430 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (392 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen
wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Durch diesen Gesetzentwurf werden die
Verständigung zwischen der Europäischen Kommission (Kommissar für den
Wettbewerb: Monti) und der Republik Österreich (Bundesminister für Finanzen:
Grasser) vom 1. April 2003 betreffend die Abschaffung der pauschalen
Ausfallshaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der
Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen sowie der Vorschlag der
Europäischen Kommission vom 30. April 2003, C(2003)1329fin, für
zweckdienliche Maßnahmen (Staatliche Beihilfe E 8/2002 – Österreich) in
innerstaatliches Recht umgesetzt.
In der Verständigung vom 1. April 2003
heißt es unter Punkt 2.1. betreffend die Selbstverpflichtung der Republik
Österreich zur Umsetzung:
„Österreich sagt verbindlich zu, dass
(i) Österreich der Kommission bis
spätestens 31.10.2003 Entwürfe der Vorschläge für die Verabschiedung der
notwendigen rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten
Grundsätzen [1.1. Die Ausfallshaftung zugunsten der Landeshypothekenbanken und
Sparkassen wird ersatzlos abgeschafft. 1.2. In allen Gesetzen und sonstigen
Regelwerken über Landeshypothekenbanken und Sparkassen in Österreich sind
ausdrückliche Änderungen im Einklang mit 1.1. vorzunehmen.] zur Prüfung
übermittelt,
(ii) die Behörden der zuständigen
Gebietskörperschaften spätestens zum 31.12.2003 ihren jeweiligen
Gesetzgebungsorganen Vorschläge für die Verabschiedung der notwendigen
rechtlichen Maßnahmen gemäß den unter Ziffer 1. niedergelegten Grundsätzen
unterbreiten, und
(iii) alle notwendigen rechtlichen
Maßnahmen spätestens zum 30.9.2004 endgültig verabschiedet werden.“
In der Verständigung vom 1. April 2003
wurde Österreich von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Wettbewerb)
eine vierjährige Übergangsfrist für die Beseitigung der pauschalen
Ausfallshaftung zugestanden. Damit erhielt Österreich in seinem
Beihilfeverfahren (E 8/2002) einen gleich langen Übergangszeitraum
eingeräumt wie Deutschland (E 10/2000) und Frankreich (CDC IXIS) in deren
Beihilfeverfahren.
Im Vorschlag der Europäischen Kommission
vom 30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen lauten die Punkte 7 und 8 wie
folgt:
„7. Übergangsregelung
Am 2. April 2003 bestehende
Verbindlichkeiten sind bis zum Ende ihrer Laufzeit durch die Ausfallshaftung
gedeckt. Die Übergangszeit läuft bis zum 1. April 2007. Während dieser
Frist kann die Ausfallshaftung für neu eingegangene Verbindlichkeiten
aufrechterhalten bleiben, sofern die Laufzeit dieser Verbindlichkeiten nicht
über den 30. September 2017 hinausgeht.
8. Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen
(i) Die Republik Österreich ergreift alle
nötigen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die
Ausfallshaftung für Landeshypothekenbanken und Sparkassen abzuschaffen.
(ii) Alle derartigen Beihilfen werden
entsprechend der unter [Pkt.] 7 genannten Übergangsregelung beseitigt.
iii) Sämtliche Maßnahmen der Republik
Österreich zur Umsetzung dieses Vorschlags werden ausdrücklich schriftlich in
einer veröffentlichten, rechtsverbindlichen und von Funktion und Rang her
geeigneten Vorschrift niedergelegt, die in rechtlicher wie finanztechnischer
Hinsicht einer einheitlichen Auslegung offen steht und damit unvereinbare Texte
oder Verlautbarungen ausgeschlossen oder unwirksam werden.
(iv) Die Republik Österreich übermittelt
der Kommission bis 31. Oktober 2003 die Entwürfe der nötigen rechtlichen
Maßnahmen zur Abschaffung der Beihilferegelung.
(v) Die österreichischen Behörden der
zuständigen Gebietskörperschaften unterbreiten den jeweiligen
Gesetzgebungsorganen spätestens am 31. Dezember 2003 Vorschläge für die
Verabschiedung der notwendigen rechtlichen Maßnahmen, um alle österreichischen
Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften für Landeshypothekenbanken und
Sparkassen ausdrücklich zu ändern.
(vi) Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen
werden spätestens zum 30. September 2004 endgültig verabschiedet. Jede
Nicht‑Einhaltung dieser Entscheidung seitens öffentlich‑rechtlicher
Körperschaften und der betroffenen Kreditinstitute hat die Rechtsfolge, dass
das in der Ausfallshaftung enthaltene [Beihilfeelement] mit Wirkung ab
1.10.2004 als Neubeihilfe behandelt [wird].“
Im Zuge der
Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom
30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen werden auch die bisherige
Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken (Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939) sowie das Gesetz
vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
(RGBl. Nr. 213/1905) an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse
angepasst.
Kraft
Rechtsüberleitung im Jahre 1945 steht die Kundmachung des Reichsstatthalters in
Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen
Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939
bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, im Rang eines Bundesgesetzes.
Diese Kundmachung ist auf Grund des § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
– 1. BRBG (BGBl. I Nr. 191/1999) weiterhin in Geltung, weil sie
ausdrücklich im Anhang des 1. BRBG unter der systematischen Zahl 37.02.11a
angeführt wird.
Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über die
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
(Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG) wird die Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939 (samt Anlage: Rahmensatzung) ausdrücklich außer
Kraft gesetzt. Es ist deshalb ein neues Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle
der österreichischen Landes-Hypothekenbanken zu schaffen, weil die Inhalte der
Art. I bis VI der Kundmachung GBlÖ. Nr. 492/1939 im Wesentlichen
durch Zeitablauf obsolet geworden sind. Die in der Anlage der Kundmachung
GBlÖ. Nr. 492/1939 enthaltene, auf Gesetzesstufe stehende
Rahmensatzung stammt noch aus einer Zeit zentralistischer staatlicher
Wirtschaftslenkung und entspricht daher vielfach nicht mehr den Anforderungen
des modernen Wirtschaftslebens. Die Satzungsverantwortung obliegt zukünftig der
Pfandbriefstelle, damit diese schnell und flexibel auf neue wirtschaftliche
oder sonstige Verhältnisse reagieren kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt
der Gebietskörperschaften (Länder/Gemeinden) sind durch den Wegfall der
solidarischen Haftung/pauschalen Ausfallshaftung für die Verbindlichkeiten der
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der
Gemeindesparkassen insoweit möglich, als sich die Haftung der Länder/Gemeinden
gemäß festgelegtem Zeitplan verringert.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes für die
Gesetzgebung und die Vollziehung auf diesem Gebiet beruht auf Art. 10
Abs. 1 Z 5 B‑VG.
EU-Konformität:
Die EU-Konformität ergibt sich aus der
Umsetzung der Verständigung vom 1. April 2003 sowie des Vorschlages vom
30. April 2003 für zweckdienliche Maßnahmen.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2004 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Peter Michael Ikrath.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Ferner beschloss der Finanzausschuss
einstimmig folgende Feststellung:
Mit der Änderung des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen wird in Österreich
erstmals für Zwecke der Risikoabsicherung die Einbeziehung von Zins- und
Währungsderivaten in die Deckungsmasse von gedeckten Schuldverschreibungen
(covered bonds) zugelassen. Nicht zuletzt auch aus Gründen der
Wettbewerbsneutralität, speziell aber um moderne Absicherungsinstrumente auch
in den anderen Bereichen fundierter Emissionen einsetzen zu können, wird
angestrebt, die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Zins- und
Währungsderivaten in die Deckungsmasse auch für den Bereich des Hypothekenbank-
sowie des Pfandbriefgesetzes zu regeln.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (392
der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 03 16
Ing.
Hermann Schultes Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann