448 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (412 der
Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG
über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und
schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere
aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich
(Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)
Aufgrund der gemeinsamen Abwicklung der
Fluchtbewegungen seit Beginn der neunziger Jahre durch Bund und Länder und der
daraus gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass eine Vereinheitlichung der
Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um
einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und
Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und andererseits eine
Verteilung der Personen im Bundesgebiet zur erreichen, die regionale
Überbelastungen vermeidet. Auch kommt es zu einer Aufteilung der
Schubhaftkosten, wenn die Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer
Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 Asylgesetz idF BGBl I
Nr. 101/2003 erfolgt.
Zu diesem Zweck schließen Bund und Länder
eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, mit der die Grundversorgung
hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Asylwerber, Vertriebene und andere aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Menschen,
Asylberechtigte in den ersten vier Monaten) nach einheitlichen Grundsätzen
normiert wird; hiebei wird auf die europarechtlichen Regelungen Bedacht
genommen. Des Weiteren wird der Bereich der oben genannten Schubhaftkosten
ebenfalls in die Kostenteilung mit einbezogen; in Schubhaft angehaltenen
Fremden ist keine Grundversorgung im Rahmen dieser Vereinbarung zu gewähren,
sie erhalten zum Beispiel kein Taschengeld. Die Versorgung im Rahmen der
Anhaltung ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, lediglich die Kosten der
Schubhaft sollen aufgeteilt werden.
Zweck dieses Modells ist die gemeinsame
Sorge für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach österreichweit einheitlichen
Standards durch eine Grundversorgung, solange sich diese Menschen zumindest
geduldet in Österreich aufhalten. Dies schließt auch eine gezielte
Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung ein.
Ein weiteres Ziel dieser Zusammenarbeit
zwischen Bund und Ländern ist es, Betreuungsmaßnahmen, asylrechtliche und
fremdenpolizeiliche Aufgaben für denselben Personenkreis zu optimieren.
Die Vereinbarung schafft keinen
Rechtsanspruch für Dritte, sondern regelt die Aufgabenaufteilung zwischen Bund
und Ländern. Diese Vereinbarung ist einerseits vom partnerschaftlichen Geist
getragen und soll andererseits die Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern
aufteilen. Auch werden die Kosten für die gesamte Gruppe von unterstützten
Fremden sowie die Kosten der Schubhaft, die die Fremdenpolizeibehörde zur
Sicherung einer Ausweisung auf Grund einer Entscheidung der Asylbehörde gemäß
den §§ 4 bis 6 des Asylgesetzes nach der Asylgesetznovelle 2003 trifft, im
Verhältnis sechs zu vier zwischen Bund und den Ländern, sowie zwischen den
Ländern im Verhältnis der Wohnbevölkerung der Länder zueinander aufgeteilt.
Mit Wirksamkeit der gegenständlichen
Vereinbarung werden die Verordnungen, mit denen Aufgaben der Bundesbetreuung
den Landeshauptmännern von Kärnten, Tirol und Vorarlberg (BGBl
Nr. 71/1993), dem Landeshauptmann von Wien (BGBl Nr. 412/1992) und dem
Landeshauptmann von Burgenland (BGBl Nr. 411/1992) übertragen worden sind,
aufzuheben sein. Rechtzeitig vor dem 5. Februar 2005 werden die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Betreuung von Fremden der
Zielgruppe – unter Bedachtnahme auf die einschlägigen, umzusetzenden
europarechtlichen Normen – anzupassen sein.
Bei diesen Maßnahmen und der Umsetzung der
Vereinbarung werden der Bund und die Länder partnerschaftlich vorgehen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat die gegenständliche Vereinbarung in seiner Sitzung
am 18. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer
dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits, Günter Kößl,
Dr. Helene Partik-Pablé, Walter Murauer, Mag. Eduard Mainoni,
Mag. Brigid Weinzinger, Ulrike Königsberger-Ludwig, Matthias Ellmauer,
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für innere Angelegenheiten Dr. Ernst Strasser und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung
gem. Art. 15a B-VG zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat
wolle den Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über
gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (412 der
Beilagen) genehmigen.
Wien, 2004 03 18
Karl
Freund Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann