VORBLATT
Problem
Im Kampf gegen die grenzüberschreitende
Kriminalität steht den Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft
bislang kein globales Rechtsinstrument zur Verfügung.
Ziel
Mit der Ratifikation des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
übernimmt Österreich weltweite Standards in der Bekämpfung des organisierten
Verbrechens, bei Definition von Menschenhandel und Schlepperei sowie bei der
internationalen Zusammenarbeit bei
der Verfolgung dieser Delikte.
Inhalt
Das Übereinkommen enthält
Begriffsbestimmungen, Kriminalisierungsbestimmungen, sowie Bestimmungen über Strafverfolgung,
Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden, Informationsaustausch und
technische Hilfe. Die Einrichtung einer Staatenkonferenz zur Überprüfung der
Durchführung des Übereinkommens ist ebenfalls vorgesehen.
Alternative
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen stehen im
Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union. Hinsichtlich jener
Bereiche, die unter Gemeinschaftszuständigkeit fallen, hat die EK die
Verhandlungen für die EU-MS geführt, die Gemeinschaft wird daher auch
Vertragspartei.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens
Beschluss des Nationalrats gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil:
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität hat gesetzändernden
bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG
der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und
enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden.
Das Übereinkommen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Staaten dazu,
ihre gesetzlichen Vorschriften im Kampf gegen länderübergreifend tätige
kriminelle Organisationen anzupassen. Transnationale Akteure in der Welt des
organisierten Verbrechens haben die Globalisierung, erleichterte Handelsströme
und bessere Verkehrswege für ihre eigenen Zwecke nutzen können. Strafverfolgung
und Strafgerichtsbarkeit sind aber durch Bestimmungen jeweils nationaler
Ordnungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und haben zunehmende Mühe,
organisierte Kriminelle, die in mehreren Ländern aktiv sind, effizient zu
verfolgen.
Für die internationale Zusammenarbeit ist
es daher von entscheidender Bedeutung, eine gemeinsame Grundlage für eine
solche konzertierte Zusammenarbeit zu schaffen, strafwürdiges Verhalten
gemeinsam festzulegen und die Begriffswelten anzupassen, damit die justizielle
Zusammenarbeit leichter und rascher greifen kann.
In den Begriffsbestimmungen (Art. 2 )
finden sich neben dem Hauptgegenstand, der „organisierten kriminellen Gruppe“,
Definitionen für „Erträge aus Straftaten“ und Zwangsmassnahmen wie „Einfrieren“, „Beschlagnahme“ und
„Einziehung“.
Das Kernstück des materiellrechtlichen
Teils wird mit der Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten
kriminellen Gruppe eröffnet (Art. 5). Ebenso werden Geldwäsche und Korruption in Zusammenhang mit
der organisierten Kriminalität verpönt und Maßnahmen dagegen eingefordert. Eine
Pflicht zur Verantwortlichkeit juristischer Personen im Einklang mit den
Rechtsgrundsätzen des Vertragsstaates ergibt sich aus Art. 10.
Art. 11 - 14 legen die Ausgestaltung
der Strafverfolgung und damit einhergehender Zwangsmaßnahmen fest, wobei die
internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Einziehung als besonderer Punkt
(Art. 13) herausgearbeitet ist. Es folgen Regeln zur Festlegung der
Gerichtsbarkeit, zur Auslieferung und Überstellung verurteilter Personen sowie
ein ausführlicher Artikel zur Rechtshilfe (Art. 18).Viele dieser
Bestimmungen wurden zu einer Basis multilateralen Rechtsbestands in
internationaler Strafrechtszusammenarbeit, die auch für andere
Rechtsinstrumente, wie die im Dezember 2003 unterzeichnete
VN-Antikorruptionskonvention als Orientierung bedeutsam war.
Das Übereinkommen enthält weiters Bestimmungen über die
Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden bei gemeinsamen Ermittlungen und
besondere Ermittlungsmethoden. Art 23 ergänzt die Kriminalisierungsbestimmungen
in Hinblick auf den Tatbestand der Behinderung der Justiz. Besondere Schutzbestimmungen
für Zeugen und Opfer von organisierter Kriminalität sind ebenfalls in dem
Übereinkommen enthalten.
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Strafverfolgung wird sowohl durch Informationsaustausch als auch durch
Förderung von Ausbildung und technischer Hilfe verbessert. Art. 31 widmet
sich der Prävention, die durch einen Maßnahmenkatalog ohne bindende Wirkung
verbessert werden soll.
Die Konferenz der Vertragsparteien, die in
Art. 32 festgelegt wird, soll im Sinne der Bestimmungen im Jahr 2004 in
Wien zusammentreten. Bei der Umsetzung des Übereinkommens und der Protokolle
wird das Wiener UN-Zentrum für Verbrechensverhütung (CICP) als Sekretariat
fungieren und damit seine Rolle bei der technischen Zusammenarbeit zur
Verbrechensverhütung erweitern.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Dieser Artikel legt den Zweck des
Übereinkommens – die Förderung der Zusammenarbeit der Staaten bei der Verhütung
und Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität – fest.
Zu Artikel 2
In dieser Bestimmung wird definiert, was
unter bestimmten im Übereinkommen verwendeten Ausdrücken zu verstehen ist.
1.1. Der
Ausdruck „organisierte kriminelle Gruppe“ bezeichnet eine strukturierte Gruppe
von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam
mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere im Übereinkommen umschriebene
Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen
oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen. Der Bericht des Ad Hoc
Komitees zur Ausarbeitung eines Übereinkommens gegen grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität an die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer 55.
Sitzung (Dokument A/55/383/Add.1) führt dazu aus, dass es sich bei dem
angestrebten Vorteil etwa auch um (vermögenswerte) sexuelle Gratifikationen
oder den Erhalt von Tauschobjekten handeln kann (Ziffer 3 des Erläuternden
Berichts).
1.2. Unter
dem Ausdruck „schwere Straftat“ ist ein Verhalten
zu verstehen, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Höchststrafe
von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht ist.
1.3. Der
Begriff „strukturierte Gruppe“ ist negativ definiert: Einerseits darf die
Gruppe nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet
werden. Andererseits müssen den Mitgliedern aber nicht unbedingt förmlich
festgelegte Rollen zugewiesen sein; es bedarf auch keiner kontinuierlichen
Mitgliedschaft bzw. ausgeprägten Struktur (vgl. auch Ziffer 4 des Erläuternden
Berichts).
1.4. Die
Definitionen für die Ausdrücke „Vermögensgegenstände“ (lit. d), „Erträge
aus Straftaten“ (lit. e), „Einfrieren“ und „Beschlagnahme“ (lit. f),
„Einziehung“ (lit. g) und „kontrollierte Lieferung“ (lit. i)
entsprechen – teilweise wörtlich – jenen aus Artikel I lit. q, p, l, f und
g des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III
Nr. 154/1997). Die Begriffsbestimmung für „Haupttat“ (lit. h)
orientiert sich an Art. 1 lit. e des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten 1990 (BGBl. III Nr. 153/1997) und bezeichnet jene Tat, die
im Rahmen der Geldwäscherei üblicherweise als „Vortat“ bezeichnet wird. Im
Erläuternden Bericht (Ziffer 5) wird festgehalten, dass sich die
Begriffsbestimmung zu „Einfrieren“ und „Beschlagnahme“ (von
Vermögensgegenständen im Sinne der lit. d) lediglich auf den Kontext der
Artikel 12 und 13 beziehen soll, während die Verwendung der Worte „Durchsuchung
und Beschlagnahme sowie Einfrieren“ etwa in Artikel 18 Abs. 3 lit. c
des Übereinkommens allgemein auf die Erlangung von Beweisgegenständen im
Strafverfahren abstellt.
1.5. Der
Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ (lit. j)
wurde im Hinblick auf bestimmte, in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Gemeinschaften fallende Regelungsbereiche des Übereinkommens aufgenommen und
erlangt insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 36 Abs. 4 Bedeutung, nach
welchem das Übereinkommen auch solchen Organisationen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit zum Beitritt offen steht.
Zu Artikel 3
Diese Bestimmung beschreibt den
Anwendungsbereich des Übereinkommens, der insbesondere bei der Zusammenarbeit
der Strafverfolgungsbehörden sowie der Auslieferung und Rechtshilfe praktische
Bedeutung erlangt (vgl. Artikel 16 Abs. 5 und Artikel 18 Abs. 7). Vom
Übereinkommen erfasst sind demnach Straftaten grenzüberschreitender Natur, an
denen eine organisierte kriminelle Gruppe iSd der Definition des Übereinkommens
mitwirkt, sofern es sich um eine schwere Straftat iSv Artikel 2 lit. b
oder um eine Straftat iS der Kriminalisierungsbestimmungen (Artikel 5, 6, 8 und
23) handelt. Indem sie die Anwendbarkeit des Übereinkommens nicht auf die nach
dessen Kriminalisierungsbestimmungen (Artikel 5, 6, 8 und 23) zu schaffenden
Delikte beschränkt, sondern auch auf grenzüberschreitende schwere Straftaten
iSv Artikel 2 lit. b mit Bezug zur organisierten Kriminalität ausgedehnt
haben, waren die Verhandler des Übereinkommens überzeugt, effektive
Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
verschiedener von organisierten Verbrechergruppen praktizierter Kriminalitätsformen,
wie z.B. Geldwäsche, Korruption, unerlaubter Artenhandel, Straftaten gegen
Kulturgüter und terroristische Straftaten, zu schaffen (Erläuternder Bericht
Ziffer 7).
Abs. 2 führt näher aus, wann das
Merkmal „grenzüberschreitende Natur“ zutrifft (Begehung in mehr als einem
Staat; Vorbereitung, Planung usw. in einem anderen als dem Tatortstaat;
Mitwirkung einer in mehreren Staaten operierenden organisierten kriminellen
Gruppe; erhebliche Auswirkungen der Tat in einem anderen als dem Tatortstaat).
Unter „erheblichen“ Auswirkungen in einem anderen Staat sind beträchtliche
nachteilige Folgeschäden zu verstehen, wie sie zum Beispiel bei der Fälschung
von Banknoten im Ausland, die sodann im betroffenen Staat in Umlauf gebracht
werden, entstehen (Erläuternder Bericht Ziffer 8).
Zu Artikel 4
Diese Bestimmung enthält in
strafrechtlichen Übereinkommen übliche Klauseln zum Schutz der Souveränität und
zum Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer
Staaten.
Zu Artikel 5
Diese Bestimmung verpflichtet die
Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der darin unter der Überschrift
„Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe“ näher umschriebenen
Verhaltensweisen. Soweit sein innerstaatliches Strafrecht solches Verhalten
nicht bereits erfasst, hat jeder Vertragsstaat die erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht für
Österreich auch auf Grund der Gemeinsamen Maßnahme vom 21. Dezember 1998 – vom
Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen
– betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1).
Im Wesentlichen soll ein Tatbestand
geschaffen werden, der schon die bloße Mitwirkung an einer kriminellen
Vereinigung – unabhängig von der Begehung einer konkreten Straftat – mit Strafe
bedroht. In engem Zusammenhang mit Artikel 5 steht auch Artikel 34 Abs. 2,
wonach die Strafbarkeit der Beteiligung an einer organisierten kriminellen
Gruppe nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden darf.
Artikel 5 Abs. 1 lit. a stellt
den Vertragsstaaten frei, ob sie nur eine oder beide der in Ziffern i und ii umschriebenen
Verhaltensweisen kriminalisieren. Abs. 1 lit. a Ziffer i folgt dem im
anglo-amerikanischen Raum als „conspiracy“ bekannten Modell und wird sich vor
allem diesen Staaten für die innerstaatliche Umsetzung anbieten.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich
entschlossen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und – soweit § 277
StGB (Verbrecherisches Komplott) nicht ohnehin auch Verhalten nach Abs. 1
lit. a Ziffer i erfasst – Abs. 1 lit. a Ziffer ii umzusetzen. Zu
diesem Zweck wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I
Nr. 134, der Tatbestand der „Bande“ (§ 278 StGB) in den Tatbestand
„Kriminelle Vereinigung“ umbenannt und entsprechend angepasst. Die Gründung
oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist demnach mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 278 Abs. 1 StGB).
Die nunmehr normierte strafrechtliche Definition einer „kriminellen
Vereinigung“ (§ 278 Abs. 2 StGB) trägt der Definition in Artikel 2
lit. a des Übereinkommens Rechnung, wobei in Bezug auf die Ausrichtung der
Vereinigung auf die Begehung von „schweren Straftaten“ das geforderte Minimum
einer Höchststrafdrohung von mindestens vier Jahren (Artikel 2 lit. b des Übereinkommens) dadurch erfüllt
wird, dass in den in § 278 Abs. 2 StGB enthaltenen Katalog der
„Vereinigungsdelikte“ neben verschiedenen Vergehen allgemein Verbrechen iSv
§ 17 StGB aufgenommen wurden, also alle vorsätzlichen Taten, die nach österreichischem
Recht mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Auf die nach der
Definition in Abs. 2 lit. a des Übereinkommens zulässige
Einschränkung, wonach die kriminellen Vereinigung auf die Erlangung von
geldwerten Vorteilen durch die Begehung von Straftaten ausgerichtet sein muss,
wurde auf Grund der vorgefundenen Rechtslage ebenfalls verzichtet (Näheres
siehe EB zu RV StRÄG 2002, 1166 BlgNR XXI. GP, S. 34ff). Bei Vorliegen eines entsprechenden Organisationsgrades und
bestimmten weiteren Voraussetzungen kann im übrigen auch das höher bestrafte
Delikt nach § 278a StGB (Kriminelle Organisation) zur Anwendung kommen.
Hinsichtlich eines Zusammenschlusses zur Begehung terroristischer Straftaten
(§ 278c StGB) kann auch der – diesbezüglich speziellere – Tatbestand der
„Terroristischen Vereinigung“ (§ 278b StGB) erfüllt sein.
Abs. 1 lit. b verlangt die
Kriminalisierung von Organisation, Leitung, Beihilfe, Anstiftung, Erleichterung
oder Beratung in bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter
Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe. Die österreichische Rechtsordnung
erfüllt diese Verpflichtung durch die allgemeine Bestimmung über die Behandlung
aller Beteiligten als Täter (§ 12 StGB) iVm dem jeweils begangenen
Verbrechen sowie durch § 278 Abs. 3 StGB.
Da sich Artikel 5 Abs. 3 des
Übereinkommens nur an jene Vertragsstaaten richtet, die sich für eine Umsetzung
von Abs. 1 lit. a Ziffer i entschlossen haben, ist die darin
enthaltene Verpflichtung zur Information des VN-Generalsekretärs für Österreich
nicht relevant.
Zu Artikel 6
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten
zur Kriminalisierung des „Waschens“ von Erträgen aus Straftaten, wobei
wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beibehalten werden können.
Artikel 6 Abs. 1 entspricht im
Wesentlichen dem Vorbild aus Artikel 3 Abs. 1 lit. b Ziffer i und
Artikel 3 Abs. 1 lit. c Ziffern i und iv des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III Nr. 154/1997). Die in dieser
Bestimmung umschriebenen Geldwäschereihandlungen sind in Österreich nach
§ 165 StGB strafbar. Soweit die in Artikel 6 Abs. 1 lit. b
Ziffer ii enthaltenen Tathandlungen nicht als Beteiligung (§ 12 StGB) bzw.
Versuch (§ 15 StGB) iVm § 165 StGB erfasst sind, können auch die Straftatbestände
gegen Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 bzw.
278a StGB) zur Anwendung kommen.
Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens
enthält Konkretisierungen zur Ausgestaltung des Tatbestands. Während
Abs. 2 lit. a die Staaten dazu auffordert, einen möglichst breit
gefächerten Vortatenkatalog in ihre Bestimmungen gegen Geldwäsche aufzunehmen,
normiert Artikel 6 Abs. 2 lit. b, dass zumindest alle schweren
Straftaten iSv Artikel 2 lit. b sowie die den übrigen
Kriminalisierungsbestimmungen des Übereinkommens (Artikel 5, 8 und 23)
entsprechenden Delikte als Vortaten („Haupttaten“ im Sprachgebrauch des
Übereinkommens) einzubeziehen sind. Zur vollständigen Umsetzung dieser
Verpflichtung wurde der Vortatenkatalog in § 165 StGB mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, um einige
Vergehen erweitert (Näheres siehe EB zu RV StRÄG 2002, 1166 BlgNR
XXI. GP, S. 30f).
Hier geht die innerstaatliche Regelung über das vom
Übereinkommen geforderte Minimum hinaus, indem sie einige weitere Vergehen
(§ 17 Abs. 2 StGB) sowie alle Straftaten ab der Verbrechensgrenze
(§ 17 Abs. 1 StGB) – und nicht erst „schwere Straftaten“ iS des
Artikel 2 lit. b – erfasst.
Gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c
soll es für die Strafbarkeit der Geldwäsche – bei gegebener internationaler
Zuständigkeit – nicht darauf ankommen, ob die Vortat selbst innerhalb oder
außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangen wurde. Außerhalb der eigenen
Gerichtsbarkeit begangene, im Tatortstaat strafbare Handlungen müssen aber nur
unter der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit als Vortaten erfasst
werden, also nur dann, wenn auch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden
Straftatbestand kennt. In diesem Sinn wird § 165 StGB auch interpretiert (Fabrizy,
StGB8, § 165 Rz 2; Burgstaller, Strafrechtliche
Probleme der Gegenwart
XXII, S. 16ff), sodass diesbezüglich keine Anpassungen
notwendig sind.
Gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. e
kann, wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines
Vertragsstaats dies verlangen, bestimmt werden, dass der Täter der Vortat nicht
auch wegen des Geldwäschedeliktes belangt werden kann. Nach österreichischem
Verständnis stellt die Geldwäschehandlung für den Täter der Vortat eine
straflose Nachtat dar. Entsprechend bestimmt auch § 165 StGB, dass die Vermögensbestandteile
aus einem Verbrechen oder einem der dort genannten Vergehen „eines anderen“
herrühren müssen. Für die Verfolgung des Täters der Vortat wegen § 165
StGB bleibt damit kein Raum, obwohl für die Identifizierungs- und
Meldepflichten der Kreditinstitute gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes
„Geldwäsche“ auch Vermögensbestandteile umfasst, die aus einer strafbaren
Handlung des Geldwäschers selbst herrühren. Eine Transaktionssperre iSv
§ 41 Abs. 1 BWG kann daher auch in einem solchen Fall erfolgen. Auf
Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 144a StPO „eingefrorene“
Vermögenswerte können sodann im Zuge eines Strafverfahrens wegen der Vortat
oder gegebenenfalls im Rahmen eines selbständigen Verfahrens gemäß
§§ 443ff StPO abgeschöpft werden (§ 20 StGB). Damit ist auch Ziffer
13 des Erläuternden Berichtes entsprochen, wonach Artikel 6
Abs. lit. e nicht dazu führen soll, dass Staaten, die im Hinblick auf
ihre Rechtsgrundsätze von dieser Einschränkung Gebrauch machen, Auslieferung,
Rechtshilfe und Zusammenarbeit zum Zwecke der Einziehung mit der Begründung
verweigern, der Täter der Vortat sei innerhalb ihrer Zuständigkeit nicht wegen
Geldwäsche strafbar.
Lit. f enthält eine im Hinblick auf den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung für österreichische Strafverfahren
unerhebliche Klausel, wonach auch aus objektiven Umständen auf die innere
Tatseite geschlossen werden könne.
Lit. d verpflichtet Österreich dazu, dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift von § 165 StGB sowie
jeder späteren Änderung jener Gesetze, durch die Artikel 6 umgesetzt wird,
bekannt zu geben.
Zu Artikel 7
Österreich ist Mitglied der FATF –
Financial Action Task Force on Money Laundering – und hat in diesem
Zusammenhang alle geltenden Empfehlungen der FATF umgesetzt (siehe Jahresbericht
der FATF 2003 – www.fatf-gafi.org). Die in Artikel 7 angesprochenen
Verpflichtungen sind die Grundlagen der FATF-Empfehlungen, und in Österreich
seit langem akzeptiert, insbesondere jene in Absatz 1, 3 und 4.
Hiezu gehört unter anderem die Schaffung eines
umfassenden Regulierungs- und Aufsichtsregimes für Banken und
Finanzinstitutionen im Sinne der FATF:
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist laut
FMABG zuständige Behörde für die Beaufsichtigung des Finanzsektors, konkret für
all jene, die dem BWG, dem VAG und dem WAG unterliegen. Die entsprechenden
Normen zur Verhinderung und Aufdeckung der Geldwäscherei sind in den jeweiligen
Einzelgesetzen enthalten:
· Im BWG (Bankwesengesetz), in dem, zusätzlich zu den „klassischen“
Bankgeschäften nun mit der BWG-Novelle BGBl. I Nr. 35/2003 auch Wechselstuben
und Money Remittance Services enthalten sind.
· Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Wege der
Lebensversicherungen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthalten.
· Wertpapierdienstleistungsunternehmen unterliegen dem
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), in dem auch Maßnahmen zur Bekämpfung der
Geldwäscherei geregelt sind.
Die angeführten Normen decken alle
Maßnahmen ab, die im Artikel 7 Abs. 1 lit. a gefordert werden, sowohl
die Identifizierung der Kunden, als auch die Aufbewahrung der Unterlagen, und
die Meldung von verdächtigen Transaktionen.
Zuständige Stelle für die
Verdachtsmeldungen ist die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt (BMI).
Der in Artikel 7 Abs. 1 lit. b
vorgesehene Finanznachrichtendienst, also die Financial Intelligence Unit, ist
in Österreich die Geldwäschemeldestelle. Diese im Bundeskriminalamt (BMI)
angesiedelte Stelle ist als polizeiliche Meldestelle mit allen Ermittlungs- und
Informationsaustauschmöglichkeiten ausgestattet, die für die effiziente
Durchführung der internationalen Verpflichtungen im Kampf gegen die Geldwäscherei
erforderlich sind.
Abs. 2: Die Bundesregierung hat in den
Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend die Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes eingebracht, der auch eine Regelung über die
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs vorsieht, einschließlich
einer Strafbestimmung im Finanzstrafgesetz. Demnach sollen Bargeld und
gleichgestellte Zahlungsmittel der Zollaufsicht unterliegen und Personen auf Verlangen der Zollorgane
Auskunft zu geben haben, ob Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert
von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden.“
Abs. 3: Wie bereits oben erwähnt, ist
Österreich Gründungsmitglied der FATF und stets bestrebt, seine
innerstaatlichen Regelungen im internationalen Gleichklang zu entwickeln.
Ebenso hat Österreich die beiden Geldwäsche-Richtlinien der EU umgesetzt.
Abs. 4: Im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten, und unter Prüfung der Fortentwicklung des internationalen
Rechtsbestandes ist Österreich stets bemüht, bestmöglich international
zusammenzuarbeiten. Auch hier ist Österreich mit den Empfehlungen der FATF, dem
zuständigen internationalen Gremium, konform.
Zu Artikel 8
Artikel 8 Abs. 1 verpflichtet die
Vertragsstaaten zur Kriminalisierung von Bestechung und Bestechlichkeit ihrer
eigenen Amtsträger, wobei Artikel 8 Abs. 4 diesbezüglich auf die
Definition im innerstaatlichen Recht bzw. auf den nationalen (strafrechtlichen)
Beamtenbegriff verweist. In Österreich sind derartige Straftaten als
(Anstiftung zum) Amtsmissbrauch (§§ (12), 302 StGB), als Geschenkannahme
durch Beamte (§ 304 StGB) bzw. als Bestechung (§ 307 StGB) strafbar,
spezielle Anpassungen zur Umsetzung dieser Bestimmung waren daher nicht erforderlich.
Artikel 8 Abs. 2 fordert die
Vertragsstaaten dazu auf, darüber hinaus auch die Kriminalisierung von Bestechung
und Bestechlichkeit ausländischer Beamter zu erwägen. Gemäß § 307
Abs. 1 Z 6 StGB ist in Österreich auch die Bestechung eines ausländischen
Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4c StGB) zur Erlangung eines Auftrags
oder sonst unbilligen Vorteils im internationalen Geschäftsverkehr strafbar
(vgl. OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BGBl. III
Nr. 176/1999). Die Strafbarkeit der Bestechung von Beamten eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 74 Abs. 1 Z 4a StGB)
oder von Gemeinschaftsbeamten (§ 74 Abs. 1 Z 4b StGB) ergibt
sich aus § 307 Abs. 1 Z 1 StGB. Ausländische Beamte der letzten
beiden Kategorien machen sich im Fall der Geschenkannahme für die
pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes gemäß § 304 Abs. 1 StGB
auch in Österreich strafbar, soweit ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit
der österreichischen Gerichte (§§ 61 – 67 StGB) gegeben ist (vgl.
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beteiligt sind, BGBl. III Nr. 38/2000). Künftige Ausweitungen dieser
Bestimmungen sind zur Umsetzung des von Österreich bereits unterzeichneten,
aber noch nicht ratifizierten Strafrechtsübereinkommens des Europarats gegen
Korruption (ETS Nr. 173), sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen Korruption bereits abzusehen.
Im Hinblick auf den letzten Satz in Artikel
8 Abs. 2, wonach die Vertragsstaaten erwägen sollen, auch andere Formen
der Korruption als Straftaten zu umschreiben, wäre insbesondere auf
Strafbestimmungen wie Verbotene Intervention (§ 308 StGB) sowie –
insbesondere für den Bereich der Bestechung im privaten Sektor – Untreue
(§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) und
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 10 UWG) zu verweisen.
Die Strafbarkeit der Beteiligung (Artikel 8
Abs. 3) ergibt sich im österreichischen Strafrecht aus den allgemeinen
Bestimmungen (§ 12 StGB).
Zu Artikel 9
Artikel 9 Abs. 1 verpflichtet die
Staaten dazu, wirksame Maßnahmen zur Förderung der Integrität von Amtsträgern
sowie zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung ihrer Bestechung zu treffen.
Dabei sollen die zuständigen Behörden über ausreichende Unabhängigkeit verfügen
(Artikel 9 Abs. 2).
Zu Artikel 10
Artikel 10 Abs. 1 verpflichtet die
Vertragsstaaten dazu, eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen für die
Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe
mitwirkt, sowie für die Begehung von den Kriminalisierungsbestimmungen des
Übereinkommens (Artikel 5, 6, 8 und 23) entsprechenden Delikten vorzusehen.
Eine solche Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder
verwaltungsrechtlicher Natur sein (Artikel 10 Abs. 2) und soll unabhängig
von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen bestehen,
die das Delikt begangen haben (Artikel 10 Abs. 3). Gemäß Artikel 10
Abs. 4 sind jedenfalls wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche
oder nichtstrafrechtliche Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen,
vorzusehen.
Verpflichtungen zur Einführung einer
Verantwortlichkeit juristischer Personen für eine Reihe von Straftaten treffen
Österreich bereits auf Grund des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11), des OECD-Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999), verschiedener Übereinkommen
des Europarates und zahlreicher Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union. Die
Umsetzung all dieser Verpflichtungen durch Österreich steht bevor.
Zu Artikel 11
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des
Übereinkommens haben die Vertragsstaaten für im Übereinkommen mit den Artikeln
5, 6, 8 und 23 umschriebene Straftaten Sanktionen vorzusehen, die der Schwere der
Straftat Rechnung tragen.
Ein allfälliges Ermessen zur Verfolgung von
Personen wegen Straftaten nach dem Übereinkommen soll gemäß Artikel 11
Abs. 2 so ausgeübt werden, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege
größtmögliche Wirksamkeit erlangen. Im österreichischen Strafverfahren herrscht
– im Gegensatz zu zahlreichen anderen Staaten, wo die Strafverfolgung
Opportunitätskriterien unterliegt – das Legalitätsprinzip, das heißt, dass die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle ihr zur Kenntnis gelangenden strafbaren
Handlungen von Amts wegen zu verfolgen hat (§ 34 Abs. 1 StPO
„Verfolgungszwang“). Sie kann von der Verfolgung eines Offizialdeliktes
lediglich dann absehen oder zurücktreten, wenn dem Beschuldigten mehrere strafbare
Handlungen zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafe noch
auf die mit der Verurteilung wegen der übrigen Straftaten verbunden
Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat oder wenn der Beschuldigte wegen der
übrigen strafbaren Handlungen ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartende
Strafe gegenüber jener, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird,
nicht ins Gewicht fällt (§ 34 Abs. 2 StPO). Auch ein Vorgehen nach
dem IXa. Hauptstück („Diversion“ - §§ 90a bis 90m StPO) ist nicht dem
freien Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt, sondern hat bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 90a StPO zwingend zu erfolgen. Durch das Merkmal
der schweren Schuld (§ 90a Abs. 2 Z 2 StPO) und die Betonung des
generalpräventiven Aspekts (§ 90a Abs. 1 StPO) wird eine diversionelle
Erledigung jedoch im Allgemeinen bei Straftaten im Bereich der organisierten
Kriminalität ausgeschlossen sein.
Artikel 11 Abs. 3 verlangt, dass
anlässlich der Enthaftung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft
erteilte Auflagen berücksichtigen können sollen, dass dessen Anwesenheit bei
der späteren Hauptverhandlung bzw. im Rechtsmittelverfahren gewährleistet wird.
Im österreichischen Strafverfahrensrecht bieten die §§ 180 Abs. 5
sowie 190 bis 192 und 194
Abs. 4 StPO entsprechende Handhaben.
Nach Artikel 11 Abs. 4 sollen die
Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich ihre Behörden der Schwere der
Straftaten nach dem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie über die bedingte
Entlassung (im englischen Original „early release or parole of persons convicted“)
von Personen entscheiden, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind.
Der zeitliche Rahmen für die bedingte (vorzeitige) Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe knüpft in Österreich gemäß § 46 StGB an der im Urteil
festgesetzten konkreten Strafe an. Demnach kommt eine bedingte Entlassung
frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit in Betracht, wenn es nicht
der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren
strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 46 Abs. 1 StGB). Nach Verbüßung
von zwei Dritteln der Strafzeit ist die bedingte Entlassung nur dann zu
verweigern, wenn besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in
Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die
bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht vor
Verbüßung von zumindest fünfzehn Jahren möglich (§ 46 Abs. 5 StGB).
Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des
Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen,
seine Aufführung während der Vollstreckung und der Umstand zu berücksichtigen,
ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46
Abs. 3 StGB). Artikel 11 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch diese
Bestimmungen ausreichend Rechnung getragen.
Artikel 11 Abs. 5 verlangt angemessen
lange Verjährungsfirsten für die Einleitung von Verfahren wegen Straftaten nach
dem Übereinkommen sowie für den Fall, dass sich die verdächtige Person der
Rechtspflege entzogen hat. Die Verjährung der Strafbarkeit richtet sich im
österreichischen Recht nach der Strafdrohung für das begangene Delikt, was
durchaus angemessen erscheint. Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslang bedroht
sind, verjähren grundsätzlich nicht (§ 57 Abs. 1 StGB); für die
übrigen Delikte sind die Verjährungsfristen je nach Strafdrohung gestaffelt
(§ 57 Abs. 3 StGB), wobei die Frist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufgehört hat. Gemäß § 58 Abs. 2 StGB verlängert sich die
Verjährungsfrist entsprechend, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich
eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen
Neigung beruht. Die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die
Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann oder während der
gegen den Täter bei Gericht ein Strafverfahren wegen der Tat anhängig ist,
werden nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB).
Damit ist auch eine ausreichende Verjährungsfrist gegenüber Personen
gewährleistet, die sich der Justiz entziehen.
Artikel 11 Abs. 6 des Übereinkommens
stellt klar, dass die Vertragsstaaten nicht vom Grundsatz der speziellen
Transformation der Kriminalisierungsbestimmungen des Übereinkommens in ihr
innerstaatliches Recht abgehen müssen. Auch muss die Strafbarkeit nicht in
jedem Fall gewährleistet sein, sondern das nationale Recht kaum Gründe, die die
Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ausschließen, enthalten.
Dies betrifft Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, aber etwa auch
Bestimmungen über die Straflosigkeit bei untauglichem Versuch (§ 15
Abs. 3 StGB), beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB), bei mangelnder
Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) oder bei Tätiger Reue bzw. ähnlichen
Regelungen zur Schaffung von so genannten „goldenen Brücken“, die den Täter zur
Aufgabe seines Vorhabens bzw. zur Beseitigung der Folgen seines Tuns motivieren
sollen (z.B. §§ 165a StGB,
§ 278 Abs. 4 StGB).
Zu Artikel 12
Artikel 12 Abs. 1 lit. a
verpflichtet die Vertragsstaaten, im größtmöglichen Umfang, den ihre
innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die Einziehung von Erträgen aus
Straftaten nach dem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen zu
ermöglichen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht. Mit „Einziehung“
ist im Sinne der Definition in Artikel 2 lit. g die dauernde Entziehung
des Eigentums an Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder
einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung gemeint. „Erträge
von Straftaten“ sind im Sinne der Definition in Artikel 2 lit. e
Vermögensgegenstände (Artikel 2 lit. d), die unmittelbar oder mittelbar
aus der Begehung einer Straftat stammen oder dadurch erlangt wurden. Das
österreichische Recht kennt hiefür primär das Institut der Abschöpfung der
Bereicherung (§ 20 StGB). Die Abschöpfungstatbestände in § 20 StGB
gehen sogar über Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens hinaus, indem sie
einerseits die Abschöpfung bei Dritten (§ 20 Abs. 4 StGB) oder beim
Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 5 StGB) ermöglichen, andererseits aber
auch von im zeitlichen Zusammenhang mit der fortgesetzten oder wiederkehrenden
Begehung von Verbrechen bzw. mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen
Organisation (§ 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§278b StGB)
zugeflossenen Vermögensvorteilen, wenn deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft
gemacht werden kann (§ 20 Abs. 2 und 3 StGB).
§ 20b Abs. 1 StGB ermöglicht
darüber hinaus, allgemein Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen
Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegen oder die als Mittel der
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bereitgestellt oder gesammelt
wurden, für verfallen zu erklären, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss,
dass sie aus einer Straftat herrühren. Dem Verfall unterliegen auch
Vermögensgegenstände, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, die
nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit (§§ 62 bis 65 StGB) unterliegt,
sofern beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist (§ 20b Abs. 2 StGB).
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. b
des Übereinkommens ist auch die Einziehung von Vermögensgegenständen, Geräten
oder anderen Tatwerkzeugen vorzusehen, die zur Begehung von Straftaten nach
diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren. Auch diese
Bestimmung ist „im größtmöglichen Umfang, den die innerstaatliche Rechtsordnung
zulässt“, umzusetzen. § 26 StGB erlaubt – nach dem Grundgedanken einer
vorbeugenden Maßnahme – die Einziehung solcher Gegenstände nur, wenn dies nach
der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung
mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Von der Einziehung ist nach
österreichischem Recht auch abzusehen, wenn die besondere Beschaffenheit der
Gegenstände beseitigt wurde (§ 26 Abs. 2 StGB). Gegenstände Dritter
dürfen eingezogen werden, wenn die berechtigte Person keine Gewähr dafür
bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet
werden (§ 26 Abs. 2 letzter Satz StGB). Diese Bestimmungen stehen
damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 12 Abs. 1 lit. b
des Übereinkommens, der an sich von einer Einziehung aller Tatwerkzeuge
unabhängig von ihrer Beschaffenheit ausgeht. Eine solche undifferenzierte
Einziehung aller Tatinstrumente erschiene jedoch im Hinblick auf den durch die
österreichische Verfassung garantierten Schutz des Eigentums (Artikel 1 des 1.
Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten) sowie den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
problematisch.
Artikel 12 Abs. 2 verpflichtet die
Vertragsstaaten, die Ermittlung sowie das Einfrieren oder die Beschlagnahme von
Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten zu ermöglichen. Unter „Einfrieren“
bzw. „Beschlagnahme“ versteht das Übereinkommen im gegebenen Kontext das
vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von
Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber, sowie die vorübergehende
Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem
Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung (siehe
die Definition in Artikel 2 lit. f; vgl. aber auch Ziffer 5 des
Erläuternden Berichts zum Verständnis dieser Begriffe im Kontext von Artikel
18). Als wichtigste Instrumente, die den österreichischen
Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von Gegenständen der genannten Art
dienen, wären insbesondere die Haus- sowie die Personsdurchsuchung (§§ 139
bis 142 StPO) zu nennen, welche in der Regel nur kraft eines mit Gründen
versehenen richterlichen Befehls unternommen werden dürfen. Beweisgegenstände
sowie Gegenstände, die dem Verfall (§ 20b StGB) oder der Einziehung
(§ 26 StGB) unterliegen, können gerichtlich beschlagnahmt werden
(§ 143 StPO). Auch Dritte sind verpflichtet, solche Gegenstände
herauszugeben, widrigenfalls Zwangsmittel angewandt werden können (§ 143
Abs. 2 StPO). Vermögenswerte, bezüglich welcher anzunehmen ist, dass sie
gemäß § 20 StGB abzuschöpfen oder gemäß § 20b StGB für verfallen zu
erklären sind, können mittels einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO
bis zur Entscheidung über eine allfällige Konfiszierung (also eine „Einziehung“
im Sinne des Übereinkommens) gerichtlich sichergestellt werden.
Artikel 12 Abs. 3 führt aus, dass
nicht nur die ursprünglichen Erträge aus einer Straftat den genannten Maßnahmen
unterliegen sollen, sondern auch jene Vermögensgegenstände, in welche diese
später – etwa durch Verschleierungsmaßnahmen – umgewandelt worden sind. Gemäß
Artikel 12 Abs. 4 des Übereinkommens sind bei Vermengung von Erträgen aus
Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen
erstere bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, zu
konfiszieren. Nach dem österreichischen Modell (§ 20 StGB) wird nicht
notwendigerweise der ursprüngliche Ertrag abgeschöpft, sondern der Betroffene
zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen unrechtmäßigen
Bereicherung verurteilt, wobei diese „Konfiszierungsentscheidung“ in das
gesamte Vermögen des Betroffenen und nicht nur in die tatsächlich aus der
Straftat erlangten Vermögenswerte vollstreckt werden kann. Soweit das Ausmaß
der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt
werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung
festzusetzen (§ 20 Abs. 1 letzter Satz StGB). Damit ist den genannten
Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen.
Gemäß Artikel 12 Abs. 5 des
Übereinkommens können auch Gewinne aus Erträgen aus Straftaten, also z.B. die
Zinsen oder Dividenden aus angelegten Geldern, eingezogen werden. Die
Abschöpfung der Bereicherung nach österreichischem Recht stellt auf das
„Nettoprinzip“ ab, die Bereicherung ist demnach als Differenz zwischen Ertrag
und Aufwendung zu berechnen. Aufwendungen, die in realen Vermögenswerten
bestanden haben und unmittelbar mit der Straftat verknüpft waren, sind
abzuziehen, andere Aufwendungen (etwa Arbeitsleistungen von Tatbeteiligten oder
Gemeinkosten) hingegen nicht. Geht die erlangte Bereicherung wieder verloren
oder sind nachträglich Wertminderungen eingetreten, so bleibt dies grundsätzlich
außer Betracht (EB zu RV StRÄG 1996, BlgNR 33, XX. GP, S. 26f). Wenn es auch keine höchstgerichtliche
Judikatur zur Frage der Abschöpfung des Gewinns von Erträgen aus Straftaten
besteht, kann davon ausgegangen werden, dass auch dieser von der Abschöpfung
nach § 20 StGB betroffen ist.
Artikel 12
Abs. 6 des Übereinkommens verlangt, dass den Gerichten oder anderen
zuständigen Behörden die Befugnis einzuräumen ist, die Ausfolgung von Bank-,
Finanz- oder Geschäftsunterlagen zu verlangen bzw. diese gegebenenfalls zu
beschlagnahmen. Die Regelung zum österreichischen Bankgeheimnis (§ 38 des
Bankwesengesetzes) normiert, dass die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren
gegenüber den Strafgerichten sowie im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 BWG nicht besteht
(§ 38 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 BWG). Demnach dürfen Kreditinstitute,
die grundsätzlich verpflichtet sind, das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 1
BWG) zu wahren, im Strafverfahren Auskünfte geben bzw. Unterlagen herausgeben.
§ 145a StPO normiert eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestimmter Daten
sowie zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen auf Grund gerichtlicher Anordnung.
Eine solche Anordnung ist gemäß § 145a Abs. 1b StGB jedoch nur
zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird.
Wird die Herausgabe bestimmter Urkunden bzw. Unterlagen verweigert, kann in den
praktisch wesentlichen Fällen nach den §§ 143 Abs. 2 StPO mit
Beugemitteln sowie nach § 145 Abs. 2 StPO (Durchsuchung und
Beschlagnahme von Papieren) vorgegangen werden (§ 145a Abs. 5 StPO).
Artikel 12
Abs. 7 stellt den Vertragsstaaten frei, zu verlangen, dass ein Täter den
rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer
einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist. Wie bereits erwähnt, bestehen mit
§ 20 Abs. 2 und 3 StGB gewisse Möglichkeiten der so genannten
„erweiterten Einziehung“, indem bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
(insbes. zeitlicher Zusammenhang mit fortgesetzten oder wiederkehrenden
Verbrechen oder zeitlicher Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer
kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung) abgeschöpft
werden kann, wenn die Annahme nahe liegt, dass die Vermögensvorteile aus
weiteren Verbrechen stammen, und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft
gemacht werden kann. Dabei muss betont werden, dass es sich um keine volle
Beweislastumkehr handelt, sondern um eine Beweiserleichterung für bestimmte
Fälle. Der Täter muss nämlich den rechtmäßigen Ursprung einzuziehender
Vermögensvorteile nicht nachweisen, sondern diesen bloß glaubhaft machen,
sofern die Staatsanwaltschaft zuvor hinreichend dargelegt hat, dass die Annahme
einer verbrecherischen Herkunft nahe liegt.
Artikel 12 Abs. 8
des Übereinkommens stellt klar, dass die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen
Rechte gutgläubiger Dritter nicht beeinträchtigen sollen. Diesem Gedanken ist
in § 20 Abs. 4 StGB (Abschöpfung bei einem Dritten nur, wenn dieser
unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist), in § 20c Abs. 1
Z 1 StGB (Unterbleiben des Verfalls, wenn an den Vermögenswerten
Rechtsansprüche von unbeteiligten Dritten bestehen) und in § 26
Abs. 2 StGB (Einziehung von Gegenständen unbeteiligter Dritter nur, wenn
keine Gewähr dafür besteht, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer
Handlungen verwendet werden) hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus
enthält § 444 StPO Bestimmungen über die Rechte von unbeteiligten Dritten
im Strafverfahren, soweit sie von Abschöpfung, Verfall oder Einziehung
betroffen sind.
Zu Artikel 13
Zwecks Einziehung von in ihrem
Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegen-ständen,
Geräten oder anderen Tatwerkzeugen sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine
internationale Zusammenarbeit durch die wechselseitige Erfüllung entsprechender
Ersuchen anderer Staaten zu ermöglichen. Rechtshilfe ist sowohl in bezug auf
die Einziehung (Abs. 1) als auch auf vorläufige Maßnahmen (Abs. 2) zu
leisten.
Abs. 1 räumt den Vertragsstaaten die
Möglichkeit ein, zwischen zwei Alternativen zu wählen, nämlich der Einleitung
eines eigenen Verfahrens auf Grund eines ausländischen Ersuchens (lit. a)
oder der innerstaatlichen Vollziehung der ausländischen Einziehungsentscheidung
(lit. b). Die erste Alternative ist in Österreich möglich, wenn die
Voraussetzungen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (§§ 64, 65 StGB)
gegeben sind, was bei Delikten der organisierten Kriminalität häufig der Fall
sein wird. Die zweite Alternative eröffnet § 64 des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes (ARHG).
Abs. 3 verweist unter anderem
hinsichtlich Inhalt und Übermittlung der Ersuchen auf Art. 18 und enthält
Ergänzungen zu den dort enthaltenen Bestimmungen. Darüber hinaus umfasst der
Verweis jedoch auch die Möglichkeit der Verweigerung der Rechtshilfe gemäß
Art. 18 Abs. 9 und 21 (siehe auch Erläuterung zu Art. 18). Diese
Möglichkeiten bestehen daher zusätzlich zur Option gemäß Abs. 7, wonach
die Zusammenarbeit verweigert werden kann, sofern die dem Ersuchen zu Grunde
liegende Straftat nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.
Die unter Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Entscheidungen oder Maßnahmen werden von der ersuchten Vertragspartei nach
Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln
durchgeführt (Abs. 4).
Die Rechte gutgläubiger Dritter sollen
nicht beeinträchtigt werden (Abs. 8).
Zu Artikel 14
Die Erträge aus Verfügungen gemäß
Art. 13 werden entsprechend dem innerstaatlichen Recht verwertet. Sofern
eine Übertragung an den ersuchenden Staat in Betracht gezogen wird, soll sie
primär der Entschädigung des Opfers, sekundär dem Kampf gegen die organisierte
Kriminalität dienen.
Zu Artikel 15
Diese Bestimmung regelt, inwieweit die
Vertragsstaaten Gerichtsbarkeit für Straftaten nach dem Übereinkommen (Artikel
5, 6, 8 und 23) vorzusehen haben. Während die in Abs. 1 angeführten
Kriterien verpflichtend umzusetzen sind, stellt Abs. 2 frei, weitere
Anknüpfungspunkte zur Begründung von Gerichtsbarkeit über im Ausland begangene
Straftaten zu schaffen. Auf Grund des in den allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches manifestierten Territorialitätsprinzips (§§ 62, 67 StGB)
bzw. Flaggenprinzips (§§ 63, 67 StGB) ist in den Fällen von Artikel 15
Abs. 1 stets österreichische Gerichtsbarkeit gegeben. Nicht im
Hoheitsgebiet begangene strafbare Handlungen können – ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit am Tatort – verfolgt werden, wenn es sich um in § 64 StGB
aufgezählte Taten handelt. Unter der Voraussetzung der Strafbarkeit auch am
Tatort besteht österreichische Gerichtsbarkeit unter gewissen Umständen darüber
hinaus dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war bzw. später die
Staatsbürgerschaft erworben hat und noch besitzt (§ 65 Abs. 1
Z 1 StGB), oder wenn ein ausländischer Staatsbürger im Inland betreten
wird und aus bestimmten Gründen nicht ausgeliefert werden kann (§ 65
Abs. 1 Z 2 StGB). Durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB ist somit
auch dem in Artikel 15 Abs. 3 normierten Prinzip „aut dedere aut iudicare“
Rechnung getragen, weil ein Vertragsstaat, der nach Artikel 16 Abs. 10
Auslieferung begehrt, seinerseits die Kriminalisierungsverpflichtungen aus dem
Übereinkommen umgesetzt haben müsste. Probleme auf Grund der Bedingung der
beiderseitigen Strafbarkeit sollten im Verhältnis zu Vertragsstaaten daher
nicht auftreten.
Artikel 15 Abs. 4 stellt den
Vertragsstaaten frei, ihre Gerichtsbarkeit auch für im Ausland begangene
Straftaten zu begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet
befindet und nicht ausgeliefert werden kann. Auch diesbezüglich wäre auf
§ 65 Abs. 1 Z 2 StGB zu verweisen.
Gemäß Artikel 15 Abs. 5 haben
Vertragsstaaten gegebenenfalls ihre Maßnahmen im Wege von Konsultationen
abzustimmen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass auch in anderen
Vertragsstaaten Strafverfolgungsmaßnahmen gesetzt werden. Derartige
Konsultationen werden sich in der Regel im Zusammenhang mit Rechtshilfe- und
Auslieferungsersuchen ergeben. Relevante Bestimmungen finden sich auch im Polizeikooperationsgesetz.
Artikel 15 Abs. 6 stellt klar, dass
das Übereinkommen die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit, die sonst auf Grund
des innerstaatlichen Rechts begründet ist, keinesfalls ausschließt.
Zu Artikel 16
Das Übereinkommen überlässt sowohl die
Voraussetzungen als auch das Verfahren der Auslieferung weitgehend den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. den in den
geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen (Abs. 7). Dazu
gehört auch die sogenannte „Akzessorietät“ der Auslieferung (Abs. 2).
Im übrigen enthält Art. 16 eine Reihe
von Bestimmungen, die sich im internationalen Vertragsrecht bereits als
Standard herausgebildet haben (Abs. 3 bis 6).
Abs. 3 will sicherstellen, dass diese
Straftaten als in die in bereits bestehenden Auslieferungsverträgen enthaltenen
Kataloge von Straftaten einbezogen gelten. Bei neu abzuschließenden Verträgen
dieses Typs besteht eine Verpflichtung, die Straftaten, auf die das
Übereinkommen Anwendung findet, als auslieferungsfähig einzubeziehen.
Abs. 5 ermöglicht es Staaten, die –
anders als Österreich – nach innerstaatlichem Recht ohne Bestehen eines
Vertrages nicht ausliefern dürfen, das vorliegende Übereinkommen als
ausreichende Grundlage für die Auslieferung wegen der Straftaten im Sinne des
Abs. 1 anzusehen.
Nähere Verfahrensbestimmungen enthalten die
Absätze 7 bis 9.
Abs. 10 und 12 verankern das Prinzip
„aut dedere aut iudicare“: Ein Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein
Verdächtiger aufhält, hat, sofern er ihn nicht ausliefert, die Strafverfolgung
unverzüglich einzuleiten. Diesem Prinzip entspricht § 65 StGB. Eigene
Staatsangehörige müssen auch weiterhin nicht ausgeliefert werden.
Sofern ein Staat – anders als Österreich –
dennoch eigene Staatsangehörige ausliefert, kann er gewisse Bedingungen stellen
(Abs. 11).
Ein faires Verfahren muss gewährleistet
sein (Abs. 13 und 14).
Ein Auslieferungsersuchen kann nicht allein
deshalb abgelehnt werden, weil die Straftat auch fiskalische Angelegenheiten
berührt (Abs. 15). Vor einer Ablehnung hat der ersuchte Staat den
ersuchenden zu konsultieren (Abs. 16).
Weitere Vereinbarungen werden ausdrücklich
befürwortet (Abs. 17).
Zu Artikel 17
Das Übereinkommen regt den Abschluss zwei-
oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Überstellung verurteilter Personen
lediglich an. Eine vertragliche Basis für die Übernahme der Strafvollstreckung
bietet es nicht. Doch hat Österreich so wie mittlerweile 40 weitere europäische
und 12 außereuropäische Staaten das Übereinkommen des Europarats über die
Überstellung verurteilter Personen, BGBl. Nr. 524/1986, ratifiziert und
auch bilaterale Verträge über die Übernahme der Strafvollstreckung
abgeschlossen. Daneben erlauben die §§ 64 und 76 ARHG die Übernahme der
Strafvollstreckung allein auf Grundlage der Gegenseitigkeit.
Zu Artikel 18
Die völkerrechtliche Verpflichtung zur
Leistung von Rechtshilfe nach diesem Übereinkommen geht nur so weit, als eine
solche nicht durch andere bilaterale oder multilaterale Verträge bereits
besteht (Abs. 6). Nach Abs. 7 kommen die Verfahrensbestimmungen der
Absätze 9 bis 29 nur zur Anwendung, sofern die Vertragsparteien nicht durch
bestehende Verträge über internationale Rechtshilfe gebunden sind. Eine
Vereinbarung über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens
anstelle jener eines bestehenden Vertragsverhältnisses soll jedoch möglich
sein. Zusatzverträge können abgeschlossen werden (Abs. 30).
Österreich hat das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Zusatzprotokoll
ratifiziert und darüber hinaus zahlreiche bilaterale Rechtshilfeverträge
abgeschlossen. Zudem ist es auf Grund der Bestimmungen seines Auslieferungs‑
und Rechtshilfegesetzes in der Lage, Rechtshilfehandlungen auch ohne Bestehen
eines Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (§ 3
ARHG) zu leisten.
Abs. 3 bestimmt den Umfang der zu
leistenden Rechtshilfe. Neben ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen (lit. a
bis h) sind auch andere Leistungen nicht ausgeschlossen (lit. i), sofern
sie das nationale Recht zulässt. Abs. 4 und 5 behandeln die Übermittlung
von Informationen.
Abs. 8 ist so zu verstehen, dass das
österreichische Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im
gleichen Umfang durchbrochen werden kann wie gegenüber den österreichischen Gerichten
in inländischen Strafverfahren.
Für die Öffnung und Sperre von Bankkonten
ist der Gerichtshof erster Instanz als zuständige Rechtshilfebehörde im Sinn
dieses Übereinkommens anzusehen. In einem innerstaatlichen Verfahren sind die
österreichischen Gerichte in der Lage, unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses
die Öffnung und Sperre von Bankkonten sowie die Vorlage von Finanz‑ und
Wirtschaftsaufzeichnungen anzuordnen, sobald ein gerichtliches Straf- oder
Rechtshilfeverfahren eingeleitet wurde, das heißt, sobald das Gericht
irgendeine strafrechtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten
Täter angeordnet hat. Auch auf Grund des Ersuchens einer ausländischen Behörde
in einem Strafverfahren kann das inländische Rechtshilfegericht auf der Grundlage
des von dieser Behörde bekannt gegebenen Sachverhalts seine Entscheidung über
die Öffnung und Sperre von Bankkonten und die Vorlage von
Wirtschaftsaufzeichnungen treffen.
Verweigert werden kann die
Rechtshilfeleistung entweder gemäß Abs. 9, wenn die zu Grunde liegende
Handlung nach dem Recht des ersuchten Staats nicht gerichtlich strafbar ist,
oder gemäß Abs. 21, wenn das Ersuchen nicht diesem Artikel entspricht,
wesentliche Interessen des ersuchten Staats beeinträchtigt würden, die
begehrten Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht bei einer vergleichbaren
Straftat nicht ergriffen werden könnten oder die Leistung dem Rechtshilferecht
zuwider liefe. Vor der Ablehnung nach Abs. 21 ist der ersuchende Staat zu
konsultieren (Abs. 26); jede Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist zu
begründen (Abs. 23).
Abs. 10 bis 12 und 27 entsprechen
weitgehend bereits seit 31.12.1968 auch für Österreich geltenden Bestimmungen
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Als zuständige Behörde nach Abs. 13,
die befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, wird die Bundesregierung
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Bundesministerium für Justiz
notifizieren. Ebenso wird sie ihm nach Abs. 14 die deutsche Sprache als
für Österreich annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen notifizieren.
Abs. 15 regelt den Inhalt eines
Rechtshilfeersuchens. Ergänzende Angaben können gefordert werden
(Abs. 16). Die Erledigung erfolgt nach dem Recht des ersuchten Staats
(Abs. 17).
Die Vernehmung per Videokonferenz wird als
Möglichkeit in Betracht gezogen (Abs. 18).
Erlangte Beweismittel dürfen ohne
Zustimmung des ersuchten Staats nur dann für andere als im Ersuchen angegebene
Zwecke verwendet werden, wenn der Beschuldigte entlastet wird (Abs. 19).
Vertraulichkeit kann ausdrücklich gefordert werden (Abs. 20 und 29).
Grundsätzlich trägt jeder Staat die ihm
erwachsenden Kosten; abweichende Vereinbarungen sind möglich (Abs. 28).
Zu Artikel 19
Das Übereinkommen regt den Abschluss zwei-
oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsorgane an.
Eine entsprechende Bestimmung enthält beispielsweise Art. 13 des Vertrags
zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der
Sicherheits- und Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001. Mit den
übrigen Nachbarstaaten Österreichs werden ähnliche Vereinbarungen bereits verhandelt.
Zu Artikel 20
Abs. 1 bestimmt, dass jeder
Vertragsstaat, sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen
Rechtsordnung zulassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter den in seinem
innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen
Maßnahmen trifft, um verschiedene besondere Ermittlungsmethoden zuzulassen. Aus
österreichischer Sicht wäre insbesondere auf den durch Artikel 8 EMRK
vorgegebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie den durch Verfassungsbestimmungen
garantierten Schutz des Briefgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 und 10a StGG) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1
DSG 2000) hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt sind dem Einsatz von
eingriffsintensiven Ermittlungsmethoden wie der Überwachung einer Telekommunikation
(§§ 149a bis 149c StPO), der optischen und akustischen Überwachung von
Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 149d bis 149h StPO) oder
dem automationsunterstützten Datenabgleich (§ 149i bis 149l StPO) gewisse
Grenzen gesetzt. Die besonderen
Ermittlungsmaßnahmen der „kontrollierten Lieferung“ und der „verdeckten
Ermittlung“ finden zwar bereits auf Grund sicherheitspolizeilicher und anderer
Rechtsgrundlagen (§ 23 SPG, Artikel 73 SDÜ, Artikel 12 des Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union; § 54 Abs. 3 und 4a SPG) Anwendung, sollen künftig
jedoch auch im strafprozessualen Zusammenhang eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage erhalten (§ 99 Abs. 4 und §§ 129 bis 133 des
Entwurfs des vom Plenum des Nationalrats beschlossenen
Strafprozessreformgesetzes, 406Blg NR XXII. GP). Im Zusammenhang mit
verdeckten Ermittlungen ist gemäß § 25 StPO jedenfalls der Einsatz von so
genannten „agents provocateurs“ verboten.
In Artikel 20 Abs. 2 bis 4 wird der
Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Anwendung besonderer
Ermittlungsmethoden wie der kontrollierten Lieferung und der verdeckten
Ermittlung angeregt. Eine entsprechende Bestimmung zur kontrollierten Lieferung
enthält beispielsweise Art. 12 des Vertrags zwischen der Republik
Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und
Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001. Ähnliche bzw. darüber hinaus
gehende Vereinbarungen werden mit den übrigen Nachbarstaaten Österreichs
bereits verhandelt.
Zu Artikel 21
Die den Mitgliedstaaten eröffnete
Möglichkeit, einander Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung zu übermitteln,
ergibt sich für Österreich bereits aus den §§ 60 und 74 ARHG bzw. aus
anwendbarem Vertragsrecht (Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969; Europäisches Übereinkommen
über die Übertragung der Strafverfolgung, BGBl. Nr. 250/1980; bilaterale
Verträge).
Zu Artikel 22
Diese Bestimmung stellt den Vertragsstaaten
frei, auch frühere ausländische Verurteilungen einer verdächtigen Person in
Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen zu berücksichtigen. Gemäß
der allgemeinen, für alle Arten von Straftaten geltenden Regel des § 73
StGB sind in Österreich ausländische Verurteilungen – etwa für die Beurteilung
von Erschwerungsgründen im Rahmen der Strafzumessung, für die Anwendung der
Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB oder für die allfällige
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23
StGB – inländischen grundsätzlich gleichgestellt.
Zu Artikel 23
Artikel 23 verpflichtet die Vertragsstaaten
zur Kriminalisierung verschiedener Handlungen, die der Behinderung der Justiz
dienen. Lit. a betrifft Nötigung, Einschüchterung oder Bestechung zur Erlangung
von falschen Zeugenaussagen oder Beweismitteln, lit. b den Einsatz von
Gewalt, Drohung oder sonstigen Einschüchterungsmethoden zur Behinderung von Amtshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden. Derartige Handlungen sind in Österreich als
Delikte gegen die Staatsgewalt (§§ 269, 270 StGB), gegen die Rechtspflege
(§§ 288, 289, 293 oder 294 StGB in der Täterschaftsform der Bestimmung zur
Tatausführung iSv § 12 StGB) oder als Delikte gegen die Zuverlässigkeit
von Urkunden und Beweiszeichen (§§ 293, 295 StGB iVm § 12 StGB), ev.
aber auch als Nötigung (§ 105 StGB) zu beurteilen. Besondere Umsetzungsmaßnahmen sind
daher nicht erforderlich.
Zu Artikel 24
Artikel 24 Abs. 1 verpflichtet die
Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zum
allenfalls erforderlichen Schutz von Zeugen in Strafverfahren wegen Straftaten
nach dem Übereinkommen zu treffen (Abs. 1).
In
legistischer Hinsicht ist festzuhalten, dass diese Rechtsnorm bereits
aufgrund der Empfehlung des Rates der EU vom 23.11.1995, 95/C 327/04 über den
Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten
Kriminalität in innerstaatliches Recht durch die Bestimmung des § 22
Absatz 1 Z. 5 SPG umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die
Empfehlung des Rates der EU vom 20.12.1996, 97/C 10/01 über Personen, die im
Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den
Justizbehörden zusammenarbeiten, zu nennen.
Diesbezügliche innerstaatliche Bestimmungen
sind sowohl in der Strafprozessordnung als auch im Strafgesetzbuch enthalten.
Die Bestimmungen des Abs. 2 stellen
einen Maßnahmenkatalog im Hinblick auf den Schutz von Zeugen dar, wobei zu
Absatz 2a anzumerken ist, dass zusätzlich im Sicherheitspolizeigesetz die
Bestimmung des § 54a (Legende) geschaffen wurde, wonach die Identität der
Schutzpersonen im konkreten Fall durch Legendierung geändert werden kann.
Abs. 2 lit. b regt an, auch im
Verfahren vor dem Strafgericht Vorkehrungen zu treffen, die zur Sicherheit von
gefährdeten oder zumindest verängstigten Zeugen beitragen können. Diesem Ziel
tragen in der Praxis bewährte Bestimmungen wie § 162a StPO betreffend die
kontradiktorische Vernehmung, § 166 Abs. 1 StPO betreffend die
Aufnahme der Personalien, § 166a StPO betreffend die so genannte „anonyme“
Zeugenaussage, § 247a StPO über die Möglichkeit der „Fernvernehmung“ unter
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder
§ 250 StPO betreffend die Möglichkeit der Entfernung des Angeklagten
während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung gebührend Rechnung.
Mit dieser Bestimmung wird der immer mehr
im Kampf gegen die organisierte Kriminalität an Bedeutung gewinnenden Priorität
des Zeugenschutzes weltweit Rechnung getragen.
Abs. 3 fordert den Abschluss von
internationalen Übereinkünften über die Umsiedlung von Zeugen. Diesbezügliche
Vereinbarungen sind in bilateralen Staatsverträgen bwz. Ressortübereinkommen
enthalten.
Zu Artikel 25
Die Bestimmungen des Abs. 1 werden in
Österreich durch gesetzliche und präventive Maßnahmen umgesetzt. Eine
bedeutende Rolle für den Opferschutz kommt dabei dem 1997 in Kraft getretenen
Gewaltschutzgesetz sowie den dadurch eingerichteten Interventionsstellen zu.
Sie müssen von der Exekutive über Wegweisung/Betretungsverbote unverzüglich
informiert werden und nehmen dann von sich aus Kontakt mit den gefährdeten
Personen auf, um ihnen Unterstützung anzubieten. Die Interventionsstellen
werden je zur Hälfte aus Mitteln des Bundesministeriums für Inneres und des
Bundesministeriums, das für Frauenangelegenheiten zuständig ist (derzeit BMGF)
gefördert. Darüber hinaus fördert das Bundesministerium für Inneres seit Jahren
einzelne Projekte der Interventionsstellen, die einer stärkeren Regionalisierung
der Gewaltprävention dienen.
Ein weiterer wichtiger Mosaikstein für die
Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes ist auch die Täterarbeit.
Schließlich ist anzuführen, dass die Bevölkerung durch gezielte und effiziente
Informationen der Sicherheitsexekutive aufgeklärt wird.
In Hinblick auf Abs. 2 bleibt es
selbstverständlich jeder durch eine Straftat verletzten Person unbenommen, ihre
zivilrechtlichen Ansprüche (etwa auf Schadenersatz oder auf Herausgabe von
Gegenständen) im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Hat sie sich bis zum
Beginn der Hauptverhandlung in Ansehung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche dem
Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (§ 47 Abs. 1
StPO), so soll über diese Ansprüche gemäß §§ 365 bis 373 StPO
grundsätzlich bereits im Strafverfahren abgesprochen werden. Geschieht das
nicht, so steht für Entschädigungsansprüche stets das zivilgerichtliche
Verfahren zur Verfügung. § 373a StPO sieht vor, dass der Bund dem
Privatbeteiligten unter gewissen Voraussetzungen sogar einen Vorschuss auf die
Entschädigungssumme leistet, wenn ihm rechtskräftig eine Entschädigung wegen
Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung
am Vermögen zuerkannt worden ist und die alsbaldige Zahlung durch den
Verurteilten voraussichtlich dadurch vereitelt wird, dass an ihm eine im selben
Verfahren ausgesprochene Freiheits- oder Geldstrafe vollzogen wird. Abgesehen
davon besteht gemäß § 373b StPO die Möglichkeit, dass ein Geschädigter aus
dem anlässlich einer Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB)
vereinnahmten Betrag befriedigt wird, wenn ihm bereits rechtskräftig eine
Entschädigung zuerkannt worden ist.
Artikel 25 Abs. 3 fordert die
Vertragsstaaten auf, vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts die geeignete
Berücksichtigung von Anliegen der Opfer im Strafverfahren zu ermöglichen. In
Österreich ist dies durch das Institut der Privatbeteiligung im Strafverfahren
gewährleistet. § 47 Abs. 2 sowie § 48 StPO normieren Verfahrensrechte
des Privatbeteiligten. Gemäß § 47a StPO sind überdies alle im
Strafverfahren tätigen Behörden dazu verpflichtet, die verletzte Person, soweit
erforderlich, über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren, sowie ihre
berechtigten Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches
zu beachten.
Zu Artikel 26
Gemäß Artikel 26 Abs. 1 haben die
Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Personen, die an
organisierten kriminellen Gruppen beteiligt sind oder waren, dazu zu motivieren,
den Strafverfolgungsbehörden zweckdienliche Informationen über kriminelle
Gruppen oder deren Ressourcen zu offenbaren. Zu diesem Zweck können
Möglichkeiten wie Strafmilderung (Abs. 2) oder gänzliche Strafbefreiung
(Abs. 3) vorgesehen werden. Das österreichische Modell der
außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden (§ 41a StGB) entspricht der in Artikel 26
Abs. 2 angedachten so genannten „kleinen Kronzeugenregelung“. Ein
gänzlicher Straferlass im Sinne einer „echten“ bzw. „großen“ Kronzeugenregelung
(Artikel 26 Abs. 3) hingegen käme für Österreich in Anbetracht der
spezifischen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips sowie des Gebots der
Gleichbehandlung nicht in Betracht (vgl. EB zu RV BG über besondere Ermittlungsmaßnahmen,
49 BlgNR XX. GP).
Gemäß § 41a Abs. 3 StGB haben
österreichische Gerichte diese außerordentliche Strafmilderung auch dann zu
gewähren, wenn sich die Offenbarung ausschließlich oder überwiegend auf
Informationen bezieht, die für inländische Strafverfolgungsbehörden mangels
Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ohne unmittelbare Bedeutung sind,
jedoch den von Abs. 1 verlangten Beitrag für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
eines anderen Staates liefern – vorausgesetzt, es handelt sich um Verhaltensweisen,
die auch nach österreichischem Recht strafbar sind. Damit ist auch der
Zielsetzung des Artikel 26 Abs. 5 des Übereinkommens Rechnung getragen,
der auf die Anerkennung solcher Leistungen in anderen Vertragsstaaten abzielt.
Zu Artikel 27
Gefördert werden soll der frühzeitige und
rasche Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Auch der
Einsatz von Verbindungsbeamten wird angeregt.
Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und
Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001, enthält beispielsweise bereits
entsprechende Bestimmungen.
Zu Artikel 28
Durch die Schaffung einer Abteilung im
Bundeskriminalamt Österreich über die Sammlung und Analyse von Daten im Bezug
auf die organisierte Kriminalität wurde den Anforderungen zu diesem Artikel
bereits Rechnung getragen.
Zu Artikel 29
Durch die Schaffung der Sicherheitsakademie
(SIAK) des Bundesministeriums für Inneres sowie durch multi-/bilaterale
Ausbildungsprogramme wurde den
Anforderungen dieser Bestimmung vollinhaltlich entsprochen.
Im Rahmen der Fortbildung der Richterinnen
und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden vom
Bundesministerium für Justiz und von den sonst für die Fortbildung zuständigen
regionalen Stellen regelmäßig Veranstaltungen angeboten, die (auch) der
Wissensvermittlung zu den in Artikel 29 angesprochenen Bereichen dienen. Auch
die in Artikel 29 Abs. 3 erwähnte Sprachausbildung stellt einen fixen
Bestandteil der Fortbildungsmaßnahmen dar.
Zu Artikel 30
Die Bestimmung enthält eine Auflistung
zusätzlicher sonstiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen können, um
der wirtschaftlichen Entwicklung der internationalen Gemeinschaft förderlich zu
sein. Im Zentrum der Überlegungen steht dabei die technische Hilfe. Die
grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Leistung technischer Hilfe
erfüllt Österreich einerseits im Rahmen bilateraler Programme und Projekte,
andererseits im Sinne der in Abs. 2 festgelegte Einladung zur
Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisation durch
freiwillige Beiträge zu solchen Organisation wie dem Drogen- und
Verbrechensbüro der Vereinten Nationen.
Die in Abs. 2 lit. c angesprochene
Möglichkeit Erträge aus den einschlägigen Straftaten in einen Finanzierungsmechanismus
der Vereinten Nationen fließen zu lassen, findet in der österreichischen
Gesetzgebung keine Deckung. Aufgrund der nicht zwingenden Bestimmung ist dieser
Umstand allerdings unbedenklich.
Die Bestimmung des Abs. 4 beschreibt einen
Katalog von Maßnahmen im Bereich der bilateralen polizeilichen Abkommen. Dazu
darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der internationalen polizeilichen
Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten bilaterale Abkommen und Vereinbarungen
sowie Staatsverträge abgeschlossen werden, die sowohl repressive als auch
präventive Bereiche beinhalten und abdecken.
Zu Artikel 31
Dieser Artikel beschreibt ein
Maßnahmenbündel im Hinblick auf die Vorbeugung des Eindringens der
organisierten Kriminalität in den öffentlichen und privaten Sektor,
insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität.
Diese Norm ist durch die Einrichtung einer
Abteilung für Analyse und Prävention sowie einer Abteilung zur Bekämpfung der
organisierten und allgemeinen Kriminalität im Bundeskriminalamt organisatorisch
bereits umgesetzt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch im
Rahmen der EU (EU – Forum on prevention of organized crime) entsprechende
Präventionsprogramme im Einklang mit den Mitgliedstaaten durch die Europäische
Kommission ausgearbeitet wurden.
Gemäß Artikel 31
Abs. 2 lit. d des Übereinkommens sollen sich die Vertragsstaaten auch
der Verhütung des Missbrauchs juristischer Personen durch organisierte
kriminelle Gruppen widmen, wenn sie sich in Umsetzung der allgemeinen
Verpflichtung des Absatzes 2 darum bemühen, die Verwertung strafgesetzwidrig
erzielter Erträge in an sich rechtmäßigen Märkten zu unterbinden. Zu diesem
Zweck sieht das Übereinkommen eine Reihe fakultativer Maßnahmen vor.
Sublit. i) spricht die Einrichtung
öffentlicher Register juristischer und natürlicher Personen an, die an der
Gründung, Leitung und Finanzierung juristischer Personen beteiligt sind. Vom
Ansatz her würden sich solche Register vom österreichischen Firmenbuch
unterscheiden, da dieses der Eintragung bestimmter Rechtsträger, nicht aber der
selbständigen Eintragung bestimmter Funktionsträger dient. Vertretungsbefugte
Personen, Gesellschafter etc. werden nur in Zusammenhang mit dem betroffenen
Rechtsträger eingetragen.
Dennoch erübrigen sich solche Register für
Österreich, weil in das österreichische Firmenbuch ohnedies auch die
vertretungsbefugten Personen einzutragen sind und sich die Gründer in aller
Regel aus den den Eintragungen zugrundeliegenden und in der Urkundensammlung
des Firmenbuchs einsehbaren Urkunden ergeben. Bei der GmbH etwa werden auch die
Gesellschafter eingetragen, bei der Aktiengesellschaft können die an den
Geschicken der Gesellschaft durch Teilnahme an der Hauptversammlung mitwirkenden
Aktionäre den Teilnehmerverzeichnissen entnommen werden, die mit der
Niederschrift über die Hauptversammlung zur Urkundensammlung des Firmenbuchs
einzureichen sind.
Insgesamt stehen damit den
Strafverfolgungsbehörden ausreichende Instrumentarien zur Verfügung, um gegen
einen allfälligen Missbrauch juristischer Personen effizient vorzugehen.
Zu Artikel 32
Mit diesem Artikel wird eine Konferenz der
Vertragsstaaten eingerichtet, deren Ziel die Förderung und Überprüfung des
Übereinkommens ist. Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ist die
Vertragsstaatenkonferenz spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des
Übereinkommens, d.h. ein Jahr nach dem 29. September 2003, einzuberufen. Die
Vertragsstaatenkonferenz beschließt eine Verfahrensordnung und Regeln für die
von ihr durch zu führenden Tätigkeiten. Darunter fällt u.a. die Erleichterung
folgender Tätigkeiten der Vertragsstaaten: Ausbildung und technische Hilfe
(Art. 29), sonstige Maßnahmen: Durchführung des Übereinkommens durch wirtschaftliche
Entwicklung und technische Hilfe (Art. 30), Prävention (Art. 31),
Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen
der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und Verfahrensweisen ihrer
Bekämpfung und die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und
regionalen Organisationen sowie NGOs.
Eine weitere Aufgabe der
Vertragsstaatenkonferenz ist die regelmäßige Überprüfung der Durchführung des
Übereinkommens sowie die Vorlage von Empfehlungen zu dessen Verbesserung. Die
dazu erforderlichen Informationen erhält die Vertragsstaatenkonferenz von den
Vertragsstaaten, die auch – soweit dies von der Vertragsstaatenkonferenz
verlangt wird - Programme, Pläne und Verfahrensweisen sowie Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens übermitteln. Die
Vertragsstaatenkonferenz hat ferner die Möglichkeit, zusätzliche
Überprüfungsmechanismen einzurichten.
Zu Artikel 33
Artikel 33 stellt die
Sekretariatszuständigkeiten für die Konvention fest und weist diese dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu. Konkret bedeutet dies, dass die
Unterstützung der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und die
allfälligen Abstimmungsprozesse und flankierende Maßnahmen durch das Drogen-
und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen wird.
Für Österreich als Sitzstaat stellt die
Zuweisung der Aufgaben, die eine Reihe von Mitgliedstaaten als eine
Schwerpunkttätigkeit im Bereich der Verbrechensverhütung betrachtet, eine
Stärkung des UN-Amtssitzes Wien dar.
Zu Artikel 34
Artikel 34 verhält die Vertragsstaaten
dazu, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen
Rechts alle allenfalls erforderlichen legislativen und administrativen Schritte
zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu setzen. Abs. 3
stellt klar, dass es jedem Staat freilich unbenommen bleibt, auch strengere
oder schärfere als in dem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen zu treffen.
Da die Bestimmungen des österreichischen
Strafgesetzbuches, durch die den Kriminalisierungsartikeln (Artikel 5, 6, 8 und
23) des Übereinkommens Rechnung getragen wird, weder auf die grenzüberschreitende
Natur der Straftat noch auf die Mitwirkung einer organisierten kriminellen
Gruppe (soweit nicht durch Artikel 5 vorausgesetzt) abstellen, ist auch Artikel
34 Abs. 2 bereits umgesetzt.
Zu Artikel 35
Diese Bestimmung enthält eine
Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung
dieses Übereinkommens ergeben.
Zu Artikel 36 bis 41
Diese Artikel enthalten die üblichen
Schlussbestimmungen, wobei in Artikel 37 das Verhältnis zwischen dem
Übereinkommen und den Protokollen zu diesem Übereinkommen und in Artikel 38 das
Verfahren im Fall einer Änderung des Übereinkommens geregelt wird.
Mit Rücksicht auf eine sparsame und
zweckmäßige Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG wird von der
Vervielfältigung und Verteilung der arabischen,
chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen
Sprachfassung Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.