V O R B L A T T

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Polen werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 2. Oktober 1974, BGBl. Nr. 384/1975, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt. Polen ist seit November 1996 Mitgliedstaat der OECD. Die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Polen gibt die Gelegenheit, der eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung zu tragen.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Polens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.

ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsän­dernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Polen werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 2. Oktober 1974, BGBl. Nr. 384/1975, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.

Polen ist seit November 1996 Mitgliedstaat der OECD. Die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Polen gibt die Gelegenheit, der eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung zu tragen.

Am 4. Oktober 2000 sind daher in Wien Verhandlungen mit Polen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im Mai 2001 in Warschau fortgesetzt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext erfolgte mit Notenwechsel vom 27.12.2002/20.11.2003.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesent­lichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (im Folgenden: OECD-MA) idF 1997.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Be­griffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei na­türlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.

Die Baustellenfrist beträgt OECD-konform zwölf Monate. Da im derzeit geltenden abkommen die Baustellenfrist 24 Monate beträgt, wurde in P. II des Protokoll eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Diese betrifft alle Bauausführungen, die im zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Abkommens bereits bestehen.

Zu Artikel 6 :

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allge­mein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteu­ert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht unter Übernahme der OECD-Regelung vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Die Bestimmungen finden auch auf Einkünfte aus der Vercharterung leerer Schiffe oder Luftfahrzeuge und aus der Containervermietung Anwendung.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).

Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Die Quellensteuer beträgt bei Konzerndividenden 5%. Dies gilt bereits ab einer Beteiligung von 10%. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Portfoliodividenden wird mit 15% begrenzt (Abs. 2).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Abs. 4 beinhaltet den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zin­senempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben hat der Quellenstaat gemäß Abs. 2 ein auf 5 % eingeschränktes Quellenbesteuerungsrecht.

Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für Zinsen im öffentlichen Bereich und für Zinsen im Zusammenhang mit öffentlich garantierten Exportkrediten (Abs. 3 lit a und b). In P. III Abs. 1 des Protokolls die Anwendung der Quellensteuerfreiheit für die von der OEKB und der entsprechenden polnischen Einrichtung garantierten Exportkredite festgelegt.

Ferner besteht die Quellensteuerbefreiung auch für Zinsen aus Kreditverkäufen und Zinsen aus Zwischenbankdarlehen (Abs. 3 lit c und d).

Gemäß P. III Abs. 2 des Protokolls finden aber die letztgenannten Quellensteuerbefreiungen nicht Anwendung, wenn der überwiegende Grund für die Transaktion die Erlangung dieser Abkommensbegünstigung ist oder wenn es sich um einen Fall von Unterkapitalisierung handelt.

Die Definition der Zinsen in Abs. 4 ist OECD-konform. Abs. 5 enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt. Abs. 6 enthält entsprechend dem OECD-MA die Bestimmungen, wo die Quelle der Zinsenzahlungen gelegen ist. Abs. 7 bezieht sich auf Fälle, in denen auf Grund besonderer Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten die Zinsen als überhöht betrachtet werden. In einem solchen Fall ist die Anwendung des Artikels auf jenen Betrag beschränkt, der ohne diese besonderen Beziehungen vereinbart worden wäre.

Zu Artikel 12:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Li­zenzgebühren grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers über­lassen (Abs. 1). Daneben besteht ein auf 5% eingeschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Abs. 2). Die Definition der Lizenzgebühren ist grundsätzlich OECD-konform, umfasst aber auch Mietentgelte für Ausrüstungen (Abs. 3). Der Betriebstättenvorbehalt (Abs. 4) ist OECD-konform. Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Quelle der Lizengebühren. Abs. 6 sieht Beschränkung der Bestimmungen über die Besteuerung der Lizenzgebühren vor, falls auf Grund besonderer Beziehungen überhöhte Lizenzgebühren gezahlt werden.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üb­lichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen (Abs. 1, 3, 4 und 5). Anteile an Gesellschaften, deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, sind im Belegenheitsstaat zu besteuern (Abs. 2).

In Abs. 6 ist eine Wegzugsbesteuerung für die bis zur Wohnsitzverlegung angesammelten stillen Reserven bei Gesellschaftsbeteiligungen vorgesehen. Entsprechende Regelungen sind vorgesehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, falls der Zuzugsstaat bei einer nachfolgenden Veräußerung der Anteile einen Veräußerungsgewinn besteuert.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zutei­lungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen (Art. 18 Abs. 1). Diese Regelung gilt auch für Sozialversicherungspensionen (Art. 18 Abs. 2). Besteht bei bestimmten Unterhaltsverpflichtungen Steuerfreiheit in einem Vertragsstaat, gilt diese Steuerfreiheit bei Wohnsitzverlegung auch im neuen Ansässigkeitsstaat (Art. 18 Abs. 3).

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. P. IV des Protokolls legt fest, dass diese Regelung auch für die Angehörigen der österreichischen Außenhandelsstelle und des Österreichischen Kulturforums in Warschau sowie für die Mitglieder des Polnischen Instituts in Wien und der Wiener Niederlassung der Polnischen Akademie gilt.

Die Regelung über Aktivbezüge aus öffentlichen Kassen steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3). Die Regelung gilt ferner nur für Bezüge aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften; Sozialversicherungspensionen sind daher - auch wenn sie an ehemalige Vertragsbedienstete gezahlt werden - im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch, wenn die Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden (Abs. 3).

Zu Artikel 20:

Für Gastlehrer und Forscher ist eine Befreiung der Bezüge im Tätigkeitsstaat vorgesehen. Diese Befreiung wird jedoch nur unter der Voraussetzung angewendet, dass der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat zwei Jahre nicht übersteigt und die Bezüge im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Zu Artikel 21:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit sind bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen im Tätigkeitsstaat von der Besteuerung befreit (Abs. 2).

Zu Artikel 22:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkom­mensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

Zu Artikel 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen von Anteilen an Grundstücksverwaltungsgesellschaften wird die Doppelbesteuerung nach der Anrech­nungsmethode vermieden. Durch die Senkung der Mindestbeteilungserfordernisse für die Anwendung der internationalen Schachtelbegünstigung im BBG 2003 geht die Regelung in Abs. 2 lit. c ins Leere

Polen wendet generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Artikel 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 27:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

In P. I wird die Anwendung des OECD-Kommentars als Auslegungshilfe vereinbart. Die Erläuterungen der übrigen Bestimmungen des Protokolls finden sich bei den betreffenden Artikeln.