456 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das
Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Hinweis auf die Umsetzung von
Richtlinien |
Artikel 2 |
Finanzkonglomerategesetz - FKG |
Artikel 3 |
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 4 |
Änderungen des Bankwesengesetzes |
Artikel 5 |
Änderungen des
Wertpapieraufsichtsgesetzes |
Artikel 6 |
Änderungen des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 7 |
Änderungen des Börsegesetzes |
Artikel 8 |
Änderungen des
Pensionskassengesetzes |
Artikel 1
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie
2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates
und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S 1) in
österreichisches Recht umgesetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
1. HAUPTSTÜCK
ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Ziel
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgenden
Begriffsbestimmungen:
1. „Kreditinstitut“ ist
a) ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1
Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG (ABl.
Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S 1), sowie
b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (ABl.
Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) in der Fassung der
Richtlinie 2001/107/EG (ABl. Nr. L 41 vom 21. Jänner 2002, S. 20)
oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Art. 5
Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich
sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
2. „Versicherungsunternehmen“ ist ein
Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl.
Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3), Art. 4 der
Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 5. November
2002, S. 1) oder Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG
(ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1).
3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im
Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG (ABl.
Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S 27) einschließlich der in
Art. 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG (ABl. Nr. L 141 vom
11. Juni 1993, S 1) genannten Unternehmen.
4. „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 98/78/EG.
5. a) „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.
b) „Beaufsichtigte
EWR-Unternehmen“ sind die nach Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG,
Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
93/22/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen,
beaufsichtigten Unternehmen und inländische Rückversicherungsunternehmen.
6. „Branchenvorschriften“ sind die
Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht
und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.
7. „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder
mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
a) Kreditinstitute,
Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des
Art. 1 Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie
Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Art. 1 Nummer 5
der Richtlinie 2000/12/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
b) Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne
des Art. 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche).
Unter Anteil einer Finanzbranche
ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der
Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung
dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der
Gruppe zu verstehen.
8. „Finanzunternehmen” sind Unternehmen einer
Finanzbranche.
9. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen
im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
10. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen
im Sinne des § 244 HGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein
Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle
Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses
Mutterunternehmens angesehen.
11. „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des
§ 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte
oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals an einem anderen Unternehmen.
12. „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die
aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an
denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung
halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im
Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl.
Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1) verbunden sind.
13. „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
a) Beteiligung,
worunter das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens
20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen zu verstehen
ist oder
b) Kontrolle,
worunter die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen
oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder
juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist; jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser
Unternehmen steht.
Als enge Verbindung zwischen zwei
oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in
der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis
dauerhaft verbunden sind.
14. „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe, die
folgende Bedingungen erfüllt:
a) An der Spitze der Gruppe steht ein
beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in
der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.
aa) Steht an der Spitze der
Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um
das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen,
das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen,
das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des
Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln.
bb) Steht an der Spitze der
Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche
gemischte Finanzholdinggesellschaften einzubeziehen sind, im Sinne des § 3
Abs. 1 vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.
b) Mindestens
eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche
und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche.
c) Sowohl
die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche
tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggregierte
Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen
Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des § 3
Abs. 2 und 3 anzusehen.
15. „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein
nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen
Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen
mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat
bildet.
16. „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der
Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene
betraut sind.
17. „Relevante zuständige Behörden” sind
a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten,
die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten
Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,
b) der gemäß Art. 10 der Richtlinie
2002/87/EG (ABl. Nr. L 035 vom 11. Februar 2003, S 1) bestimmte
Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter lit. a ist,
c) sonstige
zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei
ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen
Vertragsstaaten - insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt - sowie
dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten
Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
18. „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle
Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere
Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe
durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen
stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher
und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
19. „Risikokonzentration“ sind alle mit
Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats,
die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der
beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die
Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des § 2 Z 57 BWG, ein
Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken
oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen
diesen Risiken bedingt sein kann.
20. „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
21. „Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind
beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß § 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung
nach diesem Bundesgesetz unterliegen.
Schwellen für die Bestimmung eines
Finanzkonglomerats
§ 3. (1) Eine Gruppe ist im Sinne des § 2 Z 14 sublit. bb
vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der
Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an
der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.
(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind
als erheblich im Sinne des § 2 Z 14 lit. c anzusehen, wenn der
Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.
(3) Es ist auch dann von erheblichen
branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von § 2 Z 14 lit. c
auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil
vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in
Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten,
kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden
entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die
§§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass
die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die
Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.
Hiebei sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Der Anteil der in der Gruppe mit dem geringeren
Anteil vertretenen Finanzbranche beträgt nicht mehr als 5 vH oder
2. der Marktanteil des Finanzkonglomerats beträgt
- gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der
Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche
gebuchten Bruttobeiträgen - in keinem Vertragsstaat mehr als 5 vH.
Entscheidungen nach diesem Absatz
sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3
kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden
entscheiden,
1. ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6
genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;
2. die Einhaltung der Schwellenwerte nach
Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um
einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.
(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2
kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der
Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur oder bilanzunwirksame Tätigkeiten
ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die
Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders
aussagekräftig sind.
(6) Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das
bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den
Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung
dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH
bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das
bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in
der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd.
EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden
Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz
genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten
zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten
niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden,
wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich
nicht wieder erreichen wird.
(7) Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis
6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen,
wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme
der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen,
an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme
berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten
verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss
vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die
nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der
Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen
gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß
den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.
(8) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen
relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz
ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3,
4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ermittlung eines Finanzkonglomerats
§ 4. (1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein
zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind
sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies
der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5
festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den
zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen
zugelassen haben, erforderlichenfalls zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu
der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer
Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als
solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden
mit.
(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der
Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte
Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren
Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als
Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen
Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die
Europäische Kommission zu informieren.
2. HAUPTSTÜCK
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 1
ANWENDUNGSBEREICH
§ 5. (1) Folgende Unternehmen unterliegen
einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes:
1. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen an
der Spitze eines Finanzkonglomerats,
2. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen,
deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in
den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
a) Mindestens
zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen
ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und
eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften
beaufsichtigt.
b) An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen
mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in
verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet
sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und
derselben Finanzbranche tätig sind, und das inländische beaufsichtigte
Unternehmen weist die höchste Bilanzsumme auf.
c) An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen
mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in
verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet
sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen
Finanzbranchen tätig sind, und das inländische beaufsichtigte Unternehmen
gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
d) Mindestens
zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen
ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen
wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft
zugelassen und das inländische beaufsichtigte Unternehmen weist die höchste
Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen
Finanzbranche auf.
3. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen, die
mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, wenn sie
die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen
Finanzbranche aufweisen,
4. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen,
deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte
Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist,
vorbehaltlich des Abs. 5 und bei Vorliegen einer der folgenden
Voraussetzungen:
a) Sämtliche
beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im
Inland.
b) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren
Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben
Finanzbranche tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen die
höchste Bilanzsumme aufweist.
c) Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren
Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen
tätig, wobei das inländische beaufsichtigte Unternehmen der in der Gruppe mit
dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
5. inländische beaufsichtigte EWR-Unternehmen in
anderen als den in Z 1 bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme
in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche
aufweisen,
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des
Abs. 1, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und
der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der
Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegt.
(3) Ist ein Finanzkonglomerat nach Abs. 1
Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein
beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein
Finanzkonglomerat nach Abs. 1 Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats
nach Abs. 1, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres
anzuwenden.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder
mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen
Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein
erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in
den Abs. 1 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das
inländische beaufsichtigte Unternehmen die höchste Bilanzsumme in der in der
Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung
der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche
Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die
beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese
Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele
maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss
mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und
müssen die in § 2 Z 14 lit. b und c genannten Voraussetzungen
erfüllt sein. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wenn dies unter Berücksichtigung der
Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten
in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen,
sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch
Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit
anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung
auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen
zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA
herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser
Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde,
die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen
beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und
den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine
ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das
Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen
Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der
Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde
zu erfüllen.
(6) Abs. 1 Z 4 findet keine
Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen
Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in
einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach
diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche
Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat
zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die
anderen zuständigen Behörden zu konsultieren und gegebenenfalls maßgebliche
Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Art. 21
Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat, zu berücksichtigen. Zu
diesem Zweck hat sie den Ausschuss zu konsultieren, bevor sie entscheidet.
(7) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen
zuständigen Behörde entsprechend Abs. 4 ihre Zustimmung zu erteilen, wenn
sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
ABSCHNITT 2
FINANZLAGE
Angemessene Eigenmittelausstattung
§ 6. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene
Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und der §§ 7 und 8 einer zusätzlichen
Beaufsichtigung.
(2) Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an
die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats kann nach folgenden
Methoden erfolgen:
1. Berechnung auf Grundlage des konsolidierten
Abschlusses,
2. Abzugs- und Aggregationsmethode,
3. Buchwert/Anforderungsabzugsmethode.
Die FMA kann eine Kombination dieser
Methoden zulassen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen
relevanten zuständigen Behörden sowie nach Anhörung des zusätzlich
beaufsichtigten Unternehmens zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat
anzuwenden hat. Dabei hat sie auf die Zielsetzung der §§ 9 und 10 dieses
Bundesgesetzes sowie auf den Schutzzweck der Branchenvorschriften Bedacht zu
nehmen. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes
Unternehmen, ist die Anwendung jeder der in Abs. 2 genannten Methoden zulässig.
(4) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen
hat sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene jederzeit Eigenmittel
mindestens in der nach den §§ 7 und 8 ermittelten Höhe vorhanden sind. Die
FMA hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Unbeschadet dessen hat
das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen die Berechnung der auf
Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung einmal
jährlich zum Bilanzstichtag vorzunehmen und der FMA mit dem Jahresabschluss die
Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben
vorzulegen. Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen eine spätere Vorlage
gestatten.
(5) In die Berechnung der auf
Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Eigenmittelausstattung sind sämtliche
Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften des
Finanzkonglomerats einzubeziehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein
Tochterunternehmen, das eine Eigenmittel-unterdeckung aufweist, oder um ein
unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine fiktive
Eigenmittelunterdeckung aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode
diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller
Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil
haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA in diesem Fall
ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann sie
zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig
berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine
Kapitalbeziehungen bestehen, legt die FMA nach Konsultation der anderen
relevanten zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der
Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
(6) Die FMA kann entscheiden, ein bestimmtes
Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung
einzubeziehen, wenn
1. das Unternehmen sich in einem Drittland
befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen
Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben § 4 Abs. 6
Z 6 VAG und § 5 Abs. 1 Z 4 BWG; in diesem Fall ist jedoch
der Beteiligungsbuchwert in Abzug zu bringen;
2. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen
Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung ist; mehrere Unternehmen
können aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, wenn sie insgesamt
betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
3. die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele
der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre; in diesem
Fall hat die FMA - außer im Dringlichkeitsfall - vor ihrer Entscheidung die
anderen relevanten zuständigen Behörden zu hören.
Wenn die FMA ein Unternehmen aus
einem der in Z 2 und 3 genannten Gründe nicht einbezieht, so hat das
zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle
Informationen zu erteilen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens
erleichtern.
§ 7. (1) Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene
des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können
(Mehrfachbelegung von Eigenmitteln), und jede unangemessene gruppeninterne
Eigenmittelschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der
Mehrfachbelegung von Eigenmitteln und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung zu
gewährleisten, sind die einschlägigen Grundsätze der betreffenden
Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung der
Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen
sind die Eigenmittelbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften
heranzuziehen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats
unzureichend, so dürfen für die Erfüllung der zusätzlichen
Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften
als Eigenmittel zulässig sind („branchenübergreifende Eigenmittel“),
berücksichtigt werden.
(3) Sind bestimmte Eigenmittelbestandteile, die
als branchenübergreifende Eigenmittel berücksichtigt werden könnten, den
Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten
diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf
Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
(4) Bei der Berechnung der Eigenmittel auf
Finanzkonglomeratsebene ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die
Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres
von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen
Teilen der Gruppe verfügbar sind.
§ 8. (1) Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung
gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:
1. Die Eigenmittel und die
Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats
sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die
beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des
konsolidierten Abschlusses berechnet.
3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die
Differenz zwischen
a) den aufgrund der Methodik des konsolidierten
Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß
den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen
werden können, und
b) der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen
in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden
nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
4. Für unbeaufsichtigte Unternehmen der
Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen
Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive
Solvabilitätsanforderung ermittelt.
5. Die Differenz darf nicht negativ sein.
Die nicht konsolidierten Unternehmen
des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung der zusätzlichen
Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
1. Bei der Berechnung ist der Anteil des
Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen
einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist
der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen
gehalten wird, zu verstehen.
2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die
beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der
Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die
Differenz zwischen
a) der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten
und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des
Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften
zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
b) der Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes
beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen
der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften
errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der
Gruppe.
4. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende
Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel-
und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6
Abs. 5 berücksichtigt.
5. Die Differenz darf nicht negativ sein.
(3) Für die Berechnung der zusätzlichen
Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 gilt folgendes:
1. Bei der Berechnung ist der Anteil des
Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen
einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist
der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen
gehalten wird, zu verstehen.
2. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die
beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der
Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
3. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die
Differenz zwischen
a) den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder
des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den
einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden
können, und
b) der Summe aus der Eigenmittelanforderung, an
das unter lit. a genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der
Spitze und dem höheren der folgenden Werte:
aa) dem Buchwert der
Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder
bb) den Eigenmittelanforderungen
an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei
anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.
4. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche
angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen
zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Abs. 2
lit. b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu
bewerten.
5. Die Differenz darf nicht negativ sein.
(4) Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen
der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder
Abs. 3 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so
entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den
einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein
beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung
an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen
Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene
Finanzbranche errechnet.
Risikokonzentration
§ 9. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die
Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen
hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene
regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und
die erforderlichen Angaben vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen
relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid
anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei
hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden
Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten
zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der
gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid angemessene
Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als
bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der
Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines
Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines
Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die
Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung
Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser
Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der
Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines
Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für
diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften
der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche.
Gruppeninterne Transaktionen
§ 10. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne
Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen
hat der FMA alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten
Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats regelmäßig, mindestens aber am
Ende jedes Kalendervierteljahrs zu melden und die erforderlichen Angaben
vorzulegen.
(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen
relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid
anzuordnen, welche Arten von Transaktionen nach Abs. 2 zu melden sind.
Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des
betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der
anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat
auf der Basis der gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung mit Bescheid
angemessene Schwellenwerte festzulegen, anhand derer die gruppeninternen
Transaktionen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.
(4) Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen
Transaktionen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens
auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts,
das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang
der Risiken zu überwachen.
(5) Die FMA kann durch Verordnung
gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines
Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene dem Umfang nach begrenzen und Auflagen
hinsichtlich ihrer Art vorsehen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass durch die gruppeninternen Transaktionen der Schutzzweck der
Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.
(6) Steht an der Spitze eines
Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für
diese in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen die branchenspezifischen
Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen
Finanzbranche.
Interne Kontrollmechanismen und
Risikomanagement
§ 11. (1) In den beaufsichtigten Unternehmen müssen auf Finanzkonglomeratsebene
ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen
sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen
vorhanden sein.
(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst
1. fachmännisches Führen und Management mit
Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die
jeweilige Geschäftsleitung auf Finanzkonglomeratsebene hinsichtlich aller
eingegangenen Risiken;
2. eine angemessene Politik der
Eigenmittelausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das
Risikoprofil und auf die gemäß §§ 6 bis 8 ermittelten
Eigenmittelanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
3. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass
die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation
integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die
in den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates angewandten Systeme
miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Finanzkonglomeratsebene quantifiziert,
überwacht und kontrolliert werden können.
(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen
1. geeignete Mechanismen in Bezug auf die
Eigenmittelausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen
Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit
Eigenmitteln;
2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein
ordnungsgemäßes Rechnungswesen zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und
Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.
(4) In den zusätzlich beaufsichtigten
Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von
Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der
zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.
ABSCHNITT 3
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER
ZUSÄTZLICHEN BEAUFSICHTIGUNG
Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
§ 12. (1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die
zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche
Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG durchzuführen, so hat sie diese
Information der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die FMA ist darüber hinaus verpflichtet,
über die von ihr beaufsichtigten Unternehmen den für die zusätzliche Beaufsichtigung
gemäß der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Behörden der anderen
Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und
diejenigen Unterlagen zu
übermitteln, die dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich
erscheinen.
(3) Gegenstand der Information gemäß
Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
1. Identifikation der Gruppenstruktur aller
größeren Unternehmen des Finanzkonglomerats sowie die für die beaufsichtigten
Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden;
2. Strategien des Finanzkonglomerats;
3. Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere
Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und
Rentabilität;
4. größere Aktionäre und Geschäftsleitung der
Unternehmen im Finanzkonglomerat;
5. Organisation, Risikomanagement und interne
Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene;
6. Verfahren zur Beschaffung von Informationen von
den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
7. ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten
oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in
Mitleidenschaft ziehen könnten;
8. die wichtigsten Sanktionen und sonstigen
Maßnahmen, die die FMA gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß diesem
Bundesgesetz getroffen hat;
9. Änderungen in der Geschäftsleitung, im
Aufsichtsorgan oder in den Eigentumsverhältnissen, soweit sie nach den
Branchenvorschriften angezeigt wurden.
(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit
Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben
benötigen.
(5) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den
Branchenvorschriften hat die FMA von den zuständigen Behörden anderer
Vertragsstaaten vorab eine Stellungnahme einzuholen, bevor sie schwerwiegende
Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen trifft, wenn diese für deren
Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind. Die FMA kann davon Abstand nehmen, wenn
Eile geboten ist oder die Einholung der Stellungnahme die Wirksamkeit der
Sanktion oder Maßnahme beeinträchtigen könnte. In diesem Fall hat die FMA die
zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann,
sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit anderen
Vertragsstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn dadurch die
zusätzliche Beaufsichtigung erleichtert wird. In einer solchen Vereinbarung
können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der
Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 3 und 4,
Art. 5 Abs. 4, Art. 6, Art. 12 Abs. 2 und den
Art. 16 und 18 der Richtlinie 2002/87/EG sowie der Zusammenarbeit mit
anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Dabei ist zu vereinbaren, dass
Informationen aus einem anderen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und
gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden
zugestimmt haben.
(7) Benötigt die FMA Informationen, die im
Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde
eines anderen Vertragsstaates erteilt wurden, so hat sie sich - soweit möglich
- an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch
die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
Leitung gemischter
Finanzholdinggesellschaften
§ 13. (1) Personen, die die Geschäfte einer gemischten
Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
1. Persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist
jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13
GewO 1994 vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise
das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf
dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden
ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens
ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies
gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht
wurde.
2. Fachliche Eignung: Diese setzt ausreichende
theoretische und praktische Kenntnisse im Geschäft einer Finanzbranche sowie
Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest
dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Finanzunternehmen nachgewiesen wird.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen
hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu
tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name,
Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten gemischten
Finanzholdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der
Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie
jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte
Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur
Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleiter oder zu ihrer Abberufung
fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer
Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den
Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der
Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die gemischte Finanzholdinggesellschaft
an dem zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen hält, zu beantragen. Der
Gerichtshof hat das Ruhen dieser Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der
Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der gemischten
Finanzholdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht
entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der
Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu
bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die
Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht
festzusetzen ist. Die gemischte Finanzholdinggesellschaft und das zusätzlich
beaufsichtigte Unternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse,
womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden
Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Meldungen und Zugang zu Informationen
§ 14. (1) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben dafür zu
sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen
Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen haben, die die in die zusätzliche
Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen. Insbesondere haben sie
angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und
Auskünfte einzurichten.
(2) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen
haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und
Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen vom zusätzlich
beaufsichtigten Unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an ein
anderes Unternehmen des Finanzkonglomerates wenden, auch wenn dieses keiner
Finanzbranche angehört. Werden die verlangten Informationen von einem
angefragten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat nicht
übermittelt, so hat die FMA, ungeachtet der Möglichkeit nach dem vorstehenden
Satz, die zuständige Behörde des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten
Maßnahmen zur Verbesserung des Zuganges zu diesen Informationen zu setzen.
(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen
haben unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise
über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen
eines Finanzkoglomerats nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 und der
§§ 7 und 8 zu übermitteln.
(4) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen
haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA
Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend
der in der Verordnung gemäß Abs. 6 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(5) Die FMA hat die Gliederung der
Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei
Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu
nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3
und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Meldungen nach Abs. 3 und 4 sind
in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder
elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von
der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden
Mindestanforderungen entsprechen.
Prüfung vor Ort
§ 15. (1) Die FMA kann bei zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen und bei
anderen inländischen Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung
einbezogen sind, Informationen gemäß § 12 Abs. 2 jederzeit vor Ort
nach den für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften
prüfen und hiezu Auskünfte anderer Personen einholen. Maßnahmen der FMA nach
den Branchenvorschriften gegenüber dem betreffenden Unternehmen bleiben hievon
unberührt.
(2) Beabsichtigt die FMA in Anwendung dieses
Bundesgesetzes in bestimmten Fällen die Informationen über ein in die
zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
zu prüfen, so hat sie die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um
Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht
selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane
(Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige) durchführen lässt, so kann die FMA,
wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung
selbst durchführen oder die Prüfung von bestellten Prüfungsorganen durchführen
lassen.
(3) Beabsichtigt die für die zusätzliche
Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die
Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht einbezogenes Unternehmen mit
Sitz im Inland zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die
Prüfung durch von ihr bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die
Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte
Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die ersuchende Behörde
kann auf Wunsch bei der Prüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst
vornimmt. Die FMA kann sich an einer nicht von ihr selbst vorgenommenen Prüfung
beteiligen.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die
Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität
trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne
Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten
Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte
Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet
erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten
Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu
bestrafen.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG
angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 25.000 Euro.
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem
Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund
einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer
Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so
kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur
Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener
erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu
25 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der
Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und
die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht
werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals
vorgeschrieben werden.
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem
Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG
von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Zusätzliche Befugnisse der FMA
§ 17. Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für
erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr
beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen
ein solches Vorgehen einzuschreiten.
3. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf
die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach
dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.
(2) Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des
§ 13 Abs. 3 zweiter. bis fünfter Satz und Abs. 4 der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut.
§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Artikel 3
Änderungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Oktober
1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs, 2 Z 1 lautet:
„1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und
Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b
Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11
Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d,
§ 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74
und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die
§§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und
104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b
Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die
§§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und
Abschnitt A Z 1 der Anlage D,“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 6 Z 6 wird folgende
Z 7 angefügt:
„7. aufgrund der mangelnden Transparenz der
Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die
FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.“
b) Nach Abs. 7 wird folgender
Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7
kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.“
3. Nach § 7b Abs. 1 wird folgender
Abs. 1a eingefügt:
„(1a) An Stelle eines Widerrufs der Konzession
gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 oder
7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von
§ 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.“
4. § 8 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,“
5. Nach § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 4
Abs. 6 Z 5“ durch den Verweis „§ 4
Abs. 6 Z 5 oder 7“ ersetzt.
b) Nach Abs. 2 wird folgender
Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des
Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer
Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen
eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein
solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben
und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch
diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch
unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer
Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaates einzuholen.“
6. In § 13c Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz
gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des
gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen
ist.“
7. An § 18 Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:
„Die FMA kann mit Verordnung nähere
Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen
Grundlagen treffen.“
8. § 18 Abs. 1a zweiter Satz
lautet:
„Außerdem hat das
Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über
die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und
Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko
nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene
Kapitalgarantie abdeckt.“
9. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA
jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 und 1a angeführten Grundlagen
vor ihrer Anwendung mitzuteilen.“
10. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Je eine gesonderte Abteilung des
Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert
anzuwenden sind, ist einzurichten
1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht
unter Z 2 bis 5 fällt,
2. für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988
in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Prämienüberträge, der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der
zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte
Mindestleistungen,
3. für die sonstige fondsgebundene
Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
4. für die indexgebundene Lebensversicherung mit
Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen
für garantierte Mindestleistungen,
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden
Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
6. für die Krankenversicherung,
7. für die übrigen Versicherungszweige, für die
eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.“
11. Nach § 20 Abs. 2 wird
folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer
gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich
mitzuteilen.“
12. § 23 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des
Deckungsstocks oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens
hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach
Ablauf eines Kalenderquartals binnen einem Monat einen schriftlichen Bericht
über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal zu übermitteln. Ferner hat er
jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen
schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der
Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder
der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu
bringen.“
13. § 24a Abs. 3 wird wie folgt
geändert:
a) Im ersten Satz entfallen die Worte „innerhalb von drei
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres“.
b) Im zweiten Satz wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende
des Geschäftsjahres“ eingefügt.
c) Am Ende des Absatzes wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Satzteil angefügt: „auf Antrag kann die
FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken.“
14. Nach § 73b Abs. 4 werden
folgende Abs. 4a bis 4d eingefügt:
„(4a) Von den Eigenmitteln sind weiters
abzuziehen:
1. Beteiligungen im Sinn des § 86a
Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen,
Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten und
Wertpapierfirmen,
2. Anteile an Partizipationskapital,
Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigem Kapital von in Z 1
angeführten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des
§ 86a Abs. 2 Z 3 beteiligt ist.
(4b) Werden vorübergehend Anteile eines in
Abs. 4a Z 1 angeführten Unternehmens gehalten, um dieses Unternehmen
zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit Genehmigung der
FMA der Abzug gemäß Abs. 4a unterbleiben.
(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an
Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2 Z 1
bis 3 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methoden entsprechend
anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG in der
jeweils geltenden Fassung angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA
erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des
integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den
Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die
gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer
zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder
§ 5 FKG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß
Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder
in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in
der jeweils geltenden Fassung einbezogen sind.“
15. An § 75 Abs. 2 Z 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Die Versicherungsunternehmen haben
diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.“
16. § 77 Abs. 2 lautet:
„(2) Versicherungstechnische Rückstellungen,
für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind
nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken
(Bedeckungserfordernis).“
17. Nach § 79b wird wie folgt geändert
a) Nach Abs. 1 wird folgender
Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen
Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und
F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1
eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres
vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der
Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung auch die
Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. IV aufzunehmen. Die
FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese
Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.“
b) In Abs. 2 wird nach der Wortfolge „geeignete
Vermögenswerte“ die Wortfolge „sowie für die
übrigen Vermögenswerte gemäß Abs. 1a“
eingefügt.
18. In § 79b Abs. 5 wird der
Ausdruck „Abs. 1,
2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 1a und
2“ ersetzt.
19. In § 81c Abs. 5 Z 2 wird
der Ausdruck „A.VII“ durch den Ausdruck „A.VIII“ ersetzt.
20. § 81o Abs. 6 lautet:
„(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang
und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das
versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft
für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist,
gesondert anzugeben, soferne der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der
verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung
übersteigt.“
21. § 82 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den
§§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die
bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in
der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner
Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung
auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung
ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist
darüber ebenfalls zu berichten.“
22. In der Überschrift zu § 83 wird das
Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.
23. § 84 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Im ersten Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz werden jeweils nach dem
Wort „Jahresabschluss“ die Worte „und der Lagebericht“
eingefügt.
24. § 85a Abs. 2 entfällt.
25. In § 85a Abs. 3 erster Satz
entfällt der Ausdruck „und 2“.
26. § 86 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Satzung kann die Prüfung des
Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden.
Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang
der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das
oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.“
27. § 86a Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) An Z 2 wird folgender Satzteil
angefügt:
„sofern die übergeordnete
Versicherungs‑Holdinggesellschaft, das übergeordnete ausländische Rückversicherungsunternehmen
oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als
übergeordnetes Unternehmen hat,“
b) Z 3 lautet:
„3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, die
nicht von Z 2 erfasst sind und die ein übergeordnetes Unternehmen haben,
das kein Versicherungsunternehmen ist, soferne dieses übergeordnete Unternehmen
selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes
Unternehmen hat nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.“
28. § 86a Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) Z 4, 5 und 6 lauten:
„4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder
ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes übergeordnete
Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an
dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten
wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes untergeordnete
Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen
im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die
ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser
untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;“
b) Nach Z 6 wird folgende Z 7
angefügt:
„7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein
Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen
noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft
im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen
zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.“
29. In § 86c Abs. 4 wird folgender
Satz angefügt:
„Die FMA darf bei der Prüfung auch
dann zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst durchführt.“
30. In § 86c Abs. 5 wird folgender
Satz angefügt:
„Nimmt die Aufsichtsbehörde des
betroffenen Vertragsstaates die Prüfung nicht selbst vor, so ist ihr zu
gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.“
31. § 86d Abs. 2 lautet:
„(2) Die der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmen haben ein angemessenes Risikomanagement
und angemessene interne Kontrollmechanismen, sowie eine ordnungsgemäße
Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu unterhalten, damit die
Geschäfte gemäß Abs. 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und
kontrolliert werden können. Sie haben der FMA Informationen über wesentliche
gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien,
außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte,
Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel
betreffende Geschäfte regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes
Kalendervierteljahrs vorzulegen.“
32. An § 86e wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von
einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das
unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a
Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in
einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2
entspricht, soferne die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit
jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen
die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.“
33. In § 86h Abs. 3 wird folgender
Satz angefügt:
„Bestehen zwischen bestimmten
Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA
den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.“
34. In § 86i Abs. 5 wird nach dem
Ausdruck „§ 86h
Abs. 1 Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 5“ eingefügt.
35. Nach § 86i Abs. 7 wird
folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei der Berechnung der bereinigten
Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts,
einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des
§ 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.“
36. An § 86l wird folgender Satz
angefügt:
„Sobald die Informationen zur
Verfügung stehen, ist der FMA eine Berechnung gemäß § 86e vorzulegen.“
37. Nach § 86m wird folgender
§ 86n eingefügt:
„§ 86n.
(1) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung
für diese Aufgabe verfügen; zu diesem Zweck müssen die fachliche und die
persönliche Eignung gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 gegeben sein.
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte
Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen
Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat
der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten
Versicherungs-Holdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der
Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie
jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte
Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur
Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleitern oder zu ihrer Abberufung
fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer
Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den
Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der
Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungs-Holdinggesellschaft
an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen hält, zu beantragen.
Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der
Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der
Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht
entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der
Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu
bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die
Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht
festzusetzen ist. Die Versicherungs-Holdinggesellschaft und das zusätzlich
beaufsichtigte Versicherungsunternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand.
Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu
ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug
nicht statt.“
38. In der Überschrift zu § 104 wird
das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.
39. § 104a Abs. 2b Z 3 lautet:
„3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,“.
40. § 107b Abs. 1 wird wird wie
folgt geändert:
a) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a
eingefügt:
„3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung
einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,“
b) Nach der Z 5 wird folgende Z 5a
eingefügt:
„5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel
verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,“
41. § 111 samt Überschrift lautet:
„Verjährung
§ 111. Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle
der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine
Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
42. § 115b erster Satz lautet:
„Kommt ein Versicherungsunternehmen
den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz
und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1
bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer
gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz
und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1
erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung
gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem
Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für
den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser
Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund
vorschreiben.“
43. § Nach 118a Abs. 5 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die FMA ist berechtigt, Zentralbanken und
anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben, sowie
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der
Zahlungssysteme betraut sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zu übermitteln.“
44. An § 119h werden folgende
Abs. 12 bis 14 angefügt:
„(12) § 4 Abs. 6 Z 7, § 4
Abs. 7a, § 7b Abs. 1a, § 8 Abs. 3 Z 3, § 11a
Abs. 2, § 13c Abs. 4, § 18 Abs. 1, 1a und 2, § 20
Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24a Abs. 3, § 75
Abs. 2 Z 1, § 77 Abs. 2, § 81o Abs. 6, § 83,
§ 86 Abs. 3, § 86a Abs. 1 Z 2 und 3, § 86e
Abs. 3, § 86i Abs. 5, § 86l, § 104, § 104a
Abs. 2b Z 3, § 107b Abs. 1, § 111 und § 115b in
der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/200X in Kraft.
(13) § 2 Abs. 2, § 11a
Abs. 2a, § 20 Abs. 2, § 73b Abs. 4a bis 4d, § 79b
Abs. 1a, 2 und 5, § 81c Abs. 5 Z 2, § 82 Abs. 6,
§ 84 Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86a Abs. 2
Z 4 bis 7, § 86c Abs. 4 und 5, § 86d Abs. 2,
§ 86h Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 86n und § 118a
Abs. 6 in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/200X treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(14) Verordnungen auf Grund der in Abs. 13
angeführten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X folgenden Tag an erlassen werden,
dürfen jedoch nur auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.
Dezember 2004 beginnen.“
45. In § 131 Z 1 wird nach der
Wortofolge „des § 84 Abs. 4,“ die
Wortfolge „des
§ 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bundesgesetz über das Bankwesen
(Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 25 lautet:
„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische
Person oder ein Unternehmen,
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte
zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der Richtlinie
2000/12/EG angeführt sind,
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30)
ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder
Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute,
sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals,
Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten
mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und
e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft
gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I
Nr. xxx/200x, ist;“
2. In § 2 Z 26 wird nach der
Wortgruppe „eine Wertpapierfirma“ ein Beistrich und
die Wortgruppe „eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15
FKG“ eingefügt.
3. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein
Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaat
über den Antrag zu informieren, wenn
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer
Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach
Abs. 3 gestellt hat;
2. ein Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in
der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines
Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;
3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe
natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine
Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.
Die FMA hat gegebenenfalls die
Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der
Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1
Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5
Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe
überprüft.“
4. In § 20 wird nach Abs. 2
folgender Abs. 2a. eingefügt:
„(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2
von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne
von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der
Richtlinie 2000/28/EG, einer Wertpapierfirma oder einem
Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens
oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen
kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung
erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des
Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs
zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5
sein.“
5. In § 20 Abs. 8 wird der
Ausdruck „im
Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ jeweils durch den Ausdruck “im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ ersetzt.
6. In § 23
Abs. 13 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:
„4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug
auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften.
4b. Mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut
an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG
angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung zur Anwendung der im
§ 6 Abs. 2 Z 1 genannten Methode darf nur erteilt werden,
wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen
in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden
stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden.“
7. § 23 Abs. 13 Z 5 lautet:
„5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf
Ebene des Finanzkonglomerates gemäß § 6 Abs. 1 FKG, der Vornahme
einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, einer anteilmäßigen
Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und einer Abzugspflicht nach
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in
Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen
oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese
Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen
Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;“
8. In § 23 Abs. 14 Z 8 wird
die Wortgruppe „gemäß Abs. 13 Z 3 und 4“
durch die Wortgruppe „gemäß Abs. 13 Z 3, 4 und 4a“ ersetzt.
9. In § 24 Abs. 1 wird nach dem
zweiten Satz folgender dritter Satz angefügt:
„Sind Institute durch eine Beziehung
im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat
die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.“
10. In § 30 Abs. 1 wird die
Wortgruppe „gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
11. In § 30 Abs. 2 wird jeweils
die Wortgruppe „Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in
der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ ersetzt.
12. In § 30 Abs. 4 Z 3 wird
die Wortgruppe „im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie
77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „im Sinne von
Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie
2000/28/EG“ ersetzt.
13. Nach § 30 Abs. 7 wird
folgender Abs. 7a angefügt:
„(7a) Personen, die die Geschäfte einer
Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet
sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem
Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1
Z 6, 7, 8 und 9 gegeben sein.“
14. Nach § 30 Abs. 9 wird
folgender Abs. 9a. eingefügt:
„(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen
Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine
Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner
Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so
1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut
einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des
Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG
entspricht;
2. hat die FMA, falls keine gleichwertige
Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das
Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen
Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens,
eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative
vorzunehmen;
3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser
Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes
zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis,
verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in
der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die
Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser
Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist den zuständigen
Behörden des Drittlandes und der Europäischen Kommission mitzuteilen.“
15. Nach § 63 Abs. 4 Z 2a.
wird folgende Z 2b. eingefügt:
„2b. die Einhaltung der §§ 6 bis 11 FKG;“
16. In § 69 wird nach dem Wort „BMVG“ das Wort „und“ durch einen
Beistrich ersetzt und nach der Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondgesetzes“ die Wortgruppe „und des Finanzkonglomerategesetzes“ eingefügt.
17. In § 70 Abs. 1 Z 3 wird
nach der Wortgruppe „deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb
Österreichs“ die Wortgruppe „liegen, von
Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen“ eingefügt und nach
der Wortgruppe „der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b
Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57)“ die Wortgruppe „und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder
Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten“
eingefügt.
18. In § 70 Abs. 4 wird die
Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 13“ durch die Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 14“ ersetzt.
19. In § 70 Abs. 4 wird nach der
Wortgruppe „des Immobilien-Investmentfondgesetzes,“
die Wortgruppe „des Finanzkonglomerategesetzes,“
eingefügt.
20. In § 70a. wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist das Mutterunternehmen eines
Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr
auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse,
berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten
Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck
hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene
interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen
Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen
Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen
angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß § 75
hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne
Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle
Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte,
Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu
melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines
Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.“
21. § 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der
FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten
Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft
sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der
Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine
Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“
22. In § 74 Abs. 3 wird nach der
Wortgruppe „zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29“ die Wortgruppe „und der §§ 6 bis 10 FKG“ eingefügt.
23. § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3
lauten:
„1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder
eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in
einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem
dieser Unternehmen stehen,
2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres
beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse
jederzeit besitzen und
3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte
Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus
einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.“
24. In § 77 Abs. 1 wird die
Wortgruppe „ausländische Bankaufsichtsbehörden“
durch die Wortgruppe „zuständige Behörden im Ausland“ ersetzt.
25. In § 77 Abs. 4 Z 19 wird
die Wortgruppe „Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG“
durch die Wortgruppe „Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
26. § 77 Abs. 5 und Abs. 6
lauten:
„(5) Die Erteilung von Auskünften und die
Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß
Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß
§ 2 Z 5;
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen
der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie
2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;
3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern,
soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse
erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Die Auskunftserteilung und
Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 28, 30
Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie
2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich
ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und
3 muss im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter
der Bedingung eines mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der
zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4
Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die
betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2
oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
1. ein Kreditinstitut,
2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,
3. ein Finanzinstitut,
4. eine Wertpapierfirma,
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten,
6. ein gemischtes Unternehmen,
7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6
genannten Unternehmen, oder
8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,
jeweils mit Sitz im Inland,
nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese
Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72
Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der
Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70
Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können
Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige
mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5
genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet
werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf
eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.“
27. In § 77 Abs. 7 wird die
Wortgruppe „und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
77/780/EWG entsprechender Geheimnisschutz besteht“ durch die Wortgruppe „und ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.“ ersetzt.
28. § 77a. Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Abkommen mit zuständigen Behörden von
Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der
Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 30
Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines Art. 30
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der
Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.“
29. § 77a. Abs. 2 lautet:
„(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1
ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder des in
Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches
zu regeln.“
30. In § 77a. Abs. 4 wird die
Wortgruppe „Artikel 8 der Richtlinie 92/30/EWG“
durch die Wortgruppe „Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
31. In § 103 wird folgende Z 29a.
eingefügt:
„29a. § 23 Abs. 13 , § 23
Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a.,
§ 30 Abs. 9a., § 63 Abs. 4 Z 2b., § 69,
§ 70 Abs. 4, § 70a. Abs. 5 und § 73 Abs. 3
sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
beginnen.“
32. An § 107 Abs. 41 werden
folgende Abs. 41 und 42 angefügt:
„(41) § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli
2004 in Kraft.
(42) § 2 Z 25 lit. c bis e,
§ 2 Z 26, § 4 Abs. 5, § 20 Abs. 2a., § 23
Abs. 13, § 23 Abs. 14, § 24 Abs. 1, § 30
Abs. 7a., § 30 Abs. 9a., § 30a., § 63
Abs. 4 Z 2b., § 69, § 70
Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4, § 70a.
Abs. 5, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und § 77
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
treten mit 1. Januar 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderungen des
Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die
Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz -
WAG), BGBl. Nr. 753/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. xx/200x, wird, wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 3 wird nach dem
Ausdruck „§ 4
Abs. 3“ der Ausdruck „und 5“ angefügt.
2. Im ersten und dritten Satz des § 30
Abs. 3a WAG wird jeweils das Wort „Bundeswertpapieraufsicht“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt.
Artikel 6
Änderungen des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung
und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
- FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xx/200x, wird, wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem
Ausdruck „BGBl. I
Nr. 100/2002,“ das Wort „und“ gestrichen und nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 80/2003,“ die Wortgruppe „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I
Nr. xx/200x,“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 wird nach dem
Ausdruck „BGBl.
Nr. 322/1977“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „BGBl. I
Nr. 170/1998,“ die Wortgruppe „und im
Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. xx/200x,“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 3 wird nach dem
Ausdruck „BGBl.
Nr. 753/1996,“ das Wort „und“ gestrichen und nach der Wortgruppe „BGBl. Nr. 555/1989,“ die Wortgruppe „und im Finanzkonglomerategesetz BGBl. I
Nr. xx/200x,“ eingefügt.
4. An § 28 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Januar 2005 in Kraft und ist auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
Artikel 7
Änderungen des Börsegesetzes
Das Bundesgesetz über die
Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abbildung des
Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903
(Börsegesetz 1989 – BörseG), BGBl. 1989/555, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 1 wird nach der
Wortgruppe „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ die Wortgruppe „des Aktivstandes“
eingefügt.
2. In § 101d. wird folgender
Abs. 19 eingefügt:
„(19) § 46 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz BGBl.
Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 13/2004 wird wie folgt geändert:
1. § 34 lautet:
„§ 34. Der
Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren
zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren
Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion
ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG
sind anzuwenden.“
2. Nach § 51 Abs. 1r wird
folgender Abs. 1s eingefügt:
„(1s) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.“