430 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (392 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch diesen Gesetzentwurf werden die Verständigung zwischen der Europäischen Kommission (Kommissar für den Wettbewerb: Monti) und der Republik Österreich (Bundesminister für Finanzen: Grasser) vom 1. April 2003 betreffend die Abschaffung der pauschalen Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen sowie der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30. April 2003, C(2003)1329fin, für zweckdienliche Maßnahmen (Staatliche Beihilfe E 8/2002 – Österreich) in innerstaatliches Recht umgesetzt.

In der Verständigung vom 1. April 2003 heißt es unter Punkt 2.1. betreffend die Selbstverpflichtung der Republik Österreich zur Umsetzung:

„Österreich sagt verbindlich zu, dass

(i) Österreich der Kommission bis spätestens 31.10.2003 Entwürfe der Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten Grundsätzen [1.1. Die Ausfallshaftung zugunsten der Landeshypothekenbanken und Sparkassen wird ersatzlos abgeschafft. 1.2. In allen Gesetzen und sonstigen Regelwerken über Landeshypothekenbanken und Sparkassen in Österreich sind ausdrückliche Änderungen im Einklang mit 1.1. vorzunehmen.] zur Prüfung übermittelt,

(ii) die Behörden der zuständigen Gebietskörperschaften spätestens zum 31.12.2003 ihren jeweiligen Gesetzgebungsorganen Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten Grundsätzen unterbreiten, und

(iii) alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen spätestens zum 30.9.2004 endgültig verabschiedet werden.“

In der Verständigung vom 1. April 2003 wurde Österreich von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) eine vierjährige Übergangsfrist für die Beseitigung der pauschalen Ausfallshaftung zugestanden. Damit erhielt Österreich in seinem Beihilfeverfahren (E 8/2002) einen gleich langen Übergangszeitraum eingeräumt wie Deutschland (E 10/2000) und Frankreich (CDC IXIS) in deren Beihilfeverfahren.

Im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen lauten die Punkte 7 und 8 wie folgt:

„7. Übergangsregelung

Am 2. April 2003 bestehende Verbindlichkeiten sind bis zum Ende ihrer Laufzeit durch die Ausfallshaftung gedeckt. Die Übergangszeit läuft bis zum 1. April 2007. Während dieser Frist kann die Ausfallshaftung für neu eingegangene Verbindlichkeiten aufrechterhalten bleiben, sofern die Laufzeit dieser Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.

8. Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen

(i) Die Republik Österreich ergreift alle nötigen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die Ausfallshaftung für Landeshypothekenbanken und Sparkassen abzuschaffen.

(ii) Alle derartigen Beihilfen werden entsprechend der unter [Pkt.] 7 genannten Übergangsregelung beseitigt.

iii) Sämtliche Maßnahmen der Republik Österreich zur Umsetzung dieses Vorschlags werden ausdrücklich schriftlich in einer veröffentlichten, rechtsverbindlichen und von Funktion und Rang her geeigneten Vorschrift niedergelegt, die in rechtlicher wie finanztechnischer Hinsicht einer einheitlichen Auslegung offen steht und damit unvereinbare Texte oder Verlautbarungen ausgeschlossen oder unwirksam werden.

(iv) Die Republik Österreich übermittelt der Kommission bis 31. Oktober 2003 die Entwürfe der nötigen rechtlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Beihilferegelung.

(v) Die österreichischen Behörden der zuständigen Gebietskörperschaften unterbreiten den jeweiligen Gesetzgebungsorganen spätestens am 31. Dezember 2003 Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen, um alle österreichischen Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften für Landeshypothekenbanken und Sparkassen ausdrücklich zu ändern.

(vi) Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen werden spätestens zum 30. September 2004 endgültig verabschiedet. Jede Nicht‑Einhaltung dieser Entscheidung seitens öffentlich‑rechtlicher Körperschaften und der betroffenen Kreditinstitute hat die Rechtsfolge, dass das in der Ausfallshaftung enthaltene [Beihilfeelement] mit Wirkung ab 1.10.2004 als Neubeihilfe behandelt [wird].“

Im Zuge der Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen werden auch die bisherige Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939) sowie das Gesetz vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (RGBl. Nr. 213/1905) an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse angepasst.

Kraft Rechtsüberleitung im Jahre 1945 steht die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, im Rang eines Bundesgesetzes. Diese Kundmachung ist auf Grund des § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG (BGBl. I Nr. 191/1999) weiterhin in Geltung, weil sie ausdrücklich im Anhang des 1. BRBG unter der systematischen Zahl 37.02.11a angeführt wird.

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG) wird die Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 (samt Anlage: Rahmensatzung) ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Es ist deshalb ein neues Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken zu schaffen, weil die Inhalte der Art. I bis VI der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 im Wesentlichen durch Zeitablauf obsolet geworden sind. Die in der Anlage der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 enthaltene, auf Gesetzesstufe stehende Rahmensatzung stammt noch aus einer Zeit zentralistischer staatlicher Wirtschaftslenkung und entspricht daher vielfach nicht mehr den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens. Die Satzungsverantwortung obliegt zukünftig der Pfandbriefstelle, damit diese schnell und flexibel auf neue wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse reagieren kann.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Gebietskörperschaften (Länder/Gemeinden) sind durch den Wegfall der solidarischen Haftung/pauschalen Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen insoweit möglich, als sich die Haftung der Länder/Gemeinden gemäß festgelegtem Zeitplan verringert.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung auf diesem Gebiet beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

EU-Konformität:

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Peter Michael Ikrath.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Finanzausschuss einstimmig folgende Feststellung:

Mit der Änderung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen wird in Österreich erstmals für Zwecke der Risikoabsicherung die Einbeziehung von Zins- und Währungsderivaten in die Deckungsmasse von gedeckten Schuldverschreibungen (covered bonds) zugelassen. Nicht zuletzt auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität, speziell aber um moderne Absicherungsinstrumente auch in den anderen Bereichen fundierter Emissionen einsetzen zu können, wird angestrebt, die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Zins- und Währungsderivaten in die Deckungsmasse auch für den Bereich des Hypothekenbank- sowie des Pfandbriefgesetzes zu regeln.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (392 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 03 16

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann