V O R B L A
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Problem:
Die steuerlichen Beziehungen zwischen
Österreich und Polen werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 2. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 384/1975, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt. Polen ist seit November
1996 Mitgliedstaat der OECD. Die Neuregelung der steuerlichen
Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Polen gibt die Gelegenheit, der
eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen
Steuerrechts Rechnung zu tragen.
Ziel:
Durch das Abkommen soll die auf Grund der
Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Polens bewirkte
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den
Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen
Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert
sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität Österreichs als Zielland
für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche
Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der
Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit
gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein
unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Negative finanzielle Auswirkungen des
Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind
nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50
Abs 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I. Allgemeiner Teil:
Das Abkommen ist ein gesetzändernder
Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder
verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine
Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Die steuerlichen Beziehungen zwischen
Österreich und Polen werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 2. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 384/1975, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.
Polen ist seit November 1996 Mitgliedstaat
der OECD. Die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen
Österreich und Polen gibt die Gelegenheit, der eingetretenen internationalen
Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung zu
tragen.
Am 4. Oktober 2000 sind daher in Wien
Verhandlungen mit Polen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im Mai
2001 in Warschau fortgesetzt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext
erfolgte mit Notenwechsel vom 27.12.2002/20.11.2003.
Das Abkommen folgt im größtmöglichen
Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens (im Folgenden: OECD-MA) idF 1997.
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages
werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen
verbunden sein.
II. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in
einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.
Zu Artikel 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für
alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist,
ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.
Zu Artikel 3:
Dieser Artikel enthält die in
Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.
Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten die
OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit
(Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen
Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).
Zu Artikel 5:
Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer
Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.
Die Baustellenfrist beträgt OECD-konform
zwölf Monate. Da im derzeit geltenden abkommen die Baustellenfrist 24 Monate
beträgt, wurde in P. II des Protokoll eine Übergangsbestimmung vorgesehen.
Diese betrifft alle Bauausführungen, die im zeitpunkt des Wirksamwerdens des
neuen Abkommens bereits bestehen.
Zu Artikel 6 :
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden
in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich
das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge
gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen
Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie
einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der
Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
Zu Artikel 8:
Dieser Artikel sieht unter Übernahme der
OECD-Regelung vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Die Bestimmungen finden auch auf Einkünfte
aus der Vercharterung leerer Schiffe oder Luftfahrzeuge und aus der
Containervermietung Anwendung.
Zu Artikel 9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen
Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter
gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen
Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen
dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht
die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu Artikel 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird
in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem
der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).
Daneben soll auch der Quellenstaat der
Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Die Quellensteuer beträgt
bei Konzerndividenden 5%. Dies gilt bereits ab einer Beteiligung von 10%. Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Portfoliodividenden wird mit
15% begrenzt (Abs. 2).
Die in Abs. 3 vorgesehene Definition
des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Abs. 4 beinhaltet den OECD-konformen
Betriebstättenvorbehalt.
Abs. 5 schließt die so genannte
„exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird
OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Daneben hat der Quellenstaat gemäß Abs. 2 ein auf 5 % eingeschränktes
Quellenbesteuerungsrecht.
Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für
Zinsen im öffentlichen Bereich und für Zinsen im Zusammenhang mit öffentlich
garantierten Exportkrediten (Abs. 3 lit a und b). In P. III Abs. 1
des Protokolls die Anwendung der Quellensteuerfreiheit für die von der OEKB und
der entsprechenden polnischen Einrichtung garantierten Exportkredite
festgelegt.
Ferner besteht die Quellensteuerbefreiung
auch für Zinsen aus Kreditverkäufen und Zinsen aus Zwischenbankdarlehen
(Abs. 3 lit c und d).
Gemäß P. III Abs. 2 des Protokolls
finden aber die letztgenannten Quellensteuerbefreiungen nicht Anwendung, wenn
der überwiegende Grund für die Transaktion die Erlangung dieser
Abkommensbegünstigung ist oder wenn es sich um einen Fall von
Unterkapitalisierung handelt.
Die Definition der Zinsen in Abs. 4
ist OECD-konform. Abs. 5 enthält den OECD-konformen
Betriebstättenvorbehalt. Abs. 6 enthält entsprechend dem OECD-MA die
Bestimmungen, wo die Quelle der Zinsenzahlungen gelegen ist. Abs. 7
bezieht sich auf Fälle, in denen auf Grund besonderer Beziehungen zwischen dem
Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten die Zinsen als überhöht betrachtet werden. In einem solchen Fall ist
die Anwendung des Artikels auf jenen Betrag beschränkt, der ohne diese
besonderen Beziehungen vereinbart worden wäre.
Zu Artikel 12:
In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen
wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Wohnsitzstaat
des Lizenzgebührenempfängers überlassen (Abs. 1). Daneben besteht ein auf
5% eingeschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Abs. 2). Die
Definition der Lizenzgebühren ist grundsätzlich OECD-konform, umfasst aber auch
Mietentgelte für Ausrüstungen (Abs. 3). Der Betriebstättenvorbehalt
(Abs. 4) ist OECD-konform. Abs. 5 enthält Bestimmungen über die
Quelle der Lizengebühren. Abs. 6 sieht Beschränkung der Bestimmungen über
die Besteuerung der Lizenzgebühren vor, falls auf Grund besonderer Beziehungen
überhöhte Lizenzgebühren gezahlt werden.
Zu Artikel 13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung
mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der
Gewinne aus Vermögensveräußerungen (Abs. 1, 3, 4 und 5). Anteile an
Gesellschaften, deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen
besteht, sind im Belegenheitsstaat zu besteuern (Abs. 2).
In Abs. 6 ist eine Wegzugsbesteuerung
für die bis zur Wohnsitzverlegung angesammelten stillen Reserven bei
Gesellschaftsbeteiligungen vorgesehen. Entsprechende Regelungen sind
vorgesehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, falls der Zuzugsstaat bei
einer nachfolgenden Veräußerung der Anteile einen Veräußerungsgewinn besteuert.
Zu Artikel 14:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem
Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt
damit den OECD-Grundsätzen.
Zu den Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln ist die Aufteilung der
Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach
Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter
Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die
betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hiebei die
OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.
Das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung
der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen (Art. 18 Abs. 1).
Diese Regelung gilt auch für Sozialversicherungspensionen (Art. 18 Abs. 2).
Besteht bei bestimmten Unterhaltsverpflichtungen Steuerfreiheit in einem
Vertragsstaat, gilt diese Steuerfreiheit bei Wohnsitzverlegung auch im neuen
Ansässigkeitsstaat (Art. 18 Abs. 3).
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen
Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen
gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in
jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse
befindet. P. IV des Protokolls legt fest, dass diese Regelung auch für die
Angehörigen der österreichischen Außenhandelsstelle und des Österreichischen
Kulturforums in Warschau sowie für die Mitglieder des Polnischen Instituts in
Wien und der Wiener Niederlassung der Polnischen Akademie gilt.
Die Regelung über Aktivbezüge aus
öffentlichen Kassen steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b)
und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen
Hand (Abs. 3). Die Regelung gilt ferner nur für Bezüge aus öffentlichen
Kassen der Gebietskörperschaften; Sozialversicherungspensionen sind daher -
auch wenn sie an ehemalige Vertragsbedienstete gezahlt werden - im
Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
Zu Artikel 16:
Das Besteuerungsrecht für
Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge
ausbezahlt.
Zu Artikel 17:
Für die Besteuerung der Künstler und
Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das
Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt
(Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht
verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler
sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).
Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats
entfällt jedoch, wenn die Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln gefördert
werden (Abs. 3).
Zu Artikel 20:
Für Gastlehrer und Forscher ist eine
Befreiung der Bezüge im Tätigkeitsstaat vorgesehen. Diese Befreiung wird jedoch
nur unter der Voraussetzung angewendet, dass der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat
zwei Jahre nicht übersteigt und die Bezüge im Ansässigkeitsstaat besteuert
werden.
Zu Artikel 21:
Durch diese Bestimmung werden auf
OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen
steuerfrei gestellt (Abs. 1). Einkünfte aus einer
Ferialpraktikantentätigkeit sind bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen
im Tätigkeitsstaat von der Besteuerung befreit (Abs. 2).
Zu Artikel 22:
Durch diese Bestimmung wird entsprechend
dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das
Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen
keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu Artikel 23:
Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln
für die Besteuerung des Vermögens.
Zu Artikel 24:
In diesem Artikel werden die Methoden
festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen von Anteilen an
Grundstücksverwaltungsgesellschaften wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode
vermieden. Durch die Senkung der Mindestbeteilungserfordernisse für die
Anwendung der internationalen Schachtelbegünstigung im BBG 2003 geht die
Regelung in Abs. 2 lit. c ins Leere
Polen wendet generell die
Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel 25:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen
Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.
Zu Artikel 26:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten
die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen
durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel 27:
Durch diese Bestimmung verpflichten sich
die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen,
die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern
erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).
Zu Artikel 28:
Dieser Artikel regelt in klarstellender
Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich
privilegierten Personen.
Zu Artikel 29 und 30:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen
Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Zum Protokoll:
In P. I wird die Anwendung des OECD-Kommentars als Auslegungshilfe vereinbart. Die Erläuterungen der übrigen Bestimmungen des Protokolls finden sich bei den betreffenden Artikeln.