432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (405 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle), hat der Finanzausschuss am 16. März 2004 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

An die Stelle des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 27, ist das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, getreten. Dieser Änderung soll durch eine Anpassung von § 3 Abs. 1 und 2 und § 31b Abs. 4 KHVG 1994 Rechnung getragen werden.

Als Folge des Beitrittes neuer Mitgliedstaaten zur EU mit 1. Mai 2004 wird Österreich ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der Schweiz nicht mehr an Drittstaaten im Sinn der Art. 6 und 7 der Richtlinie 72/166/EWG grenzen. Da auch die Schweiz dem genannten Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros beigetreten ist und auf die Einreise von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Drittstaaten die Regeln des EU-Rechts anwendet, werden diese Regeln ab 1. Mai 2004 für Österreich faktisch obsolet.

Wenn ein Fahrzeug weder auf Grund seines Kennzeichens als versichert gilt noch eine Grüne Karte mitgeführt wird, muss dann eine für das Gebiet der gesamten Gemeinschaft gültige Grenzversicherung bereits bei der Einreise in das um die neuen Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaftsgebiet abgeschlossen werden. Der Bedarf nach dem Abschluss einer Grenzversicherung an der österreichischen Grenze beschränkt sich demzufolge auf Fahrzeuge, die bei der Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft eine Grenzversicherung hätten abschließen müssen, tatsächlich aber keine abgeschlossen haben. Dabei wird es sich um wenige Ausnahmefälle handeln. Diese rechtfertigen es nicht mehr, die Zollverwaltung mit der Abwicklung des Abschlusses der Grenzversicherung zu betrauen. Für die wenigen noch in Betracht kommenden Fälle muss allerdings die Möglichkeit zum Abschluss einer Grenzversicherung mit den im Gesetz geregelten Besonderheiten durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen grundsätzlich bestehen bleiben. Dieser kann sich zu seiner Abwicklung anderer Einrichtungen (z.B. der Automobil-Clubs) bedienen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 03 16

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann