445 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (369 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur
Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird
(IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)
Nach mehr als drei Jahren Vollzugserfahrung
mit dem mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen IVF-Fonds-Gesetz kann
festgestellt werden, dass sich die mit diesem Gesetz geschaffene Rechtsbasis
für eine Mitfinanzierung von IVF-Versuchen durch die öffentliche Hand im Ausmaß
von 70 % überaus bewährt hat. So leistete der Fonds in den ersten drei Jahren
eine Kostenbeteiligung für 13.332 Versuche (2000: 3926, 2001: 4726, 2002:
4680). Nach den ersten Vollzugserfahrungen ist es aber gerade deshalb geboten,
die Regelungen in dem für notwendig erkannten Ausmaß zu überarbeiten.
Einige Begriffe werden konkret für die
Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert. Vor allem das „Paar“, die
„erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft“ und der „Anfang und das Endes
eines vom Fonds mitfinanzierten Versuchs“ bedurften einer genaueren
Umschreibung, um Auslegungsprobleme zu vermeiden.
So mussten in mehreren Fällen Anträge auf
Finanzierung durch den Fonds abgewiesen werden, da ein Partner von der im
Sozialversicherungsrecht durch § 5 GSVG,
BGBl. Nr. 560/1978, idF, BGBl. I Nr. 86/1999,
geschaffenen Möglichkeit des so genannten „opting-out“ Gebrauch gemacht hatte
und damit nicht mehr die gesetzliche Voraussetzung der Leistungszuständigkeit
der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im
Krankheitsfall erfüllte. Aus diesem Grund sollen die privaten
Krankenversicherungen in den Kreis der fondsfinanzierenden Stellen aufgenommen
und die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach dem
IVF-Fonds-Gesetz durch die Nennung der Leistungszuständigkeit einer durch einen
Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung erweitert werden. Seitens
des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs liegt diesbezüglich eine
Zustimmung zu dieser Erweiterung vor. Um auch im Ausland beruflich tätige und
privat versicherte österreichische Staatsbürger bzw. im Inland beschäftigte und
bei einer ausländischen Versicherung privat versicherte Personen nicht von
einer Anspruchsberechtigung nach dem IVF-Fonds-Gesetz auszunehmen, ist eine
möglichst abstrakt formulierte Zusatzklausel für sonstige private
Versicherungsunternehmen aufzunehmen.
Weiters ist es sachgerecht, die
Krankenfürsorgeeinrichtungen im Ausmaß der tatsächlichen Fallzahlen (bislang
sind lediglich vier Versuche von 2 Paaren ausgewiesen) in den Kreis der
fondsfinanzierenden Stellen einzubeziehen, zumal die Leistungszuständigkeit
einer Krankenfürsorgeanstalt im Krankheitsfall schon bisher eine
Anspruchsvoraussetzung für Leistungen des Fonds darstellte. Auch diesbezüglich
liegen positive Länderstellungnahmen vor.
Auch hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen sind auf Grund der Vollzugserfahrung der letzten Jahre
einige Ergänzungen bzw. Klarstellungen erforderlich:
Auf Grund der bisherigen Einschränkung des
Anspruchs der Frau auf die Sterilität tubaren Ursprungs werden einige Fälle mit
eindeutig physischen Ursachen derzeit nicht erfasst. Aus diesem Grund soll
durch die Aufnahme der „Endometriose“ und des „polyzystischen Ovarsyndroms“ als
Anspruchsvoraussetzung der Großteil der auch leicht nachweisbaren physischen
Sterilitätsursachen bei der Frau erfasst werden, da eine Differenzierung
zwischen unterschiedlichen Unfruchtbarkeitsgründen nicht gerechtfertigt ist.
Auf Grund der Vollzugserfahrung erscheint
ein expliziter Ausschluss des Anspruchs auf Mitfinanzierung jener Paare
geboten, deren Sterilität die beabsichtigte Folge eines vom Mann oder der Frau
beabsichtigten Eingriffs ist.
Da einige Agenden des Fonds in sehr
bewährter Weise vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (z.B.
Führung des IVF-Registers) wahrgenommen werden, wird eine ausdrückliche
Ermächtigung des Fonds zur Betrauung externer Organisationen mit der Abwicklung
administrativer Aufgaben normiert.
Die In-vitro-Fertilisation stellt einen
äußerst sensiblen Bereich des Gesundheitswesens bzw. des menschlichen
Zusammenlebens dar. In diesem Zusammenhang hat die Vollzugserfahrung gezeigt,
dass es Unklarheiten bzw. Unsicherheiten betreffend die Frage, welche Daten vom
Fonds an welche Stellen übermittelt werden dürfen, gibt. Aus diesem Grund ist
im notwendigen Ausmaß für die dem Fonds und sonstigen an einer IVF-Behandlung
beteiligten Organisationen und Personen bekannt gewordenen direkt
personenbezogenen und sensiblen Daten gemäß § 4 Z 1 und 2
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine
entsprechende Verschwiegenheitspflicht samt Ausnahmebestimmungen zu normieren.
Schließlich sind noch einige legistische
Nachbesserungen vorzunehmen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf die ausschließliche
Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten
betreffend das Gesundheitswesen und die Bevölkerungspolitik gemäß Art. 10 Abs.
1 Z 12 und 17 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), idgF.
Der Gesundheitsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich neben dem
Berichterstatter die Abgeordneten Barbara Riener,
Heidrun Silhavy, Dr. Kurt Grünewald,
Theresia Haidlmayer sowie die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger und Barbara Rosenkranz einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie
folgt begründet war:
„Auf Grund eines redaktionellen Versehens
ist der Verweis auf die Anwendung des Schlüssels nach
§ 447f Abs. 11 Z 2 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, beibehalten worden,
obwohl in derselben Gesetzesstelle eine Aufteilung nach Einzelfällen der
jeweiligen Krankenversicherungsträger vorgesehen ist. Dieses Versehen ist
richtig zu stellen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Barbara Rosenkranz
in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Zwei vom Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald eingebrachte Abänderungsanträge fanden nicht die
Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-03-17
Elmar
Lichtenegger Barbara
Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau