Vorblatt
Probleme:
Es ist erforderlich, zu der sog.
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,
bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber
Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen) ergänzende
innerstaatliche Regelungen zu erlassen.
Ziele:
Einbindung der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 in die innerstaatliche Vollziehung.
Inhalt:
Ergänzende innerstaatliche Regelungen zu
der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Zur Vollziehung der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 werden im Bereich des Zollamtes
Villach, dem die bundesweite Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf
Tätigwerden der Zollämter übertragen wird, zumindest drei Bedienstete der
Verwendungsgruppe A2 erforderlich sein, die durch den Personalstand der
Finanzlandesdirektion für Kärnten abgedeckt werden können.
Für die Durchführung einer Maßnahme nach
Artikel 9 und 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ist eine
Kostenersatzpflicht für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Bund Kosten
erwachsen, sodass diesbezüglich eine Kostenneutralität gegeben ist.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Mit dem vorliegenden Entwurf werden
einerseits die sich aus der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ergebenden
ergänzenden Durchführungsbestimmungen erlassen und andererseits die Befugnisse
der Zollorgane beim Vollzug der Bekämpfung der Produktpiraterie näher definiert.
Die EU-Konformität ist daher gegeben.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Produktpiraterie hat negative
Auswirkungen auf viele unterschiedliche Wirtschaftsbereiche, z. B. den
Arbeitsmarkt, den freien und fairen Wettbewerb, den wirtschaftlichen Erfolg von
Firmen – um nur einige zu nennen. Der finanzielle Verlust, der den Unternehmen
durch die Fälschungen entsteht, sowie der finanzielle Einsatz zur Bekämpfung
der Produktpiraten kann zwangsläufig zu Einsparungen bei den Unternehmen führen,
wodurch nicht zuletzt auch in Österreich Arbeitsplätze verloren gehen.
Wenngleich keine konkreten Zahlen genannt
werden können, stellen die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 und der
vorliegende Entwurf auch eine Maßnahme zur Erhaltung des Wirtschaftsstandortes
Österreich dar.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Am 1. Juli 2004 wird die Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen
gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl.
Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, in Kraft treten
(EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004).
Diese neue Verordnung wurde erlassen, um
das Funktionieren des Systems zu verbessern, das mit der (Vorgänger-)Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche
das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen,
in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft
betreffen, eingeführt wurde.
Durch diese Verordnung werden bereits auf
Gemeinschaftsebene mit unmittelbarer Wirkung für alle Mitgliedstaaten die
Maßnahmen beim Grenzübergang des im Rahmen der WTO ausgehandelten Abkommens
über handelsrelevante Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich
des Handels mit nachgeahmten Waren (Artikel 51 bis 60 des TRIPS-Abkommens)
umgesetzt. Durch die Anwendung dieser Verordnungen und des vorliegenden
Gesetzesentwurfes wird daher auch den aus dem TRIPS-Abkommen resultierenden
österreichischen Verpflichtungen entsprochen.
Die
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 legt die durch die Zollverwaltung zu
ergreifenden Maßnahmen fest und schafft ein Instrumentarium, das es den
Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus
dem Verkehr zu ziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass sog. „Waren, die
ein Recht am geistigen Eigentum verletzen“, aus Drittländern eingeführt und in
der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden können. Als Waren, die ein
Recht am geistigen Eigentum verletzen, gelten dabei:
- „Nachgeahmte Waren“: das sind solche Waren, die einschließlich ihrer
Verpackung ohne Zustimmung des Markeninhabers Marken oder Zeichen tragen, die
mit rechtsgültig eingetragenen Marken identisch sind oder nicht von solchen
Marken zu unterscheiden sind und daher die Rechte des Inhabers verletzen.
- „Unerlaubt hergestellte Waren“: das sind Waren, die
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigt worden sind und die die betroffenen
Urheberrechte und verwandten Schutzrechte oder Geschmacksmusterrechte verletzen.
- Waren, die ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat für
Arzneimittel bzw. für Pflanzenschutzmittel verletzen.
- Waren, die ein Sortenschutzrecht, eine geschützte
Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe verletzen.
Die Rechtsinhaber können Anträge auf
Tätigwerden der Zollbehörde stellen. Durch dieses Verfahren werden vom
Rechtsinhaber zur Weitergabe an die Zollstellen geeignete und der
Identifikation von schutzrechtsverletzenden Waren dienende Hinweise und
Materialien übermittelt. Das Tätigwerden der Zollbehörden besteht dann darin,
in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für jene Zeit auszusetzen, die für
die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um Waren
handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen.
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang
relevanten Schutzrechtsbestimmungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr bzw. der
Zuständigkeiten der Justizbehörden und der gerichtlichen Verfahren verweist die
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 auf das innerstaatliche Recht. Diesbezüglich
ergibt sich aus dieser Verordnung kein unmittelbarer Anpassungsbedarf, weil
diese Materie durch die im österreichischen Recht für Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten vorgesehenen Anspruchsgrundlagen
im Zivil- und/oder Strafgerichtsverfahren ausreichend geregelt ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Vollziehung der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 werden im Bereich des Zollamtes
Villach, dem die bundesweite Zuständigkeit zur Bearbeitung der Antrage auf
Tätigwerden der Zollämter übertragen wird, zumindest drei Bedienstete der
Verwendungsgruppe A2 erforderlich sein, die durch den Personalstand der
Finanzlandesdirektion für Kärnten abgedeckt werden können. Bei starkem
Ansteigen der Zahl der Anträge auf Tätigwerden durch die Zollorgane und dem
damit verbundenen Verwaltungsaufwand kann sich in der Zukunft das Erfordernis
von zusätzlichen Bediensteten ergeben.
Die beim Zollamt Villach im Hinblick auf
die Vollziehung der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 und dieses
Bundesgesetzes anfallenden Personalkosten betragen daher € 160.017,- pro Jahr.
Für die Bearbeitung der Anträge auf
Tätigwerden der Zollämter dürfen gemäß Artikel 5 Abs. 7 zweiter
Unterabsatz der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 – im Gegensatz zur
derzeitigen Rechtslage – keine Gebühren vorgeschrieben werden. Dadurch wird
sich ein geringfügiger Einnahmenentfall ergeben (ca. € 5.000,- pro Jahr).
Für die Durchführung einer Maßnahme nach
Artikel 9 und 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ist eine
Kostenersatzpflicht für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Bund Kosten
erwachsen, sodass diesbezüglich eine Kostenneutralität gegeben ist.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1
Z 2 BVG.
Besonderer Teil
Zu § 1:
§ 1 Abs. 1 legt die nach
Artikel 5 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu
benennende Zollbehörde fest. Diese Zuständigkeit wird bundesweit dem Zollamt
Villach übertragen.
§ 1 Abs. 2 sieht vor, dass die
zollrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auch für das Verfahren gemäß der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 gelten.
Zu § 2:
§ 2 Abs. 1 legt für die
Bearbeitung von Gemeinschaftsanträgen, die auch in Österreich gelten, die Verpflichtung
des Rechtsinhabers fest, dem Zollamt Villach allenfalls erforderliche
Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Abs. 2 sieht eine
Kostenersatzpflicht des Rechtsinhabers für die Durchführung einer Maßnahme nach
Artikel 9 und 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 vor. Eine
Kostenersatzpflicht durch den Rechtsinhaber, in dessen Interesse ja die
Aussetzung der Überlassung bzw. die Beschlagnahme der Waren liegt, ist somit
insbesondere für solche Auslagen des Bundes vorgesehen, die im Zusammenhang mit
einer Aussetzung der Überlassung, einer Beschlagnahme (z. B. Transport- oder
Lagerkosten) oder mit der Vernichtung von Waren anfallen. Dadurch unberührt
bleiben allfällige Regressansprüche des Rechtsinhabers gegenüber dem Anmelder.
Für den Fall, dass vorübergehend verwahrte
Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert werden,
wird im § 2 Abs. 3 vorgesehen, dass die im § 104 Abs. 1
ZollR-DG dafür vorgesehenen Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber entrichtet
werden sollen.
Zu § 3:
Artikel 4 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ermöglicht es den Zollorganen, auch
vor bzw. ohne entsprechende Antragstellung durch den Rechtsinhaber tätig zu
werden, wenn sich der hinreichend begründete Verdacht ergibt, dass es sich um
Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Von dieser
Möglichkeit wird durch § 3 Abs. 1 Gebrauch gemacht, jedoch mit der
Einschränkung, dass der Rechtsinhaber entweder bekannt oder leicht
festzustellen ist.
Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
sieht ein Tätigwerden der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überführung von
Waren in ein Zollverfahren, mit der Wiederausfuhr oder mit der Verbringung in
eine Freizone oder in ein Freilager vor. Die Möglichkeit des Tätigwerdens endet
jedenfalls mit der Überführung in das betreffende Zollverfahren. Dies führt
teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn Waren, die bestimmte Rechte am
geistigen Eigentum verletzen, z.B. im Rahmen eines Schmuggels bei einer
Kontrolle kurz nach dem Grenzübertritt entdeckt werden (also in jenen Fällen,
wo es nicht mehr zu einer „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“
kommt, sondern zollrechtlich nur mehr die Eingangsabgaben nacherhoben werden),
weil die Zollorgane dann nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
nicht mehr tätig werden können, und zwar auch dann nicht, wenn ein
entsprechender Antrag bereits vorliegt.
Durch Abs. 2 soll dieser Situation
begegnet werden. Den Zollorganen wird im Rahmen der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben die Möglichkeit geboten, bei „Offensichtlichkeit“ den Rechtsinhaber zu
verständigen. Eine solche Regelung entspricht im Übrigen auch einer international
immer wieder aufgestellten Forderung, der aber durch eine EU-Verordnung im
Hinblick auf die Kompetenzlage nicht entsprochen, sondern die nur auf
nationaler Ebene erfüllt werden kann.
Der zusätzliche Verweis auf die
Anwendbarkeit von Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und
Artikel 13 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
bedeutet, dass in denjenigen Fällen, wo ein Schutzantrag bereits vorliegt, das
Zollamt Villach innerhalb von zehn bzw. 20 Arbeitstagen nach der Beschlagnahme
von der Befassung, der „zuständigen Stelle“ in Kenntnis gesetzt werden muss und
im amtswegigen Verfahren dem Rechtsinhaber, sofern er leicht feststellbar oder
bekannt ist, zuvor eine Frist von drei Arbeitstagen zur Stellung dieses
Schutzantrages einzuräumen hat. Für diese Zeit ist die betreffende Ware
vorläufig zu beschlagnahmen. Stellt der Rechtsinhaber innerhalb der drei Arbeitstage
keinen Schutzantrag, so ist die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben, ebenso
in denjenigen Fällen, wo dem Zollamt Villach nicht fristgerecht die
entsprechende Mitteilung über die Befassung der „zuständigen Stelle“ zukommt.
Zu § 4:
Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
sieht zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung sowohl für die
Zollverwaltungen als auch für die Rechtsinhaber ein vereinfachtes Verfahren
vor, nach dem Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung,
ob ein tatsächlich Recht geistigen Eigentums verletzt worden ist, eingeleitet
werden muss. Als Vorbild für diese Regelung diente auch § 5 des
derzeitigen Produktpirateriegesetzes.
Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht
unmittelbar und wird daher – innerhalb der durch Artikel 11 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 vorgegebenen Bedingungen – in § 4
festgelegt.
Nach der Beschlagnahme bzw. nach der
Aussetzung der Überlassung wird sowohl dem Anmelder, dem Besitzer oder dem
Eigentümer der Waren als auch dem Rechtsinhaber die Möglichkeit eingeräumt, auf
die ansonsten durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu
treffende Entscheidung, ob die Waren tatsächlich ein Recht am geistigen
Eigentum verletzen, zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt dadurch, dass der
Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber
einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß
Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
zustimmen. Als Besitz gilt dabei im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Z 3
ZollR-DG jegliche Form der Innehabung einer Ware.
Für den Anmelder, den Besitzer oder den
Eigentümer der Waren bestehen folgende Möglichkeiten zur Erklärung seiner
Zustimmung zur sofortigen Vernichtung:
- die Zustimmung kann ausdrücklich in schriftlicher Form gegenüber der
Zollbehörde oder gegenüber dem Rechtsinhaber, der sie dann an die Zollbehörde
weiterleitet, abgegeben werden;
- die Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Vernichtung
nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren
innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich
widersprochen wird.
In der Praxis bedeutet dies für den
Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer der Waren, dass er die sofortige
Vernichtung unter Vermeidung eines allfälligen Gerichtsverfahrens akzeptiert
(„kein Widerspruch“) oder durch ein Gericht abklären lässt, ob es sich um Waren
handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Eine diesbezügliche
materiellrechtliche Beurteilung durch Zollorgane findet in keinem Fall statt.
Der Rechtsinhaber muss seine Zustimmung zur
sofortigen Vernichtung dem Zollamt Villach immer schriftlich bekannt geben.
Diese Zustimmung muss gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind,
ein in Artikel 2 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
genanntes Recht geistigen Eigentums verletzen.
Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich
folgende Möglichkeiten:
- Lehnt der Rechtsinhaber die sofortige Vernichtung ab, richtet sich
das weitere Verfahren nach Artikel 13 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004, und zwar unabhängig davon, ob der
Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der sofortigen Vernichtung zustimmt
oder nicht. Der Rechtsinhaber muss das zuständige Gericht binnen zehn (bzw. 20)
Arbeitstagen (bei leicht verderblichen Waren binnen drei Arbeitstagen) nach
Eingang der Benachrichtigung über die Aussetzung der Überlassung bzw. der
Beschlagnahme befassen. Erfolgt keine Befassung eines Gerichtes durch den
Rechtsinhaber, sind die Waren von der Zollbehörde zu überlassen.
- Widerspricht der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer der
Waren innerhalb der zehntägigen Frist einer sofortigen Vernichtung unter
zollamtlicher Überwachung, kann der Rechtsinhaber – durch außergerichtliche
Verhandlungen mit dem Anmelder, dem Besitzer oder dem Eigentümer der Waren –
weiter eine sofortige Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß
Artikel 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 anstreben. Dazu
muss er dem Zollamt Villach innerhalb von zehn (bzw. 20) Arbeitstagen oder im
Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der
Zustellung der Benachrichtigung über die Aussetzung der Überlassung bzw. der
Beschlagnahme neben seiner Zustimmung zur sofortigen Vernichtung auch die
ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des
Eigentümers der Waren zur sofortigen Vernichtung übermitteln. Gelingt eine
diesbezügliche Einigung mit dem Anmelder, dem Besitzer oder dem Eigentümer der
Waren nicht oder wird eine solche vom Rechtsinhaber nicht angestrebt, bleibt
ihm zur Wahrung seiner Rechte nur die Möglichkeit der Einleitung eines Straf-
oder Zivilrechtsverfahren innerhalb der oa. Fristen, in dem (auch) festgestellt
werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist. Wird das Zollamt
Villach darüber nicht fristgerecht unterrichtet, sind die Waren von der
Zollbehörde zu überlassen.
- Sofern alle Beteiligten der sofortigen Vernichtung zustimmen, sind
die Waren, nach der Entnahme von Proben oder Mustern für ein allfälliges
Gerichtsverfahren, nach Maßgabe des § 6 auf Kosten und auf Verantwortung
des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne
Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.
Zu § 5:
Artikel 14 Abs. 1 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ermöglicht unter bestimmten
Voraussetzungen eine vorzeitige Überlassung von Waren, die im Verdacht stehen,
ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat für
Arzneimittel, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel oder
ein Sortenschutzrecht zu verletzen, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird. Diese
Sicherheit soll an Stelle der Waren dem Verfall unterliegen, wenn von der
zuständigen Stelle (Gericht) rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren
eines der oa. Rechte verletzen.
Zu § 6:
§ 6 hält abschließend fest, was mit
den Waren zu geschehen hat, wenn sie nach § 4 zu vernichten sind.
Mit dem Hinweis auf karitative Zwecke in
Abs. 2 wird der Ausnahmebestimmung in Artikel 17 Abs. 1
Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
(„Entfernen von Marken“) bei Zustimmung durch den Rechtsinhaber Rechnung
getragen. Da gemäß § 1 Abs. 2 hierbei auch auf Bestimmungen des
ZollR-DG Bedacht zu nehmen ist, ergeben sich derzeit nach § 51 Abs. 2
ZollR-DG jedoch ebenfalls Schranken für die karitative Verwertung.
Zu § 7:
Artikel 18 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 schreibt vor, dass Sanktionen für
Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen sind. Diese Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 16 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sieht ein Verbot des Verbringens von
Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet
der Gemeinschaft sowie ein Verbot ihrer Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, ein Verbot ihrer Verbringung in
eine Freizone oder ein Freilager, ein Verbot des Verbringens aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft sowie ein Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr vor.
Voraussetzung für das Wirksamwerden dieses Verbotes ist, dass nach dem
Verfahren des Artikels 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
durch die „für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle“ (also durch das
zuständige Gericht) in einem Zivil- oder Strafrechtsverfahren erkannt wurde,
dass es sich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum
verletzen.
Ein Verstoß gegen Artikel 2 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 soll ein Finanzvergehen bilden.
§ 7 Abs. 2 sieht für die
vorsätzliche Verletzung einer Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 eine Ahndung als Finanzordnungswidrigkeit
vor.
Zu § 8:
§ 8 enthält die
Zuständigkeitsbestimmungen.
Zu § 10:
§ 10 legt das Inkrafttretensdatum
analog zum Inkrafttreten der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 mit 1.
Juli 2004 fest.
Gleichzeitig soll das
Produktpirateriegesetz (BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) mit der Maßgabe außer Kraft
treten, dass es weiterhin auf alle jene Fälle anzuwenden ist, in denen die
Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der
(alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt wurde oder in denen Waren
nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.
Übergangsbestimmungen für jene
Bewilligungen, die nach der (alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung bzw. dem
(alten) Produktpirateriegesetz erlassen worden sind, sind nicht erforderlich,
weil die Kommission in der derzeit in Ausarbeitung befindlichen
Durchführungsverordnung zur EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 eine
Weitergeltung dieser Bewilligungen vorsehen wird.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Bundesgesetz, mit dem ergänzende
Regelungen im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum
verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz – PPG) |
Bundesgesetz, mit dem ergänzende
Regelungen über das Vorgehen |
BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 |
|
§ 1. (1) Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die
bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie
ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden
EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember
1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl.
Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, sind beim Zollamt Villach
einzubringen. (2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Zollverfahren. |
§ 1. (1) Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu
verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige
Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004),
ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt
Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten. (2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG. |
§ 2. (1) Der aus
der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende
Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung
des Personalaufwandes sind dabei die nach § 101 Abs. 2
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. (2) Kosten, die dem Bund aus der Durchführung
einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung erwachsen,
sind dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen. (3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in
Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung
bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG
zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten. |
§ 2. (1) Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 4 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in
Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde,
hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf
seine Kosten zur Verfügung zu stellen. (2) Kosten, die dem Bund daraus entstehen,
dass die Waren nach Artikel 9 oder 11 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter zollamtlicher Überwachung
bleiben, sind dem Bund vom Rechtsinhaber zu ersetzen. (3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in
Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind
die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben
durch den Rechtsinhaber zu entrichten. |
§ 3. (1) Unter
den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 6 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung ist bei Stattgabe des Antrages vom
Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach
§§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 sowie der Verwaltungsabgaben nach
§ 2 Abs. 3 sicherzustellen. (2) Von der Leistung einer Sicherheit kann im
Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einbringlichkeit der Kosten und der Verwaltungsabgaben
auf andere Art gewährleistet ist. |
|
§ 4. (1) Bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Villach den
Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist. (2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung,
wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt,
die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7
Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen
anzuwenden. |
§ 3. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unterrichtet das Zollamt Villach den
Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist. (2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung,
wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt,
die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4,
Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 1 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind in diesen Fällen anzuwenden. |
§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1
der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so
ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass
es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels
8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb
von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen
wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt. (2) Wird gegen eine Mitteilung gemäß
Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist
die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu
überlassen. (3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber
zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu Gunsten der Staatskasse
verzichtet wird. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den
Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der
Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt. |
§ 4. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9
Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder
diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18
Zollkodex) oder dem Besitzer im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex
schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Abs. 2
der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen: a) dass die durch ein Gericht in einem Straf-
oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich
ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der
Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber
einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß
Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
zustimmen; b) dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch
den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der
Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht
verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der
Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch
den Eigentümer widersprochen wird. Der Anmelder, der Besitzer oder
der Eigentümer der Waren kann die Erklärung, dass einer sofortigen
Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1
der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausdrücklich zugestimmt wird,
direkt der Zollbehörde übermitteln. (2) Wird einer sofortigen Vernichtung unter
zollamtlicher Überwachung nicht zugestimmt, ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 13
der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu überlassen. (3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber
zu informieren, ob der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren
einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zustimmt oder
die Frist, innerhalb der der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer
der Vernichtung widersprechen kann, ungenützt verstrichen ist. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den
Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden
gemäß Artikel 5 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 stellt. |
§ 6. Eine nach Artikel 7 Abs. 2 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der
Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen
Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein
ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992
über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl.
Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG)
Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30,
oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen. |
§ 5. Eine nach Artikel 14 Abs. 1 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 geleistete Sicherheit unterliegt an
Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache
zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Geschmacksmusterrecht,
ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2 Juli 1992 S 1, oder der
Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden
Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8
August 1996 S 30, oder ein Sortenschutzrecht verletzen. |
§ 7. (1) Wird nach Artikel 8 Abs. 2 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum
verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die
betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu
zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem
Marktkreislauf zu nehmen. (2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können
die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet
werden. |
§ 6. (1) Sind Waren nach § 4 zu vernichten, so hat die Zollbehörde
Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges
Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren. Die übrigen
Waren sind auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten
oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus
dem Marktkreislauf zu nehmen. (2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können
die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet
werden. |
§ 8. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung als Waren erkannt wurden, die ein Recht am
geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft verbringt, in den
zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt,
in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe
bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu
4 000 Euro zu bestrafen. (2) Neben den in Abs. 1 genannten
Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu
erkennen. |
§ 7. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9
der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die
ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein
Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager
verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei
vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei
fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu
bestrafen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall
nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen. (2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige- und
Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist von der
Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 625 Euro zu bestrafen. |
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des
§ 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut. |
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des
§ 5 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut. |
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§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Alle in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen
für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. |
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§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I
Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003, außer Kraft. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes
sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware
gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die
bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie
ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl.
Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2 Februar
1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen
beschlagnahmt wurden. |