441 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (384 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 17. März 2004 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Barbara Rosenkranz einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Apothekerkammergesetz 2001 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Rahmen der Regierungsvorlage zum Arzneimittelgesetz (AMG) werden zahlreiche Bestimmungen (z.B. Artikel I Z.4 "magistrale Zubereitung") geändert, die sich direkt an Apotheker und Apothekerinnen richten und Auswirkungen auf Verwaltungs- und Disziplinarstraftatbestände haben. Gemäß § 39 Apothekerkammergesetz machen sich Apotheker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie Berufspflichten, die sich aus irgendeinem Bundesgesetz ergeben, verletzen. Das AMG ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung und ein häufiger Anwendungsfall des Disziplinarsenates. Daher steht die vorgeschlagene Änderung des Apothekenkammergesetzes auch in inhaltlichem Zusammenhang mit der Regierungsvorlage.

§ 58 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, wonach Vorsitzender des Disziplinarberufungssenates ein Richter im Ruhestand zu sein hat, erscheint im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag als Tribunal bedenklich (zB VfGH G 108/88). Dem Anliegen des Bundesministers für Justiz, Richter des Aktivstandes nicht über Gebühr mit Nebentätigkeiten zu belasten, kann verfassungsrechtlich unbedenklich auch dadurch Rechnung getragen werden, einen Richter des Aktivstandes zu ernennen, der sich bereits unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand befindet (vgl auch dazu das zitierte Erkenntnis).“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-03-17

Ridi Steibl                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau