432 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Finanzausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird
Im Zuge seiner Beratungen über die
Regierungsvorlage (405 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz,
das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden
(5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle),
hat der Finanzausschuss am 16. März 2004 auf Antrag der Abgeordneten
Dipl.-Ing. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat
gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag
vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird, zum Gegenstand
hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
An die Stelle des Multilateralen
Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März
1991, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 27, ist das
Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31.
Juli 2003, S. 23, getreten. Dieser Änderung soll durch eine Anpassung
von § 3 Abs. 1 und 2 und § 31b Abs. 4 KHVG 1994
Rechnung getragen werden.
Als Folge des
Beitrittes neuer Mitgliedstaaten zur EU mit 1. Mai 2004 wird
Österreich ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der Schweiz nicht mehr an
Drittstaaten im Sinn der Art. 6 und 7 der Richtlinie 72/166/EWG grenzen.
Da auch die Schweiz dem genannten Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros beigetreten ist und auf die Einreise von Fahrzeugen mit
gewöhnlichem Standort in Drittstaaten die Regeln des EU-Rechts anwendet, werden
diese Regeln ab 1. Mai 2004 für Österreich faktisch obsolet.
Wenn ein Fahrzeug
weder auf Grund seines Kennzeichens als versichert gilt noch eine Grüne Karte
mitgeführt wird, muss dann eine für das Gebiet der gesamten Gemeinschaft
gültige Grenzversicherung bereits bei der Einreise in das um die neuen
Mitgliedstaaten erweiterte Gemeinschaftsgebiet abgeschlossen werden. Der Bedarf
nach dem Abschluss einer Grenzversicherung an der österreichischen Grenze
beschränkt sich demzufolge auf Fahrzeuge, die bei der Einreise in das Gebiet
der Gemeinschaft eine Grenzversicherung hätten abschließen müssen, tatsächlich
aber keine abgeschlossen haben. Dabei wird es sich um wenige Ausnahmefälle
handeln. Diese rechtfertigen es nicht mehr, die Zollverwaltung mit der
Abwicklung des Abschlusses der Grenzversicherung zu betrauen. Für die wenigen
noch in Betracht kommenden Fälle muss allerdings die Möglichkeit zum Abschluss
einer Grenzversicherung mit den im Gesetz geregelten Besonderheiten durch den
Fachverband der Versicherungsunternehmen grundsätzlich bestehen bleiben. Dieser
kann sich zu seiner Abwicklung anderer Einrichtungen (z.B. der Automobil-Clubs)
bedienen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 03 16
Ing.
Hermann Schultes Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann