Vorblatt

Problem:

Durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054), wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Erreichung eines voll funktionsfähigen Elektrizitätsbinnenmarktes Regelungen zu erlassen, die einen nichtdiskriminierenden Netzzugang zu angemessenen Preisen gewährleisten.

Das österreichische Elektrizitätsrecht hat die nunmehr auf Grund dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen weitgehend vorweggenommen, sodass sich ein tatsächlicher Anpassungsbedarf des Elektriziätswirtschafts- und -organisationsgesetzes an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen nur bezüglich der rechtlichen und organisatorischen Entflechtung von Verteilernetzbetreibern ergibt, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören.

Ziel:

Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die Richtlinie 2003/54/EG im Rahmen der durch die Bundesverfassung für das Elektrizitätswesen vorgegebenen Kompetenzverteilung (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG).

Inhalt:

Die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung, die die Betreiber von Verteilernetzen zu erfüllen haben, sollen als Konzessionsvoraussetzungen verankert werden. Bestehende vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen werden im Rahmen einer Übergangsbestimmung verpflichtet, Maßnahmen der organisatorischen Entflechtung zu treffen.

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

         1. Änderungen der Rahmenbedingungen im EU-Bereich

Durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, wurde ein weiterer wesentlicher Schritt zur Vollendung eines voll funktionsfähigen Elektrizitätsbinnenmarktes gesetzt.

Bei der Ausgestaltung der Änderungen gegenüber der Richtlinie 96/92/EG ist die Europäische Union davon ausgegangen, dass die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt unter anderem mit dem Netzzugang, der Tarifierung und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenhingen und ein funktionierender Wettbewerb voraussetzte, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet sei. Dabei sei ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung.

Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, jene Instrumente in den nationalen Rechtsordnungen zu verankern, die zur Erreichung eines nichtdiskriminerenden Netzzugangs aller Marktteilnehmer erforderlich sind. Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, sieht die Richtlinie vor, dass die Übertragungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche Rechtspersonen betrieben werden. Dabei muss jedoch zwischen einer rechtlichen Trennung und der Entflechtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Der Unterschied zwischen rechtlicher Trennung des Netzbetriebs und Entflechtung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse wird in der Richtlinie mehrfach angesprochen. Aus den Erwägungsgründen kann durchaus gefolgert werden, dass es den Intentionen der Richtlinie entspricht, dass der mit der Entflechtung verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen steht (Erwägungsgrund 8).

Die in der Richtlinie vorgesehene Trennung bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten. Jedoch ist ein nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sicher zu stellen.

Neben der rechtlichen Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Funktionen vertikal integrierter Unternehmen ist in der Richtlinie auch der regulierte Netzzugang als weiteres Instrument zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs der Marktteilnehmer zum Netz verankert, der in der Verpflichtung der Mitgliedstaten besteht durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind und unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.

Einen weiteren Schwerpunkt der Richtlinie bildet die obligatorische Verankerung von Regulierungsbehörden, die über bestimmte Mindestzuständigkeiten zu verfügen haben. Sie sollen insbesondere befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Übertragung und Verteilung festzulegen oder zu genehmigen. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Weiters haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Haushalts-Kunden und Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Zur Gewährleistung dieser Grundversorgung haben die Mitgliedstaaten den Verteilerunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, Kunden zu Allgemeinen Tarifpreisen und Bedingungen an ihr Netz anzuschließen und sicher zu stellen, dass Verträge mit Haushaltskunden bestimmte Mindestkriterien erfüllen.

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Richtlinie besteht in der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicher zu stellen, dass den Kunden ein bestimmtes Mindestmaß an Information über die zur Strom­erzeugung eingesetzten Primärenergiequellen zur Verfügung gestellt wird.

Im Interesse der Versorgungssicherheit sind neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- oder Nachfrage­steuerungsmaßnahmen über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz und  Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren bereitzustellen und zu treffen.

In Bezug auf Versorgungssicherheit ist schließlich die Einrichtung eines Monitorings vorgesehen, das auch den Regulierungsbehörden übertragen werden kann. Dieses Monitoring betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.

         2. Anpassungsbedarf

Das österreichische Elektrizitätsrecht hat die in der Richtlinie neu vorgesehenen Änderungen im Wesentlichen weitgehend vorweggenommen, sodass der bestehende Anpassungsbedarf des Elektriziätswirtschafts- und -organisationsgesetzes an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen gering ist.

So wurde etwa bereits in der Stammfassung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, das nunmehr obligatorisch vorgesehene System des regulierten Netzzugangs verankert. Durch die Verankerung der Genehmigungspflicht für die Allgemeinen Bedingungen der Verteilernetzbetreiber sowie die Bestimmung der Systemnutzungstarife durch die Regulierungsbehörde wurde auch dem Erfordernis des Verbraucherschutzes in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Über Verlangen der Energie-Control Kommission haben Betreiber von Verteilernetzen auch Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Weiters sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, allen Kunden und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilnetz abgedeckten Gebietes Zugang zu ihrem System zu gewähren.

Durch die in den Artikeln 7 bis 9 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000,  erfolgten Änderungen des Elektrizitätsrechts wurde für den Elektrizitätsbereich eine Regulierungsbehörde eingerichtet, die den in der Richtlinie gestellten Anforderungen entspricht, sowie jene rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die für das Funktionieren eines Ausgleichsenergiemarktes erforderlich sind. Ebenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits gesetzlich verankert ist die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, den Betrieb des Übertragungsnetzes einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen.

Durch die ab 1. Juli 2004 vorgesehene Informationspflicht der Stromhändler, ihre Endverbraucher über den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, zu informieren und diesen auf den Stromrechnungen auszuweisen, wird auch der in der Richtlinie neu zum Ausdruck gebrachten „Transparenz“ der mit der Stromerzeugung verbundenen Umweltbelastungen Rechnung getragen.

Bei den ebenfalls neu in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Versorgungssicherheit handelt es sich um Regelungen, die im österreichischen System des Energierechts dem Energielenkungsrecht zuzuordnen sind. Eine allenfalls erforderliche Umsetzung ist anlässlich der im Jahre 2005 anstehenden Verlängerung des Energielenkungsgesetzes 1982 in Aussicht genommen.

Ein Anpassungsbedarf im Rahmen des vom Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz abgedeckten Sachgebietes ergibt sich sohin lediglich in Bezug auf die in der Richtlinie vorgesehene rechtliche und organisatorische Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören.

Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der Umsetzungsverpflichtung ist auf Artikel 30 der Richtlinie hinzuweisen, wonach die Umsetzung bis zum 1. Juli 2004 zu erfolgen hat. Lediglich die Entflechtungsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber können bis zum 1. Juli 2007 zurückgestellt werden.

         3. Zur Systematik der Umsetzung

Nach herrschender Judikatur, Lehre und Praxis bildet die Organisation der Elektrizitätswirtschaft einen Kernbereich der Materie des Elektrizitätswesens im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG. Entsprechend diesem Konzept beschränken sich daher die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen auf die Grundsatzgesetzgebung, in deren Rahmen die Länder ermächtigt sind, Ausführungsgesetze zu erlassen.

Aus den Erwägungsgründen und auf Grund des Umstandes, dass die in den energierechtlichen Vorschriften enthaltenen Eingriffsmöglichkeiten der Regulierungsbehörden im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorgegebenen Standard entsprechen, erscheint es zweckmäßig, dass der mit der Entflechtung verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen steht. In diesem Zusammenhang ist auf die „doppelte Bindung“ des österreichischen Gesetzgebers hinzuweisen. Wie der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung betont, bleibt der Gesetzgeber jedenfalls insoweit (auch) an bundesverfassungsrechtliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert ist (vgl. jüngst etwa VfGH vom 10.10.2003, G 212/02, sowie 25.11.2003, G 106/03). Zum anderen ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip jedoch nicht nur dem österreichischen Recht etwa für die Anordnung von Eigentumsbeschränkungen immanent, sondern stellt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auch einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, der dann zu beachten ist, wenn ein Mitgliedstaat die Ausübung von Grundrechten einschränkt (vgl. Vorabentscheidung des EuGH vom 13. April 2000, Kjell Karlsson ua, Z 58). Daher ist der oben angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl nach österreichichem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht zu beachten, selbst wenn dies in den einzelnen Regelungen nicht ausdrücklich angeordnet wird.

In systematischer Hinsicht sieht der vorliegende Entwurf vor, dass die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung, die die Betreiber von Verteilernetzen zu erfüllen haben, als Konzessionsvoraussetzungen im § 26 ElWOG verankert werden. Bezüglich bestehender Verteilerunternehmen ist vorgesehen, dass diese bis spätestens 1. Jänner 2006  ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzessionsvoraussetzungen zutreffen und an das die Konzession im bisherigen Umfang zu übertragen ist.

Konzessionsbehörde ist – entsprechend dem bewährten, traditionellen Konzept des österreichischen Elektrizitätswesens - die Landesregierung.

         4. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 6 (§ 7)

Durch die Änderung des § 7 werden die Begriffsbestimmungen an die in der Richtlinie nunmehr enthaltenen Definitionen angepasst.

Zur Benennung der Übertragungsnetzbetreiber wurde von der Definition des „Übertragungsnetzes“ im ElWOG bzw. der Definition des „Transportnetzes“ in der ÖNORM M 7102, ausgegangen, wo der überregionale Transport von elektrischer Energie im Vordergrund steht. Um Unklarheiten bei der Auslegung zu vermeiden, werden jene drei Netzbetreiber, die in Österreich diese Aufgabe wahrnehmen, namentlich benannt.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die geänderte Umschreibung des Begriffes „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“, der nunmehr nicht nur auf rechtlich-organisatorisch selbständige Einheiten oder Konzernunternehmen Anwendung findet, sondern auch Unternehmens­gruppen umschreibt, die in einem bestimmten Rechtsverhältnis zueinander stehen.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 5)

Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie legt fest, dass bei einer Überprüfung der Entflechtung der Rechnungslegung (Veröffentlichung und Überprüfung der Jahresabschlüsse) insbesondere untersucht wird, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung eingehalten wird. Durch die vorgesehene Bestimmung im ElWOG wird dieser Bestimmung der Richtlinie Rechnung getragen.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 1)

§ 22 Abs. 1 enthält neben der namentlichen Benennung der Übertragungsnetzbetreiber, denen auch die Funktion eines Regelzonenführers zukommt, auch die formelle Umsetzung der in Artikel 10 der Richtlinie enthaltenen Regelung über die Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber. Da eine Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber auch nach der bisherigen Rechtslage geboten war, wird durch die aus formellen Gründen gebotene Neuregelung kein unmittelbarer Handlungsbedarf der Übertragungsnetzbetreiber in rechtlich-organisatorischer Hinsicht begründet.

Zu Z 10 (§ 26 Abs. 3)

Durch die Verankerung der Entflechtungsvorschriften in den Bestimmungen über die Konzessionsvoraussetzungen wird den Zielsetzungen, die Entflechtung der Verteilernetzbetreiber in einer dem System des österreichischen Elektrizitätsrechts optimal entsprechenden Weise innerstaatlich zu verankern, entsprochen.

Bei den in den Z 1 bis 4 enthaltenen Konzessionsvoraussetzungen handelt es sich um Mindestvoraussetzungen, die vom Konzessionsträger jedenfalls zu erfüllen sind. Darüber hinaus sollte in den Ausführungsgesetzen der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen vorzuschreiben, durch die die Unabhängigkeit des Konzessionsträgers gewährleistet wird. Die Vorschreibung von Auflagen wäre insbesondere in jenen Fällen geboten, in denen der Träger der Konzession keinen Aufsichtsrat aufweist, jedoch Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist.

Auf Grund der Struktur der österreichischen Verteilernetzbetreiber erscheint es angemessen, nur jene Betreiber von Verteilernetzen von den Vorschriften des Unbundlings auszunehmen, an deren Netz weniger als 100 000 Kunden angeschlossen sind.

Die Zulässigkeit des Betriebes eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen gemeinsamen Rechtsträger ergibt sich aus dem letzten Satz.

Eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen ist zulässig.

Zu Z 10 (§ 26 Abs. 4)

Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 Absatz 2 lit. c) der Richtlinie.

Zu Z 10 (§ 26 Abs. 5)

Diese Bestimmung kommt nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen ein Aufsichtsrat Organ des Rechtsträgers ist. Auf die Ausführungen zu Z 10 (§ 26 Abs. 3) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Zu Z 13 (§ 68a)

§ 68a kommt bezüglich der Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 26 ElWOG sind, zentrale Bedeutung zu. Abs. 1 sieht vor, dass vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören (z.B. Verteilerunternehmen, die mit Elektrizitätsunternehmen im Bereich Erzeugung oder Stromhandel im Sinne des § 228 HGB verbunden sind), bis spätestens 1. Jänner  2006 ein Unternehmen zu benennen haben, das die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt. Sofern das benannte Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession im bisherigen Umfang. Dieser gesetzliche Rechtsanspruch findet Anwendung für alle in Frage kommenden Anwendungsfälle, unabhängig davon, ob die „Ausgliederung“ der Erzeugung und des Stromverkaufes aus dem vertikal integrierten Unternehmen oder eben die „Ausgliederung“ des Verteilernetzes vorgenommen wird. Kommt ein Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Konzessionsträgers nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Entziehungsverfahren einzuleiten. Auch im Falle der Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist ein Konzessionsverfahren entsprechend der in Ausführung des § 26 ElWOG ergangenen landes­gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Da künftig nur mehr drei Übetragungsnetzbetreiber (Verbund-Austrian Power Grid AG, Tiroler Regelzonen AG und VKW-Übertragungsnetz AG) vorgesehen sind, ist für die bisherigen Übertragungsnetzbetreiber eine ausreichende Übergangsregelung für die rechtlich einwandfreie Weitergeltung der von ihnen in der bisherigen Rechtsstellung als Übertragungsnetzbetreiber mit den übrigen Marktteilnehmern abgeschlossenen Verträge erforderlich. Die bloße Festlegung einer Übergangs- oder Anpassungsfrist ist nicht ausreichend, vielmehr soll eine verpflichtende Überleitung der zu den allgemeinen Bedingungen für die Zugang zum Übertragungsnetz vereinbarten Verträge in die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz erfolgen (Gesamtrechtsnachfolge). Daher soll ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 7 Z 40a eine einwandfreie Weitergeltung von Verträgen, die unter Zugrundelegung von allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, auf Verträge bewirkt werden, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrundeliegen.


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)

§ 7.  (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

§ 7.  (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. bis 17. …

           1. bis 17. …

 

       17a. „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

         18. bis 40. …

         18. bis 40. …

 

       40a. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG;

         41. bis 42. …

         41. bis 42. …

         43. „Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

         43. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

 

       43a. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

         44. bis 45. …

         44. bis 45. …

         46. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt:

                a) Erzeugung und Stromhandel;

               b) Übertragung und

                c) Verteilung

von Elektrizität;

         46. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

                a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

               b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

         47. - 49.

         47. - 49.

§ 8. (Grundsatzbestimmung) (1) und (2)

§ 8. (Grundsatzbestimmung) (1) und (2)

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

           1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

                a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten;

               b) Übertragungstätigkeiten;

                c) Verteilungstätigkeiten

zu führen.

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitäts­bereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnis­rechnung zu veröffentlichen.

(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

           1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

                a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten;

               b) Übertragungstätigkeiten;

                c) Verteilungstätigkeiten

zu führen.

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

 (4) …

 (4) …

 

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sich die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) auch auf die Untersuchung bezieht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.

§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen. Diese unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen.

§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.

§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) und (2)

§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) und (2)

 

(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitäts­unternehmen ist insbesondere vorzusehen,

           1. dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitäts­unternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;

           2. dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers, in der Gesellschafts­satzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

           3. dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungs­befugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmen ausgeübt wird;

           4. dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung  des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungs­verantwortliche hat dieser und der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleich­behandlungs­programms zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammen­fassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

 

(4) Abs. 3 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

 

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 € – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht.

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 € – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;

           3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 3000 € – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 14 nicht nachkommt;

           3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

 (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 3000 € – zu bestrafen, wer

           1. seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 14 nicht nachkommt;

           2. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           4. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

§ 68.

§ 68.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. …../2004

 

§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession der in Ausführung des § 26 erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

 

(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitäts­unternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt.

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

 

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Bescheide, die im Widerspruch zu § 7 Z 40a stehen, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes außer Kraft treten. Sie haben weiters vorzusehen, dass Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 7 Z 40a als Verträge gelten, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrundeliegen.

 

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 26 schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und § 9 Körperschaftssteuergesetz nicht aus.

 

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderliche Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

§ 71. (1) bis (6)

§ 71. (1) bis (6)

 

(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 enthaltenen Grundsatz­bestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

 (7) …

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