Vorblatt

Ziel und Problemlösung:

Seit Jahren wird von breiten Teilen der Öffentlichkeit die Schaffung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes gefordert.

Die Österreichische Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode die Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes auf der Basis einheitlicher EU‑Standards unter Sicherung hoher Standards zum Ziel gesetzt.

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat – wie die Tierschutzgesetze der Bundesländer – den Schutz der Tiere zum Gegenstand, soweit dieser nicht bereits bundesgesetzlich (insbesondere Tierversuchsgesetz, Tiertransportgesetze) geregelt ist. Ziel des Bundesgesetzes ist es, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Rechtsvereinheitlichung stärkt den Wirtschaftsstandort. Durch die vorgesehenen Bewilligungspflichten ist mit Belastungen, durch den Entfall anderer Bewilligungspflichten mit einer Entlastung bestimmter Tierhalter (jeweils in länderweise im Verhältnis zum bisherigen Rechtszustand unterschiedlichem, insgesamt geringfügigem Ausmaß) zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund, die Länder und die Städte mit eigenem Statut ist mit einer geringen Vermehrung des finanziellen Aufwandes zu rechnen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient, soweit er die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betrifft, der Umsetzung der in § 46` genannten EG-Rechtsakte; die übrigen vorgesehenen Regelungen sind sekundärrechtlich nicht präformiert.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

        Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG.

      Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Tierschutz stellt ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse dar, das insbesondere auch 1996 im Volksbegehren zur Schaffung eines Bundes-Tierschutzgesetzes, 172 BlgNR XX. GP, seinen Ausdruck gefunden hat.

Auch auf Europäischer Ebene findet sich ein Bekenntnis zum „Wohlergehen der Tiere“ (Erklärung Nr. 24 zur Schlussakte des Vertrags von Maastricht zum Tierschutz, ABl. 1992 C 191/103, Protokoll 10 über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere zum Vertrag von Amsterdam, ABl. 1997/C 340).

Dementsprechend hat sich die Österreichische Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode die Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes zum Ziel gesetzt.

Nach dem Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung ist seit 1. Mai 2003 für die allgemeinen Angelegenheiten des Tierschutzes das Bundeskanzleramt zuständig, das dabei im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzugehen hat. Zum Zwecke der Vorbereitung des Tierschutzgesetzes des Bundes wurde im Bundeskanzleramt eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der genannten Ressorts, des Bundesministeriums für Inneres sowie der Bundesländer, eingerichtet. Mit der Einrichtung der Arbeitsgruppe wurde auch der in der Sitzung des Nationalrates am 7. Mai 2003 angenommenen Entschließung Rechnung getragen, derzufolge der Nationalrat es begrüßt, dass im Bundeskanzleramt eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde.

Der vorliegende Entwurf ist im Wesentlichen aus den Beratungen dieser Arbeitsgruppe sowie unter Einbeziehung namhafter Wissenschafter und Praktiker aus den Bereichen der Heim-, Wild- und landwirtschaftlichen Nutztierhaltung hervorgegangen.

Die Ausgangsbasis für das vorgeschlagene Bundesgesetz bilden insbesondere das geltende Tierschutzrecht der Bundesländer (insb. Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich; Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft; Gesetz vom 18. Juni 1990 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Bgld. Tierschutzgesetz 1990), LGBl. Nr. 86/1990 idgF; Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG 1996, LGBl. Nr. 77/1996 idgF; NÖ Tierschutzgesetz 1985, LGBl. 4610-0 (50/1986) idgF; Landesgesetz vom 5. Oktober 1995 über den Schutz der Tiere (Oö. Tierschutzgesetz 1995), LGBl. Nr. 118/1995 idgF; Gesetz vom 7. Juli 1999 über den Schutz und die Haltung von Tieren in Salzburg (Salzburger Tierschutzgesetz 1999 – TSchG), LGBl. Nr. 86/1999 idgF; Gesetz vom 3. Juli 1997 über den Schutz von Nutztieren ([Slbg.] Nutztierschutzgesetz), LGBl. Nr. 76/1997 idgF; Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002), LGBl. Nr. 106/2002; Gesetz vom 3. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz 2002), LGBl. Nr. 86/2002; Gesetz zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung ([Vlbg.] Tierschutzgesetz), LGBl. Nr. 50/2002; Gesetz über den Schutz von Tieren vor Quälerei und mutwilliger Tötung sowie die Haltung von Tieren (Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987 idgF), die von der Republik Österreich unterzeichneten einschlägigen Europaratsabkommen (Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, BGBl. Nr. 82/1993, Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren, BGBl. III Nr. 137/2000) sowie der in § 46` genannten EG-Rechtsakte.

Ziel des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Das Bundesgesetz gliedert sich in vier Hauptstücke:

Das 1. Hauptstück enthält allgemeine Bestimmungen (Zielsetzung, Geltungsbereich, Verbot der Tierquälerei etc.) zum Schutz der Tiere.

Das 2. Hauptstück ist dem Schutz der vom Menschen gehaltenen Tiere gewidmet und regelt auch das Schlachten und Töten von Tieren.

Das 3. Hauptstück regelt die Vollziehung.

Das 4. Hauptstück enthält Straf- und Schlussbestimmungen.

Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben sieht das Bundesgesetz Verordnungsermächtigungen vor, die durch die allgemeinen Bestimmungen und durch ausdrückliche Regelungsaufträge näher determiniert werden.

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere soll die tierschutzrechtlichen Vorschriften der Länder ersetzen. Da das Bundesgesetz den Tierschutz zum Gegenstand hat, bleiben die in den Landesgesetzen zum Schutz des Menschen enthaltenen Bestimmungen über die Haltung gefährlicher Tiere (zB §§ 11, 15 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 7a des NÖ Tierschutzgesetzes, § 16 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 2 des Vorarlberger Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren) sowie sonstige sicherheitspolizeiliche Regelungen im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei (zB betreffend Maulkorbzwang, Leinenzwang) unberührt. Auch die Tierzuchtgesetze der Länder bleiben unberührt.

2. Kompetenzgrundlage, Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz stützt sich, soweit es sich nicht auf bereits bestehende Kompetenztatbestände des Bundes (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG, Verkehrswesen und Kraftfahrwesen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG) stützen kann, auf den in seinem Art. 1 geschaffenen Kompetenztatbestand.

Art. 1 ist eine Verfassungsbestimmung und kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch diese Bestimmung überdies die Zuständigkeit der Länder in der Gesetz­gebung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Da durch Art. 2 § 33` Abs. 2 in Angelegenheiten, die in die mittelbaren Bundesverwaltung oder die Landesverwaltung fallen, ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder ‑ dies sind hier alle neun Länder ‑ kundgemacht werden.“

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Übergang der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Erlassung von Durchführungsverordnungen auf den Bund entsteht bei den zuständigen Bundesministerien ein gewisser Mehraufwand. Eine entsprechende Verminderung des Verwaltungsaufwandes tritt bei jedem Land ein. Im Hinblick auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende einheitliche Rechtslage ist mit einer Vereinfachung der Vollziehung zu rechnen.

Die der Gesetzessystematik dienenden §§ 1`, 3` und 4` (Zielsetzung, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) begründen keine zusätzlichen Kosten.

Die §§ 5` bis 32` enthalten großteils allgemeine Regeln für den Umgang mit Tieren und die Tierhaltung, wie sie auch schon in den Landestierschutzgesetzen verankert sind. Die Vorschriften als solche verursachen keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, es sind Verhaltensanordnungen, die sich unmittelbar an den Bürger wenden.

Etwas anders zu beurteilen ist § 30` (Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere). Entsprechend dem Wiener Modell soll die Tierschutzbehörde für entlaufene udgl. Tiere – etwa durch Übergabe an Tierheime – sorgen. Dies bedeutet für die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, eine Entlastung, da ein gleichgelagerter Aufwand im Bereich des Fundwesens entfällt, für die Länder als Träger der Bezirkshauptmannschaften eine Mehrbelastung. Auch für die Städte mit eigenem Statut ist insoweit mit einem Mehraufwand zu rechnen, als die Vollziehung der in Rede stehenden Bestimmung einen höheren Aufwand pro Fundtier usw. erfordert. Das Ausmaß der Be- bzw. Entlastung ist allerdings je nach der geltenden Landesrechtslage und dem örtlich verschiedenen Anfall an entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren als sehr unterschiedlich anzunehmen. So etwa ist für das Land Wien, da materiell keine Änderung der Rechtslage eintritt, kein Mehraufwand zu veranschlagen. Auf Länderseite hat nur das Amt der Kärntner Landesregierung detaillierte Kostenüberlegungen angestellt; demnach werden als Kosten, die von der Behörde unter Umständen (in Vorlage) zu tragen sind, 239.580 € (180 € pro Tier und Jahr) angegeben (dies sind nicht Mehrkosten, sondern Gesamtkosten auf der Basis des Jahres 2002) angesetzt.

In der Berechnung nicht berücksichtigt wurden Einnahmen aus Strafverfahren, Verwaltungsabgaben, etc.  

Durch die Strafbestimmungen und die Bestimmungen betreffend Verbot der Tierhaltung und Verfall (§§ 38` bis 40`), die sich an das Landestierschutzrecht anlehnen, kann praktisch kein Mehraufwand für die Länder entstehen.

Zusätzliche Kosten können durch zusätzliche Bewilligungsverfahren entstehen und zwar insoweit, als bestimmte Tierhaltungen – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – nunmehr bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind. Soweit die betreffende Tierhaltung (zB Tierheim) in einzelnen Bundesländern bloß anzeigepflichtig ist, bewirkt die Bewilligungspflicht keinen nennenswerten Mehraufwand für die Vollziehung. Lediglich in Bezug auf die nunmehrige Bewilligungspflicht von Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tierhaltungen ist ein gewisser Mehraufwand zu erwarten, der jedoch im Interesse des Tierschutzes gerechtfertigt ist. Andererseits bewirkt der Übergang von einem Bewilligungs- zu einem bloßen Anzeigesystem im Bereich der Wildtierhaltung eine Verwaltungsentlastung.

Einen Mehraufwand für die Länder bewirkt die Einrichtung der Tierschutzombudsmänner, einen geringfügigen Mehraufwand für den Bund die des Tierschutzrates.

Ob in Bezug auf die Kontrollen (§§ 33` bis 37`) ein Mehraufwand zu gewärtigen ist, hängt von der Intensität der bisherigen behördlichen Überwachung nach den Landestierschutzgesetzen ab. Hier wird von den Ländern teilweise ein Mehraufwand gesehen.

Für die Städte mit eigenem Statut ist ein geringfügiger Mehraufwand insoweit zu erwarten, als Bewilligungsverfahren, deren Umfang ausgedehnt wird, auch von den Magistraten als Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführen sind. Für die übrigen Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Unter „Tierschutz“ ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu verstehen (Individualtierschutz). Nicht zu den „Angelegenheiten des Tierschutzes“ gehören daher Regelungen, die die Erhaltung wildlebender Tiere (Tierarten) und ihrer natürlichen Lebensräume (Artenschutz) oder den Schutz des Menschen vor Tieren zum Gegenstand haben.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5649/1967) ist der Schutz von Tieren gegen Quälerei im B‑VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten. Bestimmungen solchen Inhaltes können jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten, die durch Art. 10 Abs. 1 B–VG der Kompetenz des Bundes zugewiesen sind, in Betracht kommen, so insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Z 8), des Verkehrswesens, des Kraftfahrwesens (Z 9), des Bergwesens, des Forstwesens einschließlich des Triftwesens (Z 10), des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens (Z 12), des Kultus (Z 13), in militärischen Angelegenheiten (Z 15), ebenso wie in Angelegenheiten der dem Bund gemäß Art. 14 B‑VG zukommenden Kompetenz auf dem Gebiet des Schulwesens. Entsprechendes wird auch hinsichtlich des „Tierschutzes“ in der eingangs definierten Bedeutung anzunehmen sein.

Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut soll hinsichtlich der „Angelegenheiten des Tierschutzes“ bei Kompetenztatbeständen, die bereits nach geltender Rechtslage – also insbesondere nach den Art. 10, 14 und 14a B‑VG – in Gesetzgebung Bundessache sind, die Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes verbleiben, eine „Entannexierung“ also nicht stattfinden (eine Ausnahme bildet § 70a der Gewerbeordnung 1994 auf Grund seines tierschutzrechtlichen Gehalts). Hinsichtlich aller anderen Kompetenztatbestände soll es hingegen zu einer Verbundlichung der Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den vom Tierschutzgesetz des Bundes geregelten Angelegenheiten, also zu einer „Entannexierung“ kommen.

Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang die Aufhebung bestehender landesgesetzlicher Vorschriften, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Regelung (wovon aber im vorgesehenen Art. 2 kein Gebrauch gemacht wird). Die außer Kraft tretenden Vorschriften sind in der selben Weise abgegrenzt wie die neu geschaffene Gesetzkompetenz des Bundes selbst. Dies bedeutet etwa, dass – abgesehen von den Vorschriften über den Tierschutz bei Ausübung der Jagd und der Fischerei – auch die in einigen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen, die auf den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren abzielen, sowie z.B. organisationsrechtliche Regelungen, ferner finanzausgleichsrechtliche Regelungen, soweit sie nicht durch bundesrechtliche ersetzt werden, bestehen bleiben, da sie nicht von der neu geschaffenen Bundeskompetenz erfasst sind.

Zu Art. 2 (Bundesgesetz über den Schutz der Tiere [Tierschutzgesetz – TSchG]):

Zum 1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1` (Zielsetzung):

§ 1` legt – in Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 1 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 1 Abs. 1 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 des Oö. Tierschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes, § 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes) – als Ziel dieses Bundesgesetzes fest, dass aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen sind. Das Wohlbefinden eines Tieres kommt in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck.

Zu § 2` (Förderung des Tierschutzes):

In Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) verpflichtet diese Bestimmung, Bund, Länder und Gemeinden, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen. Des weiteren ist – wie es bereits im Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode betreffend die Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes grundgelegt ist – vorgesehen, dass die Gebietskörperschaften für besonders tierfreundliche Haltungssysteme und die wissenschaftliche Tierschutzforschung Fördermaßnahmen vorsehen können.

Zu § 3` (Geltungsbereich):

Zu Abs. 1:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt für alle Tiere. Unter Tieren sind Lebewesen in einem in der Außenwelt grundsätzlich lebensfähigen Entwicklungsstadium zu verstehen, die aus einer oder vielen, sich in ihrem natürlichen Zusammenhang befindlichen lebenden tierischen Zellen, das sind solche Zellen, die über keine Zellhaut verfügen, bestehen und keine Menschen sind. Angesichts des Umstandes, dass die umzusetzende Richtlinie 93/119/EWG zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21, auch die Tötung von Embryonen in Brutständen regelt, fallen insoweit auch nicht vollständig entwickelte Lebewesen in den Schutzbereich dieses Bundesgesetzes. Tote Tiere unterliegen jedenfalls nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zu Abs. 2:

In Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 1 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes)gelten die §§ 7` bis 11` und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32` (Schlachtung oder Tötung), nur für Wirbeltiere, ferner auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse. Kopffüßer (Tintenfische) und Zehnfußkrebse (eine Ordnung der Höheren Krebse, zu der insbesondere Garnelen, Langusten, Hummer, Flusskrebse und Krabben gehören) sind nämlich – was den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes betrifft – jedenfalls den Wirbeltieren gleich zu halten, da die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass diesen Tiergruppen zahlreiche Arten angehören, deren Entwicklungsgrad und Schmerzempfinden dem höherer Wirbeltiere gleich steht.

Die §§ 1` bis 6` gelten für alle Tiere.

Zu Abs. 3:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz berührt nicht andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren wie das Tierversuchsgesetz und die Tiertransportgesetze.

§ 70a GewO und die auf dessen Grundlage erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, werden durch eine Novelle zur Gewerbeordnung aufgehoben (Art. 3), da das Halten von Tieren Regelungsgegenstand dieses Bundesgesetzes ist.

Zu Z 1:

§ 3` Abs. 3 Z 1 stellt klar, dass durch dieses Bundesgesetz das Tierversuchsgesetz (TVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt wird.

Für Tierversuche in vom Tierversuchsgesetz nicht erfassten Angelegenheiten der Landesvollziehung ordnet § 10` des vorgeschlagenen Bundesgesetzes die sinngemäße Anwendung des Tierversuchsgesetzes an.

Zu Z 2 bis 4:

Durch dieses Bundesgesetz werden auch die Bestimmungen der in Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 340 vom 11.12.1991 S. 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG, ABl. Nr. L 148 S. 52, erlassenen Tiertransportgesetze nicht berührt. § 11` regelt lediglich die von den tiertransportgesetzlichen Vorschriften nicht erfassten Transporte.

Zu Abs. 4:

Die Landestierschutzgesetze nehmen die weidgerechte Ausübung der Jagd und der Fischerei von ihrem Anwendungsbereich aus (z.B. § 2 Abs. 1 des Vlbg. Tierschutzgesetzes) bzw. sehen vor, dass im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd oder Fischerei im Sinn der jagdrechtlichen und fischereirechtlichen Bestimmungen vorgenommene Handlungen an Tieren nicht als Tierquälerei gelten (z.B. § 5 Abs. 2 Z 7 des Oö. Tierschutzgesetzes). Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist zumeist – auch in den Jagdgesetzen – nicht definiert; er umfasst aber jedenfalls – abgesehen von hier nicht näher interessierenden Gesichtspunkten der Schonung des Wildbestandes und fremder Jagdrechte – insbesondere den Gesichtspunkt des Schutzes der Tiere vor Quälerei (so ausdrücklich § 27 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen); ein solcher spezifisch jagdlicher Gesichtspunkt des Tierschutzes ist die Einhaltung von Schussentfernungen, um Treffsicherheit, somit sofort tödliche Schusswirkung zu gewährleisten. Das Erfordernis der Weidgerechtigkeit erheischt es etwa auch, Fanggeräte derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 4 der Vorarlberger Jagdverordnung).

Nach den Fischereigesetzen ist die Ausübung des Fischfanges typischerweise als weidgerecht anzusehen, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden, sowie nicht an bestimmten Orten wie Fischwegen und Aufstiegshilfen, ausgeübt wird (zB § 35 Abs. 3 des Kärntner Fischereigesetzes, § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, § 32 des Oö. Fischereigesetzes).

Dieser Gesichtspunkt des Tierschutzes soll weiterhin dem Jagd- und Fischereirecht der Länder überlassen bleiben. Dabei soll es dem Landesgesetzgeber insbesondere auch obliegen, Sanktionen für die nicht weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei vorzusehen.

Unter Berücksichtigung dieser Landeskompetenz wird nicht die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei, sondern „die Ausübung der Jagd und Fischerei“ vom Geltungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ausgenommen.

Zu Z 1:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, zB von Jagdhunden, Jagdfalken und Ködertieren.

Den besonderen Schutz von Jagdfalken, aber auch von sonstigen Greifvögeln und Eulen, erheischt nicht zuletzt auch das Europarecht. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die VO (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wildlebender Vogelarten und die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos zu nennen. Diese Vorschriften verlangen in Bezug auf Greifvögel und Eulen geeignete Einrichtungen für die Unterbringung, verbieten Ausstellungen zu Erwerbszwecken in der Öffentlichkeit oder verbieten mitunter überhaupt die Haltung.

 

Andere, im Jagdrecht der Länder enthaltene, Bestimmungen, etwa betreffend die Anzahl von Jagdhunden pro Jagdrevier, die Verpflichtung des Jägers zur Hintanhaltung des Herumstreifens von Jagdhunden in fremdem Jagdgebiet (zB § 98 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989), die Förderung der Jagdhundezucht und Jagdhundeführung durch die Jägerschaft (zB § 81 des Kärntner Jagdgesetzes) oder hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises von Kenntnissen betreffend die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung im Rahmen der Jagdprüfung (zB § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes) bleiben unberührt.

Zu Z 2:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch für die Haltung von Tieren in Schau- oder Zuchtgehegen sowie für die Haltung von Tieren, insbesondere Schalenwild, in Gehegen zur Gewinnung von Fleisch.

Zu Z 3:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch für die Haltung von Fischen in künstlichen Wasseransammlungen, die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen.

Zu § 4` (Begriffsbestimmungen):

Nach legistischen Grundsätzen ist eine Legaldefinition nur in solchen Fällen vorzusehen, in welchen die rechtssprachliche Bedeutung eines Begriffes von alltagssprachlichen Verständnis abweicht. Dies ist bei den im vorgeschlagenen Bundesgesetz verwendeten Begriffen zwar grundsätzlich nicht der Fall, doch kann eine Konkretisierung der einzelnen Tierkategorien (zB Haustier, Wildtier, Heimtier, landwirtschaftliches Nutztier) im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weshalb Legaldefinitionen im Sinne der Rechtsklarheit angebracht scheinen. Auch eine Definition des Begriffs „Halter“ ist angezeigt, da der Halter von Tieren Träger von besonderen Pflichten ist.

Zu Z 1:

In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12` Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.

Zu Z 2 bis 6:

Die Einteilung von Tieren in Haustiere, Wildtiere, landwirtschaftliche Nutztiere und Heimtiere ist grundsätzlich keine rein zoologische, von der Natur vorgegebene Ordnung, sondern erfolgt hauptsächlich nach der von Menschen den Tieren in der Vergangenheit und Gegenwart zugedachten Bestimmung (Herbrüggen, Tierschutzrecht im Lichte der Europäischen Integration, 2001, S. 50). Dementsprechend ist es – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.05.1996, 95/02/0432) – nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Tierart mehreren Tierkategorien zugeordnet werden kann.

Nichtsdestoweniger ist eine begriffliche Abgrenzung notwendig, da unterschiedliche Rechtfolgen an die Haltung der einzelnen Tierkategorien geknüpft sind. Dies gilt in erster Linie für die Kategorie der Wildtiere: Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen, sofern deren Haltung nicht überhaupt verboten ist, nur nach behördlicher Genehmigung gehalten werden.

Z 2 nimmt die exotischen Arten vom Haustierbegriff aus. Ausgenommen ist zum Beispiel in der Gattung Rind die exotische Art Yak (bos grunniens). Die Definition der Haustiere ist zugleich ein Kriterium bei der Abgrenzung zu den Wildtieren.

Bei Schalenwild im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt es sich um Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild.

Nach Art. 2 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998, S. 23, ist unter „Tier“ im Sinne der Richtlinie „jedes Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien) [zu verstehen], das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird.“ In Anlehnung daran sind im Sinne dieses Bundesgesetzes unter landwirtschaftlichen Nutztieren alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, zu verstehen.

Gewinnung tierischer Erzeugnisse umfasst auch solche tierische Urprodukte bzw. Produkte der ersten Verarbeitungsstufe, die in der Aufzählung nicht enthalten sind, wie zB Honig, Wachs, Horn etc. Die aus der Umschreibung des § 2 der Gewerbeordnung 1994 bekannten Definitionsmerkmale „Zucht“ und „Mast“ sind unter den Tatbestand der „anderen landwirtschaftlichen Zwecke“ subsumierbar. Gleiches gilt für Tiere, die – wenn auch der ersten Kategorie zurechenbar – auch als Arbeitstiere im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden. Damit fällt zB das Pferd als Zug- oder Lasttier auf dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unter den Begriff des landwirtschaftlichen Nutztieres, nicht jedoch zB ein Hund, der zur Schafehütung gehalten wird.

Als Heimtiere gelten Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt.

Zu Z 7:

Z 7 definiert den Begriff „Eingriff“, woran das Verbot des § 7` anknüpft.

Zu Z 8:

In den Landestierschutzgesetzen werden Tierheime als Einrichtungen definiert, in denen (ohne Nutzungs- bzw. Gewinnabsicht) ständig bzw. auf Dauer eine größere Zahl fremder oder herrenloser Tiere gepflegt oder in Obhut genommen werden (§ 1a des Burgenländischen Tierschutzgesetzes, § 1 Abs. 3 Z 9 des Oö. Tierschutzgesetzes, § 4 Abs. 7 des Tiroler Tierschutzgesetzes, § 3 Abs. 4 des Wiener Tierschutzgesetzes). Das vorgeschlagene Bundesgesetz stellt nicht auf das Vorliegen einer größeren Zahl von Tieren ab. Entscheidend für das Vorliegen eines Tierheims ist, dass die Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere ohne Gewinnabsicht angeboten wird. Auch so genannte Tierasyle und Gnadenhöfe sind Tierheime im Sinne des § 4` Z 8.

Zu Z 9, 10 und 11:

Die vorliegende Definition entspricht den Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.

Die Legaldefinitionen der Z 10 und 11 betreffend Zirkusse und Varietés entsprechen den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Anlage 6).

Zu Z 12:

Beim Begriff der „Schlachtung“ handelt es sich um einen unumstrittenen tierschutzrechtlichen Standardbegriff, der im Rahmen dieses Bundesgesetzes vor allem für § 32` von Relevanz ist.

Zu § 5` (Verbot der Tierquälerei):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 normiert ein allgemeines – durch Verwaltungsstrafen sanktionsbewehrtes (siehe § 38`) – Verbot der Tierquälerei, welches dem Verbot der Tierquälerei nach den Landestierschutzgesetzen entspricht, mögen auch die Legaldefinitionen der Landestierschutzgesetze im Detail nicht ganz ident sein: Zum Teil wird der Begriff „Schäden“ näher umschrieben mit „Verletzungen oder Gesundheitsschäden“ (§ 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder werden neben Schmerzen, Leiden und Schäden zusätzlich noch Qualen und Verletzungen genannt (§ 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes). Anstelle des Terminus „ungerechtfertigt“ (§ 4 Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) finden sich auch Formulierungen wie „ohne vernünftigen Grund“ (§ 2 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes) oder „unnötig“ (§ 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder „ungerechtfertigt und vorsätzlich“ (§ 4 des Oö. Tierschutzgesetzes).

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen.

Um Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst in tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv feststellen zu können, wird man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise einhergehende Symptome abzustellen haben.

Dementsprechend kann unter Schmerz eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, verstanden werden. Schmerz ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise oder tatsächlich gewebeschädigend sind.

Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nicht-körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird.

Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen.

Unter schwerer Angst kann man ein massives nicht-körperliches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung verstehen, das von typischen Symptomen begleitet wird.

Soweit manche landesgesetzliche Legaldefinitionen betreffend Tierquälerei darüber hinaus auch noch andere Aspekte, wie etwa ein Verbot des Tötens mitumfassen (zB § 2 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes), finden diese – wie es im Übrigen auch in anderen Landestierschutzgesetzen der Fall ist (zB § 3 Abs. 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes) – im Rahmen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes in eigenen Bestimmungen (§§ 6`, 7`) ihren Niederschlag.

Wie das Landestierschutzrecht verbietet das vorgeschlagene Bundesgesetz, einem Tier ungerechtfertigt, das heißt ohne sachliche Rechtfertigung, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen.

Neben aktiven Handlungen von Personen können einem Tier auch durch Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

Täter kann jedermann sein. Täter einer Unterlassungshandlung (zB Vernachlässigen der Unterbringung, Ernährung und Betreuung des gehaltenen Tieres) kann jedoch nur der Tierhalter sein.

Nach der Regierungsvorlage zum StRÄG 1971, 39 BlgNR XII. GP 19, ist „Gegenstand des strafrechtlichen Schutzes das Tier schlechthin, gleichgültig, ob es im Eigentum eines Menschen steht oder nicht, ob es den Menschen nützlich oder schädlich ist, einem Jagdrecht unterliegt oder nicht.“ In der Literatur (vgl. dazu etwa Philipp, § 222, in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 2002 [im Folgenden: § 222, Wiener Kommentar], Rz 20 ff) wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine restriktive Auslegung des Tierbegriffs dahin geboten ist, dass lediglich solche Tiere strafrechtlichen Schutz genießen sollen, die in einer dem Menschen ähnlichen Weise Schmerzen oder Angst empfinden können, also nur Wirbeltiere (zB Fische, Kriechtiere, Vögel, Säugetiere) und Krustentiere (Krebse). Nicht geschützt sind dieser Auffassung zufolge Tiere unterer Entwicklungsstufe (zB Insekten, Würmer).

Der Schutzbereich der Landestierschutzgesetze ist mitunter unterschiedlich. Gemäß § 1 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes etwa sind die Abschnitte 2 [Tierhaltung] und 3 [Tierversuche] nur auf Wirbeltiere anzuwenden. Das im Abschnitt 1 leg. cit. verankerte Verbot der Tierquälerei (§ 2) erfasst demnach alle Tiere. Ähnliches gilt für das Vorarlberger Tierschutzgesetz. Nach § 2 sind die Abschnitte 2 bis 4 [Tierhaltung und Tiertransport, Eingriffe an Tieren und Schlachtung von Tieren, Tierversuche] nur auf Wirbeltiere anwendbar, so dass das in Abschnitt 1 verankerte Verbot der Tierquälerei (§ 3 Abs. 8) alle Tiere zu erfassen scheint. Demgegenüber sieht zum Beispiel § 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes vor, dass dieses Gesetz, ausgenommen die §§ 7 [Tiertransporte], 11 Abs. 4 [Grundsätze der Tierhaltung zum Schutz des Menschen], 16 [Haltung von gefährlichen Tieren], 30 Abs. 2 bis 4 [Übergangsbestimmungen], nur auf Tiere Anwendung findet, die Schmerzen empfinden können.

Das vorgeschlagene Verbot der Tierquälerei schützt alle Tiere, sohin auch solche, die nicht Wirbeltiere sind.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 enthält eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Abs. 1, die an die demonstrative Auflistung von Tierquälereitatbeständen in den bisherigen Tierschutzgesetzen der Länder und in Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich angelehnt ist. Der Gesetzesvorschlag folgt damit regelungstechnisch der Tradition der Tierschutzgesetze der Länder, deren „Palette“ an Tierquälereitatbeständen vom Verbot des Ausreißens von Froschschenkeln über das Verbot des Schoppens von Geflügel bis hin zum Verbot von Qualzüchtungen reicht.

Bei den in Abs. 2 genannten Beispielen handelt es sich um ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst im Sinne des Abs. 1. Das Fehlen einer Rechtfertigung wird bei diesen konkreten Tatbeständen gesetzlich vermutet.

Die Berücksichtigung von Vorgaben der einschlägigen Europaratsabkommen findet mitunter in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihren Niederschlag. So wird zum Beispiel der die chirurgischen Eingriffe regelnde Art. 10 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren durch § 7` des vorgeschlagenen Tierschutzgesetzes umgesetzt.

Zu Z 1:

Das in Z 1 festgeschriebene Verbot von Qualzüchtungen entspricht inhaltlich dem Art. 5 des Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, BGBl. III Nr. 137/2000, wonach bei Züchtungen die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nachkommenschaft gefährden könnten, zu berücksichtigen sind. Aus dem Umstand, dass das Verbot von Qualzüchtungen im Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren ausdrücklich geregelt ist, erhellt bereits die Bedeutung dieser Vorschrift auch für den Heimtierbereich (zB Züchtung von Hunderassen).

In diesem Zusammenhang sind aber auch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. So ließ der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Berufung eines Mitgliedstaats auf Gründe des Schutzes der Gesundheit der Tiere (konkret: Hintanhaltung der Vererbung ungünstiger genetischer Merkmale wie Muskelhypertrophie, Hintanhaltung der Abkalbung durch – im gehäuften Maße erforderliche – Kaiserschnitte) zur Rechtfertigung eines Verbots der Verwendung von – in einem anderen Mitgliedstaat zur Zucht zugelassenen – Samen einer bestimmten Rinderrasse nicht gelten, da die züchterischen und genealogischen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen im Rahmen der Richtlinien 87/328 und 91/174 bereits vollständig harmonisiert worden seien (EuGH, Rs C-162/97, Nilsson, Slg. 1998, I-7477, Rz 41, 51). Die Praxis von Abkalbungen, die erforderlichenfalls durch chirurgische Eingriffe in Form von Kaiserschnitten unterstützt werden, sei nicht verboten (EuGH, Rs C-162/97, Nilsson, Slg. 1998, I-7477, Rz 50).

§ 5` Abs. 2 Z 1 stellt – in Lockerung des Abs. 1 – auf starke Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw. schwere Angst ab, so dass mit Züchtungen notwendigerweise einhergehende übliche Geburtsschmerzen, keinen Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei begründen.

Diese Bestimmung verbietet – über Art. 3 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich hinausgehend – nicht nur die Vornahme von Qualzüchtungen, sondern aus Gründen des Tierschutzes auch den Import, den Erwerb und die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Die vorgesehene Importbeschränkung ist nicht handelspolitisch motiviert, sondern bezweckt ausschließlich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren.

Da es sich bei der „Qualzucht“ um einen außerordentlich komplexen Tatbestand handelt, soll gemäß Abs. 4 die nähere Regelung auf Verordnungsebene erfolgen.

Zu Z 2:

In Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich verbietet diese Bestimmung, durch einseitige Zuchtauswahl die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren zu erhöhen. Die nähere Regelung in Bezug auf einseitige Zuchtauswahl soll gemäß Abs. 4 auf Verordnungsebene erfolgen.

Über Art. 3 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich hinausgehend verbietet diese Bestimmung nicht nur züchterische Maßnahmen, sondern z.B. auch Ausbildungsmaßnahmen, die auf die Erhöhung der Aggressivität und Kampfbereitschaft abzielen.

Zu Z 3:

Verboten ist etwa, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu einer Bewegung zwingt. Verboten ist es zum Beispiel auch, Strafschüsse abzugeben. Unter das Verbot des § 5` Abs. 1 fällt insbesondere auch die Verwendung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, was durch lit. a ausdrücklich klargestellt wird. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen. Diverse Praktiken bei der Abrichtung von Springpferden, etwa durch Nägel an den Barren oder elektrisierende Dressurhilfen, verstoßen gegen das Verbot der Tierquälerei. Die strafrechtsrelevante Schwelle wird bei Sportveranstaltungen tangiert, bei denen etwa jährlich eine erkleckliche Anzahl von teilnehmenden Rennpferden schwer verletzt oder getötet wird (vgl. Philipp, § 222, Wiener Kommentar, Rz 46).

Die Verwendung von unter schwachem Strom stehenden Weidezäunen fällt nicht unter das Verbot des § 5` Abs. 1.

§ 5` Abs. 3 Z 4 stellt klar, dass Maßnahmen im Rahmen der zweckorientierten Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres nicht gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen.

Zu Z 4:

Es ist verboten, ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen.

Der Tatbestand der Z 4 umfasst jene Fälle, in denen der natürliche Jagdtrieb eines Tieres zum Hetzen eines anderen durch aktives Zutun des Menschen ausgenützt wird (zB der Halter eines Hundes veranlasst sein Tier, einer Katze hinterherzulaufen).

Die Veranstaltung von Tierkämpfen, welche nicht notwendigerweise ein Hetzen im obgenannten Sinn inkludiert, wird durch Z 5 verboten.

Das Hetzen von Tieren ist auch gemäß § 222 StGB verboten, welcher jedoch – anders als diese Bestimmung – einen qualifizierten Vorsatz verlangt. § 222 Abs. 1 Z 3 StGB pönalisiert das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide.

Das Treiben von Nutztieren unter fachgerechtem Einsatz zB von Hirtenhunden ist kein Hetzen im Sinne der vorgeschlagenen Bestimmung und demnach kein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei.

Das Treiben von Wild im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd fällt in den Geltungsbereich der Jagdgesetze der Länder.

Das Schärfen zum Beispiel von Wachhunden an lebenden Tieren (etwa Katzen) verstößt hingegen gegen das Verbot der Tierquälerei.

Zu Z 5:

In Anlehnung an die Art. 15a B‑VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Art. 3 Abs. 2 lit. h) ist das Organisieren oder Durchführen von Tierkämpfen verboten.

Wettrennen sind keine Tierkämpfe.

Zu Z 6:

Wie zum Beispiel auch in § 9 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes vorgesehen, ist die Veranstaltung von Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen verboten.

Zu Z 7:

In Entsprechung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Art. 3 Abs. 2 lit. r) ist das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, verboten.

Nach § 5` Abs. 2 Z 9 dürfen Tieren, die zu sportlichen Zwecken verwendet werden, bei der Ausbildung und dem Training keine Leistungen abverlangt werden, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.

Zu Z 8:

Diese Bestimmung verbietet die Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, zur Werbung, zur Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen mit Nutzen für den Menschen, nicht aber für das Tier (zB Streichelzoo), wenn das Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst ausgesetzt ist.

Zu Z 9:

Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst abgestellt.

Insbesondere dürfen Tieren, die zu sportlichen Zwecken verwendet werden, bei der Ausbildung und dem Training keine Leistungen abverlangt werden, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.

Das Abverlangen von Leistungen, denen das Tier offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, in Notfällen (zB Gefahr für das Leben eines Menschen oder des Tieres) ist gerechtfertigt und damit kein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei.

Zu Z 10:

Diese Bestimmung verbietet – wie es auch in Art. 3 Abs. 2 lit. p der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich vorgesehen ist – insbesondere, ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen, zB in einem Pkw, Temperaturen auszusetzen, die ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen.

Gegen das Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verstößt aber auch, wer ein Tier durch Haltung im Freien zB praller Sonne, starkem Wind und Regen oder Kälte aussetzt und ihm solcherart Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Zu Z 11:

Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit für Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt.

Das Vorsetzen von zB schimmligem Futter vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen.

Das Verabreichen von Alkohol oder ähnlichen Mitteln an ein Tier als Partygag erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Z 11.

Zu Z 12:

Diese Bestimmung verbietet es, einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einzuverleiben, ohne dass dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist. Das so genannte Schoppen von Geflügel ist demnach verboten.

Zu Z 13:

Unter Vernachlässigung der Ernährung ist die Vernachlässigung der Fütterung, aber auch die Vernachlässigung der Tränkung zu verstehen.

Zu Z 14:

Ausgesetzt oder zurückgelassen im Sinne dieser Bestimmung wird ein Tier dann, wenn es in eine hilflose Lage gebracht wird und in dieser Lage im Stich gelassen wird (zB Aussetzen eines Heimtieres in freier Wildbahn, Zurücklassen eines Heimtieres am Urlaubsort ohne Sicherstellung seiner Betreuung).

Auch § 222 Abs. 1 Z 2 StGB verbietet das Aussetzen eines Tieres, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist.

Zu Z 15:

Wer Tieren Gliedmaßen abtrennt (zum Beispiel lebenden Fröschen die Schenkel ausreißt oder sonstwie abtrennt), verwirklicht den Tatbestand des § 5` Abs. 2 Z 15.

Zu Z 16:

Wie auch in Art. 3 Abs. 2 lit. j der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich vorgesehen, verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 stellt klar, in welchen Fällen jedenfalls kein Verstoß gegen Abs. 1 vorliegt.

Das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst ist auch dann nicht ungerechtfertigt, wenn dies im Rahmen einer Notwehrhandlung im Sinne des § 3 StGB oder einer Notstandshandlung im Sinne des § 10 StGB erfolgt. Nicht gegen Abs. 1 verstößt demnach, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Wer einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

Zu Z 1:

Aus veterinärmedizinischen Gründen vorgenommene Maßnahmen eines Tierarztes (oder eines Landwirtes nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz) oder sonstige zum Wohl des Tieres vorgenommene Maßnahmen verstoßen nicht gegen Abs. 1, da in diesen Fällen nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

Zu Z 3:

Gemäß aller Landestierschutzgesetze sind Handlungen, die zur Schädlingsbekämpfung notwendig sind, erlaubt. Dementsprechend stellt auch Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes klar, dass Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind, nicht gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen. Von praktischer Bedeutung ist dieser Ausnahmetatbestand jedenfalls hinsichtlich der Bestandsregulierung bei Nagern, insbesondere Ratten und Mäusen. Diese Tiere gelten als Schädlinge, weil sie Nahrungskonkurrenten des Menschen und potentielle Krankheitsüberträger sind.

Nach Abs. 3 dürfen Handlungen, die den Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen, nur dann angewandt werden, wenn sie zur Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind, also wenn etwa hygienische Maßnahmen nicht ausreichen.

Zu Z 4:

Maßnahmen im Rahmen der zweckorientierten Ausbildung von Diensthunden für die Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst genügen ebenfalls dem Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung und verstoßen demnach nicht gegen Abs. 1.

Die Verwendung von so genannten elektrisierenden Teleimpulsgeräten und von Korallenhalsbändern im Zuge der Ausbildung (inklusive der Nachschulung) von Diensthunden der Sicherheitsexekutive durch besonders geschulte Personen ist zur Verwirklichung des Ausbildungsziels des kontrollierten und gezielten Einsatzes von Diensthunden im Ernstfall und damit im Interesse des Schutzes von Menschenleben unumgänglich und auch in anderen EU-Mitgliedstaaten üblich. Entsprechendes gilt für die Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres.

Durch die Anwendung der genannten technischen Geräte und Hilfsmittel wird dem auszubildenden Diensthund nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eine kurzfristige Beeinträchtigung zugefügt, die keinesfalls Leiden, Schäden oder schwere Angst verursacht.

In Z 4 ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass technische Geräte oder sonstige Hilfsmittel bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres nur von besonders geschulten Personen eingesetzt werden dürfen und dass dabei die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Einsatz von technischen Geräten oder sonstigen Hilfsmitteln in einer Weise zu erfolgen hat, die zur Ausbildung geeignet und erforderlich ist sowie den auszubildenden Diensthund am wenigsten beeinträchtigt.

Auf Grund der erforderlichen Detailregelungen verpflichtet Abs. 4 Z 2 zur Erlassung einer Verordnung betreffend die Diensthundeausbildung.

Zu § 6` (Verbot der Tötung):

Zu Abs. 1:

Die Landestierschutzgesetze verbieten das „mutwillige“ Töten von Tieren. Neben dem Terminus „mutwillig“ (§ 2 Abs. 2 des NÖ Tierschutzgesetzes) finden sich auch die Wortfolgen „in qualvoller Weise“ (§ 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes), „ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund“ (§ 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder „ohne vernünftigen Grund“ (§ 4 des Salzburger Tierschutzgesetzes).

Diese Bestimmung verbietet das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund. Die Tötung eines Tieres erfolgt – wie es etwa § 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes ausdrücklich vorsieht – insbesondere dann ohne vernünftigen Grund, wenn der damit angestrebte Zweck den guten Sitten zuwiderläuft.

Der durch das StRÄG 2002 in den § 222 StGB neu eingefügte Abs. 3 pönalisiert das mutwillige Töten (nur) von Wirbeltieren, wobei nach den Erläuterungen zur zugrundeliegenden Regierungsvorlage (1166 BlgNR XXI. GP) dabei an Fälle im Zusammenhang mit „Satanskulten“, mit Tierpornographie oder in denen die Tat schlicht aus Lust am Töten gesetzt worden ist, gedacht werden kann. Demgegenüber schützt § 6` Abs. 1 – dem Standard der Landestierschutzgesetze entsprechend – jedes Tier vor Tötung ohne vernünftigen Grund.

Zur Schädlingsbekämpfung (zB im Zusammenhang mit Insekten, Schadnagern) oder zur Bekämpfung von Seuchen (die zB durch Ratten oder Tauben verbreitet werden können) unerlässliche Maßnahmen sind nicht verboten. Die Tötung darf dabei aber nicht in qualvoller Weise erfolgen, das heißt sie hat möglichst rasch und schmerzlos zu erfolgen.

Das Töten von Tieren in qualvoller Weise ist unter den Tatbestand des § 5` dieses Bundesgesetzes zu subsumieren.

Zu Abs. 2:

Wie bereits in Art. 3 Abs. 2 lit. t der Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich aus Gründen des Tierschutzes und aus kulturellen Gründen vorgesehen, ist es auch nach dem vorgeschlagenen Bundesgesetz verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten (Hundefett, Katzenfell etc.) zu töten.

Zu Abs. 3 und 4:

Das wissentliche Töten von Wirbeltieren bleibt grundsätzlich dem Tierarzt vorbehalten, um die fachkundige und tierschutzgerechte Tötung sicherzustellen. Wissentlich erfolgt (unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 StGB betreffend die Vorsatzform der Wissentlichkeit) das Töten dann, wenn die tötende Person den Tod des Tieres nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Vom Tierärztevorbehalt ausgenommen sind nur die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren sowie die fachgerechte Schädlingsbekämpfung. Aber auch in Fällen (zB Unfälle, Naturkatastrophen), in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, darf eine Person, die kein Tierarzt ist, Wirbeltiere wissentlich töten. Schließlich ist auch die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3 nicht Tierärzten vorbehalten. Zoologen mit entsprechender Zusatzqualifikation und Humanmediziner sind ebenso wie das Personal von Schlachthöfen in der Lage, ein Wirbeltier fachgerecht zu töten. Allerdings ist die Tötung von Tieren zu Demonstrationszwecken im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung – wie etwa auch im deutschen Tierschutzgesetz (§ 10) - auf jene Fälle zu beschränken, in denen der angestrebte und gerechtfertigte Zweck nicht durch Alternativmethoden erreicht werden kann.

Zu § 7 (Verbot von Eingriffen an Tieren):

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung verbietet Eingriffe (das sind gemäß § 4` Maßnahmen, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers (zB auch Organe) oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen), die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung (zum Zwecke der Identifikation) von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen. Diese aus der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/93/EG, ABl. Nr. 316 S. 36 (Anhang, Kapitel I, Z 8) entlehnte allgemeine Umschreibung von verbotenen Eingriffen erweist sich als auch auf andere Tiere sinnvoll anwendbar.

Mit § 7` werden auch Vorgaben des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, BGBl. III Nr. 137/2000 umgesetzt. Art. 10 Abs. 1 dieses Übereinkommens normiert: Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere a) das Kupieren des Schwanzes, b) das Kupieren der Ohren, c) das Durchtrennen der Stimmbänder, d) das Entfernen der Krallen und Zähne.

Anders als der zitierte Artikel statuiert diese Bestimmung nicht nur in Bezug auf Heimtiere, sondern in Bezug auf alle durch dieses Bundesgesetz geschützten Tiere ein Verbot von Eingriffen zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Tieres oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken. Darüber hinaus wird ausdrücklich klargestellt, dass Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres und das Kupieren des Schnabels verboten sind.

Zu Abs. 2:

Zu Z 1 und 2:

In Anlehnung an Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren sind Ausnahmen vom Verbot von Eingriffen nach Abs. 1 gestattet zur Verhütung der Fortpflanzung. Des weiteren sind Ausnahmen vom Verbot von Eingriffen gestattet, wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24` Abs. 1 Z 1 festzulegen.

Zu Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 10 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren umgesetzt, der Folgendes vorsieht:

a)       Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.

b)       Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sachkundig ist.

Inhaltlich ist § 7` Abs. 3 auch an Art. 3 Abs. 2 lit. b der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich angelehnt.

Zusätzlich zum Tierärztevorbehalt und zur Betäubungspflicht schreibt diese Bestimmung in Bezug auf schmerzhafte Eingriffe auch die postoperative Schmerzbehandlung vor. Abweichendes kann sich aus der Verordnung gemäß § 24` Abs. 1 Z 1 ergeben.

Eine Betäubung ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.

Zu § 8` (Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere):

So wie Art. 3 Abs. 2 lit. m der – den Landestierschutzgesetzen zu Grunde liegende – Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich verbietet es auch das Tierschutzgesetz des Bundes, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder erwerben. Unter Qualen sind eine gewisse Zeit andauernde erhebliche Beeinträchtigungen des betroffenen Tieres zu verstehen. Weiters ist geregelt, was mit solchen Tieren zu geschehen hat.

Zu § 9` (Hilfeleistungspflicht):

Nach dieser am Landestierschutzrecht (§ 6 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes, § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) orientierten Bestimmung ist derjenige, der ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, nach Maßgabe der Zumutbarkeit verpflichtet, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistungspflicht nach § 9` ist demnach an zwei Bedingungen geknüpft: 1. Erkennbare Verletzung oder In-Gefahr-Bringung, 2. Zumutbarkeit der (Veranlassung der) Hilfe. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen Person oder nur unter Verletzung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich wäre.

Die Hilfeleistungspflicht des Halters eines verletzten oder kranken Tieres ist nicht in § 9` geregelt, sondern ergibt sich aus § 15` in Verbindung mit § 5` dieses Bundesgesetzes.

Zu § 10` (Tierversuche):

Gegenstand des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989 idgF, ist gemäß § 1 leg. cit. die Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im Sinne des § 2 leg. cit. mit dem Ziel, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern

a)       in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B‑VG),

b)       in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG),

c)       in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG),

d)       in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG) sowie

e)       in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG zuständig ist.

Die Beschränkung des Anwendungsbereiches des Tierversuchsgesetzes auf in Art. 10 und 14 B‑VG umschriebene Materien geht bereits auf das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 184/1974, zurück. In den Erläuternden Bemerkungen zur diesem zugrundeliegenden Regierungsvorlage (972 BlgNR XIII. GP) heißt es (S. 5f) zur Kompetenzlage:

„Da der allgemeine Tierschutz in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 des Bundes-Verfassungsgesetz fällt, beziehen sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Regelung von Tierversuchen in Kompetenztatbeständen des Art. 10 und des Art. 14. Im einzelnen ist zu bemerken:

           1. Angelegenheiten des Hochschulwesens, die gemäß Art. 14 Abs. 1 B‑VG – obwohl dort nicht expressis verbis angeführt (vgl. aber die ausdrückliche Nennung im Art. 14 Abs. 10 B‑VG) – in Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Bundessache sind (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2604/1953, 4020/1961); dieser Kompetenztatbestand umfasst für den hier in Betracht kommenden Bereich alle Tierversuche im Sinne des § 2 des Gesetzesentwurfes, die im Rahmen von Hochschulinstituten, Kliniken und Lehrkanzeln der Hochschulen vorgenommen werden. Tierversuche in sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen wissenschaftlichen Instituten, Labors usw. sind von der Regelung dieses Gesetzesentwurfes nur erfasst, soweit sie in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens und in Angelegenheiten des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle erfolgen.

           2. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG:

Tierversuche, die im Rahmen der Ausübung gewerblicher Tätigkeit anfallen, fallen nach dem historischen Bestand des Gewerberechts am 1. Oktober 1925 unter die Angelegenheiten des Gewerbes. Das Verhältnis dieser Regelung zum Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" ist im Sinne der Zuordnung zum Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG und nicht zu Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG geklärt.

           3. Gesundheitswesen gemäß Art. 10, Abs. 1 Z 12 B‑VG:

Darunter sind alle Tierversuche im Rahmen der Forschungseinrichtungen in Krankenanstalten oder sonstige derartige Versuche, die der Abwehr von Gefahren für den Gesundheitszustand der Bevölkerung dienen, zu subsumieren; Der Verfassungsgerichtshof erkennt bei diesem Kompetenztatbestand (vgl. Slg. 3650/1959) dem Zweck einer Maßnahme Bedeutung für die kompetenzrechtliche Einordnung zu, was er im allgemeinen ablehnt (vgl. Erkenntnis Slg. 2733/1954), wenn der Zweck nicht im Wortlaut des Kompetenztatbestandes expressis verbis aufscheint. Es handelt sich bei diesen Versuchen um Vorgänge, die typischerweise nicht zur Organisation und zur wirtschaftlichen Seite des Krankenanstaltenbetriebes und sohin nicht zum Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" (Art. 12 Abs. 1 Z 12 B‑VG) zu rechnen sind, und daher dem Gesundheitswesen zugeordnet werden können.

           4. Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG:

Darunter fallen Tierversuche, die im Rahmen der Tierheilkunde und der Lebensmittelpolizei anfallen.

Dagegen fehlt eine ausschließliche Bundeskompetenz für die Regelung derartiger Versuche auf dem Gebiet des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge und auf dem Gebiet der Landeskultur. Versuche in diesen Bereichen fallen somit nur insoweit unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, als sie durch die Bestimmungen des § 1 erfaßt sind; so zum Beispiel, wenn diese Versuche in Einrichtungen der Hochschulen oder der Industrie und des Gewerbes erfolgen.“

Gemäß § 2 des Tierversuchsgesetzes sind Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes alle für das Tier belastenden, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie für Forschung und Entwicklung, berufliche Ausbildung, medizinische Diagnose und Therapie, Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte, die Erkennung von Umweltgefährdungen und die Gewinnung von Stoffen unerlässlich sind (§ 3 Abs. 1 TVG). Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind im Verordnungswege möglich (§ 3 Abs. 5 TVG). § 18 TVG enthält eine (gegenüber gerichtlicher Strafbarkeit subsidiäre) Verwaltungsstrafbestimmung.

Die vom Tierversuchsgesetz nicht erfassten Tierversuche werden von den Tierschutzgesetzen der Länder geregelt (vgl. etwa § 7a des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 9 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 17 des Vlbg. Tierschutzgesetzes).

Angesichts des Umstandes, dass der Tierschutz fortan in Gesetzgebung Bundessache sein soll, sollen die landesgesetzlichen Bestimmungen über Tierversuche durch bundesgesetzliche ersetzt werden. Zu diesem Zwecke bedient sich diese Bestimmung der Regelungstechnik des Verweises. Und zwar soll für Tierversuche in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz Landessache sind, das heißt für die von der Geltungsanordnung des Tierversuchsgesetzes nicht erfassten Tierversuche, das Tierversuchsgesetz des Bundes sinngemäß gelten. Da § 10` des vorgeschlagenen Bundesgesetzes und damit auch das darin verwiesene Tierversuchsgesetz von den Ländern im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu vollziehen ist, sind dabei die Zuständigkeitsbestimmungen des Tierversuchsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an den Bundesminister ausgeschlossen ist.

Zu § 11` (Transport von Tieren):

Zu Abs. 1:

§ 3` Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes stellt bereits klar, dass durch dieses Bundesgesetz die Tiertransportgesetze in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt werden.

Die Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG über den Schutz von Tieren beim Transport findet laut ihrem Art. 1 Anwendung auf den Transport von

a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

b) Hausgeflügel, Stubenvögeln, Hauskaninchen;

c) Haushunden und Hauskatzen;

d) anderen Säugetieren und Vögeln;

e) anderen Wirbeltieren und kaltblütigen Tieren.

Gemäß Art 1 Abs. 2 betrifft diese Richtlinie nicht

a) Transporte

- von Tieren ohne kommerziellen Zweck und einzelne Tiere, die von einer natürlichen Person begleitet werden, die während des Transports für das jeweilige Tier verantwortlich ist,

- von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten.

b) unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den Transport von Tieren

- über eine Entfernung von höchstens 50 Kilometern vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort,

- durch Tierzüchter bzw. ‑mäster mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder ihren eigenen Transportmitteln, wenn die geographischen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten eine Verbringung ohne kommerzielle Absicht im Rahmen der saisonbedingten Wanderhaltung erforderlich machen.

Derzeit ist eine Tiertransportverordnung der Europäischen Union in Ausarbeitung, die an die Stelle der Tiertransportrichtlinienbestimmungen treten soll. Nach Art. 1 des Vorschlags vom 28. Januar 2004 für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates (Nr. 5310/04) soll die Verordnung den Transport lebender Wirbeltiere zu kommerziellen Zwecken innerhalb der Gemeinschaft regeln.

Für die von den – die Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung 95/29/EG über den Schutz von Tieren beim Transport umsetzenden – Tiertransportvorschriften des Bundes nicht erfassten Tiertransporte (zB nicht kommerzielle Transporte) ordnet diese Bestimmung – so wie es auch in einigen Tierschutzgesetzen der Länder vorgesehen ist (vgl. etwa § 6 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 21 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 13 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 7 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) – die Einhaltung bestimmter, durch Verordnung zu konkretisierende, Mindestanforderungen zum Schutz von lebenden Tieren beim Transport an.

§ 11` erfasst jegliches Verbringen von Tieren, sohin nicht nur – wie etwa das Tiertransportgesetz-Straße – den Transport durch Kraftfahrzeuge. Auch die Be- und Entladung von Tieren im Rahmen eines Transports sind erfasst.

Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat. Wassertiere dürfen – im Gegensatz zu anderen Tieren – vor und während des Transports keinesfalls gefüttert werden, da ihre Ausscheidungsprodukte die Wasserqualität entscheidend beeinträchtigen. Die tierartspezifischen Anforderungen an die genannten Faktoren sind in der Verordnung gemäß Abs. 3 zu regeln.

Sofern durch unsachgemäßen Transport dem transportierten Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden, ist der (strenger sanktionsbewehrte) Tatbestand des Verbots der Tierquälerei einschlägig. § 5` Abs. 2 Z 10 verbietet es zum Beispiel, ein Tier durch Beförderung im geschlossenen Kofferraum eines Fahrzeuges Temperaturen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen.

Zu Abs. 2:

Für den Fall, dass die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, für den Transporteur nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ordnet diese Bestimmung zum Schutz des transportierten Tieres an, dass das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen ist, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt.

Weiters ordnet diese Bestimmung – zum Zwecke der sachgerechten Behandlung des Transportbehältnisses durch den Transporteur, aber auch zum Zwecke der besseren und schnelleren Versorgung des transportierten Tieres zum Beispiel im Falle eines Unfalls – an, dass für den Fall, dass auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass darin ein Tier transportiert wird, ein Hinweis auf dem Transportbehältnis anzubringen ist, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.

Für die Kennzeichnung bzw. den Hinweis bestehen keine besonderen Formerfordernisse.

Zum 2. Hauptstück: Tierhaltung

Zum 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Zu § 12` (Anforderungen an den Halter):

Zu Abs. 1 und 3:

Tiere dürfen nur von solchen Personen gehalten werden, die über die für die Haltung der jeweiligen Tierart benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ist der Tierhalter nicht deliktsfähig, sind bei Verstößen gegen dieses Bundesgesetz die Aufsichtspflichtigen nach Maßgabe des § 38` Abs. 3 verantwortlich.

Weiters ist vorgesehen, dass die Abgabe von Tieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr der Zustimmung des Erziehungsberechtigten bedarf.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung verpflichtet – in Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 3 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes) – den Halter, der nicht  in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, das betreffende Tier solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Juristische Personen haben mit der Haltung eines Tieres solche Personen zu betrauen, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

Zu § 13` (Grundsätze der Tierhaltung):

Zu Abs. 1 und 3:

Die in den Folgebestimmungen näher determinierten Grundsätze leiten sich aus der Richtlinie 98/58/EG her. Diese Richtlinie wurde von der EG zwar hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutztiere erlassen, Teile derselben erweisen sich jedoch als fundamental auch für die übrigen Bereiche der Tierhaltung. Die Verallgemeinerung hat in der Folge einige sprachliche Adaptierungen erfordert, ohne allerdings die Regelung selbst zu ignorieren oder zu verändern. Der in Abs. 1 verankerte Grundsatz bildet Punkt 21 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG ab.

Die Ergebnisse der Diskussionen der Mitgliedstaaten und eingebundenen EG-Organe bei der Erarbeitung der Richtlinie 98/58/EG, insbesondere des Anhanges werden im wesentlichen unverändert in die folgenden grundsätzlichen Haltungsbestimmungen übernommen und setzen diese damit in nationales Recht um. Sie sind im wesentlichen nicht mehr hinterfragbar oder umdeutbar, wenn auch an manchen Stellen redaktionell oder aus fachlichen Überlegungen auch inhaltlich modifiziert. Diese Vorgangsweise haben im übrigen auch die Länder bei der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG gewählt. Die Richtlinie 98/58/EG wird von der inhaltlich korrespondierenden Entscheidung der Kommission 2000/50/EG über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl. Nr. L 19 vom 25.01.2000, S. 51, flankiert.

Die im Anhang der Richtlinie 98/58/EG getroffenen Regelungen können in vielen Fällen, je nach Aspekt der Betrachtung, einem oder auch mehreren Themenbereichen zugeordnet werden. In manchen Fälle ergibt es sich als sinnvoller, von der Themenzuordnung des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG abzuweichen, ohne allerdings die Regelung selbst zu ignorieren oder zu verändern.

Abs. 1 schreibt vor, dass Tiere dürfen nur gehalten werden dürfen, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Gemäß Abs. 3 sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Der Phänotyp ist das Erscheinungsbild eines Tieres oder die Summe der Eigenschaften, unabhängig davon, ob diese angeboren oder erworben sind. Der Genotyp ist der Teil des Erscheinungsbildes eines Tieres, der angeboren ist und weitervererbt wird.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 normiert weitere Grundsätze entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Oberster Grundsatz ist dabei die Verpflichtung zur tiergerechten Haltung.

Diese Bestimmung leitet sich aus der Richtlinie 98/58/EG ab. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 98/58/EG wird auf die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen niedergelegten Grundsätze verwiesen, welche es einschließen, dass die Tiere entsprechend ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten, ernährt und versorgt werden.

Nach Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.

Nach Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen dahin gehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlbefinden seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Zu § 14` (Betreuungspersonen):

Diese Regelung entspricht Punkt 1 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG. In Modifikation zu Punkt 1 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG soll aber mit der Wortwahl „Betreuungspersonen“ deutlich zum Ausdruck kommen, dass sich diese Bestimmung nicht nur auf „Personal“ im üblichen Verständnis bezieht, sondern auf jede Person, die mit der Betreuung der Tiere befasst ist (unabhängig von der rechtlichen Beziehung zum Halter). In jedem Fall sollte aus Werdegang oder Tätigkeit des Halters oder der von ihm für die Betreuung herangezogenen Personen glaubhaft sein, dass sie die übliche erforderliche Versorgung sicherstellen oder vornehmen können. Dabei ist auch davon auszugehen, dass solche Personen dazu im Stande sein sollten, zu erkennen, ob unter üblichen Umständen zumutbar erkennbare Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung der Tiere vorliegen sowie ob die Haltungseinrichtungen in funktionsfähigem Zustand sind. Dabei wird wohl auch zu berücksichtigen sein, ob eine Person nur kurzfristig bzw. vorübergehend oder ob sie für einen längeren Zeitraum bzw. dauerhaft mit der Betreuung befasst ist, sowie ob ihr allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Sinne dieser Bestimmung die Betreuung der Tiere übertragen ist.

Im Bereich der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Tierhaltung sowie der Haltung von Tieren zu Demonstrationszwecken (zB Zoos) ist davon auszugehen, dass die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls dann vorliegen, wenn eine entsprechende Ausbildung durchlaufen worden ist, sei sie schulischer, akademischer oder auch außerschulisch-praktischer Natur durch Arbeit mit landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich entsprechender Einweisungen für bestimmte Tätigkeiten.

In den Verordnungen gemäß § § 11`, § 24`, § 25` Abs. 5, § 26`, § 27`, § 28`, § 29` und § 31` sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

Im Zusammenhang mit dem Sachkundenachweis für Betreuungspersonal ist auch die Richtlinie 2000/88/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen zu beachten. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet sind, die Information der Betreuungspersonen über die Anforderungen der Schweinehaltung sicherzustellen, sondern auch Ausbildungskurse anzubieten, die dem Aspekt des Tierschutzes Rechnung tragen. Daraus resultiert die Verpflichtung, solche Kurse auch tatsächlich einzurichten und anzubieten.

In jedem Fall ist durch das Haltungsverbot des § 39` sowie auch unter Berücksichtigung von strafrechtlichen Entscheidungen klargestellt, wer auf keinen Fall als Halter auftreten oder sonst für die Betreuung von Tieren herangezogenen werden darf.

Zu § 15` (Versorgung bei Krankheit oder Verletzung):

Bei Krankheit oder Verletzung der Tiere sind besondere Versorgungserfordernisse zu berücksichtigen. Die mit Punkt 4 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG beim Themenbereich der Routinekontrolle angesiedelte Bestimmung wurde zu einem eigenen Tatbestand erhoben, da sie weniger eine Kontrollanordnung, sondern eine spezielle Versorgungsanordnung beinhaltet. Die textliche Modifikation erweist sich als umfassender als die Formulierung der Richtlinie: Die Formulierung der Richtlinie geht davon aus, dass ein Tierarzt erst heranzuziehen ist, wenn die Erstversorgung durch den Halter wirkungslos geblieben ist. Hingegen soll die textliche Modifikation sicherstellen, dass in bestimmten Fällen auch die sofortige Heranziehung eines Tierarztes auf Grund der veterinärrechtlichen Vorschriften geboten sein kann sowie auch dann, wenn der  Tierhalter erkennt, dass die Erstversorgung seine Möglichkeiten übersteigt.

Die gesonderte Unterbringung von Tieren ist dort von gesteigerter Bedeutung, wo mehrere Tiere gehalten werden: Dies wird insbesondere auf die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und auf Zoos zutreffen, aber auch auf die Haltung von Heimtieren, soweit mehrere Tiere gehalten werden.

Zu § 16` (Bewegungsfreiheit):

Diese Bestimmung leitet sich aus Punkt 7 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Die dort ersichtliche Passage „oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen“ scheint lediglich in der deutschen Fassung (nicht in den anderen Sprachfassungen) auf und ist wohl als redaktionelles Versehen zu qualifizieren, da sie überdies aus fachlichen Gründen sinnstörend ist.

Die dort noch angeführte Passage betreffende Orientierung an der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnis nach artgerechter Bewegungsfreiheit erscheint hier im Hinblick auf den für alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfassten Tiere schon allgemein formulierten Tatbestand des § 5` Abs. 2 Z 10 sowie im Hinblick auf § 13` Abs. 3 als entbehrlich, wenn nicht zur Vermeidung von e-contrario-Schlüssen sogar notwendig. Auf die Erläuterungen zu § 5` Abs. 2 Z 10 ist daher zu verweisen.

Als wesentliche Anforderung in diesem Zusammenhalt ist das Erfordernis des ungehinderten Aufstehens und Hinlegens hervorzuheben. Dies begreift auch in sich, dass bei der Haltung mehrere Tiere in Gruppen alle Tiere sich gleichzeitig hinlegen können oder aufstehen können. Soweit eine Festlegung der konkreten Bewegungsmöglichkeiten und des Platzangebotes erfolgt, erfolgt dies selbstverständlich ebenfalls unter Berücksichtigung auch der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen.

Abs. 3 statuiert – der staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprechend – ein Verbot der dauernden Anbindehaltung. Eine dauernde Anbindehaltung liegt dann vor, wenn die Bewegungsmöglichkeit von Tieren in der Weise eingeschränkt wird, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können.

Wildtiere dürfen nach Abs. 4 auch nicht vorübergehend angebunden gehalten werden. Greifvögel, die sich im Rahmen der Beizjagd während der Ausbildung vorübergehend am Reck oder an der Flugbahn befinden, fallen nicht unter den Begriff der „vorübergehenden Anbindehaltung“.

Zu § 17` (Füttern und Tränken):

Diese von Punkt 14, 15, 16 und 17 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hergeleiteten Anforderungen müssen selbstverständlich für alle gehaltenen Tiere gelten. Sie ergeben sich zwar schon aus den allgemeinen Haltungsgrundsätzen des § 13` sowie aus § 5`, werden hier jedoch noch einmal angeführt, um sich nicht dem – wenn auch unberechtigten - Vorwurf der Nichtumsetzung der Richtlinie 98/58/EG auszusetzen.

Zu der von Punkt 16 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hergeleiteten Anforderung ist auszuführen, dass Wasser in „geeigneter Qualität“ wohl Frischwasser sein muss, nicht jedoch auch jedenfalls Trinkwasserqualität im Sinne der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, aufweisen muss. Auch ist in Erinnerung zu rufen, dass unter bestimmten Umständen Tiere ihren Flüssigkeitsbedarf auch ohne Tränkung mit Frischwasser decken (zB unmittelbar nach der Geburt). Die Deckung des Flüssigkeitsbedarfes ausschließlich auf sonstigem Wege sollte allerdings nur fachlich vertretbaren Ausnahmeumständen vorbehalten sein. Weiters wird zu berücksichtigen sein, dass auch flüssiges Futter dem Begriff „Futter“ zuzuordnen ist und nicht dem Begriff „Tränkung“.

Zu § 18` (Bauliche Ausstattung von Haltungsvorrichtungen):

Zu Abs. 1:

Diese von Punkt 8 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hergeleitete Bestimmung ist textlich umfassender gestaltet. Es erweist sich als erforderlich, die Bestimmung so zu fassen, dass sie entsprechend ihrem Schutzzweck sich nicht nur auf Gebäude und Unterkünfte bezieht, sondern auch auf die Ausstattung und Einrichtung der Gebäude und Unterkünfte, daher auf die bauliche Umgebung und Haltungsvorrichtungen, mit welchen die Tiere in Berührung kommen können Darüber hinaus muss allerdings bei der Materialbeurteilung berücksichtigt werden, dass die Materialien verschiedene Eigenschaften auch hinsichtlich Reinigung aufweisen. Insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung kann auch in bestimmten Haltungsbereichen das Erfordernis bestehen, das Material zu desinfizieren. Weiterhin muss es jedenfalls auch möglich sein, natürliche Materialien und Rohstoffe wie insbesondere Holz zu verwenden.

Zu Abs. 2:

Punkt 9 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG fordert dies, wobei es angemessen erscheint, vom Terminus „Konstruktion“ abzuweichen und statt seiner den Terminus „Ausführung“ als  umfassenderen Begriff zu wählen. Der Begriff „Unterkunft“ umfasst im Verständnis der Richtlinie 98/58/EG die unmittelbare Unterbringung der Tiere, wie zB Stallbuchten, Hundehütten.

Zu Abs. 3:

Die hier festgelegte Frist für das nationale vorzeitige Auslaufen der Zulässigkeit konventioneller Käfige endet immerhin drei Jahre vor der Frist, die das Gemeinschaftsrecht hiefür vorsieht und neben wirtschaftlichen Auswirkungen auch einen Rückgang der Eierproduktion zur Folge haben kann.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung bildet Punkt 11 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Dabei erweist es sich als sinnvoll, die „erforderliche Unterbrechung“ näher dahin zu determinieren, dass die Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen zu erfolgen hat. Die fachliche Notwendigkeit für die Ausnahme in Bezug auf die Kükenaufzucht ergibt sich aus der Futter- und Wassersuche.

Zu Abs. 5:

Der Bezug auf die relative Luftfeuchtigkeit auf Basis des Punktes 10 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ergibt sich aus fachlichen Erwägungen.

Die Regelung des zweiten Satzes basiert auf Punkt 13 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG. Die Zuordnung ergibt sich aus dem umfassenden Regelungsanspruch des § 18` (Miteinbezug auch der Ausstattung und Einrichtung), wie die Erläuterungen zu Abs. 1 schon darlegen.

Das Wohlbefinden der Tiere hängt dann nicht von einer Lüftungsanlage ab, wenn selbst bei Ausfall oder Fehlen der Lüftungsanlage die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllt sind.

Zu Abs. 6:

Der zuständige Bundesminister soll zur Schaffung eines Systems einer Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte inklusive Heimtierzubehör, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, ermächtigt werden, um den Nachfragern solcher Systeme und Vorrichtungen Klarheit über die Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anforderungen zu verschaffen.

Zu § 19` (Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere):

Diese Bestimmung basiert auf Punkt 12 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG.

Zu § 20` (Kontrollen):

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung bildet Punkt 2 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Damit ist klargestellt, dass in Fällen, in welchen das Wohlbefinden der Tiere nicht von regelmäßiger Versorgung durch Menschen (Halter oder für die Versorgung herangezogene Personen) abhängig ist, die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle nicht besteht. Dies ist in solchen Fällen anzunehmen, wenn die Fütterung und Tränkung auch ohne tägliche Betreuung sichergestellt ist. Dies betrifft zB Tiere während des Weideganges oder auch Heimtiere, deren Wohlbefinden zB bei ausreichender Bereitstellung von Fütterung und Tränkung auch ohne tägliche Kontrolle sichergestellt ist (zB Zierfische, Katzen).

Alle Tiere, deren Wohlbefinden von der regelmäßigen Versorgung durch Menschen abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25` Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26`, 27`, 29` und 31` jedenfalls einmal am Tag, zu kontrollieren. Dabei ist davon auszugehen, dass unter normalen Umständen eine allgemeine Augenscheinskontrolle ausreichend ist.

Zu Abs. 2:

Hier ist zu bedenken, dass in Auslegung der Formulierung des Punktes 2 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG wohl auch bei dichtesten Kontrollen nie gewährleistet sein kann, dass „jegliches“ Leiden vermieden wird. Hier wird daher man sinnvollerweise davon auszugehen haben, dass die Kontrollen in Art und Umfang so gestaltet sein sollen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst so weit als möglich minimiert wird. Die Verhinderung von Leiden ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln anzustreben.

Bei Tieren, die einer über das übliche Maß hinaus erhöhten Aufmerksamkeit bedürfen (zB hochträchtige Tiere vor der Geburt, neugeborene Tiere, erkrankte Tiere) ist die Kontrolle nach Maßgabe der konkreten Umstände zu intensivieren.

Zu Abs. 3:

Bei dieser Anordnung (vgl. Punkt 2 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG) wird man davon auszugehen haben, dass für die Zwecke der Kontrolle auch Möglichkeiten zur ausreichenden Zusatzbeleuchtung bestehen müssen, sofern die normal herrschende Lichtstärke zur Kontrolle nicht ausreicht.

Zu Abs. 4:

Diese aus Punkt 13 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG systematisch zum Themenbereich der Kontrollen gezogene Bestimmung soll sicherstellen, dass regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25` Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26`, 27`, 29` und 31` jedenfalls ein Mal täglich, die Funktionsfähigkeit der Anlagen einschließlich der Alarmhinweise zu Ausfall oder Fehlfunktion der Anlagen kontrolliert wird. In sachlich gerechtfertigten Fällen (zB wenn die Tiere zu mehreren Fütterungs- oder Tränkungseinrichtung Zugang haben) wird eine tägliche Systemkontrolle ausreichend sein.

Zu § 21` (Aufzeichnungen):

Diese aus Punkt 5 und 6 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hergeleitete Bestimmung wird in Teilbereichen vom Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, und von der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2002, näher spezifiziert.

Die Aufzeichnungen der Todesfälle haben über die Punkt 5 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hinaus alle Todesfälle zu umfassen. Dabei können auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu führende Bestandsverzeichnisse herangezogen werden. Für die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen hinsichtlich toter Tiere bestehen in Österreich keine speziellen Fristen, so dass auf die Frist des Punktes 5 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG zurückgegriffen werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass für alle Aufzeichnungen über die medizinische Behandlung von Tieren gemäß der Rückstandskontrollverordnung eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vorgesehen ist. Diese Aufzeichnungen sind auch tagfertig zu führen.

Die umschriebene Aufzeichnungspflicht bezieht sich nur auf landwirtschaftliche Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 6` Abs. 3, § 25` Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26`, 27`, 29` und 31`, sohin nicht auf die Haltung von Heimtieren, soweit diese nicht unter die zuvor genannten Tierhaltungen fällt.

Während für die Vornahme medizinischer Behandlungen eine generelle, das heißt für alle Tiere geltende Aufzeichnungspflicht besteht, müssen tote Tiere aus Gründen der Durchführbarkeit  nur dann aufgezeichnet werden, wenn es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt.

Zu § 22` (Zuchtmethoden):

Diese Bestimmung leitet sich – nunmehr auf alle Tiere ausgeweitet – aus Punkt 20 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG her. Bei der Anwendung von zulässigen Zuchtmethoden ist jedenfalls auch auf § 7` Abs. 3 dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen.

Zu § 23` (Bewilligungen):

§ 23` regelt die Bewilligungskriterien und ‑modalitäten für jene Fälle, in denen dieses Bundesgesetz eine Bewilligungspflicht vorschreibt (Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen, Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, Tierheime und Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten) sowie, was mit den Tieren im Falle einer Entziehung der Bewilligung zu geschehen hat.

Zum 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Zu § 24` (Tierhaltungsverordnung):

Zu Abs. 1:

Während das vorgeschlagene Bundesgesetz die Grundsätze und allgemeinen Anforderungen für die Haltung und den Umgang mit Tieren regelt, sollen die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung einzelner Tierarten als Sonderbestimmungen im Rahmen von Verordnungen geregelt werden.

Diese Regelungstechnik, welche auch dem Tierschutzrecht der Bundesländer (im Übrigen auch dem deutschen und Schweizer Tierschutzrecht) zugrunde liegt, trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Haltungsanforderungen vorwiegend um verrechtlichte fachwissenschaftliche Erkenntnisse bzw. um technische Normen und damit um eine dynamische Materie handelt. Es muss schon aus der Sicht der Verwaltungsökonomie möglich sein, diese Vorgaben möglichst einfach und rasch an Veränderungen in der Tierhaltungstechnik und an die laufend in Veränderung befindlichen Rechtsakte der Europäischen Union sowie an den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Tierschutzforschung anzupassen.

Bei der Festlegung von Mindestanforderungen für die Haltung sind vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen. Auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie – im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbs- und Eigentumsfreiheit – die ökonomischen Auswirkungen ist Bedacht zu nehmen.

Zu Abs. 2:

Es ist unrealistisch und auch nicht notwendig, in der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Haltungsanforderungen für alle Wirbeltiere zu regeln. Dementsprechend sieht Abs. 2 vor, dass für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, die Behörde aus Anlass eines Antrages eine Stellungnahme des Tierschutzrates über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen hat, die in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) verlautbart wird.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Erlassung von Vorschriften über die (elektronische) Kennzeichnung von Hunden und Katzen (Chippung), wodurch vor allem das Problem der ausgesetzten, zurückgelassenen oder entlaufenen Tiere gelöst bzw. verbessert werden kann. Es ist dabei die nach dem Stand der Wissenschaft für die Tiere am wenigsten belastende und gleichzeitig sicherste Kennzeichnungsmethode zu wählen.

Zu § 25` (Wildtiere):

Zu Abs. 1 und 3:

Die Haltung von Wildtieren zählt zu den besonders sensiblen Bereichen des Tierschutzes, da Wildtiere üblicherweise besondere Ansprüche an die Haltung haben. Die Landestierschutzgesetze sehen dementsprechend grundsätzlich ein Haltungsverbot mit der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung (zB § 5 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 10 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 15 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 15 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) bzw. vorweg eine Bewilligungspflicht (zB § 6 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes) vor. Mittels Verordnung sind dabei jene Wildtierarten zu bezeichnen, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (§ 7 des NÖ Tierschutzgesetzes, § 15 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes). Mitunter ist im Landestierschutzrecht aber auch vorgesehen, dass mittels Verordnung bestimmte Arten von Wildtieren, die keine besonderen Ansprüche an die Haltung stellen, von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden können (§ 6 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes).

Die vorgeschlagene Bestimmung statuiert eine Anzeigepflicht (insbesondere für Privatpersonen) in Bezug auf die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Ein Bewilligungsverfahren ist nicht vorgesehen, da die Behörde ohnedies Überwachungsbefugnisse hat, so dass durch eine – zudem effizienter administrierbare – Anzeigepflicht dem Tierschutz entsprechend Rechnung getragen werden kann.

Der zuständige Bundesminister hat jene Wildtierarten im Verordnungsweg zu bezeichnen. Anlässlich eines Anzeigeverfahrens ist auch zu prüfen, ob gegen das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten, BGBl. I Nr. 33/1998 in der geltenden Fassung verstoßen worden ist.

Des weiteren hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Das Verbot gemäß Abs. 3 Z 2 hat jene Tierarten zu umfassen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die Anforderungen, die diese Tiere an Haltung und Pflege stellen, von herkömmlichen Tierhaltern auch bei bestem Willen nicht erfüllt werden können. Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26` verfügen, sind von diesem Verbot ausgenommen, da gerade diesen Einrichtungen im Sinne der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos eine Schlüsselfunktion bei der Erhaltung der Vielfalt der Arten zukommt. Die Ausnahme vom Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten gilt nicht nur für Zoos, sondern auch für andere wissenschaftliche Einrichtungen, unbeschadet des Erfordernisses einer Anzeige.

Schließlich hat der zuständige Bundesminister gemäß § 24` Abs. 1 Z 2 unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (auch) für die Haltung von Wildtieren Mindestanforderungen zu erlassen. Die Mindestanforderungen, die an die Haltung und Pflege von Wildtieren zu stellen sind, gelten ohne Unterschied für alle damit erfassten Tierarten. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Nutzungsform und der der Haltung zugrunde liegenden Motivation und sind unabhängig davon, ob Wildtiere im privaten Bereich, als landwirtschaftliche Nutztiere oder in Zoos und anderen Einrichtungen gehalten werden.

Zu Abs. 2:

Zoos, Tierheime und Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten sind von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 deshalb ausgenommen, da deren behördliche Zulassung gesondert in anderen Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes geregelt wird.

Die in Z 1 genannten Einrichtungen unterliegen ohnedies den Vorgaben des Tierversuchsgesetzes und sind daher von der Anzeigepflicht nach der vorgeschlagenen Bestimmung ebenfalls auszunehmen.

Zu Abs. 4:

Selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betriebene Einrichtungen, in welchen Wildtiere, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, gehalten werden (zB Schaugehege), bedürfen einer Bewilligung nach § 23`, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung (zB Zoos) oder einer Anzeige (zB Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird) bedürfen.

Zu Abs. 7:

Wie auch im Landestierschutzrecht mitunter vorgesehen (z.B. § 13 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes) verbietet diese Bestimmung die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung.

Zu § 26` (Haltung von Tieren in Zoos):

Zu Abs. 1:

Die Haltung von Tieren in Zoos im Sinne des § 4` Z 9 bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23`.

Die Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen (zB Varietés, Wandertierschauen) wird in einer eigenen Bestimmung (§ 27`) geregelt. Tierhandlungen werden in § 31` geregelt.

Zu Abs. 2:

Da die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999, S 24 vor allem auch das Wohlergehen der Tiere zum Ziel hat (zur Entstehungsgeschichte der Zoorichtlinie vgl. etwa Herbrüggen, Tierschutzrecht, S. 128 ff), was in dem in der Richtlinie vor der Erhaltung der biologischen Vielfalt genannten Ziel des Schutzes wildlebender Tiere auch seinen Ausdruck findet, soll die genannte Richtlinie durch Bundesrecht umgesetzt werden.

Zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) zu erlassen.

Im Verordnungsweg sollen für verschiedene Kategorien von Zoos abgestufte Anforderungen, insbesondere auch bezüglich Ansprüche an Leitung, Betreuung und Aktivitäten in Abhängigkeit von den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten, festgelegt werden.

Zu Abs. 3:

Durch diese Bestimmung wird Art. 6 der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt.

Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere, solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. In Bezug auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist gemeinschaftsrechtskonformerweise davon auszugehen, dass sie eine gleichwertige Haltung bieten.

Zu § 27` (Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 statuiert ein Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren zur Mitwirkung in Zirkussen (§ 4` Z 10), Varietés (§ 4` Z 11) und ähnlichen Einrichtungen.

Bereits in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, dass ab 1. Jänner 2005 keine Wildtiere in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen mehr verwendet werden dürfen.

Zu Abs. 2:

Für Tiere, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen erlaubterweise verwendet werden, bedarf es im Interesse des Tierschutzes Regelungen hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Betreuungspersonal und zulässigen bzw. verbotenen Dressurübungen.

Zu Abs. 3:

Unbeschadet des Haltungs- und Verwendungsverbots nach Abs. 1 bedarf die Haltung von (sonstigen) Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen einer Bewilligung der Behörde. Insbesondere bedarf auch die Erhöhung der Zahl der Tiere sowie die Haltung anderer als der bereits bewilligten Tiere einer Bewilligung.

Eine nach § 27` erteilte Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Abs. 3 stellt weiters klar, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23` Z 5 (zB Entziehung der Bewilligung) mit dem Zirkus „mitwandert“. In Anlehnung an § 3 Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 normiert die Bewilligungskriterien.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 verpflichtet Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, dass jeder Standortswechsel der Behörde des nächsten Standortes – unter Anschluss der Bewilligung (im Original oder in Kopie) – rechtzeitig anzuzeigen ist. Stellt die betreffende Behörde Mängel fest, so kann sie nach § 23` Z  5 vorgehen.

Zu Abs. 6:

Für den Fall, dass ein Zirkus, ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung gänzlich oder teilweise geschlossen wird, ordnet Abs. 6 die sinngemäße Anwendung des 26` Abs. 3 an.

Zu § 28` (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen):

Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltung statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellt daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können.

Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Überdies finden sich derartige Bestimmungen ansatzweise bereits in der Anlage 2 Punkt B lit. b der Art. 15a B‑VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, wo sie sich allerdings nur auf Vogelschauen beziehen.

Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB § 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der „Veranstaltung.“ Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein.

Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23` bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden.

Das Filmen und Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung (zB Urlaubsaufnahmen, Fotos vom Heimtier) oder im Rahmen einer Amtshandlung oder sonst zu Kontroll- und Dokumentationszwecken fällt nicht unter die Bewilligungspflicht. Bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung (vgl. Anlage 6, lit. B Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich).

Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des § 5` erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren.

Zu § 29` (Tierheime):

Zu Abs. 1:

Wie die Mehrzahl der Landestierschutzgesetze (§ 6 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 12 des Oö. Tierschutzgesetzes, § 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes, § 11 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 17 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) unterwirft auch diese Bestimmung den Betrieb eines Tierheims nicht einem Anzeige-, sondern einem Bewilligungsverfahren.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 normiert die Bewilligungskriterien.

Zu Abs. 3:

In Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 17 Abs. 5 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) sieht diese Bestimmung vor, dass die Leitung des Tierheimes ein Vormerkbuch zu führen hat, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges (Tötung, Verenden oder Vergabe an Personen) sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 verpflichtet den zuständigen Bundesminister zur Erlassung von Durchführungsverordnungsvorschriften.

Zu § 30` (Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere):

Gemäß § 388 in Verbindung mit § 285a ABGB unterliegen auch Tiere fundrechtlichen Bestimmungen. Bei Fundtieren handelt es sich um „bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus dessen Gewalt gekommen sind.“

Die Aufgabe der gesetzeskonformen Unterbringung und Betreuung stellt sich der Behörde auch im Zusammenhang mit herrenlosen, beschlagnahmten und abgenommenen Tieren.

Das Landestierschutzrecht sieht in diesem Zusammenhang unterschiedliche Regelungsmodelle vor. Z.B. enthält § 17 des Salzburger Tierschutzgesetzes eine Regelung betreffend Schutzverwahrung von Tieren in Form einer an Tierheime gerichteten Ermächtigung. Eine ähnliche Regelung enthält auch § 26 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, welcher jedoch eine Pflicht der Tierheime zur Schutzverwahrung von Tieren (gegen Aufwandsentschädigung durch Land und Gemeinde) statuiert. § 21 des Tiroler Tierschutzgesetzes verpflichtet wiederum die Behörde, für die vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen, wenn ihr ein Tier übergeben wird.

Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Demnach hat die Behörde für eine geeignete Unterbringung der betroffenen Tiere zu sorgen. Die Behörde hat dabei zunächst zu prüfen, ob eine Übergabe an den Halter fachlich und rechtlich in Betracht kommt. Auf Grund des weiten Halterbegriffs des § 4` Z 1 kann es auch mehrere Halter im Sinne dieses Bundesgesetzes geben. Ein häufiger Fall einer mehrfachen Halterschaft besteht darin, dass Tierheime Tiere nur unter Eigentumsvorbehalt an Interessenten abgeben. Wird in einem solchen Fall das Tier dem unmittelbaren Besitzer abgenommen, so hat die Übergabe an den Eigentümer Vorrang vor anderen in Betracht kommenden Verfügungen. Zum Zwecke der Hintanhaltung des Problems von ausgesetzten, zurückgelassenen oder entlaufenen Hunden ermächtigt § 24` Abs. 2 den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Erlassung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen.

Zu § 31` (Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten):

Zu Abs. 1:

Tiere können auch Gegenstand eines Gewerbes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein, sofern es sich bei der – Tiere zum Gegenstand habenden – Tätigkeit um eine gewerbsmäßig, das heißt selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübte Tätigkeit handelt, die gesetzlich nicht verboten ist (zB § 220a StGB: Werbung für Unzucht mit Tieren) und nicht unter die Ausnahmetatbestände der §§ 2 bis 4 GewO fällt (zB Ausnehmung der Landwirtschaft und der Nebengewerbe der Landwirtschaft gemäß § 2 GewO).

Da Tiere zum Gegenstand habende Gewerbe nicht in der Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94 GewO) aufscheinen, handelt es sich dabei regelmäßig um freie Gewerbe im Sinne des § 5 GewO (zB Tierpensionen, Tierhandlungen).

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Bewilligung nach § 23`.

Zu Abs. 2:

In Anlehnung an die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, in Bezug auf den Zoohandel normiert diese Bestimmung, dass in jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein muss. In Tierhandlungen sind diese Personen zu einer ausreichenden Kundeninformation betreffend Tierhaltung einschließlich erforderlicher Impfungen verpflichtet.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 enthält eine an § 70a der Gewerbeordnung angelehnte Verordnungsermächtigung. Und zwar hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die artgemäße Tierhaltung, fachgemäße Pflege und Wartung zu erlassen. Insbesondere hat die zu erlassende Verordnung auch Vorschriften über die von den mit der gewerblichen Tierhaltung (zB Tierhandlung, Tierpension) beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung zu enthalten.

Zu Abs. 4:

Unter gewerbliche Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht im Sinne dieses Bundesgesetzes ist beispielsweise die Zucht von Hunden, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Zierfischen, Ziervögeln und Reptilien zu subsumieren.

Zu § 32` (Schlachtung oder Tötung):

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass – unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6` – die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf, dass ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst vermieden werden.

Abs. 2 verbietet das Schlachten ohne Betäubung vor dem Blutentzug. Die Verordnung gemäß Abs. 4 regelt eventuell nötige Ausnahmen, z.B. für Notschlachten.

Abs. 3 stellt klar, dass der gesamte Schlachtvorgang einschließlich der Verbringung und Unterbringung nur durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgen darf.

Abs. 4 verpflichtet den zuständigen Bundesminister zur Erlassung näherer Vorschriften, mit denen insbesondere auch die Vorgaben der Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21 umzusetzen sind.

Die Lebendhälterung von Speisefischen auf Märkten, in Gastronomiebetrieben und dergleichen geht der Tötung unmittelbar voran; die fischartspezifischen Mindestanforderungen (insbesondere Besatzdichte, Sauerstoffgehalt des Wassers und sonstige Wasserqualität sowie höchstzulässige Hälterungsdauer) sind daher auch in der Verordnung über das Schlachten und Töten zu regeln.

Zum 3. Hauptstück: Vollziehung

Zu § 33` (Behörden):

Die umfassende Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden entspricht dem Stand der Landesgesetzgebung.

Die zweitinstanzliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates führt den insbesondere mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65, eingeschlagenen Weg fort.

Zu § 34` (Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes):

So wie die Landestierschutzgesetze sieht auch das vorgeschlagene Bundesgesetz die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, und zwar in Bezug auf jene Bestimmungen, an deren Vollzug eine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich und sinnvoll ist.

Die Mitwirkung besteht insbesondere in der Erstattung von Anzeigen, der Festnahme von auf frischer Tat betretenen Personen im Sinne des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes sowie in der vorläufigen Beschlagnahme von Tieren oder Gegenständen (§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes). Für den Fall einer vorläufigen Beschlagnahme haben die Tierschutzbehörden Vorsorge für die körperliche Abnahme, den Transport sowie die Unterbringung des beschlagnahmten Tieres zu treffen.

Zu § 35` (Behördliche Überprüfungen):

Zu Abs. 1:

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 normiert besondere Kontrollpflichten in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß §§ 25` Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26` (Zoos), 27` (Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen), 29` (Tierheime) und 31` (Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten).

In Bezug auf Zoos sollen damit insbesondere auch die Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. 1999 Nr. L 94/24, umgesetzt werden.

Zu Abs. 3:

Die vorgeschlagene, an den Landestierschutzgesetzen (zB § 21 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes) orientierte Bestimmung sieht – vor allem auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 6 und 7 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. 1998 Nr. C 221/23, sowie die Entscheidung der Kommission 2000/50/EG vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl. 2000 Nr. L 19/51) – die Erlassung näherer Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte durch den zuständigen Bundesminister vor.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 statuiert eine behördliche Kontrollpflicht in Bezug auf jegliche Tierhaltung (insbesondere auch Heimtierhaltung außerhalb von Zoos und Tierheimen), wenn im Hinblick auf Verstöße des Tierhalters gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe über ihn verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht oder wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 legt die Kontrollorgane fest. Diese haben über eine ausreichende fachliche Qualifikation zu verfügen, welche durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen ist.

Zu Abs. 6:

Die nach dem Vorbild des § 28 des Salzburger Nutztierschutzgesetzes und des § 19 des Salzburger Tierschutzgesetzes vorgesehenen Anpassungsaufträge geben der Behörde die Möglichkeit, den Tierhalter ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Darüber hinaus ist dieses Instrument geeignet, hinsichtlich der Art der aufgetragenen Maßnahmen und durch die Einräumung einer angemessenen Frist flexibel auf die Bedürfnisse jedes Einzelfalls einzugehen. Es stellt sicher, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Zu Abs. 7:

Abs. 6 statuiert eine Berichtspflicht hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6.

Zu § 36` (Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht):

Zu Abs. 1:

Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Bundesgesetzes räumt die vorgeschlagene – an den Landestierschutzgesetzen (zB § 21 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 22 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 25 des Tiroler Tierschutzgesetzes) orientierte – Bestimmung den Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln ein. Dabei sind die erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen (insbesondere betreffend Tiergesundheit) einzuhalten. Ferner ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.

Soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, ist dem für die Tierhaltung Verantwortlichen Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.

Zu Abs. 2 und 3:

In Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 25 Abs. 3 des Tiroler Tierschutzgesetzes) statuieren die Abs. 2 und 3 eine Duldungspflicht der über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten sowie eine grundsätzliche Auskunftspflicht der mit der (kontrollierten) Tierhaltung befassten Personen.

Zu § 37` (Sofortiger Zwang):

Zu Abs. 1:

Zum Zwecke der effektiven Beendigung von Verstößen gegen §§ 5` bis 7`, aber auch der Abhilfe gegen eine bestehende Gefahr von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst räumt diese Bestimmung – in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze (zB § 22 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 23 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) – den zuständigen Organen das Recht zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein.

Zu Abs. 2 und 3:

Für den Fall von Verstößen gegen §§ 5` bis 7` sieht diese Bestimmung in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze die Möglichkeit der (vorläufigen) Abnahme des Tieres vor. Das weitere Schicksal des abgenommenen Tieres richtet sich nach § 30`. Das abgenommene Tier ist schließlich als verfallen anzusehen, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist.

Zum 4. Hauptstück: Straf- und Schlussbestimmungen

Zu § 38` (Strafbestimmungen):

Zu Abs. 1 und 2:

Wie auch in einigen Landestierschutzgesetzen vorgesehen (zB § 24 Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 24 Abs. 4 des Salzburger Tierschutzgesetzes, § 34 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) sieht diese Bestimmung – je nach Unrechtsgehalt - zwei unterschiedliche Strafrahmen vor. Zudem wird – wie ebenfalls in einigen Landestierschutzgesetzen vorgesehen (zB § 24 Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) – für den Wiederholungsfall eine höhere Strafe angedroht. In Anlehnung an das Landestierschutzrecht handelt es sich dabei um Geldstrafen.

Die in Abs. 1 angedrohte Höchststrafe für Verstöße gegen die §§ 5` bis 8` beträgt für den Wiederholungsfall 15 000 Euro, was der im Landestierschutzrecht angedrohten höchsten Geldstrafe (§ 34 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) entspricht.

Die in Abs. 2 vorgesehene Höchststrafe entspricht für den Wiederholungsfall im Wesentlichen dem Durchschnitt der in den Landestierschutzgesetzen angedrohten Strafen (§ 13 Abs. 1 des  Bgld. Tierschutzgesetzes: 36 Euro bis 3.600 Euro; § 24 Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes: bis zu 2.180 Euro bzw. 3.630 Euro, 4.360 Euro bzw. 7.260 Euro; § 13 Abs. 1 und 2 des NÖ Tierschutzgesetzes: 35 Euro bis 3.650 Euro bzw. 7 000 Euro oder Arrest bis zu 3 Monaten; § 19 Abs. 1 des Oö. Tierschutzgesetzes: bis zu 3.600 Euro bzw. 14 500 Euro; § 24 Abs. 4 des Salzburger Tierschutzgesetzes: bis zu 730 Euro bzw. 3.700 Euro bzw. 7.300 Euro; § 29 Abs. 1 des Slbg. Nutztierschutzgesetzes: bis zu 370 Euro bzw. 2.200 Euro bzw. 7.300 Euro; § 34 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes: bis zu 15 000 Euro bzw. 10 000 Euro; § 26 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes: bis zu 10 000 Euro; § 23 Abs. 2 des Vlbg. Tierschutzgesetzes: bis zu 4 000 Euro bzw. 8 000 Euro; § 28 Abs. 1, 2 und 3 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes: bis zu 3 500 Euro bzw. 14 000 Euro).

Zu Abs. 3:

In Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 13 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 24 Abs. 4 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 34 Abs. 3 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 19 Abs. 3 des Oö. Tierschutzgesetzes) sieht Abs. 3 vor, dass nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 auch diejenige Person zu bestrafen ist, die es duldet, dass eine ihrer Aufsicht oder Erziehung unterstehende Person, die von der Behörde nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie die Tat hätte verhindern können.

Zu Abs. 4:

Wie auch in den Landestierschutzgesetzen vorgesehen (zB § 13 Abs. 5 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 19 Abs. 2 des Oö. Tierschutzgesetzes, § 28 Abs. 4 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes), stellt Abs. 4 auch den Versuch unter Strafe.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 regelt das Absehen von der Strafe. Bei bloß geringfügigem Verschulden des Täters und unbedeutenden Folgen für das Wohlbefinden der Tiere soll der Akzent auf bewusstseinsbildende, aufklärende Maßnahmen gesetzt werden, womit dem Tierschutz besser gedient ist als durch Strafen.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung ist – wie auch in der Regierungsvorlage zum StRÄG 1971 (39 BlgNR XII. GP 19) empfohlen – mit einer Subsidiaritätsklausel gegenüber gerichtlicher Strafbarkeit ausgestattet. Eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB, das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, wäre im Übrigen aufgrund des Art. 4 7. ZPEMRK bedenklich. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage (vgl. Philipp, § 222, Wiener Kommentar, Rz 69).

Zu § 39` (Verbot der Tierhaltung):

Zu Abs. 1:

Das Verbot der Tierhaltung ist in der Weise festzulegen, als es mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

Zu § 40` (Verfall):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 regelt die Fälle, in denen von der Behörde ein Verfall (§ 17 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991) auszusprechen ist.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 regelt in Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 24 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes) den Umgang mit einem für verfallen erklärten Tier.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 regelt die Kostentragung. Weiters ist vorgesehen, dass die Behörde einen erzielten Erlös (zB aus der Veräußerung) dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der Kosten auszufolgen hat.

Zu § 41` (Tierschutzombudsmann):

Zum Zwecke der Effektuierung des Tierschutzes sieht die vorliegende Bestimmung die Einrichtung des Tierschutzombudsmannes vor. Und zwar hat jedes Land gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.

Als tierschutzrelevante Zusatzqualifikation im Sinne des Abs. 2 kommt insbesondere die Absolvierung der Ausbildung zum „Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz“ oder einer gleichwertigen Ausbildung in Frage.

Die verfassungsrechtliche Weisungsfreistellung (Abs. 5) und die Befangenheitsregelung (Abs. 6) sind unabdingbare Voraussetzungen für ein unabhängiges und glaubwürdiges Agieren der – andernfalls im Weisungszusammenhang stehenden – Tierschutzombudsmänner.

Abs. 4 legt die Befugnisse des Tierschutzombudsmannes fest.

Als Abberufungsgründe im Sinne des Abs. 7 kommen etwa die dauernde Unfähigkeit zu einer ordentlichen Funktionsausübung (zB wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen) oder die grobe Verletzung oder dauernde Vernachlässigung der dem Tierschutzombudsmann obliegenden Aufgaben in Betracht.

Zu § 42` (Tierschutzrat):

Zu Abs. 1, 7 und 8:

Der zu schaffende Tierschutzrat ist eine Expertenkommission, die ehrenamtlich tätig wird. Zu seinen Aufgaben zählen: Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes, Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes, Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind, Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben, Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes, Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs sowie Erstellen und Veröffentlichung eines Berichtes über die Tätigkeiten des Tierschutzrates im Veterinärjahresbericht.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 bestimmt die Personen, die im Tierschutzrat regelmäßig mitwirken.

Zu Abs. 3:

Die Mitglieder sind dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft zu machen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

Zu Abs. 4 und 6:

Den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter benennt der Bundesminister für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der Sachverständigen der Veterinärmedizinischen Universität und der Universität für Bodenkultur. Der Vorsitzende vertritt den Rat nach außen. Das Gremium verwaltet sich selbst und kann externe Experten zu Beratungen beiziehen. Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des Tierschutzrates einzurichten.

Zu Abs. 5:

Außer der Bezahlung der möglicherweise anfallenden Reisekosten ist die Mitarbeit im Tierschutzrat ehrenamtlich.

Zu § 44` (In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen):

Zu Abs. 3:

Es wäre nicht zweckmäßig, einen Abschluss anhängiger Verfahren nach der bisherigen Rechtslage vorzusehen, da dies – auf unabsehbare Zeit – zur Erlassung von Bescheiden führen müsste, die mit der nunmehrigen Rechtslage nicht im Einklang stünden und allenfalls sogleich von Amts wegen geändert werden müssten. Daher soll auf die anhängigen Verfahren die neu geschaffene Rechtslage Anwendung finden. Ein Zuständigkeitsübergang soll jedoch nicht stattfinden, da es als zweckmäßig erscheint, dass anhängige Verfahren von den bisher zuständigen Behörden zu Ende geführt werden. Zu denken ist dabei insbesondere an Berufungsverfahren, die bei der Landesregierung anhängig sind und die mangels Übergangsbestimmung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land abgetreten werden müssten.

Zu Abs. 4:

Die neuen Regelungen treten für alle nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes neu errichteten oder in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen ohne weiteres in Kraft. Auch von bestehenden Betrieben wird unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Tierhaltung gemäß § 13` erwartet werden können, dass bestimmte wirtschaftlich zumutbare Änderungen leicht erneuerbarer Aufstallungsteile und Installationen sowie auch Zubehör innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Verordnung gemäß § 24` festzulegen wäre, vorgenommen werden. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungsbestimmungen gemäß § 24` Abs. 1 gelten hinsichtlich der baulichen Ausstattung und Haltungsvorrichtungen die landesrechtlichen Regelungen, die in Umsetzung der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich sowie der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erlassen wurden, einschließlich der Übergangsfristen als bundesgesetzliche Regelungen weiter. Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24` die notwendigen Regelungen zu treffen.

Zu Abs. 5 und 6:

Die vorgesehene Regelung baut auf bereits bestehenden Bescheiden – insbesondere Bewilligungs- und Untersagungsbescheiden – nach den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen auf. Es wird davon ausgegangen, dass diese im allgemeinen auch vor der neuen Rechtslage bestehen können. Jedoch soll die Behörde solche Bescheide an die neue Rechtslage anpassen können, wenn diese etwa zusätzliche Auflagen erfordert. Umgekehrt soll, wer von einem Bescheid in dauerhafter Weise (also nicht etwa in Form einer erfolgten Bestrafung) beschwert ist, eine Entscheidung nach der neuen Rechtslage begehren können.

Ebenso wie Berechtigungen, die aufgrund von Bewilligungen bestehen, sollen auch solche, die einem Anzeigeverfahren unterlagen, bestehen bleiben, aber grundsätzlich der neuen Rechtslage angepasst werden können.

Zu Abs. 7:

Für Fälle, in denen – etwa aufgrund einer Verordnung gemäß § 25` Abs. 3 Z 2 – die Haltung bisher gehaltener Exemplare gänzlich unzulässig wird, erscheint eine Abwägung erforderlich, ob die Folgen eines solchen Verbots – also etwa die Notwendigkeit der Verbringung aus dem Bundesgebiet – oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung dem Wohl des Tieres besser entsprechen.

Zu Abs. 8:

Abs. 8 trifft eine Regelung für jene Fälle, in denen nach diesem Bundesgesetz eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht besteht, nach der bisherigen Rechtslage aber keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder Anmeldepflicht (für ein Gewerbe) nach der Gewerbeordnung bestand. In einem solchen Fall obliegt es dem Tierhalter, die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Anzeige zu erwirken bzw. zu erstatten. Bringt er den Antrag binnen sechs Monaten ein, so gilt die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung als rechtmäßig.

Zu Abs. 9:

Es soll auch der Fall erfasst werden, dass eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch eine – später als das Gesetz in Kraft tretende – Verordnung geschaffen wird.

Zu Art. 3 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Nach § 70a GewO kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen. Auf dieser Bestimmung basiert die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991.

Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung soll nebst anderen Bestimmungen aus systematischen Gründen fortan im Tierschutzgesetz (§ 31`) enthalten sein.

Zu Art. 4 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Da mit der Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere im Wesentlichen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut ist, ist das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) in der Fassung der Bundesministeriengesetzes-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, entsprechend zu adaptieren.

 

Die vorliegende BMG-Novelle reduziert den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes um die allgemeinen Angelegenheiten des Tierschutzes. Diese sollen fortan in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen fallen.