Bundesgesetz über ein System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und
wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von
Treibhausgasemissionen hinzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Kyoto-Ziels sind gemäß
bestehenden Programmen zur Klimaschutzpolitik Maßnahmen zur Verringerung der
Emissionen von Treibhausgasen in allen Sektoren notwendig. Der Fortschritt bei
der Umsetzung dieser Maßnahmen und die damit erzielten Emissionsreduktionen
sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft erstmals bis 30. Juni 2005 unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere des Wirtschaftsstandortes, zu
evaluieren. Sollten die bis dahin gesetzten Maßnahmen zur Erreichung des
Kyoto-Ziels nicht ausreichend sein, so hat die Bundesregierung ein Programm mit
weiteren Maßnahmensetzungen zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die
Schwerpunkte der neuen Maßnahmensetzungen sind dabei in jenen Bereichen und
Sektoren vorzunehmen, in denen einerseits die stärksten Abweichungen vom
Kyoto-Zielerreichungspfad festzustellen sind und andererseits die geringsten
volkswirtschaftlichen Kosten für die Emissionsvermeidung zu erwarten sind,
einschließlich der forcierten Verwendung finanzieller Instrumente, wie z.B. der
Ankauf von Reduktionseinheiten im Wege der Kyoto-Mechanismen.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder
in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,
bei denen die in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese
Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom
25.10.2003 S.32, erforderlich ist, über Anhang 1 hinaus weitere
Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit über Anhang 1 hinaus weitere Tätigkeiten und
Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag des Inhabers einer
Anlage
1. ab 1.1.2005 Anlagen, in denen in Anhang 1
angeführte Tätigkeiten durchgeführt werden, die aber höchstens 50% unterhalb
der in Anhang 1 angegebenen Schwellenwerte liegen, und
2. ab 1.1.2008 über Anhang 1 oder eine Verordnung
gemäß Abs. 2 hinaus weitere Anlagen, auch hinsichtlich anderer
Treibhausgase,
in den Zuteilungsplan gemäß
§ 11 einbeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat dazu die Billigung der Europäischen Kommission gemäß
Art 24 Abs. 1 iVm Art 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG einzuholen.
Die Aufnahme gilt jeweils für die folgende Periode gemäß § 11 Abs. 1.
Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem in § 13 Abs. 3
genannten Termin an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu richten. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu
erfolgen.
(4) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der
Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten
erfolgt ist, verbleiben für die laufende Periode gemäß § 11 Abs. 1 im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 vorgesehene
Schwellenwert für die Tätigkeit während der Periode unterschritten wird.
(5) Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit
sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte
und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
(6) Feuerungsanlagen, die gemäß der
anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An-
und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn
sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden.
(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese
Anlage diesem Bundesgesetz unterliegt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur
Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten
Periode berechtigt;
2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen
in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;
3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2),
Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW),
Schwefelhexafluorid (SF6);
4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in
der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2
Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene
Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten
Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf
die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
5. „Neuer Marktteilnehmer“
eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung
gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und der
nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Zeitpunkt eine anlagenrechtliche
Genehmigung erteilt wurde;
6. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine
metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines
anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten
Treibhauspotenzial.
2. Abschnitt
Genehmigungen
Genehmigungen zur Emission von
Treibhausgasen
§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in
Anhang 1 oder in dieser Verordnung für diese Tätigkeiten spezifizierten
Emissionen entstehen, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den
Zuteilungsplan aufgenommen werden, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben
werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 26) nach den folgenden
Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Inhaber der Anlage nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage
ist, die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu
erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber
am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(3) Genehmigungen zur Emission von
Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
1.
Name und Anschrift des Inhabers,
2.
Beschreibung der Tätigkeiten und
Emissionen der Anlage,
3.
Überwachungsauflagen, in denen jedenfalls
Überwachungsmethode und ‑häufigkeit festgelegt sind,
4.
Auflagen für die Berichterstattung und
5.
eine Verpflichtung zur Abgabe von
Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der
Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf dieses
Kalenderjahres.
(4) Der Genehmigungsbescheid ist von der
Behörde in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Die Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften
und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere,
nicht in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten
Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 23.
(6) Die Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist.
Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der ersten oder während einer
Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt, so erlischt auch die
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage stillgelegt wird, die
anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Einer Stilllegung ist es
gleichzuhalten, wenn eine Anlage, für die im Zuteilungsplan gemäß § 11 eine
Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen
Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird. Eine Anlage gilt nicht
als stillgelegt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang
durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, oder auf einen temporären
Produktionsausfall zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers
ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung nicht.
Genehmigungsverfahren
§ 5. (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von
Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung der Anlage und der dort
durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren
Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 oder in einer Verordnung
gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Gasen verbunden ist,
3. Quellen der Emissionen von in Anhang 1
aufgeführten Gasen aus der Anlage; eine Quantifizierung der Emissionen ist
nicht erforderlich,
4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und
Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß
§§ 7 und 8 sowie Begründung für die vorgeschlagenen Maßnahmen.
(2) Bedient sich der Inhaber der Anlage für die
technisch/operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu
machen.
(3)
Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in
Abs. 1 genannten Punkte beizufügen.
(4)
Inhaber von Anlagen gemäß Anhang 1 und § 2 Abs. 3 Z 1, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes über eine erstinstanzliche
anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, haben die Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen bis spätestens 31. Juli 2004 bei der zuständigen Behörde
(§ 26) zu beantragen.
(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten
ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen
unzureichend sind, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu
entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004 kein
Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der
im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.
(6) Die Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Betrieb
genommene oder zu nehmende Anlagen oder Anlagenänderungen gemäß § 6 kann
gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen
anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage
beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige
Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von
Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem
anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Anlagenänderungen
§ 6. Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde
alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie eine
Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur
Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde
diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den
Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.
3. Abschnitt
Überprüfung von Treibhausgasemissionen
Überwachung von Treibhausgasemissionen
§ 7. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die
Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der
dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie direkt anwendbar sind, sowie
dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2 dieses
Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten
Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie
2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.
Emissionsmeldungen
§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4
genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes
Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ende dieses Jahres elektronisch zu
übermitteln. Diese Meldung hat erstmals spätestens am 31. März 2006 für das
Jahr 2005 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und
die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 2 anzuwenden. Der Meldung ist
eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen.
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere
Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze
und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG
beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.
(3) Erstattet ein Inhaber keine Meldung gemäß
Abs. 1 oder § 12, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage auf
der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der
Treibhausgasemissionen, die der Inhaber nach diesem Bundesgesetz zu melden
verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes
bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die
Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber mit Bescheid
vorzuschreiben.
Prüfung
§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4
genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8
eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die
erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die in Anhang
3 festgelegten Grundsätze sowie allfällige in einer Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
enthaltene Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze einzuhalten.
(2) Der Inhaber hat den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der
Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 11 Abs. 1
zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung
beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann dem Inhaber mit Bescheid auftragen, eine andere
Prüfeinrichtung zu wählen, wenn z.B. durch Stichprobenüberprüfungen begründete
Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Inhaber bestehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß
§ 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende
Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 darüber vorliegt
und keine begründeten Zweifel darüber vorliegen, dass zu den Gesamtemissionen
falsche Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen
ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung,
des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage hinsichtlich
der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die
Emissionen von Treibhausgasen der Anlage für das Kalenderjahr, für das die
Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser
Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom
Inhaber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Inhabers
unrichtig war.
(4) Ein Inhaber, dessen Emissionsmeldung bis
zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen
Prüfeinrichtung nicht gemäß Anhang 3 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 als
zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß
Abs. 3 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt,
Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers als
zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die
Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein
positiver Prüfbericht vorliegt.
(5) Der Inhaber hat auf Verlangen des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung
der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der
Vertragsparteienkonferenz des Klimarahmenübereinkommens vom internationalen
Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte
mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen
sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaber zu behandeln.
Unabhängige Prüfeinrichtungen
§ 10. Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung
für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser
Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen,
über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis
der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8
Wochen zu entscheiden.
4. Abschnitt
Zuteilung von Emissionszertifikaten
Nationaler Zuteilungsplan
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter
Weise gemäß den in Abs. 2 bis 5 angeführten Kriterien für die Periode 2005
bis 2007 und ab 2008 jeweils für eine Periode von fünf Jahren einen nationalen
Plan aufzustellen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die
Periode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen
Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf
die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den
Zuteilungsplan einbezogen werden, hervorgeht.
(2) Für die Erstellung des Zuteilungsplans
gelten folgende Kriterien:
1. Die
Mengen der Emissionszertifikate, die zugeteilt werden sollen, müssen mit dem
Potenzial, auch dem technischen Potenzial, der unter dieses Bundesgesetz
fallenden Tätigkeiten gemäß Anhang 1 zur Emissionsverringerung in Einklang
stehen. Die Zuteilung berücksichtigt die erwarteten Trendwerte der Produktion,
Energieintensität und Kohlenstoffdioxidintensität der Tätigkeit (Business as
usual). Dabei sollen bei der Zuteilung von Emissionszertifikaten die
durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen des Brennstoffs, die
Energieeffizienz und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren
Fortschritte zugrunde gelegt werden. Aus im Rahmen des Informationsaustausches
nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die
integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober
1996 S. 26ff, erstellten
BVT-Referenzdokumenten (BREFs) resultierende Benchmarks oder, falls für die
betreffende Aktivität keine solchen Dokumente existieren, andere objektive und
transparente Vergleichsmaßstäbe sollen verwendet werden. Die Zuteilung berücksichtigt,
dass prozessbedingte Emissionen nicht in gleichem Ausmaß beeinflussbar sind wie
energiebedingte Emissionen, und wendet daher für prozessbedingte Emissionen
eine andere Berechungsmethode für die Zuteilung an als für energiebedingte
Emissionen. Emissionen von Treibhausgasen, die durch die Durchführung von
freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen entstehen, sind wie prozessbedingte
Emissionen zu behandeln.
2. Die Zuteilung berücksichtigt die
klimapolitische Bedeutung von effizienter Kraft-Wärme-Kopplung und effizienter
Fernwärmeerzeugung und deren in der Klimapolitik vorgesehenen Ausbau. Weiters
können andere emissionsfreie oder besonders emissionsarme Technologien,
einschließlich energieeffizienter Technologien, berücksichtigt werden.
3. Die Zuteilung muss mit den übrigen rechtlichen
und politischen Instrumenten der Gemeinschaft und Österreichs in Einklang
stehen. Eine als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbare
signifikante Änderung der Emissionen soll berücksichtigt werden.
4. Die Zuteilung darf Unternehmen oder Sektoren
nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder
Tätigkeiten ungerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der
Anforderungen aus Artikel 87 und 88 des Vertrags über die Europäische Union,
bevorzugt werden.
5. Die Mengen der Emissionszertifikate, die den
Sektoren Industrie und Energiebereitstellung zugeteilt werden, müssen mit der
nationalen Klimapolitik vereinbar sein. Die Sicherheit der Versorgung mit
elektrischer Energie soll mitberücksichtigt werden.
6. Die Menge der Emissionszertifikate, die in der
jeweiligen Periode zugeteilt werden, hat mit der in der Entscheidung vom 25. April 2002
über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 130/1 vom 15. Mai 2002, und im
Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung Österreichs zur Verringerung seiner
Treibhausgasmissionen in der Periode 2008 bis 2012 gegenüber 1990 in Einklang
zu stehen. Dabei müssen der Anteil der Gesamtemissionen, dem diese Emissionszertifikate
im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter diese
Richtlinie fallen, sowie die nationalen energie- und klimapolitischen Maßnahmen
berücksichtigt werden. Die Menge der zuzuteilenden Emissionszertifikate darf
nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf bei strikter Anwendung der
Kriterien.
7. Die tatsächlichen und die erwarteten
Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags Österreichs zu den Verpflichtungen
der Gemeinschaft sind gemäß der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur
Beobachtung von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft,
ABl. Nr. L 167 vom 9.7.1993 S. 31, zu bewerten und
sicherzustellen, dass die Menge der Emissionszertifikate, die im jeweiligen
nationalen Zuteilungsplan zugeteilt werden sollen, mit dieser Bewertung
vereinbar ist.
(3) Für die Festlegung der Gesamtzahl sind die
Kriterien in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 heranzuziehen. Bei der
Zuteilung auf Tätigkeitsebene sind die Kriterien in Abs. 2 Z 1, 2, 3
und 4 heranzuziehen, bei der Zuteilung auf Anlagenebene die Kriterien in
Abs. 2 Z 1 und 2.
(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine
Reserve für Anlagen, die nach dem in Abs. 7 genannten Termin
anlagenrechtlich genehmigt werden, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge
ist als Reserve vorzusehen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt auf Antrag
des Anlageninhabers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Zuteilungsplan hat nähere
Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer
vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die
am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6
erhalten, einen größeren Bedarf an kostenlosen Emissionszertifikaten haben. Im
Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden
Zertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen
JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
(5) Der Plan kann Angaben darüber enthalten,
wie dem Wettbewerb mit Ländern bzw. Anlagen außerhalb der Europäischen Union
Rechnung getragen wird.
(6) Der nationale
Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen
unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die
einzelnen Anlagen zugeteilt werden.
(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer
Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2
Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens einen
Monat vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die
Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz
anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan zu
berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder
unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter
fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb
genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. die genehmigte Kapazität der Anlage;
2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im
Branchendurchschnitt;
3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der
Anlage in der Periode;
4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter
der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.
Erster nationaler Zuteilungsplan
§ 12. Bei der Erstellung des ersten nationalen Zuteilungsplans für die
Jahre 2005 bis 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf
Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2
Abs. 3 in der Periode 1998 bis 2001 zu berücksichtigen. Falls solche
Emissionsmeldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit
Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 1998 bis 2001 für die Anlage nicht
repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode
herangezogen werden.
Verfahren
§ 13. (1) Der erste Entwurf des nationalen
Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 und die folgenden
Fünfjahresperioden ist jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie
den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien vor der Veröffentlichung
zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
mindestens sechs Wochen zu geben.
(2) Der unter Berücksichtigung der eingelangten
Stellungnahmen gemäß Abs. 1 überarbeitete Entwurf des Plans ist der
Öffentlichkeit einschließlich der in Abs. 1 genannten Stellen sowie der
Interessenvertretungen der Inhaber zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit
kann binnen sechs Wochen dazu Stellung nehmen.
(3) Für die Periode 2005 bis 2007 wird der Plan
am 31. März 2004 veröffentlicht und der Europäischen Kommission übermittelt.
Für die folgenden Perioden werden die gemäß Abs. 1 und 2 erstellten und
überarbeiteten Pläne mindestens achtzehn Monate vor Beginn der betreffenden
Periode veröffentlicht und der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten übermittelt. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind
angemessen zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens am 30. September
2004 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der
Grundlage des gemäß §§ 11 und 12 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit
Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die Periode 2005
bis 2007 zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf
die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die
Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und
allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen.
Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede
folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode
auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit
Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige
Periode zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die
Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die
Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und
allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu
entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Zuteilungsmethode
§ 14. (1) Für die Periode 2005 bis 2007 sind die Emissionszertifikate
kostenlos zuzuteilen.
(2) Soweit dies zur Förderung eines effizienten
Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner
2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan
festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert
wird. In dem für die Periode 2008 bis 2012 geltenden Plan darf dieser
Prozentsatz höchstens 10 v.H. betragen. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese
Versteigerung mit Verordnung festzulegen.
Höhere Gewalt
§ 15. In Fällen höherer Gewalt, die zu einem signifikant erhöhten Ausstoß
von Treibhausgasen bei Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 2 führen,
insbesondere bei Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen,
Terrorakte, Sabotage und Vandalismus, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die betroffenen Anlagen auf
begründeten Antrag der Inhaber zusätzliche, nicht übertragbare
Emissionszertifikate zu vergeben, sofern die Europäische Kommission dem
zustimmt.
Anlagenpools
§ 16. (1) Anlageninhaber, die dieselbe Tätigkeit unter einer Ziffer gemäß
Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausüben, können
für die Periode 2005 bis 2007 und für die Periode 2008 bis 2012 einem
Anlagenpool beitreten. Die Errichtung eines Anlagenpools bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid. Vor der Erlassung des Bescheids ist der
Antrag der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Im Antrag, der spätestens 90 Tage vor
Beginn der jeweiligen Periode beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen ist, sind die Anlagen
und die Periode anzugeben, für die der Pool gebildet werden soll, und der
Nachweis zu erbringen, dass ein Treuhänder in der Lage sein wird, die in den
Absätzen 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Antrag ist ein
Treuhänder zu benennen.
(3) Auf das Konto des Treuhänders wird
abweichend von § 17 die Gesamtmenge der den im Pool zusammengefassten
Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate gebucht. Der Treuhänder ist abweichend
von § 18 verantwortlich für die Abgabe von Emissionszertifikaten, die den
Gesamtemissionen der Anlagen im Pool entsprechen. Der Treuhänder darf keine
weiteren Übertragungen durchführen, falls der Bericht eines Inhabers im Rahmen
der Prüfung gemäß § 9 als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis
30. April nicht als ausreichend anerkannt wurde.
(4) Abweichend von § 28 werden die
Sanktionszahlungen für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Abgabe einer
ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten, um die Gesamtemissionen aus den
Anlagen im Pool abzudecken, gegen den Treuhänder verhängt. Falls der Treuhänder
die Sanktionszahlungen nicht leistet, ist jeder Inhaber einer Anlage im Pool
für die Emissionen seiner eigenen Anlage verantwortlich.
(5) Der Ausschluss oder das Ausscheiden eines
Anlageninhabers aus dem Pool ist nur mit Jahresende zulässig und ist dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
Treuhänder unverzüglich zu melden.
5. Abschnitt
Emissionszertifikate
Vergabe von Emissionszertifikaten
§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung
eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder
Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt wurde, im Register zu
veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der
Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der
Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei in so
viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
anzuzeigen.
(3) Inhaber von Anlagen erhalten die
Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4
oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer
Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve
gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto
der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom
Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage,
die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die
Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß § 11
Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate zur höheren Auslastung anderer
Anlagen des gleichen Inhabers verwendet werden können oder auf eine Anlage, die
nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal in
Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter
gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der
Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen
entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall
der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage
auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage
durch eine neue Anlage ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen
Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4
benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten
Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode
weiterhin zugewiesen werden.
(4) Wenn eine bis zu dem in § 11 Abs. 7
genannten Datum genehmigte Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der
Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, den sie gegenüber dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Zertifikate, die für dieses und
die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve
gemäß § 11 Abs. 4 zugeführt.
Abgabe der Emissionszertifikate
§ 18. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist
verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine
Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften
Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese
Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß
§ 19 Abs. 1 können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines
Inhabers genutzt werden.
(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit
gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne
Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung
eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt,
für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat,
Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.
Übertragung und Löschung von
Emissionszertifikaten
§ 19. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Drittländern, die im
Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll
ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Gemeinschaft für die
gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, sind zwischen
1. natürlichen und juristischen Personen innerhalb
der Gemeinschaft,
2. natürlichen und juristischen Personen innerhalb
der Gemeinschaft und natürlichen und juristischen Personen in Drittländern, in
denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige
Anerkennung anerkannt werden,
übertragbar. Für die Zwecke dieses
Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register gemäß
§ 21 rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn
der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von
Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch
des Zentralverwalters (Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG)
entgegensteht.
(2) Solange ein Inhaber mit der Abgabe der
seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von
Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des
Inhabers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.
Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der
in § 11 Abs. 1 genannten Periode, für die sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn der ersten in
§ 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate,
die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht
oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen.
(3) Vier Monate nach Beginn jeder folgenden in
§ 11 Abs. 1 genannten Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate,
die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 abgegeben und gelöscht
oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für
diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die
laufende Periode an die Inhaber zu vergeben.
Register
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von
Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu
gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister
für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung
eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47
Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung der
Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres
Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit
gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und
Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der
Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass
keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem
Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie
2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen
Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des
Registers erlassen.
(2) Das Register ist nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um
die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von
denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.
Rechtscharakter der
Emissionszertifikate
§ 22. Die
Emissionszertifikate haben den Rechtscharakter einer Ware und können an
Warenbörsen gehandelt werden.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Emissionsgrenzwerte
§ 23. (1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig
ist, die gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung von Umweltverschmutzung genehmigungspflichtig sind, darf für in
einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannte
Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser
Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist
erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung
bewirkt wird.
(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits
erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen
Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den
Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für
diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser
Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale
Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
Zugang zu Informationen
§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Meldungen der
Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne
des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. 1993/495 in der jeweils geltenden
Fassung, bzw. als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.
Nr. L 41/26 vom 14.2.2003.
Berichterstattung an die Europäische
Kommission
§ 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über
die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist
insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das
Funktionieren der Register, die Anwendung der Leitlinien für die Überwachung
und Berichterstattung sowie die Prüfung und Fragen der Einhaltung der
Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von
Emissionszertifikaten einzugehen. Der erste Bericht ist der Europäischen
Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln.
Zuständige Behörde
§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4
und 6 gilt folgendes:
1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden
Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994
unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.
Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der
Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die
Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen.
2. In allen anderen Fällen ist die nach den
Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige
Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu
bestrafen
1. mit Geldstrafe bis 35.000 Euro, wer nach dem 1.
Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß
§ 2 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
2. mit Geldstrafe bis 7.000 Euro, wer die
Emissionen der Anlage nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und
§ 12) oder keinen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt
(§ 9);
3. mit Geldstrafe bis 5.000 Euro, wer eine Meldung
gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängten Geldstrafen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß
Umweltförderungsgesetz zu.
Sanktionen
§ 28. (1) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und
2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer
Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für
jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine
Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser
Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung,
Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er
die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Inhaber, die nicht bis zum 30. April der
Jahre ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung
ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von
100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber
keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser
Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung,
Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er
die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen
obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm
gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
(5) Die Namen der Inhaber, die gegen die
Verpflichtungen nach § 18 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von
Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
Vollziehung
§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2
Abs. 2, des § 10 vierter Satz und des § 13 Abs. 4 und 5 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 11 und des
§ 21 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 1
Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 23 und des
§ 26 Abs. 1 Z 2 ist der jeweils mit Vollziehung der dort
genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.
Geschlechtsneutrale
Funktionsbezeichnungen
§ 30. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 31. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S.32,
umgesetzt.
Anhang 1
zu
§ 4 Abs. 1
Kategorien von Tätigkeiten
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte
beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt
ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter
derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch,
werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
Tätigkeiten |
Treibhausgase |
Energieumwandlung und ‑umformung 1. Feuerungsanlagen mit einer
genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen
für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen) |
Kohlenstoffdioxid |
2. Mineralölraffinerien |
Kohlenstoffdioxid |
3. Anlagen zur Trockendestillation
von Kohle (Kokereien) |
Kohlenstoffdioxid |
Eisenmetallerzeugung und
-verarbeitung 4. Anlagen zum Rösten oder Sintern
von Erzen einschließlich sulfidischer Erze |
Kohlenstoffdioxid |
5. Anlagen zur Herstellung von
Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich
Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde |
Kohlenstoffdioxid |
Mineralverarbeitende Industrie 6. Anlagen zur Herstellung von
Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500
Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer
Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag |
Kohlenstoffdioxid |
7. Anlagen zur Herstellung von
Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen
pro Tag |
Kohlenstoffdioxid |
8. Anlagen zum Brennen keramischer
Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten
Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität
von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und
einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ |
Kohlenstoffdioxid |
Sonstige Industriezweige 9. Industrieanlagen zur Herstellung
von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
Kohlenstoffdioxid |
10. Industrieanlagen zur
Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von
mehr als 20 Tonnen pro Tag |
Kohlenstoffdioxid |
Anhang 2
zu
§§ 7 und 8
Grundsätze für die Überwachung und
Berichterstattung
1. Überwachung
der Kohlenstoffdioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt
entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
1.1. Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach
folgender Formel:
Tätigkeitsdaten
x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten
(Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten
über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.
Es werden etablierte Emissionsfaktoren
verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren
verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen
(Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können
Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und
EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind
noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte
verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht
berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein
zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische
Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt
ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG
entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber
kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden
Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
1.2. Messung
Bei der Messung der Emissionen sind
standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch
eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen
Zu verwenden sind standardisierte oder
etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit
allen betroffenen Kreisen entwickelt und gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 der
Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.
2. Berichterstattung
über die Emissionen
Jeder Inhaber hat im Bericht für eine
Anlage folgende Informationen zu liefern:
A. Anlagedaten,
einschließlich:
Name
der Anlage,
Anschrift,
einschließlich Postleitzahl und Land,
Art
und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 1,
Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und
Name
des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit
gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet werden:
Tätigkeitsdaten,
Emissionsfaktoren,
Oxidationsfaktoren,
Gesamtemissionen
und
Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit
gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung § 2 Abs. 2, für die Emissionen
gemessen werden:
Gesamtemissionen,
Angaben
zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und
Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im
Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation
wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors
einbezogen.
Anhang 3
zu
§ 9
Kriterien für die Prüfung der
Emissionen
Allgemeine Grundsätze
1. Die
Emissionen aus allen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2
aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 3 einbezogenen Anlagen
unterliegen einer Prüfung.
2. Im
Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß § 8 und auf die
Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit
und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und
Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
a) die
übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
b) Wahl
und Anwendung der Emissionsfaktoren;
c) die
Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
d) bei
Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
3. Die
Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige
und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit
einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad
verlangt vom Inhaber den Nachweis, dass
a) die
übermittelten Daten schlüssig sind,
b) die
Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards
erfolgt ist und
c) die
einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
4. Die
unabhängige Prüfeinrichtung erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen
Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5. Die
unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des
Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
6. Die
Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der
Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen
Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
7. Die
Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der
Anlage. Die unabhängige Prüfeinrichtung führt Stichproben durch, um die
Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
8. Die
unabhängige Prüfeinrichtung unterzieht alle Quellen von Emissionen in der
Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede
Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
9. Anhand
dieser Analyse ermittelt die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die
Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und
Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der
Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der
Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner
Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem
hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des
Überwachungsverfahrens zu widmen.
10. Die
unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur
Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering
wie möglich zu halten.
Bericht
11. Die
unabhängige Prüfeinrichtung erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem
angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist. In diesem
Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte
aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend
ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht
gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht
wurden.