VORBLATT

Problem

Im Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität steht den Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft bislang kein globales Rechtsinstrument zur Verfügung.

Ziel

Mit der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität übernimmt Österreich weltweite Standards in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, bei Definition von Menschenhandel und Schlepperei sowie bei der internationalen  Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieser Delikte.

Inhalt

Das Übereinkommen enthält Begriffsbestimmungen, Kriminalisierungsbestimmungen, sowie  Bestimmungen über Strafverfolgung, Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden, Informationsaustausch und technische Hilfe. Die Einrichtung einer Staatenkonferenz zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens ist ebenfalls vorgesehen.

Alternative

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine

Finanzielle Auswirkungen

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union. Hinsichtlich jener Bereiche, die unter Gemeinschaftszuständigkeit fallen, hat die EK die Verhandlungen für die EU-MS geführt, die Gemeinschaft wird daher auch Vertragspartei.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil:

 

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Staaten dazu, ihre gesetzlichen Vorschriften im Kampf gegen länderübergreifend tätige kriminelle Organisationen anzupassen. Transnationale Akteure in der Welt des organisierten Verbrechens haben die Globalisierung, erleichterte Handelsströme und bessere Verkehrswege für ihre eigenen Zwecke nutzen können. Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeit sind aber durch Bestimmungen jeweils nationaler Ordnungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und haben zunehmende Mühe, organisierte Kriminelle, die in mehreren Ländern aktiv sind, effizient zu verfolgen.

Für die internationale Zusammenarbeit ist es daher von entscheidender Bedeutung, eine gemeinsame Grundlage für eine solche konzertierte Zusammenarbeit zu schaffen, strafwürdiges Verhalten gemeinsam festzulegen und die Begriffswelten anzupassen, damit die justizielle Zusammenarbeit leichter und rascher greifen kann.

In den Begriffsbestimmungen (Art. 2 ) finden sich neben dem Hauptgegenstand, der „organisierten kriminellen Gruppe“, Definitionen für „Erträge aus Straftaten“ und Zwangsmassnahmen wie  „Einfrieren“, „Beschlagnahme“ und „Einziehung“.

Das Kernstück des materiellrechtlichen Teils wird mit der Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe eröffnet (Art. 5).  Ebenso werden Geldwäsche und Korruption in Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität verpönt und Maßnahmen dagegen eingefordert. Eine Pflicht zur Verantwortlichkeit juristischer Personen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Vertragsstaates ergibt sich aus Art. 10.

Art. 11 - 14 legen die Ausgestaltung der Strafverfolgung und damit einhergehender Zwangsmaßnahmen fest, wobei die internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Einziehung als besonderer Punkt (Art. 13) herausgearbeitet ist. Es folgen Regeln zur Festlegung der Gerichtsbarkeit, zur Auslieferung und Überstellung verurteilter Personen sowie ein ausführlicher Artikel zur Rechtshilfe (Art. 18).Viele dieser Bestimmungen wurden zu einer Basis multilateralen Rechtsbestands in internationaler Strafrechtszusammenarbeit, die auch für andere Rechtsinstrumente, wie die im Dezember 2003 unterzeichnete VN-Antikorruptionskonvention als Orientierung bedeutsam war.

Das Übereinkommen enthält  weiters Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden bei gemeinsamen Ermittlungen und besondere Ermittlungsmethoden. Art 23 ergänzt die Kriminalisierungsbestimmungen in Hinblick auf den Tatbestand der Behinderung der Justiz. Besondere Schutzbestimmungen für Zeugen und Opfer von organisierter Kriminalität sind ebenfalls in dem Übereinkommen enthalten.

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung wird sowohl durch Informationsaustausch als auch durch Förderung von Ausbildung und technischer Hilfe verbessert. Art. 31 widmet sich der Prävention, die durch einen Maßnahmenkatalog ohne bindende Wirkung verbessert werden soll.

Die Konferenz der Vertragsparteien, die in Art. 32 festgelegt wird, soll im Sinne der Bestimmungen im Jahr 2004 in Wien zusammentreten. Bei der Umsetzung des Übereinkommens und der Protokolle wird das Wiener UN-Zentrum für Verbrechensverhütung (CICP) als Sekretariat fungieren und damit seine Rolle bei der technischen Zusammenarbeit zur Verbrechensverhütung erweitern.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Dieser Artikel legt den Zweck des Übereinkommens – die Förderung der Zusammenarbeit der Staaten bei der Verhütung und Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität – fest.

Zu Artikel 2

In dieser Bestimmung wird definiert, was unter bestimmten im Übereinkommen verwendeten Ausdrücken zu verstehen ist.

1.1.   Der Ausdruck „organisierte kriminelle Gruppe“ bezeichnet eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere im Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen. Der Bericht des Ad Hoc Komitees zur Ausarbeitung eines Übereinkommens gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität an die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer 55. Sitzung (Dokument A/55/383/Add.1) führt dazu aus, dass es sich bei dem angestrebten Vorteil etwa auch um (vermögenswerte) sexuelle Gratifikationen oder den Erhalt von Tauschobjekten handeln kann (Ziffer 3 des Erläuternden Berichts).

1.2.   Unter dem Ausdruck „schwere Straftat“ ist ein Verhalten zu verstehen, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht ist.

1.3.   Der Begriff „strukturierte Gruppe“ ist negativ definiert: Einerseits darf die Gruppe nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet werden. Andererseits müssen den Mitgliedern aber nicht unbedingt förmlich festgelegte Rollen zugewiesen sein; es bedarf auch keiner kontinuierlichen Mitgliedschaft bzw. ausgeprägten Struktur (vgl. auch Ziffer 4 des Erläuternden Berichts).

1.4.   Die Definitionen für die Ausdrücke „Vermögensgegenstände“ (lit. d), „Erträge aus Straftaten“ (lit. e), „Einfrieren“ und „Beschlagnahme“ (lit. f), „Einziehung“ (lit. g) und „kontrollierte Lieferung“ (lit. i) entsprechen – teilweise wörtlich – jenen aus Artikel I lit. q, p, l, f und g des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III Nr. 154/1997). Die Begriffsbestimmung für „Haupttat“ (lit. h) orientiert sich an Art. 1 lit. e des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 1990 (BGBl. III Nr. 153/1997) und bezeichnet jene Tat, die im Rahmen der Geldwäscherei üblicherweise als „Vortat“ bezeichnet wird. Im Erläuternden Bericht (Ziffer 5) wird festgehalten, dass sich die Begriffsbestimmung zu „Einfrieren“ und „Beschlagnahme“ (von Vermögensgegenständen im Sinne der lit. d) lediglich auf den Kontext der Artikel 12 und 13 beziehen soll, während die Verwendung der Worte „Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren“ etwa in Artikel 18 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens allgemein auf die Erlangung von Beweisgegenständen im Strafverfahren abstellt.

1.5.   Der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ (lit. j) wurde im Hinblick auf bestimmte, in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften fallende Regelungsbereiche des Übereinkommens aufgenommen und erlangt insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 36 Abs. 4 Bedeutung, nach welchem das Übereinkommen auch solchen Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Beitritt offen steht.

Zu Artikel 3

Diese Bestimmung beschreibt den Anwendungsbereich des Übereinkommens, der insbesondere bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden sowie der Auslieferung und Rechtshilfe praktische Bedeutung erlangt (vgl. Artikel 16 Abs. 5 und Artikel 18 Abs. 7). Vom Übereinkommen erfasst sind demnach Straftaten grenzüberschreitender Natur, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe iSd der Definition des Übereinkommens mitwirkt, sofern es sich um eine schwere Straftat iSv Artikel 2 lit. b oder um eine Straftat iS der Kriminalisierungsbestimmungen (Artikel 5, 6, 8 und 23) handelt. Indem sie die Anwendbarkeit des Übereinkommens nicht auf die nach dessen Kriminalisierungsbestimmungen (Artikel 5, 6, 8 und 23) zu schaffenden Delikte beschränkt, sondern auch auf grenzüberschreitende schwere Straftaten iSv Artikel 2 lit. b mit Bezug zur organisierten Kriminalität ausgedehnt haben, waren die Verhandler des Übereinkommens überzeugt, effektive Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung verschiedener von organisierten Verbrechergruppen praktizierter Kriminalitätsformen, wie z.B. Geldwäsche, Korruption, unerlaubter Artenhandel, Straftaten gegen Kulturgüter und terroristische Straftaten, zu schaffen (Erläuternder Bericht Ziffer 7).

Abs. 2 führt näher aus, wann das Merkmal „grenzüberschreitende Natur“ zutrifft (Begehung in mehr als einem Staat; Vorbereitung, Planung usw. in einem anderen als dem Tatortstaat; Mitwirkung einer in mehreren Staaten operierenden organisierten kriminellen Gruppe; erhebliche Auswirkungen der Tat in einem anderen als dem Tatortstaat). Unter „erheblichen“ Auswirkungen in einem anderen Staat sind beträchtliche nachteilige Folgeschäden zu verstehen, wie sie zum Beispiel bei der Fälschung von Banknoten im Ausland, die sodann im betroffenen Staat in Umlauf gebracht werden, entstehen (Erläuternder Bericht Ziffer 8).

Zu Artikel 4

Diese Bestimmung enthält in strafrechtlichen Übereinkommen übliche Klauseln zum Schutz der Souveränität und zum Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.

Zu Artikel 5

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der darin unter der Überschrift „Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe“ näher umschriebenen Verhaltensweisen. Soweit sein innerstaatliches Strafrecht solches Verhalten nicht bereits erfasst, hat jeder Vertragsstaat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht für Österreich auch auf Grund der Gemeinsamen Maßnahme vom 21. Dezember 1998 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1).

Im Wesentlichen soll ein Tatbestand geschaffen werden, der schon die bloße Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung – unabhängig von der Begehung einer konkreten Straftat – mit Strafe bedroht. In engem Zusammenhang mit Artikel 5 steht auch Artikel 34 Abs. 2, wonach die Strafbarkeit der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden darf.

Artikel 5 Abs. 1 lit. a stellt den Vertragsstaaten frei, ob sie nur eine oder beide der in Ziffern i und ii umschriebenen Verhaltensweisen kriminalisieren. Abs. 1 lit. a Ziffer i folgt dem im anglo-amerikanischen Raum als „conspiracy“ bekannten Modell und wird sich vor allem diesen Staaten für die innerstaatliche Umsetzung anbieten.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich entschlossen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und – soweit § 277 StGB (Verbrecherisches Komplott) nicht ohnehin auch Verhalten nach Abs. 1 lit. a Ziffer i erfasst – Abs. 1 lit. a Ziffer ii umzusetzen. Zu diesem Zweck wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, der Tatbestand der „Bande“ (§ 278 StGB) in den Tatbestand „Kriminelle Vereinigung“ umbenannt und entsprechend angepasst. Die Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist demnach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 278 Abs. 1 StGB). Die nunmehr normierte strafrechtliche Definition einer „kriminellen Vereinigung“ (§ 278 Abs. 2 StGB) trägt der Definition in Artikel 2 lit. a des Übereinkommens Rechnung, wobei in Bezug auf die Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung von „schweren Straftaten“ das geforderte Minimum einer Höchststrafdrohung von mindestens vier Jahren  (Artikel 2 lit. b des Übereinkommens) dadurch erfüllt wird, dass in den in § 278 Abs. 2 StGB enthaltenen Katalog der „Vereinigungsdelikte“ neben verschiedenen Vergehen allgemein Verbrechen iSv § 17 StGB aufgenommen wurden, also alle vorsätzlichen Taten, die nach österreichischem Recht mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Auf die nach der Definition in Abs. 2 lit. a des Übereinkommens zulässige Einschränkung, wonach die kriminellen Vereinigung auf die Erlangung von geldwerten Vorteilen durch die Begehung von Straftaten ausgerichtet sein muss, wurde auf Grund der vorgefundenen Rechtslage ebenfalls verzichtet (Näheres siehe EB zu RV StRÄG 2002, 1166 BlgNR XXI. GP, S. 34ff). Bei Vorliegen eines entsprechenden Organisationsgrades und bestimmten weiteren Voraussetzungen kann im übrigen auch das höher bestrafte Delikt nach § 278a StGB (Kriminelle Organisation) zur Anwendung kommen. Hinsichtlich eines Zusammenschlusses zur Begehung terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) kann auch der – diesbezüglich speziellere – Tatbestand der „Terroristischen Vereinigung“ (§ 278b StGB) erfüllt sein.

Abs. 1 lit. b verlangt die Kriminalisierung von Organisation, Leitung, Beihilfe, Anstiftung, Erleichterung oder Beratung in bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe. Die österreichische Rechtsordnung erfüllt diese Verpflichtung durch die allgemeine Bestimmung über die Behandlung aller Beteiligten als Täter (§ 12 StGB) iVm dem jeweils begangenen Verbrechen sowie durch § 278 Abs. 3 StGB.

Da sich Artikel 5 Abs. 3 des Übereinkommens nur an jene Vertragsstaaten richtet, die sich für eine Umsetzung von Abs. 1 lit. a Ziffer i entschlossen haben, ist die darin enthaltene Verpflichtung zur Information des VN-Generalsekretärs für Österreich nicht relevant.

Zu Artikel 6

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des „Waschens“ von Erträgen aus Straftaten, wobei wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beibehalten werden können.

Artikel 6 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild aus Artikel 3 Abs. 1 lit. b Ziffer i und Artikel 3 Abs. 1 lit. c Ziffern i und iv des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III Nr. 154/1997). Die in dieser Bestimmung umschriebenen Geldwäschereihandlungen sind in Österreich nach § 165 StGB strafbar. Soweit die in Artikel 6 Abs. 1 lit. b Ziffer ii enthaltenen Tathandlungen nicht als Beteiligung (§ 12 StGB) bzw. Versuch (§ 15 StGB) iVm § 165 StGB erfasst sind, können auch die Straftatbestände gegen Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 bzw. 278a StGB) zur Anwendung kommen.

Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens enthält Konkretisierungen zur Ausgestaltung des Tatbestands. Während Abs. 2 lit. a die Staaten dazu auffordert, einen möglichst breit gefächerten Vortatenkatalog in ihre Bestimmungen gegen Geldwäsche aufzunehmen, normiert Artikel 6 Abs. 2 lit. b, dass zumindest alle schweren Straftaten iSv Artikel 2 lit. b sowie die den übrigen Kriminalisierungsbestimmungen des Übereinkommens (Artikel 5, 8 und 23) entsprechenden Delikte als Vortaten („Haupttaten“ im Sprachgebrauch des Übereinkommens) einzubeziehen sind. Zur vollständigen Umsetzung dieser Verpflichtung wurde der Vortatenkatalog in § 165 StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, um einige Vergehen erweitert (Näheres siehe EB zu RV StRÄG 2002, 1166 BlgNR XXI. GP, S. 30f). Hier geht die innerstaatliche Regelung über das vom Übereinkommen geforderte Minimum hinaus, indem sie einige weitere Vergehen (§ 17 Abs. 2 StGB) sowie alle Straftaten ab der Verbrechensgrenze (§ 17 Abs. 1 StGB) – und nicht erst „schwere Straftaten“ iS des Artikel 2 lit. b – erfasst.

Gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c soll es für die Strafbarkeit der Geldwäsche – bei gegebener internationaler Zuständigkeit – nicht darauf ankommen, ob die Vortat selbst innerhalb oder außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangen wurde. Außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangene, im Tatortstaat strafbare Handlungen müssen aber nur unter der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit als Vortaten erfasst werden, also nur dann, wenn auch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden Straftatbestand kennt. In diesem Sinn wird § 165 StGB auch interpretiert (Fabrizy, StGB8, § 165 Rz 2; Burgstaller, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart  XXII, S. 16ff), sodass diesbezüglich keine Anpassungen notwendig sind.

Gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. e kann, wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, bestimmt werden, dass der Täter der Vortat nicht auch wegen des Geldwäschedeliktes belangt werden kann. Nach österreichischem Verständnis stellt die Geldwäschehandlung für den Täter der Vortat eine straflose Nachtat dar. Entsprechend bestimmt auch § 165 StGB, dass die Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen oder einem der dort genannten Vergehen „eines anderen“ herrühren müssen. Für die Verfolgung des Täters der Vortat wegen § 165 StGB bleibt damit kein Raum, obwohl für die Identifizierungs- und Meldepflichten der Kreditinstitute gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes „Geldwäsche“ auch Vermögensbestandteile umfasst, die aus einer strafbaren Handlung des Geldwäschers selbst herrühren. Eine Transaktionssperre iSv § 41 Abs. 1 BWG kann daher auch in einem solchen Fall erfolgen. Auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 144a StPO „eingefrorene“ Vermögenswerte können sodann im Zuge eines Strafverfahrens wegen der Vortat oder gegebenenfalls im Rahmen eines selbständigen Verfahrens gemäß §§ 443ff StPO abgeschöpft werden (§ 20 StGB). Damit ist auch Ziffer 13 des Erläuternden Berichtes entsprochen, wonach Artikel 6 Abs. lit. e nicht dazu führen soll, dass Staaten, die im Hinblick auf ihre Rechtsgrundsätze von dieser Einschränkung Gebrauch machen, Auslieferung, Rechtshilfe und Zusammenarbeit zum Zwecke der Einziehung mit der Begründung verweigern, der Täter der Vortat sei innerhalb ihrer Zuständigkeit nicht wegen Geldwäsche strafbar.

Lit. f enthält eine im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung für österreichische Strafverfahren unerhebliche Klausel, wonach auch aus objektiven Umständen auf die innere Tatseite geschlossen werden könne.

Lit. d verpflichtet Österreich dazu, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift von § 165 StGB sowie jeder späteren Änderung jener Gesetze, durch die Artikel 6 umgesetzt wird, bekannt zu geben.

Zu Artikel 7

Österreich ist Mitglied der FATF – Financial Action Task Force on Money Laundering – und hat in diesem Zusammenhang alle geltenden Empfehlungen der FATF umgesetzt (siehe Jahresbericht der FATF 2003 – www.fatf-gafi.org). Die in Artikel 7 angesprochenen Verpflichtungen sind die Grundlagen der FATF-Empfehlungen, und in Österreich seit langem akzeptiert, insbesondere jene in Absatz 1, 3 und 4.

Hiezu gehört unter anderem die Schaffung eines umfassenden Regulierungs- und Aufsichtsregimes für Banken und Finanzinstitutionen im Sinne der FATF:

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist laut FMABG zuständige Behörde für die Beaufsichtigung des Finanzsektors, konkret für all jene, die dem BWG, dem VAG und dem WAG unterliegen. Die entsprechenden Normen zur Verhinderung und Aufdeckung der Geldwäscherei sind in den jeweiligen Einzelgesetzen enthalten:

·       Im BWG (Bankwesengesetz), in dem, zusätzlich zu den „klassischen“ Bankgeschäften nun mit der BWG-Novelle BGBl. I Nr. 35/2003 auch Wechselstuben und Money Remittance Services enthalten sind.

·       Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Wege der Lebensversicherungen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthalten.

·       Wertpapierdienstleistungsunternehmen unterliegen dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), in dem auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei geregelt sind.

Die angeführten Normen decken alle Maßnahmen ab, die im Artikel 7 Abs. 1 lit. a gefordert werden, sowohl die Identifizierung der Kunden, als auch die Aufbewahrung der Unterlagen, und die Meldung von verdächtigen Transaktionen.

Zuständige Stelle für die Verdachtsmeldungen ist die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt (BMI).

Der in Artikel 7 Abs. 1 lit. b vorgesehene Finanznachrichtendienst, also die Financial Intelligence Unit, ist in Österreich die Geldwäschemeldestelle. Diese im Bundeskriminalamt (BMI) angesiedelte Stelle ist als polizeiliche Meldestelle mit allen Ermittlungs- und Informationsaustauschmöglichkeiten ausgestattet, die für die effiziente Durchführung der internationalen Verpflichtungen im Kampf gegen die Geldwäscherei erforderlich sind.

Abs. 2: Die Bundesregierung hat in den Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend die Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes eingebracht, der auch eine Regelung über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs vorsieht, einschließlich einer Strafbestimmung im Finanzstrafgesetz. Demnach sollen Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel der Zollaufsicht unterliegen und  Personen auf Verlangen der Zollorgane Auskunft zu geben haben, ob Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden.“

Abs. 3: Wie bereits oben erwähnt, ist Österreich Gründungsmitglied der FATF und stets bestrebt, seine innerstaatlichen Regelungen im internationalen Gleichklang zu entwickeln. Ebenso hat Österreich die beiden Geldwäsche-Richtlinien der EU umgesetzt.

Abs. 4: Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, und unter Prüfung der Fortentwicklung des internationalen Rechtsbestandes ist Österreich stets bemüht, bestmöglich international zusammenzuarbeiten. Auch hier ist Österreich mit den Empfehlungen der FATF, dem zuständigen internationalen Gremium, konform.

Zu Artikel 8

Artikel 8 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung von Bestechung und Bestechlichkeit ihrer eigenen Amtsträger, wobei Artikel 8 Abs. 4 diesbezüglich auf die Definition im innerstaatlichen Recht bzw. auf den nationalen (strafrechtlichen) Beamtenbegriff verweist. In Österreich sind derartige Straftaten als (Anstiftung zum) Amtsmissbrauch (§§ (12), 302 StGB), als Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) bzw. als Bestechung (§ 307 StGB) strafbar, spezielle Anpassungen zur Umsetzung dieser Bestimmung waren daher nicht erforderlich.

Artikel 8 Abs. 2 fordert die Vertragsstaaten dazu auf, darüber hinaus auch die Kriminalisierung von Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Beamter zu erwägen. Gemäß § 307 Abs. 1 Z 6 StGB ist in Österreich auch die Bestechung eines ausländischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4c StGB) zur Erlangung eines Auftrags oder sonst unbilligen Vorteils im internationalen Geschäftsverkehr strafbar (vgl. OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BGBl. III Nr. 176/1999). Die Strafbarkeit der Bestechung von Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 74 Abs. 1 Z 4a StGB) oder von Gemeinschaftsbeamten (§ 74 Abs. 1 Z 4b StGB) ergibt sich aus § 307 Abs. 1 Z 1 StGB. Ausländische Beamte der letzten beiden Kategorien machen sich im Fall der Geschenkannahme für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes gemäß § 304 Abs. 1 StGB auch in Österreich strafbar, soweit ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte (§§ 61 – 67 StGB) gegeben ist (vgl. Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, BGBl. III Nr. 38/2000). Künftige Ausweitungen dieser Bestimmungen sind zur Umsetzung des von Österreich bereits unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten Strafrechtsübereinkommens des Europarats gegen Korruption (ETS Nr. 173), sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption bereits abzusehen.

Im Hinblick auf den letzten Satz in Artikel 8 Abs. 2, wonach die Vertragsstaaten erwägen sollen, auch andere Formen der Korruption als Straftaten zu umschreiben, wäre insbesondere auf Strafbestimmungen wie Verbotene Intervention (§ 308 StGB) sowie – insbesondere für den Bereich der Bestechung im privaten Sektor – Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 10 UWG) zu verweisen.

Die Strafbarkeit der Beteiligung (Artikel 8 Abs. 3) ergibt sich im österreichischen Strafrecht aus den allgemeinen Bestimmungen (§ 12 StGB).

Zu Artikel 9

Artikel 9 Abs. 1 verpflichtet die Staaten dazu, wirksame Maßnahmen zur Förderung der Integrität von Amtsträgern sowie zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung ihrer Bestechung zu treffen. Dabei sollen die zuständigen Behörden über ausreichende Unabhängigkeit verfügen (Artikel 9 Abs. 2).

Zu Artikel 10

Artikel 10 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen für die Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, sowie für die Begehung von den Kriminalisierungsbestimmungen des Übereinkommens (Artikel 5, 6, 8 und 23) entsprechenden Delikten vorzusehen. Eine solche Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein (Artikel 10 Abs. 2) und soll unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen bestehen, die das Delikt begangen haben (Artikel 10 Abs. 3). Gemäß Artikel 10 Abs. 4 sind jedenfalls wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, vorzusehen.

Verpflichtungen zur Einführung einer Verantwortlichkeit juristischer Personen für eine Reihe von Straftaten treffen Österreich bereits auf Grund des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11), des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999), verschiedener Übereinkommen des Europarates und zahlreicher Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union. Die Umsetzung all dieser Verpflichtungen durch Österreich steht bevor.

Zu Artikel 11

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten für im Übereinkommen mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebene Straftaten Sanktionen vorzusehen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.

Ein allfälliges Ermessen zur Verfolgung von Personen wegen Straftaten nach dem Übereinkommen soll gemäß Artikel 11 Abs. 2 so ausgeübt werden, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege größtmögliche Wirksamkeit erlangen. Im österreichischen Strafverfahren herrscht – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Staaten, wo die Strafverfolgung Opportunitätskriterien unterliegt – das Legalitätsprinzip, das heißt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle ihr zur Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen von Amts wegen zu verfolgen hat (§ 34 Abs. 1 StPO „Verfolgungszwang“). Sie kann von der Verfolgung eines Offizialdeliktes lediglich dann absehen oder zurücktreten, wenn dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafe noch auf die mit der Verurteilung wegen der übrigen Straftaten verbunden Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat oder wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartende Strafe gegenüber jener, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fällt (§ 34 Abs. 2 StPO). Auch ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück („Diversion“ - §§ 90a bis 90m StPO) ist nicht dem freien Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt, sondern hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90a StPO zwingend zu erfolgen. Durch das Merkmal der schweren Schuld (§ 90a Abs. 2 Z 2 StPO) und die Betonung des generalpräventiven Aspekts (§ 90a Abs. 1 StPO) wird eine diversionelle Erledigung jedoch im Allgemeinen bei Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität ausgeschlossen sein.

Artikel 11 Abs. 3 verlangt, dass anlässlich der Enthaftung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft erteilte Auflagen berücksichtigen können sollen, dass dessen Anwesenheit bei der späteren Hauptverhandlung bzw. im Rechtsmittelverfahren gewährleistet wird. Im österreichischen Strafverfahrensrecht bieten die §§ 180 Abs. 5 sowie 190 bis 192  und 194 Abs. 4 StPO entsprechende Handhaben.

Nach Artikel 11 Abs. 4 sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich ihre Behörden der Schwere der Straftaten nach dem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie über die bedingte Entlassung (im englischen Original „early release or parole of persons convicted“) von Personen entscheiden, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind. Der zeitliche Rahmen für die bedingte (vorzeitige) Entlassung aus einer Freiheitsstrafe knüpft in Österreich gemäß § 46 StGB an der im Urteil festgesetzten konkreten Strafe an. Demnach kommt eine bedingte Entlassung frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit in Betracht, wenn es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 46 Abs. 1 StGB). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ist die bedingte Entlassung nur dann zu verweigern, wenn besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht vor Verbüßung von zumindest fünfzehn Jahren möglich (§ 46 Abs. 5 StGB). Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen, seine Aufführung während der Vollstreckung und der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs. 3 StGB). Artikel 11 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch diese Bestimmungen ausreichend Rechnung getragen.

Artikel 11 Abs. 5 verlangt angemessen lange Verjährungsfirsten für die Einleitung von Verfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen sowie für den Fall, dass sich die verdächtige Person der Rechtspflege entzogen hat. Die Verjährung der Strafbarkeit richtet sich im österreichischen Recht nach der Strafdrohung für das begangene Delikt, was durchaus angemessen erscheint. Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslang bedroht sind, verjähren grundsätzlich nicht (§ 57 Abs. 1 StGB); für die übrigen Delikte sind die Verjährungsfristen je nach Strafdrohung gestaffelt (§ 57 Abs. 3 StGB), wobei die Frist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 58 Abs. 2 StGB verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann oder während der gegen den Täter bei Gericht ein Strafverfahren wegen der Tat anhängig ist, werden nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB). Damit ist auch eine ausreichende Verjährungsfrist gegenüber Personen gewährleistet, die sich der Justiz entziehen.

Artikel 11 Abs. 6 des Übereinkommens stellt klar, dass die Vertragsstaaten nicht vom Grundsatz der speziellen Transformation der Kriminalisierungsbestimmungen des Übereinkommens in ihr innerstaatliches Recht abgehen müssen. Auch muss die Strafbarkeit nicht in jedem Fall gewährleistet sein, sondern das nationale Recht kaum Gründe, die die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ausschließen, enthalten. Dies betrifft Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, aber etwa auch Bestimmungen über die Straflosigkeit bei untauglichem Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB), beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB), bei mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) oder bei Tätiger Reue bzw. ähnlichen Regelungen zur Schaffung von so genannten „goldenen Brücken“, die den Täter zur Aufgabe seines Vorhabens bzw. zur Beseitigung der Folgen seines Tuns motivieren sollen  (z.B. §§ 165a StGB, § 278 Abs. 4 StGB).

Zu Artikel 12

Artikel 12 Abs. 1 lit. a verpflichtet die Vertragsstaaten, im größtmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die Einziehung von Erträgen aus Straftaten nach dem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht. Mit „Einziehung“ ist im Sinne der Definition in Artikel 2 lit. g die dauernde Entziehung des Eigentums an Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung gemeint. „Erträge von Straftaten“ sind im Sinne der Definition in Artikel 2 lit. e Vermögensgegenstände (Artikel 2 lit. d), die unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammen oder dadurch erlangt wurden. Das österreichische Recht kennt hiefür primär das Institut der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB). Die Abschöpfungstatbestände in § 20 StGB gehen sogar über Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens hinaus, indem sie einerseits die Abschöpfung bei Dritten (§ 20 Abs. 4 StGB) oder beim Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 5 StGB) ermöglichen, andererseits aber auch von im zeitlichen Zusammenhang mit der fortgesetzten oder wiederkehrenden Begehung von Verbrechen bzw. mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§278b StGB) zugeflossenen Vermögensvorteilen, wenn deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 20 Abs. 2 und 3 StGB).

§ 20b Abs. 1 StGB ermöglicht darüber hinaus, allgemein Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegen oder die als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bereitgestellt oder gesammelt wurden, für verfallen zu erklären, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss, dass sie aus einer Straftat herrühren. Dem Verfall unterliegen auch Vermögensgegenstände, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, die nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit (§§ 62 bis 65 StGB) unterliegt, sofern beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist (§ 20b Abs. 2 StGB).

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ist auch die Einziehung von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen vorzusehen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren. Auch diese Bestimmung ist „im größtmöglichen Umfang, den die innerstaatliche Rechtsordnung zulässt“, umzusetzen. § 26 StGB erlaubt – nach dem Grundgedanken einer vorbeugenden Maßnahme – die Einziehung solcher Gegenstände nur, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Von der Einziehung ist nach österreichischem Recht auch abzusehen, wenn die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt wurde (§ 26 Abs. 2 StGB). Gegenstände Dritter dürfen eingezogen werden, wenn die berechtigte Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (§ 26 Abs. 2 letzter Satz StGB). Diese Bestimmungen stehen damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 12 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens, der an sich von einer Einziehung aller Tatwerkzeuge unabhängig von ihrer Beschaffenheit ausgeht. Eine solche undifferenzierte Einziehung aller Tatinstrumente erschiene jedoch im Hinblick auf den durch die österreichische Verfassung garantierten Schutz des Eigentums (Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) sowie den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch.

Artikel 12 Abs. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Ermittlung sowie das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten zu ermöglichen. Unter „Einfrieren“ bzw. „Beschlagnahme“ versteht das Übereinkommen im gegebenen Kontext das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber, sowie die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung (siehe die Definition in Artikel 2 lit. f; vgl. aber auch Ziffer 5 des Erläuternden Berichts zum Verständnis dieser Begriffe im Kontext von Artikel 18). Als wichtigste Instrumente, die den österreichischen Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von Gegenständen der genannten Art dienen, wären insbesondere die Haus- sowie die Personsdurchsuchung (§§ 139 bis 142 StPO) zu nennen, welche in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden dürfen. Beweisgegenstände sowie Gegenstände, die dem Verfall (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) unterliegen, können gerichtlich beschlagnahmt werden (§ 143 StPO). Auch Dritte sind verpflichtet, solche Gegenstände herauszugeben, widrigenfalls Zwangsmittel angewandt werden können (§ 143 Abs. 2 StPO). Vermögenswerte, bezüglich welcher anzunehmen ist, dass sie gemäß § 20 StGB abzuschöpfen oder gemäß § 20b StGB für verfallen zu erklären sind, können mittels einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO bis zur Entscheidung über eine allfällige Konfiszierung (also eine „Einziehung“ im Sinne des Übereinkommens) gerichtlich sichergestellt werden.

Artikel 12 Abs. 3 führt aus, dass nicht nur die ursprünglichen Erträge aus einer Straftat den genannten Maßnahmen unterliegen sollen, sondern auch jene Vermögensgegenstände, in welche diese später – etwa durch Verschleierungsmaßnahmen – umgewandelt worden sind. Gemäß Artikel 12 Abs. 4 des Übereinkommens sind bei Vermengung von Erträgen aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen erstere bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, zu konfiszieren. Nach dem österreichischen Modell (§ 20 StGB) wird nicht notwendigerweise der ursprüngliche Ertrag abgeschöpft, sondern der Betroffene zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung verurteilt, wobei diese „Konfiszierungsentscheidung“ in das gesamte Vermögen des Betroffenen und nicht nur in die tatsächlich aus der Straftat erlangten Vermögenswerte vollstreckt werden kann. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen (§ 20 Abs. 1 letzter Satz StGB). Damit ist den genannten Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen.

Gemäß Artikel 12 Abs. 5 des Übereinkommens können auch Gewinne aus Erträgen aus Straftaten, also z.B. die Zinsen oder Dividenden aus angelegten Geldern, eingezogen werden. Die Abschöpfung der Bereicherung nach österreichischem Recht stellt auf das „Nettoprinzip“ ab, die Bereicherung ist demnach als Differenz zwischen Ertrag und Aufwendung zu berechnen. Aufwendungen, die in realen Vermögenswerten bestanden haben und unmittelbar mit der Straftat verknüpft waren, sind abzuziehen, andere Aufwendungen (etwa Arbeitsleistungen von Tatbeteiligten oder Gemeinkosten) hingegen nicht. Geht die erlangte Bereicherung wieder verloren oder sind nachträglich Wertminderungen eingetreten, so bleibt dies grundsätzlich außer Betracht (EB zu RV StRÄG 1996, BlgNR 33, XX. GP, S. 26f). Wenn es auch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Abschöpfung des Gewinns von Erträgen aus Straftaten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass auch dieser von der Abschöpfung nach § 20 StGB betroffen ist.

Artikel 12 Abs. 6 des Übereinkommens verlangt, dass den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis einzuräumen ist, die Ausfolgung von Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zu verlangen bzw. diese gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Die Regelung zum österreichischen Bankgeheimnis (§ 38 des Bankwesengesetzes) normiert, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten sowie im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 BWG nicht besteht (§ 38 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 BWG). Demnach dürfen Kreditinstitute, die grundsätzlich verpflichtet sind, das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 1 BWG) zu wahren, im Strafverfahren Auskünfte geben bzw. Unterlagen herausgeben. § 145a StPO normiert eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestimmter Daten sowie zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen auf Grund gerichtlicher Anordnung. Eine solche Anordnung ist gemäß § 145a Abs. 1b StGB jedoch nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Wird die Herausgabe bestimmter Urkunden bzw. Unterlagen verweigert, kann in den praktisch wesentlichen Fällen nach den §§ 143 Abs. 2 StPO mit Beugemitteln sowie nach § 145 Abs. 2 StPO (Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren) vorgegangen werden (§ 145a Abs. 5 StPO).

Artikel 12 Abs. 7 stellt den Vertragsstaaten frei, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist. Wie bereits erwähnt, bestehen mit § 20 Abs. 2 und 3 StGB gewisse Möglichkeiten der so genannten „erweiterten Einziehung“, indem bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insbes. zeitlicher Zusammenhang mit fortgesetzten oder wiederkehrenden Verbrechen oder zeitlicher Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung) abgeschöpft werden kann, wenn die Annahme nahe liegt, dass die Vermögensvorteile aus weiteren Verbrechen stammen, und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Dabei muss betont werden, dass es sich um keine volle Beweislastumkehr handelt, sondern um eine Beweiserleichterung für bestimmte Fälle. Der Täter muss nämlich den rechtmäßigen Ursprung einzuziehender Vermögensvorteile nicht nachweisen, sondern diesen bloß glaubhaft machen, sofern die Staatsanwaltschaft zuvor hinreichend dargelegt hat, dass die Annahme einer verbrecherischen Herkunft nahe liegt.

Artikel 12 Abs. 8 des Übereinkommens stellt klar, dass die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen Rechte gutgläubiger Dritter nicht beeinträchtigen sollen. Diesem Gedanken ist in § 20 Abs. 4 StGB (Abschöpfung bei einem Dritten nur, wenn dieser unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist), in § 20c Abs. 1 Z 1 StGB (Unterbleiben des Verfalls, wenn an den Vermögenswerten Rechtsansprüche von unbeteiligten Dritten bestehen) und in § 26 Abs. 2 StGB (Einziehung von Gegenständen unbeteiligter Dritter nur, wenn keine Gewähr dafür besteht, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden) hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus enthält § 444 StPO Bestimmungen über die Rechte von unbeteiligten Dritten im Strafverfahren, soweit sie von Abschöpfung, Verfall oder Einziehung betroffen sind.

Zu Artikel 13

Zwecks Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegen-ständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine internationale Zusammenarbeit durch die wechselseitige Erfüllung entsprechender Ersuchen anderer Staaten zu ermöglichen. Rechtshilfe ist sowohl in bezug auf die Einziehung (Abs. 1) als auch auf vorläufige Maßnahmen (Abs. 2) zu leisten.

Abs. 1 räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, zwischen zwei Alternativen zu wählen, nämlich der Einleitung eines eigenen Verfahrens auf Grund eines ausländischen Ersuchens (lit. a) oder der innerstaatlichen Vollziehung der ausländischen Einziehungsentscheidung (lit. b). Die erste Alternative ist in Österreich möglich, wenn die Voraussetzungen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (§§ 64, 65 StGB) gegeben sind, was bei Delikten der organisierten Kriminalität häufig der Fall sein wird. Die zweite Alternative eröffnet § 64 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG).

Abs. 3 verweist unter anderem hinsichtlich Inhalt und Übermittlung der Ersuchen auf Art. 18 und enthält Ergänzungen zu den dort enthaltenen Bestimmungen. Darüber hinaus umfasst der Verweis jedoch auch die Möglichkeit der Verweigerung der Rechtshilfe gemäß Art. 18 Abs. 9 und 21 (siehe auch Erläuterung zu Art. 18). Diese Möglichkeiten bestehen daher zusätzlich zur Option gemäß Abs. 7, wonach die Zusammenarbeit verweigert werden kann, sofern die dem Ersuchen zu Grunde liegende Straftat nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.

Die unter Abs. 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln durchgeführt (Abs. 4).

Die Rechte gutgläubiger Dritter sollen nicht beeinträchtigt werden (Abs. 8).

Zu Artikel 14

Die Erträge aus Verfügungen gemäß Art. 13 werden entsprechend dem innerstaatlichen Recht verwertet. Sofern eine Übertragung an den ersuchenden Staat in Betracht gezogen wird, soll sie primär der Entschädigung des Opfers, sekundär dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität dienen.

Zu Artikel 15

Diese Bestimmung regelt, inwieweit die Vertragsstaaten Gerichtsbarkeit für Straftaten nach dem Übereinkommen (Artikel 5, 6, 8 und 23) vorzusehen haben. Während die in Abs. 1 angeführten Kriterien verpflichtend umzusetzen sind, stellt Abs. 2 frei, weitere Anknüpfungspunkte zur Begründung von Gerichtsbarkeit über im Ausland begangene Straftaten zu schaffen. Auf Grund des in den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches manifestierten Territorialitätsprinzips (§§ 62, 67 StGB) bzw. Flaggenprinzips (§§ 63, 67 StGB) ist in den Fällen von Artikel 15 Abs. 1 stets österreichische Gerichtsbarkeit gegeben. Nicht im Hoheitsgebiet begangene strafbare Handlungen können – ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit am Tatort – verfolgt werden, wenn es sich um in § 64 StGB aufgezählte Taten handelt. Unter der Voraussetzung der Strafbarkeit auch am Tatort besteht österreichische Gerichtsbarkeit unter gewissen Umständen darüber hinaus dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war bzw. später die Staatsbürgerschaft erworben hat und noch besitzt (§ 65 Abs. 1 Z 1 StGB), oder wenn ein ausländischer Staatsbürger im Inland betreten wird und aus bestimmten Gründen nicht ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs. 1 Z 2 StGB). Durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB ist somit auch dem in Artikel 15 Abs. 3 normierten Prinzip „aut dedere aut iudicare“ Rechnung getragen, weil ein Vertragsstaat, der nach Artikel 16 Abs. 10 Auslieferung begehrt, seinerseits die Kriminalisierungsverpflichtungen aus dem Übereinkommen umgesetzt haben müsste. Probleme auf Grund der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit sollten im Verhältnis zu Vertragsstaaten daher nicht auftreten.

Artikel 15 Abs. 4 stellt den Vertragsstaaten frei, ihre Gerichtsbarkeit auch für im Ausland begangene Straftaten zu begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert werden kann. Auch diesbezüglich wäre auf § 65 Abs. 1 Z 2 StGB zu verweisen.

Gemäß Artikel 15 Abs. 5 haben Vertragsstaaten gegebenenfalls ihre Maßnahmen im Wege von Konsultationen abzustimmen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass auch in anderen Vertragsstaaten Strafverfolgungsmaßnahmen gesetzt werden. Derartige Konsultationen werden sich in der Regel im Zusammenhang mit Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen ergeben. Relevante Bestimmungen finden sich auch im Polizeikooperationsgesetz.

Artikel 15 Abs. 6 stellt klar, dass das Übereinkommen die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit, die sonst auf Grund des innerstaatlichen Rechts begründet ist, keinesfalls ausschließt.

Zu Artikel 16

Das Übereinkommen überlässt sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren der Auslieferung weitgehend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. den in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen (Abs. 7). Dazu gehört auch die sogenannte „Akzessorietät“ der Auslieferung (Abs. 2).

Im übrigen enthält Art. 16 eine Reihe von Bestimmungen, die sich im internationalen Vertragsrecht bereits als Standard herausgebildet haben (Abs. 3 bis 6).

Abs. 3 will sicherstellen, dass diese Straftaten als in die in bereits bestehenden Auslieferungsverträgen enthaltenen Kataloge von Straftaten einbezogen gelten. Bei neu abzuschließenden Verträgen dieses Typs besteht eine Verpflichtung, die Straftaten, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, als auslieferungsfähig einzubeziehen.

Abs. 5 ermöglicht es Staaten, die – anders als Österreich – nach innerstaatlichem Recht ohne Bestehen eines Vertrages nicht ausliefern dürfen, das vorliegende Übereinkommen als ausreichende Grundlage für die Auslieferung wegen der Straftaten im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

Nähere Verfahrensbestimmungen enthalten die Absätze 7 bis 9.

Abs. 10 und 12 verankern das Prinzip „aut dedere aut iudicare“: Ein Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Verdächtiger aufhält, hat, sofern er ihn nicht ausliefert, die Strafverfolgung unverzüglich einzuleiten. Diesem Prinzip entspricht § 65 StGB. Eigene Staatsangehörige müssen auch weiterhin nicht ausgeliefert werden.

Sofern ein Staat – anders als Österreich – dennoch eigene Staatsangehörige ausliefert, kann er gewisse Bedingungen stellen (Abs. 11).

Ein faires Verfahren muss gewährleistet sein (Abs. 13 und 14).

Ein Auslieferungsersuchen kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Straftat auch fiskalische Angelegenheiten berührt (Abs. 15). Vor einer Ablehnung hat der ersuchte Staat den ersuchenden zu konsultieren (Abs. 16).

Weitere Vereinbarungen werden ausdrücklich befürwortet (Abs. 17).

Zu Artikel 17

Das Übereinkommen regt den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Überstellung verurteilter Personen lediglich an. Eine vertragliche Basis für die Übernahme der Strafvollstreckung bietet es nicht. Doch hat Österreich so wie mittlerweile 40 weitere europäische und 12 außereuropäische Staaten das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen, BGBl. Nr. 524/1986, ratifiziert und auch bilaterale Verträge über die Übernahme der Strafvollstreckung abgeschlossen. Daneben erlauben die §§ 64 und 76 ARHG die Übernahme der Strafvollstreckung allein auf Grundlage der Gegenseitigkeit.

Zu Artikel 18

Die völkerrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe nach diesem Übereinkommen geht nur so weit, als eine solche nicht durch andere bilaterale oder multilaterale Verträge bereits besteht (Abs. 6). Nach Abs. 7 kommen die Verfahrensbestimmungen der Absätze 9 bis 29 nur zur Anwendung, sofern die Vertragsparteien nicht durch bestehende Verträge über internationale Rechtshilfe gebunden sind. Eine Vereinbarung über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens anstelle jener eines bestehenden Vertragsverhältnisses soll jedoch möglich sein. Zusatzverträge können abgeschlossen werden (Abs. 30).

Österreich hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Zusatzprotokoll ratifiziert und darüber hinaus zahlreiche bilaterale Rechtshilfeverträge abgeschlossen. Zudem ist es auf Grund der Bestimmungen seines Auslieferungs‑ und Rechtshilfegesetzes in der Lage, Rechtshilfehandlungen auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (§ 3 ARHG) zu leisten.

Abs. 3 bestimmt den Umfang der zu leistenden Rechtshilfe. Neben ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen (lit. a bis h) sind auch andere Leistungen nicht ausgeschlossen (lit. i), sofern sie das nationale Recht zulässt. Abs. 4 und 5 behandeln die Übermittlung von Informationen.

Abs. 8 ist so zu verstehen, dass das österreichische Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im gleichen Umfang durchbrochen werden kann wie gegenüber den österreichischen Gerichten in inländischen Strafverfahren.

Für die Öffnung und Sperre von Bankkonten ist der Gerichtshof erster Instanz als zuständige Rechtshilfebehörde im Sinn dieses Übereinkommens anzusehen. In einem innerstaatlichen Verfahren sind die österreichischen Gerichte in der Lage, unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses die Öffnung und Sperre von Bankkonten sowie die Vorlage von Finanz‑ und Wirtschaftsaufzeichnungen anzuordnen, sobald ein gerichtliches Straf- oder Rechtshilfeverfahren eingeleitet wurde, das heißt, sobald das Gericht irgendeine strafrechtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter angeordnet hat. Auch auf Grund des Ersuchens einer ausländischen Behörde in einem Strafverfahren kann das inländische Rechtshilfegericht auf der Grundlage des von dieser Behörde bekannt gegebenen Sachverhalts seine Entscheidung über die Öffnung und Sperre von Bankkonten und die Vorlage von Wirtschaftsaufzeichnungen treffen.

Verweigert werden kann die Rechtshilfeleistung entweder gemäß Abs. 9, wenn die zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staats nicht gerichtlich strafbar ist, oder gemäß Abs. 21, wenn das Ersuchen nicht diesem Artikel entspricht, wesentliche Interessen des ersuchten Staats beeinträchtigt würden, die begehrten Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht bei einer vergleichbaren Straftat nicht ergriffen werden könnten oder die Leistung dem Rechtshilferecht zuwider liefe. Vor der Ablehnung nach Abs. 21 ist der ersuchende Staat zu konsultieren (Abs. 26); jede Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist zu begründen (Abs. 23).

Abs. 10 bis 12 und 27 entsprechen weitgehend bereits seit 31.12.1968 auch für Österreich geltenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Als zuständige Behörde nach Abs. 13, die befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, wird die Bundesregierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Bundesministerium für Justiz notifizieren. Ebenso wird sie ihm nach Abs. 14 die deutsche Sprache als für Österreich annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen notifizieren.

Abs. 15 regelt den Inhalt eines Rechtshilfeersuchens. Ergänzende Angaben können gefordert werden (Abs. 16). Die Erledigung erfolgt nach dem Recht des ersuchten Staats (Abs. 17).

Die Vernehmung per Videokonferenz wird als Möglichkeit in Betracht gezogen (Abs. 18).

Erlangte Beweismittel dürfen ohne Zustimmung des ersuchten Staats nur dann für andere als im Ersuchen angegebene Zwecke verwendet werden, wenn der Beschuldigte entlastet wird (Abs. 19). Vertraulichkeit kann ausdrücklich gefordert werden (Abs. 20 und 29).

Grundsätzlich trägt jeder Staat die ihm erwachsenden Kosten; abweichende Vereinbarungen sind möglich (Abs. 28).

Zu Artikel 19

Das Übereinkommen regt den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsorgane an. Eine entsprechende Bestimmung enthält beispielsweise Art. 13 des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001. Mit den übrigen Nachbarstaaten Österreichs werden ähnliche Vereinbarungen bereits verhandelt.

Zu Artikel 20

Abs. 1 bestimmt, dass jeder Vertragsstaat, sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen trifft, um verschiedene besondere Ermittlungsmethoden zuzulassen. Aus österreichischer Sicht wäre insbesondere auf den durch Artikel 8 EMRK vorgegebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie den durch Verfassungsbestimmungen garantierten Schutz des Briefgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 und 10a StGG) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt sind dem Einsatz von eingriffsintensiven Ermittlungsmethoden wie der Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a bis 149c StPO), der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 149d bis 149h StPO) oder dem automationsunterstützten Datenabgleich (§ 149i bis 149l StPO) gewisse Grenzen gesetzt.  Die besonderen Ermittlungsmaßnahmen der „kontrollierten Lieferung“ und der „verdeckten Ermittlung“ finden zwar bereits auf Grund sicherheitspolizeilicher und anderer Rechtsgrundlagen (§ 23 SPG, Artikel 73 SDÜ, Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; § 54 Abs. 3 und 4a SPG) Anwendung, sollen künftig jedoch auch im strafprozessualen Zusammenhang eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erhalten (§ 99 Abs. 4 und §§ 129 bis 133 des Entwurfs des vom Plenum des Nationalrats beschlossenen Strafprozessreformgesetzes, 406Blg NR XXII. GP). Im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen ist gemäß § 25 StPO jedenfalls der Einsatz von so genannten „agents provocateurs“ verboten.

In Artikel 20 Abs. 2 bis 4 wird der Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden wie der kontrollierten Lieferung und der verdeckten Ermittlung angeregt. Eine entsprechende Bestimmung zur kontrollierten Lieferung enthält beispielsweise Art. 12 des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001. Ähnliche bzw. darüber hinaus gehende Vereinbarungen werden mit den übrigen Nachbarstaaten Österreichs bereits verhandelt.

Zu Artikel 21

Die den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, einander Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung zu übermitteln, ergibt sich für Österreich bereits aus den §§ 60 und 74 ARHG bzw. aus anwendbarem Vertragsrecht (Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969; Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, BGBl. Nr. 250/1980; bilaterale Verträge).

Zu Artikel 22

Diese Bestimmung stellt den Vertragsstaaten frei, auch frühere ausländische Verurteilungen einer verdächtigen Person in Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen zu berücksichtigen. Gemäß der allgemeinen, für alle Arten von Straftaten geltenden Regel des § 73 StGB sind in Österreich ausländische Verurteilungen – etwa für die Beurteilung von Erschwerungsgründen im Rahmen der Strafzumessung, für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB oder für die allfällige Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB – inländischen grundsätzlich gleichgestellt.

Zu Artikel 23

Artikel 23 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung verschiedener Handlungen, die der Behinderung der Justiz dienen. Lit. a betrifft Nötigung, Einschüchterung oder Bestechung zur Erlangung von falschen Zeugenaussagen oder Beweismitteln, lit. b den Einsatz von Gewalt, Drohung oder sonstigen Einschüchterungsmethoden zur Behinderung von Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden. Derartige Handlungen sind in Österreich als Delikte gegen die Staatsgewalt (§§ 269, 270 StGB), gegen die Rechtspflege (§§ 288, 289, 293 oder 294 StGB in der Täterschaftsform der Bestimmung zur Tatausführung iSv § 12 StGB) oder als Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (§§ 293, 295 StGB iVm § 12 StGB), ev. aber auch als Nötigung (§ 105 StGB) zu beurteilen.  Besondere Umsetzungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Zu Artikel 24

Artikel 24 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zum allenfalls erforderlichen Schutz von Zeugen in Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen zu treffen (Abs. 1).

In  legistischer Hinsicht ist festzuhalten, dass diese Rechtsnorm bereits aufgrund der Empfehlung des Rates der EU vom 23.11.1995, 95/C 327/04 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität in innerstaatliches Recht durch die Bestimmung des § 22 Absatz 1 Z. 5 SPG umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Empfehlung des Rates der EU vom 20.12.1996, 97/C 10/01 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, zu nennen.

Diesbezügliche innerstaatliche Bestimmungen sind sowohl in der Strafprozessordnung als auch im Strafgesetzbuch enthalten.

Die Bestimmungen des Abs. 2 stellen einen Maßnahmenkatalog im Hinblick auf den Schutz von Zeugen dar, wobei zu Absatz 2a anzumerken ist, dass zusätzlich im Sicherheitspolizeigesetz die Bestimmung des § 54a (Legende) geschaffen wurde, wonach die Identität der Schutzpersonen im konkreten Fall durch Legendierung geändert werden kann.

Abs. 2 lit. b regt an, auch im Verfahren vor dem Strafgericht Vorkehrungen zu treffen, die zur Sicherheit von gefährdeten oder zumindest verängstigten Zeugen beitragen können. Diesem Ziel tragen in der Praxis bewährte Bestimmungen wie § 162a StPO betreffend die kontradiktorische Vernehmung, § 166 Abs. 1 StPO betreffend die Aufnahme der Personalien, § 166a StPO betreffend die so genannte „anonyme“ Zeugenaussage, § 247a StPO über die Möglichkeit der „Fernvernehmung“ unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder § 250 StPO betreffend die Möglichkeit der Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung gebührend Rechnung.

Mit dieser Bestimmung wird der immer mehr im Kampf gegen die organisierte Kriminalität an Bedeutung gewinnenden Priorität des Zeugenschutzes weltweit Rechnung getragen.

Abs. 3 fordert den Abschluss von internationalen Übereinkünften über die Umsiedlung von Zeugen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind in bilateralen Staatsverträgen bwz. Ressortübereinkommen enthalten.

Zu Artikel 25

Die Bestimmungen des Abs. 1 werden in Österreich durch gesetzliche und präventive Maßnahmen umgesetzt. Eine bedeutende Rolle für den Opferschutz kommt dabei dem 1997 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz sowie den dadurch eingerichteten Interventionsstellen zu. Sie müssen von der Exekutive über Wegweisung/Betretungsverbote unverzüglich informiert werden und nehmen dann von sich aus Kontakt mit den gefährdeten Personen auf, um ihnen Unterstützung anzubieten. Die Interventionsstellen werden je zur Hälfte aus Mitteln des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums, das für Frauenangelegenheiten zuständig ist (derzeit BMGF) gefördert. Darüber hinaus fördert das Bundesministerium für Inneres seit Jahren einzelne Projekte der Interventionsstellen, die einer stärkeren Regionalisierung der Gewaltprävention dienen.

Ein weiterer wichtiger Mosaikstein für die Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes ist auch die Täterarbeit. Schließlich ist anzuführen, dass die Bevölkerung durch gezielte und effiziente Informationen der Sicherheitsexekutive aufgeklärt wird.

In Hinblick auf Abs. 2 bleibt es selbstverständlich jeder durch eine Straftat verletzten Person unbenommen, ihre zivilrechtlichen Ansprüche (etwa auf Schadenersatz oder auf Herausgabe von Gegenständen) im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Hat sie sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung in Ansehung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (§ 47 Abs. 1 StPO), so soll über diese Ansprüche gemäß §§ 365 bis 373 StPO grundsätzlich bereits im Strafverfahren abgesprochen werden. Geschieht das nicht, so steht für Entschädigungsansprüche stets das zivilgerichtliche Verfahren zur Verfügung. § 373a StPO sieht vor, dass der Bund dem Privatbeteiligten unter gewissen Voraussetzungen sogar einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme leistet, wenn ihm rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden ist und die alsbaldige Zahlung durch den Verurteilten voraussichtlich dadurch vereitelt wird, dass an ihm eine im selben Verfahren ausgesprochene Freiheits- oder Geldstrafe vollzogen wird. Abgesehen davon besteht gemäß § 373b StPO die Möglichkeit, dass ein Geschädigter aus dem anlässlich einer Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) vereinnahmten Betrag befriedigt wird, wenn ihm bereits rechtskräftig eine Entschädigung zuerkannt worden ist.

Artikel 25 Abs. 3 fordert die Vertragsstaaten auf, vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts die geeignete Berücksichtigung von Anliegen der Opfer im Strafverfahren zu ermöglichen. In Österreich ist dies durch das Institut der Privatbeteiligung im Strafverfahren gewährleistet. § 47 Abs. 2 sowie § 48 StPO normieren Verfahrensrechte des Privatbeteiligten. Gemäß § 47a StPO sind überdies alle im Strafverfahren tätigen Behörden dazu verpflichtet, die verletzte Person, soweit erforderlich, über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren, sowie ihre berechtigten Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten.

Zu Artikel 26

Gemäß Artikel 26 Abs. 1 haben die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Personen, die an organisierten kriminellen Gruppen beteiligt sind oder waren, dazu zu motivieren, den Strafverfolgungsbehörden zweckdienliche Informationen über kriminelle Gruppen oder deren Ressourcen zu offenbaren. Zu diesem Zweck können Möglichkeiten wie Strafmilderung (Abs. 2) oder gänzliche Strafbefreiung (Abs. 3) vorgesehen werden. Das österreichische Modell der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (§ 41a StGB) entspricht der in Artikel 26 Abs. 2 angedachten so genannten „kleinen Kronzeugenregelung“. Ein gänzlicher Straferlass im Sinne einer „echten“ bzw. „großen“ Kronzeugenregelung (Artikel 26 Abs. 3) hingegen käme für Österreich in Anbetracht der spezifischen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips sowie des Gebots der Gleichbehandlung nicht in Betracht (vgl. EB zu RV BG über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNR XX. GP).

Gemäß § 41a Abs. 3 StGB haben österreichische Gerichte diese außerordentliche Strafmilderung auch dann zu gewähren, wenn sich die Offenbarung ausschließlich oder überwiegend auf Informationen bezieht, die für inländische Strafverfolgungsbehörden mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ohne unmittelbare Bedeutung sind, jedoch den von Abs. 1 verlangten Beitrag für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden eines anderen Staates liefern – vorausgesetzt, es handelt sich um Verhaltensweisen, die auch nach österreichischem Recht strafbar sind. Damit ist auch der Zielsetzung des Artikel 26 Abs. 5 des Übereinkommens Rechnung getragen, der auf die Anerkennung solcher Leistungen in anderen Vertragsstaaten abzielt.

Zu Artikel 27

Gefördert werden soll der frühzeitige und rasche Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Auch der Einsatz von Verbindungsbeamten wird angeregt.

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001, enthält beispielsweise bereits entsprechende Bestimmungen.

Zu Artikel 28

Durch die Schaffung einer Abteilung im Bundeskriminalamt Österreich über die Sammlung und Analyse von Daten im Bezug auf die organisierte Kriminalität wurde den Anforderungen zu diesem Artikel bereits Rechnung getragen.

Zu Artikel 29

Durch die Schaffung der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres sowie durch multi-/bilaterale Ausbildungsprogramme wurde  den Anforderungen dieser Bestimmung vollinhaltlich entsprochen.

Im Rahmen der Fortbildung der Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden vom Bundesministerium für Justiz und von den sonst für die Fortbildung zuständigen regionalen Stellen regelmäßig Veranstaltungen angeboten, die (auch) der Wissensvermittlung zu den in Artikel 29 angesprochenen Bereichen dienen. Auch die in Artikel 29 Abs. 3 erwähnte Sprachausbildung stellt einen fixen Bestandteil der Fortbildungsmaßnahmen dar.

Zu Artikel 30

Die Bestimmung enthält eine Auflistung zusätzlicher sonstiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen können, um der wirtschaftlichen Entwicklung der internationalen Gemeinschaft förderlich zu sein. Im Zentrum der Überlegungen steht dabei die technische Hilfe. Die grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Leistung technischer Hilfe erfüllt Österreich einerseits im Rahmen bilateraler Programme und Projekte, andererseits im Sinne der in Abs. 2 festgelegte Einladung zur Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisation durch freiwillige Beiträge zu solchen Organisation wie dem Drogen- und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen.

Die in Abs. 2 lit. c angesprochene Möglichkeit Erträge aus den einschlägigen Straftaten in einen Finanzierungsmechanismus der Vereinten Nationen fließen zu lassen, findet in der österreichischen Gesetzgebung keine Deckung. Aufgrund der nicht zwingenden Bestimmung ist dieser Umstand allerdings unbedenklich.

Die Bestimmung des Abs. 4 beschreibt einen Katalog von Maßnahmen im Bereich der bilateralen polizeilichen Abkommen. Dazu darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten bilaterale Abkommen und Vereinbarungen sowie Staatsverträge abgeschlossen werden, die sowohl repressive als auch präventive Bereiche beinhalten und abdecken.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel beschreibt ein Maßnahmenbündel im Hinblick auf die Vorbeugung des Eindringens der organisierten Kriminalität in den öffentlichen und privaten Sektor, insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität.

Diese Norm ist durch die Einrichtung einer Abteilung für Analyse und Prävention sowie einer Abteilung zur Bekämpfung der organisierten und allgemeinen Kriminalität im Bundeskriminalamt organisatorisch bereits umgesetzt.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch im Rahmen der EU (EU – Forum on prevention of organized crime) entsprechende Präventionsprogramme im Einklang mit den Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission ausgearbeitet wurden.

Gemäß Artikel 31 Abs. 2 lit. d des Übereinkommens sollen sich die Vertragsstaaten auch der Verhütung des Missbrauchs juristischer Personen durch organisierte kriminelle Gruppen widmen, wenn sie sich in Umsetzung der allgemeinen Verpflichtung des Absatzes 2 darum bemühen, die Verwertung strafgesetzwidrig erzielter Erträge in an sich rechtmäßigen Märkten zu unterbinden. Zu diesem Zweck sieht das Übereinkommen eine Reihe fakultativer Maßnahmen vor.

Sublit. i) spricht die Einrichtung öffentlicher Register juristischer und natürlicher Personen an, die an der Gründung, Leitung und Finanzierung juristischer Personen beteiligt sind. Vom Ansatz her würden sich solche Register vom österreichischen Firmenbuch unterscheiden, da dieses der Eintragung bestimmter Rechtsträger, nicht aber der selbständigen Eintragung bestimmter Funktionsträger dient. Vertretungsbefugte Personen, Gesellschafter etc. werden nur in Zusammenhang mit dem betroffenen Rechtsträger eingetragen.

Dennoch erübrigen sich solche Register für Österreich, weil in das österreichische Firmenbuch ohnedies auch die vertretungsbefugten Personen einzutragen sind und sich die Gründer in aller Regel aus den den Eintragungen zugrundeliegenden und in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einsehbaren Urkunden ergeben. Bei der GmbH etwa werden auch die Gesellschafter eingetragen, bei der Aktiengesellschaft können die an den Geschicken der Gesellschaft durch Teilnahme an der Hauptversammlung mitwirkenden Aktionäre den Teilnehmerverzeichnissen entnommen werden, die mit der Niederschrift über die Hauptversammlung zur Urkundensammlung des Firmenbuchs einzureichen sind.

Insgesamt stehen damit den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Instrumentarien zur Verfügung, um gegen einen allfälligen Missbrauch juristischer Personen effizient vorzugehen.

Zu Artikel 32

Mit diesem Artikel wird eine Konferenz der Vertragsstaaten eingerichtet, deren Ziel die Förderung und Überprüfung des Übereinkommens ist. Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ist die Vertragsstaatenkonferenz spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, d.h. ein Jahr nach dem 29. September 2003, einzuberufen. Die Vertragsstaatenkonferenz beschließt eine Verfahrensordnung und Regeln für die von ihr durch zu führenden Tätigkeiten. Darunter fällt u.a. die Erleichterung folgender Tätigkeiten der Vertragsstaaten: Ausbildung und technische Hilfe (Art. 29), sonstige Maßnahmen: Durchführung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe (Art. 30), Prävention (Art. 31), Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und Verfahrensweisen ihrer Bekämpfung und die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und regionalen Organisationen sowie NGOs.

Eine weitere Aufgabe der Vertragsstaatenkonferenz ist die regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens sowie die Vorlage von Empfehlungen zu dessen Verbesserung. Die dazu erforderlichen Informationen erhält die Vertragsstaatenkonferenz von den Vertragsstaaten, die auch – soweit dies von der Vertragsstaatenkonferenz verlangt wird - Programme, Pläne und Verfahrensweisen sowie Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens übermitteln. Die Vertragsstaatenkonferenz hat ferner die Möglichkeit, zusätzliche Überprüfungsmechanismen einzurichten.

Zu Artikel 33

Artikel 33 stellt die Sekretariatszuständigkeiten für die Konvention fest und weist diese dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu. Konkret bedeutet dies, dass die Unterstützung der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und die allfälligen Abstimmungsprozesse und flankierende Maßnahmen durch das Drogen- und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen wird.

Für Österreich als Sitzstaat stellt die Zuweisung der Aufgaben, die eine Reihe von Mitgliedstaaten als eine Schwerpunkttätigkeit im Bereich der Verbrechensverhütung betrachtet, eine Stärkung des UN-Amtssitzes Wien dar.

Zu Artikel 34

Artikel 34 verhält die Vertragsstaaten dazu, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts alle allenfalls erforderlichen legislativen und administrativen Schritte zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu setzen. Abs. 3 stellt klar, dass es jedem Staat freilich unbenommen bleibt, auch strengere oder schärfere als in dem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen zu treffen.

Da die Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches, durch die den Kriminalisierungsartikeln (Artikel 5, 6, 8 und 23) des Übereinkommens Rechnung getragen wird, weder auf die grenzüberschreitende Natur der Straftat noch auf die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe (soweit nicht durch Artikel 5 vorausgesetzt) abstellen, ist auch Artikel 34 Abs. 2 bereits umgesetzt.

Zu Artikel 35

Diese Bestimmung enthält eine Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens ergeben.

Zu Artikel 36 bis 41

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen, wobei in Artikel 37 das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und den Protokollen zu diesem Übereinkommen und in Artikel 38 das Verfahren im Fall einer Änderung des Übereinkommens geregelt wird.


Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG wird von der Vervielfältigung und Verteilung der arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassung Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.