429 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (350 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie
der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich
der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG) geändert wird
und ein EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) erlassen wird
Zu Artikel I (EG-Amtshilfegesetz -
EG-AHG):
Durch das vorliegende Bundesgesetz werden
jene Teile des EG-AHG geändert, die im Widerspruch zu den Anordnungen der
Richtlinie 2003/93/EG stehen. Diese Änderungen betreffen
- den sachlichen Geltungsbereich: Einbeziehung der
Versicherungssteuern, Ausschluss der Umsatzsteuer, hinsichtlich derer ab
1.1.2004 Amtshilfe im Bereich des Ermittlungsverfahrens nur mehr auf der
Grundlage der VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABl. EG
Nr. L 264, S. 1, geleistet wird.
- die Verwertung der nach der RL 77/799/EWG in der
geänderten Fassung ausgetauschten Informationen für andere Abgaben im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73,
S. 18 („Beitreibungsrichtlinie“), wird ausdrücklich für zulässig
erklärt.
Zu Artikel I (EU-Quellensteuergesetz):
Das BG enthält Bestimmungen über den
Anwendungsbereich der EU-Quellensteuer, die erforderlichen Definitionen, wie
des wirtschaftlichen Eigentümers, der Zahlstelle, der zuständigen Behörde und
der Zinszahlung. Weiters sind Regelungen über die Feststellung von Identität
und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers vorgesehen. Weiters sind die
Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer, die Steuersätze, das Verfahren zur
Abfuhr und die Weiterleitung an den jeweiligen Wohnsitzstaat des
wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine
Ausnahme von der Quellenbesteuerung vorgesehen. Zur Vermeidung einer etwaigen
Doppelbesteuerung ist ein eigenes Verfahren vorgesehen. Bestimmte Wertpapiere
sind während einer Übergangsfrist bis 1. Jänner 2011 nicht vom
Anwendungsbereich umfasst.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2004 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter und der Staatssekretär im Bundesministerium für
Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt
begründet war:
Zu Art. 2 - § 3
Abs. 3:
§ 3 (2) sieht vor, dass die Zahlstelle
die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen hat, wobei auf vom
wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegte Ausweisdokumente abgestellt wird. Bei
Anderkonten ist aber nach § 40 BWG eine Identitätsprüfung durch das
Kreditinstitut nicht vorgesehen. Diese obliegt dem Kontoinhaber (Treuhänder),
der dem Kreditinstitut die Identität des Treugebers (wirtschaftlichen
Eigentümers) mit einer Ausweiskopie bekannt zu geben und die vorgenommene
Identitätsprüfung zu bestätigen hat. (Bei Anderkonten von Rechtsanwälten und
Notaren entfällt nach den §§ 9a RAO und 37a NotO die Bekanntgabe der
Identität des Treugebers an das Kreditinstitut). Durch § 3 (3) in der
vorgeschlagenen Fassung werden unterschiedliche Anforderungen an das Kreditinstitut
und den Treuhänder nach BWG einerseits und dem EU-QuellensteuerG andererseits
vermieden.
Zu Art. 2 - § 4
Abs. 3:
In Österreich aufgelegte Investmentfonds,
die nicht der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen (= Nicht-OGAW), sind
beispielsweise alle Dachfonds vor der InvFG-Novelle 2003 sowie die Anderen
Sondervermögen iSd § 20a InvFG in der Fassung der Novelle 2003. Es gibt
daher einen großen Anwendungsbereich hiefür in Österreich. Diese Nicht-OGAW
werden grundsätzlich alle dafür optieren, als Zahlstelle behandelt zu werden,
da von der praktischen Handhabung nichts anderes Sinn macht. Müssten nun
sämtliche von einer österreichischen Kapitalanlagegesellschaft aufgelegte
Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, eine Option
iSd § 4 Abs. 3 in der Fassung vor diesem Abänderungsantrag abgeben,
würde dies sowohl auf Seite der Fondsgesellschaften als auch bei der
Finanzverwaltung, die diesen Anträgen stattgeben muss, einen erhöhten
Verwaltungsaufwand verursachen. Mit der nunmehr normierten gesetzlichen
Fiktion, dass alle Nicht-OGAW als OGAW und somit als Zahlstelle behandelt
werden, wird ein solcher Verwaltungsaufwand vermieden. Dieses Prozedere wurde
im Übrigen von Luxemburg in einer ähnlichen Form in Artikel 4 Abs. 3 des
luxemburgischen Gesetzes eingearbeitet.
Zu Art. 2 - § 8:
Es erscheint in der Praxis undenkbar, dass
es in einem Jahr in Summe über alle österreichischen Zahlstellen zu einem
Negativsaldo (insgesamt also zur einer Rückforderung von Quellensteuer)
gegenüber einem einzelnen Mitgliedstaat kommt, denn die Gesamtabfuhr je Staat setzt sich aus der Summe aller
Quellensteuerbeträge auf Zinseinkünfte im Sinne des vorliegenden Gesetzes, also
im wesentlichen aus den Zinsen von Giro-, Termingeld- und vor allem
Spareinlagen sowie Zinsgutschriften aus nicht der Ausnahmeregelung des
§ 12 unterliegenden Forderungswertpapieren zusammen. Diesen wesentlichen
positiven Beträgen stehen nur jene QUEST - Vergütungen gegenüber, die sich beim
Erwerb von ebenfalls nicht der Ausnahmeregelung unterliegenden
Forderungswertpapieren aus der Stückzinsenberechnung ergeben, soweit der
nächste Kupontermin nicht im Jahr des Erwerbes liegt und damit die (höhere)
QUEST - Abfuhr erst im Folgejahr oder später erfolgt.
In Ausnahmefällen, wo z.B. ein sehr kleines
Kreditinstitut etwa nur einen Kunden aus einem bestimmten Mitgliedstaat hat, der noch dazu solche Wertpapiere
kauft und sonst in diesem Jahr keine Zinserträge etwa aus Geldeinlagen oder
anderen Wertpapieren lukriert, kann es theoretisch zu einem QUEST - Negativsaldo
bei diesem Kreditinstitut gegenüber diesem Mitgliedstaat kommen. Für diese
Fälle würde es bei der derzeitigen, aufgrund des Antrages zu entfallenden Bestimmung eines „Vortrages auf
kommende Abfuhrverpflichtungen“ technischer und organisatorischer
Vorkehrungen bedürfen, deren
Aufwand nicht sinnvoll erscheint.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher
einstimmig angenommen.
Ferner beschloss der Finanzausschuss
einstimmig folgende Feststellung:
Der Finanzausschuss geht davon aus, dass
die einheitliche Auslegung der Bestimmungen über die EU-Quellensteuer
einerseits durch Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen und
andererseits durch die Einrichtung einer zentralen Auskunftsstelle beim
bundeseinheitlichen Fachbereich sichergestellt werden. Diese Auskunftsstelle
wird für Anfragen des Bankensektors zur Verfügung stehen, wobei zur
Sicherstellung einer effizienten Beantwortung diese Anfragen im Wege der
Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich vorgelegt
werden sollen. Die Auskünfte der zentralen Auskunftsstelle werden für den
Bereich der gesamten Finanzverwaltung verpflichtend sein. Das Bundesministerium
für Finanzen wird sicherstellen, dass Auskünfte dieser Auskunftsstelle so
zeitnah wie möglich erteilt werden. Durch diese Auskunftsstelle soll vor allem
vermieden werden, dass abfuhrpflichtige Banken in Haftungsprobleme kommen. Bei
der Geltendmachung von Haftungen auf Grund unrichtigen Quellensteuerabzuges
geht der Finanzausschuss davon aus, dass dabei berücksichtigt wird, ob die Bank
die ihr zumutbare Sorgfalt beachtet hat.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 03 16
Hermann
Schultes Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann