418 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über den Antrag 354/A der Abgeordneten
Karlheinz Kopf, Klaus Wittauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Klaus
Wittauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag
am 26. Februar 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003,
G 41, 42/03-20, hat der Verfassungsgerichtshof ua. erkannt, dass
§ 45a Abs. 7 AWG 1990 teilweise verfassungswidrig war. In seiner
Begründung führt der Verfassungsgerichtshof an, dass bei der Beurteilung, ob
bestimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen, welche mehr als
fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, befristet ausgenommen
werden, überwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen
sind und daher nicht die Form der Verordnung sondern nur ein Bescheidverfahren
zulässig ist.
Die beurteilte Bestimmung ist wortgleich im
§ 76 Abs. 7 AWG 2002 enthalten. Mit dem vorliegenden Antrag soll eine
Regelung normiert werden, die einerseits die Umsetzung der Planung der
Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im
Verordnungsweg ermöglicht und andererseits den Kritikpunkten des
Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt.
Die Vorgaben jener Bundesländer, welche
bereits ab 1. Jänner 2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge
und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen
einhalten, sollen keinesfalls unterlaufen werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass vertrauend auf diesen Vorgaben Investitionsentscheidungen
für Vorbehandlungsanlagen (Verbrennungsanlagen oder Anlagen zur
mechanisch-biologischen Vorbehandlung) getroffen worden sind. Für jene
Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten
verfügen, soll eine befristete Übergangslösung beibehalten werden.
Hingewiesen wird, dass gemäß dem Konzept
des Altlastensanierungsgesetzes für die Deponien, auf denen Abfälle, die nicht
der Qualität nach dem Stand der Technik der Deponieverordnung entsprechen,
abgelagert werden, höhere Altlastenbeiträge zu entrichten sind, da von diesen
Deponien auch eine höhere Umweltgefährdung ausgeht.
Mit einer Verordnung gemäß § 76
Abs. 7 AWG 2002 kann der Landeshauptmann nur eine befristete Ausnahme vom
Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC
vornehmen; eine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der
Beschickungsfrist der betroffenen Deponien wird durch eine Verordnung nicht
bewirkt. Die Dauer der Geltung einer Verordnung hat sich – wie die Verordnung
insgesamt – an den in Abs. 7 genannten Kriterien zu orientieren.
Gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001
strebt Österreich grundsätzlich die Entsorgungsautarkie für die Beseitigung von
Abfällen an. Die Planung der Bundesländer betreffend die Beseitigung von
Abfällen kann auch ausländische Kapazitäten einbeziehen, wenn dies dem Prinzip
der Nähe entspricht.
Der Deponieinhaber darf – über die
Ausnahmen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 bzw. dessen
Nachfolgeregelung hinaus – nur jene Abfälle, die in der jeweiligen Verordnung
genannt werden und die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die Vorgaben für die Beseitigung bundesländerweise
vorliegen. Weiters entspricht dies auch den Kriterien bzw. der Zielsetzung der
bisherigen Varianten (vgl. § 76 Abs. 7 Z 1 lit. d und
Z 2 lit. b AWG 2002). Für bestehende und landesrechtlich festgelegte
Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern wird dazu eine Ausnahme
normiert.
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Beseitigung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC in allen
Bundesländern werden die bestehenden Verordnungen für eine kurze Frist als
Bundesgesetz übergeleitet. Sofern über diese Frist hinaus eine Ausnahme vom
genannten Ablagerungsverbot im jeweiligen Bundesland erforderlich ist, bedarf
es einer (neuen) Verordnung auf Grund dieser Novelle.“
Der Umweltausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. März 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Mag. Ulrike Sima
sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Umweltausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-03-09
Klaus
Wittauer Dr. Eva Glawischnig
Berichterstatter Obfrau