Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie
2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG
und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom
11. 2. 2003, S 1) ist in österreichisches Recht umzusetzen.
Lösung:
Erlassung eines
Bundesgesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
(Finanzkonglomerategesetz) und Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des
Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des
Pensionskassengesetzes.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Siehe
Allgemeiner Teil der Erläuterungen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht, die Vertragskonformität ist somit gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten
lassen vermehrt Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte
in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate.
Bislang unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner
gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Solvabilität und die
Risikokonzentration auf Konglomeratsebene, die gruppeninternen Transaktionen,
das interne Risikomanagement auf Konglomeratsebene und die Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen
zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen
weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, finanziellen
Schwierigkeiten ausgesetzt, so könnte dies die Stabilität des Finanzsystems
ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern
schaden.
In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan
nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des
Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt
zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den
geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche
aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit
branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche Beaufsichtigung
zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur schrittweise
erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
stellt einen solchen Schritt dar.
Um den gewünschten Erfolg zu erzielen,
wurde die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerates und zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG
und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. Nr. L 035 vom
11.2.2003, S 1) verabschiedet. Diese Richtlinie wird mit vorliegendem
Gesetzentwurf in österreichisches Recht umgesetzt.
Die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats erfasst alle Konglomerate, die in beträchtlichem Umfang
branchenübergreifend tätig sind, was dann der Fall ist, wenn bestimmte
Schwellen erreicht werden. Die FMA als zuständige Behörde - in Anbetracht der
Qualität als All-Finanzbehörde kann die Benennung eines von ihr unterschiedlichen
Koordinators bei der Umsetzung der Richtlinie entfallen - soll imstande sein,
auf Gruppenebene die Finanzlage der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere deren Solvabilität,
zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang die Mehrfachbelegung von Eigenkapital
auszuschließen und Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu
überwachen. Gleichzeitig ist die Erfüllung des branchenspezifischen
Schutzzweckes im Auge zu behalten.
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen mit Sitz in der Gemeinschaft können zu einem
Finanzkonglomerat gehören, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem
Drittland hat. Für diese beaufsichtigten Unternehmen müssen ebenfalls
gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung
gelten, die in ihrer Zielsetzung und ihren Ergebnissen den Bestimmungen der
Richtlinie vergleichbar sind. In dieser Hinsicht sind die Transparenz der
Regeln und der Informationsaustausch mit Drittlandsbehörden über alle
relevanten Umstände von großer Bedeutung. Gleichwertige und zweckmäßige Regeln
für die zusätzliche Beaufsichtigung können dabei jedenfalls nur dann als
vorhanden angenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörden des betreffenden
Drittlands einer Zusammenarbeit mit den betroffenen zuständigen Behörden in
Bezug auf die Mittel und Ziele für die Durchführung der zusätzlichen
Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats zugestimmt
haben.
An den bestehenden Branchenvorschriften für
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen werden
gleichzeitig Mindestanpassungen vorgenommen, insbesondere um eine Aufsichtsarbitrage
zwischen den Branchenvorschriften und den Vorschriften für Finanzkonglomerate
zu verhindern.
Die wesentlichen
Maßnahmen sind folgende:
– Schaffung
der Kompetenz der FMA als zuständige Behörde für die zusätzliche
Beaufsichtigung
– Normierung
von Informationspflichten für beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen
eines Finanzkonglomerats
– Definition
homogener Solvabilitätsanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene
– Vermeidung
von Aufsichtsarbitrage durch Anpassung der bestehenden Aufsichtsgesetze
Finanzielle
Auswirkungen:
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen
werden einen geringfügigen zusätzlichen Aufwand für die FMA bewirken. Dadurch
entsteht jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht
(§ 19 FMABG) keine Mehrbelastung des Bundes, da der vorgesehene
Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 3,5 Mio zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht
unverändert bleibt, während darüber hinausgehende Kosten an die betroffenen
Unternehmen der jeweiligen Branche verrechnet werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes für die
Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5
und 11 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Diese Bestimmung enthält die erforderliche
Bezugnahme auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG.
Zu
Art. 2 (Erlassung des Finanzkonglomerategesetzes - FKG):
Zu §§ 1 und 2:
Neben der Klarstellung, dass die
Branchenbestimmungen durch die Bestimmungen über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerates unberührt
bleiben, erfolgen in diesem Kapitel die Begriffsbestimmungen in Entsprechung
der Art. 1 und 2 der Richtlinie.
Beim Kreditinstitutsbegriff (Z 1 und
5) wird bewußt auf den gemeinschaftsrechtlichen Begriff abgestellt, da der
österreichische Kreditinstitutsbegriff weitergefasst ist und somit zu einer
überschießenden Richtlinienumsetzung führen würde.
Kapitalanlagegesellschaften
(Vermögensverwaltungsgesellschaften) sind entsprechend der österreichischen
Umsetzung der Richtlinien zur Koordinierung der Rechts‑ und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und
unterliegen daher den Bestimmungen des BWG und der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
es handelt sich daher hier per Legaldefinition um Kreditinstitute im Sinne des
FKG.
Die beaufsichtigten Unternehmen enthalten
in Entsprechung der unterschiedlichen Definitionen in der Richtlinie ebenfalls
zwei Defintionen: die in der Richtlinie als beaufsichtigtes Unternehmen im
Sinne des Artikels 1 bezeichneten Unternehmen werden in Z 5 lit. b
definiert, wobei hier infolge der Tatsache, dass für inländische
Rückversicherungsunternehmen bereits unabhängig von der noch zu erwartenden
gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung ein Aufsichtsregime besteht, diese in
den Begriff systemkonform einbezogen werden müssen. Die Definition des
Art. 2 Buchstabe 4 der Richtlinie erfolgt in Z 5 lit. a.
Zu den Branchenvorschriften nach Z 6
zählen das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, das
Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, das Bausparkassengesetz - BSpG,
BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, die Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, das
Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927
I S 492, das Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von
Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, das Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl.
Nr. 213/1905, das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. II, das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, das
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, das E-Geldgesetz,
BGBl. I Nr. 45/2002, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz,
BGBl. I Nr. 100/2002, das Immobilien-Investmentfondsgesetz,
BGBl. I Nr. 80/2003, das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl.
Nr. 569/1978, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994,
BGBl. Nr. 651/1994, das Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten
Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, das Bundesgesetz über die
zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999,
AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998, das Wertpapieraufsichtsgesetz
- WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl.
Nr. 555/1989, soweit darin behördliche Aufgaben und Befugnisse geregelt
und der FMA zugewiesen sind.
Bei der Definition der gemischten
Finanzholding, welche keine Finanzbranche nach Z 7 darstellt, wird einer
Interpretation der Europäischen Kommission gefolgt, welche ausdrücklich
klarstellt, dass die gemischte Finanzholding, auch wenn dies anders gelesen
werden könnte, nicht als eigene Finanzbranche angesehen werden darf, möchte man
den Geist der Richtlinie erfüllen. Diese Interpretation wird von der als Arbeitsgruppe
des Versicherungsausschusses eingerichteten Mixed Technical Group (MTG), in welcher
alle EU-Mitgliedsstaaten vertreten sind, geteilt.
Die Zusammenfassung der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche in Z 7 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung
des Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie, welcher normiert,
dass bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der
im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche die
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam zu berücksichtigen sind.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Unterabsatz, der mit „Im Sinne
dieser Richtlinie“ eingeleitet wird, nicht auch für das Opting-out nach
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gilt; auch die Europäische Kommission
hat in einer Auslegung bestätigt, dass für die Schwellentests, und damit also
nicht nur für den nach Abs. 2, die genannten Finanzbranchen
zusammenzuzählen sind. Aus diesem Grund wird, zumal einer Unterscheidung in der
österreichischen Rechtsordnung darüber hinaus ohnehin lediglich eine formale
und keinen materielle Bedeutung zukommt, bereits in der Definition eine
gemeinsame Berücksichtigung von Banken. und Wertpapierdienstleistungsbranche
für die Zwecke des Finanzkonglomerategesetzes angeordnet.
Die in § 2 Z 14 genannten
Voraussetzungen sind als kumulativ zu erfüllende Bedingungen zu verstehen; es
handelt sich hier, wie auch bei den übrigen Ziffern, um eine Begriffsdefinition
für die Zwecke des gegenständlichen Bundesgesetzes, die natürlich erst dann
reelle Bedeutung erlangt, wenn die übrigen Voraussetzungen dieses
Bundesgesetzes erfüllt sind: in concreto bedeutet dies in der lit a
sublit. bb die Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1, in
der lit. c die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und
3.
Zu § 3 Abs. 1:
Diese Bestimmung enthält den ersten
Schwellenwerttest für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Als Parameter
dient der Bilanzsummenanteil von mehr als 40 vH der beaufsichtigten und
unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der gesamten
Gruppe. In die Berechnung des Schwellenwertes werden gemischte
Finanzholdinggesellschaften, sofern sie der Definition eines Finanzintituts
entsprechen, einbezogen. Für die Berechnung des Schwellenwertes ist kein
Mindestzeitraum vorgesehen. Die Berechnung erfolgt anhand des Jahresabschlusses
des letzten Geschäftsjahres.
Zu § 3 Abs. 2:
Diese Bestimmung enthält den zweiten
Schwellenwerttest für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Als Parameter
dienen Bilanzsummen- und Solvabilitätsanteil.
Zu § 3 Abs. 3:
Diese Bestimmung enthält den dritten
Schwellenwerttest für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Als Parameter
dient die Bilanzsumme. Das Überschreiten der Schwellenwertgrenze von 6
Mrd Euro der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen
Finanzbranche hat die Einstufung als Finanzkonglomerat zur Folge. Das
Nichterreichen der Grenze nach Abs. 2 bedeutet nicht, dass die Gruppe die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden braucht. Die FMA hat bei
Zutreffen bestimmter Voraussetzungen zu entscheiden, die Gruppe nicht als
Finanzkonglomerat einzustufen oder auf die Gruppe die §§ 7, 8 oder 9 oder
eine Kombination dieser Bestimmungen nicht anzuwenden.
Die in Z 1 angeführten Beispiele für
Kriterien der relativen Größe beziehen sich entweder auf den durchschnittlichen
Anteil oder auf die Bilanzsumme oder auf die Solvabilitätsanforderung dieser
Finanzbranche.
In Z 2 erfolgt eine wortgetreue
Umsetzung der Richtlinie, die von der MTG so verstanden wird, dass die
Aufsichtsbehörden nicht unter Verweis auf die Unerheblichkeit der
branchenübergreifenden Tätigkeiten davon absehen, die Gruppe als
Finanzkonglomerat zu betrachten, falls der Marktanteil der am schwächsten
vertretenen Finanzbranche in einem Mitgliedstaat mehr als 5 Prozent beträgt.
Zu § 3 Abs. 4:
Die FMA hat nach diesem Absatz bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Zeithorizont für die Einhaltung der
Schwellenwerte 1 und 2 auf drei Jahre zu erstrecken und ein bestimmtes
Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung der
Gruppe einzubeziehen.
Zu § 3 Abs. 5:
Der in diesem Absatz verwendete Begriff
„Ertragsstruktur“ bezieht sich auf den relativen Anteil jeder Finanzbranche an
der Zusammensetzung des Gesamtertrages einer Gruppe gemäß ihrer Gewinn- und
Verlustrechnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr.
Zu § 3 Abs. 6:
Die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellen
gelten für Gruppen, die bereits als Finanzkonglomerat identifiziert wurden und
damit der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundsgesetz unterliegen.
Zu § 3 Abs. 7:
Zur Verifizierung des Status eines
Finanzkonglomerats wird als Schlüsselvariable die Bilanzsumme herangezogen.
Wenn nach dieser Bestimmung konsolidierte Abschlüsse verwendet werden und ein
Unternehmen nach der Equity-Methode konsolidiert wird, sind die Berechnungen
der Bilanzsumme ebenso zu tätigen.
Konsolidierter Abschluss, der anstelle der
aggregierten Bilanzsumme zu verwenden ist, ist jeder handelsrechtliche
Konzernabschluss, auf welcher Ebene auch immer er aufgestellt wurde.
Bei der Berechnung der Schwellenwerte nach
diesem Absatz sind Beteiligungen entsprechend ihres Anteiles zu
berücksichtigen; dasselbe gilt auch für die Berechnung der
Solvabilitätsanforderungen aufgrund der Branchenvorschriften.
Zu § 4:
Hier wird Art. 4 der Richtlinie
umgesetzt. § 4 Abs. 1 bringt dabei den kooperativen Gedanken bei der
Ermittlung der Finanzkonglomerate zum Ausdruck: die aus Art. 4 der
Richtlinie resultierende Pflicht der FMA zur Ermittlung soll damit keinesfalls
zulasten der Wirtschaft entfallen; vielmehr bleibt es Aufgabe der FMA, über die
Qualifizierung als Finanzkonglomerat nach eingehender Überprüfung, die auch von
Amts wegen eingeleitet werden kann, abzusprechen und somit zu entscheiden.
Jedoch sollen innerhalb einer Unternehmensgruppe bereits angestellte
Überlegungen der FMA bei dieser Ermittlung zugutekommen, um so den
Verwaltungsaufwand gering zu halten.
Den Unternehmen gegenüber ergibt sich aus
den anzuwendenden Vorschriften des AVG die Verpflichtung der FMA zu einer
begründeten bescheidmäßigen Entscheidung über die Qualifikation als zusätzlich
beaufsichtigtes Unternehmen bzw. Finanzkonglomerat.
Zu § 5:
Hier werden Art. 5, 10, 11 und 18 der
Richtlinie umgesetzt. In der Umsetzung der Richtlinie werden dabei die
verschiedenen Konstellationen, welche die Richtlinie kennt, zwecks
Übersichtlichkeit und besserer Lesbarkeit in eigene Literae aufgeteilt: so wird
Art. 10 Abs. 2 lit. b sublit. ii umgesetzt in § 5
Abs. 2 lit. b und c; weiters fließt das Kriterium der Bilanzsumme
über die Eruierung des Anteiles der Finanzbranche nach § 2 Z 7 ein.
Ähnliches gilt für Abs. 1 Z 4 lit. c.
In § 5 Abs. 1 Z 4 werden die
Konstellationen des Art. 18 der Richtlinie, in welchen ein Mutterunternehmen
(beaufsichtigtes Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaft) mit Sitz
außerhalb der Vertragsstaaten vorliegt, umgesetzt.
In Abs. 3 wird von der Option der Richtlinie
Gebrauch gemacht um somit einen überhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden; es
erscheint ausreichend, dass auf Ebene der Einzelaufsicht die Erfüllung des
branchenspezifischen Schutzzweckes im Auge behalten wird.
Zu § 6:
Mit § 6 Abs. 3 wird der zweite
Absatz des Anhangs 1 der Richtlinie umgesetzt: Die Richtlinie normiert hier,
dass die Mitgliedsstaaten es den Behörden, und nicht den Unternehmen,
überlassen, die geeignete Methode zu wählen. Hier erfolgt die Umsetzung der
möglichen Methoden, wobei zugunsten der Möglichkeit der bestmöglichen
Erreichung des Schutzzweckes der zusätzlichen Beaufsichtigung unter Berücksichtigung
gruppenindividueller Besonderheiten die Zulässigkeit aller drei Methoden
vorgesehen wird. Die FMA hat für ihre Entscheidung über die anzuwendende
Methode einen nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens nach dem AVG
begründeten Bescheid zu erlassen.
Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen
hat, ungeachtet der Selbstverständlichkeit, dass die angemessene
Eigenmittelausstattung stets zu erfüllen ist und die FMA auch jederzeit
berechtigt sein muss, Informationen darüber einzuholen, nur einmal jährlich zum
Bilanzstichtag die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen
Höhe der Eigenmittelausstattung vorzunehmen und die Ergebnisse der Berechnungen
und die für die Berechnung mageblichen Angaben der FMA vorzulegen. Damit wird
von einer Option zugunsten der Verwaltungsvereinfachung Gebrauch gemacht.
Nähere Anforderungen an ein standardisiertes Meldewesen hinsichtlich zusätzlicher
Eigenmittelanforderungen sind in einer Verordnung nach § 14 festzulegen.
Im übrigen wird Art. 6 der Richtlinie
umgesetzt.
Zu §§ 7 und 8:
Hier werden Anhang 1 der Richtlinie
umgesetzt und die technischen Grundsätze sowie die zulässigen Methoden der Berechnung
des Eigenmittelerfordernisses normiert.
Bei den Methoden 2 („Abzug und
Aggregation“) und 3 („Buchwert/Anforderungsabzug“) bezieht sich, wobei hier der
Auslegung der MTG gefolgt wird, der Begriff „Beteiligungen“ ausschließlich auf
Gruppen der Finanzbranche und umfasst nicht auch Beteiligungen an Unternehmen
außerhalb des Finanzbereichs.
Durch die Definition der
branchenübergreifenden Eigenmittel soll die Eigenmittelschöpfung auf Kredit und
die Mehrfachbelegung vermieden werden.
Die sektoralen Vorschriften, welche
volumensmäßige Anrechnungsbeschränkungen für Ergänzungskapital und
Nachrangkapital vorsehen, bleiben unberührt.
Von § 7 Abs. 4, mit welchem
Anhang 1 umgesetzt wird, sind etwa die freien Rücklagen adressiert; weitere
praktische Auswirkungen werden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet.
Im übrigen bleibt eine Weiterentwicklung
auf Europäischer Ebene zu beobachten.
Beispielrechnungen:
1.
Berechnung aufgrund des konsolidierten Abschlusses
Bei Methode 1 werden von den branchenübergreifenden
Eigenmitteln alle sektoral ermittelteten Solvenzanforderungen abgezogen.
|
Kreditinstitut
bzw. KI-Gruppe (Mutterunter- nehmen) |
Versicherungs- unternehmen |
Wertpapierfirma
(60% Tochter-unternehmen) |
Nichtbeauf-sichtigtes
Finanzunternehmen |
Summe |
|||||||
(Vollkonsolidierung) |
||||||||||||
Eigenmittel |
67 |
12 |
22 |
7 |
67
(ohne Berücksichtigung der passiven Unterschiedsbeträge) |
|||||||
Solvenz- anforderung |
-32 |
-10 |
-17 |
-10 |
-69 |
|||||||
Überschuss (Fehlbetrag) |
8 |
2 |
5 |
-3 |
-2 |
|||||||
(Quotenkonsolidierung) |
||||||||||||
Eigenmittel |
67 |
12 |
13.2
(=60% von 22) |
7 |
67 |
|||||||
Solvenz -anforderung |
-32 |
-10 |
-10,2 |
-10 |
-62,2 |
|||||||
Überschuss (Fehlbetrag) |
|
|
|
|
4,8 |
|||||||
2.
Abzugs- und Aggregationsmethode
Bei dieser Methode werden von der Summe der
brachenübergreifenden Eigenmittel der Einzelabschlüsse der Gruppenunternehmen
die sektoral ermittelten Solvenzanforderungen und die Buchwerte der Beteiligungen
an Gruppenunternehmen abgezogen.
|
Mutterunternehmen
(Bank) nichtkonsolidiert |
|
|
|
||
Beteiligungsbuchwerte |
10 |
12 |
5 |
27 |
|
|
|
Versicherung |
Wertpapierfirma 60%
Tochter |
nichtbeauf-sichtigtes
Finanzunternehmen |
Mutterbank
auf Solobasis |
Abzug Beteiligungen |
Eigenmittel
der Gruppe |
(Vollkonsolidierung)
nicht anwendbar |
||||||
Eigenmittel
auf Solobasis |
12 |
22 |
7 |
67 |
-27 |
81 |
Solvenzanforderung
auf Solobasis. |
-10 |
-17 |
-10 |
-32 |
|
-69 |
Überschuss/Fehlbetrag |
2 |
5 |
-3 |
35 |
-27 |
12 |
(Quotenkonsolidierung) |
||||||
Eigenmittel
auf Solobasis |
12 |
13,2
(=60% von 22) |
7 |
67 |
-27 |
72,2 |
Solvenzanforderung
auf Solobasis. |
-10 |
-10,2 |
-10 |
-32 |
|
-62,2 |
Überschuss/Fehlbetrag |
2 |
3 |
-3 |
35 |
-27 |
10 |
3. Die
Anforderungsabzugsmethode
Die Anforderungsabzugsmethode ist
die dritte Methode zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
im Finanzkonglomerat.
Von der Differenz aus
branchenübergreifenden Eigenmitteln und sektoral ermittelten Solvenzanforderungen
des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerates werden entweder die
Beteiligungsbuchwerte des Spitzenunternehmens oder die quotalen
Solvenzanforderungen an die untergeordneten Gruppenunternehmen abgezogen, je
nachdem, welcher der beiden Werte höher ist.
|
Mutterunternehmen
Bank nichtkonsolidiert |
|
||||
Beteiligungsbuchwerte |
10 |
12 |
5 |
|
||
|
Versicherung |
Wertpapierfirma 60%
Tochter |
nichtbeaufsichtigtes
Finanzunternehmen |
|
||
Eigenmittel
auf Solobasis |
12 |
22 |
7 |
|
||
Solvenzanforderung
auf Solobasis. |
-10 |
-17 |
-10 |
|
||
Überschuss/Fehlbetrag |
2 |
5 |
-3 |
|
||
|
Eigenmittel
des Mutterunternehmens |
67 |
||||
|
Abzug
max. Beteiligungsbuchwerte vs. quotale Solvenzanforderung: |
|
||||
|
a)
Versicherung |
10 |
||||
|
b)
Wertpapierfirma |
12 |
||||
|
c)
Nichtbeaufsichtigtes Finanzunternehmen |
5 |
||||
|
Summe
Beteiligung: |
27 |
||||
|
a)
Versicherung |
10 |
||||
|
b)
Wertpapierfirma (60% quotal) |
10,2 |
||||
|
c)
Nichtbeaufsichtigtes Unternehmen |
10 |
||||
|
quotale
Solvenzanforderung |
30,2 |
||||
|
Abzug
der Solvenzanforderung des Mutterunternehmens |
32 |
||||
|
Überschuss
des Finanzkonglomerats |
4,8
(=67-32-30,2) |
||||
Zu §§ 9 und 10:
Hier werden Art. 7 und 8 der
Richtlinie umgesetzt. Bezüglich des alternativ zur gesetzlich geforderten
Eigenmittelausstattung in der Richtlinie vorgesehenen Parameters der
technischen Bestimmungen für die Festlegung der Schwellenwerte, anhand derer die
Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend
festgelegt werden, bleibt eine gemeinschaftsrechtliche Verordnung abzuwarten,
die keiner gesonderten Umsetzungsmaßnahme bedarf.
Selbstverständlich sind die Verpflichtungen
der Unternehmen nach den §§ 9 und 10 so zu verstehen, dass sie nach
Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere jenen des
Gesellschaftsrechts, zu erfüllen sind.
Solange nicht anderslautende Schwellenwerte
festgelegt worden sind, gilt eine gruppeninterne Transaktion nach Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie dann als bedeutend, wenn ihr Umfang zumindest
5 % des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderung auf
Finanzkonglomeratsebene übersteigt. Dies ist auch als Richtwert für
Risikokonzentrationen anzunehmen, solange keine weitere Koordinierung der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfolgt ist.
Bei der vorgeschriebenen Berechnung sind
gleichartige Risiken zusammenzufassen, jeweils zu gewichten und in ihrem
Verhältnis zueinander zu bewerten, wie dies nach internen Modellen (value at
risk) üblicherweise zu geschehen hat. Schadenrisiken aus Versicherungsverträgen
sind beispielsweise nicht mit Bonitätsrisken aus der Beteiligung oder
Kreditgewährung von Unternehmen des Finanzkonglomerats oder Risken aus
derivativen Geschäften zusammenzufassen.
Die Richtlinie fordert eine „regelmäßige“
Berichterstattung; anlässlich der Umsetzung wird auf den BWG-Standard der
Vierteljährlichkeit abgestellt, wobei anzunehmen ist, dass dies einen
geeigneten Interessenausgleich zwischen der notwendigen Vermeidung
übergebührlichen Administrationsaufwandes und der Notwendigkeit zeitnaher
Informationen der FMA darstellt.
Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung
bleibt primär die in der Richtlinie vorgesehene Kommissionsverordnung
abzuwarten; selbstverständlich ist die FMA hinsichtlich der Ausgestaltung einer
Verordnung nach § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 gehalten,
gemeinschaftrechtliche Erkenntnisse und Weiterentwicklungen entsprechend zu
berücksichtigen.
In § 10 Abs. 1 und 5 wird der
Richtlinie entsprechend ausdrücklich klargestellt wird, dass die Branchenvorschriften
durch das gegenständliche Gesetz unberührt bleiben; damit sollen ansonsten
mögliche Missverständnisse im Spannungsverhältnis zu den Aufgaben der FMA nach
den Branchenvorschriften vermieden werden.
Zu § 11:
Hier wird Art. 9 der Richtlinie
umgesetzt. Im übrigen besteht hier eine Verordnungskompetenz
der Europäischen Kommission zur Verabschiedung weiterer allgemeiner
Grundsätze und Anforderungen an das Risikomanagement.
Zum Begriff „angemessenes Risikomanagement
und angemessene interne Kontrollmechanismen“ ist zu beachten, dass sich die
Verpflichtungen aus § 11 nur im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen
Möglichkeiten ergeben können.
Zu § 12:
Hier wird Art. 12 der Richtlinie
umgesetzt.
Die Änderungen im Vorstand, im Aufsichtsrat
oder in den Eigentumsverhältnissen, sofern sie nach den Branchenbestimmungen
angezeigt werden, sind von eminenter Bedeutung für die Aufsichtsbehörden;
dementsprechend sieht die Richtlinie hier eine Konsultationsverpflichtung für
den Fall der Genehmigungspflicht solcher Maßnahmen vor; da die österreichischen
Branchenvorschriften hier jedoch keine Genehmigungspflicht vorsehen, wird eine
Informationsverpflichtung vorgesehen, um das Zusammenspiel mit anderen
Aufsichtsbehörden in den Vertragsstaaten im Sinne der Richtlinie zu
ermöglichen. Im übrigen wird Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt,
der eine Konsultation unter den zuständigen Behörden vorsieht, bevor
schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere außergewöhnliche Maßnahmen getroffen
werden.
Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über den Informationsaustausch bleiben die Branchenbestimmungen unberührt.
Die im Rahmen der zusätzlichen
Beaufsichtigung erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen der
Branchenbestimmungen über das Berufsgeheimnis und die Weitergabe vertraulicher
Informationen bzw. dem Amtsgeheimnis.
Zu § 13:
Hier wird Art. 13 der Richtlinie
umgesetzt, wobei daran festgehalten wird, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft
keinem Aufsichtsregime unterstellt werden kann; Sinn der Richtlinie ist
vielmehr, dass ähnlich der Aktionärskontrolle nur qualifizierte Personen
Einfluss auf ein Finanzunternehmen haben dürfen. Demgemäß ist diese
Einflussnahme auf das dem Finanzkonglomerat angehörende Finanzunternehmen zu
unterbinden, wenn die Qualifikation der Geschäftsleitung der gemischten
Finanzholdinggesellschaft den Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag.
Zunächst muss hier das zusätzlich beaufsichtigte Finanzunternehmen selbst alle
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erreichung des vorgeschriebenen
Zustandes ausschöpfen; um der FMA eine Bewertung und allenfalls ein amtswegiges
Einschreiten zu ermöglichen werden Informationspflichten normiert. Ultima ratio
ist ein Ruhen der Stimmrechte, welches von der FMA beim zuständigen Gerichtshof
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu beantragen ist; es ist ein
Treuhänder zu bestellen, der ausreichende persönliche und fachliche Kompetenz
besitzt, die Geschäfte interimistisch zu leiten.
Zu § 14:
Hier wird Art. 14 der Richtlinie
umgesetzt. Vergleichbar mit § 23 Abs. 13 Z 7 letzter Satz BWG in
der Fassung dieses Bundesgesetzes wird in Abs. 4d von einer
Mitgliedsstaatenoption Gebrauch gemacht.
Zu § 15:
Hier wird Art. 15 der Richtlinie
umgesetzt, indem die Zuständigkeiten und Modalitäten bei der Vor-Ort-Prüfung
von Unternehmen eines Finanzkonglomerates den jeweiligen Branchenvorschriften
entsprechend geregelt werden.
In § 15 Abs. 2 wird die
Vorgehensweise der FMA geregelt, falls die FMA in bestimmten Fällen Informationen
über ein in die zusätzliche Aufsicht gemäß § 5 FKG einbezogenes
Unternehmen mit Sitz im Ausland im Wege der Vor-Ort-Prüfung einholen will.
In § 15 Abs. 3 wird die
Vorgehensweise der Zusammenarbeit der FMA mit einer zuständigen Behörde eines anderen
Vertragsstaates geregelt, falls diese zuständige Behörde Informationen über ein
in die zusätzliche Aufsicht gemäß § 5 FKG einbezogenes Unternehmen mit
Sitz im Inland einholen will.
Zu § 16:
Hier wird Art. 16 der Richtlinie
umgesetzt.
Betreffend die Verfahrensbestimmungen sind
die §§ 22 und 23 FMABG zur Anwendung zu bringen.
Zu § 17:
Hier wird Art. 17 der Richtlinie
umgesetzt.
Es wird hier zum Ausdruck gebracht, dass es
zu keiner Aufsichtsarbitrage kommen darf. Die Determinierung der von der FMA zu
ergreifenden Maßnahmen ist in Form der Einschränkung auf „Aufsichtsmaßnahmen“
durch die anzuwendenden Branchenvorschriften gegeben, wobei das Gebot der
Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Zu §§ 18 und 19:
Hier werden die erforderlichen
Inkrafttretensbestimmungen und Vollziehungsklauseln geregelt.
Zum Inkrafttreten ist selbstverständlich
erst dann eine aus der zusätzlichen Beaufsichtigung resultierende Verpflichtung
eines Finanzkonglomerates bzw. eines zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens
anzunehmen, wenn nach § 4 dieses Bundesgesetzes die Finanzkonglomerateeigenschaft
festgestellt wurde, was auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2004 erstmalig im
Verlauf des Jahres 2005 erfolgen kann.
Zu
Art. 3 (Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2
Z 1):
Die Beaufsichtigung von reinen
Rückversicherungsunternehmen soll durch die Anwendung der allgemeinen
Kapitalanlagevorschriften und durch zusätzliche Auskunfts- und Vorlagepflichten
verstärkt werden.
Durch die Bestimmung sollen die Rückversicherer
in das System der Kapitalanlage-Quartalsmeldungen einbezogen werden; da
Rückversicherungen keine „Bedeckungswerte“ haben und auch nicht in das System
der Führung von Verzeichnissen und Aufstellungen einbezogen werden sollen,
müssen Rückversicherungs-Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des
§ 79b Abs. 1 einbezogen werden.
Da in Österreich bereits ein eigenständiges
Regime der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen besteht, ist es
nicht nur legitim, sondern auch geboten, dieses weiterzuentwickeln. Es besteht
keine zum derzeit in Vorbereitung befindlichen Richtlinienvorhaben in Spannung
stehende Tendenz.
Zu Z 2 und 3 (§ 4
Abs. 6 Z 7, § 4 Abs. 7a und § 7b Abs. 1a):
Hier wird eine konsequente
Fortentwicklung der Aktionärskontrolle vorgenommen:
Es fällt auf, dass die Transparenz der
(Gruppen-) Struktur nach dem VAG derzeit nicht ausdrücklich gefordert wird.
Dies obwohl nach Insurance Core Principle 8 der IAIS (International Association
of Insurance Supervisors) die Aufsichtsbehörde verlangen sollte, dass die Struktur
von Unternehmensgruppen, die potentielle kontrollierende Eigentümer von
Versicherungsunternehmen beinhalten, ausreichend transparent sind und die
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht behindert wird. Eine entsprechende
Erweiterung des VAG insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Struktur
ist daher dringend angebracht.
Zu Z 4 und 39 (§ 8
Abs. 3 Z 3 und § 104a Abs. 2b Z 3):
Hier wird eine sprachliche Verbesserung
vorgenommen.
Zu Z 5 (§ 11a Abs. 2
und 2a):
Hier werden Art. 24 Z 1 und 25
Z 1 der Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 6 (§ 13c Abs. 4):
Die österreichische Rechtsordnung sieht in
den Fällen eines Vermögensüberganges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
(Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung) grundsätzlich kein Kündigungsrecht
vor; vielmehr ist die Universalsukzession in alle bestehenden Rechtsverhältnisse
die vom Gesetz angeordnete und auch angestrebte Rechtsfolge, weil die
Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen die Grundlage für jede Umstrukturierung
ist. Die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Formen der Gesamtrechtsnachfolge
ist auch hier sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb eine diesbezügliche
Klarstellung erfolgt.
Zu Z 7 (§ 18 Abs. 1):
Diese Verordnungsermächtigung soll
einheitliche Anforderungen an die versicherungsmathematischen Grundlagen
ermöglichen.
Zu Z 8 (§ 18 Abs. 1a):
Die professionelle Deckung des
Kapitalanlagerisikos durch eine Bankgarantie macht die Einholung des Gutachtens
eines unabhängigen Sachverständigen entbehrlich.
Zu Z 9, 15, 19, 22 und 38
(§ 18 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Z 1, § 81c Abs. 5
Z 2, § 83 und § 104):
Diese Novellierungsanordnungen dienen
redaktionellen Richtigstellungen.
Zu Z 10 (§ 20 Abs. 2):
Ein gesonderter Deckungsstock ist gemäß
§ 108b Abs. 3 EStG 1988 für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung,
nicht aber für die sonstige Pensionszusatzversicherung erforderlich.
Zu Z 11 (§ 20
Abs. 2a):
Diese Mitteilung ermöglicht der
Aufsichtsbehörde den zeitnahen Überblick über Änderungen bei den
Deckungsstockabteilungen.
Zu Z 12 (§ 23 Abs. 5):
Um die FMA in die Lage zu versetzen,
jederzeit über die Tätigkeit des Treuhänders Bescheid zu wissen und um zeitnah
Unternehmensinformationen zu erlangen, soll der Treuhänder der FMA neben dem Jahresbericht
auch einen Quartalsbericht übermitteln.
Zu Z 13 (§ 24a
Abs. 3):
Es wird durch eine sprachliche
Richtigstellung geklärt, dass nach 3 Monaten der Bericht in der FMA eingelangt
sein muss und der Aktuar den Bericht entsprechend früher abzugeben hat; die
Regelung des § 83 Abs 2 dient hier als Vorbild. Es wird eine
Fristerstreckungsermächtigung für begründete Fälle aufgenommen.
Diese Vorlagepflicht wird durch eine
Säumnisgebühr (§ 115b) verstärkt.
Zu Z 14 (§ 73b Abs. 4a
bis 4d):
Hier werden Art. 22 Z 2 und 23
Z 2 der Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 16 (§ 77 Abs. 2):
Hier erfolgt lediglich eine Klarstellung.
Zu Z 17, 24 und 25 (§ 79b
Abs. 1a und 2 sowie § 85a Abs. 2 und 3):
Hier erfolgt eine der Systemkonformität
dienende Umstellung bei gleichzeitiger Ergänzung um die Möglichkeit unterjähriger
Meldungen.
Mit dieser Änderung wird der
Altrechtszustand bezüglich anteiliger Mieten und Zinsen wieder hergestellt,
sodass der neue §79 Abs. 1a dem derzeitigen § 85a Abs. 2
gleicht; dies deshalb, da Erfahrungswerte der FMA gezeigt haben, dass entgegen
der ursprünglichen Annahme ist diese Meldung doch erforderlich ist.
Durch die Änderung des § 79b
Abs. 2 soll die FMA in die Lage versetzt werden, auch von Rückversicherungsunternehmen
Kapitalanlagequartalsmeldungen zu verlangen.
Zu Z 18 (§ 79b
Abs. 5):
Hier wird ein Zitat angepasst.
Zu Z 20 (§ 81o
Abs. 6):
Die in § 81o Abs. 6 VAG
geforderten Angaben werden um das versicherungstechnische Ergebnis ergänzt, da
die verrechneten Prämien alleine nicht sehr aussagekräftig sind. Dem
Bilanzleser soll ermöglicht werden, ein umfassenderes Bild über die Aktivitäten
des Unternehmens zu erhalten.
Zu Z 21 (§ 82 Abs. 6):
Die Bestimmungen über die Abschlussprüfung
werden dahingehend adaptiert, dass die Anforderungen für nach dem FKG
zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen systemkonform berücksichtigt
werden müssen.
Zu Z 23 (§ 84 Abs. 1):
Durch die Verkürzung der
Veröffentlichungspflicht soll hier eine zeitnähere Information zum Zweck der
Verbesserung der Transparenzmaßnahmen erfolgen.
Zu Z 26 (§ 86 Abs. 3):
Aus Gründen der Unvereinbarkeit werden
Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder ausdrücklich von der Prüfung
des Jahresabschlusses kleiner Vereine ausgeschlossen.
Zu Z 27 (§ 86a Abs. 1
Z 2 und 3):
Mit § 86a Abs. 1 Z 2 VAG
wurde Artikel 2 Abs. 2 der RL 98/78/EG umgesetzt.
Im März 2002 wurde seitens der FMA eine
Interpretation zu § 86a Abs. 1 Z 2 VAG verfasst, wonach
österreichische Versicherungsunternehmen, die über eine Versicherungs‑Holdinggesellschaft,
ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat als übergeordnetes Unternehmen wiederum eine
übergeordnete EWR‑Versicherungsgesellschaft haben, vom Tatbestand des
§ 86a Abs. 1 Z 2 VAG ausgenommen sind.
Die Auslegung zu § 86a Abs. 1
Z 2 VAG beruhte darauf, dass EWR‑Versicherungsunternehmen, die über eine
übergeordnete Versicherungs‑Holdinggesellschaft, ein übergeordnetes
ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein übergeordnetes
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat an einem österreichischen
Versicherungsunternehmen zu mind. 50% (im Regelfall gilt dies bei dem Verhältnis
Über‑/Unterordnung) beteiligt sind, ohnedies der Gruppenaufsicht des
entsprechenden EWR Staates unterliegen und eine Berechnung der bereinigten
Eigenmittelausstattung „nach oben“ nicht sehr sinnvoll schien. Da es noch keine
Vereinbarungen mit anderen EWR‑Behörden über die Übertragung der zusätzlichen
Beaufsichtigung gemäß § 86m VAG gibt, schien diese Interpretation für
diese Fälle notwendig und sinnvoll.
Dies scheint auch mit dem EG-Recht
vereinbar, da die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 der RL 98/78/EG
und die Berechnung nach Annex II insbesondere jene Fälle erfassen sollte, wo
Versicherungsunternehmen in verschiedenen EU‑Staaten eine gemeinsame Versicherungs‑Holding
haben. Würde man keine Betrachtung „nach oben“ vornehmen, würden genau diese
Fälle nicht von einer zusätzlichen Aufsicht erfasst werden.
Jene Fälle, in denen ein
Versicherungsunternehmen wiederum ein übergeordnetes Versicherungsunternehmen
in einem EWR-Staat hat, werden aber ohnedies von der RL erfasst und eine
(zusätzliche) Betrachtung der Gruppe von unten nach oben scheint nicht
zielführend.
Nunmehr erfolgt zwecks Schaffung von
Rechtssicherheit eine Klarstellung im VAG.
Zu Z 28 (§ 86a Abs. 2
Z 4 bis 7):
Hier wird Art. 28 Z 1 der
Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 29 und 30 (§ 86c
Abs. 4 und 5):
Hier wird Art. 28 Z 2 der
Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 31 (§ 86d
Abs. 2):
Hier wird Art. 28 Z 3 der
Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 32 (§ 86e
Abs. 3):
Versicherungsunternehmen, die
untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs‑Holdinggesellschaft, eines
übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines
übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten
sind, haben gemäß § 86e Abs. 2 eine bereinigte Eigenmittelausstattung
„nach oben“ zu ermitteln. Soferne ein Unternehmen der Gruppe eine bereinigte
Eigenmittelausstattung berechnet und der Behörde in einem Vertragsstaat
vorlegt, soll die FMA ermächtigt werden, keine gesonderte Berechnung des
inländischen Versicherungsunternehmens zu verlangen. Das inländische
Unternehmen soll lediglich verpflichtet werden, die an die zuständige Behörde
übermittelten Daten der FMA in deutscher Sprache vorzulegen.
Zu Z 33 (§ 86h
Abs. 3):
Hier wird Art. 28 Z 5 der
Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 34 (§ 86i
Abs. 5):
Diese Änderung stellt lediglich eine
Berichtigung dar. Die Vorschriften für die Anteile anderer Gesellschafter
sollen nicht nur bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung auf
Basis eines gemäß § 80a VAG erstellten konsolidierten Abschlusses sondern
bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung auch auf Basis eines
nach § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses gelten.
Zu Z 35 (§ 86i
Abs. 8):
Hier wird Art. 28 Z 6 der
Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 36 (§ 86l):
Der bloße Beteiligungsbuchwertabzug kann
bei beteiligten Unternehmen, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen bzw.
deren Überdeckung geringer ist als der Beteiligungsbuchwert, zu einem höheren Ergebnis
führen als die Berechnung nach einer der Methoden des § 86h. Daher ist,
sobald die Unterlagen vorliegen, eine entsprechende Berechnung vorzunehmen. Auf
diese Berechnung nach § 86e findet § 82 Abs. 6 Anwendung.
Zu Z 37 (§ 86n):
Hier wird Art. 28 Z 4 der
Richtlinie umgesetzt, wobei daran festgehalten wird, dass eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft keinem Aufsichtsregime unterstellt werden
kann; Sinn der Richtlinie ist vielmehr, dass ähnlich der Aktionärskontrolle nur
qualifizierte Personen Einfluss auf ein Versicherungsunternehmen haben dürfen.
Demgemäß ist diese Einflussnahme auf das der Versicherungsgruppe angehörende
Versicherungsunternehmen zu unterbinden, wenn die Qualifikation der
Geschäftsleitung der Versicherungs-Holdinggesellschaft den Mindestanforderungen
nicht zu genügen vermag. Zunächst muss hier das zusätzlich beaufsichtigte
Versicherungsunternehmen selbst alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur
Erreichung des vorgeschriebenen Zustandes ausschöpfen; um der FMA eine
Bewertung und allenfalls ein amtswegiges Einschreiten zu ermöglichen, werden
Informationspflichten normiert. Ultima ratio ist ein Ruhen der Stimmrechte,
welches von der FMA beim zuständigen Gerichtshof zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
in Handelssachen zu beantragen ist; es ist ein Treuhänder zu bestellen, der
ausreichende persönliche und fachliche Kompetenz besitzt, die Geschäfte
interimistisch zu leiten.
Zu Z 40 (§ 107b
Abs. 1):
Es wird hier eine Ergänzung hinsichtlich
der Verletzung von Anzeigepflichten vorgenommen.
Zu Z 41 (§ 111):
Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsstrafen
wird an jene im Bank- und Wertpapierbereich angepasst und auf 18 Monate
angehoben (siehe § 99b BWG und § 28 WAG).
Zu Z 42 (§ 115b):
Hier erfolgt eine Anpassung der Zitate.
Zu Z 43 (§ 118a Abs. 6
und 7):
Hier werden die Art. 24 Z 2 und
25 Z 2 der Richtlinie umgesetzt.
Zu Z 44 (§ 119h
Abs. 12 bis 14):
Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen
geregelt unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der
Richtlinie 2002/87/EG (bis zum 11. August 2004).
Zu
Art. 4 (Änderungen des Bankwesengesetzes):
Allgemeines:
Die Erste Richtlinie zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG), die Richtlinie über die Beaufsichtigung
der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis (92/30/EWG) und die Zweite Richtlinie
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie
77/780/EWG (89/646/EWG) wurden durch die kodifizierte Richtlinie über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2000/12/EG) außer
Kraft gesetzt. Die an mehreren Stellen erfolgte Änderung der Verweise dient
deren Abgleichung mit der kodifizierten Richtlinie 2000/12/EG.
Zu Z 1 und 2 (§ 2
Z 25, § 2 Z 26):
Art. 26 der Richtlinie 2002/87/EG (Ergänzung des Art. 7 Abs. 3,
1. und 2. Anstrich der RL 93/6/EWG) und Art. 29 Z 1 lit. b
(Ergänzung des Art. 1 Nummer 21 und 22 der Richtlinie 2000/12/EG) klärt,
dass eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG
weder eine Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 25 BWG noch ein
gemischtes Unternehmen gemäß § 2 Z 26 BWG ist.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):
In Umsetzung des Art. 29 der
RL 2002/87/EG (Änderung des Art. 12 der RL 2000/12/EG) erweitert
sich die Informationspflicht der zuständigen Behörden des
Herkunftmitgliedstaates des Mutterunternehmens eines Kreditinstituts mit Sitz
im Inland durch die FMA, wenn dieses Kreditinstitut Teil eines Finanzkonglomerates
ist oder sein könnte.
Zu Z 4 (§ 20 Abs. 2a):
Im Umsetzung des Art. 29 Z 3
(Ergänzung des Art. 16 Abs. 2 der RL 2000/12/EG) und des
Art. 27 Z 2 (Ergänzung des Art. 9 Abs. 2 der
RL 93/22/EWG) wird ein Beteiligungserwerb im Sinne des § 20 Abs. 2
BWG mit der Informationspflicht gegenüber der FMA gemäß § 4 Abs. 5
BWG verknüpft.
Zu Z 5 (§ 20 Abs. 8):
Aktualisierung der Verweise.
Zu Z 6 bis 8 (§ 23
Abs. 13 und 14):
In Umsetzung des Art. 29 Z 4 der
Richtlinie 2002/87/EG wurden die Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14
den Änderungen des Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG
angepasst. Die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelerfordernis auf Ebene
eines Finanzkonglomerates nach einer der in § 6 Abs. 2 FKG
angeführten Methode hat nach der Genehmigung durch die FMA auf Dauer zu
erfolgen. Wird eine dieser drei Methoden auf Finanzkonglomerateebene genehmigt
oder unterliegt das Kreditinstitut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 4 und bezieht das
Kreditinstitut ein Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft in den Konsolidierungskreis ein, müssen
die in § 23 Abs. 13 Z 3, 4 und 4a angeführten
Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen auf
Einzelinstitutsebene in Bezug auf die zuvor genannten Unternehmen nicht in
Abzug gebracht werden.
Zu Z 9 (§ 24 Abs. 1):
Umsetzung des
Art. 29 Z 7 lit. a (Ergänzung des Art. 54
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG).
Zu Z 10 bis 14 (§ 30):
Abs. 9a dient der Umsetzung des
Art. 29 Z 11 der Richtlinie 2002/87/EG (Ergänzung eines
Art. 56a. in der Richtlinie 2000/12/EG) in der die Vorgangsweise geregelt
wird, falls ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut
oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU ist, nicht einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder einer nicht gleichwertigen
Beaufsichtigung unterliegt.
Zu Z 15 (§ 63 Abs. 4):
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des
Jahresabschlusses durch den Bankprüfer hat auch die Prüfung der Einhaltung der
§§ 6 bis 11 FKG (Angemessene Eigenmittelausstattung, Risikokonzentration,
Gruppeninterne Transaktionen, Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement)
zu umfassen.
Zu Z 16 (§ 69):
Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften
des Finanzkonglomerategesetzes durch Kreditinstitute zu überwachen und dabei
auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Finanzmarktstabilität zu achten.
Zu Z 17 (§ 70 Abs. 1
Z 3):
Die FMA darf sich zur zusätzlichen
Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die an der Spitze eines Finanzkonglomerates
stehen, der OeNB bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Die Änderungen in § 70 Abs. 1 Z 3
BWG berücksichtigen zudem die diesbezüglichen Überlegungen des
Finanzausschusses vom 27. Februar 2002 (1019 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) in Hinblick auf
die Weiterführung der bewährten Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB bei der
Vor-Ort-Prüfung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen eines Finanzkonglomerates.
Zu Z 18 und 19 (§ 70
Abs. 4):
Für die Erteilung einer Konzession ist
gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 in Umsetzung des
EG-Herkunftlandprinzips Voraussetzung, dass der Sitz und die Hauptverwaltung
eines Kreditinstituts im Inland liegen. Unklar blieb bisher, nach welchem
Prozedere die FMA vorzugehen hat, falls ein Kreditinstitut, dem eine österreichische
Konzession erteilt wurde, seinen Sitz oder die Hauptverwaltung des Unternehmens
ins Ausland verlegt und die FMA die Konzession zu entziehen hat, da – gemäß
Herkunftlandprinzip – in diesem Fall die zuständige Behörde des Mitgliedstaates,
in den der Sitz oder die Hauptverwaltung des Unternehmens verlagert wurde, die
Aufsicht über das Kreditinstitut wahrzunehmen hat. Die Einfügung in § 6
Abs. 2 stellt klar, dass im Fall der Verlegung des Sitzes oder der
Hauptverwaltung eines Kreditinstituts die FMA die Konzession entziehen hat.
Verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen
des Finanzkonglomerategesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassene Verordnung oder eines Bescheides, hat die FMA dem Kreditinstitut
aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, im Wiederholungs-
oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstituts die
Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen oder die Konzession
zurückzunehmen.
Zu Z 20 (§ 70a.):
Mit § 70a. Abs. 5 wird
Art. 29 Z 9 (Ergänzung des Art. 55a in der Richtlinie
2000/12/EG) umgesetzt. Ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein
gemischtes Unternehmen ist, hat wesentliche gruppeninterne Transaktionen
mindestens einmal im Quartal an die FMA zu melden. Zu diesem Zweck hat das
Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne
Kontrollmechanismen einzurichten.
Zu Z 21 (§ 73 Abs. 3):
Das übergeordnete Kreditinstitut innerhalb
eines Finanzkonglomerates hat der FMA auch Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat
einer übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige
Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Zu Z 22 (§ 74 Abs. 3)
Im Sinne der bewährten Kooperation in der
Bankenaufsicht zwischen Oesterreichischer Nationalbank (OeNB) und
Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie zur bestmöglichen Nutzung der bei der OeNB bestehenden
Ressourcen hat die OeNB auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte von
Kreditinstituten der FMA auch zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6 bis
10 FKG gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
Zu Z 23 (§ 76
Abs. 2 Z 1 bis 3):
Die Änderungen des § 76 BWG stellen
Maßnahmen zur verbesserten Qualitätssicherung bei der Ausübung der
Aufsichtsfunktion des Staatskommissärs dar. So werden in Z 1 ausdrücklich
Konkurrenzverhältnisse als Ausschließungsgrund festgelegt. Z 2 stellt
klar, dass eine aufgrund eines früheren beruflichen Werdegangs erworbene
„historische“ Sachkunde nicht genügt, sondern dass eine einschlägige Tätigkeit
während der Funktion als Staatskommissär die dauernd erforderliche
Aktualisierung des Einblicks in wirtschaftliche Vorgänge und rechtliche
Entwicklungen gewährleisten muss; Anwendungsfälle wären hierbei sowohl ein
grundlegender Berufswechsel (Beispiel: bisheriger Wirtschaftsanwalt wird Arzt)
als auch Fälle des Ruhestandes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
(Z 3). Die in Z 3 normierte Altergrenze stellt einerseits auf das
jeweilige berufsspezifische gesetzliche Pensionsantrittsalter ab und trägt
andererseits der Tatsache Rechnung, dass für die Mitglieder des Aufsichtsorgans
selbst in den Satzungen Altergrenzen vorgesehen werden können (vgl. Punkt 54
des österreichischen Corporate Governance Codes). Für Altersgrenzen besteht
grundsätzlich die Möglichkeit, an eine bestimmte Zahl von Lebensjahren
anzuknüpfen, oder an den Eintritt in den Ruhestand. Erstere Möglichkeit hätte
zwar den Vorteil der Einheitlichkeit, doch scheint im Fall der Ausübung der
spezifischen Aufsichtstätigkeit der Staatskommissäre die Anknüpfung an das
aktive Berufsleben sachlicher, da die Nähe zu wirtschaftlichen Vorgängen und
aktueller Wissenstand hierüber von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Zu Z 24 bis 30 (§§ 77 und
77a.):
Die Änderung im ersten Absatz des § 77
dient der Abgleichung mit der Definition der zuständigen Behörden in § 2
Z 9 BWG. Die FMA kann daher ausländischen einzelstaatlichen Behörden, die
auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsbefugnissen die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute
oder Wertpapierfirmen haben unter Berücksichtigung der in § 77 Abs. 1
genannten Gründe amtliche Auskünften erteilen. Die Änderung der Verweise in den
§§ 77 und § 77a BWG dienen der Berücksichtigung der Ergänzungen der
Richtlinie 2000/12/EG durch die Finanzkonglomeraterichtlinie (2002/87/EG). Die
Ergänzung in § 77 Abs. 6 letzter Absatz dient der Umsetzung des
Art. 29 Z 10 der Richtlinie 2002/87/EG (Ergänzung des Art. 56
Abs. 7 der Richtlinie 2000/12/EG).
Zu Z 31 (§ 103
Z 29a.):
Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen
(unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie
2002/87/EG (bis zum 11. August 2004) geregelt.
Zu Z 32 (§ 107):
Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen
unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie
2002/87/EG (bis zum 11. August 2004) geregelt.
Zu
Art. 5 (Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 19 Abs. 3):
Diese Einfügung stellt klar, dass in
Umsetzung des Art. 27 der RL 2002/87/EG (Ergänzung des Art. 6
der RL 93/22) die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedsstaates
vor Konzessionserteilung konsultiert werden, falls das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Teil eines Finanzkonglomerates ist.
Zu Z 2 (§ 30 Abs. 3):
Redaktionelle Berichtigung.
Zu
Art. 6 (Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):
Zu Z 1 bis 3 (§ 2):
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in
ihrer Eigenschaft als Allfinanz-Aufsichtsbehörde ist aus systematischen Gründen
auch für die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierunternehmen eines Finanzkonglomerates zuständig. Die Systematik
der rechnungskreisbezogenen Zurechnung von Kosten gemäß § 19 FMABG bleibt
unberührt.
Zu Z 4 (§ 28)
Hier wird die Inkrafttretensbestimmung
unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie
2002/87/EG (bis zum 11. August 2004) geregelt.
Zu Art. 7 (Änderungen des
Börsegesetzes):
Zu Z 1 (§ 46):
Als Maßnahme zur verbesserten
Qualitätssicherung dienen die Änderungen in § 46 der Angleichung an die
Qualifikationsanforderungen, die von Börsekommissären erfüllt werden müssen, an
die mit der Änderung des § 76 Abs. 1 BWG erhöhten
Qualifikationsanforderungen, die Staatskommissäre erfüllen müssen. Zudem
erfolgt mit der Einfügung in § 46 eine Anpassung der Anforderungen, die an
Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gerichtet werden,
mit den Anforderungen, die an Angestellte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis,
Wirtschaftsprüfer mit einer aufrechten Befugnis und eingetragene Rechtsanwälte
gerichtet werden.
Zu Z 2 (§ 101d.):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 8 (Änderungen des
Pensionskassengesetzes)
Zu § 34 PKG
Die Regelung betreffend die Bestellung
eines Staatskommissärs und dessen Stellvertreters wird an die Formulierung des
§ 76 BWG angepasst. Eine inhaltliche Änderung tritt gegenüber der
bisherigen Verwaltungspraxis nicht ein.
Zu Z 2 (§ 51 Abs. 1s):
Inkrafttretensbestimmung.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 3 |
|
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
|
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen,
die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben,
sind nur |
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen,
die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben,
sind nur |
1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7
und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4,
§ 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3,
§ 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d,
§ 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a
bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die
§§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b,
§ 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a
Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die
§§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D, |
1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7
und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4,
§ 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3,
§ 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis
73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die
§§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a
bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die
§§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b,
§ 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a
Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die
§§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D, |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
anzuwenden. |
anzuwenden. |
(2a) und (3) ... |
(2a) und (3) ... |
§ 4. (1) bis (5)... |
§ 4. (1) bis (5)... |
(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn |
(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
|
7. aufgrund der mangelnden Transparenz der
Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder
die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert
wird. |
(7) ... |
(7) ... |
|
(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7
kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen. |
(8) und (9) ... |
(8) und (9) ... |
§ 7b. (1)... |
§ 7b. (1)... |
|
(1a) An Stelle eines Widerrufs der Konzession
gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6
oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage
von § 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind,
um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
§ 8. (1) und (2) ... |
§ 8. (1) und (2) ... |
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans
sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben |
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind
für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. die voraussichtliche Liquiditätslage, |
3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung, |
4. ... |
4. ... |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
§ 11a. (1) ... |
§ 11a. (1) ... |
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1
angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4
Abs. 6 Z 5 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die
FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Ein Erwerb
nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1. |
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1
angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4
Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so
kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Ein
Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß
Abs. 1. |
|
(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des
Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder
einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244
HGB in der jeweils geltenden Fassung oder von einer natürlichen oder
juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen
des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden
Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen. |
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) ... |
§ 13c. (1) bis (3) ... |
§ 13c. (1) bis (3) ... |
(4) Abs. 2 gilt nicht für die
Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten
Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten
gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten
Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten
Vermögens. |
(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz
gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten
Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen
ist. |
§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung
(Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen
die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten
versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und
in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden
Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der
versicherungsmathematischen Grundlagen. |
§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung
(Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen
die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten
versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und
in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden
Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der
versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere
Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen
Grundlagen treffen. |
(1a) Bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils
geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch
eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der
Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten
Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses
Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des
Kapitalanlagerisikos einzuholen. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis
dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter
Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen.
Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind
gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. |
(1a) Bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils
geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch
eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der
Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten
Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses
Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des
Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch
eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene
Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses
Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter
Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen.
Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind
gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. |
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der
FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen
unverzüglich mitzuteilen. |
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der
FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 und 1a angeführten
Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen. |
(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
§ 20. (1) ... |
§ 20. (1) ... |
(2) Je eine gesonderte Abteilung des
Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert
anzuwenden sind, ist einzurichten |
(2) Je eine gesonderte Abteilung des
Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert
anzuwenden sind, ist einzurichten |
1. jeweils für die Pensionszusatzversicherung
(§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils
geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht
unter Z 2 und 3 fallen, |
1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht
unter Z 2 bis 5 fällt, |
2. jeweils für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für
die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge,
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der
zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte
Mindestleistungen, |
2.
für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit
Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit
Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
3.
für die sonstige fondsgebundene
Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen
versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist, |
4.
für die indexgebundene
Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
4. für die Krankenversicherung, |
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden
Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen
ist, |
5. für die übrigen Versicherungszweige, für die
eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. |
6.
für die Krankenversicherung, |
|
7. für die übrigen Versicherungszweige, für die
eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. |
|
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer
gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich
mitzuteilen. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
|
(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des
Deckungsstocks oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des
Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der
Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen einem Monat
einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal zu
übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit
(Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem
Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen
Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen. |
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
§ 24a. (1) und (2) ... |
§ 24a. (1) und (2) ... |
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem
Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung
seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu
erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA
vorzulegen. |
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem
Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die
Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im
vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat
den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende
des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in
begründeten Fällen die Frist erstrecken. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 73b. (1) bis (4) ... |
§ 73b. (1) bis (4) ... |
|
(4a) Von den Eigenmitteln sind weiters
abzuziehen: |
|
1. Beteiligungen im Sinn des § 86a
Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen,
Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten und
Wertpapierfirmen, |
|
2. Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital
und sonstigem nachrangigem Kapital von in Z 1 angeführten Unternehmen,
an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 2
Z 3 beteiligt ist. |
|
(4b) Werden vorübergehend Anteile eines in
Abs. 4a Z 1 angeführten Unternehmens gehalten, um dieses
Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit
Genehmigung der FMA der Abzug gemäß Abs. 4a unterbleiben. |
|
(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an
Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2
Z 1 bis 3 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methoden
entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1
FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methode ist die Zustimmung
der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und
Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf
die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend
sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. |
|
(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer
zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes
oder § 5 FKG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß
Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes
oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8
FKG in der jeweils geltenden Fassung einbezogen sind. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
§ 75. (1) .. |
§ 75. (1) .. |
(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen
Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das
Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen: |
(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen
Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das
Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen: |
1. Die Versicherungsunternehmen haben vor
Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über
ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in
Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit
dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das
von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. |
1. Die Versicherungsunternehmen haben vor
Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über
ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in
Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit
dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das
von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden
schriftlich festzuhalten. |
2. bis 7. ... |
2. bis 7. ... |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 77. (1) .. |
§ 77. (1) .. |
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen,
für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist,
sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken. |
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen,
für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist,
sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken
(Bedeckungserfordernis). |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 79b. (1) ... |
§ 79b. (1) ... |
|
(1a) Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen
Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E
und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß
Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des
Geschäftsjahres vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den
Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung
auch die Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. IV aufzunehmen.
Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese
Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. |
(2) Die FMA kann mit Verordnung festsetzen,
dass ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über
die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die
kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind. |
(2) Die FMA kann mit Verordnung festsetzen,
dass ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über
die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die
kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte sowie für die
übrigen Vermögenswerte gemäß § 79b Abs. 1a vorzulegen sind. |
(3) ... |
(3) ... |
(5) Werden von der FMA für die Vorlage der
Daten gemäß den Abs. 1, 2 und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so
sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form
elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen.
Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues
anzuwenden. |
(5) Werden von der FMA für die Vorlage der
Daten gemäß den Abs. 1, 1a und 2 verbindliche Formblätter aufgelegt, so
sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch
lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die
amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues
anzuwenden. |
(6) ... |
(6) ... |
§ 81c. (1) bis (4) .. |
§ 81c. (1) bis (4) .. |
(5) Die Konzernbilanz umfaßt |
(5) Die Konzernbilanz umfaßt |
1. ... |
1. ... |
2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten
Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der
anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung. |
2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten
Posten die Posten A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der
anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung. |
... |
... |
§ 81o. (1) bis (5) ... |
§ 81o. (1) bis (5) ... |
|
(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang
und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie
das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes
Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen
tätig ist, gesondert anzugeben, soferne der Anteil des betreffenden Staates
3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen
Bilanzabteilung übersteigt. |
(7) bis (9) ... |
(7) bis (9) ... |
§ 82. (1) bis (5) ... |
§ 82. (1) bis (5) ... |
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den
§§ 17b, 17c und 18a angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die
bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung
gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu
erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. |
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den
§§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die
bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in
der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner
Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung
auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser
Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht,
so ist darüber ebenfalls zu berichten. |
(6a) bis (12) ... |
(6a) bis (12) ... |
Bericht an die
Versicherungsaufsichtsbehörde |
Bericht an die FMA |
§ 83. (1) bis (6) ... |
§ 83. (1) bis (6) ... |
§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens
sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem
Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen
Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme
aufzuliegen. Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und
der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens haben am Sitz der
Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in
der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache
einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen. |
§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens fünf
Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem
Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen
Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme
aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen
Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des
Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese
Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch
in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher
Sprache aufzuliegen. |
(2) bis (7) ... |
(2) bis (7) ... |
§ 85a. (1) ... |
§ 85a. (1) ... |
(2) Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen
Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und
F.II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b
Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen
sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. In
besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag diese Frist erstrecken. Die FMA
kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte
in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. |
entfällt |
(3) Die FMA kann für die Angaben gemäß
Abs. 1 und 2 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen
vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die FMA kann
die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder
auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten
Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden. |
(3) Die FMA kann für die Angaben gemäß
Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die
von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die FMA kann die Vorlage
der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf
elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale
einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden. |
§ 86. (1) und (2)... |
§ 86. (1) und (2)... |
(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses
kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ vorgesehen
werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den
Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und den Prüfungsbericht
an das oberste Organ zu enthalten. |
(3) In der Satzung kann die Prüfung des
Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden.
Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang
der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an
das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des
Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen |
§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen |
1. ... |
1. ... |
2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete
Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten
ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten
Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach
Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, |
2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete
Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten
ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten
Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach
Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, soferne die
übergeordnete Versicherungs‑Holdinggesellschaft, das übergeordnete
ausländische Rückversicherungsunternehmen oder das übergeordnete
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes
Unternehmen hat, |
3. untergeordnete Versicherungsunternehmen,
deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen ist und die
nicht von Z 2 erfasst sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis
5 und 86d. |
3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, die
nicht von Z 2 erfasst sind und die ein übergeordnetes Unternehmen haben,
das kein Versicherungsunternehmen ist, soferne dieses übergeordnete
Unternehmen selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat nach Maßgabe der §§ 86c
Abs. 2 bis 5 und 86d. |
(2) Für Zwecke der zusätzlichen
Beaufsichtigung ist |
(2) Für Zwecke der zusätzlichen
Beaufsichtigung ist |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält;
jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen; |
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder
ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes
übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen; |
5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen,
an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten
wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen; |
5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen,
an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen
gehalten wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine
Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG
verbunden ist; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes
Unternehmen |
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen
im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche
oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen
der Betrieb der Vertragsversicherung ist. |
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen
im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die
ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser
untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist; |
|
7. eine gemischte
Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein
Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands
noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft
noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen
hat. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 86c. (1) bis (3) ... |
§ 86c. (1) bis (3) ... |
(4) Beabsichtigt die FMA wichtige
Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen,
untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete
Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die FMA die zuständige
Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls
diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr
ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde
des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen
oder die Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen
durchführen lassen. |
(4) Beabsichtigt die FMA wichtige
Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen,
untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete
Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die FMA die zuständige Behörde
dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese
Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte
Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen
Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die
Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen
durchführen lassen. Die FMA darf bei der Prüfung auch dann zugegen zu sein,
wenn sie diese nicht selbst durchführt. |
(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche
Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige
Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen,
untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete
Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im
Inland haben, zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die
Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane
durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen
Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung
zu ermächtigen. Die FMA kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102
ist anzuwenden. |
(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche
Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige
Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte
Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen
oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer
zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die
ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung
durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3
bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des
betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur
Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann sich an dieser Prüfung
beteiligen. § 102 ist anzuwenden. Nimmt die Aufsichtsbehörde des
betroffenen Vertragsstaates die Prüfung nicht selbst vor, so ist ihr zu
gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein. |
§ 86d. (1) ... |
§ 86d. (1) ... |
(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen der FMA Informationen
über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen,
Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte,
Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die
Eigenmittel betreffende Geschäfte vorzulegen. |
(2) Die der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmen haben ein angemessenes
Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, sowie eine ordnungsgemäße
Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu unterhalten, damit die
Geschäfte gemäß Abs. 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht
und kontrolliert werden können. Sie haben der FMA Informationen über
wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien,
außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen,
Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte
regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs vorzulegen. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 86e. (1) und (2) ... |
§ 86e. (1) und (2) ... |
|
(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von
einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens,
das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a
Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in
einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2
entspricht, soferne die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit
jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen
die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann. |
§ 86h. (1) und (2) ... |
§ 86h. (1) und (2) ... |
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss
einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung
des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf
Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am
gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen
gehalten wird, zu berücksichtigen. |
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss
einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung
des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf
Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am
gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten
wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer
Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden
Anteil festzulegen. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
§ 86i. (1) bis (4) ... |
§ 86i. (1) bis (4) ... |
(5) Bei der unter § 86h Abs. 1
Z 1 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss
ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf
diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt
werden. |
(5) Bei der unter § 86h Abs. 1
Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die im konsolidierten
Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe
des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses
berücksichtigt werden. |
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
|
(8) Bei der
Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens
eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts
finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung. |
§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung
der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur
Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens
im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für
die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen. |
§ 86l. (1) Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen
betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des
betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei
der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des
Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2
Z 3 genannten Unternehmen. Sobald die Informationen zur Verfügung
stehen, ist der FMA eine Berechnung gemäß § 86e vorzulegen. |
|
„§ 86n.
(1) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende
Erfahrung für diese Aufgabe verfügen; zu diesem Zweck müssen die fachliche
und die persönliche Eignung gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 gegeben sein. |
|
(2) Das zusätzlich beaufsichtigte
Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen
Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es
hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der
übergeordneten Versicherungs-Holdinggesellschaft alle für die Bewertung der
Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu
übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich
beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen
Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleitern oder zu
ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu
melden. |
|
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer
Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den
Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen
der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die
Versicherungs-Holdinggesellschaft an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen
hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu
verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der
FMA oder der Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen.
Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer
Streitsachen. |
|
(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der
Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu
bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die
Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf
Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom
Gericht festzusetzen ist. Die Versicherungs-Holdinggesellschaft und das
zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen haften dafür zur
ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders
und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten
der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein
weiterer Rechtszug nicht statt. |
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde |
Anordnungen der FMA |
§ 104. (1) bis (3) ... |
§ 104. (1) bis (3) ... |
§ 104a. (1) bis (2a) ... |
§ 104a. (1) bis (2a) ... |
(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a
sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben |
(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a
sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. die voraussichtliche Liquiditätslage, |
3. Die Planbilanz und Planerfolgsrechnung, |
4. und 5. ... |
4. und 5. ... |
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
§ 107b. (1) Wer die Pflicht |
§ 107b. (1) Wer die Pflicht |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
|
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung
einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a, |
4. und 5. ... |
4. und 5. ... |
|
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel
verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3, |
6. und 7. ... |
6. und 7. ... |
... |
... |
(2). ... |
(2). ... |
|
Verjährung |
|
§ 111. Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt
anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs
Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. |
§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1
dritter Satz, § 83 Abs. 1 bis 4 oder § 85a Abs. 2 erster
Satz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer
gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2,
§ 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1
erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung
gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem
Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für
den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser
Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund
vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die
Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht
zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr
kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben
werden. |
§ 115b. Kommt ein
Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz,
§ 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz
oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den
Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1
letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a
Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder
einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder
§ 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem
Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für
den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser
Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund
vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung
der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen,
die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange
die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
§ 118a. (1) bis (5) ... |
§ 118a. (1) bis (5) ... |
|
(6) Die FMA ist berechtigt, Zentralbanken und
anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben, sowie
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der
Zahlungssysteme betraut sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zu übermitteln. |
§ 119h. (1) bis (11) ... |
§ 119h. (1) bis (11) ... |
|
(12) § 4 Abs. 6 Z 7, § 4
Abs. 7a, § 7b Abs. 1a, § 8 Abs. 3 Z 3,
§ 11a Abs. 2, § 13c Abs. 4, § 18 Abs. 1, 1a und
2, § 20 Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24a Abs. 3,
§ 75 Abs. 2 Z 1, § 77 Abs. 2, § 81o
Abs. 6, § 83, § 86 Abs. 3, § 86a Abs. 1
Z 2 und 3, § 86e Abs. 3, § 86i Abs. 5, § 86l,
§ 104, § 104a Abs. 2b Z 3, § 107b Abs. 1,
§ 111 und § 115b in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X in Kraft. |
|
(13) § 2 Abs. 2, § 11a
Abs. 2a, § 20 Abs. 2, § 73b Abs. 4a bis 4d,
§ 79b Abs. 1a, 2 und 5, § 81c Abs. 5 Z 2, § 82
Abs. 6, § 84 Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86a
Abs. 2 Z 4 bis 7, § 86c Abs. 4 und 5, § 86d
Abs. 2, § 86h Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 86n und
§ 118a Abs. 6 in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
|
(14) Verordnungen auf Grund der in
Abs. 13 angeführten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X folgenden Tag an erlassen
werden, dürfen jedoch nur auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen. |
§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut |
§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut |
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des
§ 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6
Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz,
des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster
und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2
und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7
BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der
§§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32
Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der
§§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57
Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und
5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5,
des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5
und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des
§ 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der
§§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und
Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4,
der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz,
der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter
Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128
der Bundesminister für Justiz; |
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des
§ 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6
Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz,
des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster
und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2
und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7
BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der
§§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32
Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der
§§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57
Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und
5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5,
des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5
und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des
§ 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der
§§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und
Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4,
des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der
§§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der
§§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz,
des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der
Bundesminister für Justiz; |
Artikel 4 |
|
Änderungen des Bankwesengesetzes |
|
§ 2. Z 1 bis 24 |
§ 2. Z 1 bis 24 |
25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische
Person oder ein Unternehmen, |
25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische
Person oder ein Unternehmen, |
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist, |
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist, |
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin
besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der
Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der
Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind, |
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin
besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der
Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der
Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind, |
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute
(§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten
Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme,
Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und |
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute
(§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten
Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme,
Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, |
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten
Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist; |
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten
Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;
und |
|
e) das keine gemischte
Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15
Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist; |
26. gemischtes Unternehmen: eine juristische
Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen
ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine Finanz-Holdinggesellschaft
ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine
Wertpapierfirma gehört; |
26. gemischtes Unternehmen: eine juristische
Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen
ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine gemischte
Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen
Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma
gehört; |
§ 4. (1) bis (4) |
§ 4. (1) bis (4) |
(5) Vor Erteilung der Konzession an ein
Kreditinstitut hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn |
(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein
Kreditinstitut hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaat
über den Antrag zu informieren, wenn |
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Abs. 3
gestellt hat; |
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma
oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt
hat; |
2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens,
das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Wertpapierfirma ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; |
2. ein Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG
in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung
der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens
den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; |
3. das Kreditinstitut durch die gleichen
natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert wird. |
3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe
natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine
Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt
hat. |
|
Die FMA hat gegebenenfalls die
Stellungnahme der zuvor genannten Behörden einzuholen, wenn sie die Eignung
der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter
gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens
derselben Gruppe überprüft. |
§ 20. (1) bis (2) |
§ 20. (1) bis (2) |
|
(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2
von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne
von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie
2000/28/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von
dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen
oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben
und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch
diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter
seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der
Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein. |
(3) bis (7a) |
(3) bis (7a) |
(8) Die FMA hat vor der Entscheidung über
eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem
Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen |
(8) Die FMA hat vor der Entscheidung über
eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem
Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen |
1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG oder |
1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder |
2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassene Wertpapierfirma oder |
2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassene Wertpapierfirma oder |
3. um ein Mutterunternehmen eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1
erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder |
3. um ein Mutterunternehmen eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG
oder |
4. um ein Mutterunternehmen einer in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder |
4. um ein Mutterunternehmen einer in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder |
5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund
des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der
der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem
Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird. |
5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine
in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und
wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an
dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu
einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird. |
§ 23. (1)
bis (12) |
§ 23. (1).bis
(12) |
(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe
des Abs. 14 abzuziehen: |
(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe
des Abs. 14 abzuziehen: |
1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der
Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; |
1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der
Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; |
2. der Bilanzverlust sowie materielle negative
Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; |
2. der Bilanzverlust sowie materielle negative
Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; |
3. mittelbar und unmittelbar gehaltene
Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital
oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung
als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in
anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital
es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist; |
3. mittelbar und unmittelbar gehaltene
Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital,
Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer
Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das
Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt,
an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH
beteiligt ist; |
4. mittelbar und unmittelbar gehaltene
Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des
Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital,
Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer
Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut
in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder
Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte,
nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der
sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den
Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des
Kreditinstitutes übersteigt; |
4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte
an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals
dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital,
Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger
ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die
das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten
oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser
Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital,
Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der
vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten
Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt; |
|
4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in
Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften. |
|
4b. Mit Zustimmung der FMA kann das
Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6
Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung
zur Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Methode
darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements
und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist
auf Dauer anzuwenden. |
5. bei Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß
§ 24 Abs. 1, bei einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24
Abs. 4 und bei einer Abzugspflicht nach Abs. 2 ist der Abzug gemäß
Z 3 und 4 nicht vorzunehmen; |
5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf
Ebene des Finanzkonglomerates gemäß § 6 Abs. 1 FKG, der Vornahme
einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, einer anteilmäßigen
Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und einer Abzugspflicht nach
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in
Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-,
Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht
vorzunehmen, wenn diese
Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer
zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6
Abs. 1 FKG unterliegen; |
6. einem Zentralinstitut angeschlossene
Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen
Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen,
wenn |
6. einem Zentralinstitut angeschlossene
Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen
Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen,
wenn |
a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten
Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen
im Monatsausweis nachweist, |
a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten
Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen
im Monatsausweis nachweist, |
b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen
Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der
Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen |
b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen
Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der
Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen |
c) das Zentralinstitut den angeschlossenen
Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung
mitteilt. |
c) das Zentralinstitut den angeschlossenen
Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung
mitteilt. |
(14) Die Eigenmittel werden wie folgt
angerechnet: |
(14) Die Eigenmittel werden wie folgt
angerechnet: |
1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3
werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß
Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital; |
1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3
werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß
Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital; |
2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar; |
2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar; |
3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6
und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar; |
3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6
und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar; |
4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln
bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2
zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage
beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben
der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet
nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen; |
4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln
bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2
zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage
beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben
der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet
nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen; |
5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung
der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor
dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten
anrechenbar; |
5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung
der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor
dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten
anrechenbar; |
6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH
des Kernkapitals anrechenbar; |
6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH
des Kernkapitals anrechenbar; |
7. kurzfristiges nachrangiges Kapital
ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß
§ 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe,
die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4
bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses
gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH
des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des
Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29
Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die
Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht
ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht
mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen; |
7. kurzfristiges nachrangiges Kapital
ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß
§ 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe,
die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4
bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses
gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH
des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des
Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29
Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die
Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht
ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht
mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen; |
8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13
Z 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7
abzuziehen. |
8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13
Z 3, 4 und 4a ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7
abzuziehen. |
§ 24. |
§ 24. |
(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen
und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der
Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu
konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30
Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung
anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem
gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile
gemäß § 23 Abs. 2. |
(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen
und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe
nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist
für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das
Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten
Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören,
gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2. Sind Institute durch
eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die
Konsolidierung zu erfolgen hat. |
§ 30. |
§ 30. |
(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor,
wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine
Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren
Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder
Ausland |
(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor,
wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine
Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren
Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder
Ausland |
1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist, |
1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist, |
2. über die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschaft verfügt, |
2. über die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschaft verfügt, |
3. das Recht besitzt, die Mehrheit der
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, |
3. das Recht besitzt, die Mehrheit der
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, |
4. das Recht besitzt, einen beherrschenden
Einfluß auszuüben |
4. das Recht besitzt, einen beherrschenden
Einfluß auszuüben |
5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt, |
5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt, |
6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder
mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt,
wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei
Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines
Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder |
6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder
mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt,
wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei
Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder
eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder |
7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder
des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese
Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder
mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe
angehören. |
7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder
des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und
diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit
einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der
Kreditinstitutsgruppe angehören. |
Als Finanzinstitute im Sinne dieser
Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen
anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art.2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd
von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien
ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als
Finanzinstitute. |
Als Finanzinstitute im Sinne dieser
Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen
anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie
2000/12/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien
ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als
Finanzinstitute. |
(2)
Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine
Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und |
(2)
Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine
Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und |
1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein
Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis
7), |
1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein
Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis
7), |
2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der
Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und |
2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, das seinen Sitz im
Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut
angehört, und |
3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine
höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene
gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme
entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat. |
3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine
höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene
gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG; bei gleich
hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat. |
(3) |
(3) |
(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt
hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor: |
(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt
hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor: |
1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist
gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist
gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
2. Die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im
Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz
Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
2. Die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im
Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer
Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im
Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG. |
3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im
Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG. |
(5)-(7) |
(5)-(7) |
|
(7a) Personen, die
die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen
ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese
Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche
Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 gegeben sein. |
(8)-(9) |
(8)-(9) |
|
(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen
Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine
Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner
Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so |
|
1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses
Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige
Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des
§ 24 BWG entspricht; |
|
2. hat die FMA, falls keine gleichwertige
Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das
Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der
zuständigen Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des
Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder
auf eigene Initiative vorzunehmen; |
|
3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser
Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes
zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis,
verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in
der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über
die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser
Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist den zuständigen
Behörden des Drittlandes und der Europäischen Kommission mitzuteilen. |
§ 63. (1) bis (3) |
§ 63. (4) Z 1-2a |
(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit
des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen: |
(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit
des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen: |
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung,
einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen; |
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung,
einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen; |
2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung
der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75; |
2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung
der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75; |
2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG; |
2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG; |
|
2b. die Einhaltung der §§ 6 bis 11 FKG; |
3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften; |
3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften; |
4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen
Verordnung; |
4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen
Verordnung; |
5. die Zuordnung von Positionen in das
Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien
für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch; |
5. die Zuordnung von Positionen in das
Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien
für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch; |
6. bei Kreditinstituten, die § 22b
Abs. 2 nicht anwenden, |
6. bei Kreditinstituten, die § 22b
Abs. 2 nicht anwenden, |
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; |
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; |
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22a Z 2; |
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22a Z 2; |
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3; |
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3; |
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4. |
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4. |
§ 69. |
§ 69. |
Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen
Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die
Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG
und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes durch |
Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen
Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die
Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes
durch |
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, |
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, |
2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,
die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen
Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1, |
2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,
die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten
tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1, |
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene
Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben
und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in
Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15, |
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene
Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben
und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in
Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15, |
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG,
die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in
Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und |
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie
2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit
in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und |
5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73 |
5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73 |
zu überwachen und dabei auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der
Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. |
zu überwachen und dabei auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der
Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. |
§ 70. (1) Z 1 bis 2 |
§ 70. (1) Z 1 bis 2 |
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank,
letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder
beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren
Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur
Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu
beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank
gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht
oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank
und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die
jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen. |
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs liegen, von
Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe
beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich
der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b
Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur
Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b
Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von
Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die
Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese
der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht
durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind
berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen. |
(2)-(3) |
(2)-(3) |
(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 13 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach
Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des
Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und
zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des
Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes,
des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines
Bescheides, so hat die FMA |
(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung
der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die
Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes,
des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze
erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA |
1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist
herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist; |
1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist
herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist; |
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den
Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder
teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des
Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen
Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in
diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag
unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen; |
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den
Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder
teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des
Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen
Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in
diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag
unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen; |
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des
Kreditinstitutes nicht sicherstellen können. |
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes
nicht sicherstellen können. |
§ 70a. (1)-(4) |
§ 70a. (1)-(4) |
|
(5) Ist das Mutterunternehmen eines
Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der
ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem
gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu
diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und
angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen
Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen
Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen
angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden
können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß
§ 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche
gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien,
außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte,
Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu
melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines
Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein. |
§ 73. (1)-(2) |
§ 73. (1)-(2) |
(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der
FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten
Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu
übermitteln. |
(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der
FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten
Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten
Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften
zu übermitteln. |
§ 74. (1) bis (2) |
§ 74. (1) bis (2) |
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf
Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA
gutachtliche Äußerungen zu erstatten. |
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf
Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 22 bis 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche
Äußerungen zu erstatten. |
§ 76. (1) |
§ 76. (1) |
(2) Zum
Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte
natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die |
(2) Zum
Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte
natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die |
1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder
eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören noch in
einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und |
1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder
eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in
einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem
dieser Unternehmen stehen, |
2. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres
beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen. |
2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres
beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse
jederzeit besitzen und |
|
3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte
Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus
einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen. |
§ 77. |
§ 77. |
(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften
durch die FMA an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn |
(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften
durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn |
1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche
Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden, |
1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche
Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden, |
2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende
Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und |
2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende
Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und |
3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA
den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde. |
3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA
den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde. |
(2)-(4) Z 1 bis 18 |
(2)-(4) Z 1 bis 18 |
19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von
Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit
denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der
Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der
Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen
oder Abkommen eingelangt sind sowie |
19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von
Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit denen
der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der
Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen
oder Abkommen eingelangt sind sowie |
Z 20 |
Z 20 |
(5) Die Erteilung von Auskünften und die
Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß
Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an |
(5) Die Erteilung von Auskünften und die
Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß
Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an |
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß
§ 2 Z 5; |
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß
§ 2 Z 5; |
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit
denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der
Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat; |
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen
der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat; |
3. zuständige Behörden von sonstigen
Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen
Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht. |
3. zuständige Behörden von sonstigen
Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen
bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten
entspricht. |
Die Auskunftserteilung und
Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig,
soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2
der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und
Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie
95/26/EG, erforderlich ist, wobei der Informationsaustausch mit zuständigen
Behörden gemäß Z 2 und 3 der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß
Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/33/EG dienen muss. Die zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3
müssen überdies einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG
entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA darf Informationen gemäß
Abs. 4 Z 19 in allen Fällen nur weiterleiten, wenn dies von der
zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich
gestattet wurde. |
Die Auskunftserteilung und
Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit
dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß
Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung
der Richtlinie 2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie
2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 30 Abs. 1
der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung
von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf
Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der
zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich
gestattet wurde. |
(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2
oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über |
(6) Wird die FMA von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5
Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über |
1. ein Kreditinstitut, |
1. ein Kreditinstitut, |
2. eine Finanz-Holdinggesellschaft, |
2. eine Finanz-Holdinggesellschaft, |
3. ein Finanzinstitut, |
3. ein Finanzinstitut, |
4. eine Wertpapierfirma, |
4. eine Wertpapierfirma, |
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten, |
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten, |
6. ein gemischtes Unternehmen oder |
6. ein gemischtes Unternehmen, |
7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6
genannten Unternehmen, |
7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6
genannten Unternehmen, oder |
|
8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, |
jeweils mit Sitz im Inland,
nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten,
diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des
§ 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die
Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden.
Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs-
und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige
Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der
Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung
der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses
gestattet werden. |
jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen,
so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige
Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung
selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1
im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen
Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1
Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können
Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige
Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der
Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung
der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des
Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung
nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend
sein. |
(7) Falls die zuständigen Behörden |
(7) Falls die zuständigen Behörden |
1. des Mitgliedstaates oder |
1. des Mitgliedstaates oder |
2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2
oder 3, |
2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2
oder 3, |
in dem das Mutterunternehmen seinen
Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst
durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen
nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet
werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen.
Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3
Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der
konsolidierten Aufsicht dient, und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheimnisschutz besteht. |
in dem das Mutterunternehmen seinen
Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst
durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen
nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden
weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß
§ 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie
ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis
besteht. |
§ 77a. |
§ 77a. |
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf
Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der
Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der
Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der
Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß
Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist: |
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf
Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende
Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der
Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der
Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der
Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß
Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist: |
1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten; |
1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten; |
2. Abkommen mit zuständigen Behörden von
Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der
Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von
Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in
der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient und die zuständigen Behörden einem
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden
Berufsgeheimnis unterliegen. |
2. Abkommen mit zuständigen Behörden von
Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der
Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des
Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines
Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen
Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen
Behörden dient. |
(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1
Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG
in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie
92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches
zu regeln. |
(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1
Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen
Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 28, 30
Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie
2002/87/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG
genannten Informationsaustausches zu regeln. |
(3) |
(3) |
(4) Sofern der Rat der Europäischen
Union in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit
Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen
Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen. |
(4) Sofern der Rat der Europäischen
Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG mit
Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen
Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen. |
§ 103. Z 1-29 |
§ 103. Z 1-29 |
|
29a. § 23 Abs. 13 , § 23
Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a.,
§ 30 Abs. 9a., § 63 Abs. 4 Z 2b.,
§ 69, § 70 Abs. 4, § 70a. Abs. 5 und § 73
Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2004 beginnen. |
§ 107. (1)-(40) |
§ 107. (1)-(40) |
|
(41) § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1.
Juli 2004 in Kraft. |
|
(42) § 2 Z 25 lit. c bis
e, § 2 Z 26, § 4 Abs. 5, § 20 Abs. 2a.,
§ 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14, § 24 Abs. 1,
§ 30 Abs. 7a., § 30 Abs. 9a., § 30a., § 63
Abs. 4 Z 2b., § 69, § 70
Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4, § 70a.
Abs. 5, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und § 77
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
treten mit 1. Januar 2005 in Kraft. |
Artikel 5 |
|
Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes |
|
§ 19. (1)-(2) |
§ 19. (1)-(2) |
(3) Die Konzession ist bei sonstiger
Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen
und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte
nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen
aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung
einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden. |
(3) Die Konzession ist bei sonstiger
Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen
und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte
nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen
Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags
auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.
|
§ 30. (1)-(3) |
§ 30. (1)-(3) |
(3a) Der Informationsaustausch der
Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben
Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen
Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der
Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig.
Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die
gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung
von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen,
an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht
entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung
jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und
gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben. |
(3a) Der Informationsaustausch der FMA mit
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen
ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben
Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit
Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht
entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und
Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die
Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus
Drittstaaten, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen
haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer
Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese
Behörden auch zugestimmt haben. |
Artikel 6 |
|
Änderungen des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|
§ 2. |
§ 2. |
(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung
der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl.
Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl.
Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993
Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz,
dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im
Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung
der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im
Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz,
BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl.
Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im
E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, und im Immobilien-Investmentfondsgesetz,
BGBl. I Nr. 80/2003, geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung
der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl.
Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl.
Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993
Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL
1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz
betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl.
Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,
im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im
Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl.
Nr. 111/1982, im E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und im Finanzkonglomerategesetz,
BGBl. I Nr. XX/200X geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz
- VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl.
Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten
Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977 und im Bundesgesetz über
die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999,
AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 geregelt und der FMA
zugewiesen sind. |
(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz
- VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994,
BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den
erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, im
Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch
Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I
Nr. 170/1998 und im Finanzkonglomerategesetz BGBl. I
Nr. XX/200X geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung
der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz -
WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl.
Nr. 555/1989, geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung
der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz -
WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl.
Nr. 555/1989 und im Finanzkonglomerategesetz BGBl. I
Nr. XX/200X geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
§ 28. (1) bis (6) |
§ 28. (1) bis (6) |
|
(7) § 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Januar 2005 in
Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
beginnen. |
Artikel 7 |
|
Änderungen des Börsegesetzes |
|
§ 46. |
§ 46. |
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für
jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für
jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl
von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter
müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als
Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden.
Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren
Stellvertreter jederzeit abberufen. |
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für
jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für
jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl
von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter
müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind
in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen
Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre
und deren Stellvertreter jederzeit abberufen. |
§ 101d. (1) bis (18) |
§ 101d. (1) bis (18) |
|
(19) § 46 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in
Kraft. |
Artikel 8 |
|
Änderungen des Pensionskassengesetzes |
|
§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes
bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu
bestellen. § 26 KWG ist mit Ausnahme von Abs. 1 erster Satz
anzuwenden. |
§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen
Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von
längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die
Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind
in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76
Abs. 2 bis 9 BWG sind anzuwenden. |
§ 51. (1) – (1r) ... |
§ 51. (1) – (1r) ... |
|
(1s) § 34 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in
Kraft. |