420 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Antrag 329/A der Abgeordneten Dr.
Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG
geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner,
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 29. Jänner 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Mit Erkenntnis vom 23.6.2003, G 8/03,
V 7/03, hat der VfGH § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31
des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. Nr. I
56/2000, und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten, beschlossen vom Kammertag am 15.6.2000,
kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a,
Juni 2000, 2 ff. ("Statut 2000") aufgehoben. Die Aufhebung tritt
mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
Der VfGH führte begründend im Wesentlichen
aus, dass in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des
Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 eine gesetzliche Regelung der Höchstgrenze
der zu leistenden Beiträge fehlt. Aus der Sicht der Beitragspflichtigen mache
es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den
Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm
diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Mit der gesetzlichen
Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge würden auch sämtliche
Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem – in dieser Hinsicht –
eine nähere gesetzliche Determinierung erfahren.
Durch die im vorliegenden Antrag
vorgesehene Neufassung der §§ 29 und 31 sowie durch die Einfügung eines §
29a in das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 wird dem Erkenntnis des VfGH
Rechnung getragen. In der Neufassung des § 29 wurden gegenüber der
Vorgängerbestimmung auch die aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds zu
gewährenden Leistungen näher umschrieben.
Besonderer Teil
Zu § 29:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem
bisherigen § 29 Abs. 1. Klargestellt wird, dass der Pensionsfonds und der
Sterbekassenfonds als gemeinsame Einrichtungen sowohl für Ziviltechniker als
auch für ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene errichtet und
betrieben werden. Ehemalige Ziviltechniker sind Ziviltechniker, deren Befugnis
nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr 156/1994, nicht mehr aufrecht ist.
Abs. 2 nennt die aus dem Pensionsfonds
jedenfalls zu gewährenden Versorgungsleistungen. Darüber hinaus kann das Statut
nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 weitere Versorgungsleistungen vorsehen, sofern
der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen.
Abs. 3 regelt detailliert die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsorgeleistungen in den in Abs. 2
genannten Fällen. Inhaltlich entsprechen diese im Wesentlichen den im Statut
2000 normierten Voraussetzungen, die nunmehr eine gesetzliche Grundlage
erhalten. Materiell tritt damit keine Änderung der Rechtslage ein.
Gemäß Abs. 4 kann das Statut
Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährtinnen oder
-gefährten von verstorbenen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigen vorsehen,
sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der
Anspruch eines Lebensgefährten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers
subsidiär.
Gemäß Abs. 5 kann das Statut
Versorgungsleistungen auch an bestimmte haushaltsführende Verwandte vorsehen,
sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der
Anspruch dieser Verwandten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers,
eines hinterbliebenen ehemaligen Ehegatten und eines hinterbliebenen Lebensgefährten
subsidiär.
Abs. 6 sieht vor, dass sämtliche an
Hinterbliebene aufgrund des Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 gewährten
Leistungen zusammen den Betrag nicht überschreiten dürfen, auf den der
Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Gegebenenfalls sind
die Leistungen an die genannten Hinterbliebenen aliquot zu kürzen.
Gemäß Abs. 7 entsteht der Anspruch auf
Versorgungsleistungen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.
Abs. 8 regelt die im Fall des Ablebens
eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers aus dem Sterbekassenfonds
zu gewährenden Leistungen ("Sterbegeld"). Die in Abs. 8 geregelten
Voraussetzungen entsprechen jenen des Statuts 2000.
Abs. 9 enthält die (allgemeine) Regelung
über die Bemessung der Höhe der Versorgungsansprüche aus dem Pensionsfonds und
dem Sterbekassenfonds. Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds richtet sich nach
den eingezahlten Beiträgen und den erzielten Veranlagungsüberschüssen und ist
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des
Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des
Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die
zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das
Sterbegeld beträgt höchstens 25 % der im Jahr des Ablebens geltenden
Höchstbeitragsgrundlage.
Zu § 29 a:
Abs. 1 regelt den Zeitpunkt, ab dem
Ziviltechniker der Beitragspflicht unterliegen. Die Beitragspflicht endet mit
dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz
1993, nicht aber mit dem Ruhen der Befugnis. In Abs. 5 ist jedoch die Befreiung
von der Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber zum Sterbekassenfonds)
vorgesehen, wenn die Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.
Die Höhe der jährlichen Beiträge zum
Pensionsfonds ist gemäß Abs. 2 im Statut festzusetzen. Dabei ist auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Abs.
2 enthält darüber hinaus Bestimmungen darüber, wie die Beiträge zum
Pensionsfonds zu verwenden sind.
Für den Regelfall der Beitragsleistung ist
in Abs. 3 ein Fixbetrag im Statut festzusetzen. Der Ziviltechniker kann
allerdings bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der
Beiträge auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4 beantragen. Sofern ein
solcher Antrag nicht gestellt wird, ist der volle Fixbetrag vorzuschreiben.
Die Beitragsgrundlage wird gemäß Abs. 4 auf
Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als
Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die
Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften
sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der
Beitragssatz darf 25 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Abs. 4
sieht Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen vor, die laufend an die Erhöhung
der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, angepasst werden. Bei
unselbständigen Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer
Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind die Beiträge zum Pensionsfonds vom
Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten
und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.
Abs. 5 sieht die Befreiung von der
Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber Sterbekassenfonds) vor, wenn die
Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.
Abs. 6 enthält jene Fälle, in denen das
Statut eine Ermäßigung der Beitragsverpflichtung vorsehen kann, sofern der
Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Die Ermäßigung
erfolgt auf Antrag.
Durch Abs. 7 wird die Möglichkeit
geschaffen, auch bei Befreiung von der Beitragspflicht eine Beitragsleistung zu
erbringen. Daneben besteht die Möglichkeit, höhere Beiträge bis zu dem im
Statut vorgesehenen Höchstbeitrag zu zahlen. Auch kann das Statut für
Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die
Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung
vorsehen.
Abs. 8 regelt die Finanzierung des
Sterbekassenfonds. Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge
nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des
gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes
nicht überschreiten.
Zu § 31:
Abs. 1 verweist hinsichtlich der näheren
Bestimmungen zur Ausgestaltung der in §§ 29, 29a und 30 geregelten Grundsätze
auf das Statut.
Abs. 2 enthält Übergangsbestimmungen für
den Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren, dies betrifft die vor dem Statut
2000 erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche. Übergangsregelungen
können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Pensionsanfallsalter, ein unterschiedliches
Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von
nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen
nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung
vorsehen.
Abs. 3 regelt die Kundmachung und das
Inkrafttreten des vom Kammertag zu erlassenden Statuts.
Zu § 77:
Gemäß Abs. 4 treten die neu erlassenen
Bestimmungen mit 1. Juli 2004 in Kraft. Verordnungen können gemäß Abs. 5 schon
ab der Kundmachung der Novelle erlassen werden. Diese Bestimmung ermöglicht,
dass das (neue) Statut der Wohlfahrtseinrichtungen rechtzeitig vor dem 1. Juli
2004 erlassen werden und am 1. Juli 2004 in Kraft treten kann.“
Der Wirtschaftsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. März 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann,
Michaela Sburny, Mag. Hans Moser,
Franz Riepl, Mag. Melitta Trunk,
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler
sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-03-10
Mag. Dr.
Josef Trinkl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann