungstarife durch die Regulierungsbehörde wurde auch dem Erfordernis
des Verbraucherschutzes in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Über Verlangen
der Energie-Control Kommission haben Betreiber von Verteilernetzen auch
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Weiters sind
Verteilernetzbetreiber verpflichtet, allen Kunden und Erzeugern innerhalb des
von ihrem Verteilnetz abgedeckten Gebietes Zugang zu ihrem System zu gewähren.
Durch die in den Artikeln 7 bis 9 des
Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgten Änderungen des
Elektrizitätsrechts wurde für den Elektrizitätsbereich eine Regulierungsbehörde
eingerichtet, die den in der Richtlinie gestellten Anforderungen entspricht,
sowie jene rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die für das Funktionieren
eines Ausgleichsenergiemarktes erforderlich sind. Ebenfalls zum gegenwärtigen
Zeitpunkt bereits gesetzlich verankert ist die Verpflichtung der
Übertragungsnetzbetreiber, den Betrieb des Übertragungsnetzes einem
unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen.
Durch die ab 1. Juli 2004 vorgesehene
Informationspflicht der Stromhändler, ihre Endverbraucher über den Anteil an
verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die gelieferte elektrische
Energie erzeugt wurde, zu informieren und diesen auf den Stromrechnungen
auszuweisen, wird auch der in der Richtlinie neu zum Ausdruck gebrachten
„Transparenz“ der mit der Stromerzeugung verbundenen Umweltbelastungen Rechnung
getragen.
Bei den ebenfalls neu in der Richtlinie
enthaltenen Bestimmungen über die Versorgungssicherheit handelt es sich um
Regelungen, die im österreichischen System des Energierechts dem
Energielenkungsrecht zuzuordnen sind. Eine allenfalls erforderliche Umsetzung
ist anlässlich der im Jahre 2005 anstehenden Verlängerung des
Energielenkungsgesetzes 1982 in Aussicht genommen.
Ein Anpassungsbedarf im Rahmen des vom
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz abgedeckten Sachgebietes
ergibt sich sohin lediglich in Bezug auf die in der Richtlinie vorgesehene
rechtliche und organisatorische Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, die
zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören.
Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der
Umsetzungsverpflichtung ist auf Artikel 30 der Richtlinie hinzuweisen, wonach
die Umsetzung bis zum 1. Juli 2004 zu erfolgen hat. Lediglich die
Entflechtungsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber können bis zum 1. Juli 2007
zurückgestellt werden.
3.
Zur Systematik der Umsetzung
Nach herrschender Judikatur, Lehre und
Praxis bildet die Organisation der Elektrizitätswirtschaft einen Kernbereich
der Materie des Elektrizitätswesens im Sinne des Art. 12 Abs. 1
Z 5 B-VG. Entsprechend diesem Konzept beschränken sich daher die im
vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen auf die Grundsatzgesetzgebung, in
deren Rahmen die Länder ermächtigt sind, Ausführungsgesetze zu erlassen.
Aus den Erwägungsgründen und auf Grund des
Umstandes, dass die in den energierechtlichen Vorschriften enthaltenen
Eingriffsmöglichkeiten der Regulierungsbehörden im Wesentlichen dem von der
Richtlinie vorgegebenen Standard entsprechen, erscheint es zweckmäßig, dass der
mit der Entflechtung verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
damit verbundenen Nutzen steht. In diesem Zusammenhang ist auf die „doppelte
Bindung“ des österreichischen Gesetzgebers hinzuweisen. Wie der
Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung betont, bleibt der
Gesetzgeber jedenfalls insoweit (auch) an bundesverfassungsrechtliche Vorgaben
gebunden, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese
nicht inhibiert ist (vgl. jüngst etwa VfGH vom 10.10.2003, G 212/02, sowie
25.11.2003, G 106/03). Zum anderen ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip jedoch
nicht nur dem österreichischen Recht etwa für die Anordnung von
Eigentumsbeschränkungen immanent, sondern stellt nach der ständigen
Rechtsprechung des EuGH auch einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts im Rahmen
des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, der dann zu beachten ist, wenn ein
Mitgliedstaat die Ausübung von Grundrechten einschränkt (vgl. Vorabentscheidung
des EuGH vom 13. April 2000, Kjell Karlsson ua, Z 58). Daher ist der oben
angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl nach österreichichem
Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht zu beachten, selbst wenn dies in den
einzelnen Regelungen nicht ausdrücklich angeordnet wird.
In systematischer Hinsicht sieht der
vorliegende Entwurf vor, dass die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen
über die Entflechtung, die die Betreiber von Verteilernetzen zu erfüllen haben,
als Konzessionsvoraussetzungen im § 26 ElWOG verankert werden. Bezüglich
bestehender Verteilerunternehmen ist vorgesehen, dass diese bis spätestens
1. Jänner 2006 ein
Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzessionsvoraussetzungen zutreffen
und an das die Konzession im bisherigen Umfang zu übertragen ist.
Konzessionsbehörde ist – entsprechend dem
bewährten, traditionellen Konzept des österreichischen Elektrizitätswesens -
die Landesregierung.
4.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Änderungen haben keine
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere
Gebietskörperschaften.
Besonderer
Teil
Zu Z 1 bis 6 (§ 7)
Durch die Änderung des § 7 werden die
Begriffsbestimmungen an die in der Richtlinie nunmehr enthaltenen Definitionen
angepasst.
Zur
Benennung der Übertragungsnetzbetreiber wurde von der Definition des
„Übertragungsnetzes“ im ElWOG bzw. der Definition des „Transportnetzes“ in der
ÖNORM M 7102, ausgegangen, wo der überregionale Transport von elektrischer
Energie im Vordergrund steht. Um Unklarheiten bei der Auslegung zu vermeiden,
werden jene drei Netzbetreiber, die in Österreich diese Aufgabe wahrnehmen,
namentlich benannt.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang
insbesondere die geänderte Umschreibung des Begriffes „vertikal integriertes
Elektrizitätsunternehmen“, der nunmehr nicht nur auf rechtlich-organisatorisch
selbständige Einheiten oder Konzernunternehmen Anwendung findet, sondern auch
Unternehmensgruppen umschreibt, die in einem bestimmten Rechtsverhältnis
zueinander stehen.
Zu Z 8 (§ 8 Abs. 5)
Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie legt
fest, dass bei einer Überprüfung der Entflechtung der Rechnungslegung
(Veröffentlichung und Überprüfung der Jahresabschlüsse) insbesondere untersucht
wird, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und
Quersubventionierung eingehalten wird. Durch die vorgesehene Bestimmung im
ElWOG wird dieser Bestimmung der Richtlinie Rechnung getragen.
Zu Z 9 (§ 22 Abs. 1)
§ 22 Abs. 1 enthält neben der
namentlichen Benennung der Übertragungsnetzbetreiber, denen auch die Funktion
eines Regelzonenführers zukommt, auch die formelle Umsetzung der in Artikel 10
der Richtlinie enthaltenen Regelung über die Entflechtung der
Übertragungsnetzbetreiber. Da eine Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber
auch nach der bisherigen Rechtslage geboten war, wird durch die aus formellen
Gründen gebotene Neuregelung kein unmittelbarer Handlungsbedarf der
Übertragungsnetzbetreiber in rechtlich-organisatorischer Hinsicht begründet.
Zu Z 10 (§ 26 Abs. 3)
Durch die Verankerung der
Entflechtungsvorschriften in den Bestimmungen über die
Konzessionsvoraussetzungen wird den Zielsetzungen, die Entflechtung der
Verteilernetzbetreiber in einer dem System des österreichischen
Elektrizitätsrechts optimal entsprechenden Weise innerstaatlich zu verankern,
entsprochen.
Bei den in den Z 1 bis 4 enthaltenen
Konzessionsvoraussetzungen handelt es sich um Mindestvoraussetzungen, die vom
Konzessionsträger jedenfalls zu erfüllen sind. Darüber hinaus sollte in den
Ausführungsgesetzen der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Vorschreibung
von Bedingungen und Auflagen auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen
vorzuschreiben, durch die die Unabhängigkeit des Konzessionsträgers
gewährleistet wird. Die Vorschreibung von Auflagen wäre insbesondere in jenen
Fällen geboten, in denen der Träger der Konzession keinen Aufsichtsrat
aufweist, jedoch Bestandteil eines vertikal integrierten
Elektrizitätsunternehmens ist.
Auf Grund der Struktur der österreichischen
Verteilernetzbetreiber erscheint es angemessen, nur jene Betreiber von
Verteilernetzen von den Vorschriften des Unbundlings auszunehmen, an deren Netz
weniger als 100 000 Kunden angeschlossen sind.
Die Zulässigkeit des Betriebes eines
Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen gemeinsamen Rechtsträger ergibt
sich aus dem letzten Satz.
Eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen
für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem
Unternehmen ist zulässig.
Zu Z 10 (§ 26 Abs. 4)
Diese Bestimmung entspricht Artikel 15
Absatz 2 lit. c) der Richtlinie.
Zu Z 10 (§ 26 Abs. 5)
Diese Bestimmung kommt nur in jenen Fällen
zum Tragen, in denen ein Aufsichtsrat Organ des Rechtsträgers ist. Auf die
Ausführungen zu Z 10 (§ 26 Abs. 3) wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen.
Zu Z 13 (§ 68a)
§ 68a kommt bezüglich der Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern, die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession
gemäß § 26 ElWOG sind, zentrale Bedeutung zu. Abs. 1 sieht vor, dass
vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören (z.B. Verteilerunternehmen, die mit
Elektrizitätsunternehmen im Bereich Erzeugung oder Stromhandel im Sinne des
§ 228 HGB verbunden sind), bis spätestens 1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen haben,
das die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt. Sofern das benannte Unternehmen die
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung
der Konzession im bisherigen Umfang. Dieser gesetzliche Rechtsanspruch findet
Anwendung für alle in Frage kommenden Anwendungsfälle, unabhängig davon, ob die
„Ausgliederung“ der Erzeugung und des Stromverkaufes aus dem vertikal
integrierten Unternehmen oder eben die „Ausgliederung“ des Verteilernetzes
vorgenommen wird. Kommt ein Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung zur
Benennung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
Konzessionsträgers nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen
Konzessionsträger ein Entziehungsverfahren einzuleiten. Auch im Falle der
Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist ein Konzessionsverfahren
entsprechend der in Ausführung des § 26 ElWOG ergangenen landesgesetzlichen
Bestimmungen durchzuführen.
Da künftig nur mehr drei
Übetragungsnetzbetreiber (Verbund-Austrian Power Grid AG, Tiroler Regelzonen AG
und VKW-Übertragungsnetz AG) vorgesehen sind, ist für die bisherigen
Übertragungsnetzbetreiber eine ausreichende Übergangsregelung für die rechtlich
einwandfreie Weitergeltung der von ihnen in der bisherigen Rechtsstellung als
Übertragungsnetzbetreiber mit den übrigen Marktteilnehmern abgeschlossenen
Verträge erforderlich. Die bloße Festlegung einer Übergangs- oder
Anpassungsfrist ist nicht ausreichend, vielmehr soll eine verpflichtende
Überleitung der zu den allgemeinen Bedingungen für die Zugang zum
Übertragungsnetz vereinbarten Verträge in die Allgemeinen Bedingungen für den
Zugang zum Verteilernetz erfolgen (Gesamtrechtsnachfolge). Daher soll ab dem
Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 7 Z 40a eine einwandfreie
Weitergeltung von Verträgen, die unter Zugrundelegung von allgemeinen Netzbedingungen
für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, auf Verträge bewirkt
werden, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem
Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrundeliegen.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
Änderung des
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) |
|
§ 7.
(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der
Ausdruck |
§ 7.
(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der
Ausdruck |
1. bis 17. … |
1. bis 17. … |
|
17a. „horizontal integriertes
Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen
kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit
Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Elektrizitätsbereichs ausübt; |
18. bis 40. … |
18. bis 40. … |
|
40a. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche
oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die
Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene
Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die
Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG; |
41. bis 42. … |
41. bis 42. … |
43. „Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf
von Elektrizität an Kunden; |
43. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des
Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; |
|
43a. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder
juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet
und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung
der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Verteilung von Elektrizität zu befriedigen; |
44. bis 45. … |
44. bis 45. … |
46. „vertikal integriertes
Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei
der folgenden Funktionen wahrnimmt: a) Erzeugung und Stromhandel; b) Übertragung und c) Verteilung von Elektrizität; |
46. „vertikal integriertes
Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen,
deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel
begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller
tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen
bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere
durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der
Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden
Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe
des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende
Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen
Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von
oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt; |
47. - 49. |
47. - 49. |
§ 8. (Grundsatzbestimmung) (1) und (2) |
§ 8. (Grundsatzbestimmung) (1) und (2) |
(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind
darüber hinaus verpflichtet, 1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen
für ihre a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten; b) Übertragungstätigkeiten; c) Verteilungstätigkeiten zu führen. 2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der
einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen; 3. konsolidierte Konten für Aktivitäten
außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine
Ergebnisrechnung zu veröffentlichen. |
(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind
darüber hinaus verpflichtet, 1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen
für ihre a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten; b) Übertragungstätigkeiten; c) Verteilungstätigkeiten zu führen. 2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der
einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen; 3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb
des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine
Ergebnisrechnung zu veröffentlichen. Einnahmen aus dem Eigentum am
Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen. |
(4) … |
(4) … |
|
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,
dass sich die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) auch auf
die Untersuchung bezieht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von
missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird. |
§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die
vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler
Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger Kraftwerke
Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, dass jeweils ein
Regelzonenbereich gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen
sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen. Diese
unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen. |
§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich
ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den
übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung
zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den
Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid
AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben
werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die
Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW -
Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung
der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze
eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4
enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs-
und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung
zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise
eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen
werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen
Rechnungskreisen zu veröffentlichen. |
§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) und
(2) |
§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) und
(2) |
|
(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz
mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze
als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform,
Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer
Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder
Bedingungen sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich
seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht
mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit
in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen, 1. dass die für die Leitung des
Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen
Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die
direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen
Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind; 2. dass die berufsbedingten Interessen der für
die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen
(Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren
Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für
die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers, in der
Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; 3. dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb,
die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche
Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei
insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen
Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmen ausgeübt wird; 4. dass der Verteilernetzbetreiber ein
Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum
Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind
Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere
festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung
dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der
Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte
Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Energie-Control GmbH
jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu
veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms
zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen
zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und
diesen Bericht zu veröffentlichen. |
|
(4) Abs. 3 Z 1 steht der
Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die
sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des
Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick
auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere
ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan
oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und
generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt.
Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über
den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen
des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht
hinausgehen, sind unzulässig. |
|
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,
dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten
Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der
Muttergesellschaft unabhängig sind. |
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit
50 000 € – zu bestrafen, wer 1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und
Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt; 2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht. |
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit
50 000 € – zu bestrafen, wer 1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und
Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt; 2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht; 3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der
Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß
§ 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt. |
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000
Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 3000 € – zu bestrafen, wer 1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der
Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß
§ 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt; 2. seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 14
nicht nachkommt; 3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß
§ 25 nicht entspricht; 4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht
nachkommt; 5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten
gemäß § 52 nicht nachkommt. § 62 Abs. 3 gilt. |
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000
Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 3000 € – zu bestrafen, wer 1. seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 14
nicht nachkommt; 2. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß
§ 25 nicht entspricht; 3. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht
nachkommt; 4. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten
gemäß § 52 nicht nachkommt. § 62 Abs. 3 gilt. |
§ 68. … |
§ 68. … |
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Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. …../2004 |
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§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass
vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und
die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession der in Ausführung des § 26
erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner
2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die
Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei
Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des
bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in
Anwendung der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu
erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben
die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. |
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(2)
(Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte
Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die
Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt. |
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(3) (Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes
Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten
Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung
gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren
gemäß § 37 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein
anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen
Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über
zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15
Abs. 7 B-VG vorzugehen. |
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(4) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Bescheide, die im
Widerspruch zu § 7 Z 40a stehen, spätestens sechs Monate nach
In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes außer Kraft treten. Sie
haben weiters vorzusehen, dass Verträge, die von einem Netzbetreiber unter
Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum
Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des
§ 7 Z 40a als Verträge gelten, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen
für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers
zugrundeliegen. |
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(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der
Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art
erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für
Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich
geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder
einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für
anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere
Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die
Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des
UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer
tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des
Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Umgründungssteuergesetzes, BGBl. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der
Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein
Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die
Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 26 schließen die Fortsetzung
oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und
§ 9 Körperschaftssteuergesetz nicht aus. |
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(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wenn im
Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am
betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den
Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete
Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den
sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen
Hilfseinrichtungen erforderliche Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes
wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere zur
Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am
betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch
der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in
Anspruch zu nehmen. |
§ 71. (1) bis (6) |
§ 71. (1) bis (6) |
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(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den
im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen
innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I
Nr. xxx/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen. |
(7) … |
(7) … |