Bundesgesetz, mit dem das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz,
das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden
(5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl Nr. 659/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 124/2003, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 4 Abs. 2 Z 14 wird wie folgt geändert:
„14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen
dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den
Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes
Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen
Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.“
2.
In § 4 Abs. 2 werden folgende Z 15, 16 und 17 angefügt:
„15. „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur
Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur
Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung
und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden
Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung
bleiben unberührt.
16. „Vorbereitung“ die Beförderung von richtig
erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren
unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach
Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein
Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen
Waren dem Verfahren zu entziehen.
17. „Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des
Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund
von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige
Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABlEG Nr. C 24 vom
23. 1. 1998, S. 01.“
3.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1)
Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen
Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen
im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie
dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.“
4.
Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine
regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten
Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die
notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht
(Abschnitt C) zu gewährleisten.“
5.
Der § 7 samt Überschrift lautet:
„Datenermittlung, Mitteilungspflichten
§ 7.
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die
ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts
und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.
(2)
Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5
lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum
angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
a) von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen
jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten
beeinträchtigt;
b) darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme
gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr
eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
c) darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte
Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen
steht;
d) auch während der Ausübung von Befugnissen der
Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
e) die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4
zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass
er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
(3)
Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten
(Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der
Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage
des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung
gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares
Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll,
können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für
Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4)
Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen
Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die
Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach § 38
Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5)
Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr
darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten
erfolgen
a) an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in
Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;
b) auf Amtsplätzen von Zollstellen, in
Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und
Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden
sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von
Beförderungsmitteln, Personen und Waren;
c) außerhalb
der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des
öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.
Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung
darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und
ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie
für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung
nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der
lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf
solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller
Betroffener bekannt wird.
(6)
Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher
Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des
Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3
Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und
Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung
für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu
erteilen.“
6.
Die Überschrift zu § 8
entfällt und § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur
Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung,
Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben:
1. den zur Verfolgung von Verletzungen von
Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über
die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden,
soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die
Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene
Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären,
soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage
im Zollverfahren geben,
3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die
in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben,
Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher
Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der
Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht,
nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem
Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt
erfolgen.
(2)
Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von
Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach
§ 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 84 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(3)
Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die
Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten
bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine
gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der
sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
(4)
Das Auskunftsrecht von Betroffenen richtet sich nach § 26 des
Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999.
(5) In
Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat
oder das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes
die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2
Z 4 und 5 des DSG gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die
Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten
verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle
durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 DSG und dem
besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31
Abs. 4 DSG.
(6) In
jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig
oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2
vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der
Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist
anwendbar.“
7.
§ 14 Abs. 4 entfällt mit Ablauf des 30. April 2004.
8.
Der § 15 samt Überschrift
„Zollwache“ entfällt mit Ablauf des 30. April 2004.
9. § 15a wird zu § 15
umbenannt.
10.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a. Während der Dauer von Übergangsfristen im
Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union
beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, sind die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze
gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß § 29a Abs. 3 des
Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003
entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung
sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen
vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen
ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.“
11.
§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3)
Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der
Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen
außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.“
12.
Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c samt Überschrift eingefügt:
„§ 17a. (1) Eine zollamtliche Überwachung kann
darüber hinaus angeordnet und durchgeführt werden hinsichtlich
1. Personen, bei denen aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzuwiderhandlung im Anwendungsgebiet
vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran beteiligt sind,
2. Orten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet
werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Vorgängen dienen,
die den von den Zollbehörden zu vollziehenden Aufgaben zuwiderlaufen,
3. Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass
sie Vorgängen dienen können, die Zollzuwiderhandlungen darstellen,
4. Beförderungsmittel, bei denen begründeter
Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgängen benutzt werden, die
Zollzuwiderhandlungen darstellen.
Eine zollamtliche Überwachung im Sinn dieser Bestimmung darf nur
dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen
(§ 4 Abs. 2 Z 14) handelt.
(2)
Der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch
das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von § 71 des Bundesgesetzes
über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union - EU-JZG) ist zollrechtlich zulässig, sofern er gemäß § 72
EU-JZG von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der
Zollbehörde bewilligt wird. Darüber hinaus kann von Maßnahmen zur Verhinderung
von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen
ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-,
Aus- und Durchfuhr aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass dadurch
keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge
getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt
wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben
werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz
oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer
kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehörden sind, dass
ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für
die Erhebung von Abgaben verursacht wird.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b.
(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der
zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht
werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und
andere Edelmetalle.
(2)
Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr
mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den
wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft
zu geben.
§ 17c.
(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so
sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die
Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie
unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese,
dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2
und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a
StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen
tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung
sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf
Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im
Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder
gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem
Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an
die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle
weitergeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich
ist.“
13.
Im § 29 werden die Abs. 3 und 4 durch folgenden Abs. 3 ersetzt:
„(3)
Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu
verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur
Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub
duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu
beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende
gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des
Warenverkehrs bleiben unberührt.“
14.
§ 24 Abs. 3 lautet:
„(3)
Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei
einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen
das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen
nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung
als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.“
15.
Im § 45 Abs. 3 lautet der zweite Halbsatz des dritten Satzes:
„diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der
Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.“
16.
§ 72 Abs. 3 und Abs. 5 entfallen und Abs. 4 wird zu
Abs. 3 umbenannt.
17.
Die Überschrift des Abschnittes G lautet:
„ABSCHNITT G
Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe“
18.
Die §§ 109 bis 116 samt Überschriften lauten:
„Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe
Anwendungsbereich
§ 109.
(1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen
Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um
Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren
1. aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften
oder
2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen
dieses Unterabschnittes.
Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der
Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht
betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der
Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl Nr. 165/1955)
errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische
Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen
Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.
Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111
Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).
(2)
Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der
Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch
darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der
ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(3)
Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetz, BGBl Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen
Vereinbarungen bleiben unberührt.
Zuständigkeit
§ 110.
Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für
Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von
Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
1. gegenüber gleichrangigen Behörden von
Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
2. bei Gefahr im Verzug,
3. auf Ermächtigung des Bundesministers für
Finanzen in besonderen Einzelfällen,
In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe
§ 111.
(1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden,
wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes nicht ausreichen.
(2) In
einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen
Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der
Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3)
Wenn eine ausländische Zollbehörde anlässlich der Gewährung von Amtshilfe
Bedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder
hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so
sind diese einzuhalten.
(4)
Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
1. neue oder besonders gefährliche Methoden zur
Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;
2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder
Behältnissen;
3. Verfälschung oder Nachahmung von im
Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre
wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen
der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im
Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle
oder Kunst- und Kulturgüter.
Erledigung von Amtshilfeersuchen
§ 112.
(1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit
hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen
Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere
von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt
werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind,
sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der
Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(2)
Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn
gewährleistet ist, dass
1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der
Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 des DSG) nur
solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die
Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich
machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister
für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen
Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im
Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung
auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
2. die ausländische Zollbehörde einem
gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die
Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird; und
3. die ausländische Zollbehörde die aus Leistung
von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen
einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland
entsendete Behördenorgane ersetzt.
(3)
Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die
mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn
1. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
2. die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die
übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder
3. die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die
Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn
dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen
Zwecken zu verwenden.
Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde
im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über
jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.
(4)
Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen
bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben
werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige
Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form
übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer
Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet
werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(5)
Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe
ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der
Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des
ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen
und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen
am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit
bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des
Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen
oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
Verfahren bei der Amtshilfe
§ 113.
(1) Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in
Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und
Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts, in
Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die
Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2)
Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen
Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese
mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3)
Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der
Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die beabsichtigte Informationserteilung
der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im
Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung
der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder
deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(4)
Der Amtshilfeverkehr kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Unterabschnitt 2
Besondere Formen der Zollzusammenarbeit
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 114.
(1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und
ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen
der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges
Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation
oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und
völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.
(2)
Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats
der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie
beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jenem Zollamt zuzurechnen, von dessen
Bereich aus die Grenze überschritten wurde.
(3)
Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt
werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des
Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.
(4)
Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer
zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im
Bundesgebiet
§ 114a.
(1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten,
soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2)
Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten
ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht
nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein
Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit
eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr
im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3) Im
Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach
Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer
Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes
nicht anzuwenden.
(4)
Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen
inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.
Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
§ 115.
(1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der
zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die
auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von
Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die
Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist
dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt
(grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
(2)
Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der
Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommen in
Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a
Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.
(3)
Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel
II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber
Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere
Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation
jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich
der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.
(4)
Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23
des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen
des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes
Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
(5)
Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem
Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine
länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im
Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen
bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen
eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine
Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn
von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete
gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des
Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung
gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach
§§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
(6)
Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im
Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und
Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von
Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei
denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen
getroffen werden.
(7)
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist
der Bundesminister für Finanzen.
Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung
§ 115a.
(1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der
Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das
Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen
Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der
Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung
eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.
(2)
Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der
Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann
festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter
Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer
derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.
Besonderer Rechtsschutz
§ 116.
(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der
Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die
§§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das
Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten
haben.
(2)
Die Zollämter erkennen außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet
in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen
Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.
(3)
Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das
sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang
der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
(4)
Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2
nicht auf ausländisches Recht berufen.“
19.
In § 120 wird folgender Abs. 1k eingefügt:
„(1k)
§ 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a und
§ 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die
Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“
20.
In § 120 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8)
Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf
Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf
die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung.
Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle
2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1
Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29
Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz,
BGB.Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.“
Artikel II
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl Nr. 129/1958, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl I 124/2003, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr
§ 48b.
(1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig,
wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder
fahrlässig unrichtige oder“ unvollständige Angaben macht.
(2)
Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher
Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.“
2. In § 146 Abs. 1 tritt an Stelle der
Zitierung „§§ 35, 37, 44 und 46“ die Zitierung „§§ 33, 35, 37, 44 und
46“.
3. Im § 265 wird nach Abs. 1d als
Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 48b und § 146 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in
Kraft.“
Artikel III
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz, BGBl.
Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:
1. § 9 Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben; die Absätze 6 und 7
werden zu den Absätzen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes I
Nr. xx/2004 umbenannt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 1b angefügt:
„(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4
und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Prokuraturgesetzes
Das Prokuraturgesetz, StGBl.
Nr. 172/1945, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001, wird
wie folgt geändert:
1. Im §3 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „und
die Hauptzollämter“ die Wortfolge „sowie das Zollamt
Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Zollamt
Klagenfurt für das Bundesland Kärnten, das Zollamt Linz für das Bundesland
Oberösterreich, das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg, das Zollamt
Graz für das Bundesland Steiermark, das Zollamt Innsbruck für das Bundesland
Tirol und das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg“.
2. Im § 14 wird folgender Abs. 5
eingefügt:
„(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in
Kraft.
Artikel V
Änderung des
Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 4 2. Satz wird die
Wortfolge „dem
Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen
Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 4 3. Satz und in
§ 20 Abs. 5 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind
1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,
3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland
Salzburg,
4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,
5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland
Kärnten,
6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,
7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland
Vorarlberg.“
4. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird
das Wort „Hauptzollämtern“ durch die Wortfolge „Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird
die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Technischen Untersuchungsanstalt der
Abgabenverwaltung des Bundes (TUA)“ ersetzt.
6. In § 21 Abs. 2 wird die
Wortfolge „von
der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „vom jeweils zuständigen Zollamt“ ersetzt.
7. § 33 erhält die Bezeichnung
§ 33 Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
,,(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.''