Vorblatt

Probleme:

Mit dem Wegfall der Möglichkeit, die Eingabengebühr gemäß dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 durch die Anbringung von Stempelmarken auf der Eingabe zu entrichten, kann der Nachweis der Gebührenentrichtung nur mehr durch einen postamtlich bestätigten Erlagschein erbracht werden.

Legistische Unstimmigkeiten im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und in der Europawahlordnung.

Lösungen:

Erweiterung der Möglichkeiten der Erbringung des Nachweises für die Entrichtung der Eingabengebühr und damit der Möglichkeiten der Gebührenentrichtung selbst.

Beseitigung der sonstigen legistischen Unstimmigkeiten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage und Zielsetzung:

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die Möglichkeit der Entrichtung der Eingabengebühr durch die Anbringung (das „Aufkleben“) von Stempelmarken auf der Eingabe in § 24 Abs. 3 VwGG und § 17a Abs. 1 VfGG beseitigt. Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr kann damit nur mehr durch einen postamtlich bestätigten Nachweis der Erlagscheineinzahlung erbracht werden. Die Einzahlung der Gebühr auf einem Postamt ist jedoch mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden. Aus diesem Grund wurde von Seiten der Standesvertretung der Rechtsanwälte eine Neuregelung der Vorschriften über die Entrichtung der Eingabengebühr im Sinne einer Ausweitung der Entrichtungsmöglichkeiten angeregt. Dieser Anregung soll entsprochen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Höhe der Eingabengebühr wird durch die Änderungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Entrichtung nicht berührt. Aus diesem Grund hat die Änderung keine finanziellen Auswirkungen.

Auch die Beseitigung der legistischen Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) in Verbindung mit Art. 136 B‑VG, aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“) in Verbindung mit Art. 148 B‑VG und aus § 7 F‑VG 1948 in Verbindung mit § 8 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 und § 11 Abs. 1 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG), 9 (§ 28 Abs. 1 Z 1 VwGG), 13 (§ 36 Abs. 6, § 50 und § 53 VwGG) und 20 (§ 52 Abs. 1 VwGG):

In Ausführung der B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, wurde durch die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 316/1976 für Bescheide, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmen, „faktische Amtshandlungen“) und Weisungen der Oberbegriff „Verwaltungsakt“ eingeführt. Mit der Aufhebung des Art. 131a B‑VG durch die B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wurde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen „faktische Amtshandlungen“ wieder beseitigt; als Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kommen damit – vom Sonderfall der Weisungsbeschwerde abgesehen – nur noch Bescheide in Betracht. Der Begriff „Verwaltungsakt“ soll daher wieder durch den Begriff „Bescheid“ bzw. „Weisung“ ersetzt werden, so wie dies – durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 – im VfGG bereits geschehen ist.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1 letzter Satz VwGG), 4 (§ 23 Abs. 4 und 5, § 49 Abs. 1 zweiter Satz und § 49 Abs. 5 VwGG), 5 (§ 24 Abs. 2 VwGG), 12 (§ 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG), 19 (§ 49 Abs. 5, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 VwGG) und 22 (§ 57 VwGG):

Allen vorgeschlagenen Änderungen ist gemeinsam, dass sie der Bereinigung von – aus Anlass der VwGG-Novellen BGBl. I Nr. 88/1997 und BGBl. I Nr. 60/1999 unterlaufenen – Redaktionsversehen dienen sollen:

      Die Fassung, die § 23 Abs. 1 VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1999 erhalten hat, ist sprachlich missglückt: Der Verwaltungsgerichtshof erkennt nämlich nicht „in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren“, sondern in Rechtssachen, die in solchen (Verwaltungs‑)Verfahren ergangene Bescheide zum Gegenstand haben.

      Gleiches gilt für die Fassung, die der zweite (heute: dritte) Satz des § 24 Abs. 2 VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 erhalten hat: Bei wörtlicher Auslegung bezieht sich die Beschränkung dieser Ausnahmeregelung auf „dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten“ nämlich auch auf Beschwerden und Anträge, die von Organen von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingebracht werden (was jedoch nicht gemeint war). Durch die Novellierung des § 24 Abs. 2 durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1999 ist zudem der Eindruck entstanden, die Ausnahmeregelung des letzten Satzes beziehe sich auf den durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1999 neu eingefügten zweiten Satz; auch dies ist offensichtlich sinnwidrig.

      Außer § 23 Abs. 1 VwGG wurde durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 60/1999 nur § 24 Abs. 2 VwGG geändert; eine Anpassung der sonstigen die Parteienvertretung betreffenden Bestimmungen des VwGG (§ 23 Abs. 4 und 5, § 49 Abs. 1 und 5, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und § 57) ist hingegen unterblieben, was in der Folge dazu geführt hat, dass die Frage, ob der durch einen Wirtschaftsprüfer vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz hat, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst unterschiedlich beantwortet wurde (verneinend unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut VwGH 19.10.1999, Zl. 99/14/0227 = RdW 2000/35; bejahend VwGH 23.3.2000, Zl. 99/15/0202 = RdW 2000/349 und VwGH 28.3.2000, Zl. 99/14/0291, im Wege eines Analogieschlusses). Schon aus diesem Grund erscheint eine klarstellende gesetzliche Neuregelung angezeigt.

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

      Da die Einbringung von Beschwerden (und sonstigen Schriftsätzen) durch Wirtschaftsprüfer Ausfluss ihrer Vertretungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 VwGG ist, braucht die Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis auf Abgaben- und Abgabenstrafsachen in § 24 Abs. 2 VwGG ebensowenig wiederholt zu werden wie in den sonstigen Bestimmungen, die geändert werden sollen.

      Die Nennung der Verteidiger in Strafsachen in § 57 VwGG ist durch Zeitablauf überholt und kann aus gegebenem Anlass entfallen.

Zu Z 3 (§ 23 Abs. 2 und 3 VwGG):

Zweck der vorgeschlagenen Neufassung ist eine Angleichung des § 23 VwGG an § 24 VfGG in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004. Die geltende Fassung dieser Bestimmung ist nämlich in mehrfacher Hinsicht unvollständig: In Abs. 2 sind die Gemeindeverbände und – abgesehen von den Selbstverwaltungskörperschaften – die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht genannt. In Abs. 3 sind wiederum nur die Stiftungen, Fonds und Anstalten genannt, die von Organen des Bundes oder der Länder verwaltet werden, es fehlt jedoch eine Regelung für Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind (vgl. Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B‑VG).

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 3 VwGG) und 7 (§ 24 Abs. 4 VwGG):

Nach den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die Eingabengebühr auch weiterhin auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten sein und der Nachweis der Gebührentrichtung durch Vorlage eines Beleges gemeinsam mit der Eingabe erfolgen. Erweitert werden dagegen die Möglichkeiten, die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen. In Anlehnung an die Regelung in § 4 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002, ist neben der Bestätigung durch ein Postamt auch eine Bestätigung durch ein Kreditinstitut zulässig. Da Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) zur berufsmäßigen Parteienvertreter befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, können sie den Nachweis der Gebührenentrichtung darüber hinaus durch Vorlage eines Belegs eines Überweisungsauftrages an ein Kreditinstitut erbringen; ein derartiger Beleg kann auch im Zuge einer Telebanking-Überweisung erzeugt werden. Er ist allerdings mit einer Unwiderruflichkeitserklärung des Parteienvertreters zu versehen. Nicht eröffnet wird hingegen die Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Einziehungsaufträge vom Konto des Parteienvertreters.

Die Verpflichtung zur Angabe des Verwendungszweckes sowie die Pflicht zur Vorlage eines gesonderten Beleges für jede Eingabe sollen dazu beitragen, Zuordnungsprobleme hintan zu halten.

Aus Anlass der vorgeschlagenen Neuregelung soll Abs. 3 unter Übernahme des geltenden Abs. 4 in die neue Z 2 legistisch neu gefasst werden.

Zu Z 8 (Entfall des § 26a VwGG) und 14 (§§ 38a und 38b VwGG samt Überschriften):

Die Bestimmung des § 26a VwGG gehört systematisch nicht zu den Bestimmungen über die „Beschwerdefrist“ (vgl. die Überschrift vor § 26) und soll daher nach § 38 als neuer § 38a eingefügt werden. Hiefür war einerseits die Überlegung maßgebend, dass der Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse nach dieser Bestimmung wohl regelmäßig (wenngleich nicht notwendigerweise) nach Einleitung des Vorverfahrens fassen wird (vgl. die Überschrift vor § 35) und andererseits die sachliche Ähnlichkeit der darin enthaltenen Regelung mit jener des geltenden § 38a (und neuen § 38b) VwGG.

Durch den vorgeschlagenen § 38a Abs. 1 und 2 sollen drei Kundmachungsfehler beseitigt und eine terminologische Anpassung vorgenommen werden (Ersetzung des Wortes „beschwerden“ durch das Wort „Beschwerden“ in Abs. 1 Einleitung, Ersetzung des Wortes „diesem“ durch das Wort „diesen“ in Abs. 1 Z 1, Setzung eines Beistrichs nach dem Wort „Gesetzen“ und Ersetzung des Begriffes „gesetzesändernd“ durch „gesetzändernd“ in Abs. 2; vgl. Art. 66 Abs. 3 B‑VG).

Durch die gegenüber § 26a Abs. 2 VwGG geringfügig geänderte Formulierung des vorgeschlagenen § 38a Abs. 2 soll klargestellt werden, dass immer dann, wenn sich die Rechtsfragen zumindest auch auf Grund von Gesetzen, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, die Kundmachung des Beschlusses ausschließlich dem Bundeskanzler bzw. Landeshauptmann obliegt und eine weitere Kundmachung durch die zuständige oberste Behörde des Bundes bzw. des Landes oder eine Kundmachung gemeinsam mit dieser nicht erforderlich ist.

Dass nur Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG zur Fassung eines Beschlusses gemäß § 26a Abs. 1 VwGG Anlass geben können, ändert nichts daran, dass in der betreffenden Verwaltungssache auch die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Art. 131 Abs. 2 B‑VG bestehen kann. Durch den vorgeschlagenen § 38a Abs. 3 Z 1 lit. b sollen daher die Rechtswirkungen der Hemmung oder Unterbrechung auf die Fristen zur Erhebung dieser Beschwerden ausgedehnt werden. Auch wenn nach Kundmachung eines Beschlusses gemäß § 38a Abs. 1 VwGG dem Rechtsanwalt der Bescheid über seine Bestellung zum Verfahrenshelfer zugestellt oder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird (§ 26 Abs. 3 VwGG), soll die Beschwerdefrist erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes gemäß § 38a Abs. 4 zu laufen beginnen.

Durch den vorgeschlagenen § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c soll das Verhältnis zu § 27 VwGG geklärt werden; die Zeit vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß § 38a Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes gemäß § 38a Abs. 4 soll in die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht einzurechnen sein.

Der im vorgeschlagenen § 38a Abs. 4 verwendete Begriff „Rechtsanschauung“ ist Art. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes entlehnt. Außerdem soll ausdrücklich klargestellt werden, dass ein Erkenntnis gegebenenfalls auch mehrere Rechtssätze enthalten kann.

Was den vorgeschlagenen § 38b neu betrifft, sollen im Abs. 1 Zitierungsanpassungen vorgenommen werden; darüber hinaus soll die Formulierung des Abs. 2 im Interesse der Einheitlichkeit an jene des § 90a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 761/1996, angeglichen werden.

Zu Z 10 (§ 33a VwGG):

Eine Anpassung an den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002 neu gefassten Art. 131 Abs. 3 B‑VG und eine geringfügige Erhöhung der Wertgrenze werden vorgenommen.

Zu Z 11 (§ 34 Abs. 1 VwGG):

Es handelt sich um eine terminologische Vereinheitlichung (vgl. § 35 Abs. 3 VwGG).

Zu Z 15 (§ 43 Abs. 3 VwGG), 16 (§ 43 Abs. 8 VwGG) und 17 (§ 43 Abs. 9 VwGG):

Der in § 43 Abs. 8 VwGG verwendete Begriff der „Erledigung“ ist dem VwGG fremd und soll daher durch den Begriff „Erkenntnis“ ersetzt werden; § 43 Abs. 9 VwGG ist entsprechend anzupassen. Die ausdrückliche Nennung der Beschlüsse in § 43 Abs. 3 VwGG kann wegen § 43 Abs. 9 VwGG als überflüssig entfallen.

Zu Z 18 (§ 44 VwGG):

In § 44 VwGG werden ohne ersichtlichen Grund nur die Erkenntnisse und nicht auch die Beschlüsse genannt.

Zu Z 21 (§ 54 Abs. 1 VwGG):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung.

Zu Z 23 (§ 73 Abs. 6 und 7 VwGG):

Abs. 6 regelt das In-Kraft-Treten.

Abs. 7 dient der Rechtsbereinigung. Zur Vermeidung von Zweifeln (vgl. VfGH 12.12.2003, A 2/01 ua.) soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich die Rechtswirkungen des Abs. 7 auf die (gänzliche) Aufhebung der darin genannten Bundesgesetze beschränken: Durch die aufgehobenen Bundesgesetze geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben daher unberührt und durch diese aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Zu Art. 2 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 VfGG):

Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 VfGG – und damit mittelbar der sonstigen nicht nach der Art des Verfahrens differenzierenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des VfGG – soll auf alle in Betracht kommenden Verfahrensarten ausgedehnt werden (vgl. die unterschiedlichen Standpunkte von Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [1999], Art 126a B‑VG Rz 18 und Moritz, aaO, Art 127c B‑VG Rz 90 FN 151).

Zu Z 2 (§ 17a VfGG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 6 und Z 7 (§ 24 Abs. 3 und 4 VwGG) wird verwiesen.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 3 VfGG):

Es handelt sich um eine grammatikalische Richtigstellung bzw. Bereinigung eines aus Anlass des Kundmachungsreformgesetzes 2004 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 4 (§ 94 Abs. 18 und 19 VfGG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 23 (§ 73 Abs. 6 und 7 VwGG) wird verwiesen.

Zu Art. 3 (Änderung der Europawahlordnung):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen zwei aus Anlass der letzten Novelle unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden. Die in Z 3 (§ 91 Abs. 4) vorgesehenen In-Kraft-Tretens-Zeitpunkte ergeben sich aus der Kundmachung (§ 91 Abs. 4 Z 1) bzw. dem In-Kraft Treten dieser Novelle (§ 91 Abs. 4 Z 2; vgl. § 91 Abs. 3 neu).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Parteien

Parteien

§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

(2) ...

(2) ...

§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigen Organe vertreten.

(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechts­trägers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.

(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.

(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.

(5) Die einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.

Schriftsätze

Schriftsätze

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für

           1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

           2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes..

(3) Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten:

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

           1. Die Gebührenpflicht besteht

           1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiederein­setzung in den vorigen Stand;

                a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

           2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

               b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

siehe Abs. 4

           2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit.

           3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

           4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzu­schließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlag­scheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebühren­entrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde.

           5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

           6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

           7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

siehe Abs. 3 Z 2

Beschwerdefrist

Beschwerdefrist

§ 26. ...

§ 26. ...

§ 26a. ...

siehe § 38a

§ 27. ...

§ 27. ...

Inhalt der Beschwerde

Inhalt der Beschwerde

§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten

§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 3)

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),

           2. ...

           2. ...

           3. ...

           3. ...

           4. ...

           4. ...

           5. ...

           5. ...

           6. ...

           6. ...

           7. ...

           7. ...

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Aufschiebende Wirkung

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5)

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5)

Ablehnung

Ablehnung

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 726 Euro verhängt wurde.

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde.

Zurückweisung

Zurückweisung

§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Vorverfahren

Vorverfahren

§ 35. ...

§ 35. ...

§ 36. (1) ...

§ 36. (1) ...

(2) ... Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

(2) ... Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

(5) ...

(5) ...

(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)

(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)

(7) ...

(7) ...

(8) ...

(8) ...

§ 37. ...

§ 37. ...

§ 38. ...

§ 38. ...

 

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 26a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur An­nahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

§ 38a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

           1. die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

           1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

           2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

           2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

           3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behan­deln wird.

           3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.

Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.

Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechts­fragen auf Grund von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die geset­zesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

           1. dürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechts­vorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurtei­len hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten;

           1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:

                a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

           2. beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die Frist zur Erhebung einer Be­schwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;

               b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.

 

                c) Die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 wird gehemmt.

           3. dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfü­gungen getrof­fen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht ab­schließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

           2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maß­gabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kund­machung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Abs. 3 Z 1 und 3 und beginnt die gemäß Abs. 3 Z 2 gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.

Einholen einer Vor­abentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

§ 38a. (1) Hat der Verwaltungsgerichtshof den auch den Parteien zuzustellenden Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vor­abentscheidung nach Art. 177 des EG-Vertrages, Art. 41 des EGKS-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, so darf der Verwaltungsgerichtshof bis zum Einlangen der Vor­abentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vor­abentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

§ 38b. (1) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vor­abentscheidung noch nicht ergangen und ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des Vor­abentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.

§ 43. (1) ...

§ 43. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) ... Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.

(3) ... Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.

(4) ...

(4) ...

(5) ...

(5) ...

(6) ...

(6) ...

(7) ...

(7) ...

(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.

(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.

(9) Die Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.

(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.

§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.

§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.

Kosten

Kosten

§ 47. (1) ...

§ 47. (1) ...

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1

           1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15)

           1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides; (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15)

           2. ...

           2. ...

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) vertreten war.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.

(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.

(6) ...

(6) ...

§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwand­ersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.

§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwand­ersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)

§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwand­ersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 20)

§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwand­ersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 20)

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwand­ersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwand­ersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwand­ersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwand­ersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 21)

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 21)

§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch

§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch

           1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);

           1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);

           2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.

           2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.

(2) ...

(2) ...

(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwand­ersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwand­ersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) ...

(4) ...

§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.

§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 73. (1) bis (5) ...

§ 73. (1) bis (5) ...

 

(6) § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und § 26a außer Kraft.

 

(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:

 

           1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985;

 

           2. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;

 

           3. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990.

 

Durch die aufgehobenen Bundesgesetze geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch diese aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

§ 15. (1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c, 137 bis 145, 148f und 148i B‑VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des B‑VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzu­schließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzu­schließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

(2) ...

(2) ...

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 B‑VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

(4) ...

(4) ...

§ 17a. (1) Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

 

 

siehe Abs. 2

           1.  Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden..

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit.

           2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

           3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungs­zwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einge­zahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde.

 

Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

           6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

           7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

siehe Z 1

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. ...

(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. ...

(4) ...

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(5) ...

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(6) ...

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§ 94. (1) bis (17) ...

§ 94. (1) bis (17) ...

 

(18) § 15 Abs. 1, § 17a und § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

 

(19) Soweit das Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 329/1990, noch in Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Durch dieses Bundesgesetz geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch dieses aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 173. (1) bis (34) ...

§ 173. (1) bis (34) ...

 

(35) Der Titel und Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 82 Abs. 4 außer Kraft.