426 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (349 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Vom Gemeinschaftsrecht her liegt eine
dritte Etappe von Richtlinien im Rahmen der Konzeption zu einer in mehreren
Schritten erfolgenden Marktöffnung bei den Eisenbahnen vor, die über die
bisherigen gesetzlichen Regelungen – wie sie schon mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997
und dem Schienenverkehrsmarktregulierungsgesetz 1999 erfolgten – hinaus
und auch über die für den Bereich der ÖBB vorgesehene Bundesbahnstrukturreform
hinaus umzusetzen sind. Das Eisenbahngesetz bedarf einer diesbezüglichen weiteren
Anpassung. Es ist eine Novellierung des Eisenbahngesetzes 1957
insbesondere hinsichtlich der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
vorgesehen. Dabei werden detaillierte neue und zusätzliche
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen eingefügt und die vorhandenen Regelungen
für die Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsverkehrs um gleichartige für
den konventionellen Verkehr ergänzt.
Der Verkehrsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter Dipl.Ing. Mag. Roderich Regler die
Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger und Anton Wattaul sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka
und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Anton Wattaul, Werner Miedl,
Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt
begründet war:
„Zu §§ 64 Abs. 5 und 126 Abs. 6 Z 1:
Die in der Regierungsvorlage vorgesehene
Bestimmung, dass Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren
samt Begründung an die Schienen-Control GmbH vorzulegen sind, soll insofern
erweitert werden, als alle Rahmenregelungen samt Begründung vorzulegen sind, um
der Schienen-Control GmbG von Vornherein einen diesbezüglich umfassenden
Überblick bei der Marktbeobachtung zu erleichtern. Aufgrund dieser Erweiterung
der Vorlagepflichten wird auch die Strafbestimmung angepasst.
Zu § 65b:
Die in der Regierungsvorlage vorgesehene
Bestimmung, dass wenn im Koordinierungsverfahren keine einvernehmliche Lösung
gelingt, grundsätzlich (ausgenommen bei gemeinwirtschaftlichen Leistungen im
vertakteten Personenverkehr) demjenigen eine begehrte Zugtrasse zugewiesen werden
soll, der das höchste Benützungsentgelt zu zahlen bereit ist, soll durch die
Streichung der Abs. 2 und 3 im § 65b entfallen. Das liegt im Sinne einer
flexibleren Handhabungsmöglichkeit der Zuweisungskriterien im Streitfall, und
soll auch eine potenzielle Benachteiligung von Zugangsberechtigten mit weniger
Marktmacht vermeiden.
Zu § 80:
Das bisherige Einhebungs- und
Abrechnungssystem für Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH war auf das
Kalenderjahr abgestellt und soll der abrechnungstechnischen Einfachheit halber
darauf abgestellt bleiben: dazu soll in Abs. 1 und Abs. 2 des § 80 jeweils der
Ausdruck Netzfahrplanperiode durch Kalenderjahr ersetzt werden. Der Grundsatz
zur Berechnung der anteiligen jeweiligen Kostenbeiträge, nämlich inwieweit die
Schieneninfrastruktur in Anspruch genommen wird, und die Begrenzung der Summe
nach dem notwendigen Aufwand sollen dabei beibehalten werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Wattaul,
Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 03 12
Dipl.-Ing.
Mag. Roderich Regler Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann