441 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Gesundheitsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Im Zuge seiner Beratungen über die
Regierungsvorlage (384 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Arzneimittelgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten,
das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 und das Bundesgesetz über die Errichtung
eines Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen"
geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 17. März 2004 auf Antrag
der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Barbara Rosenkranz einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß
§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag
vorzulegen, der eine Novelle zum Apothekerkammergesetz 2001 zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Im Rahmen der Regierungsvorlage zum
Arzneimittelgesetz (AMG) werden zahlreiche Bestimmungen (z.B. Artikel I Z.4
"magistrale Zubereitung") geändert, die sich direkt an Apotheker und
Apothekerinnen richten und Auswirkungen auf Verwaltungs- und
Disziplinarstraftatbestände haben. Gemäß § 39 Apothekerkammergesetz machen sich
Apotheker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie Berufspflichten, die
sich aus irgendeinem Bundesgesetz ergeben, verletzen. Das AMG ist in diesem
Zusammenhang von besonderer Bedeutung und ein häufiger Anwendungsfall des
Disziplinarsenates. Daher steht die vorgeschlagene Änderung des
Apothekenkammergesetzes auch in inhaltlichem Zusammenhang mit der
Regierungsvorlage.
§ 58 Abs. 1 des
Apothekerkammergesetzes 2001, wonach Vorsitzender des
Disziplinarberufungssenates ein Richter im Ruhestand zu sein hat, erscheint im
Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Kollegialbehörden mit
richterlichem Einschlag als Tribunal bedenklich (zB VfGH G 108/88). Dem
Anliegen des Bundesministers für Justiz, Richter des Aktivstandes nicht über
Gebühr mit Nebentätigkeiten zu belasten, kann verfassungsrechtlich unbedenklich
auch dadurch Rechnung getragen werden, einen Richter des Aktivstandes zu
ernennen, der sich bereits unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand befindet
(vgl auch dazu das zitierte Erkenntnis).“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-03-17
Ridi Steibl Barbara
Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau