VORBLATT

Problem:

Die EU verfügt über einen Militärstab mit Militär- und Zivilpersonal, ihr können Hauptquartiere und Truppen  im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der sog. „Petersberg Aufgaben“ (Art. 17 Abs. 2 EU-V), einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, und ihr wird Militär- und Zivilpersonal der Mitgliedstaaten für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt. Die Rechtsstellung dieser Personen sowie Hauptquartiere und Truppen im gesamten Gebiet der EU bedarf einer einheitlichen Regelung in Form eines Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU.

Ziel:

Regelung der Rechtsstellung des zum Militärstab der EU abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2 EU-V, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der EU für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.

Inhalt:

Regelungen der Rechtsstellung des betroffenen Militär- und Zivilpersonals sowie der betroffenen Hauptquartiere und Truppen insbesondere in den Bereichen anzuwendende Rechtsvorschriften, Immunitäten sowie Haftung für allfällige Schäden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Durchführung des Übereinkommens selbst entstehen dem Bund keine qualifizierbaren Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen wurde im Rahmen der EU ausgearbeitet und berücksichtigt den EU-Rechtsbesitzstand.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivil­personals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des  Artikels 17 Absatz 2  des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Seit November 2001 wurde im Rahmen der EU an einem Übereinkommen über die Rechtstellung von Soldaten, die innerhalb der EU an EU-Einsätzen teilnehmen, gearbeitet. Diese Arbeiten konnten im Juli 2003 abgeschlossen werden.

Das nun vorliegende Übereinkommen regelt die Rechtsstellung des zum Militärstab der EU abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2 EU-V, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der EU für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.

Inhaltlich orientiert sich das Übereinkommen weitgehend am Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“, BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen“ („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) bildet.

Die im Übereinkommen verwendete Definition des Militärpersonals wurde aus dem Beschluss des EU-Rates 2001/80/GASP vom 22. Jänner 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L Nr. 27 vom 30.01.2001) übernommen.

Das Übereinkommen wurde am 17. November 2003 von allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich,  unterzeichnet. Gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf den schnellstmöglichen Abschluss der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren zur In-Kraft-Setzung des Übereinkommens bezieht. Da diese Erklärung mit Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird, wird sie selbst diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens wurde auch eine Erklärung der Republik Österreich zu Art. 17 des Übereinkommens abgegeben, mit der klargestellt wird, dass sich die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats durch Österreich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs bezieht. Eine analoge Erklärung ist bereits anlässlich des Beitritts zum PfP-SOFA abgegeben worden, vgl. BGBl. III Nr. 136/1998. Diese Erklärung wird dem parlamentarischen Genehmigungsverfahren unterzogen.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, die in Titel V des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 (EUV), enthalten sind.

Zu Art. 1:

In diesem Artikel werden häufig wiederkehrende Begriffe des Übereinkommens definiert, um Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Die Definition des Militärpersonals gemäß Z 1 lit. a wurde aus dem Beschluss des EU-Rates 2001/80/GASP vom 22. Jänner 2001, ABl. Nr. L 27 vom 30.1.2001, zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (Art. 1 Abs. 1) übernommen. Die Definition des Militärpersonals gemäß Z 1 lit. b stammt ebenfalls aus diesem Beschluss (vgl. Anhang, Nr. 5, fünfter Gedankenstrich).

Der Begriff der Familienangehörigen gemäß Z 3 wurde aus Art. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, übernommen und entsprechend angepasst. Z 3 verweist  grundsätzlich auf die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.

Die Definition der „Truppe“ in Art. 1 Z 4 ist jener des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-SOFA), BGBl. III Nr. 135/1998, nachgebildet (vgl. Art. I Abs. 1 lit. a NATO-SOFA). Das NATO-SOFA ist für Österreich insofern maßgeblich, als es einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen“ (PfP-SOFA) bildet. Auch die Definition der Begriffe Entsende- und Aufnahmestaat ist dem NATO-SOFA nachgebildet und entsprechend angepasst (vgl. Art. I Abs. 1 lit. d und e NATO-SOFA).

Zu Art. 2:

Dieser Artikel normiert Reise- und Aufenthaltserleichterungen für den dort genannten Personenkreis. Eine Art. 2 Abs. 1 vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. 5 des von Österreich kürzlich ratifizierten Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals (ISS-SatZen-Beschluss, objektiv noch nicht in Kraft und daher noch nicht kundgemacht, vgl. RV 952 BlgNR 21. GP).

Zu Art. 3:

Eine ähnliche Bestimmung enthält auch Art. II NATO-SOFA, wonach eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige ... die Pflicht (haben), das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGBl. III Nr. 136/1998).

Zu Art. 4:

Art. 4 Abs. 1 sieht die unmittelbare Gültigkeit von Führerscheinen für Militärfahrzeuge, die von den Militärbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt wurden, in den anderen Mitgliedstaaten vor. Nach Abs. 2 ist eine Zulassung  zu (zahn)medizinischer Behandlung in einem Mitgliedstaat auch für die Tätigkeit zugunsten des Personals der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten gültig. Eine Regelung ähnlichen Inhalts findet sich auch in Art. IV NATO-SOFA.

Zu Art. 5:

Wie international üblich, haben Mitglieder einer Truppe Uniform zu tragen, vgl. auch Art. V Abs. 1 NATO-SOFA. Für österreichisches Militär- und Zivilpersonal kommen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Hierbei ist die Allgemeine Dienstvorschrift (ADV) für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 idgF, zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 5 ADV besteht während des Dienstes Uniformtragepflicht. Erst nach Dienstschluss kann gemäß § 31 Abs. 2 ADV Zivilkleidung getragen werden, doch kann der Kommandant eines Truppenkörpers ab der Größe einer Kompanie bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei außergewöhnlichen Umständen bestimmen, dass auch bei Ausgang nach Dienstschluss die Uniform zu tragen ist (§ 31 Abs. 3 Z 2 ADV).

Zu Art. 6:

Die in Art. 6 normierte Pflicht entspricht der in Österreich durch § 82 Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idgF, geschaffenen Rechtslage. Dem Begriff „Staatszugehörigkeitszeichen“ entspricht der österreichische Rechtsbegriff „internationale Unterscheidungszeichen“ in § 82 Abs. 4 KFG. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. V Abs. 2 NATO-SOFA.

Zu Art. 7:

Die Art. 7 und 8 gelten nur für Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt bzw. abgeordnet ist (diese beiden Artikel bilden Teil II des Übereinkommens). Art. 7 berechtigt die Mitglieder des Militär- oder Zivilpersonals unter den dort genannten Bedingungen, Waffen zu besitzen und zu tragen (siehe auch Art. VI NATO-SOFA). Innerstaatlich bestimmt § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c  Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, dass Personen, die Waffen und Munition in Österreich u.a. aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen besitzen dürfen, vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Zu Art. 8:

Der in Abs. 1 genannte Personenkreis genießt funktionelle Immunität, d.h. Immunität hinsichtlich von Handlungen und Äußerungen in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten. Diese Bestimmung ist Art. 6 Abs. 1 lit. a ISS-SatZen-Beschluss nachgebildet.

Abs. 2 legt fest, dass die Immunität ausschließlich im Interesse der EU gewährt wird. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. 10 Abs. 1 ISS-SatZen-Beschluss und einer Reihe anderer privilegien- und immunitätsrechtlicher Reglungen, wie etwa in Art. VII/18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (PVBEG).

Abs. 3 normiert das Recht und die Pflicht zum Immunitätsverzicht sowie die dafür zuständigen Organe. Es sind dies die zuständige Behörde des Entsendestaats gemeinsam mit dem jeweiligen EU-Organ.

Abs. 4 verpflichtet die EU-Organe ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und zur Verhinderung des Missbrauchs der gewährten Vorrechte und Immunitäten (vgl. auch Art. 10 Abs. 4 ISS-SatZen-Beschluss).

Abs. 5 sieht für den Fall des vermuteten Missbrauchs eines Vorrechts oder einer Immunität Konsultationen zwischen den dort genannten Behörden vor (vgl. Art. 10 Abs. 5 ISS-SatZen-Beschluss). Führen diese Konsultationen zu keinem Ergebnis (Abs. 6) und kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, werden die Modalitäten der Streitbeilegung gemäß Abs. 7 festgelegt (11 Abs. 2 ISS-SatZen-Beschluss).

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal samt Material bei Übungen oder in Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2 EUV durch das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates bewegt und vorübergehend dorthin verlegt werden dürfen. Das hier normierte Recht ist jedoch an die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates gebunden.

Zu Art. 10:

Diese Bestimmung sieht eine Verpflichtung des Aufnahmestaates zur medizinischen Behandlung des Militär- und Zivilpersonals in dringenden Fällen vor. Dafür gelten die gleichen Maßstäbe wie für vergleichbares Personal des Aufnahmestaates (vgl. auch Art. IX Abs. 5 NATO-SOFA).

Zu Art. 11:

Um eine reibungslose Unterbringung von Truppen und zivilem Gefolge sicherzustellen, sind die Behörden des Aufnahmestaates verpflichtet, dafür Liegenschaften und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Eine Bestimmung gleichen Inhalts findet sich Art. IX Abs. 3 NATO-SOFA.

Zu Art. 12:

Die sich in militärischer Formation befindlichen Truppen haben die Polizeigewalt in den von ihnen benutzten Liegenschaften gemäß Abs. 1, die sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat belegen, siehe auch Art. VII Abs. 10 NATO-SOFA. Für die Ausübung der Polizeigewalt außerhalb der in Abs. 1 genannten Liegenschaften ist eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat erforderlich, außerdem darf die Polizeigewalt nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass dies zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern der Truppe erforderlich ist (Abs. 2).

Zu Art. 13:

Art. 13 berechtigt die Mitglieder des Militär- oder Zivilpersonals unter den dort genau genannten Bedingungen, Waffen zu besitzen und zu tragen (siehe auch Art. VI NATO-SOFA). Innerstaatlich bestimmt § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, dass Personen, die Waffen und Munition in Österreich u.a. auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen besitzen dürfen, vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Zu Art. 14:

Bei den in diesem Artikel vorgesehenen tariflichen Vergünstigungen handelt es sich um eine Weiterentwicklung von Art. IX Abs. 6 NATO-SOFA.

Zu Art. 15:

Die Bestimmung über die Unverletzlichkeit der Archive und sonstigen Schriftstücke von Hauptquartieren gemäß Abs. 1 wurde von Art. XIII des Protokolls über den Status von gemäß dem Nordatlantikvertrag errichteten militärischen Hauptquartieren (Pariser Protokoll 1952) übernommen. Abs. 2 und 3 legen die bei einem vermuteten Missbrauch dieser Unverletzlichkeit einzuhaltende Vorgangsweise fest.

Zu Art. 16:

Die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Steuerbefreiungen für Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals entsprechen Art. X NATO-SOFA und jenen, die Sachverständige bei internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich genießen (vgl. etwa Abschnitt 43 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998). Keine Steuerbefreiung wird gewährt, wenn Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals im Aufnahmestaat einer gewinnbringenden Beschäftigung nachgehen (Abs. 3). Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass dieser Artikel nicht für Zölle gilt. Der letzte Halbsatz kann nicht so verstanden werden, dass sich daraus im Ergebnis eine Befreiung für Gebühren und Abgaben ergibt, die lediglich Entgelt für erbrachte Dienstleistungen sind.

Zu Art. 17:

In diesem Artikel wird die Begründung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über die Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals geregelt. Die Bestimmung ist Art. VII Abs. 1 bis 4 NATO-SOFA nachgebildet und entsprechend angepasst. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einerseits der Entsendestaat an einer disziplinar- und strafrechtlichen Verfügungsgewalt über die von ihm entsandten Personen interessiert ist, andererseits der Aufnahmestaat die Beachtung seiner Rechtsvorschriften durchzusetzen wünscht. Dabei kann sich allerdings die Gerichtsbarkeit des Entsendestaates nie auf Staatsangehörige des Aufnahmestaates oder Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beziehen, es sei denn, diese wären Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates (Abs. 7).

Unterstehen Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals „dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte geltenden Recht des Entsendestaats“ und verstoßen sie gegen das Recht des Entsendestaats, übt dieser die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über diese Personen aus (Abs. 1). Dazu übt er die Strafgerichtsbarkeit über alle Verstöße dieser Personen gegen seine strafrechtlichen Bestimmungen aus, sofern die Tat nicht auch einen Verstoß gegen das Strafrecht des Aufnahmestaates darstellt (Abs. 3). Demgegenüber darf der Aufnahmestaat jede Zuwiderhandlung gegen sein Recht, die auf seinem Staatsgebiet begangen wird, ahnden (Abs. 2). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Tat nach dem Recht des Entsendestaates nicht strafbar wäre (Abs. 4).

Abs. 5 definiert die strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Staates, die in den Abs. 3, 4 und 6 ausdrücklich angesprochen werden.

Für Fälle von positiver Gerichtsbarkeitskonkurrenz (d.h. wenn beide Staaten Gerichtsbarkeit über die betreffende Tat beanspruchen) formuliert Abs. 6 Vorrangregeln: So ist der Entsendestaat primär zuständig in bezug auf strafbare Handlungen, die sich ausschließlich gegen ihm zurechenbare Rechtsgüter richten oder die sich aus irgendeiner Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben (Abs. 6 lit. a). Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht (Abs. 6 lit. b). Abs. 6 lit. c sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass der bevorrechtigte Staat auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet.

Österreich hat eine Erklärung zu Art. 17 des Übereinkommens abgegeben, mit der klargestellt wird, dass sich die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats durch Österreich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs bezieht. Eine analoge Erklärung ist bereits anlässlich des Beitritts zum PfP-SOFA abgegeben worden, vgl. BGBl. III Nr. 136/1998.

Zu Art. 18:

Diese Bestimmung ist Art. VIII NATO-SOFA nachgebildet und entsprechend angepasst. Es lassen sich grundsätzlich drei Arten von Schadenersatzregelungen unterscheiden:

           1. Ansprüche eines Mitgliedstaates gegen einen anderen Mitgliedstaat (Abs. 1 und 2):

Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des Militär- oder Zivilpersonals in Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten verursacht und wurde dieser Schaden an Einrichtungen begangen, die von Streitkräften des Aufnahmestaates normalerweise benutzt werden (d.h. Kasernen, Instandsetzungsanlagen usw.), so verzichtet der geschädigte Staat auf alle Ansprüche, sofern die Beschädigung in Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2 EUV erfolgte (Abs. 1). Über Schadenersatzansprüche aus der Beschädigung von nicht in Abs. 1 erfassten Vermögenswerten, die einem anderen Mitgliedstaat gehören und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, wird grundsätzlich durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn diese vereinbaren etwas anderes (Abs. 2 lit. a). Kann die Frage durch Verhandlungen nicht gelöst werden, kommt das in Abs. 11 beschriebene Schlichtungsverfahren zur Anwendung. Die beschriebene Vorgangsweise kommt überdies nur dann in Betracht, wenn die Schadenshöhe einen durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzten Bagatellebetrag überschreitet (Abs. 2 lit. b). Ein dadurch bedingter Verzicht Österreichs auf eventuelle Forderungen findet in § 62 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. 213/1986 idgF, gesetzliche Deckung. Ein allfälliger Verzicht Österreichs gemäß Abs. 4 berührt nicht Ansprüche, die betroffenen Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals oder ihren Angehörigen zustehen.

           2. Ansprüche für Schäden, die einem Dritten von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals in Dienstausübung zugefügt werden (Abs. 5):

Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des Militär- oder Zivilpersonals  in Ausübung des Dienstes einem Dritten verursacht oder ist die Truppe aus anderen Gründen für diesen Schaden rechtlich verantwortlich, so erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und Entscheidung über den Anspruch nach den Vorschriften des Aufnahmestaates (lit. a), so als ob der Schaden von seinen eigenen Streitkräften verursacht worden wäre. Wurde ein derartiger Anspruch und dessen Höhe festgestellt, ist der Aufnahmestaat ermächtigt, Ansprüche zu regeln, das heißt etwa außergerichtlich eine Einigung darüber herbeizuführen, aber auch Ansprüche ganz oder teilweise zu befriedigen (lit. b). Hat der Aufnahmestaat, sei es auf Grund einer außergerichtlichen Regelung oder einer gerichtlichen Entscheidung, einen Anspruch befriedigt, so obliegt es ihm, den beteiligten Entsende­staaten einen Bericht hierüber zu übermitteln (lit. d). Gemäß den in lit. e festgelegten Schlüsseln wird der Schadenersatz unter den beteiligten Staaten aufgeteilt, die den auf sie fallenden Betrag bei vorheriger Zahlung gemäß lit. b dem Aufnahmestaat zu ersetzen haben. Auf gar keinen Fall darf ein Urteil direkt gegen das die schädigende Handlung oder Unterlassung gesetzt habende Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges vollstreckt werden (lit. g).

           3. Ansprüche für Schäden, die von einem Mitglied des Militär- oder Zivilpersonals nicht in Dienstausübung zugefügt werden (Abs. 6):

Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des Militär- oder Zivilpersonals nicht in Ausübung seines Dienstes begangen, so prüfen die Behörden des Aufnahmestaates den Anspruch und legen dem Entsendestaat einen Bericht vor. Dieser kann den Schaden unverzüglich abfinden, wobei die Höhe des Betrages seinem Ermessen anheim gestellt ist (lit. b). Wurde der Anspruch nicht oder nicht voll befriedigt, steht dem Geschädigten die Möglichkeit offen, den Zivilrechtsweg des Aufnahmestaates zu beschreiten (lit. d).

           4. Ist die Frage, ob eine schadensbegründende Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes begangen wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, strittig, so ist diese Frage durch Verhandlungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten zu regeln (Abs. 8). Kann diese Frage nicht durch Verhandlungen gelöst werden, kommt das in Abs. 11 vorgesehene Schlichtungsverfahren zur Anwendung.

Zu Art. 19:

Die Abs. 1 bis 4 und 8 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen (Erfordernis der Genehmigung des Übereinkommens gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten - Abs. 1; Notifikation darüber an den Generalsekretär des Rates – Abs. 2; In-Kraft-Treten – Abs. 3; Depositär – Abs. 4; Änderungen – Abs. 8).

Abs. 5 sieht die Geltung des Übereinkommens ausschließlich für das Mutterland des jeweiligen Mitgliedstaates (Abs. 1) vor. Ein Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der EU aber mitteilen, dass das Übereinkommen auch für andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, gilt.

Abs. 6 stellt ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen von Teil I (Art. 1 bis 6) und Teil III (Art. 9 bis 18) für Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nur subsidiär gelten, d. h. insofern ihre Stellung nicht durch eine andere Übereinkunft geregelt ist (lit. a). Lit. b ermöglicht es „der EU“ (vgl. Art. 24 EUV), mit den betroffenen Staaten oder Organisationen besondere Vereinbarungen zu treffen, um festzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung Anwendung findet.

In mit Drittstaaten abgeschlossenen Übereinkünften kann vorgesehen werden, dass das vorliegende Übereinkommen auf unter dieses fallende  Maßnahmen Anwendung findet (Abs. 7).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.