Vorblatt
Probleme:
Mit dem Wegfall der Möglichkeit, die
Eingabengebühr gemäß dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und dem
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 durch die Anbringung von Stempelmarken
auf der Eingabe zu entrichten, kann der Nachweis der Gebührenentrichtung nur
mehr durch einen postamtlich bestätigten Erlagschein erbracht werden.
Legistische Unstimmigkeiten im
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
und in der Europawahlordnung.
Lösungen:
Erweiterung der Möglichkeiten der
Erbringung des Nachweises für die Entrichtung der Eingabengebühr und damit der
Möglichkeiten der Gebührenentrichtung selbst.
Beseitigung der sonstigen legistischen
Unstimmigkeiten.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Ausgangslage und Zielsetzung:
Durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001 wurde die Möglichkeit der Entrichtung der Eingabengebühr
durch die Anbringung (das „Aufkleben“) von Stempelmarken auf der Eingabe in
§ 24 Abs. 3 VwGG und § 17a Abs. 1 VfGG beseitigt. Der
Nachweis der Entrichtung der Gebühr kann damit nur mehr durch einen postamtlich
bestätigten Nachweis der Erlagscheineinzahlung erbracht werden. Die Einzahlung
der Gebühr auf einem Postamt ist jedoch mit einem gewissen Zeitaufwand
verbunden. Aus diesem Grund wurde von Seiten der Standesvertretung der
Rechtsanwälte eine Neuregelung der Vorschriften über die Entrichtung der
Eingabengebühr im Sinne einer Ausweitung der Entrichtungsmöglichkeiten
angeregt. Dieser Anregung soll entsprochen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Höhe der Eingabengebühr wird durch die
Änderungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Entrichtung nicht berührt. Aus
diesem Grund hat die Änderung keine finanziellen Auswirkungen.
Auch die Beseitigung der legistischen
Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG
(„Verwaltungsgerichtsbarkeit“) in Verbindung mit Art. 136 B‑VG, aus
Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“) in
Verbindung mit Art. 148 B‑VG und aus § 7 F‑VG 1948 in Verbindung
mit § 8 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 und § 11
Abs. 1 F‑VG 1948.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):
Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1,
§ 30 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG), 9 (§ 28
Abs. 1 Z 1 VwGG), 13 (§ 36 Abs. 6, § 50 und § 53
VwGG) und 20 (§ 52 Abs. 1 VwGG):
In Ausführung der B‑VG-Novelle 1975,
BGBl. Nr. 302, wurde durch die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 316/1976 für
Bescheide, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
(Maßnahmen, „faktische Amtshandlungen“) und Weisungen der Oberbegriff „Verwaltungsakt“
eingeführt. Mit der Aufhebung des Art. 131a B‑VG durch die B‑VG-Novelle 1988,
BGBl. Nr. 685, wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur
Entscheidung über Beschwerden gegen „faktische Amtshandlungen“ wieder
beseitigt; als Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
kommen damit – vom Sonderfall der Weisungsbeschwerde abgesehen – nur noch Bescheide
in Betracht. Der Begriff „Verwaltungsakt“ soll daher wieder durch den Begriff
„Bescheid“ bzw. „Weisung“ ersetzt werden, so wie dies – durch das
Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 – im VfGG
bereits geschehen ist.
Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1
letzter Satz VwGG), 4 (§ 23 Abs. 4 und 5, § 49 Abs. 1
zweiter Satz und § 49 Abs. 5 VwGG), 5 (§ 24 Abs. 2 VwGG),
12 (§ 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG), 19 (§ 49 Abs. 5,
§ 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 VwGG) und 22 (§ 57 VwGG):
Allen vorgeschlagenen Änderungen ist
gemeinsam, dass sie der Bereinigung von – aus Anlass der VwGG-Novellen
BGBl. I Nr. 88/1997 und BGBl. I Nr. 60/1999 unterlaufenen –
Redaktionsversehen dienen sollen:
– Die
Fassung, die § 23 Abs. 1 VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl. I
Nr. 60/1999 erhalten hat, ist sprachlich missglückt: Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt nämlich nicht „in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren“, sondern in
Rechtssachen, die in solchen (Verwaltungs‑)Verfahren ergangene Bescheide zum
Gegenstand haben.
– Gleiches
gilt für die Fassung, die der zweite (heute: dritte) Satz des § 24
Abs. 2 VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 erhalten
hat: Bei wörtlicher Auslegung bezieht sich die Beschränkung dieser
Ausnahmeregelung auf „dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtliche
Angelegenheiten“ nämlich auch auf Beschwerden und Anträge, die von Organen von
Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts eingebracht werden (was jedoch nicht gemeint war). Durch die
Novellierung des § 24 Abs. 2 durch die VwGG-Novelle BGBl. I
Nr. 60/1999 ist zudem der Eindruck entstanden, die Ausnahmeregelung des
letzten Satzes beziehe sich auf den durch die VwGG-Novelle BGBl. I
Nr. 60/1999 neu eingefügten zweiten Satz; auch dies ist offensichtlich
sinnwidrig.
– Außer
§ 23 Abs. 1 VwGG wurde durch die VwGG-Novelle BGBl. I
Nr. 60/1999 nur § 24 Abs. 2 VwGG geändert; eine Anpassung der
sonstigen die Parteienvertretung betreffenden Bestimmungen des VwGG (§ 23
Abs. 4 und 5, § 49 Abs. 1 und 5, § 53 Abs. 2,
§ 54 Abs. 3 und § 57) ist hingegen unterblieben, was in der
Folge dazu geführt hat, dass die Frage, ob der durch einen Wirtschaftsprüfer
vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz
hat, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst
unterschiedlich beantwortet wurde (verneinend unter Berufung auf den
Gesetzeswortlaut VwGH 19.10.1999, Zl. 99/14/0227 = RdW 2000/35; bejahend
VwGH 23.3.2000, Zl. 99/15/0202 = RdW 2000/349 und VwGH 28.3.2000,
Zl. 99/14/0291, im Wege eines Analogieschlusses). Schon aus diesem Grund
erscheint eine klarstellende gesetzliche Neuregelung angezeigt.
Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen
Änderungen Folgendes zu bemerken:
– Da
die Einbringung von Beschwerden (und sonstigen Schriftsätzen) durch
Wirtschaftsprüfer Ausfluss ihrer Vertretungsbefugnis nach § 23 Abs. 1
VwGG ist, braucht die Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis auf Abgaben- und
Abgabenstrafsachen in § 24 Abs. 2 VwGG ebensowenig wiederholt zu
werden wie in den sonstigen Bestimmungen, die geändert werden sollen.
– Die
Nennung der Verteidiger in Strafsachen in § 57 VwGG ist durch Zeitablauf
überholt und kann aus gegebenem Anlass entfallen.
Zu Z 3 (§ 23 Abs. 2
und 3 VwGG):
Zweck der vorgeschlagenen Neufassung ist
eine Angleichung des § 23 VwGG an § 24 VfGG in der Fassung des
Kundmachungsreformgesetzes 2004. Die geltende Fassung dieser Bestimmung
ist nämlich in mehrfacher Hinsicht unvollständig: In Abs. 2 sind die
Gemeindeverbände und – abgesehen von den Selbstverwaltungskörperschaften – die
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht genannt. In
Abs. 3 sind wiederum nur die Stiftungen, Fonds und Anstalten genannt, die
von Organen des Bundes oder der Länder verwaltet werden, es fehlt jedoch eine
Regelung für Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde
oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind (vgl. Art. 126b
Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B‑VG).
Zu Z 6 (§ 24 Abs. 3
VwGG) und 7 (§ 24 Abs. 4 VwGG):
Nach den vorgeschlagenen Bestimmungen soll
die Eingabengebühr auch weiterhin auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten sein und der Nachweis der Gebührentrichtung
durch Vorlage eines Beleges gemeinsam mit der Eingabe erfolgen. Erweitert
werden dagegen die Möglichkeiten, die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen. In
Anlehnung an die Regelung in § 4 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 75/2002, ist neben der Bestätigung durch ein Postamt auch eine
Bestätigung durch ein Kreditinstitut zulässig. Da Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer)
zur berufsmäßigen Parteienvertreter befugt sind und einer disziplinären
Verantwortung unterliegen, können sie den Nachweis der Gebührenentrichtung
darüber hinaus durch Vorlage eines Belegs eines Überweisungsauftrages an ein
Kreditinstitut erbringen; ein derartiger Beleg kann auch im Zuge einer
Telebanking-Überweisung erzeugt werden. Er ist allerdings mit einer
Unwiderruflichkeitserklärung des Parteienvertreters zu versehen. Nicht eröffnet
wird hingegen die Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Einziehungsaufträge
vom Konto des Parteienvertreters.
Die Verpflichtung zur Angabe des
Verwendungszweckes sowie die Pflicht zur Vorlage eines gesonderten Beleges für
jede Eingabe sollen dazu beitragen, Zuordnungsprobleme hintan zu halten.
Aus Anlass der vorgeschlagenen Neuregelung
soll Abs. 3 unter Übernahme des geltenden Abs. 4 in die neue Z 2
legistisch neu gefasst werden.
Zu Z 8 (Entfall des § 26a
VwGG) und 14 (§§ 38a und 38b VwGG samt Überschriften):
Die Bestimmung des § 26a VwGG gehört
systematisch nicht zu den Bestimmungen über die „Beschwerdefrist“ (vgl. die
Überschrift vor § 26) und soll daher nach § 38 als neuer § 38a
eingefügt werden. Hiefür war einerseits die Überlegung maßgebend, dass der
Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse nach dieser Bestimmung wohl regelmäßig
(wenngleich nicht notwendigerweise) nach Einleitung des Vorverfahrens fassen
wird (vgl. die Überschrift vor § 35) und andererseits die sachliche
Ähnlichkeit der darin enthaltenen Regelung mit jener des geltenden § 38a
(und neuen § 38b) VwGG.
Durch den vorgeschlagenen § 38a
Abs. 1 und 2 sollen drei Kundmachungsfehler beseitigt und eine terminologische
Anpassung vorgenommen werden (Ersetzung des Wortes „beschwerden“ durch das Wort
„Beschwerden“ in Abs. 1 Einleitung, Ersetzung des Wortes „diesem“ durch
das Wort „diesen“ in Abs. 1 Z 1, Setzung eines Beistrichs nach dem
Wort „Gesetzen“ und Ersetzung des Begriffes „gesetzesändernd“ durch
„gesetzändernd“ in Abs. 2; vgl. Art. 66 Abs. 3 B‑VG).
Durch die gegenüber § 26a Abs. 2
VwGG geringfügig geänderte Formulierung des vorgeschlagenen § 38a
Abs. 2 soll klargestellt werden, dass immer dann, wenn sich die
Rechtsfragen zumindest auch auf Grund von Gesetzen, gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß
Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,
ergeben, die Kundmachung des Beschlusses ausschließlich dem Bundeskanzler bzw.
Landeshauptmann obliegt und eine weitere Kundmachung durch die zuständige oberste
Behörde des Bundes bzw. des Landes oder eine Kundmachung gemeinsam mit dieser
nicht erforderlich ist.
Dass nur Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG zur Fassung eines Beschlusses gemäß
§ 26a Abs. 1 VwGG Anlass geben können, ändert nichts daran, dass in
der betreffenden Verwaltungssache auch die Möglichkeit der Erhebung einer
Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder
Art. 131 Abs. 2 B‑VG bestehen kann. Durch den vorgeschlagenen
§ 38a Abs. 3 Z 1 lit. b sollen daher die Rechtswirkungen
der Hemmung oder Unterbrechung auf die Fristen zur Erhebung dieser Beschwerden
ausgedehnt werden. Auch wenn nach Kundmachung eines Beschlusses gemäß
§ 38a Abs. 1 VwGG dem Rechtsanwalt der Bescheid über seine Bestellung
zum Verfahrenshelfer zugestellt oder der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe abgewiesen wird (§ 26 Abs. 3 VwGG), soll die
Beschwerdefrist erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes
gemäß § 38a Abs. 4 zu laufen beginnen.
Durch den vorgeschlagenen § 38a
Abs. 3 Z 1 lit. c soll das Verhältnis zu § 27 VwGG geklärt
werden; die Zeit vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß
§ 38a Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des
Rechtssatzes gemäß § 38a Abs. 4 soll in die Frist für die Erhebung
einer Säumnisbeschwerde nicht einzurechnen sein.
Der im vorgeschlagenen § 38a
Abs. 4 verwendete Begriff „Rechtsanschauung“ ist Art. 7 der Geschäftsordnung
des Verwaltungsgerichtshofes entlehnt. Außerdem soll ausdrücklich klargestellt
werden, dass ein Erkenntnis gegebenenfalls auch mehrere Rechtssätze enthalten
kann.
Was den vorgeschlagenen § 38b neu
betrifft, sollen im Abs. 1 Zitierungsanpassungen vorgenommen werden;
darüber hinaus soll die Formulierung des Abs. 2 im Interesse der
Einheitlichkeit an jene des § 90a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 761/1996, angeglichen werden.
Zu Z 10 (§ 33a VwGG):
Eine Anpassung an den durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002 neu gefassten Art. 131
Abs. 3 B‑VG und eine geringfügige Erhöhung der Wertgrenze werden
vorgenommen.
Zu Z 11 (§ 34 Abs. 1
VwGG):
Es handelt sich um eine terminologische
Vereinheitlichung (vgl. § 35 Abs. 3 VwGG).
Zu Z 15 (§ 43 Abs. 3
VwGG), 16 (§ 43 Abs. 8 VwGG) und 17 (§ 43 Abs. 9 VwGG):
Der in § 43 Abs. 8 VwGG
verwendete Begriff der „Erledigung“ ist dem VwGG fremd und soll daher durch den
Begriff „Erkenntnis“ ersetzt werden; § 43 Abs. 9 VwGG ist
entsprechend anzupassen. Die ausdrückliche Nennung der Beschlüsse in § 43
Abs. 3 VwGG kann wegen § 43 Abs. 9 VwGG als überflüssig
entfallen.
Zu Z 18 (§ 44 VwGG):
In § 44 VwGG werden ohne ersichtlichen
Grund nur die Erkenntnisse und nicht auch die Beschlüsse genannt.
Zu Z 21 (§ 54 Abs. 1
VwGG):
Es handelt sich um eine
Zitierungsanpassung.
Zu Z 23 (§ 73 Abs. 6
und 7 VwGG):
Abs. 6 regelt das In-Kraft-Treten.
Abs. 7 dient der
Rechtsbereinigung. Zur Vermeidung von Zweifeln (vgl. VfGH 12.12.2003,
A 2/01 ua.) soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich die
Rechtswirkungen des Abs. 7 auf die (gänzliche) Aufhebung der darin
genannten Bundesgesetze beschränken: Durch die aufgehobenen Bundesgesetze geänderte
gesetzliche Bestimmungen bleiben daher unberührt und durch diese aufgehobene
gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Zu Art. 2 (Änderung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):
Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1
VfGG):
Der Anwendungsbereich des § 15
Abs. 1 VfGG – und damit mittelbar der sonstigen nicht nach der Art des
Verfahrens differenzierenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes des
2. Teiles des VfGG – soll auf alle in Betracht kommenden Verfahrensarten
ausgedehnt werden (vgl. die unterschiedlichen Standpunkte von Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek,
Bundesverfassungsrecht [1999], Art 126a B‑VG Rz 18 und Moritz, aaO, Art 127c B‑VG Rz 90 FN 151).
Zu Z 2 (§ 17a VfGG):
Auf die Erläuterungen zu Art. 1
Z 6 und Z 7 (§ 24 Abs. 3 und 4 VwGG) wird verwiesen.
Zu Z 3 (§ 24 Abs. 3
VfGG):
Es handelt sich um eine grammatikalische
Richtigstellung bzw. Bereinigung eines aus Anlass des Kundmachungsreformgesetzes 2004
unterlaufenen Redaktionsversehens.
Zu Z 4 (§ 94 Abs. 18
und 19 VfGG):
Auf die Erläuterungen zu Art. 1
Z 23 (§ 73 Abs. 6 und 7 VwGG) wird verwiesen.
Zu Art. 3 (Änderung der
Europawahlordnung):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen
zwei aus Anlass der letzten Novelle unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt
werden. Die in Z 3 (§ 91 Abs. 4) vorgesehenen
In-Kraft-Tretens-Zeitpunkte ergeben sich aus der Kundmachung (§ 91
Abs. 4 Z 1) bzw. dem In-Kraft Treten dieser Novelle (§ 91
Abs. 4 Z 2; vgl. § 91 Abs. 3 neu).
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 |
|
Parteien |
Parteien |
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der
Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine
Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der
Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste
Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des
Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). |
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der
Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine
Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der
Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste
Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des
Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). |
(2) ... |
(2) ... |
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen
Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. |
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen
können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. |
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und
die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten
oder bevollmächtigten Organe vertreten. |
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und
die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen
Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre
vertretungsbefugten oder bevollmächtigen Organe vertreten. |
(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder,
der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten
Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung
der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen
der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die
Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die
Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn
weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und
bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende
Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt. |
(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder
und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der
Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die
hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden
kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden
und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden,
die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren
Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der
Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers
als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund
selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der
sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für
Finanzen zustimmt. |
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien
selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben. |
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
(Wirtschaftsprüfer) oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß
auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben. |
(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die
Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten. |
(5) Die einem Rechtsanwalt
(Wirtschaftsprüfer) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte
Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt,
deren Rechtsnachfolger zu vertreten. |
Schriftsätze |
Schriftsätze |
§ 24. (1) ... |
§ 24. (1) ... |
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen
sein. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können die Beschwerden und die
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§§ 45 und 46) auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers
versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder
einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt,
die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich
in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger
Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer
Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt. |
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers)
versehen sein. Dies gilt nicht für 1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von
einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem
Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder
von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen
dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder
Organen eingebracht werden; 2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen
von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.. |
(3) Für folgende Eingaben einschließlich der
Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten: |
(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten: 1. Die Gebührenpflicht besteht |
1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; |
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; |
2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der
Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die
dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur
Entscheidung abgetreten worden sind. |
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der
Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die
dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur
Entscheidung abgetreten worden sind. |
siehe Abs. 4 |
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die
Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein
an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im
Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl
zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden. |
Gebietskörperschaften sind von der
Entrichtung der Eingabengebühr befreit. |
3. Gebietskörperschaften sind von der
Entrichtung der Gebühr befreit. |
Die Gebührenschuld entsteht im
Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der
Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. |
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der
Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der
Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. |
Die Gebühr ist zu entrichten,
indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der
Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzuschließen, im
Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der
postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Partei von
der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein
ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden
Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch
Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. |
5. Die Gebühr ist unter Angabe des
Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall
der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1
lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die
Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf
Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk
anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu
bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges
nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten
Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die
Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens
zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen,
wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der
Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. |
Für die Erhebung der
Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in
erster Instanz zuständig. |
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. |
Im Übrigen gelten für die
Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des
§ 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der
Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194. |
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die
§§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961,
BGBl. Nr. 194. |
(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald
und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte
Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index
gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der
der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH
geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im
Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der
für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze
Euro abzurunden. |
siehe Abs. 3
Z 2 |
Beschwerdefrist |
Beschwerdefrist |
§ 26. ... |
§ 26. ... |
§ 26a. ... |
siehe § 38a |
§ 27. ... |
§ 27. ... |
Inhalt der Beschwerde |
Inhalt der Beschwerde |
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten |
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten |
1. die Bezeichnung des angefochtenen
Verwaltungsaktes, (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I
Z 3) |
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
(der angefochtenen Weisung), |
2. ... |
2. ... |
3. ... |
3. ... |
4. ... |
4. ... |
5. ... |
5. ... |
6. ... |
6. ... |
7. ... |
7. ... |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
Aufschiebende Wirkung |
Aufschiebende Wirkung |
§ 30. (1) ... |
§ 30. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen
Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat
die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und
die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen
Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5) |
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen
Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat
die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die
hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen
Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5) |
Ablehnung |
Ablehnung |
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde
gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß
ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in
Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens
726 Euro verhängt wurde. |
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die
Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates
oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung
nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die
zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur
dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde. |
Zurückweisung |
Zurückweisung |
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist
oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur
Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache
oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht,
sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß
zurückzuweisen. |
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist
oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur
Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache
oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht,
sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß
zurückzuweisen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Vorverfahren |
Vorverfahren |
§ 35. ... |
§ 35. ... |
§ 36. (1) ... |
§ 36. (1) ... |
(2) ... Wird der Bescheid erlassen, oder
wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über
die Säumnisbeschwerde einzustellen. |
(2) ... Wird der Bescheid erlassen oder wurde
er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die
Säumnisbeschwerde einzustellen. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) ... |
(4) ... |
(5) ... |
(5) ... |
(6) Ergibt sich aus den Akten des
Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer
Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in
einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein
Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der
Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die
einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und
Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem
besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976,
Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982,
Art. I Z 8) |
(6) Ergibt sich aus den Akten des
Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht
beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht,
und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus
denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige
Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde
und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen
Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7;
BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8) |
(7) ... |
(7) ... |
(8) ... |
(8) ... |
§ 37. ... |
§ 37. ... |
§ 38. ... |
§ 38. ... |
|
Gleichartige Rechtsfragen in einer
erheblichen Anzahl von Verfahren |
§ 26a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren
über beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG
anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht
Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden
eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit
Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten: |
§ 38a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren
über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG
anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht
Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden
eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit
Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten: |
1. die in diesem Verfahren anzuwendenden
Rechtsvorschriften; |
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden
Rechtsvorschriften; |
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu
lösenden Rechtsfragen; |
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu
lösenden Rechtsfragen; |
3. die Angabe, welche der Beschwerden der
Verwaltungsgerichtshof behandeln wird. |
3. die Angabe, welche der Beschwerden der
Verwaltungsgerichtshof behandeln wird. |
Die Beschlüsse werden von dem nach
der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst. |
Die Beschlüsse werden von dem nach
der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst. |
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1
verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder
Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzesändernd
oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen
Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder
des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung. |
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1
verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften
zumindest auch um Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte
Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG, die
gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder
den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des
Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung. |
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Beschlusses gemäß Abs. 1 |
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein: |
1. dürfen in allen Rechtssachen, in denen eine
zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im
Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte
Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder
Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage
nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten; |
1. in Rechtssachen, in denen eine zur
Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss
genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage
zu beurteilen hatte oder hat: a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen
oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die
Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. |
2. beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die
Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen; |
b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß
§ 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen. |
|
c) Die Frist für die Erhebung einer
Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 wird gehemmt. |
3. dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof
anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1
nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und
Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln
und keinen Aufschub gestatten. |
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof
anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1
nicht genannt sind: Es dürfen nur solche Handlungen
vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können
oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. |
(4) In seinem Erkenntnis fasst der
Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem
Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich
kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden
die Wirkungen des Abs. 3 Z 1 und 3 und beginnt die gemäß
Abs. 3 Z 2 gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen. |
(4) In seinem Erkenntnis fasst der
Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren
Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich
kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine
unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen
des Abs. 3. |
Einholen einer Vorabentscheidung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften |
Einholung einer Vorabentscheidung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften |
§ 38a. (1) Hat der Verwaltungsgerichtshof den auch den Parteien zuzustellenden
Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage
zur Vorabentscheidung nach Art. 177 des EG-Vertrages, Art. 41 des
EGKS-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, so darf der
Verwaltungsgerichtshof bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche
Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen,
die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die
Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. |
§ 38b. (1) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach
Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages
vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verwaltungsgerichtshof
einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der
Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche
Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht
beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und
keinen Aufschub gestatten. |
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung
noch nicht ergangen und ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den
Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag
unverzüglich zurückzuziehen. |
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch
nicht ergangen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand
seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er
diesen unverzüglich zurückzuziehen. |
§ 43. (1) ... |
§ 43. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) ... Die schriftlichen Ausfertigungen der
Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf
der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit
der Ausfertigung“. |
(3) ... Die schriftlichen Ausfertigungen der
Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift
beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. |
(4) ... |
(4) ... |
(5) ... |
(5) ... |
(6) ... |
(6) ... |
(7) ... |
(7) ... |
(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis
durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind
personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen,
als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser
Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens,
Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Erledigung zu
beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen
des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen. |
(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis
durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind
personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu machen, als
es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten
gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis),
ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die
Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14
Abs. 2 der Berichter zu beschließen. |
(9) Die Abs. 2 bis 7 gelten
entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird. |
(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten
entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird. |
§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen
des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der
zuständigen Landesregierung zuzustellen. |
§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen
Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen. |
Kosten |
Kosten |
§ 47. (1) ... |
§ 47. (1) ... |
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen
ist im Sinne des Abs. 1 |
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen
ist im Sinne des Abs. 1 |
1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte
Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes;
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15) |
1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte
Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides; (BGBl.
Nr. 316/1976, Art. I Z 15) |
2. ... |
2. ... |
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß
§ 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen,
deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den
durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung
eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze
durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand
gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen
Rechtsanwalt vertreten war. |
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß
§ 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen,
deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den
durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung
eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze
durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand
gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen
Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) vertreten war. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) ... |
(3) ... |
(4) ... |
(4) ... |
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in
den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein
Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen
Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den
Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm vertretenen
Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf
Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den
Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die
Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23
Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs
(Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend. |
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in
den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein
Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) teilgenommen, so sind für die Berechnung der
Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei
maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers)
sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die
Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des
Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48
Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der
belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3
jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs
(Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend. |
(6) ... |
(6) ... |
§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt
teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze
aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre. |
§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid
teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben oder
für rechtswidrig erklärt worden wäre. |
(BGBl.
Nr. 316/1976, Art. I Z 19) |
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I
Z 19) |
§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde
mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der
Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 20) |
§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde
mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer
gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. (BGBl.
Nr. 316/1976, Art. I Z 20) |
(2) ... |
(2) ... |
(3) ... |
(3) ... |
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam
in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde
kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer
untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu
beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu
leisten. |
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer
Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der
Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die
belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die
Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer
zu gleichen Teilen zu leisten. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die
Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben
Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten
haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer,
dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes
trägt. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die
Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben
Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid
angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der
Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des
Verwaltungsgerichtshofes trägt. |
(BGBl.
Nr. 316/1976, Art. I Z 21) |
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I
Z 21) |
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG bewilligt, so hat die
Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis
beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch |
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die
Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis
beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch |
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand); |
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand); |
2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf
Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor
dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte. |
2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf
Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor
dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens
von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz
gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer
Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die
Unterschrift desselben Rechtsanwaltes auf, so gilt § 53 Abs. 1 und
2 sinngemäß. |
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens
von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz
gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer
Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die
Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) auf, so gilt
§ 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der
Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen gegenüber den von ihnen
vertretenen Parteien nicht berührt. |
§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der
Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen
Parteien nicht berührt. |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 73. (1) bis (5) ... |
§ 73. (1) bis (5) ... |
|
(6) § 21 Abs. 1, § 23,
§ 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30
Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter
Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt
Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2
Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1,
§ 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24
Abs. 4 und § 26a außer Kraft. |
|
(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten, soweit sie noch in
Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft: |
|
1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des
Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl.
Nr. 10/1985; |
|
2. das Bundesgesetz, mit dem das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl.
Nr. 564/1985; |
|
3. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz
und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990. |
|
Durch die aufgehobenen
Bundesgesetze geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch
diese aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
|
§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145
des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu
stellen. |
§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a,
127c, 137 bis 145, 148f und 148i B‑VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu
stellen. |
(2) Der Antrag hat zu enthalten die
Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen
der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes,
aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren. |
(2) Der Antrag hat zu enthalten die
Bezugnahme auf den Artikel des B‑VG, auf Grund dessen der
Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus
dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren. |
§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und
jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu
ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. |
§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und
jeder Beilage anzuschließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu
ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140
Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. |
(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140
Abs. 1 B‑VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht
werden. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 17a. (1) Für Anträge gemäß § 15
Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von
180 Euro zu entrichten. |
§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten: |
siehe Abs. 2 |
1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die
Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein
an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im
Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl
zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.. |
Gebietskörperschaften sind von der
Entrichtung der Eingabengebühr befreit. |
2. Gebietskörperschaften sind von der
Entrichtung der Gebühr befreit. |
Die Gebührenschuld entsteht im
Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesen
Zeitpunkten fällig. |
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. |
Die Gebühr ist zu entrichten,
indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der
Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von
der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein
ein deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung
der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des
Erlagscheines nachgewiesen wurde. |
|
Für die Erhebung der
Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in
erster Instanz zuständig. |
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. |
Im Übrigen gelten für die
Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des
§ 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der
Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194. |
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74,
203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194. |
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich
der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte
Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index
gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber
der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als
10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten
Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl
zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf
ganze Euro abzurunden. |
siehe Z 1 |
§ 24. (1) ... |
§ 24. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder,
der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der
Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann
auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie
deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut werden. ... |
(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder
und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der
Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann
auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie
deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien
betraut werden. ... |
(4) ... |
(4) ... |
(5) ... |
(5) ... |
(6) ... |
(6) ... |
§ 94. (1) bis (17) ... |
§ 94. (1) bis (17) ... |
|
(18) § 15 Abs. 1, § 17a und
§ 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes in Kraft. |
|
(19) Soweit das Bundesgesetz, mit dem das
Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 329/1990, noch in
Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
außer Kraft. Durch dieses Bundesgesetz geänderte gesetzliche Bestimmungen
bleiben unberührt; durch dieses aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft. |
§ 173. (1) bis (34) ... |
§ 173. (1) bis (34) ... |
|
(35) Der Titel und Art. I in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des
Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt
§ 82 Abs. 4 außer Kraft. |