431 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (405 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

           1. Ausgangslage

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Die Amtshilfe basiert innerhalb der EU auf Rechtsinstrumenten, die sowohl im vergemeinschafteten Bereich der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung als auch im Bereich der Zusammenarbeit nach Titel VI des Amsterdamer Vertrages „Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ in den letzten Jahren neu gefasst wurden. Im EG-Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung und im Bereich der Dritten Säule des EUV wurde das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, das so genannte Neapel II-Übereinkommen fertiggestellt, das nunmehr zu ratifizieren ist (ABlEG C 24 vom 23.1.1998, S.02). Die Regelungen des Titels IV des Neapel II-Übereinkommens über die besonderen Formen der Zusammenarbeit sind in bestimmter Hinsicht ergänzungsbedürftig, weil sie unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch das nationale Recht stehen. Diese Regelungen sollen nunmehr soweit als nötig getroffen werden, wobei sie in die bereits im Bereich des Strafrechts bestehenden Regelungen einzupassen sind. Die Erstellung eines Vortrages an den Ministerrat betreffend die Ratifikation des Neapel II-Übereinkommens wird etwa zeitgleich mit der Einbringung dieser Novelle erfolgen, weil erst dann absehbar ist, welche Erklärungen zu Artikel 21 und 23 des Übereinkommens abgegeben werden.

Die durch das Neapel II-Übereinkommen im Zollbereich neu eingeführten Rechtsinstitute der Nacheile, der grenzüberschreitenden Observation und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter sowie die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams sind sowohl als innerstaatliche Befugnis als auch als Form der grenzüberschreitenden internationalen Zollzusammenarbeit zu regeln, wobei der Einsatz dieser Instrumente an die Gefahr eines Finanzvergehens geknüpft wird, wobei ein strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter ist daran geknüpft, ob die Gefahr eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens nach § 38 FinStrG vorliegt. Im Gegenzug muss auch das Einschreiten ausländischer Zollorgane im Inland geregelt und eine gesonderte Rechtschutzbestimmung geschaffen werden.

Die Regelungen betreffend die Observation und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter orientieren sich an den bereits im Sicherheitspolizeigesetz bestehenden Bestimmungen.

Eine weitere Form der internationalen Zollzusammenarbeit ist die Entsendung von Verbindungsbeamten, die erstmals geregelt wird. Zur kostengünstigeren Gestaltung wird auch analog dem skandinavischem System eine Kooperationsmöglichkeit geschaffen.

Zusätzlich soll der Abschnitt G, Unterabschnitte 1 und 2, betreffend die Amtshilfe neu gefasst und neu strukturiert werden, wobei einerseits Anpassungen an die EU/EG-Rechtslagen erfolgen und andererseits manche als entbehrlich einzustufende Regelungen beseitigt werden.

Österreich hat sich im Rahmen der bei der OECD angesiedelten und von den G7-Staaten eingerichteten Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)“ verpflichtet, bei der Bekämpfung der Geldwäsche mitzuwirken. Eine Umsetzung der konkreten Empfehlung Nr. 22 der FATF, Bargeldtransporte und Inhaberwertpapiere beim Grenzübertritt zu kontrollieren, ist allerdings bis heute nicht erfolgt. Auch die Empfehlung Nr. 26 des Aktionsplans des Europäischen Rates von Amsterdam zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABlEG 97/C 251/01, sieht vor „zu verhindern, dass eine übermäßige Verwendung von Barzahlungen und Bargeldumtausch durch natürliche und juristische Personen dazu dient, die Umwandlung von Erträgen aus Straftaten in andere Vermögenswerte zu verschleiern.“ Anlässlich von Zollkontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr haben Zollorgane wiederholt festgestellt, dass größere Bargeldbeträge durch Personen beim Grenzübertritt mitgeführt werden.

Daher wird für Zollorgane eine Kontrollbefugnis im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr in Form eines Befragungsrechtes sowie von Auskunftsverpflichtungen der Befragten eingeführt, die auch für die gemäss § 15a ZollR-DG eingebundenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt. Diese Kontrollbefugnis hat zum Ziel, den Transfer von Gewinnen aus Vergehen oder Verbrechen über die nationalen Grenzen aufzudecken. Die zollrechtliche Bargeldkontrolle tritt ergänzend zu den Bestimmungen des Strafrechtes hinzu, da dort die Geldwäsche erst im Zeitpunkt des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf bekämpft wird.

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 werden die Zollwache als Wachkörper mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Sicherheitswachkörpers und insgesamt 1030 Beamte in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres übertragen. Im Bundesministerium für Finanzen wird es ab diesem Zeitpunkt keinen Wachkörper im Sinne des Art. 78d B-VG mehr geben. Daher sind jene Bestimmungen, die ausschließlich auf die Zollwache abstellen, aufzuheben und Regelungen zu treffen für jene Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die hinkünftig Aufgaben in Verbindung mit besonderen Eingriffsbefugnissen und besonderen Gefährdungspotentialen ausüben. Für diese Organe wird eine Bewaffnung im Rahmen der geltenden Bestimmungen vorgesehen, die schon bisher nicht auf Exekutivbeamte abgestellt haben, denn der § 14 ZollR-DG hat schon bisher rechtlich ermöglicht, Zollorgane, die nicht dem Wachkörper Zollwache angehören, bei potentieller Gefährdung im Dienst mit Waffen auszustatten. Davon konnte jedoch aufgrund des Verfügbarkeit eigener bewaffneter Organe der Zollwache im Zugriffsbereich der Zollverwaltung bisher Abstand genommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

In Folge eines Anwachsens des Amtshilfeverkehrs und der Anwendung der besonderen Formen der Zusammenarbeit des Neapel II-Übereinkommens einschließlich der Durchführung von Observationen kann es zu einer nicht genau abschätzbaren, aber begrenzten Erhöhung des Sachaufwandes im Bereich der Zollbehörden kommen. Diesen Kosten werden zwar wesentliche, aber vorweg nicht bezifferbare Einnahmenerhöhungen im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich einschließlich von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz gegenüber stehen. Die Erweiterung der Europäischen Union wird aber insgesamt dazu führen, dass eher mit einem Rückgang des Amtshilfeverkehrs im Zollbereich zu rechnen ist.

Der zusätzliche Sachaufwand wird inbesonders im Bereich von bestehenden Observationseinheiten durch die Abgeltung der Reisegebühren entstehen. Allfälliger Personalbedarf wird durch Planstellenverlagerungen aufzufangen sein. Beim Sachaufwand ergibt sich überdies ein Mehraufwand bei der Anschaffung von Ausrüstung für Observationen und der Ausstattung von Observationsfahrzeugen, der zukünftig durch Umschichtungen abzudecken ist, sofern nicht weitere EU-Kofinanzierungen des nunmehrigen Amtes für Betrugsbekämpfung den Sachaufwand abdecken (der österreichische Anteil ist der Personalaufwand).

Jeder im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen verbleibende Zollwachebedienstete wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit einem Arbeitsplatz im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes („A-Schema“) betraut. In besoldungsrechtlicher Hinsicht ist auf diese Bediensteten § 113g Gehaltsgesetz anzuwenden: Durch die Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage sowie eines Differenzausgleichs wird der Unterschied zwischen dem bisherigen Bezug als Zollwachebediensteter und dem der jeweiligen Verwendung im A-Schema entsprechenden Bezug ausgeglichen. Vorrückungen („Biennalsprünge“) erfolgen erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem sich die beiden Gehaltskurven schneiden. Es ist im vorhinein nicht absehbar, welche Zollwachebediensteten mit welchen Arbeitsplatzwertigkeiten im Bundesministerium für Finanzen verbleiben und mit welchen Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen A2 oder A3 sie hinkünftig betraut werden. Die Kosten, die dem Grunde nach schon durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 und die Einfügung des § 113g in das Gehaltsgesetz ausgelöst wurden, sind somit nicht berechenbar. Da die Kompetenzen und Befugnisse der Zollverwaltung von der Überführung der Zollwache in das Bundesministerium für Inneres unberührt bleiben, werden die neuen Arbeitsplätze generell mit den bisherigen Tätigkeiten, von Einzelfällen abgesehen, vergleichbar sein.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 und Z 5 BVG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Werner Kogler und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel 1 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

 

Zu Z 5 - § 7 Abs. 4 ZollR-DG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 5 - § 7 Abs. 5 ZollR-DG:

Die nunmehrige Formulierung grenzt klar die Anwendungsbereiche des ZollR-DG und der StPO zueinander ab, womit klar gestellt wird, dass sich die Überwachung des nichtöffentlichen Verhaltens von Personen ausschließlich – und zwar sowohl hinsichtlich der materiellen als auch der formellen Voraussetzungen – nach der StPO richtet.

Zu Z 12 - § 17a Abs. 2 ZollR-DG:

Diese Bestimmung wurde inhaltlich neu gefaßt, indem klar gestellt wird, dass für kontrollierte Lieferungen das EU-JZG gilt und nur für jene Fälle, die nicht vom EU-JZG abgedeckt werden, die zusätzlichen Bestimmungen des ZollR-DG anzuwenden sind. Außerdem wird damit gesetzlich erreicht, dass auch die unter das EU-JZG fallenden kontrollierten Lieferungen zollrechtlich zulässig sind.

Zu Z 18 - § 115 Abs. 5 ZollR-DG:

Zur Angleichung der Bestimmungen hinsichtlich strafrechtlicher gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfolgt ein diesbezüglicher Verweis auf das EU-JZG.

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 03 16

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann