420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Antrag 329/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 29. Jänner 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Mit Erkenntnis vom 23.6.2003, G 8/03, V 7/03, hat der VfGH § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. Nr. I 56/2000, und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, beschlossen vom Kammertag am 15.6.2000, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff. ("Statut 2000") aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Der VfGH führte begründend im Wesentlichen aus, dass in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 eine gesetzliche Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge fehlt. Aus der Sicht der Beitragspflichtigen mache es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Mit der gesetzlichen Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge würden auch sämtliche Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem – in dieser Hinsicht – eine nähere gesetzliche Determinierung erfahren.

Durch die im vorliegenden Antrag vorgesehene Neufassung der §§ 29 und 31 sowie durch die Einfügung eines § 29a in das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 wird dem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen. In der Neufassung des § 29 wurden gegenüber der Vorgängerbestimmung auch die aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen näher umschrieben.

Besonderer Teil

Zu § 29:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 29 Abs. 1. Klargestellt wird, dass der Pensionsfonds und der Sterbekassenfonds als gemeinsame Einrichtungen sowohl für Ziviltechniker als auch für ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene errichtet und betrieben werden. Ehemalige Ziviltechniker sind Ziviltechniker, deren Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr 156/1994, nicht mehr aufrecht ist.

Abs. 2 nennt die aus dem Pensionsfonds jedenfalls zu gewährenden Versorgungsleistungen. Darüber hinaus kann das Statut nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 weitere Versorgungsleistungen vorsehen, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen.

Abs. 3 regelt detailliert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsorgeleistungen in den in Abs. 2 genannten Fällen. Inhaltlich entsprechen diese im Wesentlichen den im Statut 2000 normierten Voraussetzungen, die nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten. Materiell tritt damit keine Änderung der Rechtslage ein.

Gemäß Abs. 4 kann das Statut Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährtinnen oder
-gefährten von verstorbenen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigen vorsehen, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der Anspruch eines Lebensgefährten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers subsidiär.

Gemäß Abs. 5 kann das Statut Versorgungsleistungen auch an bestimmte haushaltsführende Verwandte vorsehen, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der Anspruch dieser Verwandten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers, eines hinterbliebenen ehemaligen Ehegatten und eines hinterbliebenen Lebensgefährten subsidiär.

Abs. 6 sieht vor, dass sämtliche an Hinterbliebene aufgrund des Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 gewährten Leistungen zusammen den Betrag nicht überschreiten dürfen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Gegebenenfalls sind die Leistungen an die genannten Hinterbliebenen aliquot zu kürzen.

Gemäß Abs. 7 entsteht der Anspruch auf Versorgungsleistungen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.

Abs. 8 regelt die im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers aus dem Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen ("Sterbegeld"). Die in Abs. 8 geregelten Voraussetzungen entsprechen jenen des Statuts 2000.

Abs. 9 enthält die (allgemeine) Regelung über die Bemessung der Höhe der Versorgungsansprüche aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds. Die Höhe der Versorgungsleistungen  aus dem Pensionsfonds richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und den erzielten Veranlagungsüberschüssen und ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25 % der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage.

Zu § 29 a:

Abs. 1 regelt den Zeitpunkt, ab dem Ziviltechniker der Beitragspflicht unterliegen. Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, nicht aber mit dem Ruhen der Befugnis. In Abs. 5 ist jedoch die Befreiung von der Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber zum Sterbekassenfonds) vorgesehen, wenn die Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.

Die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds ist gemäß Abs. 2 im Statut festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Abs. 2 enthält darüber hinaus Bestimmungen darüber, wie die Beiträge zum Pensionsfonds zu verwenden sind.

Für den Regelfall der Beitragsleistung ist in Abs. 3 ein Fixbetrag im Statut festzusetzen. Der Ziviltechniker kann allerdings bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4 beantragen. Sofern ein solcher Antrag nicht gestellt wird, ist der volle Fixbetrag vorzuschreiben.

Die Beitragsgrundlage wird gemäß Abs. 4 auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Abs. 4 sieht Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen vor, die laufend an die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, angepasst werden. Bei unselbständigen Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind die Beiträge zum Pensionsfonds vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

Abs. 5 sieht die Befreiung von der Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber Sterbekassenfonds) vor, wenn die Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.

Abs. 6 enthält jene Fälle, in denen das Statut eine Ermäßigung der Beitragsverpflichtung vorsehen kann, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Die Ermäßigung erfolgt auf Antrag.

Durch Abs. 7 wird die Möglichkeit geschaffen, auch bei Befreiung von der Beitragspflicht eine Beitragsleistung zu erbringen. Daneben besteht die Möglichkeit, höhere Beiträge bis zu dem im Statut vorgesehenen Höchstbeitrag zu zahlen. Auch kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.

Abs. 8 regelt die Finanzierung des Sterbekassenfonds. Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten.

Zu § 31:

Abs. 1 verweist hinsichtlich der näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der in §§ 29, 29a und 30 geregelten Grundsätze auf das Statut.

Abs. 2 enthält Übergangsbestimmungen für den Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren, dies betrifft die vor dem Statut 2000 erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Pensionsanfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung vorsehen.

Abs. 3 regelt die Kundmachung und das Inkrafttreten des vom Kammertag zu erlassenden Statuts.

Zu § 77:

Gemäß Abs. 4 treten die neu erlassenen Bestimmungen mit 1. Juli 2004 in Kraft. Verordnungen können gemäß Abs. 5 schon ab der Kundmachung der Novelle erlassen werden. Diese Bestimmung ermöglicht, dass das (neue) Statut der Wohlfahrtseinrichtungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2004 erlassen werden und am 1. Juli 2004 in Kraft treten kann.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Michaela Sburny, Mag. Hans Moser, Franz Riepl, Mag. Melitta Trunk, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-03-10

Mag. Dr. Josef Trinkl              Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann