Vorblatt

Probleme:

Es ist erforderlich, zu der sog. EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) ergänzende innerstaatliche Regelungen zu erlassen.

Ziele:

Einbindung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 in die innerstaatliche Vollziehung.

Inhalt:

Ergänzende innerstaatliche Regelungen zu der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Zur Vollziehung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 werden im Bereich des Zollamtes Villach, dem die bundesweite Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollämter übertragen wird, zumindest drei Bedienstete der Verwendungsgruppe A2 erforderlich sein, die durch den Personalstand der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgedeckt werden können.

Für die Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 und 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ist eine Kostenersatzpflicht für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Bund Kosten erwachsen, sodass diesbezüglich eine Kostenneutralität gegeben ist.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem vorliegenden Entwurf werden einerseits die sich aus der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ergebenden ergänzenden Durchführungsbestimmungen erlassen und andererseits die Befugnisse der Zollorgane beim Vollzug der Bekämpfung der Produktpiraterie näher definiert. Die EU-Konformität ist daher gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Produktpiraterie hat negative Auswirkungen auf viele unterschiedliche Wirtschaftsbereiche, z. B. den Arbeitsmarkt, den freien und fairen Wettbewerb, den wirtschaftlichen Erfolg von Firmen – um nur einige zu nennen. Der finanzielle Verlust, der den Unternehmen durch die Fälschungen entsteht, sowie der finanzielle Einsatz zur Bekämpfung der Produktpiraten kann zwangsläufig zu Einsparungen bei den Unternehmen führen, wodurch nicht zuletzt auch in Österreich Arbeitsplätze verloren gehen.

Wenngleich keine konkreten Zahlen genannt werden können, stellen die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 und der vorliegende Entwurf auch eine Maßnahme zur Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Am 1. Juli 2004 wird die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, in Kraft treten (EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004).

Diese neue Verordnung wurde erlassen, um das Funktionieren des Systems zu verbessern, das mit der (Vorgänger-)Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, eingeführt wurde.

Durch diese Verordnung werden bereits auf Gemeinschaftsebene mit unmittelbarer Wirkung für alle Mitgliedstaaten die Maßnahmen beim Grenzübergang des im Rahmen der WTO ausgehandelten Abkommens über handelsrelevante Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (Artikel 51 bis 60 des TRIPS-Abkommens) umgesetzt. Durch die Anwendung dieser Verordnungen und des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird daher auch den aus dem TRIPS-Abkommen resultierenden österreichischen Verpflichtungen entsprochen.

Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 legt die durch die Zollverwaltung zu ergreifenden Maßnahmen fest und schafft ein Instrumentarium, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass sog. „Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen“, aus Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden können. Als Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, gelten dabei:

-      „Nachgeahmte Waren“: das sind solche Waren, die einschließlich ihrer Verpackung ohne Zustimmung des Markeninhabers Marken oder Zeichen tragen, die mit rechtsgültig eingetragenen Marken identisch sind oder nicht von solchen Marken zu unterscheiden sind und daher die Rechte des Inhabers verletzen.

-      „Unerlaubt hergestellte Waren“: das sind Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigt worden sind und die die betroffenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte oder Geschmacksmusterrechte verletzen.

-      Waren, die ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel bzw. für Pflanzenschutzmittel verletzen.

-      Waren, die ein Sortenschutzrecht, eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe verletzen.

Die Rechtsinhaber können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde stellen. Durch dieses Verfahren werden vom Rechtsinhaber zur Weitergabe an die Zollstellen geeignete und der Identifikation von schutzrechtsverletzenden Waren dienende Hinweise und Materialien übermittelt. Das Tätigwerden der Zollbehörden besteht dann darin, in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für jene Zeit auszusetzen, die für die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen.

Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang relevanten Schutzrechtsbestimmungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr bzw. der Zuständigkeiten der Justizbehörden und der gerichtlichen Verfahren verweist die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 auf das innerstaatliche Recht. Diesbezüglich ergibt sich aus dieser Verordnung kein unmittelbarer Anpassungsbedarf, weil diese Materie durch die im österreichischen Recht für Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten vorgesehenen Anspruchsgrundlagen im Zivil- und/oder Strafgerichtsverfahren ausreichend geregelt ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur Vollziehung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 werden im Bereich des Zollamtes Villach, dem die bundesweite Zuständigkeit zur Bearbeitung der Antrage auf Tätigwerden der Zollämter übertragen wird, zumindest drei Bedienstete der Verwendungsgruppe A2 erforderlich sein, die durch den Personalstand der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgedeckt werden können. Bei starkem Ansteigen der Zahl der Anträge auf Tätigwerden durch die Zollorgane und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand kann sich in der Zukunft das Erfordernis von zusätzlichen Bediensteten ergeben.

Die beim Zollamt Villach im Hinblick auf die Vollziehung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 und dieses Bundesgesetzes anfallenden Personalkosten betragen daher € 160.017,- pro Jahr.

Für die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollämter dürfen gemäß Artikel 5 Abs. 7 zweiter Unterabsatz der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 – im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage – keine Gebühren vorgeschrieben werden. Dadurch wird sich ein geringfügiger Einnahmenentfall ergeben (ca. € 5.000,- pro Jahr).

Für die Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 und 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ist eine Kostenersatzpflicht für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Bund Kosten erwachsen, sodass diesbezüglich eine Kostenneutralität gegeben ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 2 BVG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 Abs. 1 legt die nach Artikel 5 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu benennende Zollbehörde fest. Diese Zuständigkeit wird bundesweit dem Zollamt Villach übertragen.

§ 1 Abs. 2 sieht vor, dass die zollrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auch für das Verfahren gemäß der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 gelten.

Zu § 2:

§ 2 Abs. 1 legt für die Bearbeitung von Gemeinschaftsanträgen, die auch in Österreich gelten, die Verpflichtung des Rechtsinhabers fest, dem Zollamt Villach allenfalls erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Abs. 2 sieht eine Kostenersatzpflicht des Rechtsinhabers für die Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 und 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 vor. Eine Kostenersatzpflicht durch den Rechtsinhaber, in dessen Interesse ja die Aussetzung der Überlassung bzw. die Beschlagnahme der Waren liegt, ist somit insbesondere für solche Auslagen des Bundes vorgesehen, die im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Überlassung, einer Beschlagnahme (z. B. Transport- oder Lagerkosten) oder mit der Vernichtung von Waren anfallen. Dadurch unberührt bleiben allfällige Regressansprüche des Rechtsinhabers gegenüber dem Anmelder.

Für den Fall, dass vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert werden, wird im § 2 Abs. 3 vorgesehen, dass die im § 104 Abs. 1 ZollR-DG dafür vorgesehenen Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber entrichtet werden sollen.

Zu § 3:

Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ermöglicht es den Zollorganen, auch vor bzw. ohne entsprechende Antragstellung durch den Rechtsinhaber tätig zu werden, wenn sich der hinreichend begründete Verdacht ergibt, dass es sich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Von dieser Möglichkeit wird durch § 3 Abs. 1 Gebrauch gemacht, jedoch mit der Einschränkung, dass der Rechtsinhaber entweder bekannt oder leicht festzustellen ist.

Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sieht ein Tätigwerden der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein Zollverfahren, mit der Wiederausfuhr oder mit der Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager vor. Die Möglichkeit des Tätigwerdens endet jedenfalls mit der Überführung in das betreffende Zollverfahren. Dies führt teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, z.B. im Rahmen eines Schmuggels bei einer Kontrolle kurz nach dem Grenzübertritt entdeckt werden (also in jenen Fällen, wo es nicht mehr zu einer „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ kommt, sondern zollrechtlich nur mehr die Eingangsabgaben nacherhoben werden), weil die Zollorgane dann nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 nicht mehr tätig werden können, und zwar auch dann nicht, wenn ein entsprechender Antrag bereits vorliegt.

Durch Abs. 2 soll dieser Situation begegnet werden. Den Zollorganen wird im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Möglichkeit geboten, bei „Offensichtlichkeit“ den Rechtsinhaber zu verständigen. Eine solche Regelung entspricht im Übrigen auch einer international immer wieder aufgestellten Forderung, der aber durch eine EU-Verordnung im Hinblick auf die Kompetenzlage nicht entsprochen, sondern die nur auf nationaler Ebene erfüllt werden kann.

Der zusätzliche Verweis auf die Anwendbarkeit von Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bedeutet, dass in denjenigen Fällen, wo ein Schutzantrag bereits vorliegt, das Zollamt Villach innerhalb von zehn bzw. 20 Arbeitstagen nach der Beschlagnahme von der Befassung, der „zuständigen Stelle“ in Kenntnis gesetzt werden muss und im amtswegigen Verfahren dem Rechtsinhaber, sofern er leicht feststellbar oder bekannt ist, zuvor eine Frist von drei Arbeitstagen zur Stellung dieses Schutzantrages einzuräumen hat. Für diese Zeit ist die betreffende Ware vorläufig zu beschlagnahmen. Stellt der Rechtsinhaber innerhalb der drei Arbeitstage keinen Schutzantrag, so ist die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben, ebenso in denjenigen Fällen, wo dem Zollamt Villach nicht fristgerecht die entsprechende Mitteilung über die Befassung der „zuständigen Stelle“ zukommt.

Zu § 4:

Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sieht zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Rechtsinhaber ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein tatsächlich Recht geistigen Eigentums verletzt worden ist, eingeleitet werden muss. Als Vorbild für diese Regelung diente auch § 5 des derzeitigen Produktpirateriegesetzes.

Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht unmittelbar und wird daher – innerhalb der durch Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 vorgegebenen Bedingungen – in § 4 festgelegt.

Nach der Beschlagnahme bzw. nach der Aussetzung der Überlassung wird sowohl dem Anmelder, dem Besitzer oder dem Eigentümer der Waren als auch dem Rechtsinhaber die Möglichkeit eingeräumt, auf die ansonsten durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob die Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt dadurch, dass der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen. Als Besitz gilt dabei im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG jegliche Form der Innehabung einer Ware.

Für den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer der Waren bestehen folgende Möglichkeiten zur Erklärung seiner Zustimmung zur sofortigen Vernichtung:

-      die Zustimmung kann ausdrücklich in schriftlicher Form gegenüber der Zollbehörde oder gegenüber dem Rechtsinhaber, der sie dann an die Zollbehörde weiterleitet, abgegeben werden;

-      die Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird.

In der Praxis bedeutet dies für den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer der Waren, dass er die sofortige Vernichtung unter Vermeidung eines allfälligen Gerichtsverfahrens akzeptiert („kein Widerspruch“) oder durch ein Gericht abklären lässt, ob es sich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Eine diesbezügliche materiellrechtliche Beurteilung durch Zollorgane findet in keinem Fall statt.

Der Rechtsinhaber muss seine Zustimmung zur sofortigen Vernichtung dem Zollamt Villach immer schriftlich bekannt geben. Diese Zustimmung muss gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein in Artikel 2 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 genanntes Recht geistigen Eigentums verletzen.

Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich folgende Möglichkeiten:

-      Lehnt der Rechtsinhaber die sofortige Vernichtung ab, richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 13 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004, und zwar unabhängig davon, ob der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der sofortigen Vernichtung zustimmt oder nicht. Der Rechtsinhaber muss das zuständige Gericht binnen zehn (bzw. 20) Arbeitstagen (bei leicht verderblichen Waren binnen drei Arbeitstagen) nach Eingang der Benachrichtigung über die Aussetzung der Überlassung bzw. der Beschlagnahme befassen. Erfolgt keine Befassung eines Gerichtes durch den Rechtsinhaber, sind die Waren von der Zollbehörde zu überlassen.

-      Widerspricht der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer der Waren innerhalb der zehntägigen Frist einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung, kann der Rechtsinhaber – durch außergerichtliche Verhandlungen mit dem Anmelder, dem Besitzer oder dem Eigentümer der Waren – weiter eine sofortige Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 anstreben. Dazu muss er dem Zollamt Villach innerhalb von zehn (bzw. 20) Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Benachrichtigung über die Aussetzung der Überlassung bzw. der Beschlagnahme neben seiner Zustimmung zur sofortigen Vernichtung auch die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zur sofortigen Vernichtung übermitteln. Gelingt eine diesbezügliche Einigung mit dem Anmelder, dem Besitzer oder dem Eigentümer der Waren nicht oder wird eine solche vom Rechtsinhaber nicht angestrebt, bleibt ihm zur Wahrung seiner Rechte nur die Möglichkeit der Einleitung eines Straf- oder Zivilrechtsverfahren innerhalb der oa. Fristen, in dem (auch) festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist. Wird das Zollamt Villach darüber nicht fristgerecht unterrichtet, sind die Waren von der Zollbehörde zu überlassen.

-      Sofern alle Beteiligten der sofortigen Vernichtung zustimmen, sind die Waren, nach der Entnahme von Proben oder Mustern für ein allfälliges Gerichtsverfahren, nach Maßgabe des § 6 auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

Zu § 5:

Artikel 14 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Überlassung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird. Diese Sicherheit soll an Stelle der Waren dem Verfall unterliegen, wenn von der zuständigen Stelle (Gericht) rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren eines der oa. Rechte verletzen.

Zu § 6:

§ 6 hält abschließend fest, was mit den Waren zu geschehen hat, wenn sie nach § 4 zu vernichten sind.

Mit dem Hinweis auf karitative Zwecke in Abs. 2 wird der Ausnahmebestimmung in Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 („Entfernen von Marken“) bei Zustimmung durch den Rechtsinhaber Rechnung getragen. Da gemäß § 1 Abs. 2 hierbei auch auf Bestimmungen des ZollR-DG Bedacht zu nehmen ist, ergeben sich derzeit nach § 51 Abs. 2 ZollR-DG jedoch ebenfalls Schranken für die karitative Verwertung.

Zu § 7:

Artikel 18 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 schreibt vor, dass Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sieht ein Verbot des Verbringens von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie ein Verbot ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, ein Verbot ihrer Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, ein Verbot des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie ein Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr vor. Voraussetzung für das Wirksamwerden dieses Verbotes ist, dass nach dem Verfahren des Artikels 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 durch die „für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle“ (also durch das zuständige Gericht) in einem Zivil- oder Strafrechtsverfahren erkannt wurde, dass es sich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen.

Ein Verstoß gegen Artikel 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 soll ein Finanzvergehen bilden.

§ 7 Abs. 2 sieht für die vorsätzliche Verletzung einer Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 eine Ahndung als Finanzordnungswidrigkeit vor.

Zu § 8:

§ 8 enthält die Zuständigkeitsbestimmungen.

Zu § 10:

§ 10 legt das Inkrafttretensdatum analog zum Inkrafttreten der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 mit 1. Juli 2004 fest.

Gleichzeitig soll das Produktpirateriegesetz (BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) mit der Maßgabe außer Kraft treten, dass es weiterhin auf alle jene Fälle anzuwenden ist, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der (alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.

Übergangsbestimmungen für jene Bewilligungen, die nach der (alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung bzw. dem (alten) Produktpirateriegesetz erlassen worden sind, sind nicht erforderlich, weil die Kommission in der derzeit in Ausarbeitung befindlichen Durchführungsverordnung zur EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 eine Weitergeltung dieser Bewilligungen vorsehen wird.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz – PPG)

Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen
der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht am
geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden
(Produktpirateriegesetz 2004- PPG 2004)

BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003

 

§ 1. (1) Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, sind beim Zollamt Villach einzubringen.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Zollverfahren.

§ 1. (1) Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

§ 2. (1) Der aus der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind dabei die nach § 101 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.

(2) Kosten, die dem Bund aus der Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung erwachsen, sind dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen.

(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten.

§ 2. (1) Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2) Kosten, die dem Bund daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter zollamtlicher Überwachung bleiben, sind dem Bund vom Rechtsinhaber zu ersetzen.

(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.

§ 3. (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ist bei Stattgabe des Antrages vom Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 sowie der Verwaltungsabgaben nach § 2 Abs. 3 sicherzustellen.

(2) Von der Leistung einer Sicherheit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einbringlichkeit der Kosten und der Verwaltungsabgaben auf andere Art gewährleistet ist.

 

§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.

(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.

§ 3. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.

(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind in diesen Fällen anzuwenden.

§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.

(2) Wird gegen eine Mitteilung gemäß Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.

(3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt.

§ 4. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) oder dem Besitzer im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen:

           a) dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen;

          b) dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch den Eigentümer widersprochen wird.

Der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren kann die Erklärung, dass einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausdrücklich zugestimmt wird, direkt der Zollbehörde übermitteln.

(2) Wird einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung nicht zugestimmt, ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 13 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu überlassen.

(3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, ob der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zustimmt oder die Frist, innerhalb der der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer der Vernichtung widersprechen kann, ungenützt verstrichen ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 stellt.

§ 6. Eine nach Artikel 7 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30, oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen.

§ 5. Eine nach Artikel 14 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2 Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8 August 1996 S 30, oder ein Sortenschutzrecht verletzen.

§ 7. (1) Wird nach Artikel 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.

§ 6. (1) Sind Waren nach § 4 zu vernichten, so hat die Zollbehörde Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren. Die übrigen Waren sind auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.

§ 8. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.

§ 7. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.

(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 625 Euro zu bestrafen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

 

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, außer Kraft. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2 Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.