418 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 354/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, hat der Verfassungsgerichtshof ua. erkannt, dass § 45a Abs. 7 AWG 1990 teilweise verfassungswidrig war. In seiner Begründung führt der Verfassungsgerichtshof an, dass bei der Beurteilung, ob bestimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen, welche mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, befristet ausgenommen werden, überwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen sind und daher nicht die Form der Verordnung sondern nur ein Bescheidverfahren zulässig ist.

Die beurteilte Bestimmung ist wortgleich im § 76 Abs. 7 AWG 2002 enthalten. Mit dem vorliegenden Antrag soll eine Regelung normiert werden, die einerseits die Umsetzung der Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglicht und andererseits den Kritikpunkten des Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt.

Die Vorgaben jener Bundesländer, welche bereits ab 1. Jänner 2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen einhalten, sollen keinesfalls unterlaufen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vertrauend auf diesen Vorgaben Investitionsentscheidungen für Vorbehandlungsanlagen (Verbrennungsanlagen oder Anlagen zur mechanisch-biologischen Vorbehandlung) getroffen worden sind. Für jene Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten verfügen, soll eine befristete Übergangslösung beibehalten werden.

Hingewiesen wird, dass gemäß dem Konzept des Altlastensanierungsgesetzes für die Deponien, auf denen Abfälle, die nicht der Qualität nach dem Stand der Technik der Deponieverordnung entsprechen, abgelagert werden, höhere Altlastenbeiträge zu entrichten sind, da von diesen Deponien auch eine höhere Umweltgefährdung ausgeht.

Mit einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 kann der Landeshauptmann nur eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC vornehmen; eine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der Beschickungsfrist der betroffenen Deponien wird durch eine Verordnung nicht bewirkt. Die Dauer der Geltung einer Verordnung hat sich – wie die Verordnung insgesamt – an den in Abs. 7 genannten Kriterien zu orientieren.

Gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 strebt Österreich grundsätzlich die Entsorgungsautarkie für die Beseitigung von Abfällen an. Die Planung der Bundesländer betreffend die Beseitigung von Abfällen kann auch ausländische Kapazitäten einbeziehen, wenn dies dem Prinzip der Nähe entspricht.

Der Deponieinhaber darf – über die Ausnahmen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 bzw. dessen Nachfolgeregelung hinaus – nur jene Abfälle, die in der jeweiligen Verordnung genannt werden und die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorgaben für die Beseitigung bundesländerweise vorliegen. Weiters entspricht dies auch den Kriterien bzw. der Zielsetzung der bisherigen Varianten (vgl. § 76 Abs. 7 Z 1 lit. d und Z 2 lit. b AWG 2002). Für bestehende und landesrechtlich festgelegte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern wird dazu eine Ausnahme normiert.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC in allen Bundesländern werden die bestehenden Verordnungen für eine kurze Frist als Bundesgesetz übergeleitet. Sofern über diese Frist hinaus eine Ausnahme vom genannten Ablagerungsverbot im jeweiligen Bundesland erforderlich ist, bedarf es einer (neuen) Verordnung auf Grund dieser Novelle.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Mag. Ulrike Sima sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-03-09

Klaus Wittauer Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau