461 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (451 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz
1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das
Biersteuergesetz 1995, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung und das
Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert werden und ein Pauschalabgabegesetz
eingeführt wird (Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005)
Die österreichische Bundesregierung sieht
in ihrem Regierungsprogramm für diese Legislaturperiode eine umfassende
Steuerreform vor. Diese größte Steuerreform der 2. Republik wird in zwei
Steuerreformetappen umgesetzt. Die erste Etappe 2004 wurde bereits im
Budgetbegleitgesetz 2003 beschlossen und mit 1. Jänner 2004 in Kraft
gesetzt. Sie brachte eine Nettoentlastung von etwa 500 Mio. €. Die
zweite Etappe 2005 soll nunmehr noch wesentlich umfassendere Entlastungen von
mehr als 2,5 Mrd. € bringen, sodass in Summe eine Nettoentlastung von
über 3 Mrd. € oder ca. 1,3% des BIP für alle Einkommensbezieher und
Unternehmer ermöglicht wird. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die zweite
Etappe umgesetzt werden.
Für beide Etappen hat sich die
Bundesregierung folgende Ziele gesetzt:
– Stärkung
des Wachstumspotentials
– Verbesserung
der Standortattraktivität
– Entlastung
des Faktors Arbeit
– Setzung
umweltschonender Maßnahmen
– Verbesserung
der Eigenkapitalbasis insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen
– Erhöhung
der Kaufkraft
– Erhöhung
der Steuergerechtigkeit
Die Bundesregierung hat eine sehr klare
Strategie verfolgt – auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Reformmaßnahmen.
Durch die Konjunkturpakete wurden bereits ab dem Jahr 2002 begleitend
wirtschaftsfördernde und damit arbeitsplatzsichernde Maßnahmen gesetzt, um der
international bedingten Investitionsabschwächung entgegen zu wirken. Die im
internationalen Vergleich sehr guten Wirtschaftsdaten Österreichs haben diesen Maßnahmen
nachträglich bestätigt. Die sich nunmehr abzeichnende
Wirtschaftsaufschwung-Phase wird durch zwei Steuerreformetappen mit einer
Entlastung der Masseneinkommen verstärkt. Die von der Bundesregierung
unternommenen Reformschritte entsprechen somit zeitlich den
wirtschaftspolitischen Erfordernissen.
Die vorliegende Regierungsvorlage
sieht folgende Lösungen vor:
– Große
Reform des Einkommensteuer-/Lohnsteuertarifes (Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von 15.770 € und bei
Pensionisten von 13.500 €, Einkommen bei Selbständigen von 10.000 €
steuerfrei; Durchschnittssatztarif bei gleichzeitiger Senkung der Steuerlast)
– Einkommensstärkung
für Familien: Neue Kinderzuschlagsstaffel zum
Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, Anhebung Zuverdienstgrenze beim
Alleinverdienerabsetzbetrag
– Anhebung
Pendlerpauschale
– Anhebung
der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages
– Der
Körperschaftsteuersatz wird deutlich abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird
durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der
steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.
– An
die Stelle der bestehenden Organschaftsregelung tritt eine moderne,
international attraktive Gruppenbesteuerung.
– Die
steuerliche Abzugsfähigkeit einer bestimmten versicherungstechnischen
Rückstellung wird verbessert.
– Die
Schaumweinsteuer wird „abgeschafft“ (Nullsatz) und die Biersteuer wird
abgesenkt.
– Für
die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Diesel) wird günstiger besteuert
werden.
– Setzung
von Schwerpunkten in der Bekämpfung des Steuerbetrugs
Einkommensteuergesetz 1988:
A. Grundlegende Tarifreform
Herzstück der Änderungen im
Einkommensteuergesetz ist die große Reform des Einkommensteuer-/
Lohnsteuertarifes. Die in zwei Etappen angelegte große Tarifreform bewirkt,
dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2003 zu 2005 zwischen 679 € und
144 € pro Jahr entlastet werden. Der Schwerpunkt der Entlastung wurde bei
kleineren und mittleren Einkommen gesetzt.
Es werden Bruttojahreseinkommen bei
Arbeitnehmern von 15.770 € und bei Pensionisten von 13.500 €,
Einkommen bei Selbständigen von 10.000 € steuerfrei gestellt.
Durch die erste Etappe 2004 wurden bereits
200.000 Personen zusätzlich steuerfrei gestellt. Durch die zweite Etappe werden
weitere 150.000 Personen steuerfrei gestellt, sodass von 5,9 Millionen
Erwerbstätigen ab 1. Jänner 2005 2,55 Millionen Personen keine Steuer
zahlen.
Der Einkommensteuertarif wird ab dem
1. Jänner 2005 einer grundlegenden Strukturreform unterzogen. Völlig neu
ist die Darstellung des Einkommensteuertarifes als
Durchschnittssteuersatztarif. Das Wesentliche daran ist die Einfachheit und
Transparenz des Tarifs. Beim neuen Durchschnittssteuersatztarif kann man sofort
erkennen, wie hoch die eigene Steuerleistung ist. Der bisherige Tarif nach
Grenzsteuersätzen erfordert hingegen, dass zunächst die Steuer in jeder
Einkommensstufe ermittelt wird, sodann die Gesamtsteuerbelastung errechnet und
erst dann der tatsächliche Steuersatz errechnet werden kann. Vor allem das
Einschleifen des allgemeinen Absetzbetrages stellt ein beachtliches Hindernis
dar. Der neue Tarif 2005 integriert den allgemeinen Absetzbetrag (Dieser
besteht also rechnerisch fort.) und ermöglicht über eine sehr einfache
Formelrechnung die rasche Ermittlung der zutreffenden Steuer vor speziellen
Absetzbeträgen.
Bislang haben die Grenzsteuersätze stark
nach oben und nach unten geschwankt. Das heißt, dass sie teilweise bei
niedrigeren Einkommen höher waren, als in darüber liegenden Einkommensstufen.
Aus dem neuen Tarif 2005 ergibt sich ein mit der Einkommenshöhe stetig
steigender Grenzsteuersatzverlauf.
Überdies ergibt sich der Effekt, dass die neuen Grenzsteuersätze über
weite Bereiche geringer sind als die alten. Neben einer Steuerentlastung für
alle garantiert der Tarif 2005 eine dauerhaft leistungsfreundliche und
leistungssteigernde Wirkung.
B. Familienpaket
Das zweite Kernelement bildet die
Einkommensstärkung für Familien. Alleinverdienerhaushalte zählen nach einer
Vielzahl von Studien zu den besonders armutsgefährdeten
Bevölkerungsgruppierungen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt,
dieser Armutsgefahr im speziellen entgegen zu wirken. In Österreich gibt es
derzeit 900.000 Alleinverdiener, davon 100.000 Alleinerzieher. Zudem
profitieren Beidverdienerhaushalte zweimal von der Tarifentlastung, während
dies bei einem vergleichbaren Alleinverdienerhaushalt nur einmal der Fall ist.
Die Verbesserungen im Bereich der Alleinverdiener gleichen diesen Nachteil
teilweise aus.
– Kinderzuschlag
zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
In obigem Sinne werden Kinderzuschläge zum
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag eingeführt. Da der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
zu einer Negativsteuer – nunmehr einschließlich der Kinderzuschläge – führen
kann, erhöht sich für diese Zielgruppe auch die Negativsteuer.
– Anhebung
der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Des weiteren wird die Zuverdienstgrenze
beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind deutlich angehoben. Diese zusätzliche
Maßnahme für Alleinverdiener rundet das Familienpaket ab. Sowohl die neuen
Kinderzuschläge beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag als auch die Anhebung
der Zuverdienstgrenze kommt vor allem den Frauen zu Gute, da sie im
Durchschnitt weniger verdienen und insbesondere Frauen unter die Gruppe der
Alleinerzieher fallen.
Alle diese Maßnahmen im Familienbereich
gelten bereits für das gesamte Jahr 2004. Die Berücksichtigung erfolgt zum Teil
über die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber (ab Gesetzesbeschluss),
zum anderen Teil (vor Gesetzesbeschluss) durch eine Aufrollung noch im Jahr
2004. Die Berücksichtigung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung steht zusätzlich
offen.
C. Werbungskosten und Sonderausgaben
Das Pendlerpauschale wird generell um etwa
15% angehoben. Das Pendlerpauschale ist keine Tarifmaßnahme zur
Tarifermäßigung, sondern soll die besonderen Kosten, die für die Wegstrecke
Wohnung – Arbeitsstätte anfallen, pauschal abdecken.
Die Erhöhung der Sonderausgaben durch
Anhebung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages von derzeit 75 € auf
100 € rundet das Einkommensteuer-/Lohnsteuerpaket ab.
Körperschaftsteuergesetz 1988:
A. Tarifreform-Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes
Der Körperschaftsteuertarif wird ab 2005
auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der
Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der steuerfreien
Übertragung stiller Reserven verbreitert.
Nach Berechnungen des WIFO und des IHS
liegt die effektive Körperschaftsteuerbelastung in Österreich derzeit zwischen
27% und 29%, währenddessen eine Reihe von europäischen Staaten Nominalsätze von
20% oder darunter aufweisen. Auf Grund des Tarifes 2005 wird die effektive
Körperschaftsteuerbelastung etwa bei 21% liegen.
Zur Sicherung und Steigerung der
Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und der Erhaltung
österreichischer Arbeitsplätze ist es wirtschaftspolitisch erforderlich, den
Körperschaftsteuersatz abzusenken. Diese Maßnahme kommt selbstverständlich in
einem beachtlichen Umfang den Arbeitnehmern zu Gute. Sie verhindert
Betriebsabwanderungen und dient damit der Sicherung österreichischer
Arbeitsplätze.
Bereits in der ersten Steuerreformetappe
kam den Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch die
Steuersatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne eine Steuerentlastung von
400 Mio. € zu Gute.
Ziel ist es, mit den Maßnahmen der ersten
und zweiten Steuerreformetappe insbesondere auch die breite Masse der Klein-
und Mittelbetriebe – die ein Steuervolumen von 7 Mrd. € (Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer) aufbringt – zu entlasten. Gerade die Wirtschaftskraft
der Klein- und Mittelunternehmen Österreichs ist eine wesentliche Stütze für den
Arbeitsmarkt und die Beschäftigungssicherheit. Überdies „produzieren“ sie einen
Großteil der Wertschöpfung. Dies spiegelt sich auch daran wieder, dass 83%
aller Kapitalgesellschaften weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen.
Gesamtwirtschaftlich betrachtet, erfolgt
durch die Körperschaftsteuersenkung einerseits und die Steuerentlastung nicht
entnommener Gewinne andererseits bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften eine wesentliche Stärkung der österreichischen
Wirtschaft und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen.
B. Einführung einer attraktiven
Gruppenbesteuerung
An Stelle der bestehenden
Organschaftsregelung soll eine moderne und international attraktive
Gruppenbesteuerung treten. Die Gruppenbesteuerung führt zusammen mit den zwei
anderen Eckpunkten für Unternehmer, nämlich der starken Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes, der deutlichen Anhebung der Forschungsförderung in
Österreich durch die Konjunkturpakte im Jahr 2002 und durch das Wachstums- und
Standortpaket 2003, zu einem starken Anreiz, Headquarters sowie Forschungs- und
Entwicklungszentren nach Österreich zu verlagern.
Die Wirtschaft beklagt seit Jahren, dass
die Organschaftsregelungen im Körperschaftsteuerrecht veraltet, bürokratisch
und damit nicht mehr den heutigen internationalen Standards entsprechen.
Österreich erfährt durch modernere Gruppenbesteuerungsregelungen anderer Länder
einen großen Standortnachteil. Beim heutigen Steuerwettbewerb ist es daher ein
Muss, eine nicht zeitgemäße Besteuerung von Unternehmensverbänden durch eine
Neuordnung zu ersetzen.
Die derzeitigen Organschaftsregelungen
gehen auf das auslaufende 19. Jahrhundert zurück. Die Unternehmensstrukturen
waren damals völlig andere. Eine Anpassung der Besteuerung von
Unternehmensverbänden an die modernen Wirtschaftsstrukturen von heute beseitigt
ua. den gravierenden Standortnachteil Österreichs.
Die Unzulänglichkeit der derzeitigen
Regelungen zeigt sich daran, dass verstärkt mit Umgehungsmaßnahmen versucht
wird, steuerlich optimale Effekte zu erreichen, wie durch die Schaffung eines
Personengesellschaftskonzerns und durch Umgründungen. Die aus diesem Grund
gebildeten Unternehmensstrukturen sind jedoch aus betriebswirtschaftlicher oder
arbeitsrechtlicher Sicht nicht immer sinnvoll.
Ein nicht unwesentlicher Grund für den
Ersatz der derzeit bestehenden Organschaftsregelung durch eine neue
Gruppenbesteuerung stellt das Diskriminierungsverbot aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht dar. Der EuGH hat in der letzten Zeit mit seiner
Rechtsprechung eine Richtung eingeschlagen, die befürchten lässt, dass die
österreichische Organschaft mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist.
Die unzeitgemäßen Restriktionen der
heutigen Organschaftsregelung zeigen sich insbesondere an folgenden Punkten:
– Eine
Organschaft über die Grenze ist nicht möglich.
– Eine
Organschaft kann nur zwischen inländischen Unternehmungen gebildet werden.
– Für
die finanzielle Eingliederung benötigt man eine 51%ige bis 75%ige unmittelbare
Beteiligung.
– Es
muss in gewissem Umfang eine Personenidentität in der Unternehmensführung von
Organmutter und Organtochter vorliegen (organisatorische Eingliederung); eine
Anforderung, die der modernen Unternehmensführung absolut nicht mehr
entspricht.
– Die
Organmutter und die Organtochter müssen einander betriebswirtschaftlich
ergänzen (wirtschaftliche Eingliederung). Diese Voraussetzung bereitet in der
Praxis große Probleme.
– Der
Abschluss eines für mindestens 5 Jahre geltenden Ergebnisabführungsvertrages
ist eine weitere Voraussetzung.
– Die
Organtochter muss ihren Gewinn an die Organmutter abführen. Die Organmutter hat
dafür wiederum die Verluste der Organtochter abzudecken. Dies untergräbt die
Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensführung von der Organtochter.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel
gesetzt, im Sinne von Best-Practice die besten Elemente internationaler
Gruppenbesteuerungsmodelle in einem attraktiven Gesamtkonzept zusammen zu
führen. Das bedeutet:
– Möglichst
breiter Zugang zur Gruppe
– Vereinfachung
des Zugangs zur Gruppe
– Möglichst
einfache Handhabbarkeit
– Vermeidung
von Missbrauchsanfälligkeiten
– Gemeinschaftsrechtskonforme
Regelung
Die Eckwerte des vorliegenden
Gruppenbesteuerungskonzeptes sind daher:
– Eine
finanzielle Eingliederung im Ausmaß einer mehr als 50%igen-Kapitalbeteiligung
bei Stimmrechtsmehrheit ist ausreichend.
– Die
neue Gruppenregelung soll nur noch ein Bindeglied zwischen den Gruppenpartnern
vorsehen und zwar die finanzielle Eingliederung. Es werden weder die
organisatorische noch die wirtschaftliche Eingliederung und auch kein
Ergebnisabführungsvertrag erforderlich sein.
– Eine
Mehrmüttergruppe ist in Hinkunft möglich (insbesondere wichtig für
Joint-Ventures). An der Gruppenspitze wird daher in Zukunft auch eine Mehrzahl
von Unternehmen gemeinsam das finanzielle Beteiligungsausmaß aufbringen können.
In diesem Fall ist allerdings ein Kerngesellschafter von 40% erforderlich. Die
anderen Gruppenmitglieder müssen zumindest zu 15% beteiligt sein.
– Auch
die bisher nicht zulässige „Finanzholding“ als Gruppenmutter wird in Hinkunft
auf Grund des Wegfalls des Erfordernisses der wirtschaftlichen Eingliederung
möglich sein.
– Zwischen
in- und ausländischen Unternehmen kann ebenfalls eine Gruppe gebildet werden.
Das bedeutet, dass ausländische Verluste (nicht jedoch Gewinne) durch die inländische
Gruppenmutter verwertet werden können (im Ausmaß der Beteiligung). Das ist ein
massiver Anreiz, Konzernleitungen mit ihren Forschungseinrichtungen und
Know-How-Centern nach Österreich zu holen.
– Im
Gruppenantrag können die Gruppenmitglieder nach freier Wahl festgelegt werden.
– Das
Konzept sieht eine volle Ergebniszurechnung (100%) vor. Wenn die Gruppenmutter
zB nur zu 60% an der Gruppentochter beteiligt ist, so bedeutet dies dennoch
eine 100%ige Ergebniszurechnung und keine Aliquotierung.
– Der
Gruppenantrag muss eine bindende Gruppenbildung auf drei Jahre vorsehen (bisher
über Ergebnisabführungsvertrag fünf Jahre).
– Wird
eine Beteiligung im Zusammenhang mit einer Gruppenbildung erworben, so kann der
mit den Anschaffungskosten bezahlte Good Will auf einen Zeitraum von 15 Jahren
linear abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag ist mit 50% der
Anschaffungskosten begrenzt. Beteiligungen sollen jedoch nicht mit
Abschreibungswirkung im Konzern hin- und hergeschoben werden, daher wird diese
Möglichkeit ausgeschlossen. Die Firmenwertabschreibung ist auf inländische
Beteiligungen beschränkt. Durch die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung
werden Asset-Deal und Share-Deal steuerlich gleichgestellt. Es macht also
keinen Unterschied mehr, eine Betriebsstätte zu erwerben, wo bereits jetzt eine
Firmenwertabschreibung möglich war oder eben eine Beteiligung anzuschaffen, die
bislang von der Firmenwertabschreibung ausgeschlossen war.
– Die
Finanzierungszinsen für Beteilungserwerbe können in Hinkunft steuerlich
abgezogen werden und dies nunmehr auch außerhalb der Gruppenbildung. Damit wird
eine von der Wirtschaft seit langem erhobene Forderung erfüllt.
– Teilwertabschreibungen
auf eine Beteiligung sind innerhalb der Gruppe steuerneutral, weil Verluste
unmittelbar bei der Gruppenmutter berücksichtigt werden.
Außerhalb der Gruppe werden die bisherigen
Regelungen beibehalten. Die Möglichkeit der Mehrfachverwertung von Verlusten
(missbräuchlicher Kaskadeneffekt) soll jedoch in Hinkunft ausgeschlossen sein.
Bislang wurden Gesellschafterzuschüsse der Großmuttergesellschaft zur
Verlustabdeckung der Enkelgesellschaft auf jeder Ebene aktiviert und der
aktivierte Wert wieder abgeschrieben. Die dadurch entstandene
Mehrfachverwertung des Verlustes (je nach Anzahl der „Stockwerke“) wird durch
den steuerwirksamen Ausschluss der Mehrfachabschreibungen bewerkstelligt.
Mit dem neuen Unternehmensgruppenkonzept
werden die Niederlassung von Konzernen in Österreich gefördert und moderne
Organisationsstrukturen in Konzernen (Profitcenter) steuerlich berücksichtigt.
Das Ziel dieser Bundesregierung, bezüglich Standortattraktivität in die
vordersten Ränge der EU aufzurücken, wird mit dem sehr attraktiven und modernen
Modell der Gruppenbesteuerung, dem niedrigen Körperschaftsteuersatz und den
sehr attraktiven Forschungsförderungen erreicht.
C. Versicherungstechnische
Rückstellungen
Bislang war bei der Bildung von
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ein Betrag von
14% des Zuführungsbetrages steuerlich nicht abzugsfähig. Diesem Prozentausmaß
lagen Annahmen zu Grunde, die nunmehr durch ausführliches Datenmaterial der
Versicherungswirtschaft widerlegt wurden. Die Annahmen werden mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, wodurch
in Hinkunft nur noch 6% der Zuführung zur Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Mineralölsteuergesetz 1995:
Für die Landwirtschaft benötigter
Treibstoff (Diesel) soll ab 2005 von der Mineralölsteuer teilweise entlastet
werden. Die
Besteuerung von Betriebsmitteln innerhalb der EU erfolgt nicht einheitlich, da
andere Mitgliedstaaten Steuerbegünstigungen für in der Landwirtschaft
verwendetes Gasöl gewähren. Das Preisniveau für „Agrardiesel“ in anderen
Mitgliedstaaten liegt bis zu 40% unter dem Preisniveau in Österreich, wodurch
den österreichischen Land- und Forstwirten Wettbewerbsnachteile erwachsen.
Eine
Absenkung des „Agrardiesels“ soll dem entgegen wirken.
Es soll daher eine Senkung der Besteuerung
von „Agrardiesel“ von 0,302 € je Liter auf das Niveau von Heizöl
extraleicht (0,098 € je Liter) vorgenommen werden. Die Absenkung erfolgt
technisch durch Einführung einer Vergütung des Differenzbetrages unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verbrauchs
bzw. der bewirtschafteten Flächen.
Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.
Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom legt für
Gasöl, das in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird, einen
Mindeststeuersatz von 0,021 € je Liter fest. Der durch die Vergütung
tatsächlich erreichte Mindeststeuersatz in Österreich liegt mit 0,098 € je
Liter noch deutlich über dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Mindestsatz.
Trotzdem stellen die vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel eine staatliche
Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV dar und sind daher der Europäischen
Kommission zu notifizieren.
Schaumweinsteuergesetz 1995 und
Biersteuersteuergesetz 1995:
Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen,
dass die Schaumweinsteuersätze auf Null reduziert werden sollen. Das
Beförderungsverfahren für Schaumwein innerhalb der EU muss aus EU-rechtlichen
Gründen beibehalten werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen daher weiter
angewendet werden.
Mit der Absenkung der Schaumweinsteuer auf
einen Nullsatz wird die Konkurrenz von steuerfreiem ausländischem Schaumwein
und Prosecco zu österreichischem Schaumwein hergestellt und die
Wettbewerbsfähigkeit von österreichischem Schaumwein erhöht.
Im
Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass der Biersteuersatz auf 2 € je
Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden soll.
Finanzstrafgesetz:
Die substantielle Unternehmenssteuerreform
wird mit einer verstärkten Bekämpfung des Steuerbetrugs verknüpft, um der
steuerlichen Illegalität entgegenzuwirken. Dazu wird ein Bündel von Maßnahmen
in Aussicht genommen, ua.:
– Verschärfung
des Finanzstrafrechts
– Intensivierung
der Prüfungshandlungen
– Ausweitung
des „normalen“ Prüfungszeitraumes
– Verstärkung
der personellen Ressourcen im Prüfungsbereich
Finanzstrafgesetz im Speziellen
Mit der Änderung des Finanzstrafgesetzes im
Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 28/1999,
wurden die Freiheitsstrafdrohungen für gerichtlich strafbare Finanzvergehen
angehoben. Anlass waren das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl C 316/48 vom 27.11.1995, der
Vergleich mit den einschlägigen Strafdrohungen der Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union und auch der Vergleich mit innerstaatlichen Strafdrohungen
für Vermögensdelikte. Die seither festzustellende weitere Zunahme der
Fiskalkriminalität vor allem im Bereich der Umsatzsteuer – als Beispiel seien
nur die sogenannten Karussellbetrügereien genannt – erfordern weitere Maßnahmen
im Bereich der finanzstrafrechtlichen Sanktionen. Es musste nämlich, nicht
zuletzt auf Grund von Äußerungen von Tätern, festgestellt werden, dass
Betrügereien gegenüber der öffentlichen Hand im Verhältnis zu Betrügereien
gegenüber Privatpersonen in einschlägigen Täterkreisen im Hinblick auf die
geringeren Strafdrohungen bei Finanzvergehen bevorzugt werden. Freilich ist
auch zu berücksichtigen, dass die Geldstrafen des Finanzstrafgesetzes gegenüber
jenen des StGB nicht nach dem Tagessatzsystem sondern wertbetragsabhängig und
daher in der Regel höher bemessen werden und die Freiheitsstrafe gegebenenfalls
als kumulative (und nicht wie im StGB als alternative) Sanktion verhängt wird.
Dennoch soll für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich
solche mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 € und
gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung die
Freiheitsstrafdrohung von 3 auf 5 Jahre angehoben werden. Eine ähnliche
Regelung wurde im Jahr 2002 in Deutschland in Form der gewerbsmäßigen oder
bandenmäßigen Steuerhinterziehung geschaffen, wobei dort die Strafdrohung von
einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht.
Bundesabgabenordnung:
Im Interesse der Verwaltungsökonomie und
des früheren Eintritts des Rechtsfriedens werden die Verjährungsfristen
verkürzt.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 20. April 2004 in Verhandlung
genommen und den Beratungen folgende Experten beigezogen: Prof. Mag. Dr. Karl Bruckner, o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt,
Dr. Otto Farny und Prof. Dr. Gerhard Lehner.
An der Debatte beteiligten sich die
Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter,
Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Dr. Reinhold Mitterlehner, Heinz Gradwohl,
Mag. Dietmar Hoscher, Josef Bucher,
Michaela Sburny, Mag. Hans Moser und
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser
und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Hierauf wurden die Verhandlungen vertagt.
Am 28. April 2004 setzte der
Finanzausschuss seine Beratungen fort. In dieser Debatte ergriffen die
Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Werner Kogler,
Mag. Hans Moser, Marianne Hagenhofer,
Mag. Kurt Gaßner, Mag. Peter Michael Ikrath, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer,
Josef Bucher und Jakob Auer sowie
der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser
und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
.Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing.
Thomas Prinzhorn einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
Überschrift, Entfall der Art. 8
und 9 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001; Pauschalabgabegesetz):
Anpassung des Gesetzestitels auf Grund der
Streichung der Art 8 und 9.
Zu Art. 1 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988):
Art. 1 Z 2 - § 2
Abs. 8 EStG 1988:
Der neu geschaffene Abs. 8 soll umfassend
darstellen, wie im Ausland erzielte Einkünfte für Zwecke der inländischen
Besteuerung zu ermitteln sind. Die Regelung betrifft die Berücksichtigung
ausländischer Einkünfte für Zwecke der Einkommensermittlung als auch für Zwecke
der Steuerberechnung (positiver Progressionsvorbehalt).
Die Z 1 und Z 3 gelten sowohl für die
betrieblichen als auch für die außerbetrieblichen Einkünfte.
Die Z 2 trifft spezielle Aussagen für die
betriebliche Einkunftsermittlung und zwar in Zusammenhang mit der
Gewinnermittlungsart:
- Liegt
(nur) ein ausländischer Betrieb des unbeschränkt Steuerpflichtigen vor, ist für
Zwecke der österreichischen Gewinnermittlung (Umrechnung) der Gewinn immer nach
jener Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich vergleichsweise bei einem im
Inland gelegenen Betrieb ergeben würde. Wird der ausländische Gewinn nach einem
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dieses unter
Berücksichtigung der im Inland maßgebenden Gewinnermittlungsmethode auch im
Inland maßgebend.
- Liegen
ausländische und inländische Betriebsstätten des Betriebes eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen vor, ist nach dem Grundsatz der einheitlichen
Gewinnermittlung zunächst zu prüfen, ob nach den Gesamtdaten eine
Bilanzierungspflicht besteht, die für die Gewinnermittlung der Betriebsstätten
maßgebend ist. Stimmen die Wirtschaftsjahre der inländischen und der
ausländischen Betriebsstätte nicht überein, prägt das Wirtschaftsjahr der
inländischen Betriebsstätte auch die ausländische Betriebsstätte.
- Anteile
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländische Betriebe bzw.
bei Zugehörigkeit des Anteils zu einem inländischen Betrieb als ausländische
Betriebsstätten zu behandeln.
Die Z 3 entspricht dem in der Regierungsvorlage
vorgesehenen § 2 Abs. 2 lit. c EStG 1988.
Art. 1 Z 7a - § 17
Abs. 4 EStG 1988:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass
eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen ausschließlich für
Einnahmen-/Ausgabenrechner zulässig ist.
Art. 1
Z 22 und Z 28 - § 84 und § 124b Z 104 EStG 1988:
Gegenüber der Regierungsvorlage ergibt sich
folgender Änderungsbedarf:
Die vom Masseverwalter erstellten
Lohnzettel sollen durch das Finanzamt bzw. die Gebietskrankenkasse nicht an den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds weitergeleitet werden, sondern den Geschäftsstellen
der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 IESG, elektronisch zur
Verfügung gestellt werden.
Die Erlassung der Verordnung über die
Aufnahme zusätzlicher Daten zum „normalen“ Lohnzettel soll im Einvernehmen
zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem für die
„Insolvenz-Entgeltsicherung“ primär zuständigen Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit erfolgen, um zu gewährleisten, dass die für die Vollziehung durch
die Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH maßgeblichen Gesichtspunkte
ausreichend berücksichtigt werden.
Die Verordnung soll die Aufnahme der in der
Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld benötigten Daten
wie Lösungsgrund und Angabe der einzelnen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis,
dem Grunde und der Höhe nach, in den Lohnzettel verpflichtend festlegen.
Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen soll
klar gestellt werden, dass die Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnzettels
durch einen Masseverwalter im Jahr 2005 nur besteht, wenn die Konkurseröffnung
(bei einem Anschlusskonkurs die vorangegangene Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens) nach der Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2005 oder
einer den Inhalt des Lohnzettels regelnden Verordnung erfolgt ist.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll
den Erfordernissen der Praxis besser Rechnung getragen werden. Die Ausstellung
des Lohnzettels zum Stichtag der Konkurseröffnung soll überdies eine möglichst
genaue Anmeldung der Abgabennachforderung im Konkursverfahren gewährleisten und
damit der Erhöhung der Rechtsicherheit aller am Verfahren Beteiligten dienen.
Zu Art. 2 (Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988):
Art. 2 Z 1 lit. a -
§ 7 Abs. 2 KStG 1988:
Die Änderung trägt der Einfügung des Abs. 8
in § 2 EStG 1988 Rechnung.
Art. 2 Z 3 - § 9
Abs. 3 KStG 1988:
Die Änderung stellt klar, dass die
Erfordernisse der EG-Fusionskontrollverordnung bloß ergänzend zu verstehen
sind, die Gründung von Personengesellschaften oder Beteiligungssyndikaten
hingegen davon unabhängig und eigenständig zu beurteilen sind.
Zusätzlich wird Zitierung der
EG-Fusionskontrollverordnung aktualisiert.
Art. 2 Z 3 - § 9
Abs. 8 KStG 1988:
Ausländische präsumtive Gruppenmitglieder
sind im schriftlichen Gruppenantrag zwar zu nennen; da sich aber für
ausländische Gruppenmitglieder aus der Einbeziehung in die Unternehmensgruppe
keine steuerlichen Änderungen und Auswirkungen ergeben, sollen die gesetzlichen
Vertreter der ausländischen Gruppenmitglieder den Gruppenantrag nicht
unterfertigen müssen. Damit werden allfällige Verluste der ausländischen
Mitglieder unabhängig davon, wann deren Wirtschaftsjahr endet, in jenem Jahr
der beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sein, in dem
die Unternehmensgruppe wirksam wird. Im übrigen bedarf es mit ausländischen Gruppenmitgliedern
keiner Vereinbarung über einen Steuerausgleich.
Art. 2 Z 5 lit. b -
§ 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988:
Mit dem Ausschluss einer steuerwirksamen
Teilwertabschreibung bei direkten oder jeweils weitergegebenen Einlagen in
mittelbar verbundene Körperschaften (zB Großmutterzuschüsse) bei den
Zwischenkörperschaften soll neben der Verhinderung einer
Mehrfachverlustverwertung klargestellt werden, dass eine steuerunwirksame
Teilwertabschreibung auch nicht den steuerlich relevanten Buchwert mindert.
Damit kommt es bei einer nachfolgenden Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4
Abs. 12 EStG 1988 zu keinem steuerwirksamen Veräußerungstatbestand.
Der an sich zeitlich unbegrenzte Ausschluss
einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung soll dann nicht gegeben sein, wenn
ein Zusammenhang zwischen der Einlagenleistung und der nachfolgenden
Teilwertabschreibung nachweislich nicht besteht. Erhält zB eine
Enkelgesellschaft von der mittelbar zu 100% beteiligten Großmuttergesellschaft
einen Investitionszuschuss und kommt es drei Jahre später bei der
Enkelgesellschaft auf Grund einer Änderung der Marktverhältnisse zu einem
nachhaltigen Wertverlust, der bei der Zwischenkörperschaft und uU auch bei der
Großmuttergesellschaft den Ansatz des niedrigeren beizulegenden Wertes der jeweiligen
Beteiligung rechtfertigt, kann auch die Zwischengesellschaft die
Teilwertabschreibung gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 steuerwirksam geltend
machen.
Gleiches soll bei einer nachfolgenden
Veräußerung durch die Zwischenkörperschaft oder einem sonstigen Ausscheiden der
Beteiligung gelten: Wird nicht nachgewiesen, dass zwischen dem
Veräußerungsverlust und der Einlage kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,
ist der sich aus der Gegenüberstellung des niederen Veräußerungspreises und des
höheren Buchwertes der Beteiligung entstehende Verlust insoweit steuerneutral,
als er auf die aktivierte Einlage zu beziehen ist.
Zu Art. 4 (Änderung des
Schaumweinsteuergesetzes 1995):
Da die Hauptkonsumationszeit für Schaumwein
zwischen Weihnachten und Faschingsende ist, wäre eine Steuersatzänderung
innerhalb dieses Zeitraumes für die Wirtschaft mit einem außerordentlichen
Verwaltungsaufwand verbunden. Die Steuersatzänderung wird daher auf den 1.
April 2005 verschoben.
Zu Art. 7 (Änderung der
Bundesabgabenordnung):
Art. 7
Z 2 lit. a - § 209 Abs. 1 BAO:
Dem früheren Eintritt von Rechtsfrieden
dient die Änderung des bisherigen § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der
Verjährung). Nach dem derzeitigen zweiten Satz dieser Bestimmung beginnt die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten
ist, neu zu laufen.
Nunmehr führen Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches (somit Unterbrechungshandlungen im Sinn
des derzeitigen § 209 Abs. 1 BAO) innerhalb der fünfjährigen
Bemessungsverjährungsfrist zu einer Verlängerung um ein Jahr. Zu einer weiteren
Verlängerung um ein Jahr kommt es immer dann, wenn Unterbrechungshandlungen im
Verlängerungsjahr erfolgen. Solche Amtshandlungen sind beispielsweise
Ermittlungshandlungen (zB Außenprüfungen) und die Erlassung von
Abgabenbescheiden.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl-Ing. Thomas Prinzhorn
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 04 28
Mag.
Walter Tancsits Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann