435 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (352 der
Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen
Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen samt Protokoll ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf
daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das
Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG der
Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das
Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist.
Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (im
Folgenden: VAE) besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der
internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat
ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es
soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der
wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Am März 2000 sind daher in Wien
Verhandlungen mit den VAE aufgenommen worden, eine weitere Verhandlungsrunde
fand im Juni 2001 statt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext
erfolgte auf schriftlichem Weg (Notenwechsel vom 11. November 2002 bzw. 1.
Februar 2003). Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies
mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten
vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 idF 1997.
Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus internationalem Verkehr, Dividenden,
Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, sowie für selbständige und
unselbständige Arbeit. Außerdem sind die Methoden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung geregelt. Österreich sieht grundsätzlich die
Befreiungsmethode vor, während die VAE die Anrechnungsmethode anwenden. Das
Abkommen enthält ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über
Verständigungsverfahren und Informationsaustausch. Durch eine
Protokollbestimmung wird die Bedeutung des OECD-Kommentars bzw. des
UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages
werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen
verbunden sein.
Der Finanzausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16.
März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der
Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen
Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll (352 der
Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2004 03 16
Ing.
Hermann Schultes Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann