460 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Rechnungshofausschusses
betreffend den Bericht des Rechnungshofes
über das Ergebnis seiner Erhebung der durchschnittlichen Einkommen sowie der
zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im
Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes in den Jahren 2001 und 2002
(III-67 der Beilagen)
Gemäß Art. 121 Abs. 4 B-VG hat
der Rechnungshof bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle
unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat
besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Jahreseinkommen
einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen
für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller
Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und
Einrichtungen zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die
durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise sind hiebei für jede
Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.
Im gegenständlichen Bericht liegt hiermit
dem Nationalrat das Ergebnis der für die Jahre 2001 und 2002 durchgeführten
Erhebung der Durchschnittseinkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für
Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen des Bundes vor, wobei das im
Bericht wiedergegebene Zahlenmaterial sowie die Bezeichnung („Firma”) den
eigenen Angaben der Unternehmung/Einrichtung entspricht, die der Rechnungshof
zwar auf Plausibilität, nicht aber auch auf materielle Richtigkeit überprüft
hat. Der vorliegende Bericht schließt formal an den letzten Bericht des
Rechnungshofes über die Einkommensverhältnisse in den Jahren 1999 und 2000
(III-128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXI. Gesetzgebungsperiode) an.
Wie im Allgemeinen Berichtsteil ausgeführt
wird, sind jene Unternehmungen und Einrichtungen zur Bekanntgabe der Einkommen
und Pensionsleistungen verpflichtet, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat
besteht. Es sind dies daher – wie in den Vorjahren – jene Unternehmungen, die
der Begriffsbestimmung des Art. 126b Abs. 2 B-VG entsprechen. Auch
hält der Rechnungshof am Begriff der „Einrichtungen” weiter fest; in diesem
Sinne hat er die Einkommensverhältnisse bei jenen vom Bund verschiedenen
Rechtsträgern erhoben, die – ohne Unternehmung zu sein – der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen, also vor allem
– bei
Stiftungen, Anstalten, Fonds im Sinne des Art. 126b Abs. 1 B-VG,
– bei
den Trägern der Sozialversicherung (Art. 126c B-VG),
– beim
Österreichischen Rundfunk (§ 31a des Rundfunkgesetzes) und
– bei
der Agrarmarkt Austria (§ 20a des AMA-Gesetzes 1992).
Hinsichtlich der Durchführung der Erhebung
ist festzuhalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 sich die Eigentümerstruktur
zahlreicher Unternehmungen/Einrichtungen derart änderte, dass sie für einen
Teil des Berichtszeitraumes nicht mehr der Prüfungszuständigkeit des
Rechnungshofes und/oder seiner Berichtspflicht an den Nationalrat unterlagen.
Sofern diese Unternehmungen/Einrichtungen für die verbliebenen Zeiträume
Einkommensdaten meldeten, fanden diese Aufnahme in diesen Bericht.
Im nachfolgenden Zahlenteil ordnet der
Rechnungshof im gegenständlichem Bericht die von ihm in die Einkommenserhebung
einbezogenen Unternehmungen und Einrichtungen insgesamt 14 Bereichen, vergleichbar einzelnen
Wirtschaftszweigen, zu.
Innerhalb der Bereiche wird jeweils
zwischen den vom Rechnungshof erhobenen Durchschnittseinkommen (Teil A)
und den zusätzlichen Leistungen für Pensionen (Teil B) unterschieden.
Der Zahlenteil enthält sowohl hinsichtlich
der Anzahl der Beschäftigten als auch hinsichtlich der Einkommen gerundete
Jahreswerte; Teilzeitbeschäftigte oder nicht ganzjährig Beschäftigte sind auf
ganzjährige Arbeitsverhältnisse mit vollem Beschäftigungsausmaß hochgerechnet.
Abweichende Sonderfälle sind in Fußnoten erläutert.
Während die Einkommen als
Durchschnittswerte je Aufsichtsratsmitglied, Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer
und Beschäftigtem dargestellt sind, umfassen die zusätzlichen Leistungen für
Pensionen die Gesamtbeträge je Unternehmung/Einrichtung. Die Werte in den
Übersichten sind jeweils in 100 EUR angegeben.
Entsprechend den anlässlich der Behandlung
des Einkommensberichtes betreffend die Jahre 1995 und 1996 im
Rechnungshofausschuss geäußerten Wünsche von Abgeordneten werden Einkommen, die
über dem Bezug des Bundeskanzlers gemäß Art. 2 § 3 Abs. 1
Z 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, liegen,
durch Umrandung gesondert gekennzeichnet.
Der Rechnungshofausschuss hat den
gegenständlichen Bericht in seinen Sitzungen am 14. Jänner und am
27. April 2004 behandelt.
An den Debatten beteiligten sich die
Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Mag. Kurt Gaßner, Edeltraud Lentsch, Mag.
Dr. Magda Bleckmann, Christian Faul,
Dr. Christian Puswald und der Ausschussobmann Mag.
Werner Kogler sowie der Präsident des Rechnungshofes
Dr. Franz Fiedler.
Mit Stimmenmehrheit wurde beschlossen, dem
Nationalrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle den Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis seiner
Erhebung der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für
Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen
Wirtschaft des Bundes in den Jahren 2001 und 2002 (III-67 der Beilagen) zur
Kenntnis nehmen.
Wien, 2004 04 27
Edeltraud
Lentsch Mag. Werner
Kogler
Berichterstatterin Obmann