431 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (405 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz,
das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das
Punzierungsgesetz 2000 geändert werden
(5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
1. Ausgangslage
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der
österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Die Amtshilfe basiert
innerhalb der EU auf Rechtsinstrumenten, die sowohl im vergemeinschafteten
Bereich der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung als auch im Bereich der
Zusammenarbeit nach Titel VI des Amsterdamer Vertrages „Bestimmungen über die
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ in den letzten
Jahren neu gefasst wurden. Im EG-Bereich gilt die Verordnung (EG)
Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung und im Bereich der Dritten
Säule des EUV wurde das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, das so genannte Neapel II-Übereinkommen
fertiggestellt, das nunmehr zu ratifizieren ist (ABlEG C 24 vom 23.1.1998, S.02).
Die Regelungen des Titels IV des Neapel II-Übereinkommens über die besonderen
Formen der Zusammenarbeit sind in bestimmter Hinsicht ergänzungsbedürftig, weil
sie unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch das nationale Recht
stehen. Diese Regelungen sollen nunmehr soweit als nötig getroffen werden,
wobei sie in die bereits im Bereich des Strafrechts bestehenden Regelungen
einzupassen sind. Die Erstellung eines Vortrages an den Ministerrat betreffend
die Ratifikation des Neapel II-Übereinkommens wird etwa zeitgleich mit der
Einbringung dieser Novelle erfolgen, weil erst dann absehbar ist, welche
Erklärungen zu Artikel 21 und 23 des Übereinkommens abgegeben werden.
Die durch das Neapel II-Übereinkommen im
Zollbereich neu eingeführten Rechtsinstitute der Nacheile, der
grenzüberschreitenden Observation und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis
auf einen amtlichen Charakter sowie die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams
sind sowohl als innerstaatliche Befugnis als auch als Form der grenzüberschreitenden
internationalen Zollzusammenarbeit zu regeln, wobei der Einsatz dieser
Instrumente an die Gefahr eines Finanzvergehens geknüpft wird, wobei ein
strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Einholen von
Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter ist daran geknüpft, ob
die Gefahr eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens nach § 38 FinStrG
vorliegt. Im Gegenzug muss auch das Einschreiten ausländischer Zollorgane im
Inland geregelt und eine gesonderte Rechtschutzbestimmung geschaffen werden.
Die Regelungen betreffend die Observation
und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter
orientieren sich an den bereits im Sicherheitspolizeigesetz bestehenden
Bestimmungen.
Eine weitere Form der internationalen
Zollzusammenarbeit ist die Entsendung von Verbindungsbeamten, die erstmals
geregelt wird. Zur kostengünstigeren Gestaltung wird auch analog dem
skandinavischem System eine Kooperationsmöglichkeit geschaffen.
Zusätzlich soll der Abschnitt G, Unterabschnitte
1 und 2, betreffend die Amtshilfe neu gefasst und neu strukturiert werden,
wobei einerseits Anpassungen an die EU/EG-Rechtslagen erfolgen und andererseits
manche als entbehrlich einzustufende Regelungen beseitigt werden.
Österreich hat sich im Rahmen der bei der
OECD angesiedelten und von den G7-Staaten eingerichteten Arbeitsgruppe
„Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)“ verpflichtet, bei der
Bekämpfung der Geldwäsche mitzuwirken. Eine Umsetzung der konkreten Empfehlung
Nr. 22 der FATF, Bargeldtransporte und Inhaberwertpapiere beim
Grenzübertritt zu kontrollieren, ist allerdings bis heute nicht erfolgt. Auch
die Empfehlung Nr. 26 des Aktionsplans des Europäischen Rates von
Amsterdam zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABlEG 97/C 251/01,
sieht vor „zu verhindern, dass eine übermäßige Verwendung von Barzahlungen und
Bargeldumtausch durch natürliche und juristische Personen dazu dient, die
Umwandlung von Erträgen aus Straftaten in andere Vermögenswerte zu
verschleiern.“ Anlässlich von Zollkontrollen im grenzüberschreitenden
Warenverkehr haben Zollorgane wiederholt festgestellt, dass größere
Bargeldbeträge durch Personen beim Grenzübertritt mitgeführt werden.
Daher wird für Zollorgane eine
Kontrollbefugnis im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr in Form eines
Befragungsrechtes sowie von Auskunftsverpflichtungen der Befragten eingeführt,
die auch für die gemäss § 15a ZollR-DG eingebundenen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt. Diese Kontrollbefugnis hat zum Ziel, den
Transfer von Gewinnen aus Vergehen oder Verbrechen über die nationalen Grenzen
aufzudecken. Die zollrechtliche Bargeldkontrolle tritt ergänzend zu den
Bestimmungen des Strafrechtes hinzu, da dort die Geldwäsche erst im Zeitpunkt
des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf bekämpft wird.
Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle
2003 werden die Zollwache als Wachkörper mit dem Ziel der Schaffung eines
einheitlichen Sicherheitswachkörpers und insgesamt 1030 Beamte in den Bereich
des Bundesministeriums für Inneres übertragen. Im Bundesministerium für
Finanzen wird es ab diesem Zeitpunkt keinen Wachkörper im Sinne des
Art. 78d B-VG mehr geben. Daher sind jene Bestimmungen, die ausschließlich
auf die Zollwache abstellen, aufzuheben und Regelungen zu treffen für jene
Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die hinkünftig Aufgaben in
Verbindung mit besonderen Eingriffsbefugnissen und besonderen
Gefährdungspotentialen ausüben. Für diese Organe wird eine Bewaffnung im Rahmen
der geltenden Bestimmungen vorgesehen, die schon bisher nicht auf
Exekutivbeamte abgestellt haben, denn der § 14 ZollR-DG hat schon bisher
rechtlich ermöglicht, Zollorgane, die nicht dem Wachkörper Zollwache angehören,
bei potentieller Gefährdung im Dienst mit Waffen auszustatten. Davon konnte
jedoch aufgrund des Verfügbarkeit eigener bewaffneter Organe der Zollwache im
Zugriffsbereich der Zollverwaltung bisher Abstand genommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
In Folge eines Anwachsens des
Amtshilfeverkehrs und der Anwendung der besonderen Formen der Zusammenarbeit
des Neapel II-Übereinkommens einschließlich der Durchführung von Observationen
kann es zu einer nicht genau abschätzbaren, aber begrenzten Erhöhung des
Sachaufwandes im Bereich der Zollbehörden kommen. Diesen Kosten werden zwar
wesentliche, aber vorweg nicht bezifferbare Einnahmenerhöhungen im Zoll- und
Verbrauchsteuerbereich einschließlich von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz gegenüber stehen. Die Erweiterung der Europäischen Union wird
aber insgesamt dazu führen, dass eher mit einem Rückgang des Amtshilfeverkehrs
im Zollbereich zu rechnen ist.
Der zusätzliche Sachaufwand wird
inbesonders im Bereich von bestehenden Observationseinheiten durch die
Abgeltung der Reisegebühren entstehen. Allfälliger Personalbedarf wird durch
Planstellenverlagerungen aufzufangen sein. Beim Sachaufwand ergibt sich
überdies ein Mehraufwand bei der Anschaffung von Ausrüstung für Observationen
und der Ausstattung von Observationsfahrzeugen, der zukünftig durch
Umschichtungen abzudecken ist, sofern nicht weitere EU-Kofinanzierungen des
nunmehrigen Amtes für Betrugsbekämpfung den Sachaufwand abdecken (der
österreichische Anteil ist der Personalaufwand).
Jeder im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen verbleibende Zollwachebedienstete wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit
einem Arbeitsplatz im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes („A-Schema“)
betraut. In besoldungsrechtlicher Hinsicht ist auf diese Bediensteten
§ 113g Gehaltsgesetz anzuwenden: Durch die Gewährung einer ruhegenussfähigen
Ergänzungszulage sowie eines Differenzausgleichs wird der Unterschied zwischen
dem bisherigen Bezug als Zollwachebediensteter und dem der jeweiligen
Verwendung im A-Schema entsprechenden Bezug ausgeglichen. Vorrückungen
(„Biennalsprünge“) erfolgen erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem sich die
beiden Gehaltskurven schneiden. Es ist im vorhinein nicht absehbar, welche
Zollwachebediensteten mit welchen Arbeitsplatzwertigkeiten im Bundesministerium
für Finanzen verbleiben und mit welchen Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen
A2 oder A3 sie hinkünftig betraut werden. Die Kosten, die dem Grunde nach schon
durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 und die Einfügung des
§ 113g in das Gehaltsgesetz ausgelöst wurden, sind somit nicht
berechenbar. Da die Kompetenzen und Befugnisse der Zollverwaltung von der
Überführung der Zollwache in das Bundesministerium für Inneres unberührt
bleiben, werden die neuen Arbeitsplätze generell mit den bisherigen
Tätigkeiten, von Einzelfällen abgesehen, vergleichbar sein.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 2 und Z 5 BVG.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2004 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Kurt Eder,
Mag. Werner Kogler und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt
begründet war:
Zu
Artikel 1 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):
Zu Z 5 - § 7 Abs. 4
ZollR-DG:
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 5 - § 7 Abs. 5
ZollR-DG:
Die nunmehrige Formulierung grenzt klar die
Anwendungsbereiche des ZollR-DG und der StPO zueinander ab, womit klar gestellt
wird, dass sich die Überwachung des nichtöffentlichen Verhaltens von Personen
ausschließlich – und zwar sowohl hinsichtlich der materiellen als auch der
formellen Voraussetzungen – nach der StPO richtet.
Zu Z 12 - § 17a Abs. 2
ZollR-DG:
Diese Bestimmung wurde inhaltlich neu
gefaßt, indem klar gestellt wird, dass für kontrollierte Lieferungen das EU-JZG
gilt und nur für jene Fälle, die nicht vom EU-JZG abgedeckt werden, die
zusätzlichen Bestimmungen des ZollR-DG anzuwenden sind. Außerdem wird damit
gesetzlich erreicht, dass auch die unter das EU-JZG fallenden kontrollierten
Lieferungen zollrechtlich zulässig sind.
Zu Z 18 - § 115 Abs. 5 ZollR-DG:
Zur Angleichung der Bestimmungen
hinsichtlich strafrechtlicher gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfolgt ein
diesbezüglicher Verweis auf das EU-JZG.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 03 16
Ing.
Hermann Schultes Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann