435 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (352 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: VAE) besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am März 2000 sind daher in Wien Verhandlungen mit den VAE aufgenommen worden, eine weitere Verhandlungsrunde fand im Juni 2001 statt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext erfolgte auf schriftlichem Weg (Notenwechsel vom 11. November 2002 bzw. 1. Februar 2003). Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 idF 1997. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus internationalem Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, sowie für selbständige und unselbständige Arbeit. Außerdem sind die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt. Österreich sieht grundsätzlich die Befreiungsmethode vor, während die VAE die Anrechnungsmethode anwenden. Das Abkommen enthält ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren und Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll (352 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2004 03 16

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann